FeV (2) | ||
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Anlage 1 (F) |
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Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2)
Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen.
1. | Theoretische Ausbildung |
Die theoretische Ausbildung muss mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen. | |
Die Ausbildungsbescheinigung (§ 5 Absatz 2) kann erteilt werden, wenn der Bewerber nicht mehr als eine Doppelstunde versäumt hat. | |
Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20 Teilnehmer haben dürfen. | |
1Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig beginnt und endet. | |
Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen. | |
Der Kurs muss die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den
theoretischen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von Mofas maßgebend sind. | |
Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muss die Erlebniswelt von jugendlichen Kursteilnehmern einbeziehen. | |
Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen und einsichtig zu machen. | |
2. | Praktische Ausbildung |
Die praktische Ausbildung muss mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten umfassen, wenn Bewerber einzeln ausgebildet werden. | |
Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muss die praktische Ausbildung der Gruppe mindestens zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen. | |
Die Gruppe darf nicht mehr als vier Teilnehmer haben; für bis zu zwei Teilnehmer muss für die gesamte Dauer der praktischen Ausbildung ein Mofa zur Verfügung stehen. | |
Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen. | |
Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durchzuführen: | |
Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen Flächen durchzuführen. |
Siehe BGBl_I_10,2015)
§§§
Anlage 2 |
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Anlage 2
(zu § 5 Absatz 2 und 4)
a) Ausbildungsbescheinigung für Mofas
b) Prüfbescheinigung für Mofas
Farbe: dunkelgrau; Breite 140 mm, Höhe 105 mm, einmal faltbar auf Format DIN A7; Typendruck
Siehe BGBl_I_10,2016 f)
§§§
(Anlage 3)
§§§
Anlage 4 (F) |
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Anlage 4
(zu den §§ 11, 13 und 14)
Vorbemerkung
Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (zB grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma). | |
Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4). | |
Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. |
Krankheiten, Mängel | Eignung oder bedingte Eignung | Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung | |||
1. | Mangelndes Sehvermögen siehe Anlage 6 | ||||
2. | Schwerhörigkeit und
Gehörlosigkeit | ||||
2.1 | hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), beidseitig sowie Gehörlosigkeit, beidseitig | ja wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (zB Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) | ja (bei C, C1, CE, C1E) sonst nein | - | Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse |
2.2 | Gehörlosigkeit einseitig oder beidseitig oder hochgradige Schwerhörigkeit einseitig oder beidseitig | ja wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (zB Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) | ja (bei C, C1, CE, C1E) sonst nein | – | wie 2.1 |
2.3 | Störungen des Gleichgewichts (ständig oder anfallsweise auftretend) | nein | nein | – | – |
3. | Bewegungsbehinderungen | ja | ja | ggf Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers.
Auflage: regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat. | |
4. | Herz- und Gefäßkrankheiten | ||||
4.1 | Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit | nein | nein | – | – |
– nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher | ja | ausnahmsweise ja | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen | |
4.2 | Hypertonie (zu hoher Blutdruck) | ||||
4.2.1 | bei ständigem diastolischen Wert von über 130 mmHg | nein | nein | – | – |
4.2.2 | bei ständigem diastolischen Wert von über 100 bis 130 mmHg | ja | ja wenn keine anderen prognostisch ernsten Symptome vorliegen | Nachuntersuchungen | Nachuntersuchungen |
4.3 | Hypotonie (zu niedriger Blutdruck) | ||||
4.3.1 | In der Regel kein Krankheitswert | ja | ja | – | – |
4.3.2 | Selteneres Auftreten von hypotoniebedingten, anfallsartigen Bewusstseinsstörungen | ja wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind |
ja wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind | – | – |
4.4 | Koronare Herzkrankheit (Herzinfarkt) | ||||
4.4.1 | Nach erstem Herzinfarkt | ja bei komplikationslosem Verlauf | ausnahmsweise ja | – | Nachuntersuchung |
4.4.2 | Nach zweitem Herzinfarkt | ja wenn keine Herzinsuffizienz oder gefährliche Rhythmusstörungen vorliegen |
nein | Nachuntersuchung | – |
4.5 | Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen | ||||
4.5.1 | In Ruhe auftretend | nein | nein | – | – |
4.5.2 | Bei gewöhnlichen Alltagsbelastungen und bei besonderen Belastungen | ja | nein | regelmäßige ärztliche Kontrolle, Nachuntersuchung in bestimmten Fristen, Beschränkung auf einen Fahrzeugtyp, Umkreis- und Tageszeitbeschränkungen | - |
4.6 | Periphere Gefäßerkrankungen | ja | ja | – | – |
5. | Zuckerkrankheit | ||||
5.1 | Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen | nein | nein | – | – |
5.2 | bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellung | ja nach Einstellung | ja nach Einstellung | – | – |
5.3 (1) | bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter der Therapie mit Diät oder oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko | ja | ja ausnahmsweise, bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über etwa drei Monate | – | Nachuntersuchung |
5.4 (1) | Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (zB Insulin) | ja | wie 5.3 | – | regelmäßige Kontrollen |
5.5 | bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6 und 10 | ||||
6. | Krankheiten des Nervensystems | ||||
6.1 | Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks | ja abhängig von der Symptomatik | nein | bei fortschreitendem Verlauf Nachuntersuchungen | – |
6.2 | Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie | ja abhängig von der Symptomatik | nein | bei fortschreitendem Verlauf Nachuntersuchungen | – |
6.3 | Parkinsonsche Krankheit | ja bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie | nein | Nachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren | – |
6.4 | Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit | ja nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses (3) ohne Rückfallgefahr | nein | Nachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren | – |
6.5 | Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindliche erworbene Hirnschäden | ||||
6.5.1 | Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschäden | ja in der Regel nach drei Monaten | ja in der Regel nach drei Monaten | bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung | bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung |
6.5.2 | Substanzschäden durch Verletzungen oder Operationen | ja unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.- hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen |
ja unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.- hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen |
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung | bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung |
6.5.3 | Angeborene oder frühkindliche Hirnschäden siehe Nummer 6.5.2 | ||||
6.6 (1) | Epilepsie | ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, zB ein Jahre anfallsfrei |
ausnahmsweise
ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, zB fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie |
Nachuntersuchungen | Nachuntersuchungen |
7. | Psychische (geistige) Störungen | ||||
7.1 | Organische Psychosen | 7.1.1 | akut | nein | nein | – | – |
7.1.2 | nach Abklingen | ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2 |
ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2 |
in der Regel Nachuntersuchung | in der Regel Nachuntersuchung |
7.2 | chronische hirnorganische Psychosyndrome | ||||
7.2.1 | leicht | ja abhängig von Art und Schwere | ausnahmsweise ja | Nachuntersuchung | Nachuntersuchung |
