SolvV (2) |
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Anerkennung von Ratingagenturen |
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(1) 1Eine Ratingagentur wird für Risikogewichtungszwecke von der Bundesanstalt nur dann anerkannt, wenn die Methodik zur Bonitätsbeurteilung Objektivität, Unabhängigkeit, laufende Überprüfung und Transparenz gewährleistet sowie die mit der Methodik erstellten Bonitätsbeurteilungen Zuverlässigkeit und Transparenz gewährleisten.
2In Bezug auf die Methodik muss die Ratingagentur
insbesondere die in § 53 Satz 1 Nr.1 bis 6 genannten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, in Bezug auf die Bonitätsbeurteilungen insbesondere die in § 53 Satz 1 Nr.7 und 8 genannten Anerkennungsvoraussetzungen.
3Bei der Prüfung zur Beurteilung der Erfüllung der Anerkennungskriterien arbeiten die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank
zusammen.
4Wenn eine Ratingagentur von den zuständigen Behörden
eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums für Risikogewichtungszwecke anerkannt wurde, kann die Bundesanstalt diese Ratingagentur ebenfalls für Risikogewichtungszwecke
anerkennen, ohne ein eigenes Anerkennungsverfahren durchzuführen, wenn das von
der zuständigen Behörde durchgeführte Anerkennungsverfahren demjenigen der Bundesanstalt gleichwertig ist.
5Wenn die Ratingagentur als Ratingagentur
nach der Verordnung (EG) Nr.1060/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 über Ratingagenturen
(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S.1, L 350 vom
29.12.2009, S.59) registriert worden ist, gelten
die Anforderungen nach Satz 1 soweit als erfüllt,
wie diese die Objektivität, Unabhängigkeit,
laufende Überprüfung und Transparenz der
Methodik zur Bonitätsbeurteilung betreffen (1).
(2) 1Die Anerkennung als Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke erfolgt nur auf Antrag des Unternehmens, das als Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke anerkannt werden soll.
2Dem Antrag ist die Erklärung eines Spitzenverbandes der Kreditwirtschaft, dass wenigstens eines der Mitgliedsinstitute des Spitzenverbandes, oder eines Instituts im Anwendungsbereich
des § 1, dass das Institut dieses Unternehmen für Zwecke
der Risikogewichtung nutzen möchte, beizufügen.
3Wird die Erklärung nach Satz 2 von einem Spitzenverband der Kreditwirtschaft abgegeben, muss diese die Namen der Mitgliedsinstitute des Spitzenverbandes enthalten, die das Unternehmen
für Zwecke der Risikogewichtung nutzen möchten, sowie die Angabe derjenigen bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorien nach Tabelle 12 der Anlage 1, für die das Unternehmen genutzt werden soll.
4Wird die Erklärung nach Satz 2 von einem Institut im Anwendungsbereich des § 1 abgegeben, so muss diese diejenigen bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorien nach Tabelle 12 der Anlage 1 angeben, für die es dieses Unternehmen unter der Bedingung seiner Anerkennung als Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke durch die Bundesanstalt benennt.
5Der Antrag hat die Angabe der Marktsegmente, auf die sich der Antrag erstreckt, zu enthalten.
6Marktsegmente sind
strukturierte Finanzierungen, einschließlich Verbriefungstranchen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Kreditwesengesetzes (2) sowie Investmentanteilen im Sinne des § 25 Abs.12,
6Die Bundesanstalt kann die Einreichung weiterer für das Anerkennungsverfahren erforderlicher Angaben verlangen.
§§§
Voraussetzungen für die Anerkennung von Ratingagenturen sind:
Die Methodik zur Vergabe von Bonitätsbeurteilungen muss sorgfältig, systematisch und stetig sein sowie einem Validierungsverfahren unterliegen, das auf historischen Erfahrungswerten beruht.
Die Methodik muss frei von äußeren politischen Einflüssen oder Zwängen sein und darf keinerlei wirtschaftlichem Druck ausgesetzt sein, der die Bonitätsbeurteilung beeinflussen könnte.
Die Unabhängigkeit der Methodik der Ratingagentur muss unter besonderer Berücksichtigung
a) der Eigentumsverhältnisse und Organisationsstruktur,
c) der Personalausstattung und fachlichen Kompetenz der Mitarbeiter und
d) der Unternehmensführung der Ratingagentur gewährleistet sein.
aDie Ratingagentur muss ihre Bonitätsbeurteilungen
laufend überprüfen und bei Veränderungen der finanziellen Situation des
Beurteilten anpassen;
bsolche Überprüfungen müssen nach jedem Ereignis,
das einen signifikanten Einfluss auf die Bonität des Beurteilten
haben könnte, mindestens jedoch einmal im Jahr, stattfinden.
Vor einer Anerkennung muss die Ratingagentur nachweisen, dass für jedes Marktsegment eine den folgenden Standards entsprechende Beurteilungsmethodik etabliert ist:
a) Ein Verfahren zum Rückvergleich muss seit mindestens einem Jahr durchgeführt werden.
b) Die Regelmäßigkeit des Überprüfungsprozesses der Ratingagentur muss nachgewiesen werden.
c) Die Ratingagentur erteilt der Bundesanstalt auf Verlangen Auskunft über das Ausmaß der Kontakte der Ratingagentur zur Geschäftsleitung der Firmen, für die sie eine Bonitätsbeurteilung abgibt.
Die Grundsätze der Methodik, welche die Ratingagentur bei der Erstellung ihrer Bonitätsbeurteilungen verwendet, müssen in einer Art und Weise öffentlich zugänglich sein, dass alle potenziellen Nutzer deren Angemessenheit beurteilen können.
Die Bonitätsbeurteilungen der Ratingagentur müssen am Markt als glaubwürdig und verlässlich angesehen und verbreitet sein; Kriterien hierfür sind insbesondere:
a) der Marktanteil der Ratingagentur,
b) die Herkunft und der Umfang der Einkünfte sowie die Vermögensverhältnisse der Ratingagentur,
c) der Einfluss der Bonitätsbeurteilungen auf die Preisbildung im Markt und
d) die Nutzung der Bonitätsbeurteilungen für die Ausgabe von Schuldverschreibungen und/oder die Bewertung von Kreditrisiken durch mindestens zwei Institute.
Die Bonitätsbeurteilungen müssen allen in- und ausländischen Instituten, die ein berechtigtes Interesse daran haben, zu gleichen Bedingungen zugänglich sein. Die Ratingagentur muss die Bundesanstalt umgehend über wesentliche Änderungen der von ihr angewandten Methodik zur Vergabe von Bonitätsbeurteilungen unterrichten.
§§§
(1) 1Die Bundesanstalt ordnet jede Bonitätsbeurteilungskategorie, die von einer für
Risikogewichtungszwecke anerkannten
Ratingagentur verwendet wird,
einer Bonitätsstufe zu.
2Dabei wendet die Bundesanstalt die in den Absätzen 3 bis 6 aufgeführten Grundsätze an.
3Die Bundesanstalt veröffentlicht die Zuordnungen
nach Satz 1 im Internet.
(2) Wenn von den zuständigen Behörden eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums für eine Ratingagentur ein Zuordnungsverfahren durchgeführt wurde, kann die Bundesanstalt diese Zuordnungen ebenfalls für Risikogewichtungszwecke anerkennen, ohne ein eigenes Zuordnungsverfahren durchzuführen.
