BhVO (2) | 7-19 | |
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(1) 1Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Sanatorium sowie die Auslagen für Kurtaxe und die Kosten des ärztlichen Schlussberichts sind neben Aufwendungen nach § 5 Abs.1 Nummern 1, 6, 8 und 11 nur dann beihilfefähig, wenn
ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis darüber vorgelegt wird, dass die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und nicht durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist, und
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.
2Diese Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird.
3In dringenden Fällen, in denen die sofortige Einlieferung des Kranken zur stationären Behandlung in einem Sanatorium geboten ist, ist der Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit unverzüglich nachzuholen.
(2) 1Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder in den drei (2) vorangegangen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt worden ist.
2Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung oder, wenn bei schwerer chronischer Erkrankung aus zwingenden medizinischen Gründen eine Sanatoriumsbehandlung in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist, sowie in Fällen, in denen die sofortige Einlieferung des Kranken zur stationären Behandlung in einem Sanatorium geboten ist.
(3) 1aDie Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung sind für höchstens drei Wochen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich;
1bdabei ist ein Betrag von 9 Euro täglich abzuziehen. (3)
270 vom Hundert des niedrigsten Satzes und die Kurtaxe sind für Begleitpersonen von Schwerbehinderten beihilfefähig, für die die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist.
3Voraussetzung ist, dass nach vorheriger Bestätigung des Sanatoriums eine Sanatoriumsbehandlung ohne Begleitperson nicht hätte durchgeführt werden können.
(4) aEin Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist eine Krankenanstalt,
die die zur Durchführung einer besonderen Heilbehandlung erforderlichen Einrichtungen und Pflegepersonen besitzt,
in der die Behandlung durch einen dafür vorgebildeten Arzt geregelt und überwacht wird und
die der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes untersteht (§ 12 Abs.1 Nr.1 und 2 ÖGDG (1) zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 Reichsministerialbl.S.327);
bvgl hierzu das vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Verzeichnis der Krankenanstalten).
§§§
(1) 1Für die nach § 2 Abs.1 Nr.1 Beihilfeberechtigten mit Dienst- oder Anwärterbezügen werden Beihilfen gewährt zu den Aufwendungen für eine planmäßige Heilkur unter ärztlicher Leitung in einem inländischen Mineral-, Moor- oder Seeheilbad oder in einem für Klimaheilkuren oder Kneippheilkuren geeigneten Ort, wenn diese in dem vom Bundesrninisterium des Innern auf Grund von Vorschlägen der Länder herausgegebenen Verzeichnis enthalten sind.
2aBeihiIfefähig sind Aufwendungen für höchstens 23 (3) Kalendertage einschließlich der Reisetage;
2bVoraussetzung ist, dass die nach § 17 Abs.1 zuständige Stelle auf Grund des Zeugnisses eines Amtsarztes oder eines von ihr bezeichneten Vertrauensarztes vor Beginn der Kur anerkannt hat, dass sie als Heilmaßnahme zur Erhaltung der Dienstfähigkeit notwendig ist und der gleiche Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise am Wohnort oder in nächster Umgebung nicht erwartet werden kann.
3Diese Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird.
(2) 1Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten einer Heilkur ist nicht zulässig,
awenn der Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist;
beine Beschäftigung gilt als nicht unterbrochen während eines Erziehungsurlaubs und der Beurlaubung nach § 95 SBG, (1)
wenn bekannt ist, dass das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Heilkur enden wird, es sei denn, dass die Heilkur wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung durchgeführt wird,
solange der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist,
wenn im laufenden oder den drei (4) vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt worden ist, es sei denn, die Heilkur ist aus zwingenden medizinischen Gründen bei einer schweren chronischen Erkrankung oder nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung notwendig.
2Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann zurückgenommen werden, wenn vor Gewährung der Beihilfe bekannt wird, dass das Dienstverhältnis des Beihilfeberechtigten vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Heilkur endet.
