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Amtliche Fußnoten |
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*) Artikel 1 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl.L 84 vom 31.3.2010, S.1).
§§§
zu § 2 ErbStG |
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In § 2 Abs.1 Nr.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Vermögensanfall“ die Wörter „(unbeschränkte Steuerpflicht)“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.11 Nr.1 a) aa) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – (BeitrRLUmsG) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 2 Abs.1 Nr.3 wurde der Satzteil vor Satz 2 neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.11 Nr.1 a) bb) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – (BeitrRLUmsG) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
1in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes besteht.
§ 2 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.11 Nr.1 b) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – (BeitrRLUmsG) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§§§
zu § 3 ErbStG |
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§ 3 Abs.1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auf Grund Erbersatzanspruchs (§§ 1934a ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
§ 3 Abs.2 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
§ 3 Abs.2 Nr.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
7. was ein Vertragserbe auf Grund beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§ 2287 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.
§§§
zu § 4 ErbStG |
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§ 4 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Wird die eheliche Gütergemeinschaft beim Tode eines Ehegatten fortgesetzt (§§ 1483 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 200 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch), wird dessen Anteil am Gesamtgut so behandelt, wie wenn er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen wäre.
§§§
zu § 5 ErbStG |
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§ 5 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.4 a) aa) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) durch den Tod eines Ehegatten beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3.
In § 5 Abs.1 Satz 4 wurden nach dem Wort „Ehevertrag“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsvertrag“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.4 a) bb) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
In § 5 Abs.1 Satz 5 wurden die Wörter „der Nachlaß“ durch die Wörter „das Endvermögen“ und die Wörter „des Nachlasses“ durch die Wörter „des Endvermögens“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.4 a) cc) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
In § 5 Abs.2 wurden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eines Lebenspartners“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§ 5 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung nach amtlicher Bekanntmachung, durch Art.5 iVm Art.6 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vom 15.03.12 (BGBl_II_12,178)
§§§
zu § 6 ErbStG |
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§ 6 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 7 ErbStG |
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In § 7 Abs.1 Nr.4 wurden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder ein Lebenspartner“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§ 7 Abs.1 Nr.6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
6. was durch vorzeitigen Erbausgleich (§ 1934d des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erworben wird;
In § 7 Abs.1 Nr.9 wurde das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.6 a) cc) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§ 7 Abs.7 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§ 7 Abs.8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.11 Nr.2 iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – (BeitrRLUmsG) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§§§
zu § 9 ErbStG |
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In § 9 Abs.1 Nr.1 Buchstabe c wurde das Wort „Genehmigung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt und werden nach dem Wort „Stiftung“ die Wörter „als rechtsfähig“ eingefügt mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.2 des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.07.02 (BGBl_I_02,2634)
§ 9 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 10 ErbStG |
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§ 10 Abs.1 Sätze 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.8 a) aa) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 16, 17 und 18).
2In den Fällen des § 3 gilt als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlaßverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden.
§ 10 Abs.1 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.8 a) bb) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§ 10 bisheriger Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.8 a) cc) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
4Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, die nicht nach § 12 Abs.5 zu bewerten ist, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter.
§ 10 Abs.5 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
1. die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb oder Anteil an einem Gewerbebetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits nach § 12 Abs.5 und 6 berücksichtigt worden sind;
§ 10 Abs.6 Sätze 4 und 5 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.8 c) aa) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
4Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13a befreiten Betriebsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind in vollem Umfang abzugsfähig.
5Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13a befreiten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder mit den nach § 13a befreiten Anteilen an Kapitalgesellschaften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a entspricht.
§ 10 Abs.6 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.8 c) bb) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§ 10 Abs.10 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.8 d) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
zu § 12 ErbStG |
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§ 12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
(2) 1Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen (§ 11 Abs.2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes), wird das Vermögen mit dem Wert im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer angesetzt.
2Der Wert ist nach den Grundsätzen der Absätze 5 und 6 zu ermitteln.
3Dabei sind der Geschäfts- oder Firmenwert und die Werte von firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern nicht in die Ermittlung einzubeziehen.