(3) Um zwischen den relativen Risikounterschieden, die durch die verschiedenen Bonitätsbeurteilungskategorien zum Ausdruck kommen, zu differenzieren, hat die Bundesanstalt
quantitative Faktoren, wie die langfristige Ausfallrate aller Verbindlichkeiten, die von einer Ratingagentur derselben Bonitätsbeurteilungskategorie zugeordnet wurden, und
qualitative Faktoren, wie die Gesamtheit der Schuldner, die von der Ratingagentur eingestuft werden, die Bandbreite der Bonitätsbeurteilungskategorien, die die Ratingagentur vergibt, die Bedeutung jeder Bonitätsbeurteilung und die Ausfalldefinition der Ratingagentur, zu berücksichtigen.
(4) 1Die Bundesanstalt hat die realisierten Ausfallraten für jede Bonitätsbeurteilungskategorie einer bestimmten Ratingagentur erst untereinander zu vergleichen und dann mit einem Vergleichsmaßstab in Bezug
zu setzen.
2Der Vergleichsmaßstab basiert auf realisierten
Ausfallraten, die bei anderen Ratingagenturen im Hinblick auf eine Gesamtheit von Schuldnern aufgetreten sind, die in gleichem Maße mit Adressenausfallrisiken
behaftet sind.
(5) Stellt die Bundesanstalt fest, dass die realisierten Ausfallraten für die Bonitätsbeurteilungskategorie einer bestimmten Ratingagentur wesentlich und systematisch höher sind als diejenigen des Vergleichsmaßstabes, hat sie die Bonitätsbeurteilungskategorie der Ratingagentur einer höheren Bonitätsstufe zuzuweisen.
(6) Wenn die Bundesanstalt die Bonitätsstufe, der eine bestimmte Bonitätsbeurteilungskategorie einer Ratingagentur zugeordnet wurde, nach Absatz 5 erhöht hat, kann sie über eine Wiederherstellung der ursprünglichen Stufe entscheiden, nachdem die Ratingagentur den Nachweis erbracht hat, dass die realisierten Ausfallraten für ihre Bonitätsbeurteilungskategorie nicht länger wesentlich und systematisch höher sind als diejenigen des Vergleichsmaßstabes.
§§§
Interne Ratings (IRBA) | 8 | |
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Grundlagen des IRBA |
(1) 1Bei Zugrundelegung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes (IRBA) werden für die Ermittlung von risikogewichteten Positionswerten von Adressenausfallrisikopositionen zu verwendende
Schätzungen von Risikoparametern mit Hilfe von Ratingsystemen
intern bestimmt.
2Die Nutzung des IRBA bedarf der Zulassung
durch die Bundesanstalt nach den §§ 58 bis 70.
(2) 1Die IRBA-Positionen nach § 71 sind den IRBA-Forderungsklassen nach den §§ 73 bis 83 zuzuordnen.
2Zudem ist für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs.4 ist, das IRBA-Risikogewicht nach den §§ 85 bis 98 und der IRBA-Positionswert nach den §§ 99 bis 103 zu bestimmen.
3Zur Bestimmung des IRBA-Risikogewichts sind die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit nach den §§ 88 bis 91, die prognostizierte Verlustquote bei Ausfall nach den §§ 92 bis 94 sowie der IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor nach den §§ 95 und 96 zu ermitteln.
4Zur Bestimmung des IRBA-Positionswertes sind die IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100 und der IRBA-Konversionsfaktor nach § 101 zu ermitteln.
5Aus der Forderungsklassenzuordnung, dem IRBA-Risikogewicht und dem IRBA-Positionswert ergibt sich nach § 84 der risikogewichtete
IRBA-Positionswert.
6Ferner ist für jede IRBA-Position der erwartete Verlustbetrag nach § 104 zu ermitteln.
(3) 1Für jede IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs.4 ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 253 zu bestimmen.
2Für diejenigen IRBA-Verbriefungspositionen
nach § 255, für die das IRBA-Risikogewicht 1 250 Prozent beträgt, muss das Institut nach seiner Entscheidung nach § 266 für § 10 Abs.6a Nr.3 des Kreditwesengesetzes den Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen nach § 265 bestimmen.
§§§
Nutzung des IRBA | ||
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Nutzungsvoraussetzungen |
(1) 1Die Berücksichtigung von Adressrisikopositionen nach dem IRBA für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 und der erwarteten Verlustbeträge für IRBA-Positionen nach § 104 setzt voraus, dass das Institut
eine IRBA-Zulassung der Bundesanstalt nach § 58 erhalten hat,
für jedes für den IRBA zu verwendende Ratingsystem die Positionen des Neugeschäfts nach § 68 Abs.1 und des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts nach § 68 Abs.4, die in den Anwendungsbereich dieses Ratingsystems nach § 108 fallen, vollständig erfasst hat,
die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 einhält,
die Offenlegungsanforderungen nach § 26a des Kreditwesengesetzes und nach den §§ 319 bis 337 einhält und
aden durch die IRBA-Zulassung genehmigten Umsetzungsplan
einhält;
binsbesondere ist das Erreichen des aufsichtlichen Referenzpunkts nach § 65 nach spätestens 2,5 Jahren und der Austrittsschwelle nach § 66 nach spätestens 5 Jahren nachzuweisen sowie die fortwährende Einhaltung einer einmal erreichten
Schwelle sicherzustellen.
2Bis zur erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems für den IRBA für die bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken und der erwarteten Verlustbeträge für IRBA-Positionen zu verwendenden Schätzungen von Risikoparametern muss ein Institut über die historischen Daten über den nach den Mindestanforderungen an den IRBA erforderlichen Beobachtungszeitraum verfügen, die Aussagekraft der Schätzungen für einen angemessenen Zeitraum durch Vergleich
mit den historischen Daten plausibilisiert haben, mindestens einmal die sich
damit ergebenden risikogewichteten IRBA-Positionswerte und erwarteten
Verlustbeträge für IRBA-Positionen berechnet haben und die
Erfahrungsanforderungen nach § 63 Abs.1 erfüllen.
3Ein Institut darf ein Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell erst dann für die Ermittlung des
Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken verwenden, wenn
dessen Verwendung für den IRBA nach bestandener
Eignungsprüfung nach § 62 durch die Bundesanstalt
in der IRBA-Zulassung festgelegt ist.
(2) Erbringt das Institut nicht die Nachweise nach § 56 Abs.1 Satz 1 Nr.5 oder stellt die Bundesanstalt im Rahmen einer Eignungsprüfung nach § 62 Satz 2 oder auf andere Weise fest, dass das Institut seinen durch die IRBA-Zulassung genehmigten Umsetzungsplan oder einen Plan nach § 67 Abs.4 Satz 2 nicht einhält, kann die Bundesanstalt dem Institut aufgeben,
diesen Umstand unter Verwendung des Offenlegungsmediums nach § 320 offen zu legen,
einen angepassten Umsetzungsplan zur Genehmigung vorzulegen,
für Geschäftsbereiche, für die die Risikopositionen noch nicht nach § 67 Abs.2 im Zähler für einen Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, einen durch die Bundesanstalt festzulegenden Aufschlag auf diese risikogewichteten Positionswerte vorzuhalten oder
für Geschäftsbereiche, für die die Risikopositionen bereits nach § 67 Abs.2 im Zähler für einen Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, jeweils den höchsten der risikogewichteten Positionswerte zu verwenden, die sich für die jeweilige Risikoposition,
a) falls sie nicht zu einer Art von Risikopositionen zählt, die unter § 59 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Buchstabe b fällt, als risikogewichteter IRBA-Positionswert und als risikogewichteter KSA-Positionswert ergeben, und
b) falls sie zu einer Art von Risikopositionen zählt, die unter § 59 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Buchstabe b fällt, als risikogewichteter IRBA-Positionswert bei Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierter Verlustquote bei Ausfall und prognostiziertem Konversionsfaktor, als risikogewichteter IRBA-Positionswert bei Verwendung der aufsichtlichen Verlustquote bei Ausfall und des aufsichtlichen Konversionsfaktors und als risikogewichteter KSA-Positionswert ergeben.
