NachwV (2) | Anlage 1 | |
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Anlage 1 |
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Diese Anlage enthält Formblätter*), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Führung von Registern sowie der Freistellung zu verwenden sind.
Die geforderten Angaben sind gemäß den Ausfüllanweisungen zu den einzelnen Feldern einzutragen. Alle Eintragungen in den in der Anlage aufgeführten Formblättern müssen leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist. Die Formblätter sind wie folgt zu verwenden:
Zur Führung des Entsorgungsnachweises (§ 3) sowie des Sammelentsorgungsnachweises (§ 9) die Formblätter
zur Führung des Entsorgungsnachweises ohne behördliche Bestätigung (§ 7, Anzeige) die Formblätter
zur Führung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung (§§ 10, 12) die Formblätter
5. zur Führung der Register (§ 24 Abs.4 bis 7) die Formblätter
§§§
(Formulare, siehe BGBl_I_06,2311 ff)
§§§
Anlage 2 | zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise |
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13 04 01 Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt
13 04 02 Bilgenöle aus Molenablaufkanälen
13 04 03 Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt
16 06 01 Bleibatterien
16 07 08 ölhaltige Abfälle (aus der Schifffahrt)
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© H-G Schmolke 1998-2005
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§§§