FeV (1) | ||
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BGBl.III/FNA: 9231-1-11
Verordnung
über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
vom 13.12.10 (BGBl_I_10,1980)
zuletzt geändert durch Art.1, 2, 5 und 6 iVm Art.9 der Achchten Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35)
bearbeitet und verlinkt (3871)
von
H-G Schmolke
[ FeV-1998] [ Änderungen-2013 ] [ 2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
I. Allgemeine Regelungen |
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Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.
§§§
(1) (Ow) 1Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet.
2Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.
(2) 1Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen.
2Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden.
3Wesentlich sehbehinderte Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen.
(3) (Ow) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2 genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht verwenden.
§§§
(1) (Ow) 1Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.
2Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Abs.4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen.
3Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
§§§
II. Führen von Kraftfahrzeugen | ||
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1. Allgemeine Regelungen |
(1) 1Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.
2Ausgenommen sind
aeinspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet,daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas);
bbesondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung, |
(2) 1Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige (1) amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen.
2Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (Ow)
3Der Internationale Führerschein oder der nationale
ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Abs.2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen
auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§§§
(1) 1Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) führt, muß in einer Prüfung nachgewiesen haben, daß er
ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist (Ow).
2Die Prüfung muß nicht ablegen, wer eine Fahrerlaubnis nach § 4 oder eine zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigende ausländische Erlaubnis besitzt.
3Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt die prüfende Stelle.
(2) 1Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn er von einem zur Ausbildung berechtigten Fahrlehrer entsprechend den Mindestanforderungen der Anlage 1 ausgebildet worden ist und hierüber der prüfenden Stelle eine Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 2 vorlegt.
2Ein Fahrlehrer ist zur Mofa-Ausbildung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A besitzt. (Ow)
3§ 1 Absatz 4 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes gilt entsprechend. (Ow)
4Der Fahrlehrer darf die Ausbildungsbescheinigung nur ausstellen, wenn er eine Ausbildung durchgeführt hat, die den Mindestanforderungen der Anlage 1 entspricht. (Ow)
(3) 1Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle kann als Träger der Mofa-Ausbildung öffentliche Schulen oder private Ersatzschulen anerkennen.
2In diesem Fall hat der Bewerber der prüfenden Stelle eine Ausbildungsbescheinigung einer nach Satz 1 anerkannten Schule vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er an einem anerkannten Mofa-Ausbildungskurs in der Schule teilgenommen hat.
(4) 1Die prüfende Stelle hat über die bestandene Prüfung eine Prüfbescheinigung nach Anlage 2 auszufertigen.
2Die Bescheinigung ist beim Führen eines Mofas mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (Ow)
3Für die Inhaber einer Fahrerlaubnis gilt § 4 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. (Ow)
(5) 1aWer die Prüfung noch nicht abgelegt hat, darf ein Mofa auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem zur Mofa-Ausbildung berechtigten Fahrlehrer beaufsichtigt wird;
1bder Fahrlehrer gilt als Führer des Mofas.
§§§
(1) (1) 1Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
Krafträder (auch mit Beiwagen)
mit einer Motorleistung von nicht
mehr als 35 kW, bei denen das
Verhältnis der Leistung zum Gewicht
0,2 kW/kg nicht übersteigt.
|
|
Kraftfahrzeuge – ausgenommen
Kraftfahrzeuge der Klassen AM,
A1, A2 und A – mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr
als 3 500 kg, die zur Beförderung
von nicht mehr als acht Personen
außer dem Fahrzeugführer ausgelegt
und gebaut sind (auch mit
Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als
750 kg oder mit Anhänger über
750 kg zulässiger Gesamtmasse,
sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse
der Kombination nicht
überschritten wird).
| |
Fahrzeugkombinationen, die aus
einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger
bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des
Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
| |
Kraftfahrzeuge, ausgenommen
Kraftfahrzeuge der Klassen AM,
A1, A2 und A, mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als
3 500 kg, aber nicht mehr als
7 500 kg, und die zur Beförderung
von nicht mehr als acht Personen
außer dem Fahrzeugführer ausgelegt
und gebaut sind (auch mit
Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als
750 kg).
|
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
|
Kraftfahrzeuge, ausgenommen
Kraftfahrzeuge der Klassen AM,
A1, A2, A, mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als
3 500 kg, die zur Beförderung
von nicht mehr als acht Personen
außer dem Fahrzeugführer ausgelegt
und gebaut sind (auch mit
Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als
750 kg).
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Fahrzeugkombinationen, die aus
einem Zugfahrzeug der Klasse C
und Anhängern oder einem Sattelanhänger
mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als
750 kg bestehen.
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Kraftfahrzeuge, ausgenommen
Kraftfahrzeuge der Klassen AM,
A1, A2, A, die zur Beförderung
von mehr als acht, aber nicht
mehr als 16 Personen außer dem
Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut
sind und deren Länge nicht
mehr als 8 m beträgt (auch mit
Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als
750 kg).
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Fahrzeugkombinationen, die aus
einem Zugfahrzeug der Klasse
D1 und einem Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 750 kg bestehen.
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Kraftfahrzeuge, ausgenommen
Kraftfahrzeuge der Klassen AM,
A1, A2, A, die zur Beförderung
von mehr als acht Personen außer
dem Fahrzeugführer ausgelegt
und gebaut sind (auch mit Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 750 kg).
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Fahrzeugkombinationen, die aus
einem Zugfahrzeug der Klasse D
und einem Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr
als 750 kg bestehen.
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Zugmaschinen mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als
60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen (4) (8) (f)
mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als
40 km/h, die jeweils nach ihrer
Bauart zur Verwendung für landoder
forstwirtschaftliche Zwecke
bestimmt sind und für solche
Zwecke eingesetzt werden (jeweils
auch mit Anhängern).
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Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |
2Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe
der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge
ohne Berücksichtigung von Stütz- und
Aufliegelasten.
3Die Erlaubnis kann auf einzelne
Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden.
4Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs
genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden
Fahrzeugs.
(2) (1) aZugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 40 km/h dürfen nur von
Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt
werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben;
bdies gilt nicht bei der Rückfahrt von der
praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber
der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer
begleitet wird, sowie bei Fahrproben
nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren
und auf Grund von Anordnungen nach § 46.
(3) (1) Außerdem berechtigen
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, Klassen A1 und A2,
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der A1 und AM
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM,
dieFahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
die Fahrerlaubnis der Klassen CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE sowie BE und T sowie D1E sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist, (10)
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1,
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L (11).
(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen - gegebenenfalls mit Anhänger - mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.
(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd (6) sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden und
(6) (12) 1Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten
Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1.
2Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts
ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.“
(7) ...(13)
§§§
(1) 1Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der
Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen
bestehend aus einem Kraftfahrzeug
der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern
die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination
3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht
übersteigt.
2aDie Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis
der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen
für deren Erteilung erfüllt hat;
2bin diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden.
(2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre, im Fall des Begleiteten Fahrens ab 17 Jahre nach § 48a 17 Jahre.
(3) 1Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung.
2Die Inhalte der Fahrerschulung
ergeben sich aus Anlage 7a.
(4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7a beizubringen.
§§§
2. Voraussetzungen für die Erteilung |
---|
(1) 1Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
2Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt.
3Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt.
4Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.
(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.
(3) 1Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland.
2Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthaltes mindestens sechs Monate beträgt.
§§§
Eine Fahrerlaubnis der beantragten Klasse darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis (EU- oder EWR-Fahrerlaubnis) dieser Klasse besitzt.
§§§
(1) aEine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1
oder D darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder
die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat;
bin diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere
Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis der
Klasse B erteilt werden.
(2) aEine Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende
Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren
Erteilung erfüllt hat;
bin diesem Fall darf die
Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder
DE frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende
Fahrzeug erteilt werden.
(3) Absatz 1 gilt auch im Fall des § 69a Absatz 2 des Strafgesetzbuches.
§§§
(1) 1Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden Tabelle:
lfd | Klasse | Mindestalter | Auflagen (3) |
16 Jahre | |||
16 Jahre | |||
18 Jahre | |||
a) 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang, b) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder c) 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren. | |||
5 (Ow) |
aa) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a, bb) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“, bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. | 1Bis zum Erreichen des nach Buchstabe
a vorgeschriebenen Mindestalters
ist die Fahrerlaubnis mit den
Auflagen zu versehen, dass von ihr
nur bei Fahrten im Inland und im
Fall des Buchstaben b Doppelbuchstabe
bb darüber hinaus nur im
Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
Gebrauch gemacht werden
darf. 2Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. | |
18 Jahre | |||
7 (Ow) |
aa) erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl.I S.1958) in der jeweils geltenden Fassung, bb) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“, bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. | 1Bis zum Erreichen des nach Buchstabe
a vorgeschriebenen Mindestalters
ist die Fahrerlaubnis mit den
Auflagen zu versehen, dass von ihr
nur bei Fahrten im Inland und im
Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
Gebrauch gemacht werden
darf. 2Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen ist. | |
b) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“, bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. | 1Bis zum Erreichen des nach Buchstabe
a vorgeschriebenen Mindestalters
ist die Fahrerlaubnis mit den
Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
Gebrauch gemacht werden darf. 2Die Auflagen nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. 3Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Faherlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen hat. | ||
b) 23 Jahre nur für die Klasse D nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, aa) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes oder bb) nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km d) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“, bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, e) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linienverkehr bis 50 km. | 1Bis zum Erreichen des nach Buchstabe
a vorgeschriebenen Mindestalters
ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
Gebrauch gemacht werden darf. (f) | ||
16 Jahre | |||
16 Jahre |
(2) (4) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, die nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b, c, d oder e erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.