(3) 1Das Institut muss mit Erteilung der IRBA-Zulassung für jedes Ratingsystem, dessen Verwendung für den IRBA in der IRBA-Zulassung festgelegt ist, sämtliche Adressrisikopositionen aus Geschäften, die zum
Neugeschäft nach § 68 Abs.1 oder zum zu berücksichtigenden Bestandsgeschäft
nach § 68 Abs.4 des den Anwendungsbereich des Ratingsystems bildenden
Geschäftsbereichs zählen, einheitlich und dauerhaft mit diesem
Ratingsystem erfassen sowie den Gesamtanrechnungsbetrag
für Adressrisiken und die erwarteten Verlustbeträge so
ermitteln, wie dies die dem Institut erteilte
IRBA-Zulassung für jede Art von IRBA-Positionen
festlegt.
2Nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und
nur nach vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt ist es zulässig,
für unter § 59 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Buchstabe b fallende Arten von IRBA-Positionen nicht mehr die eigenen Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall und prognostizierten Konversionsfaktoren zu verwenden,
für unter § 59 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Buchstabe c fallende Arten von IRBA-Positionen das IRBA-Risikogewicht auf andere Weise zu ermitteln, als in der dem Institut erteilten IRBA-Zulassung festgelegt,
für IRBA-Positionen zum KSA überzugehen. Eine Zustimmung nach Satz 2 ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.
§§§
(1) Für die Ermittlung risikogewichteter Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen nach dem IRBA durch eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe zum Nachweis der angemessenen zusammengefassten Eigenmittelausstattung nach § 10 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gelten die entsprechenden Regelungen für Institute mit der Maßgabe, dass
ein IRBA-Zulassungsantrag durch das übergeordnete Unternehmen für den Zweck des Nachweises der angemessenen zusammengefassten Eigenmittelausstattung zu stellen ist,
die Anmeldung der Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle zur Eignungsprüfung durch das übergeordnete Unternehmen einzureichen ist und
sich der genehmigungsfähige Umsetzungsplan auf sämtliche gruppenangehörigen Unternehmen zu erstrecken hat.
(2) Ein Institut, das gruppenangehöriges Unternehmen ist, kann für die Zwecke des Nachweises der angemessenen Eigenmittelausstattung nach § 10 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes einen IRBA-Zulassungsantrag unabhängig von einem IRBA-Zulassungsantrag der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der es angehört, stellen.
§§§
Zulassung zum IRBA |
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(1) 1Die Bundesanstalt erteilt eine IRBA-Zulassung auf Antrag, wenn das Institut die Eintrittsschwelle nach § 64 erreicht.
2Die IRBA-Zulassung kann Nebenbestimmungen
enthalten, insbesondere Auflagen, Informationen und Nachweise beizubringen oder festgestellte Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Nutzungsvoraussetzungen
für den IRBA abzustellen.
3Die Bundesanstalt kann eine bereits erteilte Genehmigung zur Verwendung des IRBA für eine bestimmte Art von Risikopositionen
oder die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei
Ausfall und prognostizierten Konversionsfaktoren für unter § 59 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Buchstabe b fallende Arten von IRBA-Positionen oder die IRBA-Zulassung für das
Institut oder die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Ganzes widerrufen, wenn das Institut die Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA nach § 56 nicht einhält.
4Die Bundesanstalt kann von dem Widerruf
der IRBA-Zulassung absehen, wenn das Institut
einen plausiblen Plan vorlegt, wie es zeitnah die Anforderungen wieder einhalten wird, und diesen Plan fristgemäß umsetzt, oder
nachweist, dass die Auswirkungen der Nichteinhaltung unwesentlich sind.
(2) Das Institut hat der Bundesanstalt jedes Ratingsystem und jedes Beteiligungsrisikomodell, das es für den IRBA verwenden will, zur Eignungsprüfung anzumelden.
(3) (1) 1Nachdem die Verwendung eines Ratingsystems
oder Beteiligungsrisikomodells für den
IRBA in der IRBA-Zulassung des Instituts festgelegt
worden ist, prüft die Bundesanstalt das Fortbestehen
der Eignung nach § 61 in Nachschauprüfungen,
die sie in Zusammenarbeit mit der
Deutschen Bundesbank auf der Grundlage einer
Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes
durchführt.
2aBei Erweiterungen oder
wesentlichen Änderungen ist das geänderte Ratingsystem
oder Beteiligungsrisikomodell erneut
der Bundesanstalt zur Eignungsprüfung anzumelden;
2beine Verwendung für den IRBA ist erst zulässig,
wenn dies nach bestandener Eignungsprüfung
nach § 62 durch die Bundesanstalt in der
IRBA-Zulassung festgelegt ist.
3Bedeutende und
unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute
Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank schriftlich
anzuzeigen.
4Bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten Ratingsystems oder
Beteiligungsrisikomodells für den IRBA mit der
Bundesanstalt abzustimmen.“
§§§
(1) 1Dem Antrag auf IRBA-Zulassung nach § 58 Abs.1 Satz 1 ist ein genehmigungsfähiger Umsetzungsplan beizufügen.
2Genehmigungsfähig ist ein Umsetzungsplan, der
a) für welche Arten von Risikopositionen das Institut den KSA und für welche es den IRBA verwenden will,
b) für welche Arten von Risikopositionen der IRBAForderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen, die nicht aus angekauften Forderungen resultieren, keine IRBA-Spezialfinanzierungspositionen nach § 81 sind, für die sich das Institut für die Verwendung des einfachen IRBA-Risikogewichts nach § 97 entschieden hat, und keine Adressrisikopositionen sind, die als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen zuzuordnen wären und für die das Institut nach einheitlicher Wahl die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden will, das Institut die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall und prognostizierten Konversionsfaktoren anstrebt,
c) wie es den risikogewichteten IRBA-Positionswert für die Arten von Risikopositionen ermitteln will, für die es nach Buchstabe a den IRBA verwenden will und die nicht unter Buchstabe b fallen;
plausibel darlegt, dass das Institut ab Erreichen der Eintrittsschwelle innerhalb von 2,5 Jahren den aufsichtlichen Referenzpunkt nach § 65 und längstens innerhalb von 5 Jahren die Austrittsschwelle nach § 66 erreichen wird,
die Zeitpunkte angibt, zu denen das Institut die für den IRBA zu verwendenden Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle als maßgebliches Instrument zur Risikomessung und -steuerung nach § 63 Abs.2 verwenden will, für die Eignungsprüfung nach § 62 bereit zu sein beabsichtigt, und
den Zeitpunkt angibt, ab wann es diese Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle für den IRBA einsetzen will und hierfür die noch nicht zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung nachgewiesene Einhaltung von Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA nach § 56 sicherstellen wird, insbesondere die Anforderungen nach § 56 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3, die Einsatzfähigkeit des Meldewesens sowie den Abschluss der Vorbereitungen für Validierung und Stresstests.
