NachwV (1) | 1-35 | |
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BGBl.III/FNA 2129-27-2-3
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
vom 10.09.96 (BGBl_I_96,1382, 97,2860)
in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 17.06.02 (BGBl_I_02,2374)
außer Kraft mit Wirkung vom 01.02.2006 durch Art.8 Abs.1 S.2 der Verordnung
zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.10.06 (BGBl_I_06,2298)
§§§
T-1 | Allgemeines | 1 |
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(1) Diese Verordnung gilt für das Nachweisverfahren, die Führung von Nachweisen und Nachweisbüchern, die Einbehaltung und Aufbewahrung von Belegen über die Zulässigkeit und Durchführung der Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgung) durch
(2) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen.
(3) 1Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 26 nicht
bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von
Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse
verbleibenden Abfälle, die einer verordneten Rücknahme
oder Rückgabe nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes unterliegen.
2Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der
Erzeugnisse verbleibenden Abfälle im Sinne des Satzes 1 gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, insbesondere zur Sortierung oder
Behandlung von Abfällen als abgeschlossen, soweit die Verordnung, welche die Rücknahme oder Rückgabe anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt.
3Die Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Entsorgung
von Abfällen nach Abschluss der Rücknahme bleiben unberührt.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen.
(5) Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungspflichten bleiben unberührt.
(6) (1) 1Auf die Überlassung eines Altautos gemäß § 3 Abs.1 der Altautoverordnung findet diese Verordnung, mit Ausnahme des § 26, keine Anwendung.
2Die Pflichten des Betreibers einer Annahmestelle oder eines Verwertungsbetriebes für die in seinem Betrieb anfallenden Abfälle bleiben unberührt.
§§§
T-2 | Nachweisführung | 2-24 |
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(1) Zur Nachweisführung nach den Vorschriften dieses Teils verpflichtet sind Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Einsammler und Beförderer von Abfällen und Abfallentsorger, soweit eine Nachweispflicht nach § 43 Abs.1 und 2 oder § 46 Abs.1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes besteht.
(2) 1Von den Nachweispflichten nach Absatz 1 ausgenommen
sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt 2 000 Kilogramm besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen.
2Die Pflichten zur Nachweisführung des Einsammlers
sowie Abfallerzeugers über eingesammelte Abfälle nach
§ 8 Abs.3 und den §§ 9, 18, 19 und 20 sowie die Bestimmungen
zur Nachweisführung nach § 24 Abs.1 über die
Entsorgung von Kleinmengen in sonstigen Fällen bleiben
unberührt.
§§§
A-1 | Grundverfahren | 3-9 |
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(1) 1Der Abfallerzeuger hat den Nachweis über die
Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung besonders
überwachungsbedürftiger Abfälle durch einen Entsorgungsnachweis
unter Verwendung der hierfür vorgesehenen
Formblätter der Anlage 1 zu führen.
2Der Entsorgungsnachweis
kann auch für mehrere Abfälle eines
Abfallerzeugers, die in derselben Entsorgungsanlage
entsorgt werden, geführt werden.
3In diesem Falle sind die
nach Satz 1 vorgesehenen Formblätter für jede Abfallart
gesondert zu verwenden.
(2) Der Entsorgungsnachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der Verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers einschließlich der Deklarationsanalyse und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (Nachweiserklärungen) sowie der Bestätigung der für die zur Entsorgung vorgesehenen Anlage (Entsorgungsanlage) zuständigen Behörde.
§§§
(1) 1Der Abfallerzeuger hat vor Zuleitung der Nachweiserklärungen
an die für die Entsorgungsanlage zuständige
Behörde das Deckblatt Entsorgungsnachweise sowie den
Teil Verantwortliche Erklärung einschließlich der Deklarationsanalyse
des Entsorgungsnachweises auszufüllen
und dem Abfallentsorger zuzuleiten.
2Eine Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich, soweit das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt und im Falle der Vorbehandlung des
Abfalls, die Art der Vorbehandlung des Abfalls angegeben
werden und sich aus diesen Angaben die Art, die Beschaffenheit
und Zusammensetzung des Abfalls in einem
für die weitere Durchführung des Nachweisverfahrens
ausreichenden Umfang ergeben.
3Die Angaben nach Satz 2 sind im Feld „Weitere Angaben“ des Formblattes
Deklarationsanalyse einzutragen.
(2) 1Der Abfallentsorger hat vor Zuleitung der Nachweiserklärungen
an die für die Entsorgungsanlage zuständige
Behörde den Teil Annahmeerklärung des Entsorgungsnachweises
auszufüllen und eine Ablichtung dem Abfallerzeuger
zuzuleiten.
2Das Original der Nachweiserklärungen
übersendet der Abfallentsorger mit dem Teil
Behördliche Bestätigung der für die Entsorgungsanlage
zuständigen Behörde.
(3) Mit der Vorlage der Nachweiserklärungen bei der für ihn zuständigen Behörde ist im Falle der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 43 Abs.2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 46 Abs.2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde hat dem Abfallerzeuger
innerhalb von zehn Arbeitstagen den Eingang der Nachweiserklärungen
unter Angabe des Eingangsdatums zu
bestätigen (Eingangsbestätigung).
2Sie hat nach Eingang
unverzüglich zu prüfen, ob die Nachweiserklärungen den
Anforderungen entsprechen.
3Sind die Nachweiserklärungen
nicht vollständig, so hat die zuständige Behörde
den Abfallerzeuger unverzüglich aufzufordern, die Nachweiserklärungen
innerhalb einer angemessenen Frist zu
ergänzen.
(2) 1Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde bestätigt die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung, wenn
die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder abgelagert und nicht ausschließlich gelagert werden und
die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung gewährleistet ist.
2Die die Entsorgungsanlage betreffenden behördlichen
Entscheidungen, insbesondere Zulassungen, Genehmigungen,
Planfeststellungen oder bergrechtliche Betriebspläne,
die die Einhaltung der in Satz 1 genannten
Voraussetzungen gewährleisten, sind zu beachten.
