5.VermBG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 800-9
Fünftes Gesetz
zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
vom 01.07.65 (BGBl_I_65,585)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.03.94 (BGBl_I_94,406)
zuletzt geändert durch Art.12 iVm iVm Art.19 Abs.1
des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung
vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
bearbeitet und verlinkt (273)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] |
§§§
(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht
für vermögenswirksame Leistungen juristischer Personen an Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
für vermögenswirksame Leistungen von Personengesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.
(4) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten die nachstehenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
§§§
(1) Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt
als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 4)
a) zum Erwerb von Aktien, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder an einer deutschen Börse zum regulierten (1) Markt zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind,
b) zum Erwerb von Wandelschuldverschreibungen, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder an einer deutschen Börse zum regulierten (2) Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sowie von Gewinnschuldverschreibungen, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden, zum Erwerb von Namensschuldverschreibungen des Arbeitgebers jedoch nur dann, wenn auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Schuldverschreibung durch ein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,
c) azum Erwerb von Anteilen an Sondervermögen nach den §§ 46 bis 65 und 83 bis 86 des Investmentgesetzes sowie von ausländischen
Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, wenn nach dem Jahresbericht für das
vorletzte Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlusses des Vertrags im Sinne des § 4 oder des § 5 vorausgeht, der Wert der Aktien in diesem Sondervermögen 60 Prozent (4) des Werts dieses Sondervermögens nicht unterschreitet;
bfür neu aufgelegte Sondervermögen ist für das erste und zweite Geschäftsjahr der erste
Jahresbericht oder der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des Sondervermögens maßgebend,
d) (5) zum Erwerb von Anteilen an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nach Abschnitt 7a des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl.I S.2676), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl.I S.451), in der jeweils geltenden Fassung,
f) zum Erwerb von Genußscheinen, die vom Arbeitgeber als Wertpapiere ausgegeben werden oder an einer deutschen Börse zum regulierten (3) Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind und von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die keine Kreditinstitute sind, ausgegeben werden, wenn mit den Genußscheinen das Recht am Gewinn eines Unternehmens verbunden ist und der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2 (6) des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist,
g) azur Begründung oder zum Erwerb eines Geschäftsguthabens bei einer
Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes;
bist die Genossenschaft nicht der Arbeitgeber, so setzt die
Anlage vermögenswirksamer Leistungen voraus, daß die Genossenschaft entweder ein Kreditinstitut oder eine Bau- oder Wohnungsgenossenschaft im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist, die
zum Zeitpunkt der Begründung oder des Erwerbs des Geschäftsguthabens seit mindestens drei Jahren im Genossenschaftsregister ohne
wesentliche Änderung ihres Unternehmensgegenstandes eingetragen und nicht aufgelöst ist oder Sitz und Geschäftsleitung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat und dort entweder am 1.Juli 1990 als Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft, Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft oder sonstige Wohnungsbaugenossenschaft bestanden oder einen nicht unwesentlichen Teil von Wohnungen aus dem Bestand einer solchen Bau- oder Wohnungsgenossenschaft erworben hat,
h) zur Übernahme einer Stammeinlage oder zum Erwerb eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn die Gesellschaft das Unternehmen des Arbeitgebers ist,
i) zur Begründung oder zum Erwerb einer Beteiligung als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs am Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs.1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist,
k) zur Begründung oder zum Erwerb einer Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber, wenn auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,
l) zur Begründung oder zum Erwerb eines Genußrechts am Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn dieses Unternehmens verbunden ist, der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs.1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist und über das Genußrecht kein Genußschein im Sinne des Buchstaben f ausgegeben wird,
als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines Wertpapier-Kaufvertrags (§ 5),
als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines Beteiligungs-Vertrags (§ 6) oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags (§ 7),
aals Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes;
bdie Voraussetzungen für die Gewährung einer
Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz brauchen nicht vorzuliegen;
cdie Anlage vermögenswirksamer Leistungen als Aufwendungen nach § 2 Abs.1 Nr.2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften setzt voraus, daß die Voraussetzungen
der Nummer 1 Buchstabe g zweiter Halbsatz erfüllt sind,
als Aufwendungen des Arbeitnehmers
a) zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau oder zur Erweiterung eines im Inland belegenen Wohngebäudes oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung,
b) zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes an einer im Inland belegenen Wohnung,
c) zum Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks zum Zwecke des Wohnungsbaus oder
d) zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c bezeichneten Vorhaben eingegangen sind;
die Förderung der Aufwendungen nach den Buchstaben a bis c setzt voraus, daß sie unmittelbar für die dort bezeichneten Vorhaben verwendet werden,
als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrags (§ 8),
als Beiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Kapitalversicherungsvertrags (§ 9),
8. als Aufwendungen des Arbeitnehmers, der nach § 18 Abs.2 oder 3 die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung gekündigt hat, zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft, die nach dem 31.Dezember 1994 fortbestehen oder entstehen.