(2) Die Bundesanstalt leitet bei Vorliegen eines genehmigungsfähigen Umsetzungsplans nach Absatz 1 einen bei ihr gestellten Antrag eines Instituts, das Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholding- Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat ist, der für die Aufsicht über dieses EU-Mutterinstitut oder diese EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft auf konsolidierter Basis zuständigen Stelle weiter.
§§§
Definition und Eignung |
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(1) Ein Ratingsystem ist die Gesamtheit aller Methoden, Verfahrensabläufe, Steuerungs- und Überwachungsprozeduren und Datenerfassungs- und Datenverarbeitungssysteme, die die Einschätzung von Adressrisiken, die Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools (Rating) und die Quantifizierung von Ausfall- und Verlustschätzungen für eine bestimmte Art von IRBA-Positionen unterstützen.
(2) Ein Beteiligungsrisikomodell ist die Gesamtheit aller Methoden, Verfahrensabläufe, Steuerungs- und Überwachungsprozeduren und Datenerfassungs- und Datenverarbeitungssysteme, die verwendet werden, um für ein Portfolio von Beteiligungspositionen die Einschätzung der Risiken aus Beteiligungen und die Quantifizierung dieser Risiken durch den maximal möglichen Verlust zu bestimmen, der als das Quantil zum Wahrscheinlichkeitsniveau von 99 Prozent der Verteilung der Differenz zwischen den Quartalserträgen und einem geeigneten, über einen langfristigen Beobachtungszeitraum berechneten risikofreien Zinssatz abgeleitet wird.
§§§
Geeignet zur Verwendung für den IRBA sind Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle, die den Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere den Nutzungsvoraussetzungen nach § 56 genügen.
§§§
1Eignungsprüfungen führt die Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes für die nach § 58 Abs.2 zur Eignungsprüfung angemeldeten Ratingsysteme oder Beteiligungsrisikomodelle durch, wenn das Institut mit den angemeldeten und den Ratingsystemen, die das Institut bereits nach § 56 Abs.1
Satz 3 für den IRBA verwenden darf, die Eintrittsschwelle erreichen würde oder
wenn das Institut die Eintrittsschwelle bereits erreicht hat, wenn für jedes
der zur Eignungsprüfung angemeldeten Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle wenigstens die Verwendungsanforderungen nach § 63 Abs.2 erfüllt sind und,
im Falle eines Ratingsystems, die Erfahrungsanforderungen nach § 63 Abs.1
in einem Umfang erfüllt sind, der bis zum beabsichtigten Zeitpunkt der
Nutzung des Ratingsystems die vollständige Erfüllung der
Erfahrungsanforderungen ermöglicht, wenn das Neugeschäft
nach § 68 Abs.1 sowie mindestens einen signifikanten
Teil des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts
nach § 68 Abs.4 erfasst ist, sowie wenn es
glaubhaft machen kann, dass es zu dem laut
Umsetzungsplan angestrebten Zeitpunkt der
Verwendung für den IRBA die für das
Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell
einzuhaltenden Nutzungsvoraussetzungen
für den IRBA einhalten wird.
2Im Rahmen einer nach
Zulassung zum IRBA vorgenommenen Eignungsprüfung
beurteilt die Bundesanstalt auch, ob das Institut
den genehmigten Umsetzungsplan einhält.
§§§
(1) Für einen bestimmten Geschäftsbereich, der den Anwendungsbereich eines für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA- Positionswerte nach § 99 und der erwarteten Verlustbeträge nach § 104 zu verwendenden Ratingsystems bildet, erfüllt ein Institut die Erfahrungsanforderungen, wenn es
wenigstens drei Jahre lang ein Ratingsystem, das während dieser Zeit im Wesentlichen den Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere den Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA entsprochen hat, für die wesentlichen Risikomess- und -steuerungsprozesse verwendet hat, und
für den Fall, dass die IRBA-Positionen dieses Geschäftsbereichs zu den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen gehören und nicht durch angekaufte Forderungen gebildet werden, die die Voraussetzungen nach § 84 Abs. 3 Satz 2 erfüllen, und das Institut für diesen Geschäftsbereich eigene Schätzungen von Verlustquoten bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktoren verwenden will, wenigstens drei Jahre lang selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktoren in einer Weise ermittelt und verwendet hat, die im Wesentlichen den Mindestanforderungen an die Verwendung eigener Schätzungen dieser Risikoparameter entsprochen hat.
(2) Für einen bestimmten Geschäftsbereich, der den Anwendungsbereich eines für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte nach § 99 und der erwarteten Verlustbeträge nach § 104 zu verwendenden Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells bildet, erfüllt ein Institut die Verwendungsanforderungen für das Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell, wenn es dieses Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung über einen angemessenen Zeitraum als maßgebliches Instrument zur Messung und Steuerung seiner Adressrisiken verwendet hat und sich auf dieser Grundlage überzeugt hat, dass das für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte und der erwarteten Verlustbeträge zu verwendende Ratingsystem oder Beteiligungsrisikomodell für seine Einsatzzwecke konkret geeignet ist.
§§§
Anwendbarkeit des IRBA |
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Die Eintrittsschwelle für den IRBA wird erreicht, wenn sowohl der Abdeckungsgrad für IRBA-Positionswerte nach § 67 Abs.3 Satz 1 als auch der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRBA-Positionswerte nach § 67 Abs.3 Satz 2 mit geeigneten Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens 50 Prozent beträgt.
§§§
1Der aufsichtliche Referenzpunkt wird erreicht, wenn der Abdeckungsgrad für IRBA-Positionswerte nach § 67 Abs.3 Satz 1 und der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRBA-Positionswerte nach § 67 Abs.3 Satz 2 mit geeigneten Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens
80 Prozent beträgt.
2Bis zur Feststellung der Bundesanstalt, dass ein Institut den aufsichtlichen Referenzpunkt erreicht hat, muss es imstande sein, für sämtliche Adressrisikopositionen mit Ausnahme der Abwicklungsrisikopositionen
den risikogewichteten KSA-Positionswert zu ermitteln.
3Hat ein Institut bereits eine IRBA-Zulassung auf
Grundlage eines Umsetzungsplans erhalten, nach dem sämtliche Arten von Risikopositionen des Instituts nicht unter § 59 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Buchstabe b fallen, und hat das Institut auf Grundlage dieses Umsetzungsplans bereits die Austrittsschwelle erreicht, dann muss das Institut bei einem nachfolgenden Umsetzungsplan, nach dem bestimmte Arten von Risikopositionen des
Instituts unter § 59 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Buchstabe b fallen, die
Anforderung nach Satz 2 für seine IRBA-Positionen nicht
einhalten, wenn es stattdessen für seine IRBA-Positionen
imstande ist, bis zur Feststellung der Bundesanstalt,
dass das Institut den aufsichtlichen Referenzpunkt
erreicht hat, die risikogewichteten IRBAPositionswerte
unter der Annahme zu ermitteln, dass
sämtliche IRBA-Positionen des
Instituts nicht unter § 59
Abs.1 Satz 2 Nr.1
Buchstabe b fallen.
§§§
1Die Austrittsschwelle beendet die Umsetzungsphase und wird erreicht, wenn der Abdeckungsgrad für IRBA-Positionswerte nach § 67 Abs.3 Satz 1 und der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRBA-Positionswerte nach § 67
Abs.3 Satz 2 mit geeigneten Ratingsystemen jeweils mindestens 92 Prozent
beträgt.
