AVV (1) | ||
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BGBl.III/FNA 2129-27-2-2
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis
vom 10.12.01 (BGBl_I_01,3379)
zuletzt geändert durch Art.7 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
(aF)
vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
= Art.1 der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2006 ] |
§§§
§§§
(1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (Art und sechsstelliger Schlüssel) zu verwenden.
(2) 1Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis
mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gekennzeichneten
Abfallarten zuzuordnen.
2Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis
vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift)
und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift).
3Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren
Abfallart maßgebend.
4Die weiteren Vorgaben für die Zuordnung der Abfälle in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses sind einzuhalten.
(3) (1) Die zuständigen Behörden können die Anordnungen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entscheidungen auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind.
§§§
(1) 1Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten
im Abfallverzeichnis sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftssetzes (4) (6).
2Dies gilt auch für die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (7) gesammelten Abfälle (1).
(2) 1Von als gefährlich (4) eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S.3, L 127 vom 26.5.2009, S.24) (8) aufgeführten Eigenschaften und hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:
Gesamtkonzentration von = 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen,
Gesamtkonzentration von = 3 % an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen,
Gesamtkonzentration von = 25 % an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen,
Gesamtkonzentration von = 1 % an einem oder mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen,
Gesamtkonzentration von = 5 % an einem oder mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen,
Gesamtkonzentration von = 10 % an einem oder mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen,
Gesamtkonzentration von = 20 % an einem oder mehreren nach R36, R37, R38 als reizend eingestuften Stoffen,
Konzentration von = 0,1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2,
Konzentration von = 1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3,
Konzentration von = 0,5 % an einem nach R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2,
Konzentration von = 5 % an einem nach R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 3,
Konzentration von = 0,1 % an einem nach R46 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2,
Konzentration von = 1 % an einem nach R40 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3.
2Die Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl.EG Nr.L 196 S.1).
(3) 1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Abfälle
eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in
Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG (9) genannten Eigenschaften
(Gefährlichkeitskriterien) aufweist.
2Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abfälle als gefährlich (5) einstufen, wenn ein im Abfallverzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist.
3Die Länder haben solche Entscheidungen jeweils
bis zum 31. Dezember des Jahres an das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Weiterleitung an die Kommission zu
melden (2).
§§§
Anlage | (zu § 2 Abs.1) |
---|
Dieses Verzeichnis ist ein gemeinschaftsrechtlich harmonisiertes Abfallverzeichnis, das regelmäßig auf der Grundlage neuer Erkenntnisse und insbesondere neuer Forschungsergebnisse überprüft und erforderlichenfalls gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG geändert wird. Allerdings bedeutet die Aufnahme eines Stoffes in das Verzeichnis nicht, dass dieser Stoff unter allen Umständen ein Abfall ist. Stoffe werden nur dann als Abfall betrachtet, wenn die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung von § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (2) erfüllt sind.
Die verschiedenen Abfallarten in diesem Verzeichnis sind vollständig definiert durch den sechsstelligen Abfallschlüssel und die entsprechenden zwei- bzw vierstelligen Kapitelüberschriften. Deshalb ist ein Abfall im Verzeichnis in den folgenden vier Schritten zu bestimmen:
Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen Abfallschlüssels (ausschließlich der auf 99 endenden Schlüssel dieser Kapitel). Eine bestimmte Anlage muss ihre Abfälle je nach der Tätigkeit gegebenenfalls auf mehrere Kapitel aufteilen. So kann zB ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden. Anmerkung: Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle (einschließlich Mischverpackungen aus unterschiedlichen Materialien) werden nicht in 20 01, sondern in 15 01 eingestuft.
Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallschlüssel finden, dann müssen zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden.
Trifft keiner dieser Abfallschlüssel zu, dann ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen.
Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, dann ist der auf 99 endende Schlüssel (Abfälle ang) in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht.
Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „gefährlicher Stoff“ jeder Stoff, der gemäß der Gefahrstoffverordnung als gefährlich eingestuft wurde oder künftig so eingestuft wird; „Schwermetall“ bedeutet jede Verbindung von Antimon, Arsen, Kadmium, Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel, Selen, Tellur, Thallium (1) und Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form, sofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft sind.
Die Bestimmungen von § 3 Abs.2 gelten nicht für reine Metalllegierungen, sofern diese nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind.
§§§
Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacken, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben
Abfälle aus der fotografischen Industrie
Abfälle aus thermischen Prozessen
Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen- Hydrometallurgie
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle, 05 und 12)
Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08)
Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (ang)
Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen
§§§
Abfallschlüssel | Abfallbezeichnung |
Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen | |
01 03 04(*) |
Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz |
01 04 07(*) |
Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen |
01 05 04 |
Bohrschlämme und andere Bohrabfälle Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen |
02 01 01 |
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen |
02 02 |
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen |
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen | |
Abfälle aus der Zuckerherstellung Rübenerdenicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Abfälle a.n.g. | |
Abfälle aus der Milchverarbeitung für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe | |
Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe | |
Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des RohmaterialsAbfälle aus der Alkoholdestillation Abfälle aus der chemischen Behandlung für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Abfälle a.n.g. | |
03 01 01 |
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln Rinden- und Korkabfälle |
03 02 01 (*) |
Abfälle aus der Holzkonservierung halogenfreie organische Holzschutzmittel |
03 03 01 |
Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe Rinden- und Holzabfälle |
§§§
| |
04 01 01 |
Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie Fleischabschabungen und Häuteabfälle |
04 02 09 |
Abfälle aus der Textilindustrie Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) |
05 01 02 (*) |
Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse Abfälle aus der Erdölraffination Entsalzungsschlämme |
Abfälle aus der Kohlepyrolyse Säureteere | |
05 07 01 (*) |
Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport quecksilberhaltige Abfälle |
06 01 01 (*) |
Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren Schwefelsäure und schweflige Säure |
06 02 01 (*) |
Abfälle aus HZVA von Basen Calciumhydroxid |
06 03 11 (*) |
Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten |
Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen arsenhaltige Abfälle | |
06 05 02 (*) |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
06 06 02 (*) |
Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten |
06 07 01 (*) |
Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse |
Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen | |
06 09 02 |
Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie phosphorhaltige Schlacke |
06 10 02 (*) |
Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln |
Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Titandioxidherstellung | |
06 13 01 (*) |
Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a.n.g. anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide |
07 01 01 (*) |
Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 02 01 (*) |
Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 03 01 (*) |
Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11) wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 04 01 (*) |
Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 05 01 (*) |
Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 06 01 (*) |
Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 07 01 (*) |
Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a.n.g. wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
§§§
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