(3) Grundbesitz (§ 19 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem Grundbesitzwert anzusetzen, der nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer ab 1.Januar 1996 und für die Grunderwerbsteuer ab 1.Januar 1997) auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer festgestellt wird.
(4) aBodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind;
bsie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.
(5) 1Für den Bestand und die Bewertung von Betriebsvermögen mit Ausnahme der Bewertung der Betriebsgrundstücke (Absatz 3) sind die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Steuer maßgebend.
2Die §§ 95 bis 99, 103, 104 und 109 Abs.1 und 2 und § 137 des Bewertungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
3Zum Betriebsvermögen gehörende Wertpapiere, Anteile und Genußscheine von Kapitalgesellschaften sind vorbehaltlich des Absatzes 2 mit dem nach § 11 oder § 12 des Bewertungsgesetzes ermittelten Wert anzusetzen.
(6) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.
§§§
zu § 13 ErbStG |
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In § 13 Abs.1 Nr.1 Buchstaben b und c wurde jeweils die Angabe „10 300 Euro“ durch die Angabe „12 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.10 a) aa) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§ 13 Abs.1 Nr.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.10 a) bb) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§ 13 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.10 b) aa) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
a) mit 60 vom Hundert ihres Werts, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden,
In § 13 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.10 b) bb) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
bb) die Gegenstände sich seit mindestens zwanzig Jahren im Besitz der Familie befinden oder in dem Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Nr.4 des Einigungsvertrages vom 31.August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.September 1990 (BGBl.1990 II S.885, 914), eingetragen sind.
In § 13 Abs.1 Nr.4a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
4a. 1Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienwohnheims freistellt.
2Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder
Erhaltungsaufwand für ein Familienwohnheim trägt, das im gemeinsamen
Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht;
§ 13 Abs.1 Nr.4b und 4c wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.10 d) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§ 13 Abs.1 Nr.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.10 e) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
7. Ansprüche nach folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung:
Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Juni 1993 (BGBl.I S.845), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.Juni 1994 (BGBl.I S.1311), Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.Dezember 1965 (BGBl.I S.2059), zuletzt geändert durch Artikel 3d des Gesetzes vom 24.Juli 1992 (BGBl.I S.1389), Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 5.Oktober 1994 (BGBl.I S. 2911), Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Mai 1971 (BGBl.I S.681), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26.Mai 1994 (BGBl.I S.1014), Reparationsschädengesetz vom 12.Februar 1969 (BGBl.I S.105), zuletzt geändert durch Artikel 3e des Gesetzes vom 24.Juli 1992 (BGBl.I S.1389),
Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 5.Oktober 1994 (BGBl.I S.1389), Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17.März 1965 (BGBl.I S.79), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr.18 des Gesetzes vom 20.Dezember 1991 (BGBl.I S.2317),
Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Juni 1993 (BGBl.I S.838), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8.Juni 1994 (BGBl.I S.1214),
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz vom 29.Oktober 1992 (BGBl. I S.1814), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23.Juni 1994 (BGBl.I S.1311),
Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Juni 1993 (BGBl.I S.829),
Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27.September 1994 (BGBl.I S.2624, 2635),
Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz vom 23.Juni 1994 (BGBl.I S.1311) und Berufliches Rehabilitierungsgesetz vom 23.Juni 1994 (BGBl.I S.1311);
§ 13 Abs.1 Nr.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.10 f) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
8. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung in der Fassung vom 29.Juni 1956 (BGBl.I S.559) und nach dem Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22.April 1992 (BGBl.I S.906) in der jeweils geltenden Fassung;
In § 13 Abs.1 Nr.9 wurde der Betrag „5 200 Euro“ durch den Betrag „20 000 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.10 g) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§ 13 Abs.1 Nr.18 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.10 h) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
In § 13 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a wurden die Wörter „vom Hundert“ jeweils durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.25 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§ 13 Abs.1 Nummer 1 Satz 2 wurde aufgehoben und der bisherige Satz 3 wurde Satz 2, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.14 Nr.1 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
2Beim Erwerb durch einen Lebenspartner ist anstelle der Befreiung nach Satz 1 Buchstabe c die Befreiung nach Satz 1 Buchstabe a und b anzuwenden (2).