3Hierbei sind die Angaben aus einer der Behörde vorliegenden
Umwelterklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung
(EWG) Nr.1836/93 des Rates vom 29.Juni 1993
über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen
an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement
und die Umweltbetriebsprüfung zu berücksichtigen.
(3) Die Bestätigung gilt längstens fünf Jahre.
(4) 1Die Bestätigung kann unter Bedingungen erteilt und
mit Auflagen verbunden werden sowie einen kürzeren
Geltungszeitraum (Befristung) als in Absatz 3 vorsehen,
soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz
2 genannten Bestätigungsvoraussetzungen sicherzustellen.
2Der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger
müssen den Auflagen nachkommen.
(5) 1Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde
hat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der
Nachweiserklärungen über die Bestätigung nach Absatz 2
zu entscheiden.
2Trifft die für die Entsorgungsanlage
zuständige Behörde keine Entscheidung über die Bestätigung
innerhalb der in Satz 1 genannten Frist, so gilt die
Bestätigung als erteilt.
3Fordert die zuständige Behörde
den Abfallerzeuger oder Abfallentsorger zur Ergänzung
der Nachweiserklärungen nach Absatz 1 Satz 3 auf, so
wird der Ablauf der Frist nach Satz 2 nur dann unterbrochen,
wenn die nachgeforderten Unterlagen für eine
Weiterbearbeitung der Nachweiserklärungen unerlässlich
sind.
4Kommt der Abfallerzeuger oder Abfallentsorger der
Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen
innerhalb der gesetzten Frist nach, so finden im Weiteren
Absatz 1 sowie die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
(6) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Entsorgung ist nicht zu prüfen, ob es sich bei der Entsorgungsmaßnahme um eine Verwertung oder Beseitigung von Abfällen handelt oder die im Übrigen aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder folgenden Erzeugerpflichten eingehalten sind.
§§§
(1) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde übersendet das Original des bestätigten Entsorgungsnachweises dem Abfallerzeuger sowie eine Ablichtung dem Abfallentsorger.
(2) 1Das Original des Entsorgungsnachweises verbleibt
beim Abfallerzeuger, der eine Ablichtung innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach Zugang des Originals der für ihn
zuständigen Behörde zuzuleiten hat.
2Mit der Vorlage des
Entsorgungsnachweises ist im Falle der Beseitigung die
Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 43 Abs.2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der
Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach
§ 46 Abs.2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
erfüllt.
(3) 1Gilt die Bestätigung nach § 5 Abs.5 Satz 2 als erteilt,
so hat der Abfallerzeuger vor Übersendung der Nachweiserklärungen
nach Satz 2 auf der ihm nach § 4 Abs.2 Satz 1
übersandten Ablichtung der Nachweiserklärungen den
Ablauf der Frist nach § 5 Abs.5 Satz 1 zu vermerken.
2Er übersendet innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf
der Frist je eine Ablichtung der Nachweiserklärungen
sowie der Eingangsbestätigung nach § 5 Abs.1 Satz 1 der
für ihn zuständigen Behörde sowie dem Abfallentsorger.
3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Der Abfallerzeuger hat dem Beförderer eine Ablichtung
des Entsorgungsnachweises zu übergeben
oder, soweit die Bestätigung nach § 5 Abs.5 Satz 2
als erteilt gilt, eine Ablichtung der Nachweiserklärungen
sowie der Eingangsbestätigung nach § 5 Abs.1
Satz 1.
2Der Beförderer, auch jeder weitere Beförderer,
hat die in Satz 1 genannten Unterlagen, ebenso eine
Ausfertigung der Transportgenehmigung bei der Beförderung
mitzuführen und diese Unterlagen auf Verlangen
den zur Überwachung und Kontrolle Befugten
vorzulegen.
(5) 1Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener
Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung von
Unterlagen nach Absatz 4 Satz 2.
2In diesem Falle hat der
Beförderer in geeigneter Weise sicherzustellen, dass bei
einem Wechsel des Beförderers diesem die in Absatz 4
Satz 1 genannten Unterlagen übergeben werden.
§§§
1Wird die Bestätigung abgelehnt, fertigt die für die
Entsorgungsanlage zuständige Behörde für sich eine
Ablichtung der Originalunterlagen an.
2Sie übersendet die
Originalunterlagen unmittelbar an den Abfallerzeuger
sowie je eine Ablichtung an die für diesen zuständige
Behörde und den Abfallentsorger.
§§§
(1) 1Abweichend von § 3 Abs.1 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 nur geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle
denselben Abfallschlüssel haben oder im Falle der Einsammlung von Altölen derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1 der Altölverordnung vom 27.Oktober 1987 (BGBl.I S.2335), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung vom 16.April 2002 (BGBl.I S.1360), angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist,
in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und
die bei dem einzelnen Erzeuger eingesammelte Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr und bei den unter Nummer 1 genannten Altölen die eingesammelte Altölmenge 20 Tonnen je Sammelkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt.
2Im Falle der Einsammlung von Altölen nach Satz 1 Nr.1 kann der Nachweis für den die Sammelkategorie prägenden
Abfallschlüssel geführt werden.
3Satz 1 Nr.4 gilt nicht
für die Einsammlung der in Anlage 2 genannten Abfälle.
(2) Der Sammelentsorgungsnachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der Verantwortlichen Erklärung einschließlich der Deklarationsanalyse des Einsammlers, der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde.
(3) 1Der Einsammler hat über die Zulässigkeit der vorgesehenen
Entsorgung auch dann einen Sammelentsorgungsnachweis
zu führen, wenn die Erzeuger der
eingesammelten Abfälle nach § 2 Abs.2 von Nachweispflichten
ausgenommen sind.
