1982   (3)  
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83.061 Stellplätze
 
  • OVG Saarl, B, 14.09.83, - 2_W_1712/83 -

  • AS_18,241 -248 = SKZ_84,179 -181 = SKZ_84,103/19 (L)

  • BBauG_§_30; BauNVO_§_15; (SL) LBO_§_7, LBO_§_67 Abs.9

 

1) Die Vorschrift des § 15 BauNVO ist eine spezielle Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme und insoweit nachbarschützend (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, Beschluß vom 15.12.77 - 2_W_111/77 -, SKZ_78,50/19 ).

 

2) Eine Verletzung der Grenzabstandsvorschriften kann grundsätzlich nur der unmittelbare Nachbar des Baugrundstücks, nicht aber der Eigentümer des diesem an einer Straße gegenüberliegenden Anwesens rügen.

 

3) Sind notwendige Stellplätze wegen für die Umgebung unzumutbarer Störungen unzulässig, so hat der davon betroffene Nachbar Anspruch darauf, daß das Vorhaben insgesamt unterbleibt.

 

4) Zur Interessenabwägung bei der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung.

§§§


83.062 Klagerücknahme-verdeckte
 
  • OVG Saarl, B, 19.09.83, - 1_W_777/83 -

  • SKZ_84,105/43 (L)

  • VwGO_§_161 Abs.2

 

Ist ein erheblicher Erledigungsgrund nicht feststellbar, so trifft die Kostenlast den Kläger bzw Antragsteller (sogenannte verdeckte Klage- oder Antragsrücknahme).

§§§


83.063 Abwehrbrunnen
 
  • OVG Saarl, B, 21.09.83, - 2_W_1695/83 -

  • AS_18,248 -253 = SKZ_84,177 = SKZ_84,104/28 (L) = UPR_84,172 -173 = DÖV_84,471 -473 = NuR_86,216 -217

  • SWG_§ 36, SWG_§_83; VwGO_§_80 Abs.5; SVwVG_§_18 Abs.2

 

Erfordert ein gesetzwidriger Zustand - hier: Verseuchung des Grundwassers sofortige Gegenmaßnahmen - hier: Niederbringung eines Abwehrbrunnens -, läßt sich aber nicht sogleich mit letzter Sicherheit der Verantwortliche unter mehreren in Betracht kommenden Störern feststellen, so kann die Behörde durch sofort vollziehbaren Bescheid einen der möglicherweise Pflichtigen in Anspruch nehmen; sie ist angesichts des Gebots sparsamer und wirtschaftlicher Verwendung öffentlicher Mittel nicht darauf verwiesen, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen und mit den notwendigen Kosten zunächst in Vorlage zu treten.

§§§


83.064 Grenzbebauung
 
  • OVG Saarl, U, 23.09.83, - 2_R_118/82 -

  • AS_18,253 = SKZ_84,150 = SKZ_84,103/20 (L) = DÖV_84,861/173 (L)

  • (SL) LBO_§_7; BBauG_§_34

 

1) Für die Frage, ob nach der vorhandenen Bebauung an die Grundstücksgrenze gebaut werden muß, kommt es nicht ausschlaggebend auf die planungsrechtliche Unterscheidung zwischen "offener" und "geschlossener" Bauweise an; entscheidend ist vielmehr, ob von den berücksichtigungsfähigen vorhandenen Bauten unter städtebaulichen Aspekten ein strikter Zwang zur Grenzbebauung ausgeht, was nur dann zutrifft, wenn ein von der Grenze abgerücktes Gebäude an dieser Stelle sich nicht nach Maßgabe von § 34 BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte.

 

2) Eine Verletzung der Grenzabstandsvorschriften macht regelmäßig das betreffende Gesamtbauvorhaben rechtswidrig.

§§§


83.065 Kostenentscheidung
 
  • OVG Saarl, B, 28.09.83, - 2_W_1714/83 -

  • AS_18,266 -267 = SKZ_84,104/32 (L)

  • EntlG_Art.2_§_8, EntlG_Art.5

 

Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts nach Erledigung der Hauptsache ist auch dann nicht mit der Beschwerde anfechtbar, wenn der betreffende Beschluß den Beteiligten nicht förmlich bekanntgegeben wurde.