(3) (Ow) 1Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist,
beträgt 15 Jahre.
2Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
10 km/h durch behinderte Menschen.
(4) (Ow) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.
§§§
(1) 1Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen.
2Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird.
3Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so daß dadurch die Eignung ausgeschlossen wird.
4Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 „und der Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, daß sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden.
5Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1
des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen (2).
(2) 1Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen.
2Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen.
3Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin",
Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Rechtsmedizin" oder
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll.
4Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen.
5Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.
(3) 1Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten)kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Abs.3 mitgeteilt worden sind,
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
(3) bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeuges begangen wurde,
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist, oder
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a) die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b) der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach Nummern 4 bis 7 beruhte.
2Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Abs.4 und 5 und § 4 Abs.10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Abs.2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 15 genannten Grundsätze.
(6) 1Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind.
2aDie Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, daß er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten
beizubringen hat;
2bsie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann.
3Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat.
4Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen.
5Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrages durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) 1Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
2Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) 1Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 zugestimmt hat.
2Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung (1).
(11) 1Die Teilnahmebescheinigung muß
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
enthalten.
2Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben.
3Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.
§§§
(1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen.
(2) 1Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, (1) L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen.
2Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe Januar 1997, durchgeführt.
3Die Sehteststelle hat sich vor der Durchführung des Sehtests von der Identität des Antragstellers durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepaß zu überzeugen.
4Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens den in Anlage 6 Nr.1.1 genannten Wert erreicht.
5Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, darf der Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen.
(3) 1Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung aus.
2In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist.
3Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die Sehteststelle sie auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken.
(4) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt wird und sich daraus ergibt, daß der Antragsteller die Anforderungen nach Anlage 6 Nr.1.1 erfüllt.
(5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, hat er sich einer augenärztlichen Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr.1.2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeugnis des Augenarztes einzureichen.
(6) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E haben sich einer Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr.2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung des Arztes nach Anlage 6 Nr.2.1 oder ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 Nr.2.2 einzureichen.
(7) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.
(8) 1Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen.
2§ 11 Abs.5 bis 8 gilt entsprechend, § 11 Abs.6 Satz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterlagen übersandt werden dürfen, die für die Beurteilung, ob Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, erforderlich sind.
§§§
1Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmißbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmißbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß begangen wurden,
c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmißbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht
2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs.2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.März 1994 (BGBl.I S.358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl.I S.821) (1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
vorliegt.
2Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.
3Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war oder
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt.
1wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden.
2§ 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.
§§§
(1) Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen.
(2) Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung.
(3) 1Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klasse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis für
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 seit mindestens zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1 und
die Fahrerlaubnis der Klasse A seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2
ist (Aufstieg) (2).
2Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden (3).
(4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A2, die Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis sind, die bis zum 31. März 1980 erteilt worden ist, wird diese Fahrerlaubnis unter der Voraussetzung erteilt, dass sie ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen haben.
(5) Die Prüfungen werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen.
§§§
(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise hat und
(2) 1Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können.
2Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1.
(3) 1Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung.
2Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.
3Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepaß von der Identität des Bewerbers zu überzeugen.
4Fehlt es nach seiner Überzeugung an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.
5Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.
6Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen.
7Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung
nach dem aus Anlage 7.1 zur Fahrschüler-
Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012
(BGBl.I S.1318) (1) (f)
ersichtlichen
Muster zu übergeben.
8Der Abschluss der Ausbildung
darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
9Der Sachverständige oder Prüfer hat die Bescheinigung darauf zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben
zum Umfang der Ausbildung mindestens dem nach
der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen
Umfang entsprechen.
10Ergibt sich dies nicht aus
der Ausbildungsbescheinigung, darf die Prüfung nicht
durchgeführt werden.
§§§
(1) 1In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewußten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.
2Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen.
3Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will.
4Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.
5Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A
darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der
Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden (3).
(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.
(3) 1Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen.
2Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahegelegenen Prüfort abzulegen.
3Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, daß der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.
(4) 1Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt.
2Das Nähere regelt Anlage 7.
3Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort).
4Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt.
5Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluß von Autobahnen durchzuführen und muß die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.
(5) 1Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung.
2Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepaß von der Identität des Bewerbers zu überzeugen.
3Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.
4Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen.
5Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.2 oder - bei den Klassen D, D1, oder D1E - aus Anlage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung ersichtlichen Muster zu übergeben.
6§ 16 Absatz 3 Satz 7 bis 9 findet entsprechende Anwendung.
(6) (5) 1Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein Schaltgetriebe
ausgestattet, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder bei Fahrzeugen
der Klassen A, A1 oder A2 ohne Kupplungshebel zu beschränken.
2Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen AM und T sowie bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber
bereits Inhaber einer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B ist.
3Die
Beschränkung im Sinne des Satzes 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem
Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines
mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren
Klasse befähigt ist.
4Als Fahrzeug mit Schaltgetriebe gilt ein Fahrzeug, das
verfügt, welche der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedienen muss.
5Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Bei Täuschungshandlungen gilt die (2) Prüfung als nicht bestanden (1).
2Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen, bei einem Täuschungsversuch mindestens vier Wochen) wiederholt werden.
(2) 1Die praktische Prüfung muß innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden.
2Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit.
3Der Zeitraum zwischen Abschluß der praktischen Prüfung oder - wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist - zwischen Abschluß der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten.
4Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.
(3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten.
§§§
(1) 1Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE (1), L oder T müssen an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen teilnehmen.
2Die Unterweisung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr vermitteln, ihn insbesondere mit der Rettung und Lagerung von Unfallverletzten sowie mit anderen lebensrettenden Sofortmaßnahmen vertraut machen.
(2) 1Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E müssen an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilnehmen.
2Die Ausbildung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln.
(3) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder einer Ausbildung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Unterweisungen oder Ausbildungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, geführt.
(4) Eine Ausbildung in Erster Hilfe ersetzt eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen.
(5) Als Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und einer Ausbildung in Erster Hilfe gilt auch die Vorlage
eines Zeugnisses über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, in einem der aufgrund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutischkaufmännische Fachangestellte oder in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und Sozialwesens oder
§§§
(1) 1Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung.
2§ 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs.1 und § 17 Abs.1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
(3) (1) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.
§§§
3. Verfahren bei Erteilung |
---|
(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich zu stellen.
2Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen.
3Der Bewerber hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
die in § 2 Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Personendaten sowie die Daten über den ordentlichen Wohnsitz im Inland einschließlich der Anschrift und
(2) 1Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits eine Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt oder besessen hat oder ob er sie bei einer anderen Behörde eines solchen Staates beantragt hat.
2Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem solchen Staat eine Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse, ist dieser Antrag hinsichtlich der vorhandenen Klassen als Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß § 30 zu werten.
3Der Bewerber hat in jedem Fall eine Erklärung abzugeben, daß er mit der Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis auf eine möglicherweise bereits vorhandene Fahrerlaubnis dieser Klasse aus einem solchen Staat verzichtet.
(3) 1Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl.I S.2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2010 (BGBl.I S.1440) geändert worden ist, entspricht,,
bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE (1), L oder T eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5,
bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6,
bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE (1) L oder T der Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und oder D1E den Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe,
(2) bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes.
2Die Fahrerlaubnisbehörde kann Ausnahmen von der in Satz 1 Nummer 2 vorgeschriebenen Gestaltung des Lichtbildes zulassen.
§§§
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten überprüfen.
(2) 1Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war.
2Sie hat dazu auf seine Kosten eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einzuholen.
3Sie kann außerdem auf seine Kosten - in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt - eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen und verlangen, daß der Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt.
4Bestehen Anhaltspunkte, dass die Angaben über
den Vorbesitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht zutreffen, kann die Behörde abweichend von Satz 3 einen ausländischen Registerauszug
durch den Bewerber auf dessen Kosten beibringen lassen.
5Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14.
(2a) (1) 1Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum eine EU- oder
EWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig
von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig
von einer Verwaltungsbehörde entzogen
worden ist.
2Satz 1 gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.
(2b) (1) 1Zum Nachweis, dass die Gründe für die
Entziehung nach Absatz 2a nicht mehr bestehen,
hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle,
welche die frühere EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt hatte,
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde
vorzulegen.
2Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen.
(4) 1Muß der Bewerber noch die nach § 15 erforderliche Prüfung ablegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein (§ 25) ohne Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu übersenden.
2Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, der beantragten Klasse befähigt ist.
3Der Sachverständige oder Prüfer oder sonst die Fahrerlaubnisbehörde händigt, wenn die Prüfung bestanden ist, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums aus.
4Er darf nur ausgehändigt werden, wenn die Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht .
5Hat der Sachverständige oder Prüfer den Führerschein ausgehändigt, teilt er dies der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe des Aushändigungsdatums mit.
6Außerdem hat er der Fahrerlaubnisbehörde die Ausbildungsbescheinigung zu übersenden.
7Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, erteilt.
(5) Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn
§§§
(1) 1Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, (1) L und T wird unbefristet erteilt.
2Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt:
Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50.Lebensjahres, nach Vollendung des 45.Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre,
3Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.
(2) 1Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. (Ow)
2Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.
§§§
(1) 1Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn
der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und
keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.
2Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet.
3Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3 ist auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung abgelaufen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in einen nicht zur Europäischen Union oder zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staat verlegt hat.
§§§
(1) 1Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet.
2Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) 1Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen.
2Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Bei der erstmaligen Befristung eines Führerscheins ist Grundlage für die Bemessung der Gültigkeit das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.
§§§
(1) 1Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8 ausgefertigt.
2Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland hat,
zu dem in § 7 Absatz 3 genannten Personenkreis gehört oder
(2) 1Bei einer Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder Änderungen der Angaben auf dem Führerschein ist ein neuer Führerschein auszufertigen.
2Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse ist auf dem Führerschein der Tag zu vermerken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen erteilt worden ist (2).
(3) Bei Eintragungen auf dem Führerschein, die nicht bereits im Muster vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Beschränkungen und Auflagen, sind die in Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden.
(3a) (1) 1Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, hat der Inhaber einen neuen Führerschein
zu beantragen, es sei denn, er verzichtet auf die
Fahrerlaubnis.
2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Ist ein Führerschein abhanden gekommen oder
vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er
nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet.
2Wird ein Ersatzführerschein für einen abhanden gekommenen ausgestellt, hat sich die Fahrerlaubnisbehörde auf Kosten des Antragstellers durch die Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und aus dem Verkehrszentralregister zu vergewissern, daß der Antragsteller die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
3Sie kann außerdem - in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt - auf seine Kosten eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen.
(5) 1Bei der Aushändigung eines neuen Führerscheins ist der bisherige Führerschein einzuziehen oder ungültig zu machen.
2Er verliert mit Aushändigung des neuen Führerscheines seine Gültigkeit.
3Wird der bisherige Führerschein nach Aushändigung des neuen wieder aufgefunden, ist er unverzüglich der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. (Ow)
§§§
(1) 1Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den
Internationalen Führerschein, wenn sie das 18.Lebensjahr
vollendet haben und die nach § 6 Absatz 1 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 29 nachweisen.
2§ 29 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
3Ein internationaler Führerschein nach § 25b Absatz
3 darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber
seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland oder in
einem Staat hat, der keine Vertragspartei des
Übereinkommens über den Straßenverkehr vom
8. November 1968 ist (1).
(2) Dem Antrag sind ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht, und der Führerschein beizufügen.
§§§
(1) Internationale Führerscheine müssen nach Anlage 8b und 8c in deutscher Sprache mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt werden.
(2) (3) Beim Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl.1930 II S.1233) ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 5 der Vorbemerkungen zu Anlage 8b.
(2a) (3) Erfolgt die Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach Anlage 8b auf Grund eines Führerscheins, der zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgefertigt wurde, ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 6 der Vorbemerkungen zu Anlage 8b.
(3) (3) Beim Internationalen Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl.1977 II S.809) ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 6 der Vorbemerkungen zu Anlage 8c.
(3a) (3) 1Erfolgt die Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach Anlage 8c auf Grund eines
Führerscheins, der zwischen dem 1. Januar 1999
und dem 18. Januar 2013 ausgefertigt wurde, ergeben
sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen
und deren Beschränkungen aus Nummer 7
der Vorbemerkungen zu Anlage 8c (f).
2Weitere Beschränkungen
der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen.
§§§
4. Führen von Dienstfahrzeugen |
---|
(1) 1Die von den Dienststellen der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei (§ 73 Absatz 4) erteilten Fahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen (Dienstfahrerlaubnisse).
2Bei Erteilung der Dienstfahrerlaubnis darf auf die Vorlage des Führungszeugnisses
nach § 11 Absatz 1 Satz 5 verzichtet werden (1).
3Über die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird ein Führerschein nach Muster 2 der Anlage 8, über die der Bundespolizei und der Polizei ein Führerschein nach Muster 3 der Anlage 8 ausgefertigt (Dienstführerschein).
4Die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird in den aus Muster 2 der Anlage 8 ersichtlichen Klassen erteilt.
5Der Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr ergibt sich aus Anlage 10.
6Der Dienstführerschein der Bundeswehr ist nur in Verbindung mit dem Dienstausweis
gültig (2).
(2) 1Der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis darf von ihr nur während der Dauer des Dienstverhältnisses Gebrauch machen.
2Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Dienstführerschein einzuziehen.
3Wird das Dienstverhältnis wiederbegründet, darf ein Dienstführerschein ausgehändigt
werden (3), sofern die Dienstfahrerlaubnis noch gültig ist.
4Ist sie nicht mehr gültig, kann die Dienstfahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des § 24
Absatz 1 neu erteilt werden.
(3) Bei der erstmaligen Beendigung des Dienstverhältnisses nach der Erteilung oder Neuerteilung der betreffenden Klasse der Dienstfahrerlaubnis ist dem Inhaber auf Antrag zu bescheinigen, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis erteilt war.
§§§
(1) 1Beantragt der Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis während der Dauer des Dienstverhältnisses die Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, daß in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest,
§ 15 über die Befähigungsprüfung,
§ 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe,
2Dasselbe gilt bei Vorlage einer Bescheinigung nach § 26 Absatz 3.
3Die Klasse der auf Grund der Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr zu erteilenden allgemeinen Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 10.
(2) 1Wird dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis derselben oder einer entsprechenden Klasse erteilt, kann die Dienstfahrerlaubnisbehörde Absatz 1 Satz 1 entsprechend anwenden.
2Dies gilt auch bei der Erteilung einer Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr in einer von § 6 Absatz 1 abweichenden Klasse, soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen auch Voraussetzungen für die Erteilung der Dienstfahrerlaubnis sind.
(3) 1Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der Dienststelle, die die Dienstfahrerlaubnis erteilt hat, die unanfechtbare Versagung der allgemeinen Fahrerlaubnis sowie deren unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einschließlich der Gründe der Entscheidung unverzüglich mit.
2Die Dienststelle teilt der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde die unanfechtbare Versagung der Dienstfahrerlaubnis sowie deren unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einschließlich der Gründe der Entscheidung unverzüglich mit, sofern die Versagung oder die Entziehung auf den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes beruhen.
3Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Absatz können an Stelle der genannten Dienststellen auch andere Stellen bestimmt werden.
4Für den Bereich der Bundeswehr nimmt die Zentrale Militärkraftfahrstelle die Aufgaben wahr.
(4) Die Dienstfahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis.
§§§
5. Ausländische Fahrerlaubnisse |
---|
(1) 1Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.
2Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. (Ow)
3Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen
Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung vom 25.August 2008 der Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen
(ABl.EU Nr.L 270 vom 10.10.2008, S.31).
2Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist.
3Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM (3), L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
4...(4)
(3) 1Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E#KC1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse.
2Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der
ausländischen Fahrerlaubnis.
3Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder - bei den Klassen C1 und C1E - der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an.
4Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) 1Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist, (5)
(1) die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
(7) deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, oder
(6) die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen.
3Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.
(5) 1Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen.
2Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 (2) gelten
entsprechend.
§§§
(1) 1Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland
Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen
Wohnsitz nach § 7 haben.
2Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen
ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich
seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen
nach § 28.
3Begründet der Inhaber einer
in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis
einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die
Berechtigung noch sechs Monate.
4Die Fahrerlaubnisbehörde
kann die Frist auf Antrag bis zu sechs
Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft
macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz
nicht länger als zwölf Monate im Inland haben
wird.
5Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis
sind auch im Inland zu beachten. (Ow)
(2) 1Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein
nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen
Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr
vom 24. April 1926, Artikel 24
und Anlage 10 des Übereinkommens über
den Straßenverkehr vom 19. September
1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen
1552 S.22) oder nach Artikel 41 und
Anhang 7 des Übereinkommens über den
Straßenverkehr vom 8. November 1968 in
Verbindung mit dem zugrunde liegenden
nationalen Führerschein nachzuweisen (1).
2Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher
Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht
dem Anhang 6 des Übereinkommens über den
Straßenverkehr vom 8.November 1968 entsprechen,
müssen mit einer Übersetzung verbunden
sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland
hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet.
3Die Übersetzung muss (6)
von einem
international anerkannten Automobilklub
des Ausstellungsstaates oder einer vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt
sein (2).
(3) 1Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
(5) die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist, |
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, |
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 2a und 3 kann
die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen.
3Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes
getilgt sind.
(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.
§§§
(1) 1Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, daß in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest,
§ 15 über die Befähigungsprüfung,
§ 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe,
2Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen
von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im
Falle von Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 (4) ohne
Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf
das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken (2).
3§ 17 Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden (2).
(2) 1aLäuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der AM, A1, A2, A, B, BE oder B1 (1), die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung;
1b handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt.
2Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist.
3 In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.
(3) 1Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen.
2Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. (Ow)
3Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.
(4) 1Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war.
2Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war (3).
(5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl.1964 II S.957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl.1969 II S.1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.
§§§
(1) 1Wird ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis
ausgestellter Führerschein in einen Führerschein
eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
umgetauscht, bleibt die Fahrerlaubnis unverändert
bestehen.
2Bei einem Rücktausch in einen deutschen
Führerschein sind in diesem die noch gültigen
Fahrerlaubnisklassen unverändert zu dokumentieren.
(2) 1Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des
ausländischen Führerscheins auszuhändigen.
2Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Fahrerlaubnisbehörde) sendet den Führerschein unter
Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt
an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt
hatte.
§§§
(1) 1Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, daß in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist,
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest,
§ 15 über die Befähigungsprüfung nach Maßgabe der Anlage 11,
§ 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe,
2Dies gilt auch, wenn die Berechtigung nur auf Grund von § 29 Absatz 3 Nummer 1a nicht bestanden hat (1).
3Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 (3)) beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken.
4§ 17 Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
5Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat, aber in einer in der Anlage 11 nicht aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 (2) die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden.
(3) 1Der Antragsteller hat den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen.
2Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, daß seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist.
3Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt,die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen.
(4) 1Auf einem auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 ausgestellten Führerschein ist zu vermerken, daß der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.
2Der auf Grund des Absatzes 1 oder 2 ausgestellte Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen.
3Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht.
4In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung.
5Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden.
6In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken.
7Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden.
(5) 1Absatz 1 gilt auch für den in § 30 Absatz 5 genannten Personenkreis, sofern Gegenseitigkeit besteht.
2Der Vermerk nach Absatz 4 Satz 1 ist einzutragen.
3Absatz 4 Satz 2 bis 7 findet keine Anwendung.
§§§
6. Fahrerlaubnis auf Probe |
---|
1Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM (1), L und T.
2Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM (1), L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.
§§§
(1) 1Bei erstmaliger Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis an den Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen.
2Hatte die Dienststelle vor Ablauf der Probezeit den Dienstführerschein nach § 26 Absatz 2 eingezogen, beginnt mit der Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.
(2) Begründet der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und wird ihm die deutsche Fahrerlaubnis nach § 31 erteilt, wird bei der Berechnung der Probezeit der Zeitraum nicht berücksichtigt, in welchem er im Inland zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht berechtigt war.
§§§
(1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12.
(2) 1aDie Anordnung der Teilnahme ana einem Aufbauseminar nach § 2a Abs.2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben;
1bdabei ist eine angemessene Frist zu setzen.
2Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.
§§§
(1) 1Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen.
2aEs besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen;
2bjedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden.
3Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilnehmers dient.
4Die Fahrprobe soll in Gruppen mit drei Teilnehmern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf.
5Dabei ist ein Fahrzeug zu verwenden, das - mit Ausnahme der Anzahl der Türen - den Anforderungen des Abschnitts 2.2 der Anlage 7 entspricht.
6Jeder Teilnehmer an der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit dem vor allem die zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar führenden Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind.
(2) 1In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern.
2Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden.
3Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewußtsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden.
(3) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2b Abs.1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Gespräche in vier Sitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer durchzuführen sind.
§§§
(1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen.
(2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Zuwiderhandlung nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er an einem besonderen Aufbauseminar teilgenommen hat.
(3) 1Das besondere Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern
durchzuführen.
2Es besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen sowie der Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzungen.
3An einem Tag darf nicht mehr als eine Sitzung
stattfinden.
(4) 1In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar geführt haben, zu diskutieren und Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu erörtern.
2Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols und anderer berauschender Mittel auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen und individuell angepaßte Verhaltensweisen entwickelt und erprobt werden, um insbesondere Trinkgewohnheiten zu ändern sowie Trinken und Fahren künftig zuverlässig zu trennen.
3Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Kursteilnehmer in die Lage versetzt werden, einen Rückfall und weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluß oder dem Einfluß anderer berauschender Mittel zu vermeiden.
4Zusätzlich ist auf die Problematik der wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen einzugehen.
(5) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2b Abs.1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Absätze 3 und 4 mit der Maßgabe, daß die Gespräche in drei Sitzungen von jeweils 90 Minuten Dauer durchzuführen sind.
(6) 1Die besonderen Aufbauseminare dürfen nur von Kursleitern durchgeführt werden, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder von dem für die in § 26 genannten Dienstbereiche jeweils zuständigen Fachminister oder von ihm bestimmten Stellen anerkannt worden sind.
2Die amtliche Anerkennung als Kursleiter darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:
Vorlage eines sachgerechten, auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelten Seminarkonzeptes und
Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung.
3Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Kursleiters begründen.
4Die Anerkennung kann mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Aufbauseminare sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, verbunden werden.
(7) 1aDie Aufsicht obliegt den nach Absatz 6 Satz 1 für die Anerkennung zuständigen Behörden oder Stellen;
1bdiese können sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen.
§§§
(1) 1Über die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 35 oder § 36 ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde auszustellen.
2Die Bescheinigung muß
enthalten.
2Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben.
(2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses und an der Fahrprobe teilgenommen oder bei einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.
(3) 1Die für die Durchführung von Aufbauseminaren erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind sechs Monate nach Abschluß der jeweiligen Seminare mit Ausnahme der Daten zu löschen, die für Maßnahmen der Qualitätssicherung oder Aufsicht erforderlich sind.
2Diese Daten sind zu sperren und spätestens bis zum Ablauf des fünften des auf den Abschluß der jeweiligen Seminare folgenden Jahres zu löschen.
§§§
1In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber der Fahrerlaubnis veranlaßt werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen.
2aDie Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt;
2bsie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält.
3Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen.
4Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen.
5aDer Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei
der Fahrerlaubnisbehörde;
5bdiese Bescheinigung muß eine Bezugnahme auf die Bestätigung nach § 71 Absatz 2 enthalten.
§§§
1Bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen, die keine allgemeine Fahrerlaubnis besitzen, sind für die Anordnung von Maßnahmen nach § 2a Abs.2, 3 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes innerhalb der Probezeit die in § 26 Abs.1 genannten Dienststellen zuständig.
2Die Zuständigkeit bestimmt der zuständige Fachminister, soweit sie nicht landesrechtlich geregelt wird.
3Besitzen die Betroffenen daneben eine allgemeine Fahrerlaubnis, ausgenommen die Klassen AM, (1) L und T, treffen die Anordnungen ausschließlich die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden.
§§§
7. Punktsystem |
---|
Die im Verkehrszentralregister erfaßten Entscheidungen sind nach Anlage 13 zu bewerten.
§§§
(1) Die Unterrichtung des Betroffenen über den Punktestand, die Verwarnung und der Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Anordnung zur Teilnahme an einem solchen Seminar und der Hinweis auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung erfolgen schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen.
(2) 1Bei der Anordnung ist für die Teilnahme an dem Aufbauseminar eine angemessene Frist zu setzen.
2Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.
(3) Für die verkehrspsychologische Beratung gilt § 38 entsprechend.
(4) Die Anordnung eines Verkehrsunterrichts nach § 48 der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt.
§§§
Hinsichtlich der Zielsetzung, des Inhalts, der Dauer und der Gestaltung der Aufbauseminare ist § 35 entsprechend anzuwenden.
§§§
Inhaber von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 zuzuweisen.
§§§
Hinsichtlich der Bescheinigung über die Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar sowie der Verarbeitung und Nutzung der Teilnehmerdaten ist § 37 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Nimmt der Inhaber der Fahrerlaubnis unter den in § 4 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Voraussetzungen freiwillig an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, unterrichtet die Fahrerlaubnisbehörde hierüber das Kraftfahrt-Bundesamt.
(2) Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis Verstöße im Sinne des § 43 begangen, wird ein Punkteabzug nur gewährt, wenn er an einem besonderen Aufbauseminar gemäß § 36 teilgenommen hat.
§§§
8. Entziehung oder Beschränkung |
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(1) 1Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.
2Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) (Ow) 1aErweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an.
2Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland
Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an.
3Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) 1Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
2Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen.
3§ 11 Abs.6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) 1Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis.
2Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
§§§
(1) (Ow) 1Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen.
2Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) 1aNach der Entziehung oder
der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung (1) oder bei Beschränkungen oder
Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich
der entscheidenden Behörde vorzulegen;
1bAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (Ow)
2Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem
Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis
im Inland kein Gebrauch gemacht werden
darf (4).
3Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld
des Führerscheins, im Fall eines EU-Kartenführerscheins
im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks.
4Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen
werden diese in den Führerschein eingetragen.
5Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder
der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung (2) in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit.
6Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde,
sind ausländische und im Ausland ausgestellte
internationale Führerscheine unverzüglich der
Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in
Verwahrung zu nehmen (5).
7Die Fahrerlaubnisbehörde
sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-
Bundesamt an die entziehende Stelle zurück (5).
(3) 1Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder
der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung (3) zu vermerken.
2Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen. (Ow)
§§§
9. Fahrgastbeförderung |
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(1) (Ow) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.
(3) 1Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung).
2Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben dem nach § 25 ausgestellten Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (Ow)
(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber
die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,
(1) das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat,
(2) durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, |
seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
nachweist, daß er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt,
nachweist, daß er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr - besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,
falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll - einen Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und
(5) 1Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt.
2Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn
er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
er nachweist, daß er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und
(6) 1Wird ein Taxiführer in einem anderen Gebiet tätig als in demjenigen,für das er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muß er diese Kenntnisse für das andere Gebiet nachweisen.
2Wird ein Führer eines Mietwagens oder eines Krankenkraftwagens in einem anderen Ort mit 50.000 Einwohnern oder mehr tätig als in demjenigen, für den er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muß er diese Kenntnisse für den anderen Ort nachweisen.
(7) 1Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
2Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.
(8) (Ow) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat.
(9) 1Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder
an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen
des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung.
2Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Ortskenntnisse erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt.
3Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.
(10) 1Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt.
2Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nr.1 genannten Fahrerlaubnis.
3§ 47 Abs.1 ist entsprechend anzuwenden. (Ow)
§§§
10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre |
---|
(1) (6) 1Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz
3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung.
2§ 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.
(2) 1Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen,
dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden
darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des
Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer
namentlich benannten Person, die den Anforderungen
der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird
(begleitende Person). (Ow)
2Die Auflage entfällt, wenn der
Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a (7) (9) (f)erreicht hat.
(3) Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung
nach dem Muster der Anlage 8a auszustellen,
die bis drei Monate nach Vollendung des
18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung
dient.
2Die Bescheinigung ist im Fahrzeug
mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs
berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. (Ow)
3In der Bescheinigung sind die zur Begleitung
vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen.
4Auf Antrag können weitere begleitende Personen namentlich auf der Prüfungsbescheinigung
nachträglich eingetragen werden (2).
(4) 1Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen,
um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges
zu vermitteln.
2Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die
begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
amuss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer
gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder
einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis
sein;
bdie Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen
Führerschein nachzuweisen, der während des
Begleitens mitzuführen und zur Überwachung
des Straßenverkehrs berechtigten Personen
auf Verlangen auszuhändigen ist,
darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis (3) im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein.
2aDie Fahrerlaubnisbehörde hat bei Beantragung der Fahrerlaubnis
oder bei Beantragung der Eintragung
weiterer zur Begleitung vorgesehener
Personen (4)
zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen;
2bsie hat die Auskunft
nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.
(6) 1Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
2Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt vor,
wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen
wird.
3Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Substanz
aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels
herrührt.
(7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 (8) Nummer 5 Buchstabe a (5) händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus.
§§§
1Die für Zwecke der Evaluation erhobenen personenbezogene Daten der teilnehmenden Fahranfänger und Begleiter sind spätestens am 31. Dezember 2015 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.
§§§
III. Register | ||
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1. Fahrerlaubnisregister |
(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,
der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse sowie die erteilende Behörde,
der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,
der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlängerung sowie die Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat,
Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß Anlage 9,
die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde sowie einer fortlaufenden Nummer für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde und einer Prüfziffer (Fahrerlaubnisnummer),
die Nummer des Führerscheins, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und der fortlaufenden Nummer des über die Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins (Führerscheinnummer), oder die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer angefügten Null,
die Behörde, die den Führerschein, den Ersatzführerschein oder die Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7) ausgestellt hat,
die Führerscheinnummer, der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernichtet wurden, sowie ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben ist,
(1) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,
die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht wurde unter Angabe des Tages der Registrierung oder des Umtausches,
die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins, die Geltungsdauer sowie die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat,
der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Art der Berechtigung, der räumliche Geltungsbereich, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, die Behörde, die diese Fahrerlaubnis erteilt hat sowie der Tag der Verlängerung,
der Hinweis auf eine Eintragung im Verkehrszentralregister über eine bestehende Einschränkung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.
(2) Bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Daten, die Klasse der erteilten Fahrerlaubnis, der Tag des Beginns und Ablaufs der Probezeit und die Fahrerlaubnisnummer gespeichert.
§§§
1Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Abs.2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können.
2Hierzu übermittelt es folgende Daten:
a) die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personendaten,
b) den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit,
c) die erteilende Fahrerlaubnisbehörde,
e) den Hinweis, daß es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe,
f) (1) die Gültigkeit des Führerscheins,
aus dem Verkehrszentralregister den Inhalt der Eintragungen über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
§§§
im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,
im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 11 (1) und 13 bis 15 gespeicherten Daten,
im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen ausländischer Behörden nur die nach § 49 Absatz 1 gespeicherten Daten.
(2) Die Daten dürfen gemäß Absatz 1 Nummer 3 in das Ausland für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden, für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar übermittelt werden, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig sind.
§§§
(1) (1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren
im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 (2) und 13 bis 15 gespeicherten Daten,
im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,
im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 (2) und 13 bis 15 gespeicherten Daten
bereitgehalten werden.
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person, der Fahrerlaubnisnummer oder der Führerscheinnummer erfolgen.
(3) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 werden zum Abruf bereitgehalten für
die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind,
die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,
(4) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 2 werden zum Abruf für die Fahrerlaubnisbehörden bereitgehalten.
(5) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 3 werden zum Abruf bereitgehalten für
die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,
§§§
(1) Übermittelt werden dürfen nur die Daten nach § 51 unter den dort genannten Voraussetzungen.
(2) 1Die übermittelnde Stelle darf die Übermittlung nur zulassen, wenn deren Durchführung unter Verwendung einer Kennung der zum Empfang der übermittelten Daten berechtigten Behörde erfolgt.
2Der Empfänger hat sicherzustellen, daß die übermittelten Daten nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden.
(3) 1Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, daß eine Übermittlung nicht erfolgt, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde.
2Sie hat versuchte Anfragen ohne Angabe der richtigen Kennung sowie die Angabe einer fehlerhaften Kennung zu protokollieren.
3Sie hat ferner im Zusammenwirken mit der anfragenden Stelle jedem Fehlversuch nachzugehen und die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig sind.
(4) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach § 54 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes selbsttätig vorgenommen werden und die Übermittlung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird.
§§§
(1) 1Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung
erfolgt.
2Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein.
3Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz kann die Kennung nach Satz 1 Nummer 1 auf Antrag des Netzbetreibers als einheitliche Kennung für die an dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt werden, sofern der Netzbetreiber selbst abrufberechtigt ist.
4Die Verantwortung für die Sicherheit des Netzes und die Zulassung ausschließlich berechtigter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3 der Netzbetreiber.
5Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festgestellt werden kann.
6Der Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu ändern.
(2) 1Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, daß keine Abrufe erfolgen können, sobald die Kennung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder das Passwort mehr als zweimal hintereinander unrichtig übermittelt wurde.
2Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.
(3) 1Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach § 53 Abs.3 des Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig vorgenommen werden und daß der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird.
2Der Aufzeichnung unterliegen auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehlerhaften Kennungen mehr als einmal vorgenommen wurden.
3Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen nach § 53 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes.
§§§
(1) 1Der Anlaß des Abrufs ist unter Verwendung folgender Schlüsselzeichen zu übermitteln:
2Bei Verwendung der Schlüsselzeichen D, E und F ist ein auf den bestimmten Anlaß bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls dies beim Abruf angegeben werden kann.
3Ansonsten ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung des Schlüsselzeichens D oder E die Art der Straftat oder der Verkehrsordnungswidrigkeit oder bei Verwendung des Schlüsselzeichens F die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeichnen.
(2) 1Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person sind der übermittelnden Stelle die Dienstnummer, die Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen.