2Die Absätze 1 und 2 finden
entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Der Einsammler hat vor Zuleitung der Nachweiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde das Deckblatt Entsorgungsnachweise sowie den Teil Verantwortliche Erklärung einschließlich der nach § 4 Abs.1 erforderlichen Deklarationsanalyse oder Angaben des Sammelentsorgungsnachweises auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten.
(2) Für die weitere Handhabung sowie die Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises finden § 4 Abs.2 und 3 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechende Anwendung.
(3) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des Landes überschreitet, in dem die für den Sammelentsorger zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Einsammler zusätzlich je eine Ablichtung des Sammelentsorgungsnachweises innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bestätigung durch die zuständige Behörde nachrichtlich an die zuständigen Behörden der anderen Länder zu übersenden.
§§§
A-2 | Privilegiertes Verfahren | 10-14 |
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(1) 1Die Pflicht des Abfallerzeugers zur Einholung einer Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 3 entfällt, wenn
die Entsorgung durch einen Abfallentsorger erfolgt, der nach § 13 freigestellt ist, und
der Abfallerzeuger vor Beginn der Entsorgung nach § 11 der für ihn zuständigen Behörde eine Ablichtung der Nachweiserklärungen übersendet.
2Die unbeschadet des Satzes 1 nach den §§ 3 und 4 zu führenden Nachweiserklärungen gelten längstens fünf Jahre.
(2) 1Der Abfallerzeuger hat dem Beförderer eine Ablichtung
der Nachweiserklärungen und der Entscheidungen
im privilegierten Verfahren zu übergeben, die dieser bei
der Beförderung mitzuführen hat.
2Im Übrigen findet § 6 Abs.4 und 5 entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Der Abfallerzeuger hat zehn Arbeitstage vor Beginn
der vorgesehenen Entsorgung der für ihn zuständigen
Behörde eine Ablichtung der nach den §§ 3 und 4 Abs.1
und 2 Satz 1 erforderlichen Nachweiserklärungen zu übersenden.
2Diese Frist kann mit Zustimmung der zuständigen
Behörde verkürzt werden.
(2) Durch die Übersendung der Nachweiserklärungen ist im Falle der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 43 Abs.2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 46 Abs.2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt.
§§§
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde hat auf Antrag unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 den Abfallentsorger von der Pflicht, besonders überwachungsbedürftige Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises im Sinne des § 5 anzunehmen, freizustellen, wenn
die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder abgelagert und nicht ausschließlich gelagert werden,
die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung oder Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung hinsichtlich der im Antrag aufgelisteten Abfälle gewährleistet ist und
keine Anhaltspunkte vorliegen oder Tatsachen bekannt sind, dass der Abfallentsorger gegen die ihm im Nachweisverfahren oder bei der Entsorgung obliegenden Pflichten verstößt oder verstoßen hat.
2Die die Entsorgungsanlage betreffenden behördlichen
Entscheidungen, insbesondere Zulassungen, Genehmigungen,
Planfeststellungen oder bergrechtliche Betriebspläne,
die die Einhaltung der in Satz 1 genannten
Voraussetzungen gewährleisten, sind zu beachten.
3Hierbei sind die Angaben aus einer der Behörde vorliegenden
Umwelterklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung
(EWG) Nr.1836/93 des Rates vom 29.Juni 1993
über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen
an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement
und die Umweltbetriebsprüfung zu berücksichtigen.
(2) Mit der Vorlage des Antrags nach Absatz 1 ist im Falle der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 43 Abs.2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 46 Abs.2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt.
(3) 1Die Freistellung kann befristet, unter Bedingungen
sowie dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und mit Auflagen
sowie dem Vorbehalt der Erteilung nachträglicher
Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist,
um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Freistellungsvoraussetzungen
sicherzustellen.
2Der Abfallentsorger muss den Auflagen nachkommen.
(4) Bei der Entscheidung über die Freistellung ist nicht zu prüfen, ob es sich bei den Entsorgungsmaßnahmen um eine Verwertung oder Beseitigung handelt oder bei Überlassung der Abfälle an den Abfallentsorger die im Übrigen aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder folgenden Pflichten des Erzeugers eingehalten werden.
(5) 1Freigestellt im Sinne der Absätze 1 und 4 sind
Inhaber von Entsorgungsfachbetrieben, soweit die von
ihnen betriebenen Abfallentsorgungsanlagen und die
dort durchzuführende Behandlung, stoffliche oder energetische
Verwertung oder Ablagerung zertifiziert sind.
2Im
Überwachungszertifikat sind die zertifizierten Tätigkeiten
des Betriebes einschließlich der jeweiligen Abfallarten
unter Bezeichnung der Abfallschlüssel bezogen auf seine
Standorte und Anlagen, im Falle des § 2 Abs.2 Satz 2 der
Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10.September
1996 (BGBl.I S.1421) unter Angabe der jeweiligen Herkunftsbereiche,
Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren
zu bezeichnen.
3Die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers
nach § 43 Abs.2 oder § 46 Abs.2 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes wird durch Vorlage des
entsprechenden Überwachungszertifikats an die für die
Entsorgungsanlage zuständige Behörde erfüllt.
4Soweit dies erforderlich ist, erteilt die zuständige Behörde die
notwendige Entsorgernummer.
(6) Die Freistellung nach den Absätzen 1 und 5 gilt für die Annahme von Abfällen, für die der Erzeuger die für die vorgesehene Entsorgung maßgeblichen Nachweiserklärungen nach § 10 Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit § 11 übersandt hat.
(7) Der Abfallentsorger hat dem Abfallerzeuger unverzüglich mitzuteilen, wenn die auf Grund der Absätze 1 und 4 erteilte Freistellung unwirksam wird, die Voraussetzungen der Freistellung nach Absatz 5 entfallen sind oder gegenüber dem Abfallentsorger eine Anordnung nach § 14 Abs.2 ergangen ist.