(2a) Bei Anwendung des Absatzes 2 Nummer 1 steht die Zeit der Tätigkeit bei
Zuwendungsempfängem, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden
der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich.
(3) aBeihilfen für Nachkuren werden nicht gewährt;
bHeilkuren in den Seeheilbädern sind nur beihilfefähig, wenn sie außerhalb der Zeit vom 15.Juni bis 15.September durchgeführt werden.
(4) Beihilfefähig sind neben Aufwendungen nach § 5 Abs.1 Nrn.1, 6, 8 und 11 die Kosten für
die Kurtaxe, ggf auch für die Begleitperson, und den ärztlichen Schlussbericht,
Unterkunft und Verpflegung bis zum Betrag von 10 (5) Euro täglich, bei schwerbehinderten Beihilfeberechtigten, für die die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist, auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung einer Begleitperson bis zum Betrag von 7 (5) Euro täglich. (2)
§§§
(1) 1Neben Anwendungen für zahnärztliche Leistungen sind die gemäß § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte gesondert in Rechnung gestellten Kosten beihilfefähig.
2Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C Nummern 213 bis 232, F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen sind in Höhe von zwei Dritteln, Aufwendungen für Edelmetalle und Keramik jedoch nur im Frontzahnbereich und (6) nur zur Hälfte beihilfefähig.
3Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
große Brücken zum Ersatz von mehr als vier fehlenden Zähnen je Kiefer oder mehr als drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet,
mehr als zwei Verbindungselemente, bei einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen für mehr als drei Verbindungselemente, je Kiefer bei Kombinationsversorgungen,
Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs.3 der Gebührenordnung für Zahnärzte erbracht werden. (1)
(2) 1Aufwendungen für Leistungen nach Abschnitt C Nrn 214 bis 217 und 220 bis 224 sowie den Abschnitten F, G, J und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte sind für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht beihilfefähig.
2Dies gilt nicht, wenn die Leistungen auf einem Unfall beruhen, der während der Zeit des Vorbereitungsdienstes eingetreten ist.
3Dies gilt ferner nicht, wenn der Beihilfeberechtigte zuvor drei oder mehr Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist. (2)
(3) 1Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung oder für die Beseitigung von Kiefermißbildungen sind nur beihilfefähig, wenn der behandelnde Arzt bescheinigt, dass die Behandlung in dem vorgesehenen Umfang zur Herstellung der Kaufähigkeit oder zur Verhütung einer Krankheit notwendig ist.
2aAufwendungen für solche Leistungen sind beihilfefähig, wenn ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird und die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18.Lebensjahr noch reicht vollendet hat;
2bdie Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.
(4) 1Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen nach Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zähnärzte sind nur beihilfefähig bei Vorliegen folgender Indikationen:
Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropatien) nicht unbedeutender Art,
umfangreiche Gebisssanierung, dh wenn in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist,
2Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ist die Vorlage des erhobenen Befundes mit dem nach Nummer 800 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vorgeschriebenen Formblatt.
(5) 1Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte sind nur bei folgenden Indikationen beihilfefähig:
Einzelzahnlücken, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind, (3)
Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen, (4)
2aAuwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind nur bei Einzelzahnlücken oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig;
2bAufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. (5)
§§§
(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen bei
Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maß gefährden,
Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten 13.und dem vollendeten 14.Lebensjahr, wobei die Untersuchung auch zwölf Monate vor und nach dem Zeitintervall durchgeführt werden kann, (1)
(2) Frauen vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
(2) Männern vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
(2) Personen von der Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres an in jedem zweiten Jahr die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit
nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.
(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen bei Personen bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres die Kosten für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte.
§§§
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen
für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich hierzu erforderlicher ärztlicher Untersuchungen,
aus Anlaß eines beabsichtigten Schwangerschaftsabbruchs für die ärztliche Beratung über die Erhaltung oder den nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft,
für die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch oder eine nicht rechtswidrige Sterilisation.