7.2.2 | schwer | nein | nein | – | – |
7.3 | schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse | nein | nein | – | – |
7.4 | schwere Intelligenzstörungen/ geistige Behinderung | ||||
7.4.1 | leicht | ja wenn keine Persönlichkeitsstörung | ja wenn keine Persönlichkeitsstörung | – | – |
7.4.2 | schwer | ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens) | ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens) | – | – |
7.5 | Affektive Psychosen | ||||
7.5.1 | bei allen Manien und sehr schweren Depressionen | nein | nein | – | – |
7.5.2 | nach Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression | ja wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss, ggf. unter medikamentöser Behandlung | ja bei Symptomfreiheit | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen |
7.5.3 | bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen | nein | nein | – | – |
7.5.4 | nach Abklingen der Phasen | ja wenn Krankheitsaktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss |
nein | regelmäßige Kontrollen | – |
7.6 | Schizophrene Psychosen | ||||
7.6.1 | akut | nein | nein | – | – |
7.6.2 | nach Ablauf | ja wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen | ausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen | – | – |
7.6.3 | bei mehreren psychotischen Episoden | ja | ausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen |
8. | Alkohol | ||||
8.1 | Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.) | nein | nein | – | – |
8.2 | nach Beendigung des Missbrauchs | ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist | ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist | – | – |
8.3 | Abhängigkeit | nein | nein | – | – |
8.4 | nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) | ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist |
ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist | – | – |
9. | Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel | ||||
9.1 | Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) | nein | nein | – | – |
9.2 | Einnahme von Cannabis | ||||
9.2.1 | Regelmäßige Einnahme von Cannabis | nein | nein | – | – |
9.2.2 | Gelegentliche Einnahme von Cannabis | ja wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust |
ja wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust | – | – |
9.3 | Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen | nein | nein | – | – |
9.4 | missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen | nein | nein | – | – |
9.5 | nach Entgiftung und Entwöhnung | ja nach einjähriger Abstinenz |
ja nach einjähriger Abstinenz | regelmäßige Kontrollen | regelmäßige Kontrollen |
9.6 | Dauerbehandlung mit Arzneimitteln | ||||
9.6.1 | Vergiftung | nein | nein | – | – |
9.6.2 | Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß | nein | nein | – | – |
10. | Nierenerkrankungen | ||||
10.1 | schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigung | nein | nein | – | – |
10.2 | Niereninsuffizienz in Dialysebehandlung | ja wenn keine Komplikationen oder Begleiterkrankungen | ausnahmsweise ja | ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachuntersuchung | ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachuntersuchung |
10.3 | erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktion | ja | ja | ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung | ärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung |
10.4 | bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5 | ||||
11. | Verschiedenes | ||||
11.1 | Organtransplantation Die Beurteilung richtet sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den betroffenen Organen | ||||
11.2 | Schlafstörungen | ||||
11.2.1 | unbehandelte Schlafstörung mit Tagesschläfrigkeit | nein wenn messbare auffällige Tagesschläfrigkeit vorliegt | nein wenn messbare auffällige Tagesschläfrigkeit vorliegt | ||
11.2.2 | behandelte Schlafstörung mit Tagesschläfrigkeit | ja wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt | ja wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt | regelmäßige Kontrolle von Tagesschläfrigkeit | regelmäßige Kontrolle von Tagesschläfrigkeit |
11.3 | Schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf- Dynamik | nein | nein |
§§§
Anlage 5 |
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Anlage 5
(zu § 11 Absatz 9,
§ 48 Absatz 4 und 5)
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen sich untersuchen lassen, ob Erkrankungen vor - liegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen. Sie haben hierüber einen Nachweis gemäß dem Muster dieser Anlage vorzulegen. | |
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich: a) Belastbarkeit, b) Orientierungsleistung, c) Konzentrationsleistung, d) Aufmerksamkeitsleistung, e) Reaktionsfähigkeit erfüllen. Die zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten Verfahren müssen nach dem Stand der Wissenschaft standardisiert und unter Aspekten der Verkehrssicherheit validiert sein. Der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 15 durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu führen
| |
Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. |
Siehe BGBl_I_10,2030 - 2033
§§§
Anlage 6 (F) |
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Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Abs.4 und 5)
1. | Klassen A, A1 A2 (17), B, BE, AM (17), L und T | 1.1 | Sehtest (§ 12 Absatz 2) 1Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen
mindestens beträgt: 0,7/0,7. |
||||||||||||||||||||||||||
1.2 | Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)
1Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. | ||||||||||||||||||||||||||||
1.2.1 | Zentrale Tagessehschärfe
1Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. 3Bei Beidäugigkeit: 4...(2)
| ||||||||||||||||||||||||||||
1.2.2 | Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: 1Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen
Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad (3)
normal sein. Beweglichkeit: | 1.3 (5) | 1Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen
an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. |
1.4 (5) | 1Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein
geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von
Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. |
1.5 (5) | Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und
Beratung erforderlich. |
2. | Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen
an das Sehvermögen erfüllen:
|
||||||||||||||||||||
2.1 | 1Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt
mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
2Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
| ||||||||||||||||||||||||||||
2.1.1 | Zentrale Tagessehschärfe
1Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997. 2Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. 4aDie Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; | ||||||||||||||||||||||||||||
2.1.2 | Übrige Sehfunktionen
1Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test (7), beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). 2Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen
Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten
untersucht. 5Stereosehen (18), geprüft mit einem geeigneten Test (zB Random-Dot-Teste). | ||||||||||||||||||||||||||||
2.2 | Augenärztliche Untersuchung
1Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. 2Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3 laufende Nummer 2 (19) (9) erfüllt wurden. 3Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu
erstellen. | ||||||||||||||||||||||||||||
2.2.1 | Zentrale Tagessehschärfe
1Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. 3Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. 4Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt
nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. | ||||||||||||||||||||||||||||
2.2.2 | Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Beweglichkeit: Farbensehen: Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit: | ||||||||||||||||||||||||||||
2.3 (14) | 1Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht
erlaubt ist. | ||||||||||||||||||||||||||||
2.4 (14) | Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und
Beratung erforderlich.