§§§


83.066 Abordnung
 
  • OVG Saarl, B, 28.09.83, - 3_W_1794/83 -

  • SKZ_84,102/10 (L)

  • SBG_§_34 Abs.1; VwGO_§_80 Abs.5

 

1) Eine "Vernachlässigung" von pädagogischen Erwägungen bei der Ermessensentscheidung über die Abordnung eines Lehrers an eine andere Schule verletzt diesen nicht in seinen Rechten.

 

2) Bei einer aus dienstlichem Bedürfnis gebotenen Abordnung ist in aller Regel die sofortige Vollziehung erforderlich (stRspr des Senats).

§§§


83.067 Nachbarwiderspruch
 
  • OVG Saarl, U, 30.09.83, - 2_R_147/82 -

  • AS_18,267 -274 = SKZ_84,105/44 (L)

  • SL AGVwGO_§_23; KostOWVf_§_2

 

Die Gebühr für den Widerspruch des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung durfte auch nach früherem Recht nicht an dem dafür vom Bauherrn zu zahlenden Betrag ausgerichtet und mit der Hälfte der Genehmigungsgebühr veranschlagt werden; sie war vielmehr unter Zugrundelegung des von der Widerspruchsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzenden Wertes des Streitgegenstandes zu berechnen.

§§§


83.068 Unterhaltsbeitrag
 
  • OVG Saarl, B, 04.10.83, - 3_W_1718/83 -

  • SKZ_84,102/11 (L)

  • SDO_§_69, SDO_§_101 Abs.2

 

1) Dem im Disziplinarverfahren Verurteilten kann ein Unterhaltsbeitrag nur dann weiterbewilligt werden, wenn eine von ihm nicht zu vertretende Bedürftigkeit vorliegt.

 

2) Der im Disziplinarverfahren Verurteilte kann nicht darauf verwiesen werden, daß seine Ehefrau eine Arbeit aufnimmt, wenn diese dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist. Geht die Ehefrau aber trotz gesundheitlicher Beschwernisse einer Beschäftigung nach und erzielt sie daraus ein Einkommen, das (auch) zum Unterhalt des Ehemannes ausreicht, scheidet für diesen ein Unterhaltsbeitrag aus.

§§§


83.069 Planfeststellung
 
  • OVG Saarl, B, 05.10.83, - 3_W_1619/83 -

  • AS_18,281 = SKZ_84,72 -78 = SKZ_84,101/6 (L) = UPR_85,263 -264

  • AbfG_§_8; AGAbfG_§_13; VwGO_§_80 Abs.3 u. Abs.5, VwGO_§_113 Abs.1, VwGO_§_121; VwVfG_§_39 Abs.2 Nr.2, VwVfG_§_69 Abs.2 S.1, VwVfG_§_73 Abs.2; GG_Art.14 Abs.3 S.2

 

1) Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs:

 

a) Die Bezugnahme auf eine dem Betroffenen bereits vorliegende schriftliche Begründung einer früheren Verwaltungsentscheidung zur inhaltlichen Ausfüllung einer ansonsten inhaltlich unzureichenden, weil formelhaften Begründung des Sofortvollzugs ist generell und auch speziell bei Verwaltungsakten zum Abschluß eines förmlichen Verfahrens (hier: abfallrechtliche Planfeststellung) zulässig (Fortführung der Rspr des 2.Senats, Beschluß vom 11.04.83 - 2_W_46/83 - ).

 

b) Eine formal hinreichend begründete - Vollzugsanordnung gerät nicht allein schon dann zu Fall, wenn sich ihre Begründung ganz oder teilweise als nicht tragend erweist oder die von der Behörde angestellten Erwägungen aus anderen Rechtsgründen ( etwa wegen einer unwirksamen Bezugnahme ) keine Berücksichtigung finden können.

