1982 (3) | ||
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82.061 | Abriß | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Ein Anspruch des Nachbarn gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Anordnung des Abrisses einer ihn in seinen Rechten verletzenden baulichen Anlage kann auch dann bestehen, wenn der Genehmigungsantrag des Bauherrn noch nicht bestandskräftig abgelehnt worden ist. §§§ 82.062 | Bauvorbescheid | | | Ist eine bauliche Anlage weder baugenehmigungs- noch anzeigepflichtig, kann der Bauherr im Regelfall für sie auch keinen Bauvorbescheid verlangen. §§§ 82.063 | Zinserhöhung | | | 1) Die Entscheidung der darlehnsverwaltenden Stelle über die Zinserhöhung für ein öffentliches Baudarlehen nach WoBindG § 18a ist ein Verwaltungsakt. | | 3) Die Vorschrift des WoBindG § 18a ist wirksam zustande gekommen. | 4) Verzichtet der Staat aufgrund eines für Familienheime und eigengenutzte Eigentumswohnungen bestimmten Zinserhöhungsverbots von vornherein auf eine Änderung der Zinsbedingungen, so verdichtet sich die gewährte Festverzinslichkeit bzw Zinslosigkeit zu einem vermögenswerten Recht, das der Eigentumsgarantie des GG Art.14 unterliegt. | 5) Dieses Eigentumsrecht hat der Gesetzgeber durch WoBindG § 18a - mit der Zinsanhebung - in rechtmäßiger Weise eingeschränkt. Die Schwere und Tragweite des Eingriffs geht nicht so weit, daß eine Enteignung im Sinne des GG Art.14 Abs.3 bejaht werden müßte. | 6) Die in WoBindG § 18a enthaltenen Regelungen verstoßena uch nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot der Rechtssicherung und des Vertrauensschutzes. §§§ 82.064 | KFZ-Eignung zum Führen | | | Das Fehlen der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse 3 wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Antragsteller seit 10 Jahren ohne Beanstandung mit einem Mofa am Straßenverkehr teilnimmt, weil dafür gerade nicht die Anforderungen gelten, die StVG § 2 an Führer von Kraftfahrzeugen der Klasse 3 stellt. §§§ 82.065 | Hochschulwechsel | | | 1) Ändert sich während eines Rechtsstreits um die Bewilligung von öffentlichen Leistungen - hier Ausbildungsförderung - die behördliche Zuständigkeit - hier durch Hochschulwechsel des Klägers -, so muß dies in dem anhängigen Rechtsstreit berücksichtigt werden (Umstellung der Klage auf der Beklagtenseite). | 2) Wird der behördliche Zuständigkeitswechsel und damit der Beteiligtenwechsel auf gesetzlicher Grundlage bewirkt - hier gemäß § 45a Abs.1 BAföG -, so bleibt mangels Änderung des Streitgegenstandes die örtliche Zuständigkeit des Gerichts unberührt. §§§ 82.066 | Stall für Großvieh | | | 1) Die Widerspruchsbehörde ist befugt, auf den Widerspruch des Betroffenen hin die angefochtene Abrißverfügung durch das Verbot zu ersetzen, das betreffende Bauwerk zu einem bestimmten Zweck zu benutzen. | 2) Die Klage auf Aufhebung des Nutzungsverbots kann in diesem Falle gleichwohl gegen die Behörde gerichtet werden, die den Ausgangsbescheid erlassen hat. | 3) Ein Stall für Großvieh ist in einem durch Wohnbebauung geprägten Bereich unzulässig. §§§ 82.067 | Baumarkt | | | Der für die Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Erteilung der Baugenehmigung für einen Baumarkt maßgebliche voraussichtliche Jahresreingewinn ist derzeit auf etwa 105 DM pro Quadratmeter Verkaufsfläche zu veranschlagen, die Festsetzung eines Streitwerts von 193000 DM bei einer geplanten Verkaufsfläche von 1937 qm also nicht zu beanstanden. §§§ 82.068 | Selbstanzeige | | | Die Absätze 1 und 3 des § 371 Abgabenordnung sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit ungültig. Sie verstoßen gegen das Gleichheitsprinzip ( Artikel 3 des Grundgesetzes ) und gegen das Rechtsstaatsprinzip ( Artikel 20 des Grundgesetzes ) §§§ 82.069 | Anderes Vorhaben | | | 1) Wurden Bauarbeiten mit der Begründung eingestellt, die dafür erteilte Baugenehmigung sei durch Zeitablauf erloschen, so darf das Gericht die Anordnung auch dann aufrechterhalten, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Bauherr von vornherein von den betreffenden Bauvorlagen abgewichen ist und ein "anderes" Vorhaben begonnen hat. | 2) Trägt eine Baugenehmigung einer unter mitwirkender Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde zustandegekommenen Vereinbarung zwischen Bauherr und Nachbar Rechnung, so ist die Bauaufsichtsbehörde im Falle der Abweichung von den genehmigten Bauvorlagen zum Nachteil des Nachbarn diesem gegenüber ohne weiteres zur Baueinstellung verpflichtet, es sei denn, eine Verletzung seiner Rechte durch das ungenehmigte Vorhaben ist ersichtlich ausgeschlossen. | 3) Die Baugenehmigung erfaßt ungeachtet etwaiger abweichender Vorstellungen