§§§
zu § 13a ErbStG |
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In § 13a Abs.1 Nr.2 wurden die Wörter „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ durch die Wörter „durch Schenkung unter Lebenden“ ersetzt mit Wirkung vom 23.12.01 durch Art.16 Nr.1 des Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3794)
In § 13a Abs.1 Satz 1 wurde jeweils die Angabe „256 000 Euro“ durch die Angabe „225 000 Euro“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.13 Nr.1 a) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
In § 13a Abs.2 wurde die Angabe „60 vom Hundert“ durch die Angabe „65 vom Hundert“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.13 Nr.1 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 13a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 4 bleiben vorbehaltlich des Satzes 2 insgesamt bis zu einem Wert von 225 000 (2) Euro außer Ansatz
aabeim Erwerb von Todes wegen;
b beim Erwerb durch mehrere Erwerber ist für jeden Erwerber ein Teilbetrag von 225 000 (2) Euro entsprechend einer vom Erblasser schriftlich verfügten Aufteilung des Freibetrags maßgebend;
chat der Erblasser keine Aufteilung verfügt, steht der Freibetrag, wenn nur Erben Vermögen im Sinne des Absatzes 4 erwerben, jedem Erben entsprechend
seinem Erbteil und sonst den Erwerbern zu gleichen Teilen zu;
abeim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden, wenn der Schenker dem Finanzamt unwiderruflich erklärt, daß der Freibetrag für diese Schenkung
in Anspruch genommen wird;
bdabei hat der Schenker, wenn zum selben
Zeitpunkt mehrere Erwerber bedacht werden, den für jeden Bedachten
maßgebenden Teilbetrag von 225 000 (2) Euro zu bestimmen.
2Wird ein Freibetrag nach Satz 1 Nr.2 gewährt, kann für weiteres, innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb von derselben Person anfallendes Vermögen im Sinne des Absatzes 4 ein Freibetrag weder vom Bedachten noch von anderen Erwerbern in Anspruch genommen werden.
(2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Wert des Vermögens im Sinne des Absatzes 4 ist mit 65 (3) vom Hundert anzusetzen.
(3) 1Ein Erwerber kann den Freibetrag oder Freibetragsanteil (Absatz 1) und den verminderten Wertansatz (Absatz 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbenes Vermögen im Sinne des Absatzes 4 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten überträgt.
2Der bei ihm entfallende Freibetrag oder Freibetragsanteil geht auf den Dritten über, bei mehreren Dritten zu gleichen Teilen.
(4) Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz gelten für
inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs.5) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 oder § 18 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Anteils daran;
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des § 141 Abs.1 Nr.1 und 2 des Bewertungsgesetzes, vermietete Grundstücke, Grundstücke im Sinne des § 69 des Bewertungsgesetzes und die in § 13 Abs.2 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) genannten Gebäude oder Gebäudeteile beim Erwerb eines ganzen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils daran, unter der Voraussetzung, daß dieses Vermögen ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehört;
Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt war.
(5) Der Freibetrag oder Freibetragsanteil (Absatz 1) und der verminderte Wertansatz (Absatz 2) fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb
1aeinen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des
§ 15 Abs.1 Nr.2 und
Abs.3
oder § 18 Abs.4
des Einkommensteuergesetzes, einen Anteil eines persönlich haftenden
Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil
daran veräußert;
1bals Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs.
2Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines
Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen übergeführt oder
anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden oder wenn Anteile an
einer Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der Veräußerer durch eine
Sacheinlage (§ 20 Abs.1 des Umwandlungssteuergesetzes) aus dem
Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 4 erworben hat oder ein Anteil an
einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 oder § 18
Abs.4 des Einkommensteuergesetzes oder ein Anteil daran veräußert wird,
den der Veräußerer durch eine Einbringung des Betriebsvermögens im Sinne
des Absatzes 4 in eine Personengesellschaft (§ 24 Abs.1 des Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat;
1aeinen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einen Anteil daran veräußert;
1bals Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs.
