PBefG | 1-65 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 9240-1
vom 21.03.61 (BGBl_I_61,241)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.90 (BGBl_I_90,1690)
zuletzt geändert Art.27 iVm Art.30 Abs.1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)
vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ][ 2006 ] |
§§§
A-1 | Allgemeines | 1-8 |
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(1) 1Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen.
2Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise
geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen
mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;
mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
§§§
(1) 1Wer im Sinne des § 1 Abs.1
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43) oder
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein.
2Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Genehmigung bedarf auch
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr.2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr.4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.
(5) 1Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr.
2Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.
(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs.1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs.2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.
(6) Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen, können nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt werden, denen diese Beförderungen am meisten entsprechen.
(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens vier Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.
§§§
(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr (§ 9) und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.
(2) 1Der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, muß den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben.
2Die von der Landesregierung bestimmte Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(3) 1aSollen Straßenbahnbetriebsanlagen von einem anderen als dem Unternehmer gebaut werden, kann die Genehmigung für ihren Bau und für die Linienführung (§ 9 Abs.1 Nr.1) dem anderen erteilt werden;
1bdie für den Unternehmer geltenden Vorschriften des
Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die
einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln
und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.
(2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.
(3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind
(5) Anhänger, die von den in Absatz 1 bis 4 genannten Fahrzeugen zur Personenbeförderung mitgeführt werden, sind den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt.
(6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
§§§
1Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und Bescheinigungen oder deren Widerruf nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind schriftlich zu erteilen.
2Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
3Abweichend von Satz 1 kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vorgesehen werden, dass Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und
Bescheinigungen auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs.4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden können.
§§§
Die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, nicht berührt.
§§§
(1) Zu einer Personenbeförderung, die nach diesem Gesetz genehmigungspflichtig ist, dürfen Lastkraftwagen sowie Anhänger jeder Art hinter Lastkraftwagen oder hinter Zugmaschinen nicht verwendet werden.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
§§§
(1) 1Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind,
die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen.
2Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.
(3) 1Die Genehmigungsbehörde hat im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs (Aufgabenträger) und mit den Verkehrsunternehmen im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung
mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sowie einer
wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung für eine Integration der
Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen,
für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte
und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen.
2Sie hat dabei einen vom Aufgabenträger beschlossenen
Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet, unter
Mitwirkung der vorhandenen Unternehmer zustandegekommen ist und nicht zur Ungleichbehandlung von Unternehmern führt.
3aDer Nahverkehrsplan hat die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen;
3bim Nahverkehrsplan werden Aussagen über
zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen.
4Bei seiner Aufstellung sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte der Aufgabenträger soweit vorhanden anzuhören.
5Dieser Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs.
6Die Aufstellung von Nahverkehrsplänen sowie die
Bestimmung des Aufgabenträgers regeln die Länder.
7Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie den Zielen des Satzes 1 dienen.
8Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde.
9Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 7 treffen, gilt § 20 Abs.1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
10Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.
(4) 1Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen.
2Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen,
deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie
sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne.
3Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht entsprechend Satz 1 möglich ist, ist die Verordnung (EWG) Nr.1191/69 des Rates vom26.Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des
öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl.EG Nr.L 156 S.1)
in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
4aWer zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist, richtet sich nach Landesrecht;
4bsie soll grundsätzlich mit dem Aufgabenträger nach Absatz 3 identisch sein.
5Die Vorschrift des § 21 Abs.3 Satz 1 bleibt
unberührt.
§§§
A-2 | Genehmigung | 9-27 |
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(1) Die Genehmigung wird erteilt
bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb,
(2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.
(4) Auf Grund einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen dürfen auch die einem anderen Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs genehmigten Kraftomnibusse verwendet werden.
§§§
Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs.1 und 2 ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.
§§§
(1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde.
(3) 1Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder ein Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Bezirken mehrerer Genehmigungsbehörden desselben Landes betrieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig,
in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat.
2Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit, so wird die zuständige Genehmigungsbehörde von der von der Landesregierung bestimmten Behörde benannt.
3aDie zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den an der Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden;
3bGenehmigungsbehörden, deren Bezirke im Transit durchfahren werden, sind nicht zu beteiligen.
4Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die von der Landesregierung bestimmte Behörde.
(4) 1Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in mehreren Ländern betrieben werden, so ist Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
2Bestehen zwischen den beteiligten Ländern Zweifel über die Zuständigkeit und kommt eine Einigung der obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten obersten Landesverkehrsbehörde das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1)
.
3Das gleiche gilt, wenn über die Entscheidung eines Genehmigungsantrags zwischen den Genehmigungsbehörden der beteiligten Länder ein Einvernehmen nicht hergestellt und auch ein Einvernehmen zwischen den obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt werden kann.
§§§
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten
a) Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
b) Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
c) eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung der möglichst weitreichenden barrierefreien Nutzung des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Abs.3 Satz 3);
bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
a) eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
b) Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c) auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
a) eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
b) die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
c) Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
d) Beförderungsentgelte und Fahrplan;
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
a) Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
b) Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge.
(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.
(3) 1Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und
Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses,
verlangen.
2Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das
Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen.
(4) 1Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs.3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt.
2Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.
§§§
(1) 1Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
2Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr.3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.
(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn
a) der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b) der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die vorhandene Unternehmer oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c) die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmer oder Eisenbahnen die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Abs.3 selbst durchzuführen bereit sind.
(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs.3 Satz 2 und 3 nicht in Einklang steht.
(3) 1aIst ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr
unter den Voraussetzungen des § 8 Abs.3, angemessen zu berücksichtigen;
1bdas gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nr.2.
(4) 1Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird.
2Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
3Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen
Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue
Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten.
4Der Beobachtungszeitraum soll
höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.
(5) 1Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu
berücksichtigen.
2Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden.
3Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der
Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
4Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht
mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind.
5aDie Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen;
5bdie aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht
übertragen werden.
(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.
(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs.2 Nr.2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr.1191/69 des Rates erforderlich ist und dabei
diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt.
2§ 13 Abs.1 und 2 Nr.1 sowie § 14 sind anzuwenden.
3Als geringste Kosten für die Allgemeinheit im Sinne dieser Vorschrift gelten die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach den Vorschriften einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) nach
§ 57 Abs.1 Nr.7 erlassenen Verordnung ermittelten Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Umsetzung der Verkehrsleistung im Sinne des Absatzes 1 nicht diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist.
§§§
(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde
(2) 1Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet
der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören.
2Sie kann auch weitere Stellen hören.
(3) 1Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs.2 die Durchführung des Anhörverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist.
2Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.
(4) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern.
2Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen.
(5) Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1aDie Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich;
1bsie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs.1 Nr.1 und 2 genannten Personen
und Stellen zuzustellen.
2Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden.
3Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig
ist, um die Prüfung abschließen zu können.
4Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen.
5Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
(2) 1Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde
erteilt.
2Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung
in das Register nachgewiesen ist.
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten.
(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(5) 1Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.
2Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 661 der Reichsversicherungsordnung bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßenbahn- und Obusverkehr ist so zu bemessen, daß sie mindestens der gewöhnlichen Nutzungsdauer der Betriebsanlagen entspricht.
2aBei Wiedererteilung der Genehmigung ist die Geltungsdauer so zu bemessen, daß sie mit Vereinbarungen und Entscheidungen über die Benutzung öffentlicher Straßen nach § 31 Abs.2 und 5 in Einklang
steht;
2bsie beträgt höchstens 25 Jahre.
(2) 1Die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen.
2Sie beträgt höchstens acht Jahre.
3Im öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Abs.3 zu beachten.
(3) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen beträgt höchstens fünf Jahre.
§§§
(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:
bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs.4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
(2) 1Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat der Unternehmer die Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung vorzulegen.
2Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr einsetzt.
(3) (1) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr.684/92 des Rates vom 16.März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl.EG Nr.L 74 S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.11/98 des Rates vom 11.Dezember 1997 (ABl.EG 1998 Nr.L 4 S.1) geändert worden ist, und die den Zusatz „Gilt auch als Genehmigung für die Beförderung im innerdeutschen Gelegenheitsverkehr“ enthält, nachgewiesen werden.
(4) 1Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz während der Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
2Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auflage enthält.