(2) 1Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen oder
Genußscheine eines Unternehmens, das im Sinne des § 18 Abs.1 des Aktiengesetzes als
herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, stehen Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen oder Genußscheinen im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe a, b oder f gleich, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden.
2Ein Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne des § 18 Abs.1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers
verbunden ist, steht einem Geschäftsguthaben im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe
g bei einer Genossenschaft, die das Unternehmen des Arbeitgebers ist, gleich.
3Eine Stammeinlage oder ein Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne des § 18 Abs.1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, stehen einer Stammeinlage oder einem Geschäftsanteil im
Sinne des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe h an einer Gesellschaft, die das Unternehmen des
Arbeitgebers ist, gleich.
4Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das im Sinne des § 18 Abs.1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem
Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist oder das auf Grund eines Vertrags mit dem
Arbeitgeber an dessen Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, steht einer
Beteiligung als stiller Gesellschafter im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe i gleich.
5Eine Darlehensforderung gegen ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das im Sinne des § 18 Abs.1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, oder ein Genußrecht an einem solchen Unternehmen stehen einer Darlehensforderung oder
einem Genußrecht im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe k oder l gleich.
(3) Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Gewinnschuldverschreibungen im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe b und des Absatzes 2 Satz 1, in denen neben der gewinnabhängigen Verzinsung eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung zugesagt ist, setzt voraus, daß
der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung erklärt, die gewinnunabhängige Mindestverzinsung werde im Regelfall die Hälfte der Gesamtverzinsung nicht überschreiten, oder
die gewinnunabhängige Mindestverzinsung zum Zeitpunkt der Ausgabe der Gewinnschuldverschreibung die Hälfte der Emissionsrendite festverzinslicher Wertpapiere nicht überschreitet, die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für den viertletzten Kalendermonat ausgewiesen wird, der dem Kalendermonat der Ausgabe vorausgeht.
(4) aDie Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Genußscheinen und Genußrechten im
Sinne des Absatzes 1 Nr.1 Buchstaben f und l und des Absatzes 2 Satz 1 und 5 setzt voraus, daß eine Rückzahlung zum Nennwert nicht zugesagt ist;
bist neben dem Recht am Gewinn eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung zugesagt, gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach Absatz 1 Nr.1 Buchstabe f, i bis l, Absatz 2 Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz 4 in einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen § 19 und eine Festsetzung durch Satzung gemäß § 20 des Genossenschaftsgesetzes nicht entgegen.
(5a) 1Der Arbeitgeber hat vor der Anlage vermögenswirksamer Leistungen im eigenen
Unternehmen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer Vorkehrungen zu treffen, die der
Absicherung der angelegten vermögenswirksamen Leistungen bei einer während der Dauer
der Sperrfrist eintretenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen.
2Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung berichtet den gesetzgebenden
Körperschaften bis zum 30.Juni 2002 über die nach Satz 1 getroffenen Vorkehrungen.
(6) 1Vermögenswirksame Leistungen sind steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des
Einkommensteuergesetzes und Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im
Sinne der Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
2Reicht der nach Abzug der vermögenswirksamen Leistung verbleibende Arbeitslohn zur Deckung der
einzubehaltenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung erforderlichen Betrag zu zahlen.
(7) 1Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder
Gehalts.
2Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.
§§§
(1) 1Vermögenswirksame Leistungen können auch angelegt werden
zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers (§ 26 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes),
zugunsten der in § 32 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Kinder, die zu Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs das 17.Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr lebend geboren wurden oder
zugunsten der Eltern oder eines Elternteils des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer als Kind die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt.
2Dies gilt nicht für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen auf Grund von Verträgen nach den §§ 5 bis 7.
(2) 1Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Leistungen für den Arbeitnehmer
unmittelbar an das Unternehmen oder Institut zu überweisen, bei dem sie angelegt werden sollen.
2Er hat dabei gegenüber dem Unternehmen oder Institut die
vermögenswirksamen Leistungen zu kennzeichnen.
3Das Unternehmen oder Institut hat die nach § 2 Abs.1 Nr.1 bis 5, Abs.2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen und die Art ihrer Anlage zu kennzeichnen.
4Kann eine vermögenswirksame Leistung nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 bis 4 erfüllen, so hat das Unternehmen oder Institut dies dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen auf Grund von Verträgen nach den §§ 5, 6 Abs.1 und § 7 Abs.1 mit dem Arbeitgeber.
(3) 1aFür eine vom Arbeitnehmer gewählte Anlage nach § 2 Abs.1 Nr.5 hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die vermögenswirksamen Leistungen an den Arbeitnehmer zu überweisen, wenn dieser dem Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung seines Gläubigers vorgelegt hat, daß die Anlage bei ihm die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 Nr.5 erfüllt;
1bAbsatz 2 gilt in diesem Falle nicht.
