FeV   (2)  
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 Anlage 1 (F) 

Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2)

Mindestanforderungen
an die Ausbildung von Bewerbern um eine
Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Absatz 2 durch den Fahrlehrer

Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen.

1. Theoretische Ausbildung

1.1

Die theoretische Ausbildung muss mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.

1.2

Die Ausbildungsbescheinigung (§ 5 Absatz 2) kann erteilt werden, wenn der Bewerber nicht mehr als eine Doppelstunde versäumt hat.

1.3

Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20 Teilnehmer haben dürfen.

1.4

1Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig beginnt und endet.
2Der Kurs ist getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis durchzuführen.
3Kommt ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande, können die Bewerber am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1, A2 oder AM (1) teilnehmen.

1.5

Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen.
Die theoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer

  • zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen,

  • verantwortungsbewusstes Handeln im Straßenverkehr fördern und

  • das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern.

1.6

Der Kurs muss die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den theoretischen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von Mofas maßgebend sind.
Dabei sind in Kursen auch die Auswirkungen technischer Manipulationen am Mofa auf die Sicherheit und die Umwelt sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen für den Fahrer zu verdeutlichen.

1.7

Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muss die Erlebniswelt von jugendlichen Kursteilnehmern einbeziehen.

1.8

Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen und einsichtig zu machen.

2.Praktische Ausbildung

2.1

Die praktische Ausbildung muss mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten umfassen, wenn Bewerber einzeln ausgebildet werden.

2.2

Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muss die praktische Ausbildung der Gruppe mindestens zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.

2.3

Die Gruppe darf nicht mehr als vier Teilnehmer haben; für bis zu zwei Teilnehmer muss für die gesamte Dauer der praktischen Ausbildung ein Mofa zur Verfügung stehen.

2.4

Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen.

2.5

Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durchzuführen:

  • Handhabung des Mofas,

  • Anfahren und Halten,

  • Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit,

  • Fahren eines Kreises,

  • Wenden,

  • Abbremsen,

  • Ausweichen.

2.6

Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen Flächen durchzuführen.

Siehe BGBl_I_10,2015)

§§§



 Anlage 2 

Anlage 2
(zu § 5 Absatz 2 und 4)

Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas

a) Ausbildungsbescheinigung für Mofas

b) Prüfbescheinigung für Mofas

Farbe: dunkelgrau; Breite 140 mm, Höhe 105 mm, einmal faltbar auf Format DIN A7; Typendruck

Siehe BGBl_I_10,2016 f)

§§§



(Anlage 3)

§§§



 Anlage 4 (F) 

Anlage 4
(zu den §§ 11, 13 und 14)

Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Vorbemerkung

1.

Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (zB grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).

2.

Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).

3.

Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.


Krankheiten, Mängel

Eignung oder bedingte Eignung

Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung

Klassen A, A1, A2 (2), B, BE, AM (2), L, T

Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF

Klassen A, A1, A2 (2), B, BE, AM (2), L, T

Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF

1.Mangelndes Sehvermögen
siehe Anlage 6
    
2.Schwerhörigkeit und Gehörlosigkeit
    
2.1hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), beidseitig sowie Gehörlosigkeit, beidseitigja
