NachwV-2006 (1) | ||
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BGBl.III/FNA: 2129-27-2-21
Verordnung
über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
vom 20.10.06 (BGBl_I_06,2298)
geändert durch Art.4 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes
und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (aF) (aF)
vom 19.07.07 (BGBl_I_07,1462)
= Art.1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
§§§
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Allgemeines |
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(1) Diese Verordnung gilt für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen elektronisch oder unter Verwendung von Formblättern durch
Einsammler oder Beförderer von Abfällen (Abfallbeförderer) und
Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsorgen (Abfallentsorger).
(2) Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungspflichten bleiben unberührt.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen.
(4) (1) 1Diese Verordnung gilt nicht für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
(ABl.EU Nr.L 190 S.1) in der jeweils geltenden Fassung.
2Im Falle einer Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, gilt diese Verordnung nicht bis zum Abschluss dieser vorläufigen Verwertung oder Beseitigung, wenn diese mit einer nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung
im Bundesgebiet verbunden ist.
§§§
Nachweisführung |
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(1) Zur Nachweisführung nach diesem Teil verpflichtet sind Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger, soweit eine Pflicht zur Führung von Nachweisen nach
§ 43 Abs.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder
§ 44 Abs.1 Nr.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle auf Anordnung der zuständigen Behörde
besteht.
(2) 1Von der Nachweispflicht nach Absatz 1 Nr.1 ausgenommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährlicher Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen.
2Die Pflichten zur Führung der Übernahmescheine nach § 12 sowie nach § 16 bleiben unberührt.
(3) Die in den Abschnitten 1 bis 3 bestimmten Verfahren und Inhalte zur Führung der Nachweise gelten für die elektronische Nachweisführung und unter Verwendung von Formblättern, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§§§
Zulässigkeit |
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(1) 1Wer nachweispflichtige Abfälle zur Entsorgung in eine Abfallentsorgungsanlage bringen oder solche Abfälle dort annehmen will, hat vor Beginn der Abfallentsorgung die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung
durch einen Entsorgungsnachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 zu belegen.
2Der Entsorgungsnachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der verantwortlichen
Erklärung des Abfallerzeugers einschließlich der Deklarationsanalyse und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers
(Nachweiserklärungen) sowie, soweit keine Freistellung von der Pflicht zur Einholung einer Bestätigung nach § 5 gemäß § 7 vorliegt, der Bestätigung der für die zur Entsorgung vorgesehenen Anlage (Entsorgungsanlage) zuständigen Behörde.
3Ein einziger Entsorgungsnachweis kann auch
für die Entsorgung von Altölen mit mehr als einem Abfallschlüssel geführt werden, wenn die Altöle derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach der Anlage 1 der Altölverordnung angehören, sofern eine Getrennthaltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist,
für die Entsorgung von Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel geführt werden, wenn die Althölzer derselben Altholzkategorie A I bis A IV des Anhangs III zu § 5 Abs.1 der Altholzverordnung angehören, sofern eine Getrennthaltung nach der Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist.
4aIn diesem Fall ist der Nachweis über die Zulässigkeit
der Entsorgung für den die Altölsammelkategorie oder die Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel zu führen;
4bdie übrigen Abfallschlüssel, die ebenfalls vom Entsorgungsnachweis
erfasst sein sollen, sind in der Deklarationsanalyse aufzuführen.
(2) 1Der Abfallerzeuger hat vor Zuleitung der Nachweiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde das Deckblatt Entsorgungsnachweise sowie den Teil verantwortliche Erklärung einschließlich der Deklarationsanalyse des Entsorgungsnachweises auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten.
2Eine Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich, soweit die Art, Beschaffenheit, die den Abfall bestimmenden
Parameter und Konzentrationswerte bekannt sind oder das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt und im Falle der Vorbehandlung des Abfalls, die Art der Vorbehandlung des Abfalls angegeben wird und sich aus diesen Angaben die Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung in einem für die weitere Durchführung des Nachweisverfahrens ausreichenden Umfang ergeben.
3Die Angaben nach Satz 2 sind im Feld (Weitere Angaben) des Formblattes Deklarationsanalyse einzutragen.
(3) 1Der Abfallentsorger hat vor Zuleitung der Nachweiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde den Teil Annahmeerklärung auszufüllen und eine Ablichtung dem Abfallerzeuger zuzuleiten.
2Das Original der Nachweiserklärungen übersendet der Abfallentsorger mit dem Teil behördliche Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde.
(4) 1Der Abfallerzeuger kann mit der Abgabe der verantwortlichen
Erklärung einen Vertreter bevollmächtigen.
2Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und auf Verlangen der für den Erzeuger oder der für den Entsorger zuständigen Behörde vorzulegen.
3Im Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise DEN sind sowohl der Abfallerzeuger als auch der bevollmächtigte Vertreter anzugeben.
§§§
1Die für den Abfallentsorger zuständige Behörde hat dem Abfallerzeuger und dem Abfallentsorger innerhalb von zwölf Kalendertagen den Eingang der Nachweiserklärungen unter Angabe des Eingangsdatums zu bestätigen
(Eingangsbestätigung), sofern sie nicht bereits innerhalb dieser Frist die Zulässigkeit der vorgesehenen
Entsorgung gemäß § 5 Abs.1 bestätigt.
2Sie hat nach Eingang unverzüglich zu prüfen, ob die Nachweiserklärungen den Anforderungen entsprechen.
3Entsprechen die Nachweiserklärungen nicht den Anforderungen, so hat die für den Abfallentsorger zuständige Behörde den
Abfallerzeuger und den Abfallentsorger unverzüglich aufzufordern, die Nachweiserklärungen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen oder weitere für die Prüfung erforderliche Unterlagen vorzulegen.
4Kommt der Abfallerzeuger oder der Abfallentsorger der Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen oder zur Vorlage weiterer Unterlagen nach, so finden im Weiteren die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde bestätigt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung, wenn
die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage behandelt, stofflich oder energetisch verwertet, gelagert oder abgelagert werden,
die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung der Abfälle gewährleistet ist und
im Falle einer Lagerung der Abfälle die weitere Entsorgung durch entsprechende Entsorgungsnachweise bereits festgelegt ist.
2Der Lauf der Frist nach Satz 1 wird durch eine Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen oder zur Vorlage weiterer Unterlagen nach § 4 Satz 3 unterbrochen, soweit die Ergänzung oder die weiteren Unterlagen zur Bearbeitung der Nachweiserklärungen unerlässlich sind.
