vor § 1  KSVG     (3)  
  [ « ]       [ » ][ ‹ ]
C.  Kommunalwahl

I.  Historisches

  1. Das saarländische Kommunalwahlgesetz, das Ausländern weder das aktive noch das passive Wahlrecht gewährt, ist verfassungsmäßig. (vgl OVG Saarl, U, 22.03.91, - 2_R_40/90 - Kommunalwahlgesetz - SKZ_91,249/4 (L) )

§§§



II.  Wahlvorschlagsrecht

  1. Die Grundsätze der Allgmeinheit und Gleichheit der Wahl beziehen sich auch auf das Wahlvorschlagsrecht. (vgl BVerfG, B, 12.07.60, - 2_BvR_373/60 - Wählergruppen - BVerfGE_11,266 -277 = NJW_60,1755 -56 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung folgt, daß in einem Kommunalwahlgesetz auch ortsgebundenen, lediglich kommunale Interessen verfolgenden Wählergruppen (Rathausparteien oder Wählervereinigungen) das Wahlvorschlagsrecht und deren Kandidaten eine chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen gewährleistet sein muß. (vgl BVerfG, B, 12.07.60, - 2_BvR_373/60 - Wählergruppen - BVerfGE_11,266 -277 = NJW_60,1755 -56 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Auch die Ersatzleute eines Wahlvorschlages verlieren bei einem vorübergehenden Wegzug aus der Gemeinde ihre Wählbarkeit. (vgl OVG Saarl, E, 11.09.91, - 1_W_76/91 - Scheinwohnsitz - SKZ_92,109/7 (L) = SKZ_92,85 -86 = SörS-Nr.91.105)

  4. Für das Wahlrecht und die Wählbarkeit ist ein Scheinwohnsitz, wie er vielleicht melderechtlich begründet werden kann, nicht ausreichend. (vgl OVG Saarl, E, 11.09.91, - 1_W_76/91 - Scheinwohnsitz - SKZ_92,109/7 (L) = SKZ_92,85 -86 = SörS-Nr.91.105 )

  5. Der melderechtlichen Anzeige eines Wohnsitzwechsels kommt eine erhebliche Indizwirkung zu. (vgl OVG Saarl, E, 11.09.91, - 1_W_76/91 - Scheinwohnsitz - SKZ_92,109/7 (L) = SKZ_92,85 -86 = SörS-Nr.91.105 )

  6. Um das Wahlverfahren von aussichtlosen Wahlvorschlägen zu entlasten und zu vermeiden, daß Wahlberechtigte ihre Stimme an sie verschwenden, darf die Zulassung zur Kommunalwahl im Rahmen des für den Zweck Notwendigen von Unterstützungsunterschriften abhängig gemacht werden. (vgl OVG Saarl, U, 14.12.95, - 1_R_19/95 - Unterstützungsunterschrift - SKZ_96,84 -89 = SörS-Nr.95.087 )

  7. Die vom Bundesverfassungsgericht für Bundestags- und Landtagswahlen festgeschriebene Begrenzung des zulässigen Unterschriftsquorums auf etwa 0,25 % der Wahlberechtigten läßt sich auf das Kommunalwahlrecht nicht übertragen. (vgl OVG Saarl, U, 14.12.95, - 1_R_19/95 - Unterstützungsunterschrift - SKZ_96,84 -89 = SörS-Nr.95.087 )

  8. Das im Saarland grundsätzlich geltende Erfordernis von Unterstützungsunterschriften in dreifacher Anzahl der Mitglieder der zu wählenden Räte erscheint verfassungsrechtlich noch vertretbar. (vgl OVG Saarl, U, 14.12.95, - 1_R_19/95 - Unterstützungsunterschrift - SKZ_96,84 -89 = SörS-Nr.95.087 )

