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C. Finanzausgleich |
Die Finanzverfassung verpflichtet den Gesetzgeber, das verfassungsrechtlich nur in unbestimmten Begriffen festgelegte Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem durch anwendbare, allgemeine, ihn selbst bindende Maßstäbe gesetzlich zu konkretisieren und zu ergänzen. (vgl BVerfG, U, 11.11.99, - 2_BvF_2/98 - Finanzausgleich III - BVerfGE_101,158 = www.DFR/BVerfGE)
Mit auf langfristige Geltung angelegten, fortschreibungsfähigen Maßstäben stellt der Gesetzgeber sicher, daß der Bund und alle Länder die verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausgangstatbestände in gleicher Weise interpretieren, ihnen dieselben Indikatoren zugrunde legen, die haushaltswirtschaftliche Planbarkeit und Voraussehbarkeit der finanzwirtschaftlichen Grundlagen gewährleisten und die Mittelverteilung transparent machen. (vgl BVerfG, U, 11.11.99, - 2_BvF_2/98 - Finanzausgleich III - BVerfGE_101,158 = www.DFR/BVerfGE)
Die Finanzverfassung verlangt eine gesetzliche Maßstabgebung, die den rechtsstaatlichen Auftrag eines gesetzlichen Vorgriffs in die Zukunft in der Weise erfüllt, daß die Maßstäbe der Steuerzuteilung und des Finanzausgleichs bereits gebildet sind, bevor deren spätere Wirkungen konkret bekannt werden. (vgl BVerfG, U, 11.11.99, - 2_BvF_2/98 - Finanzausgleich III - BVerfGE_101,158 = www.DFR/BVerfGE)
Es ist anerkannt, daß zu den Befugnissen der Kommunalaufsichtsbehörden auch gesetzlich festgelegte Genehmigungsvorbehalte, wie sie etwa aus § 19 KFAG hervorgehen, zählen. Das Genehmigungserfordernis aus § 19 KFAG dient dabei dazu, ein rechtmäßiges Verhalten des Gemeindeverbandes im Wege einer vorbeugenden Kontrolle sicherzustellen. Eine weitergehende Eingriffsbefugnis im Sinne eines sogenannten Kondominiums, das der Aufsichtsbehörde über die reine Rechtskontrolle hinaus einen eigenen Entscheigsspielraum in Form der Ausübung von Ermessen zubilligt, ist § 19 KFAG nicht zu entnehmen. (vgl OVG Saarl, U, 19.12.01, - 9_R_5/00 - Kreisumlage II - SKZ_02,54 -71 = SörS-Nr.01.215 )
Die § 19 III KFAG zu entnehmende Zubilligung von Ermessen zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Festsetzung des Kreisumlagesatzes auf der Grundlage von § 19 KFAG durch das Ministerium für Inneres und Sport als Kommunalaufsichtsbehörde ist unvereinbar mit der den Gemeindeverbänden wie den Gemeinden gemäß Art.28 II GG und Art.119 I SVerf garantierten Finanzhoheit, die einer staatlichen Mitentscheidungs- oder Letztentscheidungsbefugnis im Genehmigtingsverfahren entgegensteht. Die Vorschrift ist indes einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, die die berührten Selbstverwaltungsrechte der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften wahrt und die erforderliche staatliche Aufsicht sicherstellt. (vgl OVG Saarl, U, 19.12.01, - 9_R_5/00 - Kreisumlage II - SKZ_02,54 -71 = SörS-Nr.01.215 )
Da Haushaltsbeschlüsse der Gemeinden und Gemeindeverbände als Satzung ergehen, beinhaltet der Genehmigungsvorbehalt des § 19 KFAG die Befugnis der Kommunalaufsichtsbehörde zu einer Normprüfung, die zur Genehmigungserteilung führen muß, wenn der Satzungsbeschluß formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. In diesem Sinne höherrangiges Recht ergibt sich aus § 19 II und III KFAG, deren als Genehmigungsvoraussetzungen formulierte Tatbestände zugleich die gesetzlichen Schranken der haushaltsrechtlichen Satzungsautonomie darstellen. Danach darf der Gemeindeverband ausschließlich solche Aufgaben ansetzen, zu deren Wahrnehmung er zuständig ist, wobei hinsichtlich der Entscheidung zur Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben eine Fehlerquote von bis zu 0,5 % des Umlagesatzes oder bis zu 0,1 % der Umlagegrundlagen unbeachtlich ist. Außerdem gilt das Verbot negativer Auswirkungen auf das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden in Form einer Beeinträchtigung bzw Gefährdung ihrer dauernden Leistungsfähigkeit und ist ferner dem Gebot der Währung eines ausgeglichene Verhältnisses zwischen den Ausgaben de Kreises und der Gemeinden Rechnung zu tragen. (vgl OVG Saarl, U, 19.12.01, - 9_R_5/00 - Kreisumlage II - SKZ_02,54 -71 = SörS-Nr.01.215 )