 

2) Wenn das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf den im Hauptsacheverfahren gewonnenen, Spruchreife im Sinne einer Sachentscheidung bewirkenden Erkenntnisstand zugreifen kann, ist auf die materielle Rechtslage nicht nur "oberflächlich" im Sinne einer Offensichtlichkeitsprüfung abzustellen.

 

3) Die Begründung eines Verwaltungsakts ist nach § 39 Abs.2 Nr.2 SVwVfG auch entbehrlich, wenn dem Betroffenen die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits aus der Begründung eines früheren, in gleicher Sache ergangenen (jedoch zwischenzeitlich wieder aufgehobenen) Verwaltungsakts bekannt ist.

 

4) a) Zum personellen Umfang der Rechtskraft der Aufhebung einer Planfeststellung.

 

b) Die materielle Rechtskraft der gerichtlichen Aufhebung einer Planfeststellung hindert die Behörde nicht, den Aufgabenkatalog des aufgehobenen Bescheides neu zu erlassen.

 

5) Zum Gebot der Konzentration der Planfeststellung.

 

6) Planfestellung und Enteignung:

 

a) Von §§ 8 Abs.4 S.2 AbfG, 13 AGAbfG werden alle in Betracht kommenden Fälle von Eingriffen in das Eigentum erfaßt.

 

b) § 8 Abs.4 S.2 AbfG genügt den an die Junktimklausel im Sinne des Art. 14 Abs.3 S.2 GG zu stellenden Anforderungen.

 

c) Zur Zulässigkeit bzw Erforderlichkeit von Entschädigungsregelungen im Planfeststellungsbeschluß. d) § 8 Abs.3 S.2 AbfG kann nicht entnommen werden, daß die Genehmigungsbehörde im Hinblick auf die Entschädigungspflicht bei nachteiligen Auswirkungen davon absehen darf, derartige Nachteile als Abwägungsmaterial in ihre Genehmigungsentscheidung einzustellen.

 

7) Planfeststellung und Abwägungsgebot:

 

a) Das Abwägungsgebot gilt auch für Planfeststellungen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz.

 

b) Es führt nicht zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses, wenn in ihm die der angefochtenen Planentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen nicht in einer für die gerichtliche Nachprüfung ausreichenden Weise erkennbar gemacht worden sind (im Anschluß an BVerwG, BayVBl_81,440 (442 f)).

 

c) Eine Planfeststellung kann nur aufgehoben werden, wenn nicht nur der Planfeststellungsbeschluß objektiv rechtswidrig ist, sondern wenn ferner der zu Rechtswidrigkeit führende Mangel für die Planentscheidung so großes Gewicht hat, daß dadurch die Ausgewogenheit der Planung in einer auch durch eine Planergängzung nicht behebbaren Weise in Frage gestellt wird (im Anschluß an BVerwG, aaO).

 

d) In die Abwägung braucht nur dasjenige einbezogen zu werden, was in sie "nach Lage der Dinge" eingestellt werden muß (stRspr BVerwG).

 

8) Ein Rechtsbehelf kann nicht auf eine Verletzung von § 73 Abs.2 SVwVfG gestützt werden, sondern allenfalls auf die daraus resultierende Unzulänglichkeit der Ermittlung des Sachverhalts.

§§§


83.070 Erhaltung von Vermögenswerten
 
  • OVG Saarl, B, 07.10.83, - 2_W_1707/83 -

  • SKZ_84,105/45 (L)

  • GKG_§_13

 

Wird mit der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses die Erhaltung von Vermögenswerten bezweckt, so ist der Streitwert auf einen Bruchteil - bei Immobilien regelmäßig ein Drittel - des Wertes des betreffenden Gegenstandes festzusetzen.

§§§


83.071 Parallelverfahren
 
  • OVG Saarl, E, 14.10.83, - 1_R_58/83 -

  • NVwZ_84,128 -129 = DVBl_84,283 -284

  • VwGOGG_§_161 Abs.2

 

Die bei ungewissem Verfahrensausgang übliche Kostenteilung entspricht auch in erledigten parallelen Kapazitätsverfahren der Billigkeit ( Abweichung BVerwG, 11.05.82, - 7_C_89/78, NVwZ_82,500 ).

