NachwV   (2) Anlage 1
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 Anlage 1 

Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abs.4

Diese Anlage enthält Formblätter*), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Führung von Registern sowie der Freistellung zu verwenden sind.

Die geforderten Angaben sind gemäß den Ausfüllanweisungen zu den einzelnen Feldern einzutragen. Alle Eintragungen in den in der Anlage aufgeführten Formblättern müssen leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist. Die Formblätter sind wie folgt zu verwenden:

  1. Zur Führung des Entsorgungsnachweises (§ 3) sowie des Sammelentsorgungsnachweises (§ 9) die Formblätter

    1. Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),

    2. Verantwortliche Erklärung (VE),

    3. Deklarationsanalyse (DA),

    4. Annahmeerklärung (AE),

    5. Behördenbestätigung (BB),

  2. zur Führung des Entsorgungsnachweises ohne behördliche Bestätigung (§ 7, Anzeige) die Formblätter

    1. Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),

    2. Verantwortliche Erklärung (VE),

    3. Deklarationsanalyse (DA),

    4. Annahmeerklärung (AE),

  3. zur Freistellung (§ 7) die Formblätter

    1. Deckblatt Antrag (DAN),

    2. Annahmeerklärung (AE),

    3. Behördenbestätigung (BB),

  4. zur Führung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung (§§ 10, 12) die Formblätter

    1. Begleitschein,

    2. Übernahmeschein,

  5. 5. zur Führung der Register (§ 24 Abs.4 bis 7) die Formblätter

    1. Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),

    2. Verantwortliche Erklärung (VE),

    3. Annahmeerklärung (AE),

    4. Begleitschein.

§§§



(Formulare, siehe BGBl_I_06,2311 ff)

§§§

Anlage 2zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
 

Verzeichnis der Abfälle nach § 8 Abs.1 Satz 3:

13 04 01   Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt

13 04 02   Bilgenöle aus Molenablaufkanälen

13 04 03   Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt

16 06 01   Bleibatterien

16 07 08   ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt)

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§§§