3Mit Eingang der ergänzten Nachweiserklärungen oder der weiteren Unterlagen bei der Behörde
wird eine neue Frist nach Satz 1 in Gang gesetzt.
(2) 1Die die Entsorgungsanlage betreffenden behördlichen Entscheidungen, insbesondere Zulassungen, Genehmigungen, Planfeststellungen oder bergrechtliche Betriebspläne, welche die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gewährleisten, sind bei der Entscheidung über die Bestätigung zu beachten.
2Hierbei sind die Angaben aus einer der Behörde vorliegenden Umwelterklärung gemäß Artikel 3 Abs.2
Buchstabe c und e und Abs.3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 zu berücksichtigen.
(3) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Entsorgung ist nicht zu prüfen, ob es sich bei der vorgesehenen Entsorgungsmaßnahme um eine Verwertung oder Beseitigung von Abfällen handelt oder die im Übrigen aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder folgenden Pflichten des Abfallerzeugers eingehalten sind.
(4) 1Die Bestätigung gilt längstens fünf Jahre.
2Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden sowie einen kürzeren Geltungszeitraum als nach Satz 1 vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestätigungsvoraussetzungen sicherzustellen.
(5) Trifft die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist keine Entscheidung über die beantragte Bestätigung, so gilt die Bestätigung als erteilt.
§§§
(1) 1Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde übersendet das Original des bestätigten Entsorgungsnachweises dem Abfallerzeuger sowie eine Ablichtung dem Abfallentsorger.
2Das Original des Entsorgungsnachweises verbleibt beim Abfallerzeuger, der eine Ablichtung spätestens vor Beginn der Entsorgung der für ihn zuständigen Behörde zuzuleiten hat.
(2) 1Gilt die Bestätigung nach § 5 Abs.5 als erteilt, so hat der Abfallerzeuger vor Übersendung der Nachweiserklärungen an die für ihn zuständige Behörde auf der ihm nach § 3 Abs.3 Satz 1 übersandten Ablichtung der Nachweiserklärungen den Ablauf der Frist nach § 5 Abs.1 Satz 1 zu vermerken.
2Er übersendet spätestens vor Beginn der Entsorgung die Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung nach § 4 der für ihn zuständigen Behörde.
(3) 1Der Abfallerzeuger hat dem Abfallbeförderer eine Ablichtung des Entsorgungsnachweises zu übergeben oder, soweit die Bestätigung nach § 5 Abs.5 als erteilt gilt, eine Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung nach § 4.
2Der Beförderer, auch jeder weitere Beförderer, hat die in Satz 1 genannten Unterlagen, ebenso eine Ausfertigung der Transportgenehmigung oder der die Genehmigung ersetzenden Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb bei der Beförderung mitzuführen und diese Unterlagen auf Verlangen den zur Kontrolle und Überwachung Befugten vorzulegen.
(4) 1Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung von Unterlagen nach Absatz 3 Satz 2.
2In diesem Fall hat der Abfallbeförderer in geeigneter Weise sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Abfallbeförderers die in Absatz 3 Satz 2 genannten Unterlagen übergeben werden.
(5) 1Wird die Bestätigung abgelehnt, fertigt die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde für sich eine Ablichtung der Originalunterlagen an.
2Sie übersendet die Originalunterlagen unmittelbar an den Abfallerzeuger sowie eine Ablichtung an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde und den Abfallentsorger.
§§§
(1) 1Die Pflicht zur Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 4 und zur Einholung einer Bestätigung nach § 5 entfällt, soweit der Abfallentsorger für die von ihm betriebene Abfallentsorgungsanlage und dort durchzuführende Behandlung, stoffliche oder energetische Verwertung, Lagerung oder Ablagerung
auf Antrag durch die zuständige Behörde von der Bestätigungspflicht freigestellt worden ist oder
adie betriebene Abfallentsorgungsanlage zu einem nach der Verordnung (EG) Nr.761/2001 vom 19.März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl.EG Nr.L 114 S.1) und nach dem Umweltauditgesetz in das EMAS-Register eingetragenen
Standort oder Teilstandort eines Unternehmens gehört;
beine Eintragung ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
2§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr.3 findet entsprechende Anwendung.
(2) 1Die Freistellung nach Absatz 1 Nr.1 gilt nur, wenn im Überwachungszertifikat die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes bezogen auf seine Standorte und Anlagen einschließlich der jeweiligen Abfallarten und dazugehörigen Abfallschlüssel bezeichnet sind.
2Hat der Entsorgungsfachbetrieb seine Fachbetriebstätigkeit nach § 2 Abs.2 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung beschränkt, so sind im Überwachungszertifikat zusätzlich die von der Fachbetriebstätigkeit umfassten Abfälle nach ihrem jeweiligen Herkunftsbereich sowie die umfassten Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu bezeichnen.
3Die Freistellung nach Absatz 1 Nr.3 gilt nur, wenn in der für gültig erklärten Umwelterklärung im Sinne von Artikel 3 Abs.2 Buchstabe c und e und Abs.3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 Angaben zur Abfallentsorgungsanlage und zu den Abfallschlüsseln der in der Anlage entsorgten Abfälle enthalten sind und diese Angaben mit den entsprechenden Angaben aus den Nachweiserklärungen übereinstimmen.
(3) 1Die zuständige Behörde hat auf Antrag unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 den Abfallentsorger nach Absatz 1 Nr.2 von der Bestätigungspflicht freizustellen, wenn
die Einhaltung der in § 5 Abs.1 Satz 1 genannten Voraussetzungen hinsichtlich der im Antrag aufgelisteten Abfälle gewährleistet ist und
keine Anhaltspunkte vorliegen oder Tatsachen bekannt sind, dass der Abfallentsorger gegen die ihm bei der Entsorgung oder im Rahmen der Überwachung obliegenden Pflichten verstößt oder verstoßen hat.
2§ 5 Abs.2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Soweit die Bestätigungspflicht nach Absatz 1 entfällt, übersendet der Abfallentsorger die nach § 3 Abs.2 und 3 zu erbringenden Nachweiserklärungen vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde.
2Der Abfallerzeuger übersendet vor Beginn der Entsorgung eine Ablichtung der vollständigen Nachweiserklärungen an die für ihn zuständige Behörde.
3Die Nachweiserklärungen gelten längstens fünf Jahre ab dem Datum der Annahmeerklärung
des Abfallentsorgers.
4Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde kann in entsprechender Anwendung des § 5 Abs.4 eine kürzere Geltungsdauer der Nachweiserklärungen sowie Auflagen für die Durchführung der Tätigkeiten bestimmen.
5§ 6 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.
(5) 1Der Abfallentsorger hat dem Abfallerzeuger unverzüglich mitzuteilen, wenn die auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 und Absatz 3 erteilte Freistellung unwirksam wird, die Voraussetzungen der Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 oder 3 oder Absatz 2 entfallen sind oder gegenüber dem Abfallentsorger eine Anordnung oder ein Widerruf nach § 8 ergangen ist.
2Soweit die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 Nr.3 und Absatz 2 Satz 2 entfallen, hat dies der Abfallentsorger auch der für ihn zuständigen Behörde mitzuteilen.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Abfallerzeuger und der nach § 7 Abs.1 freigestellte Abfallentsorger abweichend von § 7 Abs.4 zum Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung in bestimmten Fällen eine Bestätigung nach § 5 einholen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Abfallerzeuger oder der Abfallentsorger in diesen Fällen gegen die ihnen bei der Abfallentsorgung oder im Rahmen der Überwachung obliegenden Pflichten verstoßen oder verstoßen haben oder
sonstige Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Anordnung der Einholung einer Bestätigung erfordern.
2Sind der zuständigen Behörde Tatsachen im Sinne des Satzes 1 Nr.1 bekannt, obliegt es dem Abfallerzeuger oder dem Abfallentsorger, diese zu widerlegen.
(2) Rechtfertigen im Falle des Absatzes 1 Nr.1 Tatsachen die Annahme eines Pflichtenverstoßes des Abfallentsorgers, so kann die zuständige Behörde
gegenüber einem nach § 7 Abs.1 Nr.1 oder 3 freigestellten Abfallentsorger auch anordnen, dass dieser abweichend von § 7 Abs.1 Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung nach § 5 annehmen darf und
gegenüber einem nach § 7 Abs.1 Nr.2 auf Antrag freigestellten Abfallentsorger die Freistellung widerrufen,
wenn der freigestellte Abfallentsorger nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde angemessen gesetzten Frist die Tatsachen widerlegt.
§§§
(1) 1Abweichend von § 3 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle
in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und
die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt.
2Satz 1 Nr.4 gilt nicht für die Einsammlung der in Anlage 2 Buchstabe a genannten Abfälle.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr.1 und 4 ist die Führung eines Sammelentsorgungsnachweises
für eingesammelte Altöle auch dann zulässig, wenn die Altöle derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach der Anlage 1 der Altölverordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist und die bei dem einzelnen Altölerzeuger eingesammelte Altölmenge 20 Tonnen je Sammelkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt und
für eingesammelte Althölzer auch dann zulässig, wenn die Althölzer derselben Altholzkategorie A I bis A IV des Anhangs III zu § 5 Abs.1 der Altholzverordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist und die bei dem einzelnen Altholzerzeuger eingesammelte Altholzmenge 20 Tonnen je Altholzkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt.
2Im Falle der Einsammlung von Altölen oder Althölzern kann der Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung durch den die Altölsammelkategorie oder die Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel geführt werden.
(3) 1Auf die Führung des Sammelentsorgungsnachweises finden § 3 Abs.1 bis 3 und die §§ 4 bis 6 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die den Abfallerzeuger nach diesen Bestimmungen treffenden Pflichten entsprechend durch den Einsammler zu erfüllen sind.
2aBei Einsammlung der in Anlage 2 Buchstabe a und b genannten Abfälle finden auch die §§ 7 und 8 Anwendung;
2bdie Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.
(4) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des Landes überschreitet, in dem die für den Einsammler zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Einsammler den Sammelentsorgungsnachweis oder bei Entfallen der Bestätigungspflicht nach Absatz 3 Satz 2 die Nachweiserklärungen spätestens vor Beginn der Einsammlung zusätzlich auch den zuständigen Behörden der anderen Länder zur Kenntnis zu geben.
(5) Der Einsammler hat über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung auch dann einen Sammelentsorgungsnachweis nach den Absätzen 1 bis 4 zu führen, wenn die Erzeuger der eingesammelten Abfälle nach § 2 Abs.2 von Nachweispflichten ausgenommen sind.
(6) Der Sammelentsorgungsnachweis nach Absatz 1 ist nicht übertragbar.
§§§
Durchführung |
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(1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle wird mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt.
(2) 1Bei der Übergabe von Abfällen aus dem Besitz eines Abfallerzeugers ist für jede Abfallart ein gesonderter
Satz von Begleitscheinen zu verwenden, der aus sechs Ausfertigungen besteht.
2Die Zahl der auszufüllenden Ausfertigungen verringert sich, sobald Abfallerzeuger oder Abfallbeförderer und Abfallentsorger ganz oder teilweise personengleich sind.
3Bei einem Wechsel des Abfallbeförderers ist die Übergabe der Abfälle dem Übergebenden vom übernehmenden Abfallbeförderer mittels Übernahmeschein in entsprechender Anwendung des § 12 oder in anderer geeigneter Weise zu bescheinigen.
(3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind
die Ausfertigungen 1 (weiß) und 5 (altgold) als Belege für das Register des Abfallerzeugers,
die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage an die zuständige Behörde,
die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Register des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des Abfallbeförderers für das Register des letzten Abfallbeförderers,
die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Register des Abfallentsorgers
bestimmt.
§§§
(1) 1Nach Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen hat der Abfallerzeuger spätestens bei Übergabe, der Beförderer oder der Einsammler spätestens bei Übernahme sowie der Abfallentsorger
spätestens bei Annahme der Abfälle die Begleitscheine auszufüllen.
2Liegt ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem
Abfallschlüssel vor, hat der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Begleitscheins den prägenden Abfallschlüssel
einzutragen und im Mehrzweckfeld „Frei für Vermerke“ die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses Begleitscheins entsorgten Abfälle.
3Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecken sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden.
4Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa).
5Es folgen in numerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün).
6Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt.
7Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder der Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen
nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, in dem er die entsprechenden
Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt.
(2) 1Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die
erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat.
2Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorganges mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen.
(3) 1aSpätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle;
1bdie Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern.
2Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Register.
(4) aSpätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde;
bim Falle der Sammelentsorgung erfolgt die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.
(5) 1Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des Beförderungsvorganges.