2Die Bundesanstalt kann diesen Wert für ein Institut auf Antrag absenken, wenn das Institut wichtige Gründe geltend macht.
§§§
(1) Im Nenner für einen Abdeckungsgrad sind sämtliche IRBA-Positionen und KSA-Positionen zu berücksichtigen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören.
(2) 1Im Zähler für einen Abdeckungsgrad dürfen,
falls es keine Arten von Risikopositionen des Instituts gibt, für die das Institut die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall oder prognostizierten Konversionsfaktoren anstrebt und dies nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b im Umsetzungsplan des Instituts gesondert mitgeteilt werden muss (1), sämtliche Risikopositionen berücksichtigt werden, die mit nach § 61 geeigneten Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst worden sind und für die sämtliche Risikoparameter geschätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewichteten IRBA-Positionswertes der jeweiligen Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden müssen;
(2) falls es Arten von Risikopositionen gibt, für die das Institut die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall oder prognostizierten Konversionsfaktoren anstrebt und dies nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b im Umsetzungsplan des Instituts gesondert mitgeteilt werden muss, sämtliche Risikopositionen berücksichtigt werden, die
a) zu den Arten von Risikopositionen gehören, für die im Umsetzungsplan des Instituts eine gesonderte Mitteilung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b über das Anstreben der Verwendung eigener Schätzungen jenseits der Ausfallwahrscheinlichkeit erfolgen muss, und mit Ratingsystemen erfasst worden sind, die nach § 61 sowohl zur Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit als auch zur Schätzung der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall und, soweit anwendbar, des prognostizierten Konversionsfaktors geeignet sind, oder
b) nicht zu den Arten von Risikopositionen gehören, für die im Umsetzungsplan des Instituts eine gesonderte Mitteilung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b über das Anstreben der Verwendung eigener Schätzungen jenseits der Ausfallwahrscheinlichkeit erfolgen muss, und mit nach § 61 geeigneten Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst worden sind und für die sämtliche Risikoparameter geschätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewichteten IRBAPositionswerts der jeweiligen Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden müssen.
2Die Berücksichtigung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Risikopositionen zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören.
3Die Entscheidung, für welche Geschäftsbereiche nach § 108 Satz 1 die Risikopositionen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 im Zähler berücksichtigt werden sollen, obliegt dem Institut und muss einheitlich für alle Risikopositionen, die zum Neugeschäft oder zu berücksichtigenden Bestandsgeschäft eines Geschäftbereichs gehören, ausgeübt und im Umsetzungsplan durch die Angaben
nach § 59 Abs.1 Satz 2 Nr.1 dargelegt werden.
4IRBA-Positionen des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts nach § 68 Abs.4 eines Geschäftsbereichs dürfen im Zähler
für einen Abdeckungsgrad erst dann berücksichtigt werden, wenn sämtliche
dieser IRBA-Positionen nach Satz 1 bis 3 im Zähler für diesen
Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen.
(3) 1Der Abdeckungsgrad für IRBA-Positionswerte ist das Verhältnis aus
der Summe der IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die nach Absatz 2 im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen und
der Summe der KSA-Positionswerte für sämtliche KSA-Positionen und der IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigen sind.
2Der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRBA-Positionswerte ist das Verhältnis aus
der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die nach Absatz 2 im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, soweit diese risikogewichteten IRBAPositionswerte im Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken berücksichtigt oder bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes in Abzug gebracht worden sind, (3) und
der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche KSA-Positionen und der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigen sind, soweit diese risikogewichteten Positionswerte im Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken berücksichtigt oder bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes in Abzug gebracht worden sind (4).
3Zur Bestimmung des Abdeckungsgrads sind die Positionswerte und risikogewichteten Positionswerte nach dem zu dem betreffenden Zeitpunkt für jede der Risikopositionen laut Umsetzungsplan vorgesehenen oder durch die IRBA-Zulassung bereits festgelegten Verfahren zu ermitteln.
(4) 1In der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad sind alle KSA-Positionen und IRBA-Positionen zu berücksichtigen, außer denjenigen, die
nach der Entscheidung des Instituts nach § 70 ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind,
Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 des Kreditwesengesetzes (5) sind,
(6) Risikopositionen sind, die durch ein Geschäft eines Investmentvermögens, an dem ein Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 besteht, gebildet worden sind,
Risikopositionen von gruppenangehörigen Unternehmen nach § 10a Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, die nicht übergeordnetes Unternehmen nach § 10a Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, für deren Nichtberücksichtigung in der Grundgesamtheit die Bundesanstalt das Vorliegen vom Institut dargelegter wichtiger Gründe festgestellt hat, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden haben, oder
zu einer übergangsweise ausnahmefähigen Art von Adressrisikopositionen gehören.
2Nach Nummer 7 übergangsweise ausnahmefähig ist eine Art von Adressrisikopositionen, für deren Nichtberücksichtigung
in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad die Bundesanstalt das Vorliegen vom Institut dargelegter wichtiger Gründe festgestellt und einen vom Institut vorgelegten Plan genehmigt hat, dessen
Umsetzung über einen angemessenen Zeitraum zum
Wegfall der Gründe für die Nichtberücksichtigung dieser
Art von Adressrisikopositionen in der Grundgesamtheit
führt.
3Ein wichtiger Grund nach Satz 2 liegt insbesondere
dann vor, wenn die Adressrisikopositionen
durch die Geschäfte eines Geschäftsbereichs nach
§ 108 Satz 1 begründet worden sind, der zum Zeitpunkt
des Vorlegens des Umsetzungsplans nach § 59 Abs.1
Satz 1 zur Genehmigung noch nicht zu den Geschäftsbereichen
des Instituts gehörte, und diese Adressrisikopositionen
nicht in den Anwendungsbereich eines
Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells fallen,
das das Institut bereits für den IRBA verwenden darf
oder nach seinem genehmigten Umsetzungsplan für
den IRBA zu verwenden beabsichtigt.
(5) Ein Institut darf unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 3 zusätzlich die folgenden IRBA-Positionen in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad berücksichtigen:
Modellgesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien, die mittels eines Beteiligungsrisikomodells erfasst worden sind, das das Institut nach § 56 Abs.1 Satz 3 für den IRBA verwenden darf,
IRBA-Beteiligungspositionen, die zu einem unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten Beteiligungsportfolio gehören und mit einem Ratingsystem erfasst worden sind, das das Institut nach § 56 Abs.1 Satz 3 für den IRBA verwenden darf,
der IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen zuzuordnende IRBA-Positionen, deren IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, wenn das Institut (7) die Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios mit einem Ratingsystem erfasst hat, das das Institut nach § 56 Abs.1 Satz 3 für den IRBA verwenden darf, oder deren IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 259 Abs.1 Satz 2 unter Zugrundelegen einer nach einem internen Einstufungsverfahren bestimmten Bonitätsbeurteilung ermittelt wird,
durch ein Geschäft eines Investmentvermögens, an dem ein Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 besteht, (8) gebildete Risikopositionen, die nach § 83 Abs.4 Satz 1 als IRBA-Positionen berücksichtigt worden sind.
(6) 1Ein Institut darf in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad und im Zähler und Nenner für einen Abdeckungsgrad alle Adressenausfallrisikopositionen nach § 10c Abs.3 des Kreditwesengesetzes berücksichtigen, die es nach § 70 Satz 1 Nr.6 von der Anwendung des
IRBA ausnimmt und nach dem KSA behandelt, wenn das Institut unter
Verwendung nach § 61 geeigneter Ratingsysteme, deren Eignung durch
eine Eignungsprüfung nach § 62 bestätigt worden ist, für diese Adressenausfallrisikopositionen IRBA-Risikogewichte oder
risikogewichtete IRBA-Positionswerte so ermittelt, als
wären die Adressenausfallrisikopositionen
IRBA-Positionen.