§§§



III.  5%-Sperrklausel

  1. Auch im Kommunalwahlrecht kann eine 5 vH-Sperrklausel gegen Splitterparteien unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines störungsfreien Funktionierens der Selbstverwaltung gerechtfertigt sein. (vgl BVerfG, U, 23.01.57, - 2_BvF_3/56 - Kommunalwahl-Sperrklaus - BVerfGE_6,104 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Beschränkung der Gleichheit des Erfolgswertes der bei Kommunalwahlen abgegebenen Stimmen sei zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften erforderlich, ist auch gegenwärtig nicht zu beanstanden. (vgl OVG Saarl, U, 14.07.98, - Lv_4/978 - 5%-Sperrklausel - SKZ_99,184 -90 = SörS-Nr.98.108 )

  3. Weder die Einführung der unmittelbaren Wahl von Bürgermeistern, Landräten und des Stadtverbandspräsidenten durch das Gesetz Nr.1334 vom 11.Mai 1994 noch die Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid durch das Gesetz Nr.1386 vom 23.April 1997 hat zu einer ins Gewicht fallenden Veränderung der Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften geführt. Den Räten in den Gemeinden, Kreisen und dem Stadtverband verbleibt auch nach diesen Änderungen des saarländischen Kommunalverfassungsrechts eine Vielzahl wesentlicher, für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft notwendiger Zuständigkeiten. (vgl OVG Saarl, U, 14.07.98, - Lv_4/978 - 5%-Sperrklausel - SKZ_99,184 -90 = SörS-Nr.98.108 )

  4. Es ist nicht auszuschließen, daß Störungen der Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Selbstverwaltung durch eine übermäßige Zersplitterung bei Fehlen einer Sperrklausel eintreten können. Angesichts der von dem Gesetzgeber bestimmten Größe der kommunalen Volksvertretungen im Saarland erlauben - anders als in anderen Bundesländern - vergleichsweise wenige gültige Stimmen, einen Sitz zu erringen. Die Zahlen bewegen sich zwischen rund 140 in der kleinsten und rund 1400 gültigen Stimmen in der größten saarländischen Gemeinde und liegen meist um 200. Je nach den in einer Gemeinde auch unvorhergesehen auftretenden Interessengegensätzen im Vorfeld einer Kommunalwahl kann es daher sehr rasch zu einer politischen Zersplitterung der Räte kommen, die einer gemeinwohlverträglichen Arbeit der kommunalen Volksvertretung abträglich sein kann. (vgl OVG Saarl, U, 14.07.98, - Lv_4/978 - 5%-Sperrklausel - SKZ_99,184 -90 = SörS-Nr.98.108 )

  5. Gesetzgeberisches Unterlassen (hier: Unterbleiben der Überprüfung der 5%-Sperrklausel im Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern) kann ein zulässiger Streitgegenstand im Organstreitverfahren sein. (vgl MVVerfG, U, 14.12.00, - LVerfG_4/99 - 5%-Sperrklausel - NVwZ_01,799 (L) = LKV_01,270 )

  6. Dem Gesetzgeber ist bei Regelungen, welche die politische Willensbildung des Volkes berühren, jede unterschiedliche Behandlung von politischen Parteien, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden kann, von Verfassungswegen versagt, sofern sie sich nicht durch einen zwingenden Grund rechtfertigen lassen. (vgl MVVerfG, U, 14.12.00, - LVerfG_4/99 - 5%-Sperrklausel - NVwZ_01,799 (L) = LKV_01,270 )

  7. Bei der Einschätzung und Bewertung von Umständen, die auf eine mögliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit einer Kommunalvertretung hindeuten, hat sich der Gesetzgeber - unbeschadet seiner Freiheit zur näheren Ausgestaltung von Wahlsystemen und Wahlverfahren - an der politischen Wirklichkeit zu orientieren; hierbei ist auf die konkrete, durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützte und mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Möglichkeit der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Vertretungen abzustellen. (vgl MVVerfG, U, 14.12.00, - LVerfG_4/99 - 5%-Sperrklausel - NVwZ_01,799 (L) = LKV_01,270 )

  8. Soweit die Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen gefährdet ist, darf der Gesetzgeber sie durch eine Sperrklausel sichern. (vgl VerfGH NW, U, 06.07.99, - VerfGH_14/98 - 5% Sperrklausel - SKZ_99,191 -201 = NVwZ_00,666 -70 )