Der im Verhältnis von § 19 II KFAG zu § 19 III KFAG bestehende Widerspruch ist dadurch auflösbar, daß neben unabweisbaren, die in § 19 II KFAG als einzige ausdrücklich aufgeführt sind, auch abweisbare Kreisausgaben als umlage-finanzierbar angesehen werden und von daher § 19 III KFAG einschränkend dahingehend interpretiert wird, daß er - bezogen auf die dahinterstehenden Aufgaben - allein abweisbare Ausgaben betrifft. (vgl OVG Saarl, U, 19.12.01, - 9_R_5/00 - Kreisumlage II - SKZ_02,54 -71 = SörS-Nr.01.215 )
Das saarlandische Kommunalrecht weist den Landkreisen in unterschiedlichem Maß die Ausübung von Ausgleichs- und Ergänzungsaufgaben zu. (vgl OVG Saarl, U, 19.12.01, - 9_R_5/00 - Kreisumlage II - SKZ_02,54 -71 = SörS-Nr.01.215 )
Die Frage negativer Auswirkungen auf die Finanzsituation der Gemeinden ist im Wege einer Gesamtschau einzelner dafür maßgebender Kriterien, wie etwa der Existenz freier Spitzen, der Belastungen aus Kreditaufnahmen, der Rücklagenbestände, des verwertbaren Vermögens, der Finanzplanung uä, zu beurteilen, klärbar also letztlich nur aufgrund einer komplexen Prognose. Das zwingt dazu, dem Kreis bei der diesbezüglichen Beurteilung eine die aufsichtsbehördliche Kontrolldichte beschränkende Entscheidungsprärogative zuzugestehen. Seine Annahme, die Festsetzung des Umlagesatzes bewirke keine Beeinträchtigung (§ 19 II Nr.2 KFAG) oder Gefährdung (§ 19 III Nr.1 KFAG) der dauernden Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, ist unter dieser Prämisse nur darauf überprüfbar, ob er bei seiner Wertung alle ihm im Rahmen der gebotenen Anhörung der Gemeinden zur Kenntnis gebrachten oder sonst bekannten und erkennbaren Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob das Entscheidungsergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Die gleichen Beurteilungsmaßstäbe gelten für die Prüfung der Beachtung des in § 19 III Nr.2 KFAG der Sache nach postulierten Gebots der Rücksichtnahme auf den Ausgabenbedarf der Gemeinden. (vgl OVG Saarl, U, 19.12.01, - 9_R_5/00 - Kreisumlage II - SKZ_02,54 -71 SörS-Nr.01.215 )
Maßgebender Zeitpunkt für die anzustellende Prognose ist grundsätzlich der der Beschlußfassung über die Haushaltssatzung (§ 18 Abs.1 KFAG). Der Kreis hat rechtzeitig vor der Beschlußfassung über den Umlagesatz die Gemeinden über seine die Höhe des zu beschließenden Umlagesatzes prägenden Finanzdaten zu unterrichten, diesen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und die eventuellen Stellungnahmen in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen. (vgl OVG Saarl, U, 19.12.01, - 9_R_5/00 - Kreisumlage II - SKZ_02,54 -71 SörS-Nr.01.215 )
Bereits bei zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit nur einer einzigen der kreisangehörigen Städte oder Gemeinden kann die Genehmigung in Frage gestellt werden. (vgl OVG Saarl, U, 19.12.01, - 9_R_5/00 - Kreisumlage II - SKZ_02,54 -71 SörS-Nr.01.215 )