| ||||||||||||||||||||||||||||
3. (15) | Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis
folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):
| ||||||||||||||||||||||||||||
Der Sehtest (§ 9a Absatz 1 (f)) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5 (f)) 2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe 2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden. 2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:
1) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt. 2) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend. 3) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des
Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.
| |||||||||||||||||||||||||||||
2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach Nummer 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
1) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt. 2) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich. 3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.
| |||||||||||||||||||||||||||||
2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichen auch
aus für | |||||||||||||||||||||||||||||
2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer
Fahrerlaubnis sind,
| |||||||||||||||||||||||||||||
2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb
der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,
| |||||||||||||||||||||||||||||
2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,
| |||||||||||||||||||||||||||||
2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c (f)), wenn seit der
Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer
sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen
sind.
| |||||||||||||||||||||||||||||
2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
|
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlangerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeforderung fur Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmasigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
- V o r d e r s e i t e -
Angaben über den untersuchenden Arzt
Name, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf Angabe über Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung, Anschrift
Personalien des Bewerbers
Familienname, Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . .
Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Strase/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zentrale Tagessehscharfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Farbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kontrast- oder Dammerungssehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufgrund der oben angefuhrten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.2 (23) der Fahrerlaubnis-Verordnung
erreicht, ohne Sehhilfe
erreicht, mit Sehhilfe
nicht erreicht
Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:
ja nein
R ü c k s e i t e (22) (f) (f)
§§§
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlangerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeforderung fur Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmasigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil 2 (dem Bewerber auszuhandigen)
Name des Arztes, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe uber Tatigkeit bei einer Begutachtungsstelle fur Fahreignung oder uber Stellung als Arzt der offentlichen Verwaltung, Anschrift
Familienname, Vornamen des Bewerbers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Strase/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . uber
Zentrale Tagessehscharfe nach DIN 58220
Farbensehen
Kontrast- oder Dammerungssehen
Gesichtsfeld
Stereosehen
Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis- Verordnung geforderten Anforderungen
erreicht, ohne Sehhilfe
erreicht, mit Sehhilfe
nicht erreicht
Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:
Auflagen/Beschrankungen erforderlich:
ja nein
Das Zeugnis ist zwei Jahre gultig.
Die Identitat des Untersuchten wurde gepruft.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stempel und Unterschrift des Arztes | |
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlangerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäsigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
- V o r d e r s e i t e -
Teil 1 (verbleibt beim Arzt)
Name und Anschrift des Augenarztes
Personalien des Bewerbers
Familienname, Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . .
Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Strase/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zentrale Tagessehscharfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Farbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kontrast- oder Dammerungssehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufgrund der oben angefuhrten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.2 (23) der Fahrerlaubnis-Verordnung
erreicht, ohne Sehhilfe
erreicht, mit Sehhilfe
nicht erreicht
Auflagen/Beschränkungen erforderlich:
nein
ja ______________
R ü c k s e i t e (22) (f) (f)
(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlangerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäsigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)
Name des Augenarztes, Anschrift
Familienname, Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . .
Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Strase/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .über
Zentrale Tagessehscharfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Farbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kontrast- oder Dammerungssehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.2 (23) der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen
erreicht, ohne Sehhilfe
erreicht, mit Sehhilfe
nicht erreicht
Auflagen/Beschränkungen erforderlich:
nein
ja ______________
Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig.
Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,den | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
§§§
Anlage 7 (F) |
---|
Anlage 7
(zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)
Lfd. | |
1 | Gefahrenlehre |
1.1 | Grundformen des Verkehrsverhaltens Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung |
1.2 | Verhalten gegenüber Fußgängern Kinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger allgemein |
1.3 | Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse |
1.4 | Dunkelheit und schlechte Sicht |
1.5 | Geschwindigkeit |
1.6 | Überholen |
1.7 | Besondere Verkehrssituationen Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und Zweirad, Wild, Tunnelfahrten |
1.8 | Autobahn |
1.9 | Alkohol, Drogen, Medikamente |
1.10 | Ermüdung, Ablenkung |
1.11 | Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr |
2 | Verhalten im Straßenverkehr |
2.1 | Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr |
2.2 | Straßenbenutzung |
2.3 | Geschwindigkeit |
2.4 | Abstand |
2.5 | Überholen |
2.6 | Vorbeifahren |
2.7 | Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge |
2.8 | Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren |
2.9 | Einfahren und Anfahren |
2.10 | Besondere Verkehrslagen |
2.11 | Halten und Parken |
2.12 | Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit |
2.13 | Sorgfaltspflichten |
2.14 | Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen |
2.15 | Warnzeichen |
2.16 | Beleuchtung |
2.17 | Autobahnen und Kraftfahrstraßen |
2.18 | Bahnübergänge |
2.19 | Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse |
2.20 | Personenbeförderung |
2.21 | Ladung |
2.22 | Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers |
2.23 | Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern |
2.24 | Übermäßige Straßenbenutzung |
2.25 | Sonntagsfahrverbot |
2.26 | Verkehrshindernisse |
2.27 | Unfall |
2.28 | Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten |
2.29 | Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen |
2.30 | Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht |
3 | Vorfahrt, Vorrang |
4 | Verkehrszeichen |
4.1 | Gefahrzeichen |
4.2 | Vorschriftzeichen |
4.3 | Richtzeichen |
4.4 | Verkehrseinrichtungen |
5 | Umweltschutz |
6 | Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge |
6.1 | Untersuchung der Fahrzeuge |
6.2 | Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis |
6.3 | Anhängerbetrieb |
6.4 | Lenk- und Ruhezeiten |
6.5 | EG-Kontrollgerät |
6.6 | Abmessungen und Gewichte |
6.7 | Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung |
7 | Technik |
7.1 | Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik |
7.2 | Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen |
7.3 | Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung |
7.4 | Schmier- und Frostschutzmittel |
7.5 | Verwendung und Wartung von Reifen |
7.6 | Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler |
7.7 | Anhängerkupplungssysteme |
7.8 | Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen |
7.9 | Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter |
7.10 | Ausrüstung von Fahrzeugen |
8 | Eignung und Befähigung von Kraftfahrern |
Klasse | Zahl der | Summe der | Zulässige |
A | 30 | 110 | 10 1) |
A2 | 30 | 110 | 10 1) |
B | 30 | 110 | 10 1) |
AM | 30 | 110 | 10 1) |
L | 30 | 110 | 10 1) |
T | 30 | 110 | 10 1) |
Mofa | 20 | 69 | 7 |
A | 30 | 110 | 10 1) |
1) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 (f) zur Prüfungsrichtlinie. | Erweiterung |
Klasse | Zahl der | Summe der | Zulässige |
A | 20 | 72 | 6 1) |
A1 | 20 | 72 | 6 1) |
A2 | 20 | 72 | 6 |
B | 20 | 72 | 6 1) |
AM | 20 | 72 | 6 |
L | 20 | 72 | 6 1) |
T | 20 | 72 | 6 1) |
C1 | 30 | 105 | 10 1) |
D | 40 | 138 | 10 1) |
D1 | 35 | 121 | 10 1) |
1) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 (f) zur Prüfungsrichtlinie. | |
Die Zusammenstellung der Fragen ergibt sich aus der Prüfungsrichtlinie,
die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden
in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt
bekannt gemacht wird.
| |
1.2.3 | Bewertung der Prüfung |
Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind. Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang
zu wiederholen.
| 1.3 | Durchführung der Prüfung |
1Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und
erfolgt anhand von Fragen. Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden: a) Englisch, b) Französisch, c) Griechisch, d) Italienisch, e) Polnisch, f) Portugiesisch, g) Rumänisch, h) Russisch, i) Kroatisch, j) Spanisch, k) Türkisch.
| 1.4 | Täuschungshandlungen |
Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht
bestanden.
| |
2. | Praktische Prüfung |
2.1 | Prüfungsstoff |
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
| |
2.1.1 | Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt |
2.1.2 | Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T). Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1). |
2.1.3 | Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T). |
2.1.4 | Grundfahraufgaben |
2.1.4.1 | Bei den Zweiradklassen |
2.1.4.1.1 | Bei den Klassen A, A1 und A2
a) Obligatorisch aa) Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit, bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung, cc) Ausweichen ohne Abbremsen, dd) Ausweichen nach Abbremsen, b) Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist: aa) Slalom oder Langer Slalom, bb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs. Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A2 und A2 nach A entfallen die alternativen Aufgaben. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier. |
2.1.4.1.2 | Bei der Klasse AM
a) Obligatorisch aa) Slalom, bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung, b) Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist: aa) Ausweichen ohne Abbremsen oder Ausweichen nach Abbremsen, bb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier. |
2.1.4.2 | Bei der Klasse B
a) Obligatorisch b) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss: aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung), bb) Umkehren oder Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung). Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei. |
2.1.4.3 | Bei den Klassen C1, C, D1, D
a) Obligatorisch, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss: aa) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) oder b) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss: aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt, bb) Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder cc) Rückwärts quer oder schräg einparken. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei. |
2.1.4.4 | Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine. |
2.1.4.5 | Bei der Klasse CE |
2.1.4.5.1 | Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)
a) Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links, b) Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei. |
2.1.4.5.2 | Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger
a) Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links, b) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei. |
2.1.4.6 | Bei der Klasse T Rückwärtsfahren geradeaus. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine. |
2.1.5 | Prüfungsfahrt
Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten: a) fahrtechnische Vorbereitung, b) Lenkradhaltung, c) Verhalten beim Anfahren, d) Gangwechsel, e) Steigung und Gefällstrecken, f) automatische Kraftübertragung, g) Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen, h) Fahrgeschwindigkeit, i) Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug, j) Überholen und Vorbeifahren, k) Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen, l) Abbiegen und Fahrstreifenwechsel, m) Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen, n) Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften und o) fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.
