NachwV (2) | Anlage 1 | |
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Anlage 1 | zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise |
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1Diese Anlage enthält Formblätter (aF), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen sowie der Freistellung zu verwenden sind.
2Die geforderten Angaben sind gemäß den Ausfüllanweisungen zu den einzelnen Feldern einzutragen.
3Zur Abfallbezeichnung und Angabe des Abfallschlüssels in den Formblättern sind ab 1.Januar 2002 abweichend von den entsprechenden Fußnoten und Ausfüllhinweisen die Abfallbezeichnungen und Abfallschlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.Dezember 2001 (BGBl.I S.3379) anzuwenden. (1)
4Die Formblätter sind wie folgt zu verwenden:
zur Führung des Entsorgungsnachweises (§ 3) sowie des Sammelentsorgungsnachweises (§ 8) die Formblätter:
– Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN),
– Verantwortliche Erklärung (VE),
– Deklarationsanalyse (DA),
– Annahmeerklärung (AE),
– Behördenbestätigung (BB),
zur Erstattung der Anzeige (§ 11) die Formblätter:
– Deckblatt Anzeige/Antrag (AA),
– Verantwortliche Erklärung (VE),
– (ohne Deklarationsanalyse (DA)),
zur Freistellung (§ 13) die Formblätter:
– Deckblatt Anzeige/Antrag (AA),
– Annahmeerklärung (AE),
– Behördenbestätigung (BB),
zur Führung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung (§§ 15, 18) die Formblätter:
– Begleitschein,
– Übernahmeschein,
zur Führung eines vereinfachten Nachweises sowie vereinfachten Sammelnachweises (§ 25 Abs.1, 2) die Formblätter:
– Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN),
– Verantwortliche Erklärung (VE),
– (ohne Deklarationsanalyse (DA)),
– Annahmeerklärung (AE).
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(Formulare zur Zeit nicht abgebildet)
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Anlage 2 | zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise |
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13 04 01 Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt
13 04 02 Bilgenöle aus Molenablaufkanälen
13 04 03 Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt
16 06 01 Bleibatterien
16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt)
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