§§§
(1) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 10 anordnen, dass der Abfallerzeuger zum Nachweis der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung eine Bestätigung des Entsorgungsnachweises durch die für die Abfallentsorgungsanlage zuständige Behörde nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts einzuholen hat, wenn
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Nachweiserklärungen nach § 10 Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit § 11 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übersandt wurden oder sonstige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des privilegierten Nachweisverfahrens nicht vorliegen und nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben oder das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 nachgewiesen wird,
der Abfallerzeuger gegen die ihm im Weiteren nach dieser Verordnung oder bei der Entsorgung obliegenden Pflichten verstößt oder verstoßen hat oder
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Anordnung der Einholung einer Bestätigung erfordern.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 13 Abs.5 anordnen, dass der Abfallentsorger, dessen Abfallentsorgungsanlage zertifiziert ist, Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 annehmen darf, wenn
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass für den in der Entsorgungsanlage durchzuführenden Teilabschnitt der Entsorgung die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung oder Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung für die in der Anlage entsorgten Abfälle nicht gewährleistet ist oder sonstige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des privilegierten Nachweisverfahrens nicht vorliegen, soweit der Abfallentsorger nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachweist,
der Abfallentsorger gegen die ihm im Weiteren nach dieser Verordnung oder bei der Entsorgung obliegenden Pflichten verstößt oder verstoßen hat oder
Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine vorhergehende Bestätigung des Entsorgungsnachweises erfordern.
(3) Der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger müssen den Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 nachkommen.
§§§
A-3 | Entsorgung | 15-21 |
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(1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen wird mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt.
(2) 1Bei der Abgabe von Abfällen aus dem Besitz eines
Abfallerzeugers ist für jede Abfallart ein gesonderter Satz
von Begleitscheinen zu verwenden, der aus sechs Ausfertigungen
besteht.
2Die Zahl der auszufüllenden Ausfertigungen
verringert sich, soweit Abfallerzeuger oder
Abfallbeförderer und Abfallentsorger ganz oder teilweise
personengleich sind.
3Bei einem Wechsel des Beförderers
ist die Übergabe der Abfälle dem übergebenden vom
übernehmenden Beförderer mittels Übernahmeschein in
entsprechender Anwendung der §§ 18 und 19 oder in
anderer geeigneter Weise zu bescheinigen.
(3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind
die Ausfertigung 1 (weiß) und 5 (altgold) als Belege für das Nachweisbuch des Abfallerzeugers,
die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage an die zuständige Behörde,
die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Nachweisbuch des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des Beförderers für das Nachweisbuch des letzten Beförderers,
die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Nachweisbuch des Abfallentsorgers
bestimmt.
§§§
1Der Abfallerzeuger, der Einsammler, der Beförderer
und der Abfallentsorger haben die Begleitscheine nach
Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen
spätestens bei Übergabe oder Annahme der
Abfälle auszufüllen.
2Zu diesem Zweck sind die Begleitscheine
als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren
zu verwenden.
3Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung
2 (rosa).
4Es folgen in numerischer Reihenfolge
die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün).
5Als letzte Ausfertigung
wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt.
6Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder Beförderer füllt
entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 die für ihn
bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, indem
er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2
(rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1
(weiß) durchschreibt.
§§§
(1) 1Bei Annahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer
dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der
Begleitscheine als Beleg für dessen Nachweisbuch, nachdem
er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und
die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat.
2Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während
des Beförderungsvorgangs mitzuführen und dem Abfallentsorger
bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen.
(2) 1aSpätestens zehn Arbeitstage nach Annahme der
Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet
der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau)
der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als
Beleg über die Annahme der Abfälle;
1bdie Ausfertigung 4
(gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer,
die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg
zu deren Nachweisbüchern.
2Die Ausfertigung 6 (grün)
behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Nachweisbuch.
(3) Spätestens zehn Arbeitstage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde, soweit sie nicht ebenfalls für den Abfallerzeuger zuständig ist.
(4) 1Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener
Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der
in Absatz 1 genannten Ausfertigungen während des
Beförderungsvorgangs.
2In diesem Falle hat der Beförderer
sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers
diesem die in Absatz 1 genannten Ausfertigungen übergeben
werden.
§§§
(1) Bei der Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises nach § 8 wird der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung mit Hilfe der Übernahmescheine unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes der Anlage 1, die im Durchschreibeverfahren als Übernahmescheinsatz zu verwenden sind, und der Begleitscheine im Sinne des § 15 geführt.
(2) 1Der Übernahmeschein besteht aus zwei Ausfertigungen. Davon sind
die Ausfertigungen 1 (weiß) als Beleg für das Nachweisbuch des Abfallerzeugers,
die Ausfertigung 2 (gelb) als Beleg für das Nachweisbuch des Einsammlers
bestimmt.
2Soweit nach § 24 Abs.1, § 25 Abs.3 oder auf
Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde nach
§ 26 die Übergabe von Abfällen mittels des Übernahmescheins
zu belegen ist, findet Satz 1 mit der Maßgabe
Anwendung, dass vor Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger
dieser im Feld „Abfallentsorger“ nachrichtlich
anzugeben sowie bei vorheriger mehrfacher Übergabe,
insbesondere im Falle eines Befördererwechsels jede
weitere Übergabe im Feld „Frei für Vermerke“ anzugeben
und die Übernahme der Abfälle durch die Unterschriften
des Übergebenden und Übernehmenden zu belegen ist.
3aIst der Abfallentsorger auf Grund einer zivilrechtlichen
Vereinbarung verpflichtet, die Annahme der Abfälle dem
Abfallerzeuger zu bestätigen, kann zu diesem Zweck dem
Übernahmeschein eine weitere Ausfertigung 2 (gelb)
angefügt werden;
3bdie Zweckbestimmung dieser weiteren
Ausfertigung ist im Feld „Frei für Vermerke“ einzutragen.
§§§
(1) Der Abfallerzeuger sowie der Einsammler haben die Übernahmescheine nach Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen spätestens bei Übernahme der Abfälle durch den Einsammler auszufüllen.