2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
1aals Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 oder § 18 Abs.4 des
Einkommensteuergesetzes oder persönlich haftender Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten in die
Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die Summe
seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit
dem Erwerb um mehr als 52.000 Euro übersteigen;
1bVerluste bleiben unberücksichtigt.
2Gleiches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs
der Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils
an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft;
1aAnteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 4 ganz oder teilweise veräußert;
1beine verdeckte Einlage der Anteile in eine
Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.
2Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird oder wenn Vermögen der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft, eine
natürliche Person oder eine andere Körperschaft (§§ 3 bis 16 des
Umwandlungssteuergesetzes) übertragen wird.
(6) In den Fällen des Absatzes 4 Nr.2 und 3 kann der Erwerber der Finanzbehörde bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, daß er auf die Steuerbefreiung verzichtet.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten in den Fällen des § 1 Abs.1 Nr.4 entsprechend.
In § 13a Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „sieben Jahren“ durch die Wörter „fünf Jahren“ und die Angabe „650 Prozent“ durch die Angabe „400 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.6 Nr.1 a) aa) iVm Art.15 Abs.3 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
In § 13a Abs.1 Satz 4 wurden die Wörter „zehn Beschäftigte“ durch die Angabe „20 Beschäftigte“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.6 Nr.1 a) bb) iVm Art.15 Abs.3 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
In § 13a Abs.5 Satz 1, einleitendem Satzteil wurden die Wörter „sieben Jahren“ durch die Wörter „fünf Jahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.6 Nr.1 b) aa) iVm Art.15 Abs.3 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
In § 13a Abs.5 Satz 1 Nr.3 wurde das Wort „Siebenjahresfrist“ durch das Wort „Fünfjahresfrist“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.6 Nr.1 b) bb) iVm Art.15 Abs.3 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
§ 13a Abs.8 Nr.1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.6 Nr.1 c) iVm Art.15 Abs.3 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
1. In Absatz 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Lohnsummenfrist von sieben Jahren eine Lohnsummenfrist von zehn Jahren und an die Stelle der maßgebenden Lohnsumme von 650 Prozent eine maßgebende Lohnsumme von 1.000 Prozent;
2. in Absatz 5 tritt an die Stelle der Behaltensfrist von sieben Jahren eine Behaltensfrist von zehn Jahren;
§ 13a Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.8 Nr.1 iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§§§
zu § 13b ErbStG |
---|
§ 13b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§ 13 Abs.2 Satz 6 und 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.14 Nr.2 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 13 Abs.3 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.14 Nr.2 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
2Soweit zum Vermögen der Kapitalgesellschaft Vermögensgegenstände gehören, die nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 Satz 2 und Nr.2 Satz 2 nicht in das begünstigte Vermögen einzubeziehen sind, ist der Teil des Anteilswerts nicht begünstigt, der dem Verhältnis der Summe der Werte der nicht einzubeziehenden Vermögensgegenstände zum Wert des gesamten Vermögens der Kapitalgesellschaft entspricht.
In § 13b Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „zuzurechnen war.“ durch die Wörter „zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen).“ ersetzt, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.8 Nr.2 a) iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§ 13b Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.8 Nr.2 b) iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§§§
zu § 13c ErbStG |
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§ 13c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
zu § 14 ErbStG |
---|
§ 14 Abs.1 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§ 14 Abs.2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§ 14 bisheriger Abs.2 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.13 c) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
In § 14 Abs.3 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.25 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
zu § 15 ErbStG |
---|
§ 15 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte an die Verfügung gebunden ist, sind die mit dem verstorbenen Ehegatten näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer als seine Erben anzusehen, soweit sein Vermögen beim Tode des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist.
2§ 6 Abs.2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
In § 15 Abs.2 Satz 3 zweiter Halbsatz wurde das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.26 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Entscheidung mit Gesetzeskraft des BVerfG: § 15 Absatz 1 und § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 378) sind vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 266) bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3018) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit diese Vorschriften eingetragene Lebenspartner betreffen. (vgl BVerfG Beschluss vom 21.07.10 - 1_BvR_611/07 (BGBl_I_10,1295)
§ 15 Abs.1 Steuerklasse 1 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.14 Nr.3 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
§ 15 Abs.1 Steuerklasse 2 Nummer 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.14 Nr.3 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
§ 15 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.11 Nr.3 iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – (BeitrRLUmsG) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§§§
zu § 16 ErbStG |
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§ 16 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs.1 Nr.1 der Erwerb
der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr.2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr.2 in Höhe von 205.000 Euro;
der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 51.200 Euro;
der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 10.300 Euro;
der Personen der Steuerklasse III in Höhe von 5.200 Euro.