(5) 1Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unverzüglich einzuziehen.
2Ist dies nicht möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.
§§§
§§§
(1) 1aNach dem Tode des Unternehmers kann der Erbe den Betrieb vorläufig weiterführen oder diese Befugnis auf einen Dritten übertragen;
1bdas gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung.
(2) 1aDie Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe oder der Dritte binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Absatz 1 zweiter Halbsatz genannten Personen
binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die
Genehmigung beantragt haben;
1bein in der Person des Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlaßverwalter.
2Bei der Prüfung des Genehmigungsantrages ist § 13 Abs.2 und 4 nicht anzuwenden.
3Wird dem Antrag stattgegeben, so ist als Zeitpunkt des Ablaufs der Genehmigung der Tag zu bestimmen, an dem die Genehmigung des Rechtsvorgängers abgelaufen sein würde.
(3) 1Bei Unternehmern mit Betriebspflicht nach § 21 hat die Genehmigungsbehörde dafür zu sorgen, daß der Betrieb keine Unterbrechung erfährt.
2Wird der Betrieb von den in Absatz 1 genannten Personen nicht vorläufig weitergeführt, so kann die Genehmigungsbehörde für die Übergangszeit zur Aufrechterhaltung des Betriebs eine einstweilige Erlaubnis
nach § 20 an einen anderen erteilen.
(4) 1Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person darf ein Dritter das Unternehmen bis zu einem Jahr weiterführen.
2In ausreichend begründeten Sonderfällen kann diese Frist um sechs Monate verlängert werden.
§§§
(1) 1aWenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der
Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen;
1bdie Voraussetzungen des § 13 Abs.1 müssen vorliegen.
2Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs.1 Nr.1
genannten Unternehmern bekanntzugeben.
(2) 1Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt.
2Sie muß enthalten
(3) 1Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird.
2Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung.
3§ 15 Abs.3 und 5 gilt entsprechend.
(4) § 17 Abs.3, 4 und 5 gilt entsprechend.
§§§
§§§
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen.
(3) 1Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer auferlegen, den von ihm betriebenen Verkehr zu erweitern oder zu ändern, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen es erfordern und es dem Unternehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden
Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen
technischen Entwicklung zugemutet werden kann.
2Für das Verfahren gelten die §§ 14, 15 und 17 entsprechend.
(4) 1Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 für den gesamten oder einen Teil des von ihm betriebenen Verkehrs vorübergehend oder dauernd entbinden, wenn dem Unternehmer die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr möglich ist oder ihm
unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden
Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen
technischen Entwicklung nicht mehr zugemutet werden kann.
2Steht das öffentliche Verkehrsinteresse einer Entbindung entgegen, so gilt § 8 Abs.4 entsprechend.
3Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den Verkehr aufrechtzuerhalten.
§§§
Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
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Der Unternehmer kann die Haftung für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur insoweit ausschließen, als der Schaden 1.000 Euro übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
§§§
§§§
(1) 1Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs.1 Nr.1 bis 3 vorliegen.
2Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht
befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem
Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs.1 Nr.4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.
(3) 1Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs.1 Nr.4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt werden.
2Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung machen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf den Widerruf der Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung entsprechend anzuwenden.
§§§
Die Genehmigung erlischt
a) den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder
b) von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd entbunden wird,
beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.
§§§
Das Verwaltungszwangsverfahren richtet sich, soweit dieses Gesetz von Behörden der Länder ausgeführt wird, nach den landesrechtlichen Vorschriften.
§§§
A-3 | Sonderbestimmungen | 28-51a |
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(1) 1Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.
2Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit
im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
(1a) 1An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
2aDie Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung;
2bauf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung.
3§ 75 Abs.4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen gelten entsprechend.
4Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(2) 1Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung.
2Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
(3) 1Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1 und die Plangenehmigung nach Absatz 1a, sofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind.
2Ist eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen.
3Es gelten die §§ 40 und 43 Abs.1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs.1 bis 4 des Baugesetzbuches.
4§ 29 Abs.3 ist nicht anzuwenden.
