KWG | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar Nr.2021-1
vom 13.12.1973 (Amtsbl_73,841)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.11.08 (Amtsbl_08,1835)
geändert durch Art.1 iVm Art.2 des Gesetz Nr.1822 zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
vom 15.01.14 (Amtsbl_I_14,10)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2014 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Gemeinderäte | ||
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Allgemeines |
Die Mitglieder des Gemeinderates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
§§§
1Die Mitglieder des Gemeinderates werden aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
2Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.
§§§
1Der Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen wird durch die Landesregierung, der Tag der einzelnen Nach-, Wiederholungs- und Neuwahlen durch das Ministerium für Inneres (3) und Sport (1) (2) bestimmt.
2Das Ministerium für Inneres (3) und Sport (1) (2) gibt den Wahltag im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.
§§§
(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde.
(2) 1Das Wahlgebiet wird vom Gemeinderat für die Aufstellung von Bereichslisten in Wahlbereiche eingeteilt.
2Die Wahlbereiche sollen einen oder mehrere benachbarte Gemeindeteile (Stadtteile, Ortsteile) umfassen.
(3) 1Das Wahlgebiet wird von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.
2Die Wahlbezirke sind so abzugrenzen, dass sie die Grenzen des Wahlbereichs sowie des Gemeindebezirks oder des Stadtbezirks nicht überschneiden.
3Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass hierdurch das Wahlgeheimnis gefährdet wird.
§§§
A-2 | Wahlorgane | 5-12 |
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die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter für das Saarland,
die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter für jede Gemeinde,
der Wahlbeschwerdeausschuss für jeden Landkreis, für jede kreisfreie Stadt, für die Landeshauptstadt Saarbrücken und für den Regionalverband (4) Saarbrücken.
(2) 1Soweit Wahlorgane, ihre Mitglieder oder Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu bestellen sind, gilt ihre Bestellung bis zur Bekanntmachung des nächsten allgemeinen Wahltages.
2Sie kann widerrufen werden.
(3) (1) 1Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung.
2aSoweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit;
2bbei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) (2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Schriftführerinnen und Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
(5) (3) 1Die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu
Mitgliedern von Wahlvorständen zu verarbeiten.
2Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern die oder der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat.
3Die oder der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten.
4Im Einzelnen dürfen folgende Daten verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.
(6) (3) 1Auf Ersuchen der Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter sind
zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, die Gemeinden,
die Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet,
aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum
und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände
Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde
wohnen.
2Die ersuchte Stelle hat die Betroffene oder den Betroffenen über die
übermittelten Daten und über die Empfängerin oder den Empfänger zu
benachrichtigen.
(7) (3) Daten, die nach § 9 Abs.5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Juli 1993 (BGBl.I S.1288, 1594), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7.Mai 2002 (BGBl.I S.1529), in der jeweils geltenden Fassung erhoben wurden, können zur Sicherstellung der Wahldurchführung auch für die Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen für Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz verwendet werden.
§§§
(1) 1Die Landesregierung bestellt die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter und die stellvertretende Landeswahlleiterin oder den stellvertretenden Landeswahlleiter auf unbestimmte Zeit. (1)
2§ 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat die Aufgabe, die gesetzmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu überwachen und zu überprüfen.
§§§
(1) Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(2) 1aWer Wahlbewerberin oder Wahlbewerber, Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist, kann nicht Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter oder stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter sein;
1ban ihre oder seine Stelle tritt jeweils die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter (1).
2Im Fall der Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und seiner Vertreterinnen und Vertreter wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens eine besondere Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen Gemeindewahlleiter und eine besondere stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter.
3Kann eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter nicht stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter sein (2), so wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens eine besondere stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter.
§§§
(1) 1aDer Gemeindewahlausschuss besteht aus der Gemeindewahlleiterin als Vorsitzenden oder dem Gemeindewahlleiter als Vorsitzendem und mindestens vier von ihr oder ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzerinnen und Beisitzer;
1bfür jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
2Mitglied des Gemeindewahlausschusses kann nicht sein, wer Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist.
3Bei der Bestellung der Beisitzerinnen und Beisitzer und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter rechtzeitig eingehende Vorschläge der in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen zu berücksichtigen.
(2) 1Der Gemeindewahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge.
2Er stellt ferner das Gesamtergebnis der Wahl in der Gemeinde fest und nimmt die Verteilung der Sitze vor.
(3) 1Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden wenigstens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind.
2Der Gemeindewahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung.
3aBei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit;
3bbei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
4aZu den Verhandlungen ist eine Schriftführerin oder ein Schriftführer zuzuziehen;
4büber die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen.
§§§
(1) 1Für jeden Wahlvorstand beruft die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde
eine Wahlvorsteherin als Vorsitzende oder einen Wahlvorsteher als Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter (1).
2Sie oder er beruft mindestens drei Beisitzerinnen und Beisitzer möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde unter Berücksichtigung rechtzeitig eingehender Vorschläge der in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen.
3Fehlende Beisitzerinnen und Beisitzer kann die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen.
(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzerinnen und Beisitzern die Schriftführerin oder den Schriftführer und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.
(3) (2) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind.
(4) 1Der Wahlvorstand tritt auf Einladung der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters am Wahltag zu Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen, leitet und überwacht die Wahlhandlung und stellt das Ergebnis der Wahl für den Wahlbezirk fest.
2§ 8 Abs.3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Für jeden Landkreis, für den Regionalverband (3) , für die Landeshauptstadt Saarbrücken und für jede kreisfreie Stadt wird ein Wahlbeschwerdeausschuss gebildet.
2Der Wahlbeschwerdeausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzerinnen und Beisitzern.
3Vorsitzende oder Vorsitzender ist in Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, im Regionalverband (3) Saarbrücken die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor (4) und in der Landeshauptstadt Saarbrücken die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken.
4Für jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
5Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter.
6Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus den Wahlberechtigten unter Berücksichtigung rechtzeitig eingehender Vorschläge der im Landkreis, in der kreisfreien Stadt, im Regionalverband (3) oder in der Landeshauptstadt Saarbrücken vertretenen Parteien und Wählergruppen.
(2) 1Mitglieder eines Gemeindewahlausschusses können nicht Mitglieder eines Wahlbeschwerdeausschusses sein.
2Dies gilt nicht hinsichtlich der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und des Wahlbeschwerdeausschusses von kreisfreien Städten und der Landeshauptstadt Saarbrücken.
3aHat die oder der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses einer kreisfreien Stadt oder der Landeshauptstadt Saarbrücken an einer Entscheidung des Gemeindewahlausschusses mitgewirkt, so darf sie oder er, soweit dieselbe Sache Gegenstand einer Entscheidung des Wahlbeschwerdeausschusses sein soll, bei dieser Entscheidung nicht mitwirken;
3bdasselbe gilt für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) (1) 1Wer Wahlbewerberin oder Wahlbewerber, Vertrauensperson oder
stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist, kann nicht
Vorsitzende oder Vorsitzender des Wahlbeschwerdeausschusses sein.