|
2.2 | Prüfungsfahrzeuge
Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden: |
2.2.1 | Für Klasse A:
Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A a) ab dem 1. Januar 2014 Motorleistung mindestens 50 kW und b) Hubraum mindestens 600 cm3, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig ist, c) ab dem 1. Januar 2014 Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist, d) ab dem 1. Januar 2014 mit Elektromotor Verhältnis Leistung/ Leermasse mindestens 0,25 kW/kg. |
2.2.2 | Für Klasse A2:
Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A2 a) Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW, b) Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg, c) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 400 cm3, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig ist und d) mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,15 kW/kg. |
2.2.3 | Für Klasse A1:
Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen a) Motorleistung bis zu 11 kW, b) Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg, c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h, d) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm3, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm3 zulässig ist, e) mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kW/kg. |
2.2.4 | Für Klasse B:
Personenkraftwagen a) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h, b) mindestens vier Sitzplätze und c) mindestens zwei Türen auf der rechten Seite. |
2.2.5 | Für Klasse BE: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4 250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind, a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m, b) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg, c) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg, d) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug, und e) Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel. |
2.2.6 | Für Klasse C:
Fahrzeuge der Klasse C a) Mindestlänge 8 m, b) Mindestbreite 2,4 m, c) zulässige Gesamtmasse mindestens 12 000 kg, d) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 000 kg, e) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h, f) mit Anti-Blockier-System (ABS), g) mit EG-Kontrollgerät, h) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine, und i) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. |
2.2.7 | Für Klasse CE:
a) Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse aa) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m, bb) zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 000 kg, cc) tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 000 kg, dd) Zweileitungs-Bremsanlage, ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h, ff) Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS), gg) Länge des Anhängers mindestens 7,5 m, hh) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m, ii) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs, und jj) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder b) Sattelkraftfahrzeuge aa) Länge mindestens 14 m, bb) Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m, cc) zulässige Gesamtmasse mindestens 20 000 kg, dd) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 000 kg, ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h, ff) Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier- System (ABS), gg) mit EG-Kontrollgerät, hh) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine, und ii) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. |
2.2.8 | Für Klasse C1:
Fahrzeuge der Klasse C1 a) Länge mindestens 5 m, b) zulässige Gesamtmasse mindestens 5 500 kg, c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h, d) mit Anti-Blockier-System (ABS), e) mit EG-Kontrollgerät, f) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine, und g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. |
2.2.9 | Für Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m, b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h, c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg, d) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg, e) Anhänger mit eigener Bremsanlage, f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein), und g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. |
2.2.10 | Für Klasse D:
Fahrzeuge der Klasse D a) Länge mindestens 10 m, b) Mindestbreite 2,4 m, c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h, d) mit Anti-Blockier-System (ABS) und e) mit EG-Kontrollgerät. |
2.2.11 | Für Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m, b) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m, c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h, d) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg, e) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg, f) Anhänger mit eigener Bremsanlage, g) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und h) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. |
2.2.12 | Für Klasse D1:
Fahrzeuge der Klasse D1 a) Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m, b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h, c) zulässige Gesamtmasse mindestens 4 000 kg, d) mit Anti-Blockier-System (ABS) und e) mit EG-Kontrollgerät. |
2.2.13 | Für Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m, b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h, c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg, d) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg, e) Anhänger mit eigener Bremsanlage, f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. |
2.2.14 | Für Klasse AM:
Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h. |
2.2.15 | Für Klasse T:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger a) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h, b) Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h, c) Zweileitungs-Bremsanlage, d) Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig), e) Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und f) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m. |
2.2.16 | Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge:
Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen. Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind. Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein. Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. |
2.2.17 | Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S.1346)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. |
2.2.18 | Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk, z. B. Stiefel) tragen. Es dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht. |
2.2.19 | Übergangsvorschrift
Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der vom 2. Juli 2004 bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich der Bestimmung der Nummer 2.2.1 bis zum Ablauf des 18. Januar 2017 verwendet werden. |
2.3 | Prüfungsdauer und MindestfahrzeitDie Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit1 betragen mindestens |
bei | Prüfungsdauer insgesamt | davon Fahrzeit 1) |
Klasse A | 60 Minuten | 25 Minuten |
40 Minuten Aufstieg 2) | 25 Minuten | |
Klasse A2 | 60 Minuten Direkteinstieg | 25 Minuten |
40 Minuten Aufstieg 2) | 25 Minuten | |
Klasse A1 | 45 Minuten | 25 Minuten |
Klasse B | 45 Minuten | 25 Minuten |
Klasse BE | 45 Minuten | 25 Minuten |
Klasse C | 75 Minuten | 45 Minuten |
Klasse CE | 75 Minuten | 45 Minuten |
Klasse C1 | 75 Minuten | 45 Minuten |
Klasse C1E | 75 Minuten | 45 Minuten |
Klasse D | 75 Minuten | 45 Minuten |
Klasse DE | 70 Minuten | 45 Minuten |
Klasse D1 | 75 Minuten | 45 Minuten |
Klasse D1E | 70 Minuten | 45 Minuten |
Klasse AM | 45 Minuten | 25 Minuten |
Klasse T | 60 Minuten | 30 Minuten |
_______________________ 1) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben. 2) Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse). sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist. In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel: a) bei Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Schaltgetriebe (ohne Kupplungspedal oder ohne Kupplungshebel bei Fahrzeugen der Klasse A, A1 oder A2) oder b) bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse). |
2.4 | PrüfungsstreckeEtwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb
geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss
der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen
für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche
Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je
Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind
Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener
Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann
auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn
von § 17 Absatz 4 sind.
|
2.5 | Bewertung der Prüfung | 2.5.1 | Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5), b) die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3) jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander
bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu
wiederholen.
|
2.5.2 | Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen a) erhebliche Fehler oder b) die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen. |
2.5.3 | Verhalten des Fahrlehrers Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des
Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt
unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.
|
2.5.4 | Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt,
dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht
wird.
|
2.6 | Nichtbestehen der PrüfungHat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der
Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter
kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten
und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.