(2) 1Bei der Annahme der Abfälle übergibt der Einsammler
dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) des
Übernahmescheins als Beleg für dessen Nachweisbuch.
2Die Ausfertigung 2 (gelb) hat der Einsammler während des
Beförderungsvorgangs mitzuführen, auf Verlangen den
zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen
und nach Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger
zusammen mit der Ausfertigung 4 (gelb) des Begleitscheins
in seinem Nachweisbuch abzuheften.
3§ 17 Abs.4 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Übernahmeschein gelten die Bestimmungen des § 15 Abs.1 und 2 entsprechend.
§§§
(1) 1Der Einsammler hat mit Beginn der Einsammlung
nach Maßgabe des § 16 die Begleitscheine auszufüllen
und sich dabei als Abfallerzeuger und Abfallbeförderer
einzutragen sowie insbesondere die Sammelentsorgungsnachweisnummer
anzugeben.
2Vor der Übergabe der Abfälle hat er in das Mehrzweckfeld des Begleitscheins (Frei für Vermerke) die Nummern der Übernahmescheine
einzutragen, aus denen sich die Sammelladung
zusammensetzt.
3Das weitere Verfahren richtet sich
nach den Bestimmungen über die Begleitscheine.
(2) Erstreckt sich die Einsammlung über die Grenzen eines Landes hinaus, so ist für jedes Land, in dem eingesammelt wird, ein Begleitschein zu führen.
§§§
(1) 1Der Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen können
die Angaben aus den Nachweisen nach § 15 als
Listennachweis aufbereiten und zusammenfassen.
2Die
zuständige Behörde bestimmt die Fristen für die Vorlage
der Listennachweise.
3Sie kann weiter Anforderungen an
die Form der Listennachweise bestimmen sowie nähere
Angaben zum Zeitpunkt der Entsorgung sowie über
entsorgte Teilmengen verlangen.
4Der Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen
muss den Anforderungen nach den
Sätzen 2 und 3 nachkommen.
(2) Wird der Nachweis über die Durchführung der Entsorgung nach Absatz 1 geführt, so entfällt für den Abfallentsorger die Pflicht zur Übersendung der Ausfertigung 3 (blau) des Begleitscheins nach § 17 Abs.2 Satz 1.
§§§
A-4 | Sonderfälle | 22-24 |
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1Werden Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß § 16
Abs.2, § 17 Abs.3 oder § 18 Abs.2 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes auf Dritte, Verbände oder
Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft übertragen,
so kann die zuständige Behörde auf Antrag für
diese Entsorgungsträger die Nachweisführung in entsprechender
Anwendung der §§ 8, 9 und insoweit auch
der §§ 10 bis 14 sowie der §§ 18 bis 21 zulassen.
2Satz 1 findet entsprechende Anwendung, soweit die Entsorgung
durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erfolgt.
§§§
1Wird eine Verwertung außerhalb einer Anlage durchgeführt, so sind in entsprechender Anwendung der Bestimmung des Ersten bis Dritten Abschnitts
die Pflichten des Abfallentsorgers durch denjenigen zu erfüllen, der die Verwertung durchführt,
die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde von der nach Landesrecht zuständigen Behörde wahrzunehmen.
2Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Ersten bis Dritten Abschnitts unberührt.
§§§
(1) Die Übergabe von Kleinmengen im Sinne des § 2 Abs.2 hat der Abfallerzeuger unter Verwendung der nach § 18 für Übernahmescheine vorgesehenen Formblätter nachzuweisen. § 19 findet entsprechende Anwendung.
(2) Durch die Einholung einer Transportgenehmigung nach § 49 Abs.1 oder § 50 Abs.2 Nr.1 in Verbindung mit § 49 Abs.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Transportgenehmigungsverordnung vom 10.September 1996 (BGBl.I S.1411) ist die Anzeigepflicht des Einsammlers oder Beförderers nach § 43 Abs.2 und § 46 Abs.2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt.
(3) 1Soweit eine Anzeigepflicht nach § 43 Abs.2 oder
§ 46 Abs.2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
nicht bereits nach den Bestimmungen dieses Teils erfüllt
ist, bedarf die Erstattung einer Anzeige nach § 43 Abs.2
oder § 46 Abs.2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
im Übrigen keiner besonderen Form.
2§ 2 Abs.2 bleibt unberührt.
§§§
T-3 | Nachweisführung | 25-26 |
---|
(1) 1Soweit eine Nachweispflicht nach § 42 Abs.3 oder
§ 45 Abs.3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
über die Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle
besteht, hat der Abfallerzeuger den Nachweis über die
Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung unter Verwendung
der hierfür vorgesehenen Formblätter nach der
Anlage 1 zu führen (vereinfachter Nachweis), wenn die
anfallende Menge an überwachungsbedürftigen Abfällen
fünf Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr übersteigt.
2Der vereinfachte Nachweis besteht aus dem Deckblatt
Entsorgungsnachweise, der Verantwortlichen Erklärung
des Abfallerzeugers und der Annahmeerklärung
des Abfallentsorgers.
3Vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung
hat der Abfallerzeuger den Teil Verantwortliche
Erklärung auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten.
4Der Abfallentsorger hat vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung
den Teil Annahmeerklärung des vereinfachten
Nachweises auszufüllen und dem Abfallerzeuger zuzuleiten.
5§ 6 Abs.4 und 5 sowie § 23 finden entsprechende
Anwendung.
6Der vereinfachte Nachweis gilt längstens fünf Jahre.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Nachweis über
die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler
durch einen vereinfachten Sammelnachweis
unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter
der Anlage 1 geführt werden.
2Der vereinfachte Sammelnachweis
besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise,
der Verantwortlichen Erklärung des Einsammlers
und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers.
3Vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung hat der Einsammler
den Teil Verantwortliche Erklärung auszufüllen und dem
Abfallentsorger zuzuleiten.