2An ihre oder seine Stelle tritt jeweils die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter.
3Im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden wählt der Kreistag, die Regionalversammlung (5) oder der Gemeinderat für die Dauer
des Wahlverfahrens eine besondere Vorsitzende oder einen besonderen
Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
4Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Wahlbeschwerdeausschusses.
(4) (2) 1Der Wahlbeschwerdeausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden wenigstens vier Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind.
2Im Übrigen findet § 8 Abs.3 Satz 2 bis 4 (2) entsprechend Anwendung.
§§§
1Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2Zur Übernahme dieses Ehrenamts ist jede oder jeder Wahlberechtigte verpflichtet.
3Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
§§§
(weggefallen)
§§§
A-3 | Wahlberechtigung | 13-17 |
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(1) 1Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung innehaben (1).
2Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Deutsche gelten.
(2) Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist nur in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie oder er ihre oder seine Hauptwohnung hat.
(3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen.
§§§
awem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;
bdies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Abs.4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
§§§
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er geführt wird.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk ihres oder seines Wahlbereichs oder durch Briefwahl teilnehmen.
(4) Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte kann nur einmal und nur persönlich wählen.
§§§
(1) 1Wählbar ist jede oder jeder Wahlberechtigte, die oder der am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde eine Wohnung innehat (1).
2§ 13 Abs.2 und 3 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.
eine Deutsche oder ein Deutscher oder eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der
nach § 14 nicht wahlberechtigt ist,
infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie oder er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
§§§
(1) 1Mitglied des Gemeinderats können nicht sein
besoldete Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (2) einer Gemeinde in dieser Gemeinde,
leitende Beamtinnen und Beamte und leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (2) von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
Personen, die allein oder mit anderen ständig berechtigt sind, ein privatrechtliches Unternehmen, an dem die Gemeinde mit mehr als fünfzig vom Hundert beteiligt ist, in seiner Gesamtheit zu vertreten (leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (2)) und (1)
Beamtinnen, Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (2) die befugt sind, Entscheidungen der Rechtsaufsicht über die Gemeinde zu treffen oder vorzubereiten oder im Gemeindeprüfungsamt Prüfungstätigkeit bei der Gemeinde auszuüben.
2Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten (3).
(2) 1Werden Personen gewählt, die gemäß Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zum Gemeinderat gehindert sind, können sie die Wahl nur annehmen, wenn sie nachweisen, dass ihr Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis (4) beendet ist.
2Werden Personen gewählt, deren dienstliche Aufgabe nach Absatz 1 Nr.4 mit der Ausübung des Mandats nicht vereinbar ist, so können sie die Wahl nur annehmen, wenn sie nachweisen, dass sie von den Aufgaben der Rechtsaufsicht oder der Prüfungstätigkeit entbunden sind.
3Stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter nachträglich fest, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber die Wahl angenommen hat, obwohl Unvereinbarkeit nach Absatz 1 gegeben war, und weist das Mitglied des Gemeinderats nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der nachträglichen Feststellung die Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses (4) nach, so scheidet es mit Ablauf der Frist aus dem Gemeinderat aus.
4Den Verlust der Mitgliedschaft stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter fest.
(3) Übernimmt ein Mitglied des Gemeinderats ein Amt oder eine Aufgabe nach Absatz 1, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
§§§
A-4 | Wählerverzeichnis | 18-21 |
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(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter führt für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum (2) und Wohnung.
(2) (1) 1Jede oder jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom zwanzigsten bis zum sechzehnten Tag vor der Wahl während der allgemeinen
Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen.
2Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
3Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs.5 des Meldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.Mai 1996 (Amtsbl.S.586), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158), in der jeweils
geltenden Fassung eingetragen ist.
§§§
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Frist des § 18 Abs.2 Einspruch einlegen.
(2) 1Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter einzulegen und zu begründen.
2Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(3) Will die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter einem Einspruch gegen die Eintragung einer oder eines anderen stattgeben, so hat sie oder er dieser oder diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die (1) Entscheidung der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen.
(5) 1Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Wahlbeschwerdeausschuss eingelegt werden.
2Sie ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter einzulegen.
3aDie Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Wahlbeschwerdeausschuss vor, der darüber spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden hat;
3bAbsatz 3 gilt entsprechend.
4Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter bekannt zu geben.
§§§
(1) Nach Beginn der Frist des § 18 Abs.2 ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter den Mangel auch von Amts wegen beheben.
2Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.
3§ 19 Abs.3 bis 5 gilt entsprechend.
4Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 19 Abs.4) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 19 Abs.5 Satz 3) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tag vor der Wahl bekannt werden.
§§§
(1) (1) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er ohne ihr oder sein Verschulden die Einspruchsfrist nach § 19 Abs.1 versäumt hat,
wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 19 Abs.1 entstanden ist,
wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters gelangt ist.
(3) 1Gegen die Versagung des Wahlscheins kann Einspruch eingelegt werden.
2§ 19 Abs.2, 4 und 5 gilt entsprechend.
3Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 19 Abs.4) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 19 Abs.5 Satz 3) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.
§§§
A-5 | Wahlvorschläge | 22-30 |
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(1) 1Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen aufgestellt werden.
2Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen.
3Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden.
4Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten.
5Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält.
(2) 1Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder.
2Die Wahlberechtigten haben sich dazu bis spätestens am sechsundsechzigsten Tag vor dem Wahltag, achtzehn Uhr, persönlich in ein bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen.
3Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein.
4Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
5Der Unterstützung des Wahlvorschlags einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.
§§§
1Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordert die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
2Die Wahlvorschläge sind der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten Tag vor der Wahl bis achtzehn Uhr schriftlich einzureichen.
§§§
(1) Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese angeben.
(2) 1Ein Wahlvorschlag darf für die Gebietsliste höchstens doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.
2Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.
(3) aEine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden;
bsie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlags aufgestellt werden.
(4) aAls Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat;
bdie Zustimmung ist unwiderruflich.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum (3), Wohnort und Wohnung aufzuführen.
(6) 1In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden.
2Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
3Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
4Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags an die Gemeindewahlleiterin oder an den Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
(7) 1Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
2Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtiger darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
3Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung.
(8) 1Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:
die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber (Absatz 4),
für Deutsche die Bescheinigungen der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Gemeinderat wählbar sind,
die Bescheinigungen der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs.2 Nr.1 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,
die Versicherungen an Eides Statt über die Staatsangehörigkeit,
die Versicherungen an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts- Mitgliedstaaten, dass sie in diesem Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist, (1)
die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedstaaten, mit denen bestätigt wird, dass sie in diesem Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist,
aeine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl.
bHierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zu versichern,
dass die Anforderungen gemäß § 24a Abs.2 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind (2).
2aDie Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an Eides statt zuständig;
2bsie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs .
§§§
(1) 1Als Bewerberin oder Bewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in geheimer Wahl gewählt worden ist.
2Zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei oder Wählergruppe sind in einer Mitgliederversammlung wahlberechtigt
für Bereichslisten die wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlbereichs,
für Gebietslisten die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebiets
oder die von diesen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl unmittelbar gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung).
3Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlbereich oder Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder.
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber und die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. (1)
2Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung sind hierbei vorschlagsberechtigt. (1)
3Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. (1)
4aDie Wahl der Bewerberinnen und Bewerber darf frühestens 20 (3) Monate, die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung frühestens 24 (3) Monate vor Ablauf (2) der Amtszeit des Gemeinderats stattfinden;
4bdies gilt nicht, wenn die Amtszeit vorzeitig endet.
(3) Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien oder Wählergruppen,
§§§
1Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
2Wahlvorschläge nach § 22 Abs.2 können auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
§§§
1Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert.
2Das Verfahren nach § 24a muss nicht eingehalten werden, der Unterschriften
nach § 22 Abs.2 bedarf es nicht. (1)
3Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags kann dieser nicht mehr geändert werden.
§§§
(1) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen.
2Stellt sie oder er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) 1Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.
2Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
die Form oder Frist des § 23 nicht gewahrt ist,
die nach § 22 Abs.2 erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,
sämtliche Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Personen nicht feststehen,
die Zustimmungserklärungen aller Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags fehlen,
die Niederschrift nach § 24 Abs.8 Satz 1 Nr.4 fehlt oder (1)
3Hat dieselbe Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so sind diese Wahlvorschläge ungültig.
4Einer der eingereichten Wahlvorschläge ist gültig, wenn die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson innerhalb der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung diesen zum einzigen Wahlvorschlag bestimmen.
5Das Recht der Partei oder Wählergruppe, anstelle der bisher eingereichten Wahlvorschläge innerhalb der Einreichungsfrist einen neuen Wahlvorschlag einzureichen, bleibt unberührt.
6Sätze 3 und 4 gelten für Bereichslisten entsprechend, wenn ein Wahlvorschlag für denselben Wahlbereich mehrere Bereichslisten enthält.
7Sind einzelne Bewerberinnen und Bewerber mangelhaft bezeichnet, so dass ihre Personen nicht feststehen, oder fehlen die Zustimmungserklärungen einzelner Bewerberinnen und Bewerber oder fehlen die Niederschriften nach § 24 Abs.8 Satz 1 Nr.4 für einzelne Bereichslisten, so ist der Wahlvorschlag insoweit nicht gültig.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
§§§
(1) 1Der Gemeindewahlausschuss entscheidet spätestens am achtundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlvorschläge.
2Er hat die Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
3Sind die Erfordernisse nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen und Bewerber oder einzelner Bereichslisten nicht erfüllt, so werden diese Namen oder Bereichslisten gestrichen.
4Die Entscheidung ist in der Sitzung des Gemeindewahlausschusses bekannt zu
geben. (1)
(2) 1Weist der Gemeindewahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Wahlbeschwerdeausschuss eingelegt werden.
2Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlvorschlags und die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter.
3Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben.
4In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören.
5Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag getroffen werden.
§§§
aDie Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig;
bsie muss der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge spätestens am sechsundsechzigsten Tag vor dem Wahltag schriftlich bis achtzehn Uhr erklärt werden.
§§§
(1) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bestimmt landeseinheitlich die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen, die an der letzten Landtagswahl teilgenommen haben, nach der Stimmenzahl, die sie bei dieser Wahl erreicht haben (4).
2Nimmt eine dieser Parteien oder Wählergruppen an einer Kommunalwahl nicht teil, so bleibt die entsprechende Nummer frei.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt einheitlich für die Gemeinde die Reihenfolge (Nummer) der übrigen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge, wobei der ungekürzte Name der Partei oder Wählergruppe maßgebend ist.
(3) 1Nimmt eine unter Absatz 2 fallende Partei oder Wählergruppe innerhalb des Kreisgebiets oder Regionalverbandsgebietes (2) an mehreren Kommunalwahlen oder an einer Kommunalwahl in mehreren Gemeinden teil, so teilt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter oder die Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter (2) dem von ihr eingereichten Wahlvorschlag auf Antrag dieselbe kreiseinheitliche oder regionalverbandseinheitliche (2) Nummer zu.
2Bei Teilnahme an mehreren Kommunalwahlen richtet sich die Reihenfolge nach der Kommunalwahl der höheren Ebene.
3Die Reihenfolge der weiteren Wahlvorschläge ändert sich entsprechend.
4Der Antrag ist spätestens am sechsundsechzigsten Tag vor der Wahl bis achtzehn Uhr bei der Kreiswahlleiterin oder beim Kreiswahlleiter oder bei der Regionalverbandswahlleiterin oder beim Refionalverbandswahlleiter (3) einzureichen und muss von der Vertrauensperson jedes Wahlvorschlags unterzeichnet sein.
(4) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge in der sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Reihenfolge.
2Sie oder er gibt sie und die Verbindung von Wahlvorschlägen spätestens am achtundvierzigsten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.
§§§
A-6 | Wahlhandlung | 31-37 |
---|
(1) (2) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 37 Abs.1) werden amtlich hergestellt.
(2) 1Bei Verhältniswahl enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, des Vornamens und des Berufs der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags.
2Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf anzugeben.
3Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Abs.2 Nr.12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs.1 Nr.4 des Passgesetzes) angegeben werden (3).
(3) 1Bei Mehrheitswahl enthält der Stimmzettel, wenn ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, diesen Wahlvorschlag unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, des Vornamens und des Berufs sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags.
2Der Stimmzettel enthält außerdem eine freie Fläche, die groß genug ist, um die Namen von doppelt so vielen wählbaren Personen aufzunehmen, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind.
3Sie trägt die Überschrift ,,Von der Wählerin oder vom Wähler vorgeschlagene wählbare Personen“.
4Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so ist der Stimmzettel entsprechend Satz 2 und 3 herzustellen.
§§§
(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann, wenn besondere Gründe es erfordern, allgemein oder im Einzelfall eine andere Wahlzeit festsetzen.
§§§
(1) Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
(2) 1Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.
2Wahlberechtigten des Wahlbezirks und Inhaberinnen und Inhabern von Wahlscheinen, die die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher aus dem Wahlraum verweist, ist vorher Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.
§§§
(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit verboten.
§§§
(1) 1Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten (1)
2Für die Aufnahme der Stimmzettel (2) sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.
(2) 1Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. (3)
2Diese Person ist zur Geheimhaltung der bei der Hilfeleistung erlangten Kenntnisse verpflichtet.
(3) (4) Eine blinde oder sehbehinderte Wählerin oder ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
§§§
(1) (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(2) (2) Bei Verhältniswahl bezeichnet die Wählerin oder der Wähler durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise oder durch die Betätigung des Stimmenzählgeräts den Wahlvorschlag, dem sie ihre oder er seine Stimme geben will.
(3) (2) 1Bei Mehrheitswahl erfolgt die Stimmabgabe ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerberinnen und Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf eine Bewerberin oder einen Bewerber.
2Der Stimmzettel kann doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind.
(4) (3) Die Wählerin oder der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.