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs.1 Nr.3 ein Freibetrag von 1.100 Euro.
Entscheidung mit Gesetzeskraft des BVerfG: § 16 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 378) ist vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 266) bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3018) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er eingetragene Lebenspartner betrifft. (vgl BVerfG Beschluss vom 21.07.10 - 1_BvR_611/07, (BGBl_I_10,1295)
§ 16 Abs.1 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.14 Nr.4 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
§ 16 Abs.1 Nummer 6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.14 Nr.4 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
In § 16 Abs.1 wurde der Satzteil vor Nummer 1 neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.11 Nr.4 a) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – (BeitrRLUmsG) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs.1 Nr.1 der Erwerb
§ 16 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.11 Nr.4 b) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – (BeitrRLUmsG) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs.1 Nr.3 ein Freibetrag von 2.000 Euro.
§§§
zu § 17 ErbStG |
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§ 17 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs.1 Nr.1 wird dem überlebenden Ehegatten ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro gewährt.
2Der Freibetrag wird bei Ehegatten, denen aus Anlaß des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.
Entscheidung mit Gesetzeskraft des BVerfG: § 17 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 378) ist vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 266) bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3018) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit eingetragenen Lebenspartnern kein Versorgungsfreibetrag gewährt wird. (vgl BVerfG Beschluss vom 21.07.10 - 1_BvR_611/07 (BGBl_I_10,1295)
In § 17 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „neben dem Freibetrag nach § 16 Abs.1 Nr.6“ gestrichen, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.14 Nr.5 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
zu § 19 ErbStG |
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Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 — 1 BvL 10/02 — wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: (vgl. BGBl_I_07,194)
§ 19 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vom 17. April 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 933) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 378) ist in allen seinen seitherigen Fassungen mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insofern unvereinbar, als er die Erwerber von Vermögen, das gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2, § 12 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in Verbindung mit den von § 12 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in Bezug genommenen Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 230), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3794), bewertet wird, unabhängig von der jeweiligen Vermögensart mit einheitlichen Steuersätzen belastet.
Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs.2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
§ 19 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vomhundertsätzen erhoben:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) | Vomhundertsatz | |||
I | II | III | ||
52.000 |
7 |
12 |
17 |
In § 19 Abs.3 Nr.2 Buchstabe a und b wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.25 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§ 19 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.6 Nr.2 iVm Art.15 Abs.3 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
Entscheidung mit Gesetzeskraft des BVerfG: § 15 Absatz 1 und § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 378) sind vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 266) bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3018) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit diese Vorschriften eingetragene Lebenspartner betreffen. (vgl BVerfG Beschluss vom 21.07.10 - 1_BvR_611/07 (BGBl_I_10,1295)
In § 19 Abs.2 wurde die Angabe „§ 2 Abs.1 Nr.1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.11 Nr.5 iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – (BeitrRLUmsG) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§§§
zu § 19a ErbStG |
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In § 19a Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „als Unterschiedsbetrag“ durch die Wörter „88 vom Hundert des Unterschiedsbetrags“ ersetzt mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.13 Nr.2 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 19a Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.18 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4 abzuziehen.
(2) 1Der Entlastungsbetrag gilt für
inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs.5) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 oder § 18 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Anteils daran;
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des § 141 Abs.1 Nr.1 und 2 des Bewertungsgesetzes, vermietete Grundstücke, Grundstücke im Sinne des § 69 des Bewertungsgesetzes und die in § 13 Abs.2 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.402) genannten Gebäude oder Gebäudeteile beim Erwerb eines ganzen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils daran, unter der Voraussetzung, daß dieses Vermögen ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehört;
Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt war.
2Ein Erwerber kann den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen, soweit er das Vermögen im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten überträgt.