2Der Arbeitgeber hat die Richtigkeit der Bestätigung nicht zu prüfen.
§§§
(1) Ein Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 ist ein Sparvertrag mit einem Kreditinstitut oder einer Kapitalanlagegesellschaft (1), in dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, als Sparbeiträge zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a bis f, Abs.2 Satz 1, Abs.3 und 4 oder zur Begründung oder zum Erwerb von Rechten im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe g bis l, Abs.2 Satz 2 bis 5 und Abs.4 einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren seit Vertragsabschluß laufend vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen.
(2) 1Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach Absatz 1 angelegten vermögenswirksamen Leistungen setzt voraus, daß
die Leistungen eines Kalenderjahrs, vorbehaltlich des Absatzes 3, spätestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs zum Erwerb der Wertpapiere oder zur Begründung oder zum Erwerb der Rechte verwendet und bis zur Verwendung festgelegt werden und
die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere unverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und über die Wertpapiere oder die mit den Leistungen begründeten oder erworbenen Rechte bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird.
2Die Sperrfrist gilt für alle auf Grund des Vertrags angelegten vermögenswirksamen
Leistungen und beginnt am 1.Januar des Kalenderjahrs, in dem der Vertrag abgeschlossen worden ist.
3Als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gilt der Tag, an dem die vermögenswirksame Leistung, bei Verträgen über laufende Einzahlungen die erste vermögenswirksame Leistung, beim Kreditinstitut oder bei der Kapitalanlagegesellschaft (2) eingeht.
(3) Vermögenswirksame Leistungen, die nicht bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Nr.1 verwendet worden sind, gelten als rechtzeitig verwendet, wenn sie am Ende eines Kalenderjahrs insgesamt 150 Euro nicht übersteigen und bis zum Ablauf der Sperrfrist nach Absatz 2 verwendet oder festgelegt werden.
(4) Eine vorzeitige Verfügung ist abweichend von Absatz 2 unschädlich, wenn
der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte (§ 26 Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) nach Vertragsabschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist,
der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß, aber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung mindestens zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen sind,
der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht,
(4) ader Arbeitnehmer den Erlös innerhalb der folgenden drei Monate unmittelbar für die eigene Weiterbildung oder für die seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten einsetzt und die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem er oder der Ehegatte angehört, durchgeführt wird und Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die dem beruflichen Fortkommen dienen und über arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen hinausgehen;
bfür vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer nach § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, b, d, f bis l (5)
angelegt hat und die Rechte am Unternehmen des Arbeitgebers begründen, gilt dies nur bei Zustimmung des Arbeitgebers;
cbei nach § 2 Abs.2 gleichgestellten Anlagen gilt dies nur bei Zustimmung des Unternehmens, das im Sinne des § 18 Abs.1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist,
der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß unter Aufgabe der nichtselbständigen Arbeit eine Erwerbstätigkeit, die nach § 138 Abs.1 der Abgabenordnung der Gemeinde mitzuteilen ist, aufgenommen hat oder
afestgelegte Wertpapiere veräußert werden und der Erlös bis zum Ablauf des
Kalendermonats, der dem Kalendermonat der Veräußerung folgt, zum Erwerb von in Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren wiederverwendet wird;
bder bis zum Ablauf des der Veräußerung folgenden Kalendermonats nicht wiederverwendete Erlös gilt als rechtzeitig wiederverwendet, wenn er am Ende eines Kalendermonats insgesamt 150 Euro nicht übersteigt.
(5) Unschädlich ist auch, wenn in die Rechte und Pflichten des Kreditinstituts oder der Kapitalanlagegesellschaft (3) aus dem Sparvertrag an seine Stelle ein anderes Kreditinstitut oder eine andere Kapitalanlagegesellschaft (3) während der Laufzeit des Vertrags durch Rechtsgeschäft eintritt.
(6) 1Werden auf einen Vertrag über laufend einzuzahlende vermögenswirksame Leistungen
oder andere Beträge in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses folgt, weder vermögenswirksame Leistungen noch andere Beträge eingezahlt, so ist der Vertrag unterbrochen und kann nicht fortgeführt werden.
2Das gleiche gilt, wenn mindestens alle Einzahlungen eines Kalenderjahrs zurückgezahlt
oder die Rückzahlungsansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder beliehen werden.
§§§
(1) Ein Wertpapier-Kaufvertrag im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.2 ist ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a bis f, Abs.2 Satz 1, Abs.3 und 4 durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, den vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit vermögenswirksamen Leistungen zu verrechnen oder mit anderen Beträgen zu zahlen.