2Das Institut darf für die Berücksichtigung
der Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 1 im Zähler und im Nenner für den Abdeckungsgrad die IRBA-Risikogewichte und risikogewichteten IRBA-Positionswerte
nach Satz 1 statt der KSA-Risikogewichte oder risikogewichteten KSA-Positionswerte verwenden.
§§§
(1) Zum Neugeschäft für einen Geschäftsbereich, der kein auslaufender Geschäftsbereich nach § 69 ist und nach § 108 den Anwendungsbereich eines laut Umsetzungsplan für den IRBA zu verwendenden Ratingsystems bildet, gehören die Geschäfte, die ab Beginn der Verwendung dieses Ratingsystems als maßgebliches Instrument zur Messung und Steuerung von Adressrisiken zur Erfüllung der Verwendungsanforderungen nach § 63 Abs.2 begründet werden.
(2) Zum Bestandsgeschäft für einen Geschäftsbereich, der kein auslaufender Geschäftsbereich nach § 69 ist und nach § 108 den Anwendungsbereich eines laut Umsetzungsplan für den IRBA zu verwendenden Ratingsystems bildet, gehören die Geschäfte, die in den Anwendungsbereich des Ratingsystems fallen und nicht zum Neugeschäft zählen.
(3) Ausnahmefähiges Bestandsgeschäft ist das Bestandsgeschäft für einen nicht auslaufenden Geschäftsbereich, wenn
das Institut die Entscheidung getroffen hat, das gesamte Bestandsgeschäft des Geschäftsbereichs gegenwärtig nicht mit dem für diesen Geschäftsbereich für den IRBA zu verwendenden Ratingsystem zu erfassen, und
das Institut zugleich nachweisen kann, dass die Erfassung mit dem für diesen Geschäftsbereich für den IRBA zu verwendenden Ratingsystem derzeit einen unverhältnismäßig hohen Aufwand im Vergleich zu dem von dem Institut für die Erfassung von vergleichbarem Bestandsgeschäft mit einem Ratingsystem üblicherweise betriebenen Aufwand darstellen würde.
(4) Zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft ist das Bestandsgeschäft, das kein ausnahmefähiges Bestandsgeschäft ist.
§§§
Ein auslaufender Geschäftsbereich eines Instituts ist ein Geschäftsbereich nach § 108 Satz 1, in dem es weder neue Adressrisikopositionen durch den Abschluss neuer Geschäfte eingeht noch einzugehen beabsichtigt.
§§§
Ein Institut darf auch nach Beendigung der Umsetzungsphase nach § 66 zusätzlich zu den Adressrisikopositionen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören und nicht im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt sind, folgende Adressenausfallrisikopositionen ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausnehmen und nach dem KSA behandeln:
Adressenausfallrisikopositionen, deren Erfüllung geschuldet wird
a) von der Bundesrepublik Deutschland, einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband oder einer Verwaltungseinrichtung, die ausschließlich der Bundesrepublik Deutschland, ihren Ländern oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden untersteht und deren Aufgaben wahrnimmt,
b) von einem ausschließlich von einer oder mehreren der in Buchstabe a genannten Gebietskörperschaften getragenen nicht wettbewerblich tätigen Förderinstitut mit Sitz in Deutschland, für dessen von ihm geschuldete Zahlungsverpflichtungen eine der ausdrücklichen Gewährleistung gleichstehende Haftungserklärung eines oder mehrerer ihrer Träger besteht oder die als ein rechtlich selbständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht,
c) (1) von einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
d) (1) von einer nicht unter Buchstabe c fallenden Gebietskörperschaft oder einer Verwaltungseinrichtung eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, und sich das Risiko von Forderungen gegenüber dem Schuldner aufgrund spezieller öffentlicher Regelungen nicht von dem Risiko von Forderungen gegenüber diesem Staat unterscheidet,
sofern das KSA-Risikogewicht nach § 26 Nummer 1 oder Nummer 2 für entsprechende KSA-Positionen, deren Erfüllung im Falle der Buchstaben a und b von der Bundesrepublik Deutschland und im Falle der Buchstaben c und d von dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet wird, 0 Prozent beträgt, (2)
Beteiligungspositionen, wenn eine Forderung gegenüber demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würde,
Adressenausfallrisikopositionen, die der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen wären, wenn
a) die Anzahl wesentlicher Schuldner für sämtliche dieser Adressenausfallrisikopositionen gering ist und
b) es für das Institut eine übermäßige Belastung darstellen würde, ein für diese Schuldner geeignetes Ratingsystem einzuführen,
Adressenausfallrisikopositionen gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 25 Abs.3 Nr.6,
Adressenausfallrisikopositionen, die der IRBA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären, wenn
a) die Anzahl wesentlicher Schuldner für sämtliche dieser Adressenausfallrisikopositionen gering ist und
b) es für das Institut eine übermäßige Belastung darstellen würde, ein für diese Schuldner geeignetes Ratingsystem einzuführen,
Adressenausfallrisikopositionen nach § 10c Abs.3 des Kreditwesengesetzes,
Positionen, die zu einem auslaufenden Geschäftsbereich des Instituts oder zum ausnahmefähigen Bestandsgeschäft eines nicht auslaufenden Geschäftsbereichs des Instituts gehören,
Beteiligungspositionen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Programms für die besondere Förderung bestimmter Wirtschaftszweige eingegangen wurden, das einer staatlichen Überwachung und Anlagebeschränkungen unterliegt, wenn die Summe ihrer Buchwerte 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Instituts nicht übersteigt,
Beteiligungspositionen, einschließlich der nach § 83 Absatz 2 und 4 Satz 2 Nummer 1 oder Satz 5 als andere IRBA-Beteiligungspositionen eingestuften Teile von Investmentanteilen, (3)wenn die Summe ihrer Buchwerte, ausgenommen der Beteiligungspositionen nach Nummer 8, im Durchschnitt über den vergangenen Einjahreszeitraum betrachtet,
a) 5 Prozent des Betrags des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals des Instituts ohne den Abzug nach § 10 Abs. 6a Nr. 2 des Kreditwesengesetzes nicht übersteigt, wenn sich die Beteiligungspositionen auf weniger als zehn Beteiligungen an unterschiedlichen Unternehmen beziehen,
b) sonst 10 Prozent des Betrags des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals des Instituts ohne den Abzug nach § 10 Abs. 6a Nr. 2 des Kreditwesengesetzes nicht übersteigt,
Positionen, die durch einen der in § 164 Abs.3 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a oder b genannten Garantiegeber gewährleistet oder rückgewährleistet sind, wenn diese Garantie die Voraussetzungen nach § 164 Abs.3 Satz 2 Nr.1 oder 2 erfüllt, und
Adressenausfallrisikopositionen mit langer Abwicklungsfrist nach § 11 Abs.3. Für die Berechnung der in Satz 1 Nr.8 und 9 genannten Summen dürfen Institute entsprechend § 103 saldierende Effekte nach Art der Bildung von IRBA-Nettobeteiligungspositionen berücksichtigen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr.3 Buchstabe a und b gelten als erfüllt, wenn die Anzahl aller Schuldner des Instituts, für die die Adressrisikopositionen der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen wären, insgesamt nicht größer als 40 ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr.5 Buchstabe a und b gelten als erfüllt, wenn die Anzahl aller Schuldner des Instituts, für die die Adressrisikopositionen der IRBA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären, ohne die Schuldner der Adressenausfallrisikopositionen nach Nummer 6, insgesamt nicht größer als 40 ist.