4Der Abfallentsorger hat vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung den Teil Annahmeerklärung des vereinfachten Sammelnachweises auszufüllen
und dem Einsammler zuzuleiten.
5Absatz 1 Satz 6 sowie § 8 Abs.1 Satz 1, mit Ausnahme der Nummer 4,
§ 6 Abs.4 und 5 sowie § 23 finden entsprechende Anwendung.
6Der Einsammler hat den Nachweis entsprechend
den Sätzen 1 bis 5 zu führen, soweit die Erzeuger der eingesammelten
Abfälle nach Absatz 1 Satz 1 von Nachweispflichten ausgenommen sind.
(3) 1Soweit eine Nachweispflicht nach den Absätzen 1
und 2 besteht, ist dem Abfallerzeuger, Einsammler oder
Beförderer die Übergabe der Abfälle mit Hilfe der Übernahmescheine
unter Verwendung der hierfür vorgesehenen
Formblätter der Anlage 1 bei Übergabe der Abfälle
jeweils von demjenigen zu bescheinigen, der die Abfälle
zur weiteren Entsorgung übernimmt.
2§ 19 findet entsprechende Anwendung.
3Abweichend von den Sätzen 1
und 2 kann auch ein im Geschäftsverkehr verwendeter
Beleg, insbesondere ein Liefer- oder Wiegeschein zum
Zwecke der Bescheinigung verwendet werden, wenn dieser
Beleg die erforderlichen Angaben aus dem Formblatt
Übernahmeschein der Anlage 1 enthält.
4Der Einhaltung der für die Übernahmescheine vorgesehenen Form, insbesondere der Unterschriften, bedarf es bei der Verwendung
von Belegen im Sinne des Satzes 3 nicht.
5Erfolgt die Bescheinigung bei Verwendung eines Belegs im Sinne
des Satzes 3 abweichend von Satz 1 nicht bei Übergabe
der Abfälle, so hat derjenige, der das Original des Belegs
einbehält, ein Doppel oder eine Ablichtung dieses Belegs
innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe der
Abfälle dem anderen an der Übergabe Beteiligten zu übersenden.
6Die zuständige Behörde kann die Verwendung
der nach Satz 1 vorgesehenen Formblätter durch die
Nachweispflichtigen oder bestimmte Nachweispflichtige
anordnen, wenn die Nachweispflichtigen ihren Pflichten
nach Satz 1 oder 5 nicht nachkommen oder die Verwendung
der Formblätter aus anderen Gründen zur Gewährleistung
einer ordnungsgemäßen Nachweisführung geboten ist.
7Die Nachweispflichtigen müssen der Anordnung
nachkommen.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit öffentlich-
rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 15 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes überwachungsbedürftige
Abfälle entsorgen.
2Dies gilt auch, wenn der öffentlich-
rechtliche Entsorgungsträger einen Dritten mit der
Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt hat oder die
Abfälle lediglich von der Einsammlung und Beförderung
ausgeschlossen sind.
(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Art, Umfang und Inhalt Befreiung von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erteilen, soweit die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung noch in einer den Anforderungen des § 42 Abs.3 und § 45 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genügenden Weise nachgewiesen wird und Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind.
§§§
Soweit eine Nachweispflicht nach § 42 Abs.1 oder 2
oder § 45 Abs.1 oder 2 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes über die Entsorgung von überwachungsbedürftigen
und nicht überwachungsbedürftigen Abfällen
angeordnet wird, finden die §§ 3 bis 23 sowie § 25, mit
Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 letzter Halbsatz, entsprechende
Anwendung.
2Beschränkt sich die Anordnung der Nachweispflicht nach Satz 1 auf eine Anzeige, so finden § 11 Abs.1 und 2 Nr.1 und 2 und § 12 entsprechende
Anwendung.
§§§
T-4 | Gemeinsames | 25-33 |
---|
(1) 1Die zum Nachweis Verpflichteten haben Nachweisbücher
zu führen.
2Die Nachweisbücher sind auf Verlangen
der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Die Nachweisbücher bestehen aus einer Sammlung der nach dem Zweiten und Dritten Teil erforderlichen Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Nachweiserklärungen, Begleitscheine und Übernahmescheine oder anstelle der Übernahmescheine zu führenden Belege sowie Freistellungen.
(3) Die zur Führung der Nachweise erforderlichen Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern werden durch die jeweils zuständige Behörde erteilt.
(4) 1Die zur Unterscheidung der einzelnen Vorgänge erforderlichen
Nachweisnummern sowie die Freistellungsnummern
erteilt die für den Entsorger zuständige Behörde
sowie die im Falle der Ersetzung von Einzelnachweisen
nach den §§ 44 und 47 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes erforderliche Konzept- und Bilanznummer
erteilt die für den Erzeuger zuständige Behörde.
2Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die nach Satz 1
erforderlichen Kennnummern von einem Dritten erteilt
werden. Erfolgt die Nachweisführung über die Entsorgung
besonders überwachungsbedürftiger Abfälle im privilegierten
Verfahren, kann die zuständige Behörde die
Vergabe der nach Satz 1 erforderlichen Kennnummern
durch den nach § 13 Abs.1 oder 5 freigestellten Abfallentsorger
zulassen.
3Die nach Satz 1 zu erteilenden
Nummern erhalten in den ersten beiden Stellen folgende
Kennbuchstaben:
„EN“ für Entsorgungsnachweis,
„SN“ für Sammelentsorgungsnachweis,
(gestrichen)
„FR“ für Freistellung,
„VN“ für vereinfachten Nachweis,
„VS“ für vereinfachten Sammelnachweis,
„KO“ für Konzepte,
„BI“ für Bilanzen.
4An der dritten Stelle ist die Landeskennung aufzunehmen.
(5) Die Nachweispflichtigen dürfen die nach den Absätzen 3 und 4 erteilten Nummern nur zu den dort genannten Zwecken verwenden.
