BhVO (1) | 1-6 | |
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BS-Nr.2030-1-7
Vom 11.12.62 (Amtsbl_62,832)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.03.87 (Amtsbl_87,329)
zuletzt geändert durch Art.1 Abs.14 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung
und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen
vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 94 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) vom 11.Juli 1962 (Amtsbl.S.505) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
(1) 1Diese Verordnung gilt für Beamte und Beamtinnen, für Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
2Sie gilt auch für Richter und Richterinnen des Landes.
(2) Die Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Krankheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten sowie anlässlich eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation.
(3) 1Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch.
2aDer Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet und gepfändet werden;
2ber ist nicht vererblich.
(4) Beihilfen werden zu den beihilfefähigen Aufwendungen der in Absatz 1 bezeichneten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt.
§§§
Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
Witwen und Witwer, sowie die Kinder (§ 23 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -) der unter Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen,
solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ausbildungsbeihilfe, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften (zB § 22 Abs.1, §§ 53 und 54 BeamtVG) nicht gezahlt werden.
2aWährend der Zeit einer Beurlaubung nach § 15a der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter hat der Beamte einen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen;
2bdies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Sozialgesetzbuch hat. (2)
(2) Versorgungsempfänger mit mehreren Ansprüchen auf Versorgungsbezüge erhalten Beihilfe nur von der Stelle, die für die Festsetzung der neuen Versorgungsbezüge (§ 54 BeamtVG) zuständig ist.
(3) Beihilfen werden nicht gewährt
Beamten und Richtern, die nur vorübergehend oder nebenbei verwendet werden,
wenn sie für weniger als ein Jahr beschäftigt werden, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs.6 Bundesbesoldungsgesetz) (1) tätig sind,
wenn ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt,
Versorgungsempfängern (Absatz 1 Nummern 2 und 3) für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die zum Bezug von Beihilfen berechtigt,
Halbwaisen, wenn der lebende Elternteil oder der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist und Anspruch auf Beihilfen zu den Aufwendungen für die Halbwaise hat,
Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern, denen Leistungen nach § 27 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages, nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes oder nach entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.
(4) aDen in den Landesdienst abgeordneten Beamten und Richtern werden Beihilfen nach diesen Vorschriften gewährt;
bVereinbarungen der beteiligten Dienstherrn über einen Ausgleich der gewährten Leistungen bleiben unberührt.
§§§
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, die erwachsen
in Krankheitsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Gesundheitsvorsorge
für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten des Beihilfeberechtigten,
für die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kinder;
der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Beihilfeberechtigten,
der nicht selbst beihilfeberechtigten Mutter, mit der der Beihilfeberechtigte nicht verheiratet ist, für ein Kind des Beihilfeberechtigten,
einer nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Tochter;
eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes, bei Totgeburten, wenn sie beim Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag, (1) berücksichtigungsfähig gewesen wären;
eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes;
in Fällen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs
der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Beihilfeberechtigten,
einer nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Tochter;
des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten des Beihilfeberechtigten,
eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes;
eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes,
(2) 1aBeihilfen zu Aufwendungen nach Absatz 1 werden nur für nicht selbst beihilfeberechtigte, im Familienzuschlag (1) nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigte oder berücksichtigungsfähige Kinder des Beihilfeberechtigten gewährt;
1bdies gilt auch für die Kinder im Sinne des § 32 Abs.4 Nr.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die nur wegen der Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge reicht im Familienzuschlag berücksichtigt wurden.
2Beihilfen werden reicht gewährt für Aufwendungen von Geschwistern des Beihilfeberechtigten oder seines Ehegatten.
3Aufwendungen für Kinder und Ehegatten beihilfeberechtigter Waisen sind nicht beihilfefähig.
(3) Berücksichtigungsfähige Familienangehörige, die bei Zuwendungsempfängern tätig sind, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden, gehören nicht zu den nicht selbst beihilfeberechtigten Personen im Sinne der Absätze 1 und 2.
(4) 1Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger vor.
2Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfen aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbaren Regelung besteht.
3Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar. (2)
(5) Ist ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für Aufwendungen dieses Angehörigen jeweils nur einem Beihilfeberechtigten gewährt.
§§§
(1) Beihilfefähig sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang
in Krankheits- und Pflegefällen
zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden,
bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Gesundheitsvorsorge,
für Schutzimpfungen, ausgenommen solche, die aus Anlass privater Reisen in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden,
in Fällen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs,
(2) 1Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet die Festsetzungsstelle.
2aDie Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche sowie psychotherapeutische Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte, sowie der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten;
2bsoweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die die Regelspanne des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. (1)
3Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des im Zeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zur Regelspanne des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen. (2)
4Die Festsetzungsstelle kann bei Zweifel über die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Aufwendungen ein Gutachten des Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) einholen.
(3) 1Sach- und Dienstleistungen einer gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung sind nicht beihilfefähig.
2Als Sach- und Dienstleistungen gelten auch die gesetzlich vorgesehene Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und bei Personen, denen ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil und dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder bei denen sich der Beitrag nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) (7) bemisst oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, auch Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und Aufwendungen, die darauf beruhen, dass der Versicherte die beim Behandler mögliche Sach- und Dienstleistung nicht als solche in Anspruch genommen hat.
(3a) 1Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel und Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß anstelle von Sachleistungen eine Kostenerstattung nach § 64 (3) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird.
2aNicht beihilfefähig sind ferner Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs.2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch;
2bwerden diese nicht nachgewiesen, gelten 15 vom Hundert der gewährten Leistung als Abschlagsbetrag.
(4) 1aBei Ansprüchen auf Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sind vor der Berechnung der Beihilfe die gewährten Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen;
1bdabei gilt bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen der nach § 55 Abs.1 (8) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch auf 65 (4) vom Hundert erhöhte Zuschuss als gewährte Leistung.
2Sind zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen worden, so sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen.
3Hierbei sind Aufwendungen für Heil- und Verbandmittel in voller Höhe, andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, in Höhe von 50 vom Hundert als zustehende Leistung anzusetzen.
4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Leistungen
nach § 10 Abs.2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf bezugnehmende Vorschriften,
für berücksichtigungsfähige Kinder ein" Beihilfeberechtigten, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden,
der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis.
(5) 1Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem
der Beihilfeberechtigte noch nicht oder nicht mehr zu den in § 2 bezeichneten beihilfeberechtigten Personen gehörte oder ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben war,
die betreffende Person nicht nach § 3 berücksichtigungsfähig war.
2Die Aufwendungen gelten als entstanden in dem Zeitpunkt, in dem die verursachenden Umstände eingetreten sind, zB der Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt, des Einkaufs von Arzneien, der Lieferung eines Hilfsmittels.
(6) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen eines Versorgunqsempfängers (§ 2 Abs.1 Nummern 2 und 3), der außerhalb des öffentlichen Dienstes beruflich tätig, ist, und des nicht selbst beihilfeberechtigten berufstätigen Ehegatten eines Beihilfeberechtigten (§ 3 Abs.1 Nummer 1 Buchstabe b), wenn nachgewiesen wird, dass der Krankheitsfall überwiegend in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht.
(7) 1Nicht beihilfefähig sind die in den §§ 5 bis 11 genannten Aufwendungen, die für den Ehegatten des Beihilfeberechtigten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes) des Ehegatten im Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 15.339 Euro (5) übersteigt, es sei denn, daß dem Ehegatten trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder daß die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung).
2Die Festsetzungsstelle kann in anderen besonders begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (6) die Gewährung von Beihilfen zulassen.
(8) 1Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme; nahe Angehörige sind Ehegatte, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Behandelten.
2Unkosten, die dem behandelnden Angehörigen im Einzelfall, zB für Materialien, Stoffe und Medikamente, entstehen und deren Geldwert nachgewiesen ist, sind im Rahmen dieser Verordnung beihilfefähig.
(9) 1Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen insoweit, als Schadenersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind.
2Dies gilt nicht für Aufwendungen, die auf einem Ereignis beruhen, das nach § 105 des Saarländischen Beamtengesetzes zum Übergang des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs auf den Dienstherrn führt.