§§§


83.072 Neues Begehren
 
  • OVG Saarl, B, 31.10.83, - 1_W_1799/83 -

  • SKZ_84,104/33 (L)

  • VwGO_§_91, VwGO_§_161 Abs.2

 

Wird ein neues Begehren in ein Verfahren eingeführt und das bisherige Begehren in der Hauptsache für erledigt erklärt, so liegt keine bloße Auswechselung vor (§ 91 VwGO), sondern es ist hinsichtlich bisherigen Begehrens gemäß §§ 92 Abs.2, 161 Abs.2 VwGO (Einstellung und Kosten) und im übrigen zur Hauptsache zu entscheiden.

§§§


83.073 Behördenantrag
 
  • OVG Saarl, B, 07.11.83, - 1_W_1639/83 -

  • SKZ_84,154 -157 = SKZ_84,105/42 (L) = SKZ_84,104/34 (L)

  • VwGO_§_123 VwGO; BImSchG_§_4, BImSchG_§_15, BImSchG_§_19

 

1) Zur Bestimmung des Streitgegenstandes und zur Antragsänderung.

 

2) Die zulässige Inanspruchnahme des Gerichts zur Durchsetzung eines Verpflichtungsbegehrens zB Antrag auf Untersagung eines Betriebes hat eine entsprechende Antragsstellung bei der Behörde zur Voraussetzung.

 

3) Die Notwendigkeit für die einstweilige Untersagung der Nutzung eines Betriebs ist zu verneinen, wenn eine betriebliche Nutzungsänderung die Immissionssituation nicht verschlechtert.

 

4) Im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung über eine Vollziehungsaufhebung können gegenüber der Unzulässigkeit des Vollzugs Ausnahmegesichtspunkte bestimmend sein.

 

5) Ein Anordnungsgrund ist auch dann zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes erheblich hinausgezögert und dadurch das Gewicht eines vorläufigen Eingriffs vergrößert wird.

§§§


83.074 Waffenbesitzkartenwiderruf
 
  • OVG Saarl, B, 07.11.83, - 1_W_1616/83 -

  • SKZ_84,106/46 (L)

  • GKG_§_13, GKG_§_14

 

Wendet sich eine Klage gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte und die Versagung der Ausstellung einer neuen Waffenbesitzkarte verbunden mit der Anordnung der Aufgabe der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffen, so ist der Streitwert nach dem Wert der Waffen zu bemessen; dieser Wert kann nicht um den Erlös gemindert werden, der bei einem (Not-)Verkauf der Waffen erzielbar wäre.

§§§


83.075 Beihilfeberechtigung
 
  • OVG Saarl, U, 09.11.83, - 3_R_37/81 -

  • AS_18,297 -305 = ZBR_84,70 -71

  • (SL) BhVO_§_15 Abs.2;

 

1) Der Bezug einer Lebensversicherung schließt die Beihilfeberechtigung des zum Personenkreis des § 15 Abs.2 BhVO gehörenden Erben jedenfalls dann nicht von vorneherein aus, wenn der Nachlaß überschuldet, der Bezugsberechtigte mit den Nachlaßschulden belastet und die Versicherungssumme nicht zur Deckung der Aufwendungen zweckgebunden ist.

 

2) Die Beihilfeberechtigung kann für diese Fallgruppe auch nicht durch bloße Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen werden.

§§§


83.076 Aushilfe in Gastätte
 
  • OVG Saarl, U, 10.11.83, - 1_R_220/82 -

  • SKZ_84,104/29 (L)

  • BSHG_§_2, BSHG_§_11

 

1) Der Ausschluß eines Hilfeempfängers von der Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - ist nicht dadurch zu rechtfertigen, daß dieser bei Bestehen familiärer Beziehungen gelegentlich und freiwillig ohne Entgelt in einer kleinen Gaststätte ausgeholfen hat.