(4) 1Eine Genehmigung nach § 9 Abs.1 Nr.1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder einer Plangenehmigung oder vorbehaltlich einer nach Absatz 2 Nr.2 gegebenen Zustimmung.
2Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.
§§§
(1) 1Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden
(Veränderungssperre).
2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.
3Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Unternehmer an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
§§§
(1) 1Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11.
2Diese stellt den Plan nach § 28 Abs.1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Abs.1a oder trifft die Entscheidung nach § 28 Abs.2.
(1a) 1Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1Die Erörterung nach § 73 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der
Einwendungsfrist abzuschließen.
2Sie gibt ihre Stellungnahme nach § 73 Abs.9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
innerhalb eines Monats nach
Abschluß der Erörterung ab.
1Bei der Änderung einer Betriebsanlage für Straßenbahnen kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen
werden.
2Vor dem Abschluß des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
3Die Stellungnahme der Anhörungsbehörde nach § 73 Abs.9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist innerhalb von
sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.
2Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1).
(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.
(4) 1Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen.
2Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen.
3aNach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans nicht
berücksichtigt werden;
3bdies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen.
(5) 1aDer Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen;
1bdie Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe bleiben im übrigen unberührt.
(6) 1Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
2Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder
die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine
aufschiebende Wirkung.
3Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung
nach § 80 Abs.5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
gestellt und begründet werden.
4Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß
oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs.5
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen.
5Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(7) 1Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
2§ 87b Abs.3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.
(8) 1Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind.
2aErhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können;
2bdie §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung einer Betriebsanlage für Straßenbahnen benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Unternehmer auf Antrag nach Feststellung des
Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen.
2Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein.
3Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) 1Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
2Hierzu sind der Unternehmer und die Betroffenen
zu laden.
3Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen.
4Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.
5Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen.
6Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) 1Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.
2Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) 1Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Unternehmer und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.
2Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
3Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden.
4Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Unternehmer Besitzer.
5Der Unternehmer darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) 1Der Unternehmer hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung
für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden.
2Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.
(6) 1Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen.
2Der Unternehmer hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(7) 1Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung.
2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.
§§§
1Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist.
2Der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung ist ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
3Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
§§§
(1) Der Unternehmer hat die Zustimmung des Trägers der der Straßenbaulast beizubringen, wenn
eine öffentliche Straße von der Straßenbahn benutzt werden soll,
Betriebsanlagen von Straßenbahnen eine öffentliche Straße höhengleich kreuzen.
(2) 1Vereinbarungen über die Höhe eines Entgelts für die Benutzung einer öffentlichen Straße bedürfen der Zustimmung der
Genehmigungsbehörde.
2Bestehende Verträge zwischen dem Unternehmer und dem Träger der Straßenbaulast bleiben unberührt.
(3) 1Wird eine öffentliche Straße, die von einer Straßenbahn benutzt wird, erweitert oder verlegt, kann der Träger der Straßenbaulast von dem Unternehmer einen Beitrag zu den Kosten der Erweiterung oder Verlegung der Straßen verlangen.
2Dabei ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Erweiterung oder Verlegung der Straße durch die Straßenbahn, den sonstigen Straßenverkehr oder andere Gründe veranlaßt ist.
3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast hat der Unternehmer bei Ablauf der Genehmigung die Betriebsanlagen der Straßenbahn zu beseitigen und die Straße wiederherzustellen.
(5) Kommt in den Fällen der Absätze 1 und 3 eine Einigung nicht zustande, entscheiden die von der Landesregierung bestimmten Behörden.
(6) Auf Vereinbarungen des Unternehmers mit dem Träger der Straßenbaulast über die Benutzung öffentlicher Straßen ist im Planfeststellungsbeschluß oder in der Plangenehmigung hinzuweisen.
§§§
(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben
das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für elektrische Leitungen, von Signalen und Haltestellenzeichen durch den Unternehmer oder von ihm Beauftragte zu dulden.
2Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume
dürfen vom Unternehmer oder von ihm Beauftragte nur während der jeweiligen
Arbeits- oder Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit Zustimmung des
Wohnungsinhabers betreten werden.
3Die Absicht, Vorarbeiten durchzuführen,
ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens 2 Wochen
vorher unmittelbar und in den Gemeinden, in deren Gebiet Vorarbeiten
durchgeführt werden sollen, ortsüblich bekanntzugeben.