§§§
(1) Aus Anlaß einer Krankheit sind die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:
1Ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische (1) Leistungen und Leistungen eines Heilpraktikers; ausgenommen sind Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung erbracht werden.
2Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (15) (2) kann die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen vom Vorliegen von Indikationen abhängig machen sowie (3) die Aufwendungen begrenzen oder ausschließen.
3Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen bestimmten sich nach der Anlage. (4)
1Vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) und dem Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) (16) abzüglich eines Betrages von 9 Euro je Kalendertag für längstens 14 Kalendertage innerhalb eines Kalenderjahres bei Personen über 18 Jahren (13) mit Ausnahme der Wahlleistungen (§ 22 BPflV) sowie vor- und nachstationäre Behandlungen im Krankenhaus (§ 115a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch).
2Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind Aufwendungen für die Leistungen beihilfefähig, die den in Satz 1 genannten entsprechen.
1aEine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung);
1bdie Grundpflege muß überwiegen.
2Daneben sind die Aufwendungen für Behandlungspflege beihilfefähig.
3aBei einer Pflege durch nahe Angehörige (§ 4 Abs.8) sind nur die notwendigen Fahrkosten (Nummer 11) und, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen beihilfefähig;
3beine an Ehegatten und Eltern des Pflegebedürftigen gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig.
4Aufwendungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind insgesamt beihilfefähig bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft (Vergütungsgruppe Kr.V der Anlage 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag).
1Eine Familien- und Haushaltshilfe zur notwendigen Weiterführung des Haushalts des Beihilfeberechtigten bis zu 5,60 Euro stündlich, höchstens 33,70 Euro (5) täglich, wenn die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen einer notwendigen stationären Unterbringung (Nummer 2, § 6, § 7 und § 12) den Haushalt nicht weiterfahren kann.
2Voraussetzung ist, daß diese Person - ausgenommen Alleinerziehende - nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist, im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person (§ 3) verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das 15.Lebensjahr noch nicht vollendet hat und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterfahren kann.
3Dies gilt in besonderen Fällen auch für die ersten sieben Tage nach Ende einer stationären Unterbringung, wenn eine Hilfe zur Führung des Haushaltes erforderlich ist.
4Nummer 4 Satz 3 gilt entsprechend.
5Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter 15 Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, so sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.
6Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer in der Nummer 4 Satz 3 genannten Person sind mit Ausnahme der Fahrkosten (Nummer 11) nicht beihilfefähig.
1Die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen, abzüglich eines Betrages für jedes verordneten Arznei- und Verbandmittel von
4 Euro bei einem Apothekenabgabepreis bis 16 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels,
4,50 Euro bei einem Apothekenabgabepreis von 16,01 Euro bis 26 Euro,
5 Euro bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 26 Euro. (14)
2aIst für ein Arznei- oder Verbandmittel ein Festbetrag nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch festgesetzt, sind die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig;
2bder Betrag nach Satz 1 ist vom Festbetrag abzuziehen.
3Der Betrag nach Satz 1 ist nicht abzuziehen bei Personen bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres sowie bei Empfängern von Versorgungsbezügen nüt Bezügen bis zur Höhe des Mindestruhegehaltes (§ 14 Abs.4 Sätze 2, und 3 Beamtenversorgungsgesetz), bei Personen, die Beihilfe nach § 6 Abs.6 erhalten (7), und bei Schwangeren für ärztlich verordnete Arzneimittel wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung.
4Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen sowie die Aufwendungen für
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten für Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben,
Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
...(8)
Eine vom Arzt schriftlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe.
1Eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung und die dabei verbrauchten Stoffe.
2Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder - ausgenommen Saunabäder und Aufenthalt in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur -, Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapie.
3Die Heilbehandlung muß von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherpeuten, Physiotherpeuten, Krankengymnasten, Logopäden, Masseur oder Masseur und medizinischen Bademeister durchgeführt werden. (9)
4Bei einer heilpädagogischen Behandlung und der Behandlung von spastisch gelähmten Kindern in den dafür vorgesehenen Heimen sind auch notwendige Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 7,15 Euro (10) täglich beihilfefähig, es sei denn § 6 ist anzuwenden.
1Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung oder zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände.
2Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, deren Anschaffungskosten Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung sind.
3Aufwendungen für Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung oder Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist.
4Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (15) (2) kann in Richtlinien die Beihilfefähigkeit derartiger Aufwendungen begrenzen, die für die Beihilfefähigkeit der Anschaffungskosten maßgebenden Voraussetzungen bestimmen und die zu den Hilfsmitteln gehörenden Körperersatzstücke, Kontrollgeräte sowie Apparate zur Selbstbehandlung festlegen.
1Organspender, soweit der Empfänger zu dem in § 3 Abs.1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Personenkreis gehört, für
Aufwendungen nach den Nummern 1, 2, 6, 8, 11 und 12, die bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen,
2Diese Aufwendungen sind nur beihilfefähig, soweit sie nicht von anderer Stelle erstattet werden oder zu erstatten sind.
3Buchstabe a und b gelten auch für als Organspender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, daß sie als Organspender nicht in Betracht kommen.
1Die Beförderung des Erkrankten zur Behandlung, Untersuchung und dergleichen und zurück und, falls erforderlich, einer Begleitperson sowie die Gepäckbeförderung bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender öffentlicher Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen.
2Höhere Beförderungskosten dürfen nur berücksichtigt werden bei Rettungsfahrten oder wenn eine anderweitige Beförderung wegen der Schwere oder Eigenart einer bestimmten Erkrankung oder einer Behinderung unvermeidbar war.
3Die medizinische Notwendigkeit der anderweitigen Beförderung ist durch eine auf die konkreten Umstände im Einzelfall bezogene Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen.
4Wird in diesen Fällen ein privater Personenkraftwagen benutzt, ist höchstens der in § 6 Abs.1 Satz 1 Nr.4 des Saarländischen Reisekostengesetzes genannte Betrag beihilfefähig.
5Von den nach den Sätzen 1 und 2 beihilfefähigen Aufwendungen ist jeweils ein Betrag von 12,80 Euro (12) je einfacher Fahrt abzuziehen. (11)
6Beihilfen werden nicht gewährt
bei Benutzung privater Personenkraftwagen für die Beförderung weiterer Personen sowie des Gepäcks,
für die Benutzung privater Personenkraftwagen oder öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bei Behandlung des Erkrankten am Wohn-, Aufenthalts- und Behandlungsort oder in deren Einzugsgebiet,
für die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist,
für die Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise.
Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen Behandlungen außerhalb einer Heilkur oder einer kurähnlichen Maßnahme bis zu einem Höchstbetrag von je 25,60 Euro (13) täglich für den Erkrankten und für eine notwendige Begleitperson.
(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (15) (2) kann die Beihilfefähigkeit von
Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie Materialien, Arznei- und Verbandsmittel ,
Aufwendungen für Heilbehandlungen nach Absatz 1 Nr.8 und Behandlungen von Heilpraktikern
ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen.
§§§
(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für die von Ärzten als notwendig bescheinigte häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege neben anderen nach § 5 Abs.1 beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend den Pflegestufen des § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
(2)1Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
2Sonderlich ist mindestens, daß die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.
3Die Pflegebedürftigen sind einer der Stufen nach § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch zuzuordnen.
(3) 1Bei einer häuslichen oder teilstationären Pflege durch geeignete Pflegekräfte sind je Kalendermonat die Aufwendungen beihilfefähig in
Pflegestufe III bis zu einem Gesamtwert von 1.432 Euro (2).
2In besonders gelagerten Einzelfällen können zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.918 Euro (2) monatlich gewährt werden, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt.
3Werden auf Grund eines besonderen Pflegeaufwandes höhere Aufwendungen zwingend notwendig, so kann zur Vermeidung einer Notlage eine Beihilfe bis zur Höhe dieser Aufwendungen gewährt werden.