  9. Die Annahme einer drohenden Funktionsfähigkeit stellt eine Prognose dar, für die der Gesetzgeber alle Gesichtspunkte heranziehen und abwägen muß, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für die Einschätzung der Erforderlichkeit einer Sperrklausel erheblich sind. (vgl VerfGH NW, U, 06.07.99, - VerfGH_14/98 - 5% Sperrklausel - SKZ_99,191 -201 = NVwZ_00,666 -70 )

  10. Für eine hinreichende Prognose reicht nicht aus, daß bei abstrakter Betrachtung die theoretische Möglichkeit nicht auszuschließen ist, der Wegfall einer Sperrklausel könne zum Einzug zahlreicher kleiner Parteien und Wählervereinigungen in die Kommunalvertretungen führen und dadurch die Bildung der notwendigen Mehrheiten für Beschlußfassungen und Wahlen erschweren oder gar verhindern. (vgl VerfGH NW, U, 06.07.99, - VerfGH_14/98 - 5% Sperrklausel - SKZ_99,191 -201 = NVwZ_00,666 -70 )

  11. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat bei der Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes seine Entscheidung, die Sperrklausel im nordrhein-westfälischen Kommunalwahlgesetz nicht aufzuheben oder abzumildern, nicht hinreichend begründet. (vgl VerfGH NW, U, 06.07.99, - VerfGH_14/98 - 5% Sperrklausel - SKZ_99,191 -201 = NVwZ_00,666 -70 )

§§§




IV.  Freie Wählergemeinschaften

  1. Das Rechtsschutzbedürfnis einer freien Wählergemeinschaft für einen Antrag auf Zuteilung einer einheitlichen Listennummer für gleichzeitig auf Gemeinde- und Kreisebene stattfindende Kommunalwahlen beschränkt sich auf den örtlichen Bereich, in dem sie zur Wahl antritt. (vgl OVG Saarl, B, 31.05.89, - 2_W_14/89 - Listennummer - SKZ_89,235 -236 = SKZ_89,257/2 (L) = SörS-Nr.89.037 )

  2. Indem Wählergruppen kraft Gesetzes in der Reihenfolge der Wahlvorschläge hinter die an der letzten Bundestags- oder Landtagswahl beteiligten Parteien verwiesen werden, so daß ihnen auf den einzelnen Ebenen der Kommunalwahl bei unterschiedlicher Zahl der sich bewerbenden politischen Parteien verschiedene Listenplätze zufallen, wird das verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit nicht verletzt. (vgl OVG Saarl, B, 31.05.89, - 2_W_14/89 - Listennummer - SKZ_89,235 -236 = SKZ_89,257/2 (L) = SörS-Nr.89.037 )

  3. Das Recht auf Chancengleichheit (Art.3 Abs.1 iVm Art.9 Abs.1 und Art.28 Abs.1 Satz 2 GG) ist verletzt, wenn kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände zur Körperschaft- und Vermögensteuer herangezogen werden, Parteien und deren Untergliederungen dagegen nicht. (vgl BVerfG, B, 29.09.98, - 2_BvL_64/93 - Kommunale Wählervereinigung I, BVerfGE_99,69 RS-BVerfG-Nr.98.030, LS 1 = www.BVerfG.de)

  4. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß der Staat politische Parteien bei der Erfüllung der ihnen allgemein nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben unmittelbar finanziell unterstützt, eine solche Unterstützung kommunalen Wählervereinigungen jedoch verweigert. (vgl BVerfG, B, 29.09.98, - 2_BvR_1790/94 - Kommunale Wählervereinigung II - BVerfG-Nr.98.031, T-07-15 = www.BVerfG.de) Zur Substantiierungspflicht einer Verfassungsbeschwerde gehört dass dargelegt wird, inwieweit durch die angeggriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt wird.