2In diesem Fall hat der Beförderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen übergeben werden.
§§§
(1) 1Bei der Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises oder der Nachweiserklärungen bei Entfallen der Bestätigungspflicht nach § 9 Abs.3 Satz 2 wird der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung mit Hilfe der Übernahmescheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1, die im Durchschreibverfahren als Übernahmescheinsatz zu verwenden sind, und der Begleitscheine im Sinne des § 10 geführt.
2Auf den Übernahmeschein finden die Bestimmungen des § 10 Abs.2 entsprechende Anwendung.
(2) 1Der Übernahmeschein besteht aus zwei Ausfertigungen.
2Davon sind
die Ausfertigung 1 (weiß) als Beleg für das Register des Abfallerzeugers,
die Ausfertigung 2 (gelb) als Beleg für das Register des Einsammlers
bestimmt.
(3) 1Der Abfallerzeuger sowie der Einsammler hat die
Übernahmescheine nach Maßgabe der für ihn bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen spätestens
bei Übernahme der Abfälle durch den Einsammler auszufüllen.
2Liegt ein Sammelentsorgungsnachweis für die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als
einem Abfallschlüssel vor, haben der Einsammler und der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Übernahmescheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld „Frei für Vermerke“ die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses
Übernahmescheins übernommenen Abfälle.
(4) 1Bei der Übernahme der Abfälle übergibt der Einsammler dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) des Übernahmescheins als Beleg für dessen Register.
2Die Ausfertigung 2 (gelb) hat der Einsammler während des Beförderungsvorganges mitzuführen, auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen und nach Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger
zusammen mit den Ausfertigungen 4 (gelb) des Begleitscheins in sein Register einzustellen.
3§ 11 Abs.5 findet entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Der Einsammler hat mit Beginn der Einsammlung nach Maßgabe des § 11 Abs.1 die Begleitscheine auszufüllen und sich dabei als Abfallbeförderer einzutragen sowie insbesondere die Sammelentsorgungsnachweisnummer anzugeben.
2Der Einsammler hat im Erzeugerfeld ausschließlich eine fiktive Erzeugernummer einzutragen.
3Diese beginnt mit dem Landeskenner gemäß der Vorgaben des § 28 Abs.6, es folgt ein „S“, in die restlichen Felder werden Nullen eingetragen.
4Vor Übergabe der Abfälle hat er in das Mehrzweckfeld des Begleitscheines „Frei für Vermerke“ die Nummern der Übernahmescheine einzutragen, aus denen sich die Sammelladung zusammensetzt.
5Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Begleitscheine.
(2) 1Erstreckt sich die Einsammlung über die Grenzen eines Landes hinaus, so ist für jedes Land, in dem gesammelt wird, ein separater Begleitschein zu führen.
2Die Kennung des Einsammlungsgebietes ist, wie in Absatz 1 beschrieben, einzutragen.
3Nach Annahme der Abfälle durch den Abfallentsorger ist die Begleitscheinausfertigung 2 (rosa) in entsprechender Anwendung von § 11 Abs.3 und 4 der für das jeweilige Land, in dem gesammelt wurde, zuständigen Behörde zuzuleiten.
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Sonderfälle |
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1Werden Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß § 16 Abs.2, § 17 Abs.3 oder § 18 Abs.2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft übertragen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag für diese Entsorgungsträger die Nachweisführung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 12 und 13 zulassen.
2Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit die Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erfolgt.
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Wird eine Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage durchgeführt, so sind in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sowie dieses Abschnitts
die Pflichten des Abfallentsorgers durch denjenigen zu erfüllen, der die Verwertung durchführt,
die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde von der nach Landesrecht zuständigen Behörde wahrzunehmen.
§§§
Den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle im Sinne des § 2 Abs.2 hat der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger durch die Führung eines Übernahmescheins entsprechend den Bestimmungen des § 12 zu führen.
§§§
Elektronische Nachweisführung |
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(1) Abweichend von den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 haben die zur Führung von Nachweisen über die Entsorgung gefährlicher Abfälle Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden in den dort bestimmten Fällen die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen und Entscheidungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen entsprechend nach Maßgabe dieses Abschnittes elektronisch zu übermitteln, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen sowie die für den Empfang erforderlichen Zugänge zu eröffnen, soweit nicht nach den Bestimmungen dieses Abschnitts oder einer auf Grund des § 26 ergangenen Entscheidung der zuständigen Behörde eine andere Form der Übermittlung unter Verwendung von Formblättern ausdrücklich zugelassen wird.
(2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 2 Abs.1 Nr.2 Verpflichteten, soweit nach § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die elektronische Nachweisführung zugelassen oder angeordnet ist.
§§§
(1) 1Die zur Führung der Nachweise Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden haben die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen und Entscheidungen, Ausfertigungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen als strukturierte Nachrichten unter Verwendung standardisierter Schnittstellen nach den Vorgaben der Anlage 3, jeweils unter Angabe des von ihnen eröffneten Empfangszugangs zu übermitteln.
2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt die aus der Anlage 3 folgenden Definitionen der Schnittstellen bis zum Ablauf des fünften auf die Verkündung der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.Oktober 2006 (BGBl.I S.2298) folgenden Kalendermonats sowie nachfolgend erforderlich werdende Änderungen oder Berichtigungen dieser Definitionen im Internet unter www.bmu.bund.de bekannt.
(2) 1Der Abfallbeförderer hat zu gewährleisten, dass die Angaben aus dem Begleitschein und Übernahmeschein, einschließlich der Angabe des Firmennamens und der Anschrift des Abfallentsorgers, während des Beförderungsvorganges mitgeführt und jederzeit dem zur Überwachung und Kontrolle Befugten entsprechend den Bestimmungen des § 11 Abs.2 Satz 2 und § 12 Abs.4 Satz 2 vorgelegt werden können.
2Weiterer Begleitpapiere bedarf es nach dieser Verordnung nicht.
3Die Pflicht nach Satz 1 wird auch dann erfüllt, wenn der Abfallbeförderer den zur Überwachung und Kontrolle Befugten die geforderten Angaben mittels der elektronisch zu führenden Nachweise zur Verfügung stellt.