(2) Die Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu den Vorarbeiten begründet keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs.1 Nr.1.
(3) 1Über eine Verpflichtung zur Duldung der in Absatz 1 Nr.2 bezeichneten technischen Einrichtungen ist beim Bau neuer Betriebsanlagen für Straßenbahnen im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden.
2Im übrigen entscheidet die Genehmigungsbehörde.
(4) 1Für Schäden, die durch Vorarbeiten, das Anbringen, Errichten oder Entfernen technischer Einrichtungen verursacht worden sind, hat der Unternehmer Entschädigung zu leisten.
2§ 31 Abs.5 gilt entsprechend.
3Für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
§§§
§§§
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die ihm genehmigten Betriebsanlagen für Straßenbahnen zu bauen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend zu unterhalten.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer eine Frist setzen, innerhalb derer die Betriebsanlagen zu bauen sind.
§§§
Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde.
§§§
§§§
(1) 1Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.
2Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich.
(2) 1Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind.
2Wird den Beförderungsentgelten aus Gründen des öffentlichen Verkehrsinteresses oder des Gemeinwohls nicht wie beantragt zugestimmt, gilt § 8 Abs.4 entsprechend.
(3) 1aDie nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden;
1bsie sind gleichmäßig anzuwenden.
2Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.
(4) 1aDie Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben;
1bin diesem Falle kann die Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unternehmers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.
(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühestens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(6) 1Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, soweit sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 57 Abs.1 Nr.5) für das Unternehmen im
Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen).
2Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen.
3Die Genehmigungsbehörde kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen verlangen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs
in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rechnung getragen werden kann.
(7) 1aDie Beförderungsentgelte und die Besonderen Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen;
1bdie Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen auszuhängen.
§§§
(1) Der Fahrplan muß die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahrzeiten enthalten.
(2) (1) 1Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen
der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.
2Ausgenommen sind Fahrplanänderungen, die wegen vorübergehender Störungen des Betriebs oder aus
besonderen Anlässen vorgenommen werden und für einen Zeitraum von nicht länger als einen Monat
gelten, sowie andere geringfügige Fahrplanänderungen.
3Werden durch Fahrplanänderungen die Interessen anderer Verkehrsunternehmen berührt, so sind
diese vor der Zustimmung zu hören.
4Die in Satz 2 genannten Fahrplanänderungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
5aDie Genehmigungsbehörde kann den angezeigten Fahrplanänderungen
innerhalb einer Frist von zwei Wochen widersprechen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht
vorliegen;
5bdie Fahrplanänderungen dürfen dann nicht in Kraft treten.
(3) 1Die Genehmigungsbehörde kann Änderungen des Fahrplans verlangen, wenn die maßgebenden Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung des Fahrplans
Rechnung getragen werden kann.
2§ 8 Abs.4 gilt entsprechend.
(4) 1Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind vom Unternehmer ortsüblich bekanntzumachen.
2Ferner sind die gültigen Fahrpläne in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen anzubringen.
3An den Haltestellen sind mindestens die Abfahrtszeiten anzuzeigen.
§§§
(1) Die Vorschriften der §§ 28 bis 30 und der §§ 32, 36 und 37 sind auf die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen für den Obusverkehr entsprechend anzuwenden.
(2) 1aZur Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen auf öffentlichen Straßen bedarf der Unternehmer der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast;
1b§ 31 Abs.1, 2, 4 bis 6 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Im übrigen sind auf den Obusverkehr die Vorschriften der §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden.
§§§
1Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.
2Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.
§§§
1Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
dient.
2Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepaßt wird.
§§§
§§§
(1) 1aAuf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist § 32, soweit diese Vorschrift sich auf das Anbringen oder Errichten von Haltestellenzeichen bezieht, entsprechend anzuwenden;
1büber die Verpflichtung zur Duldung entscheidet die Genehmigungsbehörde ohne Planfeststellungsverfahren.