|
2.7 | Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfungwerden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird. |
§§§
Anlage 7a (F) |
---|
Anlage 7a
(zu § 6a Absatz 3 und 4 (3))
1. | Allgemeines1Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teilnahme
an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden nach Anhang V der Richtlinie
2006/126/EG. | ||||
2. | Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen1Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis
der Klasse BE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. | ||||
3. | SchulungsstoffGegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang II Nummer 2 und 7 und Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG. | ||||
3.1 | Theoretischer Schulungsstoff1Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunden.2Der theoretische Schulungsstoff umfasst Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten der Nummer 2 und der Anlage V der Richtlinie 2006/126/EG: | ||||
3.1.1 | Straßenverkehrsvorschriften, | ||||
3.1.2 | Fahrzeugführer, | ||||
3.1.3 | Straße, | ||||
3.1.4 | Andere Verkehrsteilnehmer, | ||||
3.1.5 | Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes, | ||||
3.1.6 | Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs, | ||||
3.1.7 | Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, | ||||
3.1.8 | Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, | ||||
3.1.9 | Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs, | ||||
3.1.10 | Fahrzeugdynamik, | ||||
3.1.11 | Sicherheitskriterien, | ||||
3.1.12 | Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus), | ||||
3.1.13 | richtiges Beladen und | ||||
3.1.14 | Sicherheitszubehör. | ||||
3.2 | Praktischer Übungsstoff1Auf die Übungen nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG entfallen mindestens 3,5 Stunden, die
sowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt
werden können. | ||||
3.2.1 | Beschleunigen, | ||||
3.2.2 | Verzögern, | ||||
3.2.3 | Wenden, | ||||
3.2.4 | Bremsen, | ||||
3.2.5 | Anhalteweg, | ||||
3.2.6 | Spurwechsel, | ||||
3.2.7 | Bremsen und Ausweichen, | ||||
3.2.8 (4) | deutliches Verringern der Geschwindigkeit bei vorhersehbarem Seitenwind an Brücken, Waldschneisen und beim Überholen von Lkw, | ||||
3.2.9 | Abkuppeln und Ankuppeln und | ||||
3.2.10 | Einparken. | ||||
3.3 | Fahrpraktische ÜbungenAuf die fahrpraktischen Übungen entfallen auf jeden Teilnehmer mindestens eine Stunde. Dabei sind auf öffentlichen Straßen die Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach den folgenden Sachgebieten des Anhangs II Nummer 7 der Richtlinie 2006/126/EG unter Beweis zu stellen: | ||||
3.3.1 | Vorbereitung und Kontrolle der eingesetzten Fahrzeugkombination auf Verkehrs- und Betriebssicherheit, | ||||
3.3.2 | Spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit der unter Nummer 1 genannten Fahrzeugkombinationen von Bedeutung sind, wie rückwärts eine Kurve entlang fahren und | ||||
3.3.3 | Verhaltensweisen im Verkehr, wie z. B. anfahren, auf geraden Straßen fahren, fahren in Kurven, an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, Richtung wechseln einschließlich nach links und rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen, überholen oder vorbeifahren, spezielle Teile der Straße wie Kreisverkehr, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- und Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, lange Steigungen oder beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen. | ||||
4. | Schulungsfahrzeuge1Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren Gesamtmasse über der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 3 500 kg liegt (5), und mit a) einer Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m, b) einem Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und c) einer Sicht nach hinten nur über Außenspiegel zu verwenden. | ||||
5. | Schulungsstrecke für die fahrpraktischen ÜbungenEtwa die Hälfte Fahrzeit der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 soll für Fahrstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. | ||||
6. | Abschluss der SchulungFür die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 seine Fähigkeit und Verhaltensweisen nach Anlage 7a unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen. | ||||
7. | Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung
|
Siehe BGBl_I_11,19 - 21, (1) (2)
§§§
(Anlage 8)
§§§
(Anlage 9)
§§§
Anlage 10 (F) |
---|
Anlage 10
(zu den §§ 26 und 27)
Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen
Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis
erteilte Klasse der Fahrerlaubnis | berechtigt auch zum Führen | zu erteilende |
A (1) | A2, A1, AY und AM | A |
A2 (2) | A1, AY und AM | A2 |
A1 (3) (4) | AM | A1 |
B (5) | AM und L | B |
BE (6) | entfällt | BE |
C1 | Fahrzeuge der Klasse D1 ohne Fahrgäste | C1 |
C1E | BE sowie Fahrzeuge der Klasse D1E ohne Fahrgäste | C1E |
C (7) | C1 sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste | C |
CE (8) | BE, C1E sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste, T | CE |
P (9) | entfällt | entfällt |
D1 (10) | entfällt | D1 |
D1E | entfällt | D1E |
D | D1 | D |
DE | D1E | DE |
L (12) | entfällt | L |
AM (13) | entfällt | AM |
T (14) | L | T |
F (15) | entfällt | entfällt |
G (15) | entfällt | entfällt |
GE (15) | entfällt | entfällt |
_____________________ *) § 6 Absatz 2 Satz 1 findet Anwendung. |
§§§
Anlage 11 (F) |
---|
Ausstellungsstaat | Klasse(n) | theoretische | praktische | Andorra | alle | nein | nein |
Französisch-Polynesien | alle | nein | nein |
Guernsey | alle | nein | nein |
Insel Man | alle | nein | nein |
Israel | B | nein | nein |
Japan | alle | nein | nein |
Jersey | alle | nein | nein |
Kroatien | alle | nein | nein |
Monaco | alle | nein | nein | Namibia 16) (1) | A1, A, B, EB, C1 17), EC1, C 17), EC | nein | nein |
Neukaledonien | alle | nein | nein |
Neuseeland (5) | 1, 6 10) | nein | nein |
Republik Korea | 1, 2 1) | nein | nein |
San Marino | alle | nein | nein | Schweiz | alle | nein | nein |
Singapur | alle | nein | nein |
Südafrika | alle | nein | nein |
Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan 2) erteilt wurden | B/BE1 | nein | ja |
Fahrerlaubnisse aus den Australischen Territorien 11) (2): | |||
– Australian Capital Territory | C 12), R 12) | nein 7) | nein |
– New South Wales | C, R | nein 7) | nein |
– Northern Territory | C 12), R 12) | nein 7) | nein |
– Queensland | C 13), R 13) | nein 7) | nein |
– South Australia | C 13), R 13) | nein | nein |
– Tasmania | C 13), R 13) | nein | nein |