(2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach Absatz 1 angelegten vermögenswirksamen Leistungen setzt voraus, daß
mit den Leistungen eines Kalenderjahrs spätestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs die Wertpapiere erworben werden und
adie mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere unverzüglich nach ihrem
Erwerb bis zum Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und über die Wertpapiere bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird;
bdie Sperrfrist beginnt am 1.Januar des Kalenderjahrs, in dem das Wertpapier
erworben worden ist;
c§ 4 Abs.4 Nr.1 bis 5 gilt entsprechend.
§§§
(1) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.3 ist ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber über die Begründung von Rechten im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe g bis l und Abs.4 für den Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers mit der Vereinbarung, die vom Arbeitnehmer für die Begründung geschuldete Geldsumme mit vermögenswirksamen Leistungen zu verrechnen oder mit anderen Beträgen zu zahlen.
(2) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.3 ist auch ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und
einem Unternehmen, das nach § 2 Abs.2 Satz 2 bis 5 mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden oder nach § 2 Abs.2 Satz 4 an diesem Unternehmen beteiligt ist, über die Begründung von Rechten im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe g bis l, Abs.2 Satz 2 bis 5 und Abs.4 für den Arbeitnehmer an diesem Unternehmen oder
einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die ein Kreditinstitut oder eine Bau- oder Wohnungsgenossenschaft ist, die die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe g zweiter Halbsatz erfüllt, über die Begründung eines Geschäftsguthabens für den Arbeitnehmer bei dieser Genossenschaft
mit der Vereinbarung, die vom Arbeitnehmer für die Begründung der Rechte oder des Geschäftsguthabens geschuldete Geldsumme mit vermögenswirksamen Leistungen zahlen zu lassen oder mit anderen Beträgen zu zahlen.
(3) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach Absatz 1 oder 2 angelegten vermögenswirksamen Leistungen setzt voraus, daß
mit den Leistungen eines Kalenderjahrs spätestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs die Rechte begründet werden und
aüber die mit den Leistungen begründeten Rechte bis zum Ablauf einer Frist
von sechs Jahren (Sperrfrist) nicht durch Rückzahlung, Abtretung,
Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird; die Sperrfrist beginnt am 1.Januar des Kalenderjahrs, in dem das Recht begründet worden ist;
b§ 4 Abs.4 Nr.1 bis 5 gilt entsprechend.
§§§
(1) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.3 ist ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zum Erwerb von Rechten im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe g bis l, Abs.2 Satz 2 bis 5 und Abs.4 durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, den vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit vermögenswirksamen Leistungen zu verrechnen oder mit anderen Beträgen zu zahlen.
(2) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.3 ist auch ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nach § 2 Abs.2 Satz 3 mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, zum Erwerb eines Geschäftsanteils im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe h an dieser Gesellschaft durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, den vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit vermögenswirksamen Leistungen zahlen zu lassen oder mit anderen Beträgen zu zahlen.
(3) Für die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach Absatz 1 oder 2 angelegten vermögenswirksamen Leistungen gilt § 6 Abs.3 entsprechend.
§§§
(1) Ein Sparvertrag im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.6 ist ein Sparvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und einem Kreditinstitut, in dem die in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Vereinbarungen, mindestens aber die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Vereinbarungen, getroffen sind.
(2) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,
einmalig oder für die Dauer von sechs Jahren seit Vertragsabschluß laufend, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, als Sparbeiträge vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen und
bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren (Sperrfrist) die eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen bei dem Kreditinstitut festzulegen und die Rückzahlungsansprüche aus dem Vertrag weder abzutreten noch zu beleihen.
2Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Beginn der Sperrfrist bestimmen sich nach den Regelungen des § 4 Abs.2 Satz 2 und 3.
(3) Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nr.2 bezeichneten Vereinbarung zu vorzeitiger Verfügung berechtigt, wenn eine der in § 4 Abs.4 Nr.1 bis 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt ist.
(4) 1Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nr.2 bezeichneten Vereinbarung auch berechtigt, vor Ablauf der Sperrfrist mit eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen zu erwerben
Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a bis f, Abs.2 Satz 1, Abs.3 und 4,
Schuldverschreibungen, die vom Bund, von den Ländern, von den Gemeinden, von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, vom Arbeitgeber, von einem im Sinne des § 18 Abs.1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbundenen Unternehmen oder von einem Kreditinstitut mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben werden, Namensschuldverschreibungen des Arbeitgebers jedoch nur dann, wenn auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Schuldverschreibung durch ein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,
Genußscheine, die von einem Kreditinstitut mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das nicht der Arbeitgeber ist, als Wertpapiere ausgegeben werden, wenn mit den Genußscheinen das Recht am Gewinn des Kreditinstituts verbunden ist, der Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs.1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist und die Voraussetzungen des § 2 Abs.4 erfüllt sind,
Anleiheforderungen, die in ein Schuldbuch des Bundes oder eines Landes eingetragen werden,
Anteile an einem Sondervermögen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Investmentgesetzes ausgegeben werden und nicht unter § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c oder d fallen, oder
ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise vertrieben werden dürfen und nicht unter § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe e fallen.