    Dazu hätte der Beschwerdeführer substantiiert vortragen müssen,

    (a) daß die unterschiedliche staatliche Förderung politischer Parteien und kommunaler Wählervereinigungen auf der kommunalen Ebene zu einer Ungleichbehandlung führt, die in den Bereich hineinwirkt, in dem eine Beachtung gleicher Wettbewerbschancen auch unter Berücksichtigung der begrenzten politischen Zielsetzung des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich geboten sein kann (vgl BVerfGE_85,264 <328>), und

    (b) daß die Ungleichbehandlung ein Ausmaß erreicht, das geeignet ist, die vorgegebene Wettbewerbslage in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise zu verändern (vgl BVerfGE_69,92 <109>; BVerfGE_85,264 <313>). (vgl BVerfG, B, 29.09.98, - 2_BvR_1790/94 - Kommunale Wählervereinigung II - = RS-BVerfG-Nr.98.031, Abs.14 ff = www.BVerfG.de)

  5. Der völlige Ausschluß der kommunalen Wählervereinigungen von steuerlichen Entlastungen gemäß § 10b und § 34g des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22.Dezember 1983 (BGBl.I Satz 1577) ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. (vgl BVerfG, B, 21.06.88, - 2_BvR_638/84 - Kommunale Wählervereinigungen, BVerfGE_78,350 = RS-BVerfG-Nr.88.012, LS 1 = www.dfr/BVerfGE)

  6. Mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl ist ein Landesgesetz nicht vereinbar, nach dem die Partei oder Parteiengruppe, die eine Reserveliste eingereicht hat, nach der Wahl bei Erschöpfung dieser Reserveliste die nachrückenden Ersatzleute bestimmt. (vgl BVerfG, B, 11.11.53, - 1_BvL_67/52 - Reseveliste - BVerfGE_3,45 BVerfG-Nr.53.017, T-53-02 = www.dfr/BVerfGE)

  7. § 41 Abs.2 des schleswig-holsteinischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 29.Januar 1955, nach dem die Parteien oder Parteiengruppen für den Fall, daß ein gewählter Vertreter die Wahl ablehnt oder durch Tod oder Verlust seines Sitzes ausscheidet, die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmänner aus der von ihnen eingereichten Gemeinde- oder Kreisliste nach der Stimmabgabe der Wähler ändern können, ist mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl nicht vereinbar. (vgl BVerfG, B, 09.07.57, - 2_BvL_30/56 - Nachrücker - BVerfGE_7,77 = RS-BVerfG-Nr.57.019, LS 1 = www.dfr/BVerfGE)

§§§



V.  Wahlwerbung

  1. Die Grundsätze allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl in Art.50 I und Art.76 I RhPfVerf vermitteln einem Wahlberechtigten subjektive, mit der Landesverfassungsbeschwerde durchsetzbare Rechte nur insoweit, als die Schutzwirkung dieser Grundsätze gerade seiner Teilnahme am Wahlgeschehen dient. (vgl (RP) VerfGH, B, 24.10.01, - - Wahlwerbung in Amtsblättern - NVwZ_02,78 -80 )

  2. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl verbietet es Inhabern staatlicher oder kommunaler Ämter, sich vor Wahlen in amtlicher Funktion mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen. Das Recht, sich als Bürger am Wahlkampf zu betätigen oder seine Meinung zu äußern, bleibt davon unberührt. (vgl (RP) VerfGH, B, 24.10.01, - - Wahlwerbung in Amtsblättern - NVwZ_02,78 -80 )

  3. Zum Wahlprüfverfahren. (vgl (RP) VerfGH, B, 24.10.01, - - Wahlwerbung in Amtsblättern - NVwZ_02,78 -80 = RS-BVerfG-Z-613 )

  4. Wenn das Landesrecht die Veröffentlichung von Wahlanzeigen in gemeindlichen Amtsblättern zulässt, muss diese jeden Interessenten offen stehen und die Neutralitätspflicht der Gemeinde gewahrt werden. (vgl BVerwG, B, 19.04.01, - 8_B_33/01 - Gleichheit der Wahl - NVwZ_01,928 -29)

  5. Zur Zulässigkeit der Beteiligung von Bürgermeistern an Wahlkämpfen (Zusammenfassung der Rechtsprechung des BVerwG) (vgl BVerwG, B, 19.04.01, - 8_B_33/01 - Gleichheit der Wahl - NVwZ_01,928 -29 = RS-BVerfG-Z-608)