(5) (4) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann genehmigen, dass an Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden, deren
Bauart von dem Bundesministerium des Innern allgemein für die Verwendung
bei Wahlen zum Deutschen Bundestag amtlich zugelassen ist.
2Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein erteilt werden.
3Das Ministerium für Inneres (6) und Sport (5) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl zu regeln.
§§§
(1) Bei der Briefwahl übergibt oder übersendet die Wählerin oder der Wähler der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag
in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag (3) den Stimmzettel
so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht.
(2) 1(4) Wahlbriefe können von den Absenderinnen
oder Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform
unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden.
2Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat die Absenderin oder der Absender
den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen.
3Die Gemeinde trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung.
(3) (2)
1Auf dem Wahlschein hat die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet worden ist.
2aDie Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ist zur Annahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig;
2bsie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
§§§
A-7 | Wahlergebnis | 38-45 |
---|
(1) 1Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk.
2Er stellt fest,
wie viele gültige und wie viele ungültige Stimmen insgesamt abgegeben worden sind,
bei Verhältniswahl: wie viele gültige Stimmen auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind,
bei Mehrheitswahl: wie viele gültige Stimmen auf jede wählbare Person entfallen sind.
(2) Der Wahlvorstand meldet das Ergebnis im Wahlbezirk unter Vorlage der Niederschrift über die Wahlhandlung an den Gemeindewahlausschuss.
§§§
(1) (1) 1Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
nicht amtlich hergestellt (6),
für einen anderen Wahlbereich gültig ist, (7)
(8) den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
(8) einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
(8) in denen bei Verhältniswahl Bewerberinnen und Bewerber gestrichen sind.
2Bei der Briefwahl ist außerdem die Stimme ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag (9) oder in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 4 (9) Nr.7 oder 8 nicht erfolgt ist.
(2) 1Mehrere in einem Stimmzettelumschlag (10) (2) enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist, sonst zählen sie als ungültige Stimme.
2...(11)
(3) (12) Ist der Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig.
(4) (13) 1Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag (14) beigefügt ist,
(15) weder Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge (14) (4), aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson (5) die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
kein amtlicher Stimmzettelumschlag (14) (3) benutzt worden ist,
ein Stimmzettelumschlag (14) (3) benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
2aDie Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt;
2bihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(5) (13) Die Stimme einer Wählerin oder eines Wählers, die oder der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie oder er vor dem oder am Wahltag stirbt, ihre oder seine Wohnung im Wahlgebiet aufgibt oder sonst ihr oder sein Wahlrecht verliert.
§§§
1Der Gemeindewahlausschuss prüft aufgrund der Wahlniederschriften der Wahlvorstände den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl und stellt das Wahlergebnis im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen fest.
2Er hat das Recht der Nachprüfung.
§§§
(1) (1) 1Die Gemeinderatssitze werden auf die Wahlvorschläge im Verhältnis der Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind, nach dem d'Hondt' schen Höchstzahlverfahren verteilt.
2Über die Zuteilung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los.
3Miteinander verbundene Wahlvorschläge werden bei der Verteilung der Sitze im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen zunächst wie ein Wahlvorschlag behandelt.
4Die der Verbindung hiernach zufallenden Sitze werden sodann auf die einzelnen an der Verbindung beteiligten Wahlvorschläge entsprechend Satz 1 und 2 verteilt.
(2) Enthält ein Wahlvorschlag nur eine Gebietsliste, so sind alle nach Absatz 1 (2) dem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze der Gebietsliste zuzuteilen.
(3) 1aEnthält ein Wahlvorschlag neben der Gebietsliste auch Bereichslisten, so sind zwei Drittel der nach Absatz 1 (2) dem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze auf die Wahlbereiche zu verteilen;
1bdabei gelten Bruchteile eines Sitzes als Sitz für die Wahlbereiche.
2Die Verteilung der Sitze erfolgt im Verhältnis der Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die der Wahlvorschlag in den einzelnen Wahlbereichen erhalten hat.
3Dabei findet das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt Anwendung.
4aDie auf die Wahlbereiche verteilten Sitze sind den Bereichslisten zuzuteilen;
4benthält ein Wahlvorschlag für einzelne Wahlbereiche keine Bereichslisten, so werden die dem Wahlvorschlag in diesen Wahlbereichen zugefallenen Sitze der Gebietsliste zugeteilt.
5Die restlichen dem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze sind der Gebietsliste zuzuteilen.
(4) 1Fallen der Gebietsliste eines Wahlvorschlags mehr Sitze zu, als sie Bewerberinnen und Bewerber enthält, so sind diese Sitze durch Fortführung des Höchstzahlverfahrens nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 (3) auf die Bereichslisten des Wahlvorschlags zu verteilen.
2Fallen einer Bereichsliste eines Wahlvorschlags mehr Sitze zu, als sie Bewerberinnen und Bewerber enthält, so sind diese Sitze der Gebietsliste des Wahlvorschlags zuzuteilen.
3Fallen einem Wahlvorschlag insgesamt mehr Sitze zu, als er Bewerberinnen und Bewerber enthält, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
(5) 1Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Gemeinderatssitze werden den in dem Wahlvorschlag benannten Bewerberinnen und Bewerbern entsprechend der Aufteilung der Sitze auf die Gebiets- und Bereichslisten in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
2Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber auf der Gebietsliste und einer Bereichsliste aufgestellt, so scheidet sie oder er aus der Gebietsliste aus, wenn ihr oder ihm ein Sitz auf einer Bereichsliste zuzuteilen ist.
§§§
1Findet Mehrheitswahl statt, so werden die Gemeinderatssitze den Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl zugeteilt.
2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los.
3Enthält ein Stimmzettel mehr als doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind, so werden die überzähligen Bewerberinnen und Bewerber unberücksichtigt gelassen.
§§§
1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter benachrichtigt die Gewählten schriftlich und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
2Geht innerhalb der Frist keine Erklärung bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter ein, so gilt die Wahl als angenommen.
3Erfolgt die Annahme der Wahl unter Vorbehalt, so gilt sie als nicht angenommen.
4Wird die Wahl nicht angenommen, so ist dies unwiderruflich.
§§§
(1) Bei Verhältniswahl sind die Bewerberinnen und Bewerber, auf die kein Sitz entfällt, als Ersatzleute der aus ihrem Wahlvorschlag Gewählten - gegliedert nach Gebiets- und Bereichslisten - in der im Wahlvorschlag aufgeführten Reihenfolge vom Gemeindewahlausschuss festzustellen.
(2) 1Bei Mehrheitswahl sind die gewählten Personen, auf die kein Sitz entfällt, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl als Ersatzleute vom Gemeindewahlausschuss festzustellen.
2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los über die Reihenfolge.
(3) 1Nimmt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an oder stirbt sie oder er oder scheidet ein Mitglied aus dem Gemeinderat aus, so stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter die nachrückende Ersatzperson fest.
2Dabei ist die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag - gegliedert nach Gebiets- und Bereichslisten - maßgebend.
3Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Bewerberinnen oder Bewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus dieser Partei oder Wählergruppe ausgeschieden sind. (1)
4Unberücksichtigt bleiben ebenso Bewerberinnen und Bewerber, die als gewählte Bewerberinnen
oder Bewerber die Annahme der Wahl abgelehnt oder als Mitglieder auf ihre Mitgliedschaft im Gemeinderat verzichtet haben (3).
5§ 41 Abs.4 (2) und § 43 finden entsprechende Anwendung.
§§§
1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter gibt das festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt.
2Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
bei Verhältniswahl: die Gesamtzahl der auf sämtliche Wahlvorschläge und die Zahlen der auf die einzelnen Wählvorschläge entfallenden gültigen Stimmen, die Zahlen der auf jeden einzelnen Wahlvorschlag, auf die Gebietsliste und die Bereichslisten entfallenden Sitze sowie die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber in der vom Gemeindewahlausschuss festgestellten Reihenfolge,
bei Mehrheitswahl: die Namen und die Reihenfolge der Gewählten sowie die auf jede oder jeden Gewählten entfallende Zahl der gültigen Stimmen.
§§§
A-8 | Nachwahl | 46-50 |
---|
(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem oder mehreren Wahlbezirken die Wahl nicht durchgeführt worden ist.
(2) Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden.
(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.
(4) Im Falle einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.
§§§
(1) (1) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden.
(2) (2) Die Wahl kann wegen Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften angefochten werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß die Verteilung der Sitze beeinflusst worden ist.
(3) (2) Anfechtungsberechtigt sind die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter in amtlicher Eigenschaft und jede oder jeder Wahlberechtigte.
(4) (2) Die Anfechtung ist bei der Kommunalaufsichtsbehörde schriftlich einzulegen und zu begründen.
(5) (2) Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei der Kommunalaufsichtsbehörde eingegangen sein.
§§§
(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde überprüft die Wahl im Umfang der Anfechtung und ihrer Begründung.
(2) Stellt die Kommunalaufsichtsbehörde den Mangel der Wählbarkeit einer oder eines Gewählten fest, so erklärt sie ihre oder seine Wahl für ungültig.
(3) 1Stellt die Kommunalaufsichtsbehörde einen Verstoß nach § 47 Abs.2 (3) fest, so erklärt sie die Wahl für ungültig.
2Wird ein derartiger Verstoß nur in einem Wahlbereich oder Wahlbezirk festgestellt, so beschränkt sich die Ungültigkeitserklärung auf diesen Wahlbereich oder Wahlbezirk.
3Die Ungültigkeit kann nur erklärt werden, wenn eine Berichtigung nicht möglich ist.
4Im Fall der Berichtigung stellt die Kommunalaufsichtsbehörde das Wahlergebnis neu fest.
(4) (1) Die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich mitzuteilen.
(5) (2) Gegen die Entscheidungen der Kommunalaufsichtsbehörde ist die Klage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig.
(6) (2) 1Wird in einer Entscheidung über die Anfechtung festgestellt, dass die Wahl einer oder eines Gewählten ungültig ist oder dass ein Gemeinderatsmitglied die Mitgliedschaft verloren hat, so behält die oder der Gewählte ihre oder seine Rechte und Pflichten als Gemeinderatsmitglied bis zur Rechtskraft der Entscheidung.
2Beschlüsse des Gemeinderats, die vor Rechtskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl des Gemeinderats oder eines Teils davon gefasst werden, bleiben in ihrer Wirksamkeit von der Ungültigkeitserklärung unberührt.
§§§
(1) 1Wird die Wahl eines Wahlgebiets, eines Wahlbereichs oder einzelner Wahlbezirke rechtskräftig für ungültig erklärt, so ist sie entsprechend der ergangenen rechtskräftigen Entscheidung zu wiederholen.
2Die Wiederholung soll binnen drei Wochen nach der rechtskräftigen (1) Ungültigkeitserklärung erfolgen.
(2) 1Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften aufgrund desselben Wählerverzeichnisses und nach denselben Wahlvorschlägen statt wie die ursprüngliche Wahl, soweit nicht die Mangelhaftigkeit des Wählerverzeichnisses (2) oder der Wahlvorschläge der Grund für die Wiederholung der Wahl ist.
2Wahlvorschläge nicht mehr bestehender Parteien und Wählergruppen bleiben unberücksichtigt.
(3) 1Ist eine Wiederholungswahl durchgeführt, so ist das Wahlergebnis für den Wahlbereich neu festzustellen oder, wenn die Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlbezirken stattgefunden hat, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungswahl zu berichtigen.
2Das endgültige Wahlergebnis ist öffentlich bekannt zu machen.
(4) Wird die Wiederholungswahl nicht binnen sechs Monaten nach dem ursprünglichen Wahltag durchgeführt, so ist sie als Neuwahl nach den Vorschriften für die ursprüngliche Wahl durchzuführen.
§§§
(1) 1Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Mitglieder des Gemeinderats, die aufgrund eines Wahlvorschlags dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind oder dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz und die Ersatzleute, auf die eine dieser Voraussetzungen zutrifft, ihre Anwartschaft auf die Nachfolge.
2Mitglieder des Gemeinderats und Ersatzleute, die aufgrund eines Wahlvorschlags einer durch das Bundesverfassungsgericht verbotenen Ersatzorganisation gewählt worden sind oder einer solchen im Zeitpunkt des Verbots angehören, verlieren mit der Auflösung der Ersatzorganisation ihren Sitz und die Ersatzleute ihre Anwartschaft auf die Nachfolge.
(2) Den Verlust der Mitgliedschaft und der Anwartschaft nach Absatz 1 stellt die Kommunalaufsichtsbehörde fest.
(3) aDie frei gewordenen Sitze bleiben, sofern sie nicht durch Berufung von Ersatzleuten besetzt werden können, unbesetzt;
bin diesem Fall vermindert sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Gemeinderats für den Rest der Wahlperiode entsprechend.
§§§
Ortsräte |
---|
Soweit in den in den Vorschriften des Zweiten Teils (1) nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils für die Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten entsprechend.
§§§
Die Zahl der Mitglieder des Ortsrats und des Bezirksrats sowie deren Amtszeit bestimmen sich nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes .
§§§
(1) Das Wahlgebiet für die Ortsratswahl und die Bezirksratswahl ist der nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz gebildete Gemeindebezirk oder Stadtbezirk.
(2) Das Wahlgebiet wird nicht in Wahlbereiche eingeteilt.
(3) Die Wahlbezirke für die Gemeinderatswahl sind zugleich Wahlbezirke für die Ortsratswahl oder die Bezirksratswahl.
§§§
Die Wahlorgane für die Wahlen zu den Gemeinderäten sind zugleich Wahlorgane für die Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten.
§§§
(1) Anstelle der Wohnung in der Gemeinde ist die Wohnung in dem betreffenden Gemeindebezirk oder Stadtbezirk maßgebend.