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(1) 1Die zur Nachweisführung Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden haben die zu übermittelnden elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter Angabe des Unterzeichnenden
in Klarschrift in der zeitlichen Abfolge zu versehen, welche nach den Abschnitten 1 bis 3 für die zur Nachweisführung erforderliche Abgabe von Erklärungen, Erstattung von Anzeigen, Fertigung von Vermerken, Erteilung von Bestätigungen und Entscheidungen, Übergabe oder Übersendung von Ausfertigungen oder Ablichtungen, Stellung von Anträgen sowie Erteilung von Freistellungen vorgesehen ist.
2Insbesondere haben Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger
gemäß § 3 Abs.2 und 3 vor Einholung einer Bestätigung nach § 5 oder Erstattung einer Anzeige nach § 7 Abs.4 die den Nachweiserklärungen entsprechenden elektronischen Dokumente sowie
die den Begleitscheinen entsprechenden elektronischen Dokumente spätestens zu den für das Ausfüllen, die Übergabe oder die Übersendung der Begleitscheine gemäß § 11 Abs.1 Satz 1 und § 11 #Pa11A3Abs.3 Satz 1 vorgesehenen Zeitpunkten
qualifiziert elektronisch zu signieren.
(2) 1Abweichend von § 11 Abs.1 Satz 1 und § 12 Abs.3 kann die Bestätigung der Übernahme der Abfälle vom Abfallerzeuger durch den Abfallbeförderer mittels des Begleitscheins auch nach der Übernahme der Abfälle durch den Abfallbeförderer, spätestens aber vor Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger mit der erforderlichen Signatur versehen werden, wenn dies zwischen Abfallerzeuger und Abfallbeförderer schriftlich vereinbart wird.
2Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die elektronische Führung des Übernahmescheins.
(3) 1Abweichend von § 6 Abs.1 Satz 2 übersendet die für den Abfallentsorger zuständige Behörde den bestätigten Entsorgungsnachweis mit der Übersendung an den Abfallerzeuger und den Abfallentsorger auch an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde.
2Abweichend von § 7 Abs.4 Satz 2 übersendet die für den Abfallentsorger zuständige Behörde die Nachweiserklärungen an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde.
3Damit entfällt die Pflicht für den Abfallerzeuger zur Vorlage einer Ablichtung des bestätigten Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs.1 Satz 2 oder der Nachweiserklärungen nach § 7 Abs.4 Satz 2 an die für ihn zuständige Behörde.
(4) Zur Übermittlung der elektronischen Dokumente dürfen nur gesicherte Übertragungswege genutzt werden, die während der Übertragung einen Zugriff Unbefugter auf die übermittelten Dokumente ausschließen.
§§§
1Die Länder stellen sicher, dass die elektronische Nachweisführung von den Verpflichteten sowie den zuständigen Behörden auch im Falle einer Ländergrenzen überschreitenden Entsorgung von Abfällen eingehalten werden kann.
2Insoweit ist insbesondere zu gewährleisten, dass die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen,
Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen und Entscheidungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen
jederzeit zwischen den Absendern und vorgesehenen Empfängern vermittelt werden können,
derart verschlüsselt werden können, dass sie nur für die vorgesehenen Empfänger zugänglich sind und
im Rahmen der Vermittlung nicht dauerhaft gespeichert werden.
3Soweit die Länder in Erfüllung der Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 Einrichtungen zur elektronischen Kommunikation zur Verfügung stellen, dürfen diese von den Nachweispflichtigen nur zum Zweck der Nachweisführung genutzt werden, soweit die Länder nichts anderes bestimmen.
§§§
1Abweichend von § 17 darf die Führung der Übernahmescheine nach § 12 auch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen.
2Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nachweisführung im Übrigen bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Soweit infolge einer Störung des Kommunikationssystems oder aus anderen Gründen die elektronische
Nachweisführung nicht uneingeschränkt möglich ist, sind die erforderlichen Nachweise unter Verwendung der nach den Abschnitten 1 bis 3 vorgesehenen Formblätter oder mittels eines Quittungsbeleges an Stelle des Begleitscheins zu führen.
2Der Quittungsbeleg sieht von Form und Inhalt die für die Führung des Begleitscheins erforderlichen Angaben vor und wird in einer Ausfertigung verwendet.
3Die Bestimmungen nach § 10 Abs.2 Satz 1 und 3, § 11 Abs.1 Satz 1 und Abs.5 sowie § 13 finden entsprechende Anwendung.
4Nach Abschluss der Verbringung der Abfälle verbleibt der Quittungsbeleg beim Abfallentsorger, der ihn entsprechend den Bestimmungen des § 24 Abs.1 und 2 sowie des § 25 Abs.1 aufbewahrt.
5Der Nachweispflichtige, der die Störung feststellt, hat diese den am Nachweisverfahren Beteiligten sowie den zuständigen Behörden unverzüglich zu melden, soweit die Störung nicht innerhalb angemessener Frist behebbar ist.
(2) Soweit eine Störung des Kommunikationssystems wiederholt oder nicht nur kurzfristig eintritt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Störung aus dem Verantwortungsbereich eines bestimmten Nachweispflichtigen herrührt, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Nachweispflichtige
einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung von Nachweisvorgängen beauftragt, an welchen der Nachweispflichtige beteiligt ist,
einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung der Einrichtung und des Betriebes seines betrieblichen Kommunikationssystems beauftragt, soweit dieses System mittelbar oder unmittelbar der Führung von Nachweisen und Registern dient,
neben der elektronischen Führung von Nachweisen und Registern zusätzlich Nachweise und Register unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter zu führen hat, wenn anders eine ordnungsgemäße Nachweisführung nicht zu gewährleisten ist.
(3) Absatz 2 Satz 1 Nr.2 gilt entsprechend für Anordnungen gegenüber einem Dritten, den der Nachweispflichtige mit der elektronischen Führung von Nachweisen und Registern beauftragt.
(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Behebung der Störung des Kommunikationssystems haben die Nachweispflichtigen die nach Absatz 1 mittels Formblättern oder Quittungsbelegen übermittelten Nachweisdaten nochmals elektronisch zu übermitteln.
§§§
Registerführung |
---|
Zur Führung von elektronischen Registern und unter Verwendung von Formblättern nach den Bestimmungen dieses Teils verpflichtet sind Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger von Abfällen, soweit eine Pflicht zur Führung von Registern nach
§ 44 Abs.1 Nr.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf Anordnung der zuständigen Behörde
besteht.
§§§
(1) Die Register bestehen aus einer den Anforderungen des § 42 Abs.1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie dieser Verordnung entsprechend sachlich und zeitlich geordneten Darstellung der registerpflichtigen Entsorgungsvorgänge.