§§§
(1) Der zur Einrichtung und Führung eines Nachweisbuches Verpflichtete hat die Nachweisbücher einzurichten und zu führen, indem er die für sein Nachweisbuch bestimmten Ausfertigungen der Begleitscheine spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt den jeweiligen Entsorgungsnachweisen zugeordnet in zeitlicher Reihenfolge abheftet.
(2) 1Der Abfallerzeuger hat das Nachweisbuch aus den
Ausfertigungen 1 und 5 (weiß und altgold) der Begleitscheine
einzurichten und zu führen.
2Dabei hat der Abfallerzeuger
unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge die
Ausfertigung 5 jeweils der Ausfertigung 1 zuzuordnen.
3Mit ihnen erbringt er den Nachweis, welche Abfälle nach Art
und Menge er mit dem Ziel der Entsorgung an einen
Abfallbeförderer abgegeben hat.
4aIst der Abfallerzeuger zugleich Abfallbeförderer, so hat er das Nachweisbuch aus den Ausfertigungen 4 und 5 (gelb und altgold) einzurichten
und zu führen;
4bSatz 2 gilt entsprechend.
5Entsorgt der Abfallerzeuger die Abfälle selbst, so hat er das Nachweisbuch nur aus der Ausfertigung 6 (grün) einzurichten
und zu führen.
(3) 1Der Abfallbeförderer hat das Nachweisbuch aus der
Ausfertigung 4 (gelb) der Begleitscheine einzurichten und
zu führen.
2Mit ihnen erbringt er den Nachweis, welche
Abfälle nach Art und Menge er aus dem Besitz eines
Abfallerzeugers übernommen und an einen Abfallentsorger
weitergegeben hat.
3Entsorgt der Abfallbeförderer
die Abfälle selbst, so hat er das Nachweisbuch aus der
Ausfertigung 6 (grün) einzurichten und zu führen.
(4) 1Der Abfallentsorger hat das Nachweisbuch aus der
Ausfertigung 6 (grün) der Begleitscheine einzurichten und
zu führen.
2Mit ihnen erbringt er den Nachweis, welche
Abfälle er nach Art und Menge zur Entsorgung übernommen
hat.
(5) 1Die Verantwortung für das Ausfüllen der in Absatz 2
genannten Unterlagen, die Einrichtung und Führung eines
Nachweisbuches sowie für die Übergabe und Übersendung
an die zuständige Behörde trägt der zur Einrichtung
und Führung eines Nachweisbuches Verpflichtete.
2Er kann die Erfüllung der ihm nach diesen Vorschriften
obliegenden Aufgaben einem Dritten übertragen.
3Seine Verantwortlichkeit bleibt hiervon unberührt.
(6) Für den Übernahmeschein oder den anstelle des Übernahmescheins zu verwendenden Beleg, die Zuordnung von Begleitscheinen zu den Nachweiserklärungen im privilegierten Verfahren sowie zu Anzeigen, Änderungsanzeigen und Freistellungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
§§§
1Die zur Einrichtung oder Führung eines Nachweisbuches
Verpflichteten haben die Nachweisbücher drei
Jahre, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten
Beleges an gerechnet, aufzubewahren.
2Abfallentsorger
haben die Nachweisbücher mindestens zehn Jahre nach
Stilllegung der Anlage aufzubewahren.
3Der Zulassungsbescheid
kann eine längere Aufbewahrungsfrist vorschreiben.
4Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung,
soweit nach den §§ 44 und 47 des Kreislaufwirtschaftsund
Abfallgesetzes Nachweise durch Abfallwirtschaftskonzepte
und -bilanzen ersetzt werden.
§§§
(1) 1Wer Abfälle, für die er ein Nachweisbuch führen
muss, von einem anderen übernimmt, der hinsichtlich
dieser Abfälle nicht zur Führung eines Nachweisbuches
verpflichtet ist, hat auch dessen Namen und Anschrift auf
den für ihn bestimmten und auf den von ihm weiterzugebenden
Ausfertigungen der nach dieser Verordnung zu
führenden Nachweise anzugeben.
2Wer Abfälle einem anderen übergibt, der insoweit nicht zur Führung eines
Nachweisbuches verpflichtet ist, hat dessen Namen und Anschrift auf den Ausfertigungen der nach dieser Verordnung zu führenden Nachweise anzugeben.
(2) 1Ist wegen anderer als der in Absatz 1 genannten
Besonderheiten eine uneingeschränkte Anwendung der
Vorschriften der §§ 27 bis 29 im Einzelfall nicht möglich, so
hat der betroffene Nachweispflichtige die Nachweise in
einer von der zuständigen Behörde bestimmten Weise zu
verwenden.
2Der Nachweispflichtige muss der Anordnung nachkommen.
§§§
1Alle Eintragungen in den in der Anlage aufgeführten
Formblättern müssen leserlich in deutscher Sprache mit
Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem
sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen
werden.
2Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung
darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne dass
gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der
ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist.
§§§
(1) 1Die Angaben aus den Nachweisen nach dieser Verordnung
können von den Betreibern der Entsorgungsanlagen
in elektronischer Form aufbereitet werden.
2Im Falle des Satzes 1 hat der zur Einrichtung und Führung
eines Nachweisbuches Verpflichtete statt der Führung
von Nachweisbüchern eine geordnete Speicherung
aller in die Nachweise aufzunehmenden Angaben in entsprechender
Anwendung der §§ 27 bis 28 vorzunehmen sowie die Angaben für die in § 29 Satz 1 und 2 vorgesehenen Dauer zu speichern.