2aDer Arbeitnehmer ist verpflichtet, bis zum Ablauf der Sperrfrist die nach Satz 1 erworbenen Wertpapiere bei dem Kreditinstitut, mit dem der Sparvertrag abgeschlossen ist, festzulegen und über die Wertpapiere nicht zu verfügen;
2bdiese Verpflichtung besteht nicht, wenn eine der in § 4 Abs.4 Nr.1 bis 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt ist.
(5) (1) 1Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nr.2 bezeichneten Vereinbarung auch berechtigt, vor Ablauf der Sperrfrist die Überweisung
eingezahlter vermögenswirksamer Leistungen
auf einen von ihm oder seinem Ehegatten (§ 26 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes) abgeschlossenen
Bausparvertrag zu verlangen, wenn weder mit
der Auszahlung der Bausparsumme begonnen worden
ist noch die überwiesenen Beträge vor Ablauf
der Sperrfrist ganz oder zum Teil zurückgezahlt,
noch Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten
oder beliehen werden oder wenn eine solche
vorzeitige Verfügung nach § 2 Abs.3 Satz 2 Nr.1
und 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober
1997 (BGBl.I S.2678), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl.I S.1509)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
unschädlich ist.
2Satz 1 gilt für vor dem 1. Januar
2009 und nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossene
Bausparverträge.
§§§
(1) Ein Kapitalversicherungsvertrag im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.7 ist ein Vertrag über eine Kapitalversicherung auf den Erlebens- und Todesfall gegen laufenden Beitrag, der für die Dauer von mindestens zwölf Jahren und mit den in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen ist, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, als Versicherungsbeiträge vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen.
(3) Die Versicherungsbeiträge enthalten keine Anteile für Zusatzleistungen wie für Unfall, Invalidität oder Krankheit.
(4) Der Versicherungsvertrag sieht vor, daß bereits ab Vertragsbeginn ein nicht kürzbarer Anteil von mindestens 50 Prozent (2) des gezahlten Beitrags als Rückkaufswert (§ 169 (1) des Versicherungsvertragsgesetzes) erstattet oder der Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung (§ 165 (1) des Versicherungsvertragsgesetzes) zugrunde gelegt wird.
(5) Die Gewinnanteile werden verwendet
auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Verrechnung mit fälligen Beiträgen, wenn er nach Vertragsabschluß arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der Verrechnung noch besteht.
§§§
(1) Vermögenswirksame Leistungen können in Verträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinbarungen, in Tarifverträgen oder in bindenden Festsetzungen (§ 19 des Heimarbeitsgesetzes) vereinbart werden.
(5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich vereinbarte vermögenswirksame Leistungen die betrieblichen Sozialleistungen anrechnen, die dem Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr bisher schon als vermögenswirksame Leistungen erbracht worden sind.
§§§
(1) Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen.
(2) Auch vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) 1Zum Abschluß eines Vertrags nach Absatz 1, wonach die Lohnteile nicht zusammen mit anderen vermögenswirksamen Leistungen für den Arbeitnehmer angelegt und überwiesen werden sollen, ist der Arbeitgeber nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Anlage von Teilen des Arbeitslohns in monatlichen der Höhe nach
gleichbleibenden Beträgen von mindestens 13 Euro oder in vierteljährlichen der Höhe nach gleichbleibenden Beträgen von mindestens 39 Euro oder nur einmal im Kalenderjahr in Höhe eines Betrags von mindestens 39 Euro verlangt.
2Der Arbeitnehmer kann bei der Anlage in monatlichen Beträgen während des Kalenderjahrs die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln.
(4) 1Der Arbeitgeber kann einen Termin im Kalenderjahr bestimmen, zu dem die
Arbeitnehmer des Betriebs oder Betriebsteils die einmalige Anlage von Teilen des Arbeitslohns nach Absatz 3 verlangen können.
2aDie Bestimmung dieses Termins unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats oder der zuständigen Personalvertretung;
2bdas für die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten vorgeschriebene Verfahren ist einzuhalten.
3Der nach Satz 1 bestimmte Termin ist den Arbeitnehmern in jedem
Kalenderjahr erneut in geeigneter Form bekanntzugeben.
4Zu einem anderen als dem nach Satz 1 bestimmten Termin kann der Arbeitnehmer eine einmalige Anlage nach Absatz 3 nur verlangen
von Teilen des Arbeitslohns, den er im letzten Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahrs erzielt, oder
von Teilen besonderer Zuwendungen, die im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest oder Jahresende gezahlt werden.
(5) 1Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal im Kalenderjahr von dem Arbeitgeber
schriftlich verlangen, daß der Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns aufgehoben, eingeschränkt oder erweitert wird.