(2) 1Der Dreimonatszeitraum des § 13 Abs.1 und der Sechsmonatszeitraum des § 16 Abs.1 sind für die Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten auch dann als erfüllt anzusehen, wenn sie sich aus dem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt innerhalb derselben Gemeinde ergeben.
2Die oder der Wahlberechtigte ist in einem solchen Fall für die Wahl zum Ortsrat oder zum Bezirksrat in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks in dem Gemeindebezirk oder Stadtbezirk aufzunehmen, in dem sie oder er am fünfunddreißigsten Tag vor dem Wahltag wohnt.
§§§
Die Wahlscheine für die Wahl zum Ortsrat oder Bezirksrat berechtigen zur Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des Gemeindebezirks oder Stadtbezirks, für den sie ausgestellt sind.
§§§
(1) Der Wahlvorschlag wird nicht in Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert.
(2) Der Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Mitglieder des Ortsrats oder Bezirksrats zu wählen sind.
(3) 1Der Unterstützung des Wahlvorschlags bedarf es nicht, wenn einer Partei oder Wählergruppe bei den letzten Wahlen Sitze für den jeweiligen Ortsrat oder Bezirksrat oder den Gemeinderat zugefallen sind.
2aIn Gemeindebezirken oder Stadtbezirken bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern bedarf ein unterstützungsbedürftiger Wahlvorschlag der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der eineinhalbfachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder oder Bezirksratsmitglieder;
2bdabei sind Zahlenbruchteile nicht anzurechnen.
3Im Übrigen gilt § 22 Abs.2 entsprechend.
§§§
Kreistage |
---|
Soweit in den Vorschriften des Dritten Teils (1) nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes für die Wahlen zu den Kreistagen entsprechend.
§§§
Die Zahl der Mitglieder des Kreistages und seine Amtszeit bestimmen sich nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes .
§§§
(1) Das Wahlgebiet für die Kreistagswahl ist das Gebiet des Landkreises.
(2) Das Wahlgebiet wird vom Kreistag für die Aufstellung von Bereichslisten in Wahlbereiche eingeteilt.
(3) Die Wahlbezirke für die Gemeinderatswahl sind zugleich Wahlbezirke für die Kreistagswahl.
§§§
aKreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter ist die Landrätin oder der Landrat;
bstellvertretende Kreiswahlleiterin oder stellvertretender Kreiswahlleiter ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Landrätin oder des Landrats.
§§§
(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter bildet für den Landkreis einen Kreiswahlausschuss.
(2) 1Der Kreiswahlausschuss prüft aufgrund der Niederschriften der Gemeindewahlausschüsse den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl und stellt das Wahlergebnis im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen fest.
2Er kann Einsicht in die Niederschriften der Wahlvorstände nehmen.
3Er hat das Recht der Nachprüfung.
§§§
(1) Anstelle der Wohnung in der Gemeinde ist die Wohnung in Gemeinden desselben Landkreises maßgebend.
(2) 1Der Dreimonatszeitraum des § 13 Abs.1 und der Sechsmonatszeitraum des § 16 Abs.1 sind für die Wahl zu den Kreistagen auch dann als erfüllt anzusehen, wenn sie sich aus dem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt in verschiedenen Gemeinden desselben Landkreises ergeben.
2Die oder der Wahlberechtigte ist in einem solchen Fall für die Wahl zum Kreistag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde aufzunehmen, in der sie oder er am fünfunddreißigsten Tag vor dem Wahltag wohnt.
§§§
1Mitglied des Kreistages können nicht sein
besoldete Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (2) des Landkreises in diesem Landkreis,
leitende Beamtinnen und Beamte und leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (2) von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an denen der Landkreis beteiligt ist,
Personen, die allein oder mit anderen ständig berechtigt sind, ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis mit mehr als fünfzig vom Hundert beteiligt ist, in seiner Gesamtheit zu vertreten (leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (2)) (1),
leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (2) eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem der Landkreis mit mehr als fünfzig vom Hundert beteiligt ist,
Beamtinnen, Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (2), die befugt sind, Entscheidungen der Rechtsaufsicht über den Landkreis zu treffen oder vorzubereiten oder im Gemeindeprüfungsamt Prüfungstätigkeit bei dem Landkreis auszuüben,
besoldete Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (2) der kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises.
2Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit
verrichten.
3§ 17 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) Für die Wahl zum Kreistag können Wahlscheine auf Antrag auch an Wahlberechtigte ausgestellt werden, die nach dem fünfunddreißigsten Tag vor dem Wahltag aus der Gemeinde, in der sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, in eine andere Gemeinde desselben Landkreises verzogen sind.
(2) Die Wahlscheine für die Wahl zum Kreistag berechtigen zur Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des Wahlbereichs, für den sie ausgestellt sind.
§§§
1Eine Gebietsliste für die Wahl zum Kreistag soll mehr und darf höchstens doppelt so viel Namen von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern enthalten, wie Sitze im Kreistag zu vergeben sind.
2Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Kreistagsmitglieder zu wählen sind.
3aJede Wahlbewerberin oder jeder Wahlbewerber darf im Wahlvorschlagnur einmal aufgeführt werden;
3bsie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlags aufgestelltwerden.
§§§
Regionalversammlung (F) |
---|
Soweit in den Vorschriften des Vierten Teils (1) nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Dritten Teils des Gesetzes für die Wahl der Regionalversammlung (2) entsprechend.
§§§
Die Zahl der Mitglieder des Stadtverbandstages und seine Amtszeit bestimmen sich nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes .
§§§
(1) Das Wahlgebiet für die Wahl zur Regionalversammlung (2) ist das Gebiet des Regionalverbandes (2).
(2) Das Wahlgebiet wird von der Regionalversammlung (3) für die Aufstellung von Bereichslisten in Wahlbereiche eingeteilt.
(3) Die Wahlbezirke für die Gemeinderatswahl sind zugleich Wahlbezirke für die Wahl zur Regionalversammlung (2) .
§§§
1aRegionalverbandswahlleiterin ist die Regionalverbandsdirektorin;
1bRegionalverbandswahlleiter ist der Regionalverbandsdirektor.
2aStellvertretende Regionalverbandswahlleiterin ist die gesetzliche Vertreterin der Regionalverbandsdirektorin oder
des Regionalverbandsdirektors;
2bstellvertretender Regionalverbandswahlleiter ist der gesetzliche Vertreter der Regionalverbandsdirektorin oder des
Regionalverbandsdirektors.
§§§
(1) (2) Die Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter bildet für den Regionalverband einen Regionalverbandswahlausschuss.
(2) 1Der Regionalverbandswahlausschuss (3) prüft aufgrund der Niederschriften der Gemeindewahlausschüsse den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl und stellt das Wahlergebnis im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen fest.
2Er kann Einsicht in die Niederschriften der Wahlvorstände nehmen.
3Er hat das Recht der Nachprüfung.
§§§
Wahl und Abwahl (F) |
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(1) (1) Die Vorschriften des Ersten bis Vierten Teils dieses Gesetzes gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (3), soweit sich nicht aus dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
(2) (1) 1Die Wahlen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (3)
sind nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen.
2Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
3Erhält keine Bewerberin oder kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben, statt.
(3) ...(2)
§§§
Für die Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (1) sind die für die Gemeinderats-, Kreistags- und Regionalversammlungswahlen (2) berufenen Wahlorgane zuständig, sofern Wahlorgane nicht neu berufen werden.
§§§
(1) Die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (5) finden vorbehaltlich der Regelung des § 56 Abs.3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gleichzeitig mit den allgemeinen Kommunalwahlen statt.
(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 wird der Tag für die Wahlen nach diesem Teil des Gesetzes von der
obersten Kommunalaufsichtsbehörde im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde, dem betroffenen
Landkreis oder dem Regionalverband (4) festgesetzt.
2Gleichzeitig mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind der Wahltag und der Tag
einer etwa notwendig werdenden Stichwahl bekannt zu machen.
(3) 1Die Wahl soll frühestens zwölf und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit stattfinden.
2Von diesem Zeitrahmen kann bis zu drei Monate abgewichen werden, wenn dadurch die gleichzeitige Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl oder Abstimmung ermöglicht wird.
3Kann die Wahl im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nicht innerhalb des Zeitrahmens nach Satz 1 durchgeführt
werden, so soll die Wahl innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag stattfinden, an dem das Ende der Amtszeit feststeht.
(4) Stichwahlen finden 14 Tage nach der ersten Wahl statt.
§§§
(1) Für die Stichwahl istdas Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend.
(2) Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, weil sie aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen waren, sowie Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigtsind, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.
§§§
(1) 1Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden.
2Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten darf, einreichen.
3Die Bewerberin oder der Bewerber ist in geheimer Abstimmung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebiets zu wählen.
4§ 22 Abs.2, die §§ 23, 24, 24a und 25 (1) gelten entsprechend.
(2) (2) 1Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
2Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines
Einzelbewerbers trägt den Familiennamen.
3aDer Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin
oder eines Einzelbewerbers kann von drei Wahlberechtigten unterschrieben
werden;
3bin dem Wahlvorschlag kann eine Vertrauensperson und eine
stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden.
4Bewirbt sich die bisherige Bürgermeisterin oder der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerberin oder Einzelbewerber, findet § 22 Abs.2 keine Anwendung.
(3) (3) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt die Reihenfolge (Nummer) der Wahlvorschläge der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der bei der letzten Gemeinderatswahl erreichten Stimmenzahl.
2Die übrigen Wahlvorschläge folgen in alphabetischer Reihenfolge des Bewerbernamens.
3Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge in der von ihr oder ihm festgelegten Reihenfolge spätestens am achtundvierzigsten Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt.
(4) (3) 1Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bis spätestens am sechsundvierzigsten Tag vor der Wahl bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet.
2In diesem Fall wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27.Juni 1997 (Amtsbl.S.682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158), in der jeweils geltenden Fassung gewählt. (4)
(5) (3) 1Stirbt eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber vor der Wahl, oder verliert sie oder er ihre oder seine Wählbarkeit, so findet die Wahl nicht statt.
2Die Wahl ist innerhalb von drei Monaten nach dem Termin der ausgefallenen Wahl nachzuholen.
3§ 74 Abs.1 gilt entsprechend.
(6) (3) Absätze 1 bis 5 (5) gelten für die Wahl der Landrätin oder des Landrats und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (6) entsprechend.
§§§
(1) 1Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung (2) unter Angabe des Namens, Vornamens, Berufs, des Wohnortes (Hauptwohnung) (3) der Bewerberin oder des Bewerbers, des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie bei einem Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers deren oder dessen Familiennamen.
2Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Abs.2 Nr.12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs.1 Nr.4 des Passgesetzes) angegeben werden (4).
3aWeist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs.5 des Meldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle des Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben (5);
3bdie Angabe eines Postfachs genügt nicht. (1)
3Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter. (1)
4Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so enthalten die Stimmzettel die in Satz 1 genannten Angaben und lauten auf "Ja" und "Nein".
(2) 1Die Wählerin oder der Wähler hat eine Stimme.
2Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen, kann sie oder er diese Stimme durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung nur einer Bewerberin oder einem Bewerber geben, deren oder dessen Name im Stimmzettel aufgeführt ist.
3Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so gibt die Wählerin ihre oder der Wähler seine Stimme ab, indem sie oder er "Ja" oder "Nein" ankreuzt oder in anderer eindeutiger Weise kennzeichnet.
§§§
(1) (2) 1Der Gemeindewahlausschuss stellt fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
2Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht das Wahlergebnis
öffentlich bekannt.
(2) (2) 1Lehnt die oder der Gewählte die Wahl ab, so ist sie innerhalb von drei Monaten zu wiederholen.
2Sie ist auch dann zu wiederholen, wenn nur eine Bewerbung
zugelassen worden ist und die Bewerberin oder der Bewerber nicht
gewählt wird.
3Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht
öffentlich bekannt, dass das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung
wiederholt wird.
4§ 74 Abs.1 gilt entsprechend.
5Wird im Falle des Satzes 2 die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber nicht gewählt, wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gewählt.
(3) Absätze 1 und 2 gelten für die Wahl der Landrätin oder des Landrats und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (3) entsprechend.
§§§
(1) 1Der Gemeindewahlausschuss stellt die beiden Bewerberinnen oder Bewerber für eine Stichwahl fest.
2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin
oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los über die Teilnahme an
der Stichwahl.
3Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht unverzüglich
den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden Bewerberinnen oder Bewerber
unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt.
(2) 1Der Gemeindewahlausschuss stellt fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los.
3Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter
macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt.
(3) 1Scheidet eine der Bewerberinnen oder einer der Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist die Wahl zu wiederholen.
2§ 78 Abs.2 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Wahl der Landrätin oder des Landrats und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (2) entsprechend.
§§§
Anfechtungsberechtigt ist auch jede Bewerberin oder jeder Bewerber.
§§§
Mit Ausnahme der §§ 47 bis 49 gelten die für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (1) maßgeblichen Bestimmungen für die Durchführung der Abwahl entsprechend, soweit sich nicht aus dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz oder den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
§§§
(1) Die Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors (1) ist unverzüglich nach der Beschlussfassung des Gemeinderats, Kreistages oder der Regionalversammlung (1) gemäß § 58 Abs.1 in Verbindung mit § 177 Abs.3 und § 212 Abs.3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes durchzuführen.
(2) 1Die Gemeinde-, Kreis- oder Regionalverbandswahlleiterin oder der Gemeinde-, Kreis- oder Regionalverbandswahlleiter (3) hat den Tag der Entscheidung über die Abwahl öffentlich bekannt zu machen.
2Die Bekanntmachung hat den Text der Entscheidung über die Abwahl in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage zu enthalten.
§§§
1Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage der Abwahl enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten.
2Zusätze sind unzulässig.