 

2) Zur Frage des Vorliegens eines sogenannten faktischen Arbeitsverhältnisses.

§§§


83.077 Zentrale Mülldeponie
 
  • OVG Saarl, B, 11.11.83, - 3_W_1620/83 -

  • SKZ_84,101/7 (L)

  • AbfG_§_7, AbfG_§_8; AGAbfG_§_9

 

1) Auch eine Gemeinde kann mit einem Rechtsmittel gegen eine abfallrechtliche Planfeststellung nur durchdringen, wenn der Planfeststellungsbeschluß rechtswidrig und sie in ihren Rechten verletzt ist.

 

2) Zu den eigenen Rechten der Gemeinde gehört nicht ohne weiteres das "Wohl der Allgemeinheit" oder das Wort einzelner Bürger, auch nicht die Wirtschaftlichkeit einer abfallrechtlichen Einrichtung (hier Zentrale Mülldeponie).

 

3) Die gemeindliche Planungshoheit bietet eine absolute Abwehrmöglichkeit in bezug auf all diejenigen Dinge, die die Gemeinde als örtlicher Planträger auf ihrem Gebiet nicht haben möchte. Die Gemeinden haben zwar ein Recht darauf, daß ihre planerischen Belange bei einer Planfeststellung nach § 7 AbfG entsprechend gewürdigt werden. Ihr Vorbringen muß aber insoweit erkennen lassen, daß ihre Planung von der Planfeststellung abhängt und damit auch beeinträchtigt sein kann.

 

4) Hinsichtlich des Einwandes einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung ist eine Gemeinde auch dann klagebefugt, wenn die Aufgabe der Trinkwasserversorgung auf ein zusammen mit anderen Gemeinden gegründete Wasserversorgungs GmbH übertragen worden ist.

§§§


83.078 Mündliche Verfügung
 
  • OVG Saarl, B, 14.11.83, - 2_R_208/83 -

  • SKZ_84,103/21 (L)

  • (SL) LBO_§_102 Abs.2

 

Die nur mündlich verfügte Einstellung von Bauarbeiten wird ohne weiteres wirkungslos, wenn sie nicht unverzüglich schriftlich bestätigt wird.

§§§


83.079 Arbeitszeit
 
  • OVG Saarl, B, 18.11.83, - 3_W_1788/83 -

  • SKZ_83,297 = SKZ_84,102/12 (L)

  • SBG_§_95 Abs.1

 

1) Bei der Ermessensentscheidung über den Antrag eines Beamten auf Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber eine gewisse Beeinträchtigung des reibungslosen Ablaufs der Dienstgeschäfte ebenso bewußt in Kauf genommen hat wie eine sich aus der Teilzeitbeschäftigung ergebende finanzielle Mehrbelastung durch die Beschäftigung von Ersatzkräften. In der Regel stehen deshalb einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit keine vorrangigen dienstlichen Interessen gegenüber, soweit die betroffenen dienstlichen Aufgaben - etwa wie im Schuldienst wegen der Bemessung nach Pflichtstunden - in zeitlicher Hinsicht "teilbar" sind.

 

2) Zur Ermessensausübung bei dem Antrag auf Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit von solchen Beamten, die leitende Funktion ausüben.

 

3) Will in einem Anordnungsverfahren nach § 123 Abs.1 VwGO ein in erster Instanz erfolgreicher Beteiligter in der Beschwerdeinstanz einen neuen Antrag stellen, muß er seinerseits ein Rechtsmittel - hier Anschlußbeschwerde - eilegen.

 

4) Die zulässige Inanspruchnahme des Gerichts zur Durchsetzung eines Verpflichtungsbegehrens im Wege der einstweiligen Anordnung hat zur Voraussetzung, daß ein entsprechender Antrag zuvor bei der Verwaltungsbehörde gestellt worden ist.