(2) Die Struktur der Aufbereitung in elektronischer Form sowie die Form der Datenübergabe sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
(3) Werden die in den Nachweisverfahren gewonnenen Daten in elektronischer Form aufbereitet, so hat der Abfallentsorger
die Angaben aus den Entsorgungsnachweisen vor Übergabe des mit der Entsorgungsbestätigung der zuständigen Behörde versehenen Originals des Entsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger zu speichern,
die Angaben aus den Sammelentsorgungsnachweisen vor Übergabe des mit der Entsorgungsbestätigung der zuständigen Behörde versehenen Originals an den Abfallbeförderer zu speichern,
die Angaben aus den vereinfachten Entsorgungsnachweisen bei der Annahme des Abfalls zur Behandlung oder Ablagerung zu speichern,
die Angaben aus den Listennachweisen bei der Annahme des Abfalls zur Behandlung oder Ablagerung zu speichern; hierzu gehören auch die Einzelangaben zu den in den Listennachweisen ausgewiesenen Mengen.
(4) 1Zur Erprobung der Nachweisführung mittels der
elektronischen Datenverarbeitung und Datenfernübertragung
kann die zuständige Behörde die Aufbereitung,
Übermittlung und Speicherung der Nachweisdaten entsprechend
Absatz 1 Satz 1 auch bestimmten Abfallerzeugern,
Abfallentsorgern sowie Einsammlern oder
Beförderern von Abfällen gestatten.
2In diesen Fällen ist die Nachweisführung in entsprechender Anwendung der
Anforderungen an die Nachweisführung mittels der Formblätter
der Anlage 1 sowie an die Einrichtung und Führung der Nachweisbücher nach dieser Verordnung zu bestimmen.
3Die zuständige Behörde kann die Nachweispflichtigen,
die an einer Erprobung der Nachweisführung
nach Satz 1 teilnehmen, von bestimmten Anforderungen
nach Satz 2 an Art, Umfang und Inhalt der Nachweisführung
freistellen, soweit erwartet werden kann, dass
durch die Nutzung der Möglichkeiten und Vorteile der
elektronischen Datenverarbeitung und Datenfernübertragung,
insbesondere die schnellere Verfügbarkeit der
Nachweisdaten, eine ordnungsgemäße Überwachung der
Abfallentsorgung gewährleistet bleibt.
4Sind mehrere Behörden zuständig, trifft die Entscheidungen nach den
Sätzen 1 bis 3 die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde im Benehmen mit den übrigen zuständigen Behörden.
§§§
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs.2 Nr.10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs.2, § 23 Satz 1 Nr.1 oder § 26 Satz 1, § 9 Abs.1, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, § 25 Abs.1 Satz 3 oder 4 oder Abs.2 Satz 3 oder 4, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
entgegen § 5 Abs.4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs.2, § 23 Satz 1 Nr.1 oder § 26 Abs.1, oder § 13 Abs.3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, einer vollziehbaren Auflage oder entgegen § 14 Abs.3, § 21 Abs.1 Satz 4, § 25 Abs.3 Satz 7 oder § 30 Abs.2 Satz 2 einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
entgegen § 6 Abs.3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder § 26 Satz 1, den Fristablauf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vermerkt,
entgegen § 6 Abs.3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs.2 oder § 26 Satz 1, § 9 Abs.3 Satz 1, § 11 Abs.1 Satz 1 oder § 25 Abs.3 Satz 5 ein Doppel oder eine Ablichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet,
entgegen § 6 Abs.4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs.2, § 10 Abs.2 Satz 2, § 25 Abs.1 Satz 5, Abs.2 Satz 5 oder § 26 Satz 1, § 17 Abs.1 Satz 2 oder § 19 Abs.2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 24 Abs.1 Satz 2, § 25 Abs.3 Satz 2 oder § 26 Satz 1, eine Unterlage nicht oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 9 Abs.3 Satz 2 oder § 13 Abs.7 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 16 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 1 Nr.1 oder § 26 Satz 1, § 19 Abs.1, auch in Verbindung mit § 24 Abs.1 Satz 2, § 25 Abs.3 Satz 2 oder § 26 Satz 1, einen Schein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
entgegen § 17 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 1 Nr.1, oder § 19 Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Abs.1 Satz 2 oder § 25 Abs.3 Satz 2, eine Ausfertigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet,
entgegen § 20 Abs.1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, eine Nummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,
entgegen § 20 Abs.2 einen Begleitschein nicht führt,
entgegen § 25 Abs.3 Satz 1 die Übergabe der Abfälle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,
entgegen § 27 Abs.5 eine Nummer verwendet,
entgegen § 28 Abs.1, auch in Verbindung mit Abs.6, ein Nachweisbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einrichtet oder führt,
entgegen § 29 Satz 1 oder 2 ein Nachweisbuch nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
entgegen § 32 Abs.1 Satz 2 eine Speicherung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Angabe nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert oder
entgegen § 32 Abs.3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig speichert.
§§§
T-5 | Schluss | 34-35 |
---|
(1) § 8 Abs.1 Satz 1 Nr.4 und Satz 3 findet auch Anwendung, soweit Abfälle auf der Grundlage eines Sammelentsorgungsnachweises eingesammelt und entsorgt werden, der vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen vom 25.April 2002 (BGBl.I S.1488) von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist.
(2) Ein vereinfachter Nachweis nach § 25 Abs.1 oder ein vereinfachter Sammelnachweis nach § 25 Abs.2, der vor Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Verordnung erbracht worden ist, gilt längstens bis zum 31.Dezember 2006 fort.
(3) 1Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die
Überlassung von Altautos nach § 3 Abs.1 bis 3 der
Altauto-Verordnung vom 4.Juli 1997 (BGBl.I S.1666).
2Die Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße
Überlassung von Altautos im Sinne des Satzes 1 werden
erfüllt durch die Führung der Verwertungsnachweise
sowie Ausstellung und Vorlage der Bescheinigungen oder
Zertifikate nach § 3 Abs.2 und § 4 Abs.2 und 4 der
Altauto-Verordnung, bis diese Verordnung durch eine
entsprechende Verordnung nach den §§ 7, 24 und 48 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder eine entsprechende
gesetzliche Regelung geändert oder abgelöst worden ist.
§§§
(nicht abgebildet)
§§§
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