Die Frage negativer Auswirkungen auf die Finanzsituation der Gemeinden ist im Wege einer Gesamtschau einzelner dafür maßgebender Kriterien, wie etwa der Existenz freier Spitzen, der Belastungen aus Kreditaufnahmen, der Rücklagenbestände des verwertbaren Vermögens, der Finanzplanung und ähnlichem, zu beurteilen, klärbar also letztlich nur aufgrund einer komplexen Prognose. Das zwingt dazu, dem Kreis bei der diesbezüglichen Beurteilung eine die aufsichtsbehördliche und gerichtliche Kontrolldichte beschränkende Entscheidungsprärogative zuzugestehen. Seine Annahme, die Festsetzung des Umlagesatzes bewirke keine Beeinträchtigung (§ 19 Abs.2 Nr.2 KFAG) oder Gefährdung (§ 19 Abs.3 Nr.1 KFAG) der dauernden Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, ist unter dieser Prämisse nur darauf überprüfbar, ob er bei seiner Wertung alle ihm im Rahmen der gebotenen Anhörung der Gemeinden zur Kenntnis gebrachten oder sonst bekannten und erkennbaren Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob das Entscheidungsergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Die gleichen Beurteilungsmaßstäbe gelten für die Prüfung der Beachtung des in § 19 Abs.3 Nr.2 KFAG der Sache nach postulierten Gebots der Rücksichtnahme auf den Ausgabenbedarf der Gemeinden. (vgl OVG Saarl, U, 29.08.01, - 9_R_2/00 - Kreisumlage I - SKZ_02,155/17 (L) SörS-Nr.01.146 )
Von den zur Verfügung stehenden Kriterien für die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der einzelnen Gemeinden stellt das der sogenannten freien Finanzspitze das nach derzeitigem Erkenntnisstand signifikanteste, wenngleich nicht allein bedeutsame Kriterium dar. Es ist daher in der Regel als Ausgangspunkt der Bewertung heranzuziehen und mit Hilfe weiterer Beurteilungskriterien auf seine Aussagekraft hin abzugleichen; in Form einer Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Kriterien ist die Frage der Auswirkungen der Höhe des Umlagesatzes auf die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagepflichtigen Gemeinden zu bewerten. (vgl OVG Saarl, U, 29.08.01, - 9_R_2/00 - Kreisumlage I - SKZ_02,155/17 (L) = SörS-Nr.01.146 )
Maßgebender Zeitpunkt für die anzustellende Prognose ist grundsätzlich der der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung (§ 18 Abs.3 Satz 1 KFAG). Der Kreis hat rechtzeitig vor der Beschlussfassung über den Umlagesatz die Gemeinden über seine die Höhe des zu beschließenden Umlagesatzes prägenden Finanzdaten zu unterrichten, diesen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und die eventuellen Stellungnahmen in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen. (vgl OVG Saarl, U, 29.08.01, - 9_R_2/00 - Kreisumlage I - SKZ_02,155/17 (L) = SörS-Nr.01.146 )
Grundsätzlich kann eine Gemeinde durch Weisungen übergeordneter Behörden oder durch Widerspruchsentscheidung im Bereich des übertragenen Wirkungskreises nicht in eigenen Rechten betroffen sein; und zwar gilt dies auch dann, wenn es sich um die Erhebung von Gebühren im Rahmen der staatlichen Auftragsverwaltung handelt, die nach der Regelung des Finanzausgleichs im Ergebnis der Gemeinde zugute kommen sollen (hier: Auslandsfleischbeschaugebühren). (vgl OVG Saarl, U, 24.11.83, - 1_R_212/82 - Auslandsfleischbeschaugebühren - SKZ_84,101/2 (L) = SörS-Nr.83.084 )
Eine Kostenerstattungsregelung nach Art.78 Abs.3 LV NW ist willkürlich, wenn sie im Rahmen eines Erstattungssystems ohne rechtfertigenden Grund für Aufgaben mit gleich hohem Kostenaufwand unterschiedlich hohe Erstattungen vorsieht. (vgl VerfGH NW, U, 09.12.96, - VerfGH_11/95 - Aufgabenübertragung - DÖV_97,348 (L) )
Eine in diesem Sinne willkürliche Regelung innerhalb eines vom Gesetzgeber gewählten Erstattungssystem wird nicht durch den allgemeinen Finanzausgleich gerechtfertigt. (vgl VerfGH NW, U, 09.12.96, - VerfGH_11/95 - Aufgabenübertragung - DÖV_97,348 (L) )
Eine Kostenerstattungsregelung nach Art.78 Abs.3 LV NW darf der Landesgesetzgeber nicht in das Belieben der Exekutive stellen. (vgl VerfGH NW, U, 09.12.96, - VerfGH_11/95 - Aufgabenübertragung - DÖV_97,348 (L) )
Der Landesgesetzgeber darf die Gemeinden zwecks angemessener Finanzausstattung nicht an den Bund verweisen. (vgl VerfGH NW, U, 09.12.96, - VerfGH_11/95 - Aufgabenübertragung - DÖV_97,348 (L) )
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