§§§
1Der Gemeinde-, Kreis- oder Regionalverbandswahlausschuss (2) stellt das Ergebnis der Entscheidung über die Abwahl fest.
2Die jeweilige Wahlleiterin oder der jeweilige Wahlleiter unterrichtet den Gemeinderat, Kreistag und die Regionalversammlung (3) unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.
§§§
Bürgerbegehren |
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(1) aDie Unterstützung des Bürgerbegehrens ist durch persönliche und handschriftliche Unterschrift stimmberechtigter Bürgerinnen und Bürger, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, auf Unterstützungsblättern nachzuweisen;
bdie Unterstützung darf frühestens sechs Monate vor Einreichung des Bürgerbegehrens bei der Gemeinde erfolgt sein, es sei denn das Bürgerbegehren richtet sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats.
(2) Das Unterstützungsblatt muss die zu entscheidende Frage, ihre Begründung und den Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten.
§§§
Die Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens sind nur gemeinsam berechtigt, verbindliche Erklärungen für dieses abzugeben und entgegenzunehmen.
§§§
(1) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister prüft die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.
2Enthält es behebbare Mängel, so fordert sie oder er unverzüglich die Vertreterinnen oder Vertreter des Bürgerbegehrens auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
3Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister teilt dem Gemeinderat unverzüglich Eingang und Gegenstand des Bürgerbegehrens sowie das Ergebnis seiner Vorprüfung mit.
§§§
(1) Vor einer Entscheidung über das Bürgerbegehren ist den erschienenen Vertreterinnen und Vertretern des Bürgerbegehrens Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) 1Die Entscheidung über das Bürgerbegehren ist den Vertreterinnen und Vertretern des Bürgerbegehrens zuzustellen und öffentlich bekannt zu machen.
2Sie ist zu begründen, wenn das Bürgerbegehren als unzulässig abgelehnt wird.
§§§
(1) Erklärt der Gemeinderat das Bürgerbegehren für zulässig, entspricht ihm jedoch nicht oder beschließt die Durchführung eines Bürgerentscheids (1), so hat er unverzüglich den Tag des Bürgerentscheids, der ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein muss, festzulegen.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister macht
den Text der zu entscheidenden Frage und ihre Begründung sowie den Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme,
die Namen der Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens,
die von den Gemeindeorganen zum Gegenstand des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen
öffentlich bekannt.
§§§
(1) 1Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten.
2Zusätze sind unzulässig.
(2) 1Stehen mehrere Fragen, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel anzuführen.
2Ihre Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Zahl der gültigen Unterstützungsunterschriften.
§§§
(1) Soweit in den Vorschriften der §§ 85 bis 90 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme der §§ 1, 22 bis 30, 41 bis 44 und 50 entsprechend.
(2) Für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in den Landkreisen und im Regionalverband (1) Saarbrücken gilt Absatz 1 entsprechend, soweit die §§ 60 bis 63, 65 und 69 bis 71 nichts anderes bestimmen.
§§§
Schluss |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 11 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Ehrenamtes entzieht oder
entgegen § 34 Abs.2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.1
die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Wahlvorsteherin oder eines Wahlvorstehers, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters, einer Beisitzerin oder eines Beisitzers oder stellvertretenden Beisitzerin oder Beisitzers im Wahlvorstand oder im Gemeindewahlausschuss,
die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Beisitzerin oder eines Beisitzers oder stellvertretenden Beisitzerin oder Beisitzers im Wahlbeschwerdeausschuss oder im Kreiswahlausschuss unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.2 die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.
§§§
(1) 1Die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband (5) Saarbrücken tragen die Kosten der Wahlen ihrer Organe und beschaffen jeweils auf ihre Kosten die amtlichen Drucksachen für diese Wahlen.
2Die Kosten der Wahlbeschwerdeausschüsse werden von den Landkreisen und dem Regionalverband (5) Saarbrücken getragen.
(2) (1) aDie den Gemeinden durch die Wahl eines Organs des Landkreises oder des Regionalverbandes (6) Saarbrücken veranlassten notwendigen Ausgaben sind in
entsprechender Anwendung des § 48 des Landtagswahlgesetzes zu ersetzen;
bdie Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken bestimmen den jeweiligen
Festbetrag.
(3) Die Kosten, die durch die Verwendung von Wahlgeräten (2) entstehen, werden von den Gemeinden, den Landkreisen oder dem Regionalverband (5) Saarbrücken getragen, die den Einsatz der Wahlgeräte (2) veranlasst haben.
(4) (3) Die Gemeinden, Landkreise und der Regionalverband (5) erstatten den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.
(5) (4) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend.
§§§
(1) (4) Das Ministerium für Inneres (5) und Sport (3) wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes (1) eine Rechtsverordnung (Kommunalwahlordnung) (f)zu erlassen, in der insbesondere Bestimmungen zu treffen sind über
die Bildung, die Tätigkeit, die Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
die Berufung in ein Wahlehrenamt und über den Ersatz von Auslagen für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlehrenämtern,
die Bildung der Wahlbereiche und Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, (2)
die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung sowie über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Versagung von Wahlscheinen,
die Aufstellung, die Einreichung, den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung und Änderung, über die Beseitigung von Mängeln sowie über die Zurücknahme, die Zulassung, die Reihenfolge und die Bekanntmachung der Wahlvorschläge,
den Inhalt, die Farbe und die Form der Stimmzettel und über die Stimmzettelumschläge (6),
die Bereitstellung, die Einrichtung und die Bekanntmachung der Wahlräume sowie über die Wahlschutzvorrichtungen, die Wahlkabinen (10) und die Ordnung im Wahlraum,
die Stimmabgaben, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
(7) die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,
(8) die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,
(8) die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntmachung sowie die Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber,
(8) die Ungültigkeit der Wahl und die Berichtigung des Wahlergebnisses, die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen sowie das Nachrücken von Bewerberinnen und Bewerbern,
(8) die Stichwahl und die Abwahl,
(8) den Inhalt und die Form der Unterstützungsblätter des Bürgerbegehrens,
(8) den Inhalt, die Farbe und die Form der Stimmzettel des Bürgerentscheids sowie über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses,
(8) die Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen.
(2) (9) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, von diesem Gesetz durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung gleichzeitig stattfindender Wahlen und Abstimmungen erforderlich ist.
§§§
(1) 1Die in diesem Gesetz und in den aufgrund § 94
erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich
nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen
gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt.
2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund § 94 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.
§§§
(1) (3) Soweit bei einer öffentlichen Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes eine durch dieses Gesetz oder durch eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung bestimmte Frist nicht eingehalten werden kann, ist die öffentliche Bekanntmachung in einer örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung zulässig.
(2) (3) 1Der Inhalt der nach diesem Gesetz und der Kommunalwahlordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden.
2Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten.
3Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben.
4Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 30 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 45 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Amtszeit zu löschen.
§§§
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Wahlen nach dem Fünften Teil Anwendung, wenn deren Wahltag noch nicht im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestimmt war.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden erstmals auf die nach seinem In-Kraft- Treten stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen Anwendung.
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Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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