2Im Fall der Aufhebung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, in demselben Kalenderjahr einen neuen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen.
(6) In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann von den Absätzen 3 bis 5 abgewichen werden.
§§§
1Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann nach den Vorschriften dieses Gesetzes
gefördert, wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage und das
Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann.
2Einer Förderung steht jedoch nicht entgegen, daß durch Tarifvertrag die Anlage auf die
Formen des § 2 Abs.1 Nr.1 bis 5, Abs.2 bis 4 beschränkt wird.
3Eine Anlage im Unternehmen des Arbeitgebers nach § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe g bis l und Abs.4 ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
§§§
(1) 1Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn sein Einkommen folgende Grenzen nicht übersteigt:
bei nach § 2 Abs.1 Nr.1 bis 3, Abs.2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen die Einkommensgrenze von 20 000 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 40 000 Euro oder
bei nach § 2 Abs.1 Nr.4 und 5 angelegten vermögenswirksamen Leistungen die Einkommensgrenze von 17 900 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 35 800 Euro (3).
2Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 des Einkommensteuergesetzes in dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.
(2) 1Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 Prozent (4) der nach § 2 Abs.1 Nr.1 bis 3, Abs.2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 400 Euro im
Kalenderjahr nicht übersteigen, und 9 Prozent (5) der nach § 2 Abs.1 Nr.4 und 5
angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 470 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
2...(4)
(3) 1aDie Arbeitnehmer-Sparzulage gilt weder als steuerpflichtige Einnahme im Sinne des
Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt)
im Sinne der Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch;
1bsie gilt arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts.
2Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage ist nicht übertragbar.
(4) Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.
(5) 1Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entfällt rückwirkend, soweit die in den §§ 4 bis 7 genannten Fristen oder bei einer Anlage nach § 2 Abs.1 Nr.4
die in § 2 Abs.1 Nr.3 und 4 und Abs.3 Satz 1 des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorgesehenen Voraussetzungen
nicht eingehalten werden (1).
2Satz 1 gilt
für vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember
2008 abgeschlossene Bausparverträge (1).
3Der Anspruch entfällt nicht, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wird, weil
der Arbeitnehmer das Umtausch- oder Abfindungsangebot eines Wertpapier-Emittenten angenommen hat oder Wertpapiere dem Aussteller nach Auslosung oder Kündigung durch den Aussteller zur Einlösung vorgelegt worden sind, (2)
die mit den vermögenswirksamen Leistungen erworbenen oder begründeten Wertpapiere oder Rechte im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1, Abs.2 bis 4 ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers wertlos geworden sind oder (2)
(2) der Arbeitnehmer über nach § 2 Abs.1 Nr.4 angelegte vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des § 4 Abs.4 Nr.4 in Höhe von mindestens 30 Euro verfügt.
§§§
(1) 1Die Verwaltung der Arbeitnehmer-Sparzulage obliegt den Finanzämtern.
2Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird aus den Einnahmen an Lohnsteuer gezahlt.
(2) 1Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage sind die für Steuervergütungen geltenden
Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
2Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung.
(3) 1Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs.1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs.1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379
Abs.1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend.
2Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
(4) 1Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des
Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt festgesetzt.
2Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen (2).
3Der Arbeitnehmer hat die vermögenswirksamen Leistungen durch die Bescheinigung nach § 15 Abs.1 nachzuweisen.
4Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird fällig
a) mit Ablauf der für die Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist nach diesem Gesetz,
b) (1) 1mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung
des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten
Sperr- und Rückzahlungsfristen.
2Bei Bausparverträgen gelten die in § 2 Abs.3 Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen und zwar unabhängig davon, ob der Vertrag vor dem 1. Januar 2009
oder nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen worden ist,
(5) Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung über die Höhe des zu versteuernden Einkommens nachträglich in der Weise geändert, dass dadurch die Einkommensgrenzen des § 13 Abs.1 unterschritten werden und entsteht für Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, erstmals ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage, kann der Arbeitnehmer den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage abweichend von Absatz 4 innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Änderung stellen.
(6) Besteht für Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und hat der Arbeitnehmer hierfür abweichend von § 1 Satz 2 Nr.1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes Wohnungsbauprämie beantragt, kann der Arbeitnehmer die Arbeitnehmer-Sparzulage abweichend von Absatz 4 innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Mitteilung über die Änderung des Prämienanspruchs (§ 4a Abs.4 Satz 1 und 2, § 4b Abs.2 Satz 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes) erstmalig beantragen.
(7) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Verfahren bei der Festsetzung und der Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage näher zu regeln, soweit dies zur Vereinfachung des Verfahrens erforderlich ist.
