DepV   (2) Anhang 1
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Anhang 1Anforderungen an die geologische Barriere, Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme

(zu § 3 Abs.1 und 2, § 12 Abs.3, § 14 Abs.4)

  1. Geologische Barriere und Basisabdichtungssystem
    Der dauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwassers ist durch die Kombination aus geologischer Barriere nach Nummer 1 der Tabelle 1 und einem Basisabdichtungssystem nach den Nummern 2 bis 5 der Tabelle 1 oder aus gleichwertigen Systemkomponenten oder durch eine gleichwertige Kombination von Systemkomponenten zu erreichen.

Tabelle 1

Regelaufbau der geologischen Barriere und des Basisabdichtungssystems

Nr.

System-Komponente

DK 0

DK I

DK II

DK III

1

Geologische Barriere 1) 2)

k ≤ 1 · 10-7 m/s
d ≥ 1,0 m

k ≤ 1 · 10-9 m/s
d ≥ 1,0 m

k ≤ 1 · 10-9 m/s
d ≥ 1,0 m

k ≤ 1 · 10-9 m/s
d ≥ 5,0 m

2

Mineralische Dichtungsschicht
– mindestens 2-lagig 2)

nicht
erforderlich

nicht
erforderlich

d ≥ 0,50 m
k ≤ 5 · 10-10 m/s

d ≥ 0,50 m
k ≤ 5 · 10-10 m/s

3

Kunststoffdichtungsbahn
d ≤ 2,5 mm

nicht
erforderlich

erforderlich

erforderlich

erforderlich

4

Schutzlage

nicht
erforderlich

erforderlich

erforderlich

erforderlich

5

Mineralische
Entwässerungsschicht 3)

d ≤ 0,3 m
k ≤ 1 · 10-3 m/s

d ≤ 0,5 m
k ≤ 1 · 10-3 m/s

d ≤ 0,5 m
k ≤ 1 · 10-3 m/s

d ≤ 0,5 m
k ≤ 1 · 10-3 m/s

 

1)

Erfüllt die geologische Barriere aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit nicht die Anforderungen, kann sie durch (1) technische Maßnahmen künstlich geschaffen, vervollständigt (1) und verbessert werden. Die Anforderungen an die geologische Barriere sind auch erfüllt, wenn bei Einhaltung der geforderten Mindestmächtigkeit durch kombinatorische Wirkung von Durchlässigkeitsbeiwert, Schichtmächtigkeit und Schadstoffrückhaltevermögen der Schichten zwischen Deponiebasis und oberstem anstehenden Grundwasserleiter eine gleiche Schutzwirkung erzielt wird.

2)

Der Durchlässigkeitsbeiwert k ist bei i = 30 (Laborwert) einzuhalten.

3)

Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Deponiebetreibers Abweichungen von Schichtstärke und Durchlässigkeitsbeiwert der Entwässerungsschicht zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit langfristig ausreicht, um einen Wasseranstau im Deponiekörper zu verhindern. Eine Schichtstärke von 15 cm bei DK 0 und von 30 cm bei DK I, DK II und DK III darf nicht unterschritten werden.

§§§

  1. Oberflächenabdichtungssystem
    Um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die von der Deponie ausgehen können, zu verhindern, ist in der Stilllegungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes ein Oberflächenabdichtungssystem nach Tabelle 2 oder aus gleichwertigen Systemkomponenten oder durch eine gleichwertige Kombination von Systemkomponenten zu errichten.

  2. Tabelle 2

    Regelaufbau des Oberflächenabdichtungssystems

Nr.

System-Komponente

DK 0

DK I

DK II

DK III

1

Ausgleichsschicht 1)

nicht
erforderlich

d ≤ 0,5 m

d ≤ 0,5 m

d ≤ 0,5 m

2

Gasdränschicht 1)

nicht
erforderlich

nicht
erforderlich

ggf erforderlich

ggf erforderlich

3

Mineralische Abdichtung 2)3)

nicht
erforderlich

d ≥ 0,50 m
k ≤ 5 · 10-9 m/s

d ≥ 0,50 m
k ≤ 5 · 10-9 m/s

d ≥ 0,50 m
k ≤ 5 · 10-10 m/s

4

Kunststoff-
dichtungsbahn 1)

nicht
erforderlich

nicht
erforderlich

d ≤ 2,5 mm

d ≤ 2,5 mm

5

Schutzlage 1)

nicht
erforderlich

nicht
erforderlich

erforderlich

erforderlich

6

Entwässerungsschicht 4)

nicht
erforderlich

d ≤ 0,3 m
k ≥ 1 · 10-3 m/s

d ≤ 0,3 m
k ≥ 1 · 10-3 m/s

d ≤ 0,3 m
k ≥ 1 · 10-3 m/s

7

Rekultivierungsschicht,
d ≥ 1m

erforderlich

erforderlich

erforderlich

erforderlich

8

Bewuchs

erforderlich

erforderlich

erforderlich

erforderlich

 

1)

Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Vorgaben der Nummer 9.4.1.4 Buchstabe a der TA Abfall und der Nummer 10.4.1.4 Buchstabe a der TA Siedlungsabfall zulassen, wenn die Funktionsfähigkeit der Schichten nicht beeinträchtigt wird.

2)

Der Durchlässigkeitsbeiwert k ist bei i = 30 (Laborwert) einzuhalten. Materialzusammensetzung und Einbautechnik sind so zu wählen, dass die Gefahr einer Trockenrissbildung minimiert wird.

3)

Die zuständige Behörde kann Abweichungen vom Kalkgehalt von den Vorgaben der Nummer 1.1 Buchstabe c des Anhangs E der TA Abfall zulassen, wenn die Funktionsfähigkeit der Dichtung nicht beeinträchtigt wird.

4)

Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Deponiebetreibers Abweichungen von Schichtstärke und Durchlässigkeitsbeiwert der Entwässerungsschicht zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit der Entwässerungsschicht und die Standsicherheit der Rekultivierungsschicht langfristig gewährleistet ist.

§§§


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§§§