(2) Aus Anlaß eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs oder einer nicht rechtswidrigen Sterilisation sind beihilfefähig die in § 5 Abs.1 Nrn.1, 2, 5, 6, 11 und 12 bezeichneten Aufwendungen.
§§§
1Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten
für die Hebamme und den Entbindungspfleger im Rahmen der Gebührenordnung,
für die vom Arzt, der Hebamme oder dem Entbindungspfleger verbrauchten Stoffe und Verbandmittel sowie die auf schriftliche ärztliche Verordnung beschafften Stoffe, wie Arzneimittel, Verbandmittel und dergl,
für die Unterkunft und Verpflegung in Entbindungsanstalten; § 5 Abs.1 Nummer 2 gilt entsprechend,
afür eine Hauspflegerin bei Geburten (auch bei Fehl- und Totgeburten) in der Wohnung nur, wenn die Wöchnerin nicht bereits von einer Kraft nach § 5 Abs.1 Nummer 4 gepflegt wird, für einen Zeit-raum bis zu 14 Tagen, beginnend mit dem Tag der Geburt;
b5 Abs.1 Nummer 4 Satz 3 ist anzuwenden,
afür die durch die Niederkunft unmittelbar veranlaßten Fahrten;
b§ 5 Abs.1 Nummer 11 gilt entsprechend,
für Unterkunft und Pflege eines Frühgeborenen in einer dafür geeigneten Einrichtung.
2aZu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird bei Lebendgeburten eine Beihilfe in Höhe von 128 Euro (1) gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, daß ihm Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind;
2bbei Mehrlingsgeburten erhöht sich die Beihilfe entsprechend.
3Satz 2 gilt entsprechend für Personen, die zur Ableistung des Grundwehrdienstes ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge beurlaubt sind.
4Die Beihilfe wird auch gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind unter zwei Jahren als Kind annimmt, es sei denn, daß für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bereits eine Beihilfe gewährt worden ist.
§§§
(1) 1Die durch eine Krankenbehandlung oder Entbindung außerhalb der Bundesrepublik entstehenden notwendigen Aufwendungen sind nur insoweit und nur bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie bei einer Behandlung am Wohnort des Beihilfeberechtigten im Inland oder in dem ihm am nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort beihilfefähig wären.
2Behandlungskosten außerhalb der Bundesrepublik sind nur beihilfefähig, wenn die Person, die untersucht, behandelt oder begutachtet (§ 5 Abs.1 Nummer 1) oder Heilbehandlungsmaßnahmen angeordnet hat (§ 5 Abs.1 Nummer 8), nach ihrer Ausbildung einem inländischen Arzt gleichkommt (3).
3Die in § 5 Abs.1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen für den Begriff einer Krankenanstalt sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Außerhalb der Bundesrepublik entstehende notwendige Aufwendungen sind ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Satz 1 beihilfefähig,
wenn ein Beihilfeberechtigter auf einer Auslandsdienstreise erkrankt und die Krankenbehandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland aufgeschoben werden kann,
wenn durch amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß die Krankenbehandlung innerhalb der Bundesrepublik nicht möglich ist und die Beihilfefälügkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist; unter mehreren gleichwertigen Möglichkeiten darf nur die gewählt werden, die die niedrigsten beihilfefähigen Aufwendungen verursacht,
wenn sie 256 Euro (2) nicht übersteigen oder wenn bei einem Aufenthalt in der Nähe der Landesgrenze aus akutem Anlass die Notwendigkeit besteht, das nächstgelegene ausländische Krankenhaus aufzusuchen. (1)
(3) 1Aufwendungen für Sanatoriumsaufenthalte (§ 7) außerhalb der Bundesrepublik sind außer bei Tuberkulosebehandlung in Österreich und in der Schweiz weder ganz noch zum Teil beihilfefähig.
2Aufwendungen für Heilkuren (§ 8) außerhalb der Bundesrepublik sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn nach dem amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnis hierdurch wesentlich größere Erfolgsaussichten zu erwarten sind.
3Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so sind die Aufwendungen nur nach Maßgabe des Absatzes 1 beihilfefähig.
§§§
(1) 1Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlaß gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.
2Hierbei bleiben Leistungen aus Krankentage- und Krankenhaustagegeldversicherungen unberücksichtigt.
3Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in den §§ 4 bis 12 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird.
4Bei Anwendung des Satzes 1 bleiben Aufwendungen nach § 10 Abs.1 Sätze 2 bis 4 und Abs.2 sowie § 12 Abs.1 unberücksichtigt.
(2) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen.
2Soweit Leistungen aus einer Krankenversicherung nachweislich nach einem Vomhundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich.
3In diesem Fall wird die Leistung der Krankenversicherung nach diesem Vonihundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet.
4aDer Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist die Summne der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen;
4bAufwendungen nach §§ 5 und 7 werden getrennt abgerechnet.
§§§
(1) 1In Todesfällen wird zu den Aufwendungen für die Leichenschau, den Sarg, die Einsargung, die Aufbahrung, die Einäscherung, die Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenk-mal eine Beihilfe bis zur Höhe von 525 (3) Euro, in Todesfällen von Kindern, sofern nach der Friedhofsordnung in diesen Fällen wesentlich geringere Kosten als bei einem Begräbnis Erwachsener entstehen, bis zur Höhe von 225,50 (3) Euro gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, daß ihm hierfür Aufwendungen in dieser Höhe entstanden sind. (1)
2aSteht für den Sterbefall Sterbe- oder Bestattungsgeld auf Grund von Rechtsvorschriften beziehungsweise von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder ein Schadenersatz von insgesamt mindestens 1.023 Euro zu, so beträgt die Beihilfe 307 Euro, in Sterbefällen von Kindern 205 Euro;
2bstehen Ansprüche von insgesamt mindestens 2.045 Euro zu, wird keine Beihilfe gewährt. (2)
(2) Ferner sind die Aufwendungen beihilfefähig für die Überführung der Leiche oder Ume
vom Krematorium zur Beisetzungsstelle,
in den Fällen a und c jedoch nur bis zur Höhe der Überführungskosten an den Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes;
eines im Inland wohnenden Beihilfeberechtigten auf einer Dienstreise in entsprechender Anwendung der Nummer 1,
eines im lnland wohnenden Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei privatem Aufenthalt im Ausland bis zur Höhe der Kosten einer Überführung von der deutschen Grenze zum Familienwohnsitz,
eines im Ausland wohnenden Versorgungsempfängers, seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen oder der im Ausland wohnenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen eines im Inland wohnhaften Beihilfeberechtigten, höchstens die Kosten einer Überführung für eine Entfernung von fünfhundert Kilometern.
(3) 1Kann der Haushalt beim Tode des den Haushalt allein führenden Elternteils (§ 3 Abs.1 Nummer 1 Buchstaben a und b) nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person weitergeführt werden, so sind die Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft bis zur Dauer von 6 Monaten bis zu der in § 5 Abs.1 Nummer 5 genannten Höhe beihilfefähig, falls im Haushalt mindestens ein Kind unter 15 Jahren lebt.
2aIn Ausnahmefällen kann diese Frist von der Festsetzungsstelle auf 1 Jahr verlängert werden;
2b§ 5 Abs.1 Nummer 4 Satz 3 und Nummer 5 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend;
2c§ 5 Abs.1 Nummer 5 Satz 5 jedoch nur, soweit es sich um die Unterbringung von Kindern handelt.
§§§
(1) 1Die Beihilfe beträgt für Aufwendungen
des Beihilfeberechtigten nach § 2 Abs.1 Nr.1 sowie für den entpflichteten Hochschullehrer
50 vom Hundert,
des Empfängers von Versorgungsbezügen, der als solcher beihilfeberechtigt ist,
70 vom Hundert,
eines berücksichtigungsfähigen Kindes sowie einer Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist,
80 vom Hundert
der beihilfefähigen Aufwendungen.