– Victoria | C 14), CAR, R 14) | nein | nein | – Western Australia | C 12), R | nein 7) | nein | Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanischen Außengebiete 1): |
– Alabama | D | nein | nein |
– Arizona | G, D, 2 | nein | nein |
– Arkansas | D | nein | nein |
– Colorado | C, R | nein | nein |
– Connecticut | D, 1, 2 | ja | ein |
– Delaware | D | nein | nein |
– District of Columbia | D | ja | nein |
– Florida | E | ja | nein |
– Idaho | D | nein | nein |
– Illinois | D | nein | nein |
– Indiana | Operator License, Chauffeur License 3), Public Passenger Chauffeur License 3), Commercial Driver License, Probationary Operator’s License | ja 7) | nein |
– Iowa | C (Noncommercial Operator’s License) 4), A (Commercial Driver’s License) 3), B (Commercial Driver’s License) 3), C (Commercial Driver’s License) 3), D (Noncommercial Chauffeur Driver’s License mit Endorsement 1, 2 oder 3) 3), Intermediate Driver’s License |
nein | nein |
– Kansas | C | nein | nein |
– Kentucky | D | nein | nein |
– Louisiana | E | nein | nein |
– Maryland (6) | C (Full License und Provisional License) | nein | nein |
– Massachusetts | D | nein | nein |
– Michigan | operator | nein | nein |
– Minnesota | D | ja 7) | nein |
– Mississippi | operator, R | ja | nein |
– Missouri | F | ja | nein |
– Nebraska | O | ja | nein |
– New Mexico | D | nein | nein |
– North Carolina | C | ja | nein |
– Ohio | D | nein | nein |
– Oklahoma | D | nein | nein |
– Oregon (7) | C 7) | ja | nein |
– Pennsylvania | C | nein | nein |
– Puerto Rico | 3 | nein | nein |
– South Carolina | D | nein | nein |
– South Dakota | 1 und 2 | nein | nein |
– Tennessee | D | ja | nein |
– Texas (3) | C 15), A 3), B 3) | nein 7) | nein |
– Utah | D | nein | nein |
– Virginia | NONE, M 5), A 3), B 3), C 3) | nein | nein |
– Washington State | Driver License 8) Intermediate Driver License 9) | nein | nein |
– West Virginia | E | nein | nein |
– Wisconsin | D | nein | nein |
– Wyoming
| C | nein | nein |
Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen (8) 1): | |||
– Alberta | 5 | nein | nein |
– British Columbia (9) | 5, 6, 7 (Novice Driver’s License) 7) 10) | nein | nein |
– Manitoba (10) | 5 6), 4 Stage F 3), 3 Stage F 3), 2 Stage F 3), 1 Stage F 3) | nein | nein |
– New Brunswick | 5, 7 Stufe 2 | nein | nein |
– Newfoundland | 5 | nein | nein |
– Northwest Territories | 5 | nein | nein |
– Nova Scotia | 5 | nein | nein |
– Ontario | G | nein | nein |
– Prince Edward Island | 5 | nein | nein |
– Québec | 5 | nein | nein |
– Saskatchewan | 1 und 5 | nein | nein |
– Yukon | 5 | nein | nein |
______________________ 1) Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte „Klasse(n)“ nicht „alle“, sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B. 2) Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan. 3) Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse. 4) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein). 5) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein). 6) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein). 7) Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich. 8) Amtliche Anmerkung: Sofern die „Driver License“ keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis. 9) Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“. 10) Amtliche Anmerkung: 1Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt, sofern der
Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 11) Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A. 12) Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence“. Kein Umtausch einer „Learner Licence“. 13) Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“ bzw „Learner Licence“. 14) Amtliche Anmerkung: Auch „Probationary Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“. 15) Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional License“. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“. 16) Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antragstellung liegt. 17) Amtliche Anmerkung: 1Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. |
§§§
Anlage 12 (F) |
---|
1. | Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben: | 1.1 | Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142) Fahrlässige Körperverletzung (§ 229) *) Nötigung (§ 240) Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b) Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c) Trunkenheit im Verkehr (§ 316) Vollrausch (§ 323a) Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c) |
|||||||||||||||||||||||
1.2 | Straftaten nach dem StraßenverkehrsgesetzFühren oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs
ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung
oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)
| |||||||||||||||||||||||||
1.3 | Straftaten nach den PflichtversicherungsgesetzenGebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge
oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes
über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)
| |||||||||||||||||||||||||
2. | Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften(1): | |||||||||||||||||||||||||
2.1 | Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
| |||||||||||||||||||||||||
2.2 | Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über
den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne
die erforderliche Zulassung (§ 3 Absatz 1) oder ohne dass sie einem
genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist
(§ 4 Absatz 1)
| |||||||||||||||||||||||||
2.3 | Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol,
berauschende Mittel)
| |||||||||||||||||||||||||
2.4 | Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das
Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen
(§ 48 Absatz 1 oder 8)
| |||||||||||||||||||||||||
2.5 (2) | Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen
in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug
ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre – § 48a Absatz 2)
| |||||||||||||||||||||||||
B. W e n i g e r s c h w e r w i e g e n d e Z u w i d e r h a n d l u n g e n | ||||||||||||||||||||||||||
1. | Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben: | |||||||||||||||||||||||||
1.1 | Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Fahrlässige Körperverletzung (§ 229) *) Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt | |||||||||||||||||||||||||
1.2 | Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Kennzeichenmissbrauch (§ 22) | |||||||||||||||||||||||||
2. | Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt. |
*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.