§§§


83.080 Zuständigkeitsstreit
 
  • OVG Saarl, B, 18.11.83, - 1_W_1793/83 -

  • SKZ_84,104/30 (L) = FEVS 33,68 -69

  • VwGO_§_123; BSHG_§_39, BSHG_§_96, BSHG_§_97, BSHG_§_100; AGBSHG_§_14

 

1) Die Voraussetzungen der §§ 39 Abs.2 BSHG, 5 EingliederungshilfeVO (Drohen einer wesentlichen Behinderung) sind nicht eng auszulegen.

 

2) Besteht in einer dringlichen Sozialhilfesache ein behördlicher Zuständigkeitsstreit, so hat sich der Antragsteller an den örtlichen Träger der Sozialhilfe zu halten.

§§§


83.081 Bauherrengemeinschaft
 
  • OVG Saarl, B, 18.11.83, - 2_W_1817/83 -

  • SKZ_84,103/22 (L)

  • (SL) LBO_§_77 LBO; VwGO_§_80 Abs.5

 

Eine "Bauherrengemeinschaft" ohne eigene Rechtspersönlichkeit kann nicht Bauherr sein und eine ihr erteilte Baugenehmigung nicht für sofort vollziehbar erklärt werden.

§§§


83.082 Haupt-+ Hilfsanträge
 
  • OVG Saarl, B, 21.11.83, - 1_W_1688/83 -

  • SKZ_84,106/47 (L)

  • GKG_§_13, GKG_§_19, GKG_§_20; ZPO_§_5

 

1) Haupt- und Hilfsanträge sind für die Streitwertbestimmung nicht zusammenzurechnen.

 

2) Mehrere Hauptanträge sind ebenfalls dann nicht zusammenzurechnen, wenn derselbe Anspruch in verschiedene Richtungen verfolgt wird (hier: Zeugniserteilung durch Schule und deren Duldung durch Aufsichtsbehörde).

 

3) Kommt die Bedeutung eines Anordnungsbegehrens der Bedeutung der Hauptsache - nur - nahe, so ist der Ansatz von 3/4 des Hauptsachewertes angemessen.

§§§


83.083 Entlastungsstraße
 
  • OVG Saarl, U, 23.11.83, - 2_R_197/81 -

  • AS_18,317 -326 = SKZ_84,275 = SKZ_84,104/27 (L) = UPR_85,303 (L)

  • SStrG_§_39; VwVfG_§_72

 

1) Zu den Anforderungen des Abwägungsgebots beim Bau von Landstraßen.

 

2) Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde das Interesse eines Wohnhauseigentümers, von Verkehrsemissionen möglichst verschont zu bleiben, dann verhältnismäßig gering wertet, wenn sein Anwesen bereits von solchen schädlichen Auswirkungen betroffen ist und die künftige Belastung - ohne die Grenze zum enteignenden Eingriff zu überschreiten - darüber nicht wesentlich hinausgeht.

 

3) Werden durch den Bau einer Entlastungsstraße zusätzlich Verkehrsimmissionen auch auf der Rückseite eines Wohnhauses hervorgerufen, so kann bei der Gewichtung des Schonungsinteresses seines Eigentümers berücksichtigt werden, daß die schädlichen Auswirkungen auf der anderen Hausseite infolge des Ausbaus zurückgehen.

 

4) Bewirkt die Verschiebung einer Trasse von einem Wohnhaus weg nur eine Verringerung des Verkehrslärms unterhalb der Hörbarkeitsschwelle, so braucht die Planfeststellungsbehörde sie auch dann nicht in Betracht zu ziehen, wenn sie sich ohne nennenswerte Beeinträchtigung gegenläufiger Belange bewerkstelligen ließe.

