Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. EU Nr. L 79 S.11) und der Umsetzung der Artikel 6, 9 und 10 der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. EU Nr. L 69 S.27). Es dient in den Artikeln 2 und 2a auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/18/EG der Kommission vom 27. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem bzw. in ihren Anwendungsbereich und hinsichtlich der Behandlung der Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken (ABl. EU Nr. L 87 S.9).
§§§
Zu § 2 5.VermBG |
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In § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a wurden die Wörter „amtlichen Handel oder zum geregelten“ durch das Wort „regulierten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.13a Nr.4 1. iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b wurden die Wörter „amtlichen Handel oder zum geregelten“ durch das Wort „regulierten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.13a Nr.4 2. iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe f wurden die Wörter „amtlichen Handel oder zum geregelten“ durch das Wort „regulierten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.13a Nr.4 3. iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
In § 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.09 durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.5 Abs.1 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes vom 07.03.09 (BGBl_I_09,451)
§ 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe d wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.09 durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.5 Abs.1 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes vom 07.03.09 (BGBl_I_09,451)
§ 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe f wurde die Angabe „§ 15 Abs.1 Nr.2“ durch die Angabe „§ 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.09 durch Art.2 Nr.1 c) iVm Art.5 Abs.1 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes vom 07.03.09 (BGBl_I_09,451)
§§§
Zu § 4 5.VermBG |
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In § 4 Abs.1 wurden nach dem Wort „Kreditinstitut“ die Wörter „oder einer Kapitalanlagegesellschaft“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.18 Nr.1 iVm iVm Art.20 Abs.1 Satz 3 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 4 Abs.2 Satz 3 wurden nach dem Wort „Kreditinstitut“ die Wörter „oder bei der Kapitalanlagegesellschaft“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.18 Nr.2 iVm iVm Art.20 Abs.1 Satz 3 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
In § 4 Abs.5 wurden nach dem Wort „Kreditinstituts“ die Wörter „oder der Kapitalanlagegesellschaft“ und nach dem Wort „Kreditinstitut“ die Wörter „oder eine andere Kapitalanlagegesellschaft“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.12.07, durch Art.18 Nr.3 iVm iVm Art.20 Abs.1 Satz 3 des Investmentänderungsgesetzes (aF) vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
§ 4 Abs.4 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.08 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 08.12.08 (BGBl_I_08,2373)
§ 4 Abs.4 Nr.4 zweiter Halbsatz wurde die Angabe „§ 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, b, f bis l“ durch die Angabe „§ 2 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, b, d, f bis l“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.09 durch Art.2 Nr.2 iVm Art.5 Abs.1 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes vom 07.03.09 (BGBl_I_09,451)
§§§
Zu § 8 5.VermBG |
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§ 8 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.7 Nr.1 iVm iVm Art.9 Abs.1 Satz 3 des Eigenheimrentengesetzes – EigRentG vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
(5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von der in Absatz 2 Satz 1 Nr.2 bezeichneten Vereinbarung auch berechtigt, vor Ablauf der Sperrfrist die Überweisung eingezahlter vermögenswirksamer Leistungen auf einen von ihm oder seinem Ehegatten (§ 26 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes) abgeschlossenen Bausparvertrag zu verlangen, wenn weder mit der Auszahlung der Bausparsumme begonnen worden ist noch die überwiesenen Beträge vor Ablauf der Sperrfrist ganz oder zum Teil zurückgezahlt, noch Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden oder wenn eine solche vorzeitige Verfügung nach § 2 Abs.2 Satz 2 Nr.1 und 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes unschädlich ist.
§§§
Zu § 9 5.VermBG |
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In § 9 Abs.4 wurden die Angabe „§ 176“ durch die Angabe „§ 169“ und die Angabe „§ 174“ durch die Angabe „§ 165“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.9 Abs.15 iVm iVm Art.12 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.07 (BGBl_I_07,2631)
In § 9 Abs.4 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.09 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.5 Abs.1 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes vom 07.03.09 (BGBl_I_09,451)
§§§
Zu § 13 5.VermBG |
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§ 13 Abs.5 Satz 1 wurde durch die Sätze 1 b und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.7 Nr.2 iVm iVm Art.9 Abs.1 Satz 3 des Eigenheimrentengesetzes – EigRentG vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit die in den §§ 4 bis 7 genannten Fristen oder bei einer Anlage nach § 2 Abs.1 Nr.4 die in § 2 Abs.1 Nr.3 und 4 und Abs.2 Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorgesehenen Voraussetzungen nicht eingehalten werden.
In § 13 Abs.5 Satz 3 Nr.1 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nr.2 wurden der abschließende Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und die Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 11.12.08 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 08.12.08 (BGBl_I_08,2373)
In § 13 Abs.1 wurden die Sätze 1 und 2 durch den neuen Satz 1 ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.09 durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.5 Abs.1 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes vom 07.03.09 (BGBl_I_09,451)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes bezieht, hat Anspruch auf Sparzulage nach Absatz 2, wenn sein Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet.
2Diese beträgt 17.900 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes 35.800 Euro.
§ 13 Abs.2 Satz 1 wurden die Angabe „18 vom Hundert“ durch die Angabe „20 Prozent“ und die Angabe „9 vom Hundert“ durch die Angabe „9 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.09 durch Art.2 Nr.4 b) aa) iVm Art.5 Abs.1 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes vom 07.03.09 (BGBl_I_09,451)
§ 13 Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.09 durch Art.2 Nr.4 b) bb) iVm Art.5 Abs.1 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes vom 07.03.09 (BGBl_I_09,451)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 14 5.VermBG |
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§ 14 Abs.4 Satz 4 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.7 Nr.3 iVm iVm Art.9 Abs.1 Satz 3 des Eigenheimrentengesetzes – EigRentG vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
§ 14 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.12 Nr.1 iVm iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
2Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach dem Kalenderjahr zu stellen, in dem die vermögenswirksamen Leistungen nach § 2 Abs.1 Nr.1 bis 5, Abs.2 bis 4 angelegt worden sind.
§§§
Zu § 15 5.VermBG |
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§ 15 Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.7 Nr.4 iVm iVm Art.9 Abs.1 Satz 3 des Eigenheimrentengesetzes – EigRentG vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
3. entweder das Ende der für die Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist nach diesem Gesetz oder bei einer Anlage nach § 2 Abs.1 Nr.4 das Ende der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen.
§ 15 Abs.1 Sätz2 2 bis 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.5 iVm iVm Art.17 Satz 3 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20.12.08 (BGBl_I_08,2850)
§§§
Zu § 17 5.VermBG |
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§ 17 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.7 Nr.5 a) iVm iVm Art.9 Abs.1 Satz 3 des Eigenheimrentengesetzes – EigRentG vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.Dezember 1993 angelegt werden, soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen.
§ 17 Abs.8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.7 Nr.5 b) iVm iVm Art.9 Abs.1 Satz 3 des Eigenheimrentengesetzes – EigRentG vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 17 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.09 durch Art.2 Nr.5 iVm Art.5 Abs.1 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes vom 07.03.09 (BGBl_I_09,451)
Bisheriger Wortlaut:
(7) 1§ 13 Abs.2 in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
(BGBl.I S.3076) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die im Jahr 2004 angelegt werden.
2§ 13 Abs.2 Satz 2 ist nicht mehr anzuwenden für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2004 angelegt werden.
§ 17 Abs.9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.12.08 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 08.12.08 (BGBl_I_08,2373)
§ 17 Abs.10 wurde angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.12 Nr.2 iVm iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_08,1509)
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Fußnoten-5.VermBG | [ ] |
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