des Sachbearbeiters der Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich, das heißt vorbehaltlich nur ihrer offenkundigen Irrelevanz für die Entscheidung, alle in den zugehörigen Bauvorlagen enthaltenen Details des genehmigten Bauwerks einschließlich seiner Höhenlage. | 4) Liegt der Erdgeschoßfußboden eines etwa zwanzig Meter hohen Wohnhauses mehr als einen Meter höher als nach den genehmigten Bauvorhaben geplant, so ist die Fortführung der Bauarbeiten durch die erteilte Baugenehmigung nicht gedeckt. | 5) Soll die Baugenehmigung nicht erlöschen, so müssen bauliche Maßnahmen mit dem erkennbaren Ziel durchgeführt werden, gerade das genehmigte Vorhaben zu verwirklichen; allein der Wille dazu genügt ebensowenig, wie bloße Vorbereitungs- und Sicherungsarbeiten. | 6) Ein an der engsten Stelle zwischen einem Gebäude und einer Stützmauer nur drei Meter breiter öffentlicher Weg ohne Bürgersteig ist keine verkehrssichere Zufahrt zu einer siebengeschossigen Wohnlage mit 32 Wohnungen und 41 Stellplätzen. §§§ 82.070 | Abberufung-Ortsratsmitglied | | | 1) Die Abberufung eines Mitgliedes des Ortsrates (Bezirksrates) durch den Bürgermeister ist kein Verwaltungsakt. | 2) Die Frage, ob die Mitgliedschaft im Ortsrat (Bezirksrat) durch eine Tätigkeit als Angestellter der Gemeinde in einem anderen Gemeindebezirk berührt wird, bleibt offen. | 3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abberrufung eines Ortsratsmitglieds ( Bezirksratsmitglieds ) darf dieses seine Mitgliedschaftsrechte ausüben. §§§ 82.071 | Schwierige Tat-+ Rechtsfragen | | | 1) Ist ein erledigendes Ereignis keinem der Verfahrensbeteiligten zurechenbar, so ist es für die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache unerheblich. | 2) Begibt sich der Beklagte in die Rolle des Unterlegenen, geht aber der Kläger zur Fortsetzungsfeststellungsklage über, so kann das Verhalten des Beklagten die Kostenentscheidung nicht mehr bestimmen, wenn später ein anderes Ereignis zur Erledigungserklärung der Hauptsache der Fortsetzungsfeststellungsklage führt. | 3) Schwierige Tat- und Rechtsfragen sind in dem Kostenentscheidungsverfahren nach Erledigungserklärung der Hauaptsache nicht zu entscheiden; muß deshalb der Ausgang des Verfahrens als offen angesehen werden, so sind die Verfahrenskosten zu teilen. §§§ 82.072 | Erledigungserklärung | | | Eine Beschwerde ist nicht deswegen unzulässig, weil sie allein zu dem Zweck erhoben wird, den betreffenden Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt zu erklären. §§§ 82.073 | Rettungswachen | | | 1) Für Streitigkeiten über die Vergabe von Rettungswachen und ihre Eingliederung in die Organisation des Rettungsdienstes durch Vereinbarungen mit dem Rettungszweckverband Saar ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. | 2) Sinn und Zweck des Rettungsdienstgesetzes ergeben, daß die Ermächtigung zur Übertragung des Rettungsdienstes an Hilfsorganisationen, Gemeinden oder sonstige Dritte einen am Gemeinwohl orientierten, Organisations-, Koordinierungs- und Sicherstellungsauftrag mit entsprechenden Gestaltungsfreiheiten darstellt. In dessen Rahmen besteht mithin kein subjektives Recht der Hilfsorganisationen, Gemeinden oder sonstigen Dritten (hier eines privaten Krankentransportunternehmens) auf Berücksichtigung bei einer gebotenen Auswahlentscheidung. | 3) Durch die Übertragung des vom bloßen Krankentransport zu unterscheidenden Notfall-Rettungsdienstes auf das Deutsche Rote Kreuz werden auf seiten eines privaten Krankentransport-Unternehmens weder vermögenswerte Güter (Art.14 GG) noch die Berufs- und Gewerbefreiheit (Art.12 GG) und auch nicht die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet (Art.2 Abs.1 GG) durchgreifend verletzt. §§§ 82.074 | objektive Klagehäufung | | | 1) Die nachträgliche objektive Klagehäufung ist eine Klageänderung und als solche auch in der Berufungsinstanz an sich statthaft. Dabei ist unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit weder entscheidend, daß die Klage bereits in erster Instanz hätte geändert werden können, noch in erster Linie maßgeblich, daß eine Tatsacheninstanz verloren geht. Vielmehr kommt der Frage der Prozeßwirtschaftlichkeit erhöhte Bedeutung zu, die danach zu beantworten ist, ob durch die Zulassung der Klageänderung die endgültige Beilegung des zwischen den Beteiligten bestehenden Streits gefördert und ein sonst zu erwartender neuer Rechtsstreit vermieden wird. | 2) Auch ein Feststellungsbegehren ist unter dem Gesichtspunkt des berechtigten Interesses nur dann zulässig, wenn es sich auf eine mögliche eigene Rechtsposition des Klägers bezieht. §§§
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