(2) 1Unbeschadet des Absatzes 3 werden die Register über nachweispflichtige Abfälle geführt, indem
die Abfallerzeuger, Einsammler und Abfallentsorger die für sie bestimmten Ausfertigungen der Begleitscheine, insoweit der Abfallerzeuger die für ihn bestimmten Ausfertigungen 5 (altgold) und 1 (weiß) einander ohne Rücksicht auf die zeitliche Reihenfolge zugeordnet, spätestens innerhalb von zehn Kalendertagen nach Erhalt den jeweiligen Entsorgungsnachweisen, und Sammelentsorgungsnachweisen in zeitlicher Reihenfolge zuordnen,
die Einsammler darüber hinaus die für ihn bestimmten Ausfertigungen der Übernahmescheine spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt den jeweiligen für ihn bestimmten Ausfertigungen der Begleitscheine in zeitlicher Reihenfolge zuordnen und
die Abfallbeförderer die für sie bestimmten Ausfertigungen der Begleitscheine spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt und nach Abfallarten getrennt und in zeitlicher Reihenfolge ordnen
und abheften und in die Register einstellen.
2Ist der Abfallerzeuger zugleich Abfallbeförderer, so hat er die Ausfertigungen 4 und 5 (gelb und altgold) des Begleitscheins, ist er zugleich Abfallentsorger, so hat er nur die Ausfertigung 6 (grün) entsprechend Satz 1 abzuheften und in sein Register einzustellen.
3Entsorgt der Abfallbeförderer die Abfälle selbst, so hat er die Ausfertigung 6 (grün) entsprechend Satz 1 abzuheften und in sein Register einzustellen.
(3) 1Die Erzeuger von Kleinmengen gefährlicher Abfälle, die Abfallerzeuger, die gefährliche Abfälle einem Einsammler übergeben sowie die Abfallentsorger, welche Kleinmengen gefährlicher Abfälle annehmen, führen
die Register, indem sie die für sie bestimmten Ausfertigungen der Übernahmescheine spätestens zehn
Kalendertage nach Erhalt nach Abfallarten getrennt und in zeitlicher Reihenfolge geordnet abheften und in
die Register einstellen.
2Satz 1 gilt entsprechend, soweit die zuständige Behörde die Pflicht zur Führung von Übernahmescheinen nach § 44 Abs.1 Nr.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes angeordnet hat.
(4) 1Abfallentsorger, die zur Führung von Nachweisen nicht verpflichtet sind, registrieren die Anlieferungen von Abfällen, indem sie für jede Abfallart und jede Entsorgungsanlage ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfallart laut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Firmennamen und die Anschrift, die Bezeichnung und Anschrift der Entsorgungsanlage und (soweit vorhanden) die Entsorgernummer angeben und
unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede angenommene Abfallcharge spätestens zehn Kalendertage nach ihrer Annahme ihre Menge und das Datum ihrer Annahme angeben und diese Angaben unterschreiben.
2Die Angaben in Satz 1 Nr.2 und die Unterschrift können in Praxisbelegen, insbesondere Liefer- oder Wiegescheinen, enthalten sein, wenn diese den Abfall erkennen lassen und den in Satz 1 Nr.1 genannten Angaben sachlich und zeitlich geordnet zugeordnet werden.
3Die Abfallentsorger können für die Erfassung der in Satz 1 Nr.1 genannten Angaben auch das Formblatt Annahmeerklärung AE und für die Erfassung der in Satz 1 Nr.2 genannten Angaben das Formblatt Begleitschein nach Anlage 1 verwenden.
4Soweit Abfallentsorger die Register nach § 25 Abs.2 Satz 2 elektronisch führen, müssen sie die Register unter Zugrundelegung dieser Formblätter führen.
(5) 1Abfallentsorger, die Abfälle behandeln und lagern und zur Führung von Nachweisen nicht verpflichtet sind, registrieren zusätzlich jede Abgabe von behandelten und gelagerten Abfällen nach Maßgabe von Absatz 6 (§ 42 Abs.2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes).
2Die Registrierungspflichten nach Satz 1 gelten nicht für Abfallentsorger, welche
die behandelten oder gelagerten Abfälle in eigenen, in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der Behandlung oder Lagerung stehenden Entsorgungsanlagen verwerten oder beseitigen oder
infolge des Einsatzes von Abfällen in Produktionsprozessen lediglich nicht gefährliche Abfälle in mengenmäßig unbedeutendem Umfang erzeugen.
3Satz 2 gilt nicht für Abfallentsorger, welche in ihren Anlagen Abfälle im Hauptzweck verwerten oder beseitigen.
(6) 1Abfallerzeuger, die zur Führung von Nachweisen nicht verpflichtet sind, registrieren jede Abgabe von Abfällen, indem sie für jede Abfallart und jede Anfallstelle des Abfalls ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfallart laut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Firmennamen und die Anschrift, die Bezeichnung und Anschrift der Anfallstelle des Abfalls und (soweit vorhanden) die Erzeugernummer angeben und
unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede abgegebene Abfallcharge spätestens zehn Kalendertage nach ihrer Abgabe ihre Menge, das Datum ihrer Abgabe und die die Abfallcharge übernehmende Person angeben und diese Angaben unterschreiben.
2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
3Die Abfallerzeuger können für die Erfassung der in Satz 1 Nr.1 genannten
Angaben auch das Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise DEN in Verbindung mit dem Formblatt Verantwortliche
Erklärung VE, Aufdruck 1, und für die Erfassung der in Satz 1 Nr.2 genannten Angaben das Formblatt Begleitschein nach Anlage 1 verwenden.
4Soweit Abfallerzeuger die Register nach § 25 Abs.2 Satz 2 elektronisch führen, müssen sie die Register unter Zugrundelegung dieser Formblätter führen, wobei im elektronischen Begleitschein die die Abfallcharge übernehmende Person im Feld „Frei für Vermerke“ anzugeben ist.
(7) 1Abfallbeförderer, die zur Führung von Nachweisen nicht verpflichtet sind, registrieren jede Beförderung von Abfällen, indem sie für jede Abfallart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
als Überschrift den Abfallschlüssel dieser Abfallart laut Abfallverzeichnis-Verordnung, den Firmennamen und die Anschrift und (soweit vorhanden) die Beförderernummer angeben und
unterhalb dieser Angaben fortlaufend spätestens zehn Kalendertage nach Abschluss der Beförderung für jede übergebene Abfallcharge ihre Menge und das Datum ihrer Übergabe angeben und diese Angaben unterschreiben.