2aSind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt für den Beihilfeberechtigten nach Nummer 1 der Bemessungssatz 70 vom Hundert;
2bbei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 vom Hundert, die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.
3Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen
nach § 5 Abs.1 Nr.5 als Aufwendungen der stationär untergebrachten Person,
nach § 12 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 6 als Aufwendungen der Mutter.
(3) 1Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 vom Hundert, jedoch höchstens auf 90 vom Hundert.
2Ab 1.Juli 1994 gilt Satz 1 nur, wenn das Versicherungsuntemehmen die Bedingungen nach § 257 Abs.2a Satz 1 Nrn.1 bis 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch erfüllt.
(4) 1Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte, zu deren Aufwendungen die gesetzliche Krankenversicherung eine entsprechende Kostenerstattung geleistet hat, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der sich nach Anrechnung dieser Kassenleistung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen.
2Dies gilt nicht, wenn ein Zuschuß, Arbeitgeberanteil oder dergleichen von mindestens 20,45 Euro (2) monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird oder wenn sich der Beitrag nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes bemißt ((5) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) und nicht gegenüber der Festsetzungsstelle nachgewiesen wird, daß ein beihilfekonformer Versicherungsschutz nicht oder nur zu einem Beitrag erlangt werden kann, der den vollen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigen würde.
(5) 1Für beihilfefähige Aufwendungen der in § 2 Abs.1 und § 3 Abs.1 und 2 bezeichneten Personen, zu deren Beiträgen für eine private Krankenversicherung ein Zuschuß aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses in Höhe von mindestens 40,90 Euro (3) monatlich gewährt wird, ermäßigt sich der Bemessungssatz für den Zuschußempfänger um 20 vom Hundert.
2Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben außer Betracht.
(6) Im Falle einer Leichenüberführung wird zu den angemessenen Kosten eine Beihilfe in Höhe von 100 vom Hundert gewährt, wenn der Tod während einer Dienstreise oder einer Abordnung oder vor der Ausführung eines dienstlich angeordneten Umzugs außerhalb des Familienwohnsitzes des Verstorbenen eingetreten ist.
(7) Die Festsetzungsstelle kann mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport (4) (1) in besonderen Ausnahmefällen, in denen zur Beseitigung offensichtlicher Härten eine Ausnahmeregelung zwingend geboten erscheint, den zustehenden Bemessungssatz erhöhen.
§§§
(1) 1Die Beihilfe darf zusammen nüt den aus demselben Anlaß gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.
2Hierbei bleiben Leistungen aus Krankentage-, Pflegetage- und Krankenhaustagegeldversicherungen unberücksichtigt.
3Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in §§ 5 bis 14 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird.
4Bei Anwendung des Satzes 1 bleiben Aufwendungen nach § 12 Abs.1 Sätze 2 bis 4 und Abs.2 sowie § 14 Abs.1 unberücksichtigt.
(2) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen.
2Soweit Leistungen aus einer Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nachweislich nach einem Vonihundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich.
3In diesem Fall wird die Leistung der Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nach diesem Vomhundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet.
4Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist die Summe der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen, auch wenn Leistungen nicht in Anspruch genommen werden.
5Aufwendungen nach §§ 6 und 8 werden getrennt abgerechnet.
§§§
(1) 1Die Beihilfen werden auf Antrag gewährt.
2aAls Festsetzungsstelle entscheiden die obersten Dienstbehörden;
2bim Landesbereich entscheidet das Landesamt für Finanzen (1) - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - (ZBS), sofern ihr die Entscheidungsbefugnis durch die jeweilige oberste Dienstbehörde und die Universität (7) im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (7) (2) übertragen worden.
(2) 1Die Anträge sind unter Beifügung der Belege der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle vorzulegen.