(2) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Genehmigungsbehörde kann bei den Verkehrsformen nach § 43 auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die Beförderungspflicht (§ 22), die
Beförderungsentgelte und -bedingungen (§ 39) sowie über die Fahrpläne (§ 40) ganz oder teilweise verzichten.
2Bei den Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43)
ist § 13 Abs.2 Nr.2 so anzuwenden, daß insbesondere den Belangen von Berufstätigen
und Arbeitgebern sowie von Schülern und Lehranstalten Rechnung getragen wird.
§§§
(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr.2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit
der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und
(2) 1Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten.
2aAls durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden;
2bdabei können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für den schienengebundenen und den nichtschienengebundenen Verkehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen festgelegt werden.
3Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Ausgleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 vom Hundert, für das Jahr 2005 um 8 vom Hundert und vom Jahr 2006 an jeweils um 12 vom Hundert verringert.
(3) 1Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird.
2Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.
(4) 1Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde.
2Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen Ergebnisse der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsformen erbrachten Leistungen zu verbessern.
3Kommt der Unternehmer solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Umfange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu gewähren, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen errechnet hätte.
§§§
(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 ist.
(2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig
(3) In Orten mit mehr als 50.000 Einwohnern oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten unter 50.000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den Taxenverkehr und den Mietwagenverkehr nicht für denselben Personenkraftwagen erteilt werden.
§§§
(1) 1Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten
Ziel ausführt.
2Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
(2) 1Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.
2Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden.
3Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk
festsetzen.
(3) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln.
2Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
3In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs.2 Nr.2 handelt.
(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs.1 Satz 1 und 2 und Abs.2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).
(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.
§§§
(1) 1Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und
gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.
2Die Fahrt muß wieder an den Ausgangsort zurückführen.
3Die Fahrgäste müssen im Besitz eines für die gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsentgelt ausweist.
4Bei Ausflugsfahrten, die als Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt im Fahrschein die Angabe des Gesamtentgelts an Stelle des Beförderungsentgelts.
(2) 1Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit
oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.
2Es dürfen nur Rückfahrscheine und diese
nur auf den Namen des Reisenden ausgegeben werden.
3Die Fahrgäste sind zu einem für alle Teilnehmer gleichen Reiseziel zu bringen und an den Ausgangspunkt der Reise
zurückzubefördern.
4Auf der Rückfahrt dürfen nur Reisende befördert werden, die der Unternehmer zum Reiseziel gebracht hat.
(3) 1Es ist unzulässig, unterwegs Fahrgäste aufzunehmen.
2Dies gilt nicht für benachbarte Orte oder in ländlichen Räumen für bis zu 30 km voneinander entfernte Orte.
3Im übrigen kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen gestatten, wenn dadurch die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt
werden.
(4) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der
Mieter bestimmt.
2Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
(2) 1Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden.
2Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.
(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
(4) 1Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind.
2Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind.
3Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten.
4Der Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren.
5Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen.
6Den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden.
7Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
§§§
§§§
(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen.
2Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über
3Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn
ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.
(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs.2 und 3 sowie § 39 Abs.2 entsprechend anzuwenden.
(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.
(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs.3 entsprechend.
§§§
§§§
A-4 | Auslandsverkehr | 52-53 |
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(1) 1Für die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch Unternehmer, die ihren Betriebssitz im Inland oder Ausland haben, gelten, soweit nichts anderes
bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.
2§ 13 Abs.1 Nr.4 gilt nicht für Unternehmen, die ihren Betriebssitz im Ausland haben.
(2) 1Die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs erteilt für die deutsche Teilstrecke die von der Landesregierung bestimmte Behörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1).
2§ 11 Abs.2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr von Unternehmern, die ihren Betriebssitz im Ausland haben, bedarf es nicht, soweit entsprechende Übereinkommen mit dem Ausland bestehen.
2Besteht ein solches Übereinkommen nicht oder soll abweichend von den Bedingungen des Übereinkommens grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr ausgeführt werden, so kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) oder eine von ihm beauftragte Behörde entsprechenden Anträgen stattgeben.
3Die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung für grenzüberschreitende Ferienziel-Reisen erteilt für die deutsche Teilstrecke die von der Landesregierung bestimmte Behörde, in deren Gebiet die Ferienziel-Reise endet.