§§§
IRBA-Positionswerte |
---|
(1) 1Zu den IRBA-Positionen gehören Adressenausfallrisikopositionen nach § 9, Aufrechnungspositionen
nach § 12 und Veritätsrisikopositionen nach Absatz 2, wenn die
IRBA-Zulassung festlegt, dass für Positionen dieser Art der
IRBA zu verwenden ist (IRBA-Positionen).
2aDurch den Ankauf von Forderungen
gebildete Adressenausfallrisikopositionen, für die nicht die
Anforderungen nach den §§ 142 bis 146 erfüllt sind, bilden
stets KSA-Positionen;
2beine Veritätsrisikoposition ist in diesem
Fall nicht zu berücksichtigen.
(2) 1Veritätsrisiko ist das hinsichtlich des Bestands und der Realisierbarkeit einer angekauften Forderung bestehende Risiko, dass der Schuldner der angekauften Forderung nicht verpflichtet ist, in vollem Umfang zu leisten.
2Für jede durch Ankauf von Forderungen gebildete
Adressenausfallrisikoposition ist zusätzlich eine Veritätsrisikoposition zu bilden, wenn das Institut nicht gegenüber der Bundesanstalt nachweisen kann, dass für diese angekaufte Forderung das Veritätsrisiko unwesentlich ist.
3Eine Veritätsrisikoposition wird, unabhängig
von der Möglichkeit des Rückgriffs auf den Forderungsverkäufer,
gebildet durch
(3) 1Hat das Institut sowohl hinsichtlich des Adressenausfallrisikos als auch hinsichtlich des Veritätsrisikos
einer angekauften Forderung die Möglichkeit des vollständigen
Rückgriffs gegenüber dem Forderungsverkäufer, darf es die
IRBA-Position wie eine Adressenausfallrisikoposition
behandeln, die vom Forderungsverkäufer geschuldet
wird und die mit den Ansprüchen aus der Forderung
besichert ist, als ob die Forderung an das Institut
sicherungsweise abgetreten wäre.
2Eine Veritätsrisikoposition ist in diesem Fall nicht zu berücksichtigen.
(4) Sobald ein Institut eine IRBA-Zulassung hat, muss es für sämtliche Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12 (1) die Zuordnung zu Forderungsklassen nach § 83 durchführen, und es muss für sämtliche Beteiligungspositionen nach § 78, soweit diese nicht nach § 70 Satz 1 Nr.2, 8 oder 9 ohne zeitliche Beschränkung oder nach § 338 Abs.4 übergangsweise von der Anwendung des IRBA ausgenommen werden können, sowie für sämtliche der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zuzuordnende Adressrisikopositionen den IRBA verwenden.
(5) Adressenausfallrisikopositionen und Aufrechnungspositionen, die nicht nach Absatz 1 bis 4 IRBA-Positionen sind, sind als KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 zu berücksichtigen.
§§§
1Für jede IRBA-Position ist nach Zuordnung zu einer der IRBA-Forderungsklassen nach § 73 der risikogewichtete IRBA-Positionswert (1) zu ermitteln.
2Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs.4 ist, ist ihr risikogewichteter
IRBA-Positionswert nach § 84 zu ermitteln.
3Für jede IRBA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 253 zu ermitteln.
§§§
IRBA-Forderungsklassen |
---|
1Jede IRBA-Position ist einer der folgenden IRBA-Forderungsklassen zuzuordnen:
2Die IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse
Mengengeschäft sind darüber hinaus in eine der drei Unterklassen nach § 77
einzuordnen.
3Bei der Zuordnung von Investmentanteilen im Sinne
des § 25 Absatz 12 (1) zu den IRBA-Forderungsklassen ist § 83 zu berücksichtigen.
4Die vom Institut für die Zuordnungen verwendete Methodik muss sachgerecht und im Zeitablauf konsistent sein.
5Unabhängig von der Zuordnung der durch den Ankauf von Forderungen gebildeten Adressenausfallrisikoposition ist die zugehörige Veritätsrisikoposition immer der Forderungsklasse Unternehmen
zuzuordnen.
6aEine von einem geschriebenen Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, gebildete IRBA-Position ist der Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen, wenn sämtliche der im Korb
enthaltenen Adressen als IRBA-Positionen des Instituts der Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen wären;
6bsie ist der Forderungsklasse Institute zuzuordnen, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als IRBA-Positionen des Instituts der
Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären;
6cin allen anderen Fällen ist sie der Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnen.
§§§
Der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen nach § 73 Satz 1 Nr.1 ist eine IRBA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von
Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, die nach § 27 Nr.1 als Schuldner einer KSA-Position das KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen oder nach § 28 Nr.1 dasselbe KSA-Risikogewicht wie die Bundesrepublik Deutschland erhalten oder die in einem Drittstaat als Forderungen gegenüber Zentralregierungen behandelt werden und nach § 27 Nr.2 oder nach § 28 Nr.3 das in diesem Drittstaat zur Anwendung kommende Risikogewicht erhalten, oder
internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken, die als Schuldner einer KSA-Position das KSA-Risikogewicht 0 Prozent nach § 29 Nr.1 erhalten, geschuldet wird.
§§§
Der IRBA-Forderungsklasse Institute nach § 73 Satz 1 Nr.2 ist eine IRBA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von
a) im Sinne des § 1 Abs.1b des Kreditwesengesetzes, auf das die Anforderungen über die Angemessenheit der Eigenmittel nach § 10 Abs.1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes Anwendung finden oder das nach § 2a des Kreditwesengesetzes von der Anwendung des § 10 des Kreditwesengesetzes freigestellt ist, oder
b) im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das auf Grundlage der Richtlinie 2006/48/EG oder 2006/49/EG beaufsichtigt wird,
einem Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Abs.1 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,
einem anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten,
einem Unternehmen mit Sitz im Ausland in seiner Eigenschaft als zentralem Kontrahenten (1) im Sinne des § 1 Abs.31 des Kreditwesengesetzes,
einer anderen Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft als den unter § 74 Nr.2 genannten,
einer multilateralen Entwicklungsbank, die als Schuldner einer KSA-Position nicht das KSA-Risikogewicht von 0 Prozent nach § 29 Nr.1 erhält, oder
einer sonstigen öffentlichen Stelle, die als Schuldner einer KSA-Position das KSA-Risikogewicht für Institute nach § 28 Nr.2 und 3 erhält, oder
§§§
(1) Der IRBA Forderungsklasse Mengengeschäft nach § 73 Satz 1 Nr.3 ist eine IRBA-Position zurechenbar, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft sind sämtliche durch den Ankauf von Forderungen gebildeten Adressenausfallrisikopositionen zuzuordnen, die die Anforderungen für die Nutzung nach den §§ 142 bis 146 und zusätzlich die Kriterien für die Zuordnung zum Mengengeschäft nach Absatz 1 erfüllen.