2Als Hinweise im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere:
das nach Absatz 1 übermittelte Aktenzeichen oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person aktenkundig gemacht wird,
(3) Für die nach § 53 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen ist § 53 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren
im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 11 und (1) 12 bis 15 gespeicherten Daten,
im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Zuwiderhandlungen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 11 (1) und 13 und 15 gespeicherten Daten
bereitgehalten werden.
(2) § 51 Absatz 2 (Empfänger der Daten), § 52 Absatz 2 (für den Abruf zu verwendende Daten), § 54 (Sicherung gegen Mißbrauch) und § 55 (Aufzeichnung der Abrufe) sind entsprechend anzuwenden.
§§§
Über Fahrerlaubnisinhaber sowie über Personen, denen ein Verbot erteilt wurde, ein Fahrzeug zu führen, sind im örtlichen Fahrerlaubnisregister nach § 50 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:
der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse sowie die erteilende Behörde,
der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,
Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß Anlage 9,
die Fahrerlaubnisnummer oder bei nach bisherigem Recht erteilten Fahrerlaubnissen die Listennummer,
der Tag der Rechtskraft der Anordnung einer Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches, die anordnende Stelle und der Tag des Ablaufs,
der Tag der Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwahrung des Führerscheins nach § 94 der Strafprozeßordnung, die anordnende Stelle sowie der Tag der Aufhebung dieser Maßnahmen und der Rückgabe des Führerscheins,
§§§
(1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden.
(2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen dürfen im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden.
dürfen die Fahrerlaubnisbehörden einander im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermitteln.
(4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1, 2, 4 bis 10 und 12 gespeicherten Daten übermittelt werden.
(5) 1Die Daten nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen für die dort genannten Zwecke aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister im automatisierten Verfahren abgerufen werden.
2§ 52 Absatz 2, 3 und 5, §§ 53, 54 und 55 Absatz 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
2. Verkehrszentralregister |
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(1) Im Verkehrszentralregister sind im Rahmen von § 28 Abs.3 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des Betroffenen, Staatsangehörigkeit sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 28 Abs.5 des Straßenverkehrsgesetzes,
die entscheidende Stelle, der Tag der Entscheidung, die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und der Tag der Mitteilung,
Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart,
der Tag des ersten Urteils oder bei einem Strafbefehl der Tag der Unterzeichnung durch den Richter sowie der Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit, der Tag der Maßnahme nach den §§ 94 und 111a der Strafprozeßordnung,
bei Entscheidungen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der angewendeten Vorschriften, bei sonstigen Entscheidungen die Art, die Rechtsgrundlagen sowie bei verwaltungsbehördlichen Entscheidungen nach § 28 Abs.3 Nr.4, 5, 6, 8 und 10 des Straßenverkehrsgesetzes der Grund der Entscheidung,
die Haupt- und Nebenstrafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuches vorbehaltene Strafe, das Absehen von Strafe, die Maßregeln der Besserung und Sicherung, die Erziehungsmaßregeln, die Zuchtmittel oder die Jugendstrafe, die Geldbuße und das Fahrverbot, auch bei Gesamtstrafenbildung für die einbezogene Entscheidung,
bei einer Entscheidung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit die nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 40 dieser Verordnung vorgeschriebene Punktzahl und die entsprechende Kennziffer,
die Fahrerlaubnisdaten unter Angabe der Fahrerlaubnisnummer, der Art der Fahrerlaubnis, der Fahrerlaubnisklassen, der erteilenden Behörde und des Tages der Erteilung, soweit sie im Rahmen von Entscheidungen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dem Verkehrszentralregister mitgeteilt sind,
(1) bei einer Versagung, Entziehung oder Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, (2) oder einer Feststellung über die fehlende Fahrberechtigung durch eine Fahrerlaubnisbehörde der Grund der Entscheidung und die entsprechende Kennziffer sowie den Tag des Ablaufs der Sperrfrist,
bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde,
bei einem Fahrverbot der Hinweis auf § 25 Absatz 2a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der Tag des Fristablaufs sowie bei einem Verbot oder einer Beschränkung, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, der Tag des Ablaufs oder der Aufhebung der Maßnahme,
bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung die rechtliche Grundlage, der Tag der Beendigung des Aufbauseminars, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung und der Tag, an dem die Bescheinigung der Behörde vorgelegt wurde,
der Punktabzug auf Grund der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
bei Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die Behörde,der Tag und die Art der Maßnahme sowie die gesetzte Frist, die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen.
(2) Über Entscheidungen und Erklärungen im Rahmen des § 39 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes werden gespeichert:
die Angaben zur Person nach Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme des Hinweises auf Zweifel an der Identität,
die Angaben zur Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2,
der Tag der Unanfechtbarkeit, sofortigen Vollziehbarkeit oder Rechtskraft der Entscheidung, des Ruhens oder des Erlöschens der Fahrlehrerlaubnis oder der Tag der Abgabe der Erklärung,
die Angaben zur Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 5,
die Angaben zur Fahrlehrerlaubnis in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Nummer 8,
bei einer Versagung der Fahrlehrerlaubnis der Grund der Entscheidung,
der Hinweis aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister bei Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rücknahme und vorangegangenem Widerruf.
(3) 1Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung sowohl registerpflichtige als auch nicht registerpflichtige Teile, werden in Fällen der Tateinheit (§ 52 des Strafgesetzbuches) nur die registerpflichtigen Taten sowie die Folgen mit dem Hinweis aufgenommen, daß diese sich auch auf nicht registerpflichtige Taten beziehen.
2aIn Fällen der Tatmehrheit (§ 53 des Strafgesetzbuches und § 460 der Strafprozeßordnung) sind die registerpflichtigen Taten mit ihren Einzelstrafen und einem Hinweis einzutragen, daß diese in einer Gesamtstrafe aufgegangen sind;
2bist auf eine einheitliche Jugendstrafe (§ 31 des Jugendgerichtsgesetzes) erkannt worden, wird nur die Verurteilung wegen der registerpflichtigen Straftaten, nicht aber die Höhe der Jugendstrafe eingetragen.
3Die Eintragung sonstiger Folgen bleibt unberührt.
(4) 1aEnthält eine Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit sowohl registerpflichtige als auch nicht registerpflichtige Teile, werden in Fällen der Tateinheit (§ 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) nur die registerpflichtigen Taten sowie die Folgen mit dem Hinweis eingetragen, daß sich die Geldbuße auch auf nicht registerpflichtige Taten bezieht;
1bals registerpflichtige Teile sind auch die Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a oder 24c des Straßenverkehrsgesetzes anzusehen, für die bei eigenständiger Begehung in der Regel nur ein Verwarnungsgeld zu erheben gewesen oder eine Geldbuße festgesetzt worden wäre, die die Registerpflicht nicht begründet hätte.
2In Fällen der Tatmehrheit (§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) sind nur die registerpflichtigen Teile einzutragen.
§§§
(1) Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 30 Abs.1 Nr.1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten und - soweit Kenntnis über den Besitz von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen sowie über die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich ist - die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
(2) 1Für Verwaltungsmaßnahmen nach dem
Straßenverkehrsgesetz oder dieser Verordnung werden gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund
des § 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
2Für Verwaltungsmaßnahmen nach der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen der
Zustimmung der zuständigen Behörden zur Betrauung
mit der Durchführung der Untersuchungen
nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(Nummer 3.7 der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) werden gemäß § 30
Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf
Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes
nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung
gespeicherten Daten übermittelt.
3Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung wegen
der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen nach Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
der Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für die Zuteilung von roten Kennzeichen nach § 16 Absatz 3 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
werden gemäß § 30 Abs.1 Nr.3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs.3 Nr.1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs.1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
werden gemäß § 30 Abs.2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs.3 Nr.1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs.1 - für Verwaltungsmaßnahmen nach Nummer 1 zusätzlich nach § 59 Abs.2 - dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
2Für Verwaltungsmaßnahmen
auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Notfallrettung und den Krankentransport,
nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
werden gemäß § 30 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
(4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen gemäß § 30 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
(5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes und schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Absatz 4a des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
(6) Im Rahmen des § 30 Abs.7 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten
unmittelbar übermittelt, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig sind.
§§§
(1) Zur Übermittlung nach § 30a Abs.1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des Betroffenen, Staatsangehörigkeit sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 28 Abs.5 des Straßenverkehrsgesetzes,
die Tatsache, ob über die betreffende Person Eintragungen vorhanden sind,
die Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten mit den Angaben über
a) die entscheidende Stelle, den Tag der Entscheidung und die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung, den Tag der Rechtskraft,
b) Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart,
c) die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der anzuwendenden Vorschriften, die Höhe der Geldbuße und das Fahrverbot,
d) bei einem Fahrverbot den Hinweis auf § 25 Abs.2a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und den Tag des Fristablaufs,
e) die Fahrerlaubnis nach § 59 Abs.1 Nr.8,
f) die nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 40 dieser Verordnung vorgeschriebene Punktzahl und die entsprechende Kennziffer,
die Angaben über die Fahrerlaubnis (Klasse, Art und etwaige Beschränkungen) sowie
a) die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis, einschließlich der Ablehnung der Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis,
b) die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaubnissperre und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,
c) die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,
d) die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehung oder Rücknahme sowie der unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerruf einer Fahrerlaubnis,
e) das Bestehen eines rechtskräftigen Fahrverbots unter Angabe des Tages des Ablaufs des Verbots,
f) (1) die rechtskräftige Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist sowie die Feststellung über die fehlende Fahrberechtigung,
g) die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung des Führerscheins nach § 94 der Strafprozeßordnung und
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person erfolgen.