2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
3Die Abfallbeförderer können für die Erfassung der in Satz 1 Nr.1 genannten Angaben auch das Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise DEN in Verbindung mit dem Formblatt Verantwortliche
Erklärung VE, Aufdruck 2, und für die Erfassung der in Satz 1 Nr.2 genannten Angaben das Formblatt Begleitschein nach Anlage 1 verwenden.
4Soweit Abfallbeförderer die Register nach § 25 Abs.2 Satz 2 elektronisch führen, müssen sie die Register unter Zugrundelegung dieser Formblätter führen.
§§§
(1) 1Die zur Einrichtung und Führung der Register Verpflichteten
haben die nach § 24 Abs.2 bis 4, Abs.5 Satz 1, Abs.6 oder 7 in die Register einzustellenden Belege oder Angaben drei Jahre, jeweils vom Datum ihrer Einstellung in das Register an gerechnet, in dem Register aufzubewahren oder zu belassen.
2Der Zulassungsbescheid für die Abfallentsorgungsanlage kann eine längere Dauer bestimmen als nach Satz 1 vorgesehen.
(2) 1Die Register über nachweispflichtige Abfälle sind elektronisch zu führen, soweit für die in die Register einzustellenden Nachweise die elektronische Nachweisführung zwingend bestimmt ist.
2Im Übrigen können die Register elektronisch geführt werden.
3Werden die Register elektronisch geführt, so sind die Belege oder Angaben in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 und des § 24 dauerhaft und geordnet zu speichern.
4Soweit die zuständige Behörde gemäß § 42 Abs.4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Vorlage des Registers oder einzelner Angaben aus dem Register anordnet, finden auf die Erfüllung dieser Anordnung die §§ 17 bis 20 sowie § 22 entsprechende Anwendung.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt für die vom Einsammler in sein Register einzustellenden Ausfertigungen des Übernahmescheins auch dann, wenn der Übernahmeschein nach § 21 unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt wird.
§§§
Gemeinsame Bestimmungen |
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(1) 1Die zuständige Behörde kann einen nach § 42 oder § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Verpflichteten auf Antrag oder von Amts wegen ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs von der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen, soweit hierdurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist.
2Die zuständige Behörde kann die Erbringung anderer geeigneter Nachweise verlangen.
(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber einem nach § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Führung von Registern über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle Verpflichteten die Registrierung weiterer Angaben anordnen.
§§§
(1) 1Wer Abfälle, für die er Nachweise führen muss, von einem anderen übernimmt, der hinsichtlich dieser Abfälle nicht zur Führung von Nachweisen verpflichtet ist, hat auch dessen Namen und Anschrift auf den für
ihn bestimmten und auf den von ihm weiter zu übermittelnden oder weiter zu gebenden Ausfertigungen oder
Dokumenten der nach dieser Verordnung zu führenden Nachweise anzugeben.
2Wer Abfälle einem anderen übergibt, der insoweit nicht zur Führung von Nachweisen verpflichtet ist, hat dessen Namen und Anschrift in den nach dieser Verordnung zu führenden Nachweisen anzugeben.
(2) 1Ist wegen anderer als der in Absatz 1 genannten Besonderheiten eine uneingeschränkte Bestimmung über die Führung von Nachweisen nicht möglich, so hat der betroffene Nachweispflichtige die Nachweise in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Weise zu verwenden.
2Sind mehrere Behörden zuständig, so treffen diese die Entscheidung nach Satz 1 im Einvernehmen.
§§§
(1) Die zur Führung von Nachweisen und Registern erforderlichen Identifikations-, Erzeuger-, Befördererund Entsorgernummern werden durch die zuständige Behörde erteilt.
(2) 1Die zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge erforderlichen Nummern sowie die Freistellungsnummern
erteilt die für den Entsorger zuständige Behörde.
2Die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen nach § 43 Abs.2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erforderliche Registriernummer erteilt die für den Erzeuger zuständige Behörde.
3Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern von einem Dritten, insbesondere einem freigestellten Entsorger, erteilt werden.
4Die nach Satz 1 zu erteilenden Kennnummern erhalten in den ersten beiden Stellen folgende Kennbuchstaben:
5In die dritte Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen.
(3) Bei elektronischer Führung von Nachweisen wird die Vergabe der Kennnummern nach Absatz 2 gemäß § 20 von den Ländern sichergestellt.
(4) Für jeden elektronisch durchgeführten Entsorgungsvorgang ist nur eine Begleitschein-/Übernahmescheinnummer zu verwenden, die von dem von den Ländern eingerichteten System (§ 20) zur Verfügung gestellt wird.
(5) Nachweise müssen die nach den Absätzen 1 bis 4 erteilten Nummern enthalten. Die Nummern dürfen von den Nachweispflichtigen ausschließlich zu den dort bestimmten Zwecken verwendet werden.
(6) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Landeskenner sind wie folgt zu verwenden:
A Schleswig-Holstein
B Hamburg
C Niedersachsen
D Bremen
E Nordrhein-Westfalen
F Hessen
G Rheinland-Pfalz
H Baden-Württemberg
I Bayern
K Saarland
L Berlin
M Mecklenburg-Vorpommern
N Sachsen-Anhalt
P Brandenburg
R Thüringen
S Sachsen.
§§§
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs.2 Nr.14 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs.4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs.3 Satz 1 oder § 15 Nr.1, zuwiderhandelt,
entgegen § 6 Abs.3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs.3 Satz 1, § 11 Abs.2 Satz 2 oder § 12 Abs.4 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Nr.1, auch in Verbindung mit § 9 Abs.3 Satz 2, oder § 22 Abs.2, auch in Verbindung mit Abs.3, zuwiderhandelt,
entgegen § 17 Abs.1 keinen Zugang eröffnet, der für den Empfang der dort genannten elektronischen Dokumente erforderlich ist,
entgegen § 18 Abs.1 Satz 1 eine Nachricht ohne Angabe des eröffneten Empfangszugangs übermittelt,
entgegen § 18 Abs.2 Satz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Angabe vorgelegt oder mitgeteilt werden kann,
entgegen § 19 Abs.4 bei der Übermittlung elektronischer Dokumente keinen gesicherten Übertragungsweg nutzt,
entgegen § 22 Abs.1 Satz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 25 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Beleg oder eine Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
entgegen § 28 Abs.5 Satz 2 eine Nummer verwendet.