2Die Festsetzungsstelle darf bei begründeten Zweifeln an der Echtheit eines Beleges, insbesondere bei Computerrechnungen ohne vorgedruckten Briefkopf, die erforderliche Auskunft unmittelbar beim Aussteller einholen.
3Für die Anträge und die Mitteilung über die Gewährung der Beihilfe sind die von dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (4) herausgegebenen Formblätter zu verwenden.
4Die bei der Bearbeitung der Beihilfe bekanntgewordenen Angelegenheiten sind geheimzuhalten.
5Im übrigen gelten die Vorschriften des § 108a des Saarländischen Beamtengesetzes.
(3) 1Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 4 Abs.5 Satz 2), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt hat.
2Für den Beginn der Frist ist bei Beihilfen nach § 6 Abs.4 Satz 1 der letzte Tag des Monats, in dem diese Pflege erbracht wurde, nach § 12 der Tag der Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haushalt, nach § 14 Abs.1 der Todestag und bei Aufwendungen nach § 8 Abs.4 Nr.2 der Tag der Beendigung der Heilkur maßgebend.
3Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Adressat der Rechnung nicht der Beihilfeberechtigte selbst, sondern ein anderer Kostenträger ist.
4Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.
(4) 1Eine Beihilfe kann nur beantragt werden, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten beihilfefähigen Aufwendungen insgesamt mehr als 100 Euro (3) betragen.
2Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so kann abweichend von Satz 1 eine Beihilfe beantragt werden.
(5) Die Beihilfe ist auf volle Euro (4) abzurunden.
(6) Die Belege sind vor Rückgabe an den Beihilfeberechtigten von der Festsetzungsstelle durch Stempelaufdruck "Für Beihilfezwecke verwendet" oder auf andere Weise (Perforation) kenntlich zu machen.
(7) Auf eine zu erwartende Beihilfe können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.
(8) 1Bei Beihilfen von mehr als 500 Euro, bei stationären Behandlungen oder Heilkuren von mehr als 1.000 Euro (5) hat der Beihilfeberechtigte die ihm von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege für die beihilfefähigen Aufwendungen noch drei Jahre nach dem Empfang der Beihilfe aufzubewahren und auf Anfordern vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben.
2Die Festsetzungsstelle hat ihn bei der Rückgabe der Belege hierauf hinzuweisen.
(9) 1Ist eine vorgeschriebene vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unterblieben, wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte ohne Verschulden und nicht lediglich aus Unkenntnis verhindert war, die Anerkennung zu beantragen und die Antragstellung innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt worden ist.
2Im übrigen gilt § 32 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
§§§
(1) 1aZu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren und zu den in § 14 Abs.1 und 2 genannten Aufwendungen aus Anlaß des Todes des Beihilfeberechtigten wird dem hinterbliebenen Ehegatten oder den Kindern des Verstorbenen Beihilfe gewährt;
1bsie ist, soweit nicht eine Pauschalbeihilfe zu gewähren ist, nach dem Hundertsatz zu bemessen, der dem Verstorbenen an dem Tage vor seinem Ableben zugestanden hätte.
2Empfangsberechtigt ist von den oben genannten Angehörigen derjenige, der die Urschrift der Ausgabebelege vorlegt.
(2) 1Sind Hinterbliebene nach Absatz 1 nicht vorhanden, so können Beihilfen zu den in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen auch an andere natürliche oder an juristische Personen gewährt werden, soweit sie durch diese Kosten belastet sind, die sie für den Beihilfeberechtigten bezahlt haben.
2aZu den Aufwendungen aus Anlaß des Todes des Beihilfeberechtigten ist abweichend von § 14 Abs.1 die Beihilfe mit dem in Absatz 1 genannten Bemessungssatz zu berechnen;
2bsie darf jedoch höchstens 614 beziehungsweise 409 Euro (1) betragen.
§§§
(1) Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1963 in Kraft.
(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) regelt, mit welchen Abweichungen die Verordnung auf die ins Ausland abgeordneten Beamten und die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland anzuwenden ist.
§§§
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