(3) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 werden bereitgehalten für die für Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen sowie für die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen.
(4) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden bereitgehalten für die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach dem Straßenverkehrsgesetz und dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr zuständigen Stellen.
(5) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden bereitgehalten für die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Stellen.
(6) Wegen der Sicherung gegen Mißbrauch ist § 54 und wegen der Aufzeichnungen der Abrufe § 55 anzuwenden.
(7) Im Rahmen von § 30 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 30a Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Daten aus dem Verkehrszentralregister durch Abruf im automatisierten Verfahren den in § 60 Absatz 6 genannten Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden.
§§§
(1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 Absatz 1, 2, 5 und 6 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig.
(2) § 53 ist anzuwenden.
§§§
(1) Wurde die Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde ausschließlich wegen körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen fehlender Befähigung entzogen oder aus den gleichen Gründen versagt, ist die Eintragung mit dem Tag der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zu tilgen.
(2) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, von anfechtbaren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden sowie von Maßnahmen nach § 94 der Strafprozeßordnung sind zu tilgen, wenn die betreffenden Entscheidungen aufgehoben wurden.
§§§
(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt
(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich.
§§§
IV. Anerkennung + Akkreditierung |
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1Der Facharzt hat seine verkehrsmedizinische Qualifikation (§ 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1), die sich aus den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften ergibt, auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde nachzuweisen.
2Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines Zeugnisses der zuständigen Ärztekammer.
3Abweichend von Satz 1 und 2 reicht auch eine mindestens einjährige Zugehörigkeit zu einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (Anlage 14) aus.
§§§
(1) Begutachtungsstellen für Fahreignung bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.
(2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere die Voraussetzungen nach Anlage 14 vorliegen.
§§§
(1) Sehteststellen bedürfen - unbeschadet der Absätze 4 und 5 - der amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.
(2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn
(3) 1Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt werden.
2aSie ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat;
2bdavon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
3Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn der Sehtest wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen grob verstoßen worden ist.
4Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus.
5Die die Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen oder durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, ob die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden.
6Die Sehteststelle hat der die Aufsicht führenden Stelle auf Verlangen Angaben über Zahl und Ergebnis der durchgeführten Sehtests zu übermitteln.
(4) 1aBetriebe von Augenoptikern gelten als amtlich anerkannt;
1bsie müssen gewährleisten, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2, ausgenommen die ärztliche Aufsicht, gegeben sind.
2Die Anerkennung kann durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle nachträglich mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt werden.
3Die Anerkennung ist im Einzelfall nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3 zu widerrufen.
4Hinsichtlich der Aufsicht ist Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
5Die oberste Landesbehörde kann die Befugnisse auf die örtlich zuständige Augenoptikerinnung oder deren Landesverbände nach Landesrecht übertragen.
als amtlich anerkannte Sehteststelle.
2Absatz 4 ist anzuwenden.
§§§
(1) Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.
(2) 1Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
keine Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller, bei juristischen Personen die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Vertretung berechtigten Personen, und das Ausbildungspersonal für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe als unzuverlässig erscheinen lassen und
die Befähigung für das Ausbildungspersonal nachgewiesen ist sowie geeignete Ausbildungsräume und die notwendigen Lehrmittel für den theoretischen Unterricht und die praktischen Übungen zur Verfügung stehen.
2Die nach Absatz 1 zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung eines Gutachtens einer fachlich geeigneten Stelle oder Person darüber anordnen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind.
3Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen (insbesondere hinsichtlich der Fortbildung der mit der Unterweisung und der Ausbildung befaßten Personen) verbunden werden, um die ordnungsgemäßen Unterweisungen und Ausbildungen sicherzustellen.
4aDie Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen hat;
4bdavon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
5Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Satz 1 weggefallen ist, wenn die Unterweisungen oder Ausbildungen wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen worden ist.
5Die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus.
6Die die Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, ob die Unterweisungen und Ausbildungen ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden.
§§§
(1) Die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung obliegt den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr bei den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz im Sinne der §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes sowie den amtlich anerkannten Prüfern und Sachverständigen im Sinne des § 16 des Kraftfahrsachverständigengesetzes.
(2) Die Fahrerlaubnisprüfung ist nach Anlage 7 durchzuführen.
(3) Die für die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung erhobenen personenbezogenen Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres nach Erledigung des Prüfauftrages zu löschen.
§§§
(1) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern (1) können von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle für Zwecke nach § 11 Abs.10 anerkannt werden, wenn
den Kursen ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Konzept zugrunde liegt,
die Geeignetheit der Kurse durch ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten bestätigt worden ist,
a) den Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie,
b) eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befaßt,
c) Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern und
d) eine Ausbildung als Kursleiter in Kursen für Kraftfahrer, die Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begangen haben,
nachweisen,
ein Qualitätssicherungssystem gemäß dem nach § 72 vorgesehenen Verfahren vorgelegt wird.
(2) Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation jeweils bis zum Ablauf von 15 Jahren nachzuevaluieren.
(3) § 37 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Für die Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Absatz 9 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Personen im Sinne dieser Vorschrift als amtlich anerkannt, die eine Bestätigung nach Absatz 2 der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. besitzen.
(2) Die Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. hat die Bestätigung auszustellen, wenn der Berater folgende Voraussetzungen nachweist:
Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Master-Abschlusses in Psychologie,
Erfahrungen in der Verkehrspsychologie
a) durch mindestens dreijährige Begutachtung von Kraftfahrern an einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder mindestens dreijährige Durchführung von Aufbauseminaren oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung oder
b) im Rahmen einer mindestens fünfjährigen freiberuflichen verkehrspsychologischen Tätigkeit, welche durch Bestätigungen von Behörden oder Begutachtungsstellen für Fahreignung oder durch die Dokumentation von zehn Therapiemaßnahmen für verkehrsauffällige Kraftfahrer, die mit einer positiven Begutachtung abgeschlossen wurden, erbracht werden kann, oder
c) im Rahmen einer dreijährigen freiberuflichen verkehrspsychologischen Tätigkeit mit Zertifizierung als klinischer Psychologe/Psychotherapeut entsprechend den Richtlinien des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. oder durch eine vergleichbare psychotherapeutische Tätigkeit und
1Teilnahme an einem vom Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen eV anerkannten Qualitätssicherungssystem, soweit der Berater nicht bereits in ein anderes, vergleichbares Qualitätssicherungssystem einbezogen ist.
2Erforderlich sind mindestens:
a) Nachweis einer Teilnahme an einem Einführungsseminar über Verkehrsrecht von mindestens 16 Stunden,
b) regelmäßiges Führen einer standardisierten Beratungsdokumentation über jede Beratungssitzung,
c) regelmäßige Kontrollen und Auswertung der Beratungsdokumente und
d) Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung oder Praxisberatung von mindestens 16 Stunden innerhalb jeweils von zwei Jahren.
(3) 1Der Berater hat der Sektion Verkehrspsychologie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. alle zwei Jahre eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherung vorzulegen.
2Die Sektion hat der nach Absatz 5 zuständigen Behörde oder Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn die Bescheinigung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht vorgelegt wird oder sonst die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder der Berater die Beratung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen hat.
(4) 1aDie Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer Bestätigung nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat;
1bdavon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
2Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die verkehrspsychologische Beratung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen wird.
(4a) 1aDie Anerkennung ist außerdem zurückzunehmen, wenn die persönliche Zuverlässigkeit nach § 4 Absatz 9 Satz 6 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, auch in Verbindung mit § 2a Absatz 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes, im Zeitpunkt der Bestätigung nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat, insbesondere weil dem Berater die Fahrerlaubnis wegen wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Straftaten entzogen wurde oder Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit begangen wurden;
1bdavon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
2Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die persönliche Zuverlässigkeit (§ 4 Absatz 9 Satz 6 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, auch in Verbindung mit § 2a Absatz 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes) weggefallen ist.
(5) 1Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater ist die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder die nach Landesrecht zuständige Stelle.
2aDiese führt auch die Aufsicht über die verkehrspsychologischen Berater;
2bsie kann sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen.