(4) 1Die Grenzpolizei und die Zollstellen an den Grenzen sind berechtigt, Kraftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn nicht die erforderliche Genehmigung vorgelegt wird, deren Mitführung vorgeschrieben ist.
2Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) kann Unternehmen mit Betriebssitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen sowie gegen Vorschriften der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften und internationalen Übereinkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr dauernd oder vorübergehend vom Verkehr in oder durch die
Bundesrepublik Deutschland ausschließen.
§§§
(1) 1Für die Beförderung von Personen im Transit-(Durchgangs-)Verkehr mit Kraftfahrzeugen, der das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes unter Ausschluß innerdeutschen Zwischenverkehrs berührt, gelten, soweit
nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.
2§ 13 Abs.1 Nr.4 ist nicht anzuwenden.
(2) 1Die Genehmigung eines Transitlinienverkehrs erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfindet, im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1).
2§ 11 Abs.3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1§ 52 Abs.3 ist auf den Gelegenheitsverkehr vom Ausland durch das Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, jedoch ist bei Ferienziel-Reisen die von der Landesregierung bestimmte Behörde zuständig, in deren Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfindet.
2§ 52 Abs.4 gilt entsprechend.
§§§
A-5 | Aufsicht, Prüfungsbefugnisse | 54-54a |
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(1) 1Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der durch die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen (Bedingungen, Auflagen) der
Aufsicht der Genehmigungsbehörde.
2Die von der Landesregierung bestimmte Behörde kann die Genehmigungsbehörde ermächtigen, die Aufsicht über den Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
3Die technische Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen wird von der von der Landesregierung bestimmten Behörde ausgeübt.
4Die technische Aufsicht kann von der Landesregierung anderen Stellen durch Rechtsverordnung übertragen werden.
5Ausgenommen hiervon sind die Aufgaben nach § 9 Abs.1 der Straßenbahn-Bau- und -Betriebsordnung vom 11.Dezember 1987 (BGBl.I S.2648) sowie nach § 8 Abs.1 und § 9 Abs.1 der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29.Juli 1988 (BGBl.I S.1554).
6Soweit die technische Aufsicht auf eine andere Stelle übertragen wird, darf diese nicht sich selbst nach § 5 Abs.2 der Straßenbahn-Bau- und -Betriebsordnung beauftragen.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann sich über alle ihrer Zuständigkeit unterliegenden Einrichtungen und Maßnahmen des Unternehmers unterrichten.
2Der Unternehmer hat der Aufsichtsbehörde alle wesentlichen Veränderungen ohne Aufforderung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Unternehmen, die einen Omnibusbahnhof betreiben, anhalten, die Benutzung durch den Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen und den Betrieb so zu regeln, daß der Verkehr ordnungsgemäß abgewickelt und den Pflichten nach § 39 Abs.7 und § 40 Abs.4 genügt werden kann.
§§§
(1) 1Die Genehmigungsbehörde kann zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere
von dem Unternehmer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft verlangen. Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
2Zu den in Satz 1 genannten Zwecken dürfen die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden.
3Der Unternehmer und die im Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Beauftragten der Genehmigungsbehörde bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.
(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend auch für die nach § 45a Abs.2 zur Festlegung der Kostensätze befugte Behörde.
§§§
A-6 | Rechtsbehelfsverfahren | 55-56 |
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1Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) erlassen hat.
2§ 29 Abs.6 Satz 1 bleibt unberührt.
§§§
1Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften sowie nach Verordnungen oder Rechtsvorschriften in Umsetzung von Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
2Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.
§§§
A-7 | Erlaß von Rechtsverordnungen | 57-59a |
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(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) erläßt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes, internationaler Abkommen sowie der Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften
aüber den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr;
bdiese regeln
aüber den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs.1 Nr.1 bis 3;
bdarin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, über die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuß und das Prüfungsverfahren;
caußerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer, Inhaber von Abschlußzeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden;
über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und, vorbehaltlich des § 51 Abs.1 Satz 1, für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen;
die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne des § 45a Abs.1 ist, welche Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind, welches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthalten muß und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind;
zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs.1 Nr.5 geahndet werden können.