  6. Aus der strikten Neutralitätspflicht der Gemeinden und ihrer Organe im Kommunalwahlkampf folgt nicht, daß die jeweiligen Amtsinhaber sich jeglicher Meinungsäußerung im Zusammenhang mit einer Wahl enthalten müßten. Die Grenzen für die zulässige Betätigung eines Bürgermeisters anläßlich einer Wahl sind jedoch dann überschritten, wenn er das ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihm kraft seines Amtes gegebenen Einflußmöglichkeiten in einer Weise nutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist. (vgl VG Frankf, U, 20.06.97, - 7_E_956/95 - Bürgermeister-Wahlanfechtung - NVwZ_97,1240 -42 )

  7. Wahlempfehlungen zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgibt, werden nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art.5 Abs.1 Satz 1 GG) gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl auch im Kommunalwahlkampf auferlegte Neutralitätspflicht. (vgl BVerwG, U, 18.04.97, - 8_C_5/96 - Wahlempfehlungen - DVBl_97,1276 -78 = RS-BVerwG-Nr.97.027 )

§§§



VI.  Bürgermeisterwahl

  1. Ein Bürgermeisterkandidat, der bei seiner Wahlwerbung falsche Angaben über seinen Familienstand macht, verstößt dadurch gegen seine Wahrheitspflicht, denn hinsichtlich des Familienstandes müssen von Wahlbewerbern zutreffende Angaben erwartet werden. Ein solcher Verstoß kann als Unregelmäßigkeit bei Wahlverfahren zur Ungültigkeit der Wahl führen. (vgl VGH Kassel, B, 11.01.00, - 8_TZ_4278/99 - Unwahre Angaben - NVwZ-RR_01,49 )

§§§



VII.  Einzelfälle

  1. Bei einer der Kommunalwahlordnung widersprechenden Wahldurchführung liegt ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen im Sinne des § 49 Abs.4 KWG vor; dieser Vorstoß muß nicht in der Verletzung einer für das Wahlverfahren wesentlichen Vorschrift bestehen, um die Rechtsfolge der Ungültigerklärung auslösen zu können. (vgl OVG Saarl, U, 07.02.86, - 2_R_349/85 - Kommunalwahl-Anfechtung - SKZ_86,285/4 (L) = SörS-Nr.86.012 )

  2. Im Verständnis des § 49 Abs.4 KWG ist das Wahlergebnis immer dann durch die gesetzwidrige Vorbereitung oder Durchführung der Wahl beeinflußt worden, wenn die Möglichkeit besteht, daß ohne die Unregelmäßigkeit anders gewählt worden wäre. (vgl OVG Saarl, U, 07.02.86, - 2_R_349/85 - Kommunalwahl-Anfechtung - SKZ_86,285/4 (L) = SörS-Nr.86.012 )

  3. Durch einen Gesetzesverstoß beeinflußt ist das Wahlergebnis, wenn sich nach der Lebenserfahrung eine solche Auswirkung nicht ausschließen läßt, worüber angesichts des Gegenstandes von Wahlanfechtungen letztlich mathematische Größen und rechnerische Überlegungen entscheiden. (vgl OVG Saarl, B, 06.12.85, - 2_R_323/85 - Stimmzettelgestaltung - SKZ_86,113/7 (L) = SörS-Nr.85.101 )

  4. Stimmzettel für die Kommunalwahlen müssen grundsätzlich so gestaltet sein, daß Mißverständnisse und Unklarheiten tunlichst vermieden werden, weshalb sie andere als die zugelassenen Wahlvorschläge - auch in der Kopfleiste - nicht enthalten dürfen. (vgl OVG Saarl, B, 06.12.85, - 2_R_323/85 - Stimmzettelgestaltung - SKZ_86,113/7 (L) = SörS-Nr.85.101 )

§§§



VIII.  Rechtsschutz

  1. Gegen die Zurückweisung der Anfechtung einer Kommunalwahl nach § 48 KWG kommt als zulässiger Rechtsbehelf nur die Klage auf Verpflichtung der Kommunalaufsichtsbehörde zur Ungültigerklärung der Wahl in Betracht; klagebefugt ist in diesen Fällen jeder Wahlberechtigte. (vgl OVG Saarl, U, 07.02.86, - 2_R_349/85 - Kommunalwahl-Anfechtung - SKZ_86,285/4 (L) = SörS-Nr.86.012)