§§§
Technischen Prüfstellen (§ 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes),
Stellen, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen (§ 70),
müssen entsprechend der Norm DIN EN ISO/IEC 17020, Ausgabe November 2004, für die Voraussetzungen und Durchführung dieser Aufgaben jeweils akkreditiert sein.
(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt die Bundesanstalt für Straßenwesen nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17011, Ausgabe Februar 2005, wahr.
§§§
V. Schlußvorschriften |
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(1) 1Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden (Fahrerlaubnisbehörden), ausgeführt.
2Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen.
(2) 1Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat
(§ 12 Absatz 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl.I
S.1342), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes
vom 18. Juni 2009 (BGBl.I S.1346) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung),
mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
2Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden.
3Die Verfügungen der Behörde nach Satz 1 und 2 sind im gesamten Inland wirksam, es sei denn, der Geltungsbereich wird durch gesetzliche Regelung oder durch behördliche Verfügung eingeschränkt.
4Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.
(3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde (Absatz 1) zuständig.
(4) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden, der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörden werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachministerien wahrgenommen.
§§§
(1) Ausnahmen können genehmigen
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach Nummer 1 zuständig sind; allgemeine Ausnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden an.
(2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.
(3) (Ow) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden.
(4) 1Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird.
2Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (Ow)
(5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.
§§§
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Absatz 1 am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen läßt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß andere nicht gefährdet werden,
entgegen § 2 Absatz 3 ein Kennzeichen der in § 2 Absatz 2 genannten Art verwendet,
entgegen § 3 Absatz 1 ein Fahrzeug oder Tier führt oder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage zuwiderhandelt,
einer Vorschrift des § 4 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 4 Satz 2 oder 3, § 48 Absatz 3 Satz 2 oder § 74 Absatz 4 Satz 2 über die Mitführung oder Aushändigung von Führerscheinen und Bescheinigungen zuwiderhandelt,
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 76 Nummer 2 ein Mofa oder einen motorisierten Krankenfahrstuhl führt, ohne die dazu erforderliche Prüfung abgelegt zu haben,
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 eine Mofa-Ausbildung durchführt, ohne die dort genannte Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder entgegen § 5 Absatz 2 Satz 4 eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt,
entgegen § 10 Absatz 3 ein Kraftfahrzeug, für dessen Führung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, vor Vollendung des 15.Lebensjahres führt,
entgegen § 10 Absatz 4 ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) mitnimmt, obwohl er noch nicht 16 Jahre alt ist,
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8 und 9 (3) § 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 2, § 46 Absatz 2, (1) oder § 74 Absatz 3 zuwiderhandelt,
einer Vorschrift des § 25 Absatz 5 Satz 3, des § 30 Absatz 3 Satz 2, des § 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 2, oder des § 48 Absatz 10 Satz 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 über die Ablieferung oder die Vorlage eines Führerscheins zuwiderhandelt
(weggefallen) (f)
entgegen § 48 Absatz 1 ein dort genanntes Kraftfahrzeug ohne Erlaubnis führt oder entgegen § 48 Absatz 8 die Fahrgastbeförderung anordnet oder zuläßt
entgegen § 48a Absatz 3 Satz 2 die Prüfungsbescheinigung nicht mitführt oder aushändigt oder
einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Absatz 1 Satz 5 zuwiderhandelt.
(2) einer vollziehbaren Auflage nach § 48a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.
§§§
Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:
(Ow) § 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle)
1Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs.4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1.September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen.
2Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Abs.4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.
§ 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas)
gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.
§ 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Mofa-Ausbildung)
Zur Mofa-Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985 erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens zweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen hat.
§ 5 Absatz 4 und Anlagen 1 und 2 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle)
Prüfbescheinigungen für Mofas und Krankenfahrstühle, die nach den bis zum 1.September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.
(13) § 6 Absatz 1 zur Klasse A1
Als Krafträder der Klasse A1 gelten auch
a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind (Kleinkrafträder bisherigen Rechts) und
b) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn sie bis zum 18. Januar 2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
(14) § 6 Absatz 1 zur Klasse A
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen
a) Krafträder der Klasse A2 und
b) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Kraftfahrzeuge der Klasse A
führen
§ 6 Absatz 1 zu Klasse AM (6)
1Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
(7) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
2Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 behandelt:
Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet,
Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters - bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger - 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei Rädern.
8a. | § 10 Absatz 2 Satz 1 (Mindestalter bei Berufsausbildung) Für Personen, die sich am 26. Juni 2006 in einer Berufsausbildung zu einem in § 10 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Ausbildungsberuf befinden, ist § 10 Absatz 2 Satz 1 in der am 26. Juni 2006 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer jeweiligen Ausbildung weiter anzuwenden. |
§ 11 Absatz 9, § 12 Absatz 6, §§ 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)
1Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
2Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet.
3Auf Antrag wird (1) auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt.
4Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50.Lebensjahr vollendet.
5Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden.
6Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen.
7Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50.Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen.
8Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
9Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50.Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft.
10Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50.Lebensjahr vollendet.
11Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden.
12Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen.
13Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50.Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen.
14Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
15Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50.Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft.
16Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung
des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt
worden sind, bleiben zwei Jahre gültig.
17Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse
über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis
zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter
ausgefertigt werden.
(15) §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung)
Antrag auf Klasse | In Antrag auf Klasse |
M | AM |
S | AM |
A (beschränkt) | A2 |
4Wird die beantragte Fahrerlaubnis nicht bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt, gelten für eine ab
dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis die Mindestalterregelungen in der bis zum Ablauf des
18. Januar 2013 geltenden Fassung.
5Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 stellen, das bis dahin geltende Mindestalter jedoch erst nach diesem
Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den neuen Klassen erteilt, die den beantragten nach der
Gegenüberstellung in der dem Satz 3 folgenden Tabelle entsprechen.
6Eine theoretische Prüfung, die
der Bewerber bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 für eine der Klassen alten Rechts abgelegt hat, bleibt
ein Jahr auch für die in der dem Satz 3 folgenden Tabelle genannte entsprechende neue Klasse gültig.
11a. | (2) § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug einer bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis) (16) 1Personen, denen eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 2 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt (17). 2Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist, werden im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79 sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt worden war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Absatz 2 angeordnet hat. 3Satz 2 (18) gilt auch, wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts verzichtet worden ist oder wenn bei Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts ein Antrag nach Nummer 9 Satz 3 nicht gestellt worden ist. |
11b. | (19) § 22 (Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle) (16) Sofern Führerscheine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 ausgestellt worden sind, können diese auch ab dem 19. Januar 2013 ausgehändigt werden, sofern die Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18.Januar 2013 erworben wurde. |
§ 22 Abs.2, § 25 Abs.4 (Einholung von Auskünften)
Sind die Daten des Betreffenden noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert, können die Auskünfte nach § 22 Absatz 2 Satz 2 (9) und § 25 Abs.4 Satz 1 aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern eingeholt werden.
§ 25 Absatz 1 und Anlage 8, § 26 Abs.1 und Anlage 8, § 48 Absatz 3 und Anlage 8 (Führerscheine, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)
1Führerscheine, die nach den bis zum 18. Januar
2013 (12) vorgeschriebenen Mustern oder nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, auch solche der Nationalen Volksarmee, ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.
2Bis zum 18. Januar
2013 (12) erteilte Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen, Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen, mit denen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz) durchgeführt werden und entsprechende Führerscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer bisherigen Befristung gültig.
3Die Regelung in Nummer 9 bleibt unberührt.
13a. | (3) § 29 (Ausländische Fahrerlaubnisse) Ein Internationaler Führerschein, der bis zum 31. Dezember 2010 nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung im Ausland ausgestellt wurde, berechtigt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. |
1§ 48 Absatz 3 (Weitergeltung der bisherigen Führerscheine zur Fahrgastbeförderung)
1Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die nach den bis zum 1.September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt sind, bleiben gültig.
2Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die dem Muster 4 der Anlage 8 in der bis zum 1.September 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiter ausgefertigt werden.
1§ 68 (Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe)
1Der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe und der Malteser-Hilfsdienst gelten bis zum 31. Dezember 2013 als amtlich anerkannt.
2Die Anerkennung kann durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß die Unterweisungen und Ausbildungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
3Die Anerkennung ist im Einzelfall durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe von § 68 Absatz 2 Satz 5 zu widerrufen, wenn die in diesen Vorschriften bezeichneten Umstände jeweils vorliegen.
4Für die Aufsicht ist § 68 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend anzuwenden.
§ 70 (Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung)
Kurse, die vor dem 1. Januar 1999 von den zuständigen obersten Landesbehörden anerkannt und die von ihrem Träger durchgeführt wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2009 erneut evaluiert sein.
§§§
1Soweit in dieser Verordnung auf DIN-, EN- oder
ISO/IEC-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.
2Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§§§
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl.I S.2214), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. August 2009
(BGBl.I S.2631) geändert worden ist, außer Kraft.
§§§
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