4aBei einer teilstationären Pflege in einer Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs.2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch sind abweichend von Satz 1 in Pflegestufe II bis zu 767 Euro und in Pflegestufe III bis zu 1.074 Euro beihilfefähig; (2)
4bzusätzlich kann hierzu eine anteilige Pauschalbeihilfe gewährt werden, wenn der für die jeweilige Pflegestufe geltende Höchstsatz nach Satz 1 nicht voll ausgeschöpft wird.
(4) 1Bei einer häuslichen Pflege durch andere Pflegepersonen wird eine Pauschalbeihilfe gewährt und beträgt monatlich in
a) | Pflegestufe I | 205 Euro, |
b) | Pflegestufe II | 409 Euro, |
c) | Pflegestufe III | 665 Euro. (3) |
2aBesteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag mit Ausnahme für die ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 5 Abs.1 Nr.2) oder einer Sanatoriumsbehandlung (§ 7) entsprechend zu kürzen;
2bdabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.
3Ein aus der privaten oder sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen.
4Bei Verhinderung der Pflegeperson werden anstelle der Pauschalbeihilfe die Kosten einer Ersatzpflegekraft für längstens vier Wochen je Kalenderjahr bis zu 2.800 DM als beihilfefähig anerkannt.
5Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen zur Hälfte gewährt.
(5) 1Bei einer Pflege in einer vollstationären Einrichtung (Kurzzeitpflege) werden die Kosten für längstens vier Wochen je Kalenderjahr bis 1.432 Euro (4) als beihilfefähig anerkannt.
2Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht.
3Dies gilt:
für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
(6) 1Bei einer vollstationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs.1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommenden pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung (§ 84 Abs.2 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) beihilfefähig.
2Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass folgende Eigenanteile überschritten werden:
des um 511 Euro - bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 383 Euro - verminderten Einkommens, (5)
bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 70 vom Hundert des Einkommens.
3Einkommen sind die Dienst- oder Versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag (1) ) sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten einschließlich dessen sozialversicherungspflichtigen Arbeitseinkommens.
4Angehörige im Sinne des Satzes 2 sind nur der Ehegatte sowie die Kinder, die nach § 3 zu berücksichtigen oder nur deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind.
5Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.
6Bei einer Pflege in einer Pflegeeinrichtung, welche die Voraussetzungen des § 71 Abs.2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch erfüllt, sind höchstens die vergleichbaren Kosten nach Satz 1 und 2 einer zugelassenen Pflegeeinrichtung am Ort oder der nächsten Umgebung beihilfefähig.
(7) aFür Personen, die nach § 28 Abs.2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte erhalten, wird in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt;
b§ 4 Abs.3 und 4 sowie § 15 sind hierbei nicht anzuwenden.
(8) 1Aufwendungen für Hilfsmittel zur Linderung von Beschwerden, zur Erleichterung der Pflege oder der selbstständigen Lebensführung des Pflegebedürftigen sind nach Maßgabe des § 5 Abs.1 Nr.9 beihilfefähig.
2Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen können entsprechend § 40 Abs.4 und 5 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bis zu einem Betrag von höchstens 2.556 Euro (6) als beihilfefähig anerkannt werden, soweit die Pflegeversicherung zu diesen Aufwendungen Leistungen erbringt.
3Die Beihilfefestsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund entsprechender Zuschußbescheide der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung.
(9) Aufwendungen, die für die vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe entstehen, in denen die berufliche oder soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund stehen (§ 71 Abs.4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch), sind beihilfefähig in Höhe der in § 43a Elftes Buch Sozialgesetzbuch genannten Beträge.
(10) 1Die Beihilfefestsetzungsstelle entscheidet über die Pflegebedürftigkeit und die Beihilfe auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege Stellung nimmt.
2Bei Versicherten der privaten und der sozialen Pflegeversicherung ist die von der Versicherung festgestellte Pflegestufe auch für die Beihilfe zugrunde zu legen.
3In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens.
4Kostenanteile für die Erstellung eines Gutachtens werden nicht erstattet.
5Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung einer höheren Pflegestufe bei der Beihilfefestsetzungsstelle oder der Pflegeversicherung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
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