  2. In Wahlprüfungsangelegenheiten ist mangels Ausgestaltung der Anfechtungsbefugnis als höchstpersönliches Recht eine anwaltliche Vertretung zulässig. (vgl OVG Saarl, U, 07.02.86, - 2_R_349/85 - Kommunalwahl-Anfechtung - SKZ_86,285/4 (L) = SörS-Nr.86.012)

  3. Bei der Anfechtung einer Kommunalwahl ist das Nachschieben von Anfechtungsgründen im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig. (vgl OVG Saarl, U, 04.06.75, - 3_R_36/75 - Kommunalwahl - AS_14,200 -206 = SKZ_75,221 -223 = SörS-Nr.75.015 )

  4. Im Sinne des § 51 Abs.4 Satz 1 KWG ist bei einer Kommunalwahl das Wahlergebnis beeinflußt, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß der gerügte und festgestellte Verstoß gegen die Wahlvorschriften sich auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat. (vgl OVG Saarl, U, 11.02.81, - 3_R_133/80 - Kommunalwahl - AS_16,236 = SKZ_81,97 -99 = SKZ_81,275/1 (L) = SörS-Nr.81.003 )

  5. Gibt ein Wahlberechtigter zwei Stimmzettel in zwei Stimmzettelumschlägen ab, so ist für das Wahlergebnis davon auszugehen, daß sich bei den ausgezählten Stimmen zwei im einzelnen nicht feststellbare ungültige Stimmen befinden. (vgl OVG Saarl, U, 11.02.81, - 3_R_133/80 - Kommunalwahl - AS_16,236 = SKZ_81,97 -99 = SKZ_81,275/1 (L) = SörS-Nr.81.003 )

  6. Im gerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren sind die Ratsmitglieder, die ihr Mandat aus der Reserveliste erhalten haben und im Falle einer Wiederholungswahl einbüßen könnten, nicht notwendig beizuladen. (vgl OVG NW, U, 30.04.91, - 15_A_2036/90 - Kommunalwahlanfechtung - DÖV_92,172 -173 )

  7. Die Verteilung der Sitze aus der Reserveliste hat trotz Ungültigkeitserklärung der Wahl solange Bestand, bis die Wiederholungswahl stattgefunden hat und das Listenwahlergebnis neu festgestellt worden ist. (vgl OVG NW, U, 30.04.91, - 15_A_2036/90 - Kommunalwahlanfechtung - DÖV_92,172 -173 )

  8. Die erfolgreichen Listenbewerber können grundsätzlich erst gegen die Neufeststellung und nicht schon gegen die Ungültigkeitserklärung Klage erheben. (vgl OVG NW, U, 30.04.91, - 15_A_2036/90 - Kommunalwahlanfechtung - DÖV_92,172 -173 )

  9. Die Grundsätze allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl in Art.50 I und Art.76 I RhPfVerf vermitteln einem Wahlberechtigten subjektive, mit der Landesverfassungsbeschwerde durchsetzbare Rechte nur insoweit, als die Schutzwirkung dieser Grundsätze gerade seiner Teilnahme am Wahlgeschehen dient. (vgl (RP) VerfGH, B, 24.10.01, - - Wahlwerbung in Amtsblättern - NVwZ_02,78 -80 )

  10. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl verbietet es Inhabern staatlicher oder kommunaler Ämter, sich vor Wahlen in amtlicher Funktion mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen. Das Recht, sich als Bürger am Wahlkampf zu betätigen oder seine Meinung zu äußern, bleibt davon unberührt. (vgl (RP) VerfGH, B, 24.10.01, - - Wahlwerbung in Amtsblättern - NVwZ_02,78 -80 )

  11. Zum Wahlprüfverfahren. (vgl (RP) VerfGH, B, 24.10.01, - - Wahlwerbung in Amtsblättern - NVwZ_02,78 -80 = RS-BVerfG-Z-613 )

§§§



[ « ] vor § 1 KSVG – C.  Kommunalwahl   (3) [  ›  ]     [ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2007
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hg@schmolke.com
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§