(3) Der auf das Vermögen im Sinne des Absatzes 2 entfallende Anteil an der tariflichen Erbschaftsteuer bemißt sich nach dem Verhältnis des Werts dieses Vermögens nach Anwendung des § 13a zum Wert des gesamten Vermögensanfalls.
(4) 1Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags ist für den steuerpflichtigen Erwerb zunächst die Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers zu berechnen und nach Maßgabe des Absatzes 3 aufzuteilen.
2Für den steuerpflichtigen Erwerb ist dann die Steuer nach Steuerklasse I zu berechnen und nach Maßgabe des Absatzes 3 aufzuteilen.
3Der Entlastungsbetrag ergibt sich 88 vom Hundert des Unterschiedsbetrags (1) zwischen der auf Vermögen im Sinne des Absatzes 2 entfallenden Steuer nach den Sätzen 1 und 2.
(5) Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb
1aeinen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an einer
Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 oder § 18 Abs.4
des Einkommensteuergesetzes, einen Anteil eines persönlich haftenden
Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil
daran veräußert;
1bals Veräußerung gilt auch die Aufgabe des
Gewerbebetriebs.
2Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines
Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen übergeführt oder
anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden oder wenn Anteile an
einer Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der Veräußerer durch eine
Sacheinlage (§ 20 Abs.1 des Umwandlungssteuergesetzes) aus dem
Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 2 erworben hat, oder ein Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 oder § 18
Abs.4 des Einkommensteuergesetzes oder ein Anteil daran veräußert wird,
den der Veräußerer durch eine Einbringung von Betriebsvermögen im Sinne
des Absatzes 2 in eine Personengesellschaft (§ 24 Abs.1 des Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat;
1aeinen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einen Anteil daran veräußert;
1bals Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs.
2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
1aals Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 oder § 18 Abs.4 des
Einkommensteuergesetzes oder persönlich haftender Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten in die
Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die Summe
seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit
dem Erwerb um mehr als 52.000 Euro übersteigen;
1bVerluste bleiben unberücksichtigt.
2Gleiches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs
der Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils
an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft;
1aAnteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 2 ganz oder teilweise veräußert;
1beine verdeckte Einlage der Anteile in eine
Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.
2Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird oder wenn Vermögen der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft, eine
natürliche Person oder eine andere Körperschaft (§§ 3 bis 16 des Umwandlungssteuergesetzes) übertragen wird.
§ 19a Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.6 Nr.3 a) iVm Art.15 Abs.3 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Der auf das Vermögen im Sinne des Absatzes 2 entfallende Anteil an der tariflichen Erbschaftsteuer bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts dieses Vermögens nach Anwendung des § 13a und nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Abs.5 und 6) zum Wert des gesamten Vermögensanfalls.
§ 19a Abs.5 Satz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.6 Nr.3 b) iVm Art.15 Abs.3 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von sieben Jahren gegen die Behaltensregelungen des § 13a verstößt.
2In den Fällen des § 13a Abs.8 tritt an die Stelle der Frist nach Satz 1 eine Frist von zehn Jahren.
§§§
zu § 20 ErbStG |
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§ 20 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Im Falle des § 4 sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte für den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner.
§§§
zu § 21 ErbStG |
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In § 21 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 2 Abs.1 Nr.1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.11 Nr.6 iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – (BeitrRLUmsG) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§§§
zu § 24 ErbStG |
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In § 24 Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.25 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
zu § 25 ErbStG |
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§ 25 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.20 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker oder dem Ehegatten des Erblassers (Schenkers) zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Verpflichtung zu sonstigen wiederkehrenden Leistungen zugunsten dieser Personen belastet ist, wird ohne Berücksichtigung dieser Belastungen besteuert.
2Die Steuer, die auf den Kapitalwert dieser Belastungen entfällt, ist jedoch bis zu deren Erlöschen zinslos zu stunden.
3Die gestundete Steuer kann auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs.3 des Bewertungsgesetzes abgelöst werden.
(2) Veräußert der Erwerber das belastete Vermögen vor dem Erlöschen der Belastung ganz oder teilweise, endet insoweit die Stundung mit dem Zeitpunkt der Veräußerung.