§§§
Schlussbestimmungen |
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(1) Entsorgungsnachweise und Sammelentsorgungsnachweise, die bei dem nach Artikel 8 Abs.1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.Oktober 2006 (BGBl.I S.2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.Juni 2002 (BGBl.I S.2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15.August 2002 (BGBl.I S.3302), bestätigt worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Entsorgungsnachweise und Sammelentsorgungsnachweise nach dieser Verordnung fort.
(2) Nachweiserklärungen, die bei dem nach Artikel 8 Abs.1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.Oktober 2006 (BGBl.I S.2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.Juni 2002 (BGBl.I S.2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15.August 2002 (BGBl.I S.3302), im privilegierten Verfahren erbracht worden sind, gelten als Nachweiserklärungen im Sinne des § 7 Abs.4 bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort, wenn sie spätestens 30 Kalendertage vor Inkrafttreten der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.Oktober 2006 (BGBl.I S.2298) oder spätestens 30 Kalendertage nach ihrer Erbringung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde zugeleitet werden.
(3) Eine Freistellung von der Bestätigungspflicht auf Antrag des Abfallentsorgers, die bei dem nach Artikel 8 Abs.1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.Oktober 2006 (BGBl.I S.2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.Juni 2002 (BGBl.I S.2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15.August 2002 (BGBl.I S.3302), erteilt worden ist, gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Freistellung nach § 7 Abs.1 Nr.2 fort.
(4) Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen, die bis zu dem nach Artikel 8 Abs.1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.Oktober 2006 (BGBl.I S.2298) bestimmten Inkrafttreten Nachweise über besonders überwachungsbedürftige Abfälle ersetzt haben, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Register im Sinne dieser Verordnung fort.
(5) 1Eine Gestattung nach § 32 Abs.4 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.Juni 2002 (BGBl.I S.2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15.August 2002 (BGBl.I S.3302), zur Erprobung der elektronischen Nachweisführung gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer längstens bis zu dem in Artikel 8 Abs.2 der Verordnung zur
Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.Oktober 2006 (BGBl.I S.2298) bestimmten Inkrafttreten
des Abschnitts 4 des Teils 2 fort.
2Die zuständige Behörde kann eine Gestattung nach Satz 1 nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen.
§§§
(1) 1Die Nachweispflichtigen können mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Nachweise und Register
nach dieser Verordnung bereits ab dem in Artikel 8 Abs.1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen
Überwachung vom 20.Oktober 2006 (BGBl.I S.2298) bestimmten Inkrafttreten dieser Verordnung elektronisch, auch unter Anwendung der Absätze 2 bis 5, führen.
2Eine dem Abfallentsorger erteilte Zustimmung schließt die nachweispflichtigen Erzeuger, Beförderer und Einsammler mit ein, die nach Maßgabe und nach Umfang der erteilten Zustimmung an dem elektronischen Nachweisverfahren teilnehmen wollen.
3Die Zustimmung durch die zuständige Behörde soll erteilt werden, soweit bei den betroffenen Vollzugsbehörden
bereits während des in Satz 1 genannten Übergangszeitraumes die technischen Voraussetzungen für die elektronische Nachweisführung bestehen.
4Insbesondere zur Umsetzung des § 20 kann die Zustimmung mit Nebenbestimmungen oder Auflagen versehen oder befristet werden.
5Sind mehrere Behörden zuständig, entscheidet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde.
(2) Längstens bis zum Ablauf von vier Jahren nach dem in Artikel 8 Abs.1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.Oktober 2006 (BGBl.I S.2298) bestimmten Inkrafttreten kann die Übergabe, Übernahme oder Annahme gefährlicher Abfälle im Rahmen des Beförderungsvorgangs durch den Abfallerzeuger, den Einsammler, den Beförderer und den Abfallentsorger unter Verwendung eines Quittungsbelegs gemäß § 22 Abs.1 Satz 2 bis 4 nachgewiesen werden.
(3) 1Wird ein Quittungsbeleg nach Absatz 2 geführt, entfällt für den Abfallerzeuger und den Abfallbeförderer die Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 19 Abs.1.
2Im Übrigen bleiben die Pflichten zur elektronischen Führung der Begleitscheine unberührt und sind mit der Maßgabe zu erfüllen, dass in den von § 11 Abs.2 bis 4 bestimmten Fällen lediglich eine nachträgliche Übersendung des Begleitscheins innerhalb der dort bestimmten Fristen erfolgt.
3Der Aushändigung einer Ausfertigung des Quittungsbelegs an den Abfallerzeuger, den Einsammler oder den Beförderer bei Übernahme oder Annahme der Abfälle bedarf es nicht.
(4) 1Der Abfallentsorger hat mit der elektronischen Übermittlung des Begleitscheins an die zuständige Behörde zu versichern, dass der Quittungsbeleg vollständig ausgefüllt, insbesondere ordnungsgemäß unterschrieben ist, die Angaben aus diesem Beleg mit denen des Begleitscheins übereinstimmen oder Änderungen kenntlich gemacht worden sind und er den Beleg ordnungsgemäß aufbewahrt.
2Diese Versicherung muss von der qualifizierten elektronischen Signatur des Abfallentsorgers gedeckt sein.
(5) 1Längstens bis zum Ablauf von vier Jahren nach dem in Artikel 8 Abs.1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.Oktober 2006 (BGBl.I S.2298) bestimmten Inkrafttreten kann der Abfallerzeuger die verantwortliche Erklärung über die Entsorgung gefährlicher Abfälle auch ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erbringen.
2In diesem Fall hat er zusätzlich dem Abfallentsorger eine aus dem Kommunikationssystem heraus erzeugte, die vorgesehenen Angaben enthaltende und handschriftlich unterschriebene verantwortliche Erklärung zu übersenden.
3§ 3 Abs.2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
4Im Übrigen bleiben die Pflichten zur elektronischen Führung der Nachweise unberührt.
5Für die weitere Handhabung der verantwortlichen Erklärung durch den Abfallentsorger gelten Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 entsprechend.
(6) Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung von Formblättern vorgeschrieben ist, sind bis zum 1.April 2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.Juni 2002 (BGBl. I S.2374), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl.I S.3302) geändert worden ist, zu verwenden.
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