§§§


83.084 Auslandsfleischbeschaugebühren
 
  • OVG Saarl, U, 24.11.83, - 1_R_212/82 -

  • SKZ_84,101/2 (L)

  • SVerf_Art.28; GG_Art.117; KSVG_§_5, KSVG_§_6; KFAG_§_1; VwGO_§_42 Abs.2, VwGO_§_113 Abs.1

 

Grundsätzlich kann eine Gemeinde durch Weisungen übergeordneter Behörden oder durch Widerspruchsentscheidung im Bereich des übertragenen Wirkungskreises nicht in eigenen Rechten betroffen sein; und zwar gilt dies auch dann, wenn es sich um die Erhebung von Gebühren im Rahmen der staatlichen Auftragsverwaltung handelt, die nach der Regelung des Finanzausgleichs im Ergebnis der Gemeinde zugute kommen sollen (hier: Auslandsfleischbeschaugebühren).

§§§


83.085 Ausstellungs- + Verkaufszelt
 
  • OVG Saarl, U, 25.11.83, - 2_R_4/82 -

  • AS_18,326 -339 = BRS_40_Nr.5 = SKZ_84,270 -275 = SKZ_84,103/23 + SKZ_84,105/35 (L)

  • VwGO_§_42, VwGO_§_43, VwGO_§_68, VwGO_§_113 Abs.1 S.4; BBauG_§_5 Abs.1 BBauG_§_5 Abs.7, BBauG_§_9, BBauG_§_29, BBauG_§_35 Abs.3; (SL) LBO_§_67, LBO_§_92, LBO_§_96, LBO_§_101, LBO_§_104; BauNVO_§_11 Abs.3

 

1) Erledigen sich durch Zeitablauf beziehungsweise Befolgung die Ablehnung eines Genehmigungsantrags und die gleichzeitige Anordnung, die betreffende Anlage zu beseitigen, so ist die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des betreffenden Bescheides grundsätzlich nicht geeignet, im Hinblick auf gleichartige Folgevorhaben - hier: Aufstellung eines Ausstellungs- und Verkaufszeltes - eine Wiederholung des bauaufsichtsbehördlichen Vorgehens auszuschließen.

 

2) Einzelne für die Beurteilung solcher Folgevorhaben maßgebliche baurechtliche Fragen können auch nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage sein, sofern die Möglichkeit besteht, sie im Wege der Bauvoranfrage durch entprechenden Vorbescheid zu klären.

 

3) Der Antrag auf Erteilung eines solchen Vorbescheides kann in dem ursprünglichen Genehmigungsantrag enthalten und mit ihm dergestalt beschieden worden sein, daß insoweit ein erneuter Antrag entbehrlich und auch die Durchführung eines Vorverfahrens nicht mehr erforderlich ist.

 

4) Jedenfalls die wiederholte Aufstellung eines Ausstellungs- und Verkaufszeltes auf dem Gelände eines Einkaufzentrums jeweils für mehrere Monate ist ein auch an den bodenrechtlichen Bestimmungen zu messendes Vorhaben.

 

5) Besteht die Darstellung des Sondergebiets für ein Einkaufszentrum im Flächennutzungsplan aus dem Grundriß des bereits vorhandenen Betriebsgebäudes und einer darum angeordneten Fläche mit dem Planzeichen für Parkflächen, so ist daraus allein nicht zu schließen, jegliche Ausweitung der Grundfläche des Gebäudes habe unterbunden werden sollen.

 

6) Im Flächennutzungsplan darf das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt werden; eine Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen wäre ihm wesensfremd.

 

7) Das im Raumordnungsprogramm des Saarlandes formulierte Ziel, die Errichtung insbesondere von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten außerhalb allgemeiner Zentren zu vermeiden, kann nicht als öffentlicher Belang dem Vorhaben entgegengehalten werden, im Außenbereich neben einem vorhandenen Einkaufszentrum vorübergehend ein an dessen Volumen gemessen kleines Ausstellungs- und Verkaufszelt aufzustellen.

§§§


83.086 Benachrichtungsschreiben
 
  • VG Saarl, E, 28.11.83, - 6_F_75/83 -

  • InfAuslR 84,11

  • VwGO_§_60

 

JOS: Es verstößt nicht gegen die den Prozeßbevollmächtigten obliegenden prozessualen Sorgfaltspflichten, wenn dieser es bei einem einmaligen Benachrichtigungsschreiben bewenden läßt, nachdem dieses nicht als unzustellbar an ihn zurückgesandt worden ist. In einem solchen Fall ist der Prozeßevollmächtigte nicht verpflichtet, vorsorglich und ohne Auftrag seines Mandanten Klage zu erheben.