(2) 1aRechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr.1 können auch Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten;
1bdabei können Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
2Vorschriften nach Satz 1 werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.
3Die Ermächtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr.1 können auch festlegen, wie der Nachweis für die Erfüllung dieser Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere welche Prüfungen, Abnahmen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Bescheinigungen erforderlich sind.
(4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, können einzelne Vorschriften der nach Absatz 1 Nr.2 erlassenen Rechtsverordnung auf Beförderungen ausgedehnt werden, die nach § 2 von der Genehmigungspflicht befreit sind oder für die durch die nach Absatz 1 Nr.8 erlassene Rechtsverordnung Befreiung erteilt wird.
(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr.7 kann vorgesehen werden, daß die zuständige Landesbehörde die in der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) genannten Unternehmen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung durch Rechtsverordnung ausnehmen kann.
§§§
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) mit Zustimmung des Bundesrates.
§§§
§§§
A-8 | Bußgeldvorschriften | 60-61 |
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§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis befördert oder den Auflagen der Genehmigung oder einstweiligen Erlaubnis oder Auflagen in einer Entscheidung nach § 45a Abs.4 Satz 2 zuwiderhandelt;
einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder einen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreibt, ohne daß die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Zustimmung zu den Beförderungsentgelten oder Fahrplänen durch die Genehmigungsbehörde erteilt ist;
den Vorschriften dieses Gesetzes über
a) die Mitteilungspflicht bei Betriebsstörungen im Verkehr, die den vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen zur Folge haben (§ 2 Abs.5 Satz 2),
b) das Mitführen und Aushändigen von Urkunden (§ 17 Abs.4, § 20 Abs.4),
c) die Einhaltung der Beförderungspflicht (§ 22) oder der Beförderungsentgelte (§ 39 Abs.3, § 41 Abs.3, § 45 Abs.2, § 51),
d) die Bekanntmachung der Beförderungsentgelte, der Besonderen Beförderungsbedingungen und der gültigen Fahrpläne (§ 39 Abs.7, § 40 Abs.4, § 41 Abs.3, § 45 Abs.3),
e) den Verkehr mit Taxen (§ 47 Abs.2 Satz 1 oder Abs.5),
f) Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48 Abs.1 bis 3) oder
g) den Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen (§ 49 Abs.2 Satz 2 und Abs.4)
3a. | entgegen § 54a Abs.1 die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von
Prüfungen verweigert; |
einer Rechtsvorschrift oder vollziehbaren schriftlichen Verfügung zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von Rechtsvorschriften, die auf diesem Gesetz beruhen, erlassen worden ist, soweit die Rechtsvorschrift und die vollziehbare schriftliche Verfügung ausdrücklich auf diese Vorschrift verweisen oder
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 57 Abs.1 Nr.11 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und 5 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde.
2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
3In den Fällen des § 52 Abs.3 Satz 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ordnungswidrigkeit auf der Grundlage und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden, wenn sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen wird.
§§§
A-9 | Übergangs- und Schlußbestimmungen | 62-66 |
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§§§
(1) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften
nicht berührt, soweit sich nicht aus § 23 etwas anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs vom 7.März 1934 (RGBl.II S.91) in der Fassung des § 9 Abs.4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29.März 1951 (BGBl.I S.225) sind auf Straßenbahnen und auf Obusunternehmen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des vorgenannten Gesetzes die von der Landesregierung bestimmte Genehmigungsbehörde ist, und daß, wenn eine Straßenbahn oder ein Obusunternehmen das Gebiet mehrerer Länder berührt, die von der Landesregierung bestimmte Genehmigungsbehörde ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der von der Landesregierung des mitbeteiligten Landes bestimmten Genehmigungsbehörde trifft.
§§§
Die Länder können mit Wirkung ab dem 1.Januar 2007 § 45a und § 57 Abs.1 Nr.9 sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 57 Abs.1 Nr.9 ermächtigt, durch Landesrecht ersetzen.
§§§
§§§
1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952 (BGBl.I S.1) auch im Land Berlin.
2Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Dritten Überleitungsgesetzes.
§§§
PBefG | [ ] |
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§§§