RDG-EG | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 303-21
Einführungsgesetz
zum Rechtsdienstleistungsgesetz
vom 12.12.07 (BGBl_I_07,2840)
zuletzt geändert durch Art.110 iVm Art.112 Abs.1 Satz 1 des FGG-Reformgesetzes
vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
= Art.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (aF)
bearbeitet und verlinkt (131)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] |
§§§
(1) 1Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, erlöschen sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2Erlaubnisinhaber können unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen.
3Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, bleibt die Erlaubnis abweichend
von Satz 1 bis zur Entscheidung über den Antrag
gültig.
(2) 1Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die
nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind (Kammerrechtsbeistände),
erlöschen mit ihrem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer.
2Kammerrechtsbeistände,
deren Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 209 Abs.2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
auf eigenen Antrag widerrufen wird, können die Registrierung
nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
beantragen.
3Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten
nach dem Widerruf gestellt, bleibt die Erlaubnis abweichend
von Satz 1 bis zur Entscheidung über den
Antrag gültig.
(3) Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs.1
Satz 2 Nr.1, 5 oder Nr.6 des Rechtsberatungsgesetzes werden unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als
registrierte Personen nach § 10 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2
oder Nr.3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert.
2Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere
Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in
§ 10 Abs.1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes geregelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert
oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als
Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte
Erlaubnisinhaber).
3Sie dürfen unter ihrer bisher
geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen
in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich
ihre bisherige Erlaubnis erstreckt.
4Rechtsdienstleistungen
auf den Gebieten des Steuerrechts und des gewerblichen
Rechtsschutzes dürfen sie nur erbringen,
soweit die bisherige Erlaubnis diese Gebiete ausdrücklich
umfasst.
(4) Abweichend von § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
prüft die zuständige Behörde vor der Registrierung
nur, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
nach § 12 Abs.1 Nr.3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes besteht.
2Als qualifizierte Personen werden
die zur Zeit der Antragstellung in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Ausübungsberechtigten registriert.
3Kosten werden für die Registrierung und ihre öffentliche Bekanntmachung nicht erhoben.
4Die spätere Benennung qualifizierter Personen ist nur für registrierte Personen nach § 10 Abs.1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und nicht für registrierte Erlaubnisinhaber möglich.
(5) Der Widerruf einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz steht dem Widerruf der Registrierung nach § 12 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c und § 13 Abs.1 Satz 3 Nr.4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gleich.
§§§
Abweichend von § 1 Abs.1 Satz 2 können Personen mit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung (Artikel 1 § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.2 des Rechtsberatungsgesetzes) nur eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e Abs.1 der Gewerbeordnung beantragen.
§§§
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
§ 79 Abs.2 Satz 1, § 88 Abs.2, § 121 Abs.2, § 133 Abs.2, §§ 135, 157, 169 Abs.2, §§ 174, 195, 317 Abs.4 Satz 2, § 397 Abs.2 und § 811 Nr.7 der Zivilprozessordnung,
(1) § 10 Abs.2 Satz 1 und § 11 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
§ 73 Abs.2 Satz 1 und Abs.6 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
§ 67 Abs.2 Satz 1 und Abs.6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
§ 62 Abs.2 Satz 1 und Abs.6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) 1Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs.2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, (2) § 11 Abs.2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs.2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs.2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs.2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs.3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war.
2In den Fällen der Nummern 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.
(3) 1Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen
Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück.
2Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten
Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen
an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner
Zurückweisung wirksam.
3Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage
sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
4§ 335 Abs.1 Nr.5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt für die
Vergütung der Rentenberaterinnen und Rentenberater (registrierte Personen
nach § 10 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) sowie der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer entsprechend.
2Richtet sich ihre Vergütung nach dem Gegenstandswert, haben sie den Auftraggeber vor Übernahme des Auftrags hierauf
hinzuweisen.
(2) 1Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren
oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
2aDie Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs.2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung)
ist unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
nichts anderes bestimmt;
2bVerpflichtungen, die Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig (1).
3Im Einzelfall darf besonderen Umständen in der
Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung
getragen werden durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
(3) Für die Erstattung der Vergütung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen und der Kammerrechtsbeistände in einem gerichtlichen Verfahren gelten die Vorschriften der Verfahrensordnungen über die Erstattung der Vergütung eines Rechtsanwalts entsprechend.
(4) 1Die Erstattung der Vergütung von Personen, die
Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen
nach § 10 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes),
für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren
richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung.
2Ihre Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen
Mahnverfahren ist bis zu einem Betrag von 25 Euro nach § 91 Abs.1 der Zivilprozessordnung erstattungsfähig.
§§§
Personen, die in dem in Artikel 3 (1) des Einigungsvertrags genannten Gebiet ein rechtswissenschaftliches Studium als Diplom-Jurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und nach dem 3.Oktober 1990 zum Richter, Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
§ 6 Abs.2 Satz 1 und § 7 Abs.2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
§ 78 Abs.4 und § 79 Abs.2 Satz 2 Nr.2 der Zivilprozessordnung,
(2) § 10 Abs.2 Satz 2 Nr.2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
§ 11 Abs.2 Satz 2 Nr.2, Abs.4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
§ 73 Abs.2 Satz 2 Nr.2, Abs.4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes,
§ 67 Abs.2 Satz 2 Nr.2, Abs.4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
§ 62 Abs.2 Satz 2 Nr.2, Abs.4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung,
§§§
Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.
§§§
Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs.1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes, die vor dem 1.Juli 2008 gestellt worden sind, ist nach bisherigem Recht zu entscheiden.
§§§
RDGEG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§