§§§
Anlage 13 |
---|
Anlage 13
(zu § 40)
Die im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen sind zu bewerten: | |
1 | mit sieben Punkten folgende Straftaten:
|
1.1 | Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c des Strafgesetzbuches),
|
1.2 | Trunkenheit im Verkehr (§ 316 des Strafgesetzbuches), |
1.3 | Vollrausch (§ 323a des Strafgesetzbuches), |
1.4 | unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 des Strafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens von Strafe und der Milderung von Strafe in den Fällen des § 142 Absatz 4 des Strafgesetzbuches; |
2 | mit sechs Punkten folgende weitere Straftaten: |
2.1 | Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21 des Straßenverkehrsgesetzes), |
2.2 | Kennzeichenmissbrauch (§ 22 des Straßenverkehrsgesetzes), |
2.3 | Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger); |
3 | mit fünf Punkten folgende andere Straftaten: |
3.1 | unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht die Strafe in den Fällen des § 142 Absatz 4 des Strafgesetzbuches gemildert oder von Strafe abgesehen hat, |
3.2 | alle anderen Straftaten; |
4 | mit vier Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten: |
4.1 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat, |
4.2 | Kraftfahrzeug geführt unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels, |
4.3 | zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften oder um mehr als 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h, |
4.4 | erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als zwei Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes, |
4.5 | überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277 der Straßenverkehrs- Ordnung) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296 der Straßenverkehrs- Ordnung) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht gefolgt oder mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug, |
4.6 | gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt, auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen oder auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, |
4.7 | an einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt, |
4.8 | in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt und dadurch einen anderen gefährdet oder rotes Wechsellichtzeichen bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase nicht befolgt, |
4.9 | als Kraftfahrzeug-Führer entgegen § 29 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung an einem Rennen mit Kraftfahrzeugen teilgenommen oder derartige Rennen veranstaltet, |
4.10 | als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, |
4.11 | Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert; |
5 | mit drei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten: |
5.1 | als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht, |
5.2 | mit zu hoher, nichtangepasster Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (zB Nebel, Glatteis) oder festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m bei Nebel, Schneefall oder Regen überschritten, |
5.3 | als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen, |
5.4 | zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 25 km/h außer in den in Nummer 4.3 genannten Fällen, |
5.5 | erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes, |
5.6 | mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten, |
5.7 | außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt, |
5.8 | überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage in anderen als den in Nummer 4.5 genannten Fällen, |
5.9 | Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet, |
5.10 | bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren, |
5.11 | auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen an dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet, |
5.12 | beim Einfahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet, |
5.13 | mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs- Ordnung überquert, |
5.14 | Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert und dadurch einen anderen gefährdet, |
5.15 | als Fahrzeugführer nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt, |
5.16 | Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt, |
5.17 | als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil und den in Nummer 4.8 genannten Fällen nicht befolgt, |
5.18 | unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206 der Straßenverkehrs- Ordnung) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294 der Straßenverkehrs- Ordnung) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet, |
5.19 | eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261 der Straßenverkehrs- Ordnung) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269 der Straßenverkehrs-Ordnung) gesperrte Straße befahren, |
5.20 | ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Absatz 1 genannten Fahrzeug befördert, |
5.21 | als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Absatz 1 genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß, |
5.22 | Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt oder Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet, |
5.23 | Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 20 Prozent überschritten war, |
5.24 | aals Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs,
eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination
angeordnet oder zugelassen, obwohl die
zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht
oder die zulässige Anhängelast hinter einem
Kraftfahrzeug um mehr als 10 Prozent überschritten
war; bbei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t nicht übersteigt, unter Überschreitung um mehr als 20 Prozent, |
5.25 | Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen die Vorschriften über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen, |
5.26 | als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war, oder das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war – insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen –, oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt, |
5.27 | Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaßen, |
5.28 | als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaßen, |
5.29 | als Fahrzeugführer vor dem Rechtsabbiegen bei roter Lichtzeichenanlage mit grünem Pfeilschild nicht angehalten, |
5.30 | beim Rechtsabbiegen mit grünem Pfeilschild den freigegebenen Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten behindert oder gefährdet, |
5.31 | Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kraftfahrzeug handelt, |
5.32 | als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde; |
6 | mit zwei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten: |
6.1 | in der Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt angetreten, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks stand, |
6.2 | gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet, |
6.3 | beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 20 km/h, außer in den in Nummer 4.3 und 5.4 genannten Fällen, |
6.4 | erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als fünf Zehntel des halben Tachowertes, |
6.5 | zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet, |
6.6 | abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet, |
6.7 | beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet, oder beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen gefährdet, |
6.8 | liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet, |
6.9 | auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug geparkt, |
6.10 | Seitenstreifen von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt, |
6.11 | bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßenverkehrs- Ordnung) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten, oder obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4), |
6.12 | bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßenverkehrs- Ordnung) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4), |
6.13 | als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins um mehr als acht Monate oder als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung mehr als ein Monat vergangen ist, |
6.14 | mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder mit einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt; |
7 | mit einem Punkt alle übrigen Ordnungswidrigkeiten. |
§§§
Anlage 14 |
---|
Anlage 14
(zu § 66 Absatz 2)
§§§
Anlage 15 |
---|
Anlage 15
(zu § 11 Absatz 5)
1. |
Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen: | |
a) | 1Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der
Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. 2Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten. | |
b) | Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung). | |
c) | Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden. | |
d) | Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären. | |
e) | Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen. | |
f) | 1In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch
das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob
zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss
von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln führen wird. 2Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass die Abhängigkeit nicht mehr besteht. 3Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. 4Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln/ Arzneimitteln vollzogen hat. 5Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die zukünftig einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. 6Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. | |
g) | 1In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4
Absatz 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3
Nummer 4 oder 5 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung
auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, ob zu erwarten
ist, dass er nicht mehr erheblich oder nicht mehr wiederholt gegen
verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen
wird. 2Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden. | |
2. |
Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen | |
a) | 1Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie
nachvollziehbar und nachprüfbar sein. 2Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. 3Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. 4Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. 5Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. 6Das Gutachten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben. | |
b) | 1Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im
Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Absatz 6) vollständig sein. 2Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. 3Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet. | |
c) | 1Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund. | |
3. |
1Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines
beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird,
durchgeführt werden. | |
4. |
Wer mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die
oder wer solche Maßnahmen in eigener Person anbietet, darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten. |
§§§
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