§§§


83.087 Sammelgarage
 
  • OVG Saarl, U, 02.12.83, - 1_N_3/83 -

  • SKZ_84,151 -154 = SKZ_84,105/36 (L) + SKZ_84,103/24

  • VwGO_§_47; BBauG_§_1 Abs.7

 

1) Bei der Entscheidung darüber, ob in einem Bebauungsplan in unmittelbarer Nachbarschaft eines Wohnhauses eine Sammelanlage mit elf Garagen und Stellplätzen ausgewiesen werden soll, sind die Belange des Eigentümers jenes Wohnhauses in der Abwägung einzustellen; werden sie übergangen, so erleidet er einen Nachteil, der ihn berechtigt, hinsichtlich des Bebauungsplans ein Normenkontrollverfahren zu beantragen.

 

2) Die Ausweisung der Sammelgarage ist fehlerhaft, wenn sie der Schaffung einer verkehrsfreien Zone an anderer Stelle des Baugebiets dienen soll, der Bebauungsplan dort aber zugleich den Bau von Einzelgaragen zuläßt.

 

3) Zu den Voraussetzungen, einen Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren teilweise für nichtig zu erklären.

§§§


83.088 Folgeantrag
 
  • OVG Saarl, B, 05.12.83, - 3_W_1834/83 -

  • AS_18,348 -352

  • VwGO_§_80 Abs.5; AsylVfG_§_10 Abs.1 u. Abs.2, AsylVfG_§_14 Abs.1, AsylVfG_§_21 Abs.1; VwVfG_§_51 Abs.1 bis 3

 

1) Die Ausländerbehörden haben einen Folgeantrag nach § 14 Abs.1 AsylVfG lediglich daraufhin zu prüfen, ob aus den neu vorgetragenen Umständen die Möglichkeit einer für den Asylbewerber günstigen Entscheidung folgt.

 

2) Allein wegen mangelnder Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens ist ein Folgeantrag nicht unbeachtlich; Unbeachtlichkeit liegt erst vor, wenn das neue Vorbringen "widerlegt" ist.

 

3) Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aufgrund des § 10 Abs.1 und 2 AsylVfG kann nicht in eine Maßnahme aufgrund des § 21 Abs.1 AsylVfG umgedeutet werden.

§§§


83.089 Kommunalreform
 
  • SVerfGH, U, 05.12.83, - Lv_1/82 -

  • DVBl_84,263 -266

  • GG_Art.28; (SL) SVerf_Art.117; (SL) VGHG_§_61 Abs.3 S.1

 

LF 1) Besteht bei einer kommunalen Reform ein enger Zusammenhang zwischen dem Organisationsteil und dem gleichzeitig vom Gesetzgeber behandelten Territorialteil, so ist jedenfalls dann eine Anhörung der betroffenen Gemeinde geboten, wenn sich die vorgesehene Regelung als schwerer Eingriff für die betroffene Gemeinde darstellt. In diesem Fall besteht ein Anhörungsrecht der Gemeinde auch außerhalb des Kernbereichs der kommunalen Selbstverwaltung.

 

LF 2) Ein unter Verletzung des Anhörungsrechts zustandegekommenes Gesetz ist nach § 61 Abs.3 S.1 SVGHG nichtig (nichtamtliche Leitsätze).

§§§


83.090 B-Plan Festsetzung
 
  • OVG Saarl, B, 09.12.83, - 2_W_1847/83 -

  • SKZ_84,103/25 (L)

  • BBauG_§_30

 

Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Nutzungsart sind regelmäßig nachbarschützend, jenen über das Nutzungsmaß und die überbaubare Grundstücksfläche kann diese Wirkung im Einzelfall zukommen.

§§§


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§§§