2Dabei kann auch bestimmt werden, daß der Arbeitgeber, das Unternehmen, das
Institut oder der in § 3 Abs.3 genannte Gläubiger bei der Antragstellung mitwirkt und ihnen die Arbeitnehmer-Sparzulage zugunsten des Arbeitnehmers überwiesen wird.
(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
§§§
(1) 1Das Unternehmen, das Institut oder der in § 3 Abs.3 genannte Gläubiger hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen über
den jeweiligen Jahresbetrag der nach § 2 Abs.1 Nr.1 bis 5, Abs.2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen sowie die Art ihrer Anlage,
das Kalenderjahr, dem diese vermögenswirksamen Leistungen zuzuordnen sind, und
(1) 1entweder das Ende der für die Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist nach diesem Gesetz
oder bei einer Anlage nach § 2 Abs.1 Nr.4 das
Ende der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder
in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-
Prämiengesetzes genannten Sperrund
Rückzahlungsfristen.
2Bei Bausparverträgen sind die in § 2 Abs.3 Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen
zu bescheinigen unabhängig davon,
ob der Vertrag vor dem 1. Januar 2009 oder
nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen
worden ist.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass die Bescheinigung nach Satz 1 nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
an eine amtlich bestimmte Stelle zu
übermitteln ist (2).
3In der Rechtsverordnung können Ausnahmen zugelassen werden (2).
4In den Fällen des Satzes 2
kann auf das Ausstellen einer Bescheinigung nach
Satz 1 verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer entsprechend unterrichtet wird (2).
5Durch die Datenfernübertragung
gilt der Nachweis im Sinne des § 14 Abs.4 Satz 3 als erbracht (2).
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften zu erlassen über
Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers und des Unternehmens oder Instituts, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt sind, und
die Festlegung von Wertpapieren und die Art der Festlegung, soweit dies erforderlich ist, damit nicht die Arbeitnehmer-Sparzulage zu Unrecht gezahlt, versagt, nicht zurückgefordert oder nicht einbehalten wird.
(3) Haben der Arbeitgeber, das Unternehmen, das Institut oder der in § 3 Abs.3 genannte Gläubiger ihre Pflichten nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verletzt, so haften sie für die Arbeitnehmer-Sparzulage, die wegen ihrer Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht zurückgefordert oder nicht einbehalten worden ist.
(4) Das Finanzamt, das für die Besteuerung der in Absatz 3 Genannten zuständig ist, hat auf deren Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über vermögenswirksame Leistungen anzuwenden sind, die nach § 2 Abs.1 Nr.1 bis 5, Abs.2 bis 4 angelegt werden.
(5) 1Das für die Lohnsteuer-Außenprüfung zuständige Finanzamt kann bei den
in Absatz 3 Genannten eine Außenprüfung durchführen, um festzustellen, ob sie ihre Pflichten nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese mit der Anlage
vermögenswirksamer Leistungen nach § 2 Abs.1 Nr.1 bis 5, Abs.2 bis 4
zusammenhängen, erfüllt haben.
2Die §§ 195 bis 202 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
§§§
(gegenstandslos)
§§§
(1) (1) Die vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1993 angelegt werden.
(2) Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1.Januar 1994 angelegt werden, gilt, soweit Absatz 5 nichts anderes bestimmt, § 17 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Januar 1989 (BGBl.I S.137) - Fünftes Vermögensbildungsgesetz 1989 -, unter Berücksichtigung der Änderung durch Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 13.Dezember 1990 (BGBl.I S.2749).
(3) Für vermögenswirksame Leistungen, die im Jahr 1994 angelegt werden auf Grund eines vor dem 1.Januar 1994 abgeschlossenen Vertrags
nach § 4 Abs.1 oder § 5 Abs.1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 zum Erwerb von Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die keine Aktien oder Wandelschuldverschreibungen im Sinne des vorstehenden § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a oder b, Abs.2 Satz 1 sind, oder
nach § 6 Abs.2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 über die Begründung eines Geschäftsguthabens bei einer Genossenschaft, die keine Genossenschaft im Sinne des vorstehenden § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe g, Abs.2 Satz 2 ist, oder
nach § 6 Abs.2 oder § 7 Abs.2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 über die Übernahme einer Stammeinlage oder zum Erwerb eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die keine Gesellschaft im Sinne des vorstehenden § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe h, Abs.2 Satz 3 ist,
gelten statt der vorstehenden §§ 2, 4, 6 und 7 die §§ 2, 4, 6 und 7 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989.
(4) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.Dezember 1993 auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 17 Abs.5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 angelegt werden, gilt § 17 Abs.5 und 6 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989.
(5) 1Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1.Januar 1994 auf Grund eines
Vertrags im Sinne des Absatzes 3 angelegt worden sind, gelten § 4 Abs.2 bis 5, § 5
Abs.2, § 6 Abs.3 und § 7 Abs.3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 über Fristen für die Verwendung vermögenswirksamer Leistungen und über Sperrfristen nach dem 31.Dezember 1993 nicht mehr.
2Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1.Januar 1990 auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 17 Abs.2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 über die Begründung einer oder mehrerer Beteiligungen
als stiller Gesellschafter angelegt worden sind, gilt § 7 Abs.3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl.I S.630) über die Sperrfrist nach dem 31.Dezember 1993 nicht mehr.
(6) Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1.Januar 1999 angelegt worden sind, gilt § 13 Abs.1 und 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.März 1994 (BGBl.I S.406).
(7) (3) 1§ 13 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl.I S.451) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 angelegt werden.
(8) (2) § 8 Abs.5, § 13 Abs.5 Satz 1 und 2, § 14 Abs.4 Satz 4 Buchstabe b und § 15 Abs.1 Nr.3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl.I S.1509) sind erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 angelegt werden.
(9) (4) § 4 Abs.4 Nr.4 und § 13 Abs.5 Satz 3 Nr.3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl.I S.2373) ist erstmals bei Verfügungen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden.
(10) (5) § 14 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 angelegt werden, und in Fällen, in denen am 22. Juli 2009 über einen Antrag auf Arbeitnehmer- Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden ist.
§§§
(1) Hat sich der Arbeitnehmer in einem Vertrag im Sinne des § 17 Abs.3 verpflichtet, auch nach dem 31.Dezember 1994 vermögenswirksame Leistungen überweisen zu lassen oder andere Beträge zu zahlen, so kann er den Vertrag bis zum 30.September 1994 auf den 31.Dezember 1994 mit der Wirkung schriftlich kündigen, daß auf Grund dieses Vertrags vermögenswirksame Leistungen oder andere Beträge nach dem 31.Dezember 1994 nicht mehr zu zahlen sind.
(2) 1Ist der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Vertrags im Sinne des
§ 17 Abs.3 Nr.2 Mitglied in einer Genossenschaft geworden, so kann er die Mitgliedschaft bis zum 30.September 1994 auf den 31.Dezember 1994 mit der Wirkung schriftlich kündigen, daß nach diesem Zeitpunkt die Verpflichtung, Einzahlungen auf einen Geschäftsanteil zu leisten und ein Eintrittsgeld zu zahlen, entfällt.
2Weitergehende Rechte des Arbeitnehmers nach dem Statut der Genossenschaft bleiben
unberührt.
3Der ausgeschiedene Arbeitnehmer kann die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, die Genossenschaft kann die Zahlung eines den ausgeschiedenen Arbeitnehmer treffenden Anteils an einem Fehlbetrag zum 1.Januar
1998 verlangen.
(3) 1Ist der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Vertrags im Sinne des
§ 17 Abs.3 Nr.3 Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
geworden, so kann er die Mitgliedschaft bis zum 30.September 1994 auf den 31.Dezember 1994 schriftlich kündigen.
2Weitergehende Rechte des Arbeitnehmers nach dem Gesellschaftsvertrag bleiben unberührt.
3aDer zum Austritt berechtigte Arbeitnehmer kann von der Gesellschaft als Abfindung den Verkehrswert seines Geschäftsanteils verlangen;
3bmaßgebend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung.
4Der Arbeitnehmer kann die Abfindung nur verlangen, wenn die
Gesellschaft sie ohne Verstoß gegen § 30 Abs.1 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung zahlen kann.
5Hat die Gesellschaft die Abfindung bezahlt, so stehen dem Arbeitnehmer aus seinem Geschäftsanteil keine Rechte mehr zu.
6Kann die Gesellschaft bis zum 31. Dezember 1996 die Abfindung nicht gemäß
Satz 4 zahlen, so ist sie auf Antrag des zum Austritt berechtigten Arbeitnehmers
aufzulösen.
7§ 61 Abs.1, Abs.2 Satz 1 und Abs.3 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt im übrigen entsprechend.
(4) Werden auf Grund der Kündigung nach Absatz 1, 2 oder 3 Leistungen nicht erbracht, so hat der Arbeitnehmer dies nicht zu vertreten.
(5) 1Hat der Arbeitnehmer nach Absatz 1 einen Vertrag im Sinne des § 17 Abs.3 Nr.2 oder nach Absatz 2 die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft gekündigt, so gelten
beide Kündigungen als erklärt, wenn der Arbeitnehmer dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
2Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer nach Absatz 1 einen
Vertrag im Sinne des § 17 Abs.3 Nr.3 oder nach Absatz 3 die Mitgliedschaft in einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung gekündigt hat.
(6) Macht der Arbeitnehmer von seinem Kündigungsrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch, so gilt die Verpflichtung, vermögenswirksame Leistungen überweisen zu lassen, nach dem 31.Dezember 1994 als Verpflichtung, andere Beträge in entsprechender Höhe zu zahlen.
§§§
5.VermBG | [ ] |
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§§§