§§§
(1) Innerhalb der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft ist zwischen den Unterklassen
(2) Eine IRBA-Position im Sinne von § 76 darf der Unterklasse nach Absatz 1 Nr.1 zugeordnet werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllt:
(3) Eine IRBA-Position im Sinne von § 76 ist der Unterklasse nach Absatz 1 Nr.2 zuzuordnen, wenn sie durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert ist und das Institut dieses Grundpfandrecht bei seiner internen Risikomessung berücksichtigt.
(4) Eine IRBA-Position im Sinne von § 76, die nicht unter die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 fällt, ist der Unterklasse nach Absatz 1 Nr.3 zuzuordnen.
§§§
(1) 1Der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen nach § 73 Nr.4 ist eine IRBA-Position zuzuordnen, die eine Bestandsposition in einer Beteiligung, eine bestandserhöhende oder eine bestandsverringende
Beteiligungsposition ist (IRBA-Beteiligungsposition).
2Eine Beteiligungsposition ist jede
IRBA-Position, die
(2) 1Bei der Zuordnung ist festzustellen, ob die IRBA-Position
2Stuft ein Institut seine IRBA-Beteiligungspositionen nicht einheitlich ein, muss das Institut dafür
der Bundesanstalt nachweisen, dass die Einstufung konsistent
vorgenommen wird und nicht der Vermeidung von
Eigenkapitalanforderungen zu dienen
bestimmt ist.
3Bei den mit dem einfachen Risikogewicht bewerteten
IRBA-Beteiligungspositionen ist zu unterscheiden zwischen
(3) Ein Institut darf Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zuordnen.
§§§
Der IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen nach § 73 Nr.5 ist jede IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs.4 zuzuordnen.
§§§
Der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen nach § 73 Nr.6 sind alle IRBA-Positionen zuzuordnen, die keiner der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Mengengeschäft, Beteiligungen oder Verbriefungen zugeordnet werden können und die keine sonstigen kreditunabhängigen Aktiva im Sinne des § 82 sind.
§§§
Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition ist eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen,
§§§
Der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 73 Nr.7 sind zuzuordnen:
Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Institut nicht der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden,
Restwerte von Leasinggegenständen, die bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellt worden sind, soweit nicht
a) für den Restwert ein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann,
b) der Restwert durch eine dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietende Kaufoption abgedeckt wird,
c) ...(1)
Sachanlagen, (2)
aktivische Rechnungsabgrenzungsposten und sonstige Aktiva, für die das Institut keinen Kontrahenten ermitteln kann, und (2)
(2) Kassenbestand und gleichwertige Positionen.
§§§
(1) Für die Zuordnung von Investmentanteilen im Sinne des § 25 Absatz 12 (1) zu Forderungsklassen bestimmen sich die dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte, soweit Investmentanteile an einem oder mehreren anderen Investmentvermögen gehalten werden, als die Geschäfte, die den anderen Investmentvermögen zugrunde liegen.
(2) Hält ein Institut einen Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 (2), muss es denjenigen Teil, für den es die dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte nicht kennt und nicht nach Absatz 3 Annahmen über diese Geschäfte anhand des Mandats des Investmentvermögens treffen darf, als mit dem einfachen Risikogewicht nach § 98 berücksichtigte andere IRBA-Beteiligungsposition nach § 78 Abs.2 Satz 3 Nr.3 einstufen.
(3) 1Ein Institut darf anhand des Mandats des Investmentvermögens Annahmen über die einem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte, die ihm nicht bekannt sind, treffen, wenn das Investmentvermögen
die Voraussetzungen des § 36 Abs.2 erfüllt.
2Die Annahmen über die Zusammensetzung der Geschäfte sind in dem durch das Mandat gesetzten Rahmen so zu treffen, dass sich bei Einstufung der durch die Geschäfte gebildeten Adressrisikopositionen nach Absatz 4 Satz 2
Nr.1 und 2 die größtmögliche Summe der risikogewichteten Positionswerte ergibt.
3Der durch das Mandat gesetzte Rahmen bestimmt sich durch das Dokument nach § 36 Abs.2 Nr.2.
(4) 1Wird eine Adressrisikoposition durch ein Geschäft gebildet, das einem Investmentvermögen zugrunde liegt, (3)
das die in § 36 Abs.2 genannten Voraussetzungen erfüllt, ist
das zugrunde liegende Geschäft dem Institut
bekannt oder könnte es ihm nach vernünftigem
Ermessen bekannt sein oder
kann das Institut ohne übermäßige Belastung
von dem zugrunde liegenden Geschäft
Kenntnis erlangen und den risikogewichteten
IRBA-Positionswert und den
erwarteten Verlustbetrag wie für eine IRBAPosition
berechnen, (3)
und wäre eine durch ein gleiches eigenes
Geschäft des Instituts gebildete Adressrisikoposition nach § 71 Abs.1 eine
IRBA-Position, dann ist die Adressrisikoposition als IRBA-Position zu
berücksichtigen.
2Jede andere Adressrisikoposition, die durch ein dem Institut bekanntes oder nach Absatz 3 nach dem Mandat angenommenes Geschäft oder durch ein Geschäft (4) gebildet wird, von dem das Institut nach vernünftigem
Ermessen und ohne übermäßige
Belastung Kenntnis erlangen und den risikogewichteten
IRBA-Positionswert und
den erwarteten Verlustbetrag wie für eine
IRBA-Position berechnen kann, (4) muss das Institut,
wenn sie eine Beteiligungsposition ist, als IRBA-Beteiligungsposition einstufen, die mit dem einfachen IRBA-Risikogewicht nach § 98 berücksichtigt wird, und in die in § 78 Abs. 2 Satz 3 genannten Kategorien einordnen,
sonst in die dem Geschäft entsprechende KSA-Forderungsklasse einstufen.
3Für eine nach Satz 2 Nummer 2 in
eine KSA-Forderungsklasse einzustufende
Adressrisikoposition bestimmt sich das
KSA-Risikogewicht, sofern dieses durch
Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln
ist und dieser Bonitätsstufe nicht das
höchste KSA-Risikogewicht für die betreffende
KSA-Forderungsklasse zugeordnet
ist, als das 1,1fache des nach den §§ 24
bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen
KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch
mindestens 5 Prozent (5).
4Sofern das KSA-Risikogewicht für eine nach Satz 2 Nummer 2
in eine KSA-Forderungsklasse einzustufende
Adressrisikoposition nicht durch Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln
ist oder der Bonitätsstufe das höchste
KSA-Risikogewicht für die betreffende
KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, bestimmt
sich das KSA-Risikogewicht als das
2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die
Adressrisikoposition vorgegebenen KSARisikogewichts,
beträgt jedoch höchstens
1 250 Prozent.
5Soweit das Institut für Satz 2 Beteiligungspositionen nicht nach den in § 78 Abs.2 Satz 3 genannten Kategorien unterscheiden kann, muss es
diese als andere Beteiligungspositionen nach § 78 Abs.2 Satz 3 Nr.3 einstufen (5).
(5) 1aWenn die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt ist, darf das Institut für die Ermittlung der nach Absatz 3 nach dem Mandat des Investmentvermögens angenommenen Geschäfte und für die Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte oder ihres Durchschnitts nach Absatz 4 Satz 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen;
1bdie Richtigkeit der Berechnung muss spätestens
drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt sein.
(6) Mit Einstufung einer Risikoposition in eine KSA- oder IRBA-Forderungsklasse unterliegt diese unter Berücksichtigung abweichender Vorgaben in Absatz 2 bis 5 sämtlichen für die jeweilige Forderungsklasse zutreffenden Vorgaben dieser Verordnung.
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