§§§
zu § 26 ErbStG |
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In § 26 Buchstabe a und b wurden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.25 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
zu § 27 ErbStG |
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In § 27 Abs.1 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.25 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
In § 27 Abs.3 wurde das Wort „Vomhundertsätze“ durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.27 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
zu § 28 ErbStG |
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§ 28 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.28 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
zu § 29 ErbStG |
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In § 29 Abs.1 Nr.4 wurde die Angabe „§ 52 Abs.2 Nr.4 der Abgabenordnung“ durch die Angabe „§ 52 Abs.2 Nr.23 der Abgabenordnung“ ersetzt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.07, durch Art.8 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 (BGBl_I_07,2332)
In § 29 Abs.1 Nr.3 wurde das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt und neuer Satz angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
In § 29 Abs.1 Nr.4 Satz 2 wurden die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.März 1991 (BGBl.I S.814), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl.I S.2049)“ sowie das anschließende Komma gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
zu § 30 ErbStG |
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In § 30 Abs.1 wurde nach dem Wort „Finanzamt“ das Wort „schriftlich“ eingefügt mit Wirkung vom 28.08.02, durch Art.27 Nr.1 des 3.Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3322)
§ 30 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.22 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt.
2Das gleiche gilt, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.
§§§
zu § 31 ErbStG |
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§ 31 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.23 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 33 ErbStG |
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In § 33 Abs.1 Satz 1, Abs.2 und 3 wurde jeweils nach dem Wort „Finanzamt“ das Wort „schriftlich“ eingefügt mit Wirkung vom 28.08.02, durch Art.27 Nr.1 des 3.Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3322)
§§§
zu § 34 ErbStG |
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In § 34 Abs.1 wurde nach dem Wort „Finanzamt“ das Wort „schriftlich“ eingefügt mit Wirkung vom 28.08.02, durch Art.27 Nr.1 des 3.Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3322)
§§§
zu § 35 ErbStG |
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§ 35 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.24 iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
§ 25 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.11 Nr.7 iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – (BeitrRLUmsG) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
(4) In den Fällen des § 2 Abs.1 Nr.3 ist das Finanzamt örtlich zuständig, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs.2 der Abgabenordnung ergibt.
§§§
zu § 37 ErbStG |
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§ 37 Abs.1 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 23.12.01 durch Art.16 Nr.2 a) des Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3794) und erneut neugefasst mit Wirkung vom 28.08.02, durch Art.27 Nr.2 des 3.Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3322) und erneut neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.13 Nr.3 a) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 37 Abs.3 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 23.12.01 durch Art.16 Nr.2 b) des Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3794) und aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.13 Nr.3 b) des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(3) § 13a Abs.1 Satz 1 Nr.2 in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3794) findet auch auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31.Dezember 1995 entstanden ist, wenn die Steuerfestsetzung am 23.Dezember 2001 noch nicht bestandskräftig ist.
§ 37 Abs.4 wurde aufgehoben mit Wirkung vom 23.12.01 durch Art.16 Nr.2 c) des Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3794)
§ 37 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.29 a) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31.Dezember 2003 entsteht.
§ 37 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.29 b) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§ 37 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09 durch Art.1 Nr.29 c) iVm Art.6 Abs.1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§ 37 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.6 Nr.4 a) iVm Art.15 Abs.3 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (4) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl.I S.3018) findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht.
§ 37 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.6 Nr.4 b) iVm Art.15 Abs.3 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (6) § 13a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24.Dezember 2008 (BGBl.I S.3018) ist nicht anzuwenden, wenn das begünstigte Vermögen vor dem 1.Januar 2011 von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworben wird, bereits Gegenstand einer vor dem 1.Januar 2007 ausgeführten Schenkung desselben Schenkers an dieselbe Person war und wegen eines vertraglichen Rückforderungsrechts nach dem 11.November 2005 herausgegeben werden musste.
§ 37 Abs.4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10 durch Art.14 Nr.6 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
(4)...(3)
§ 37 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.8 Nr.3 iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§ 37 Abs.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.11 Nr.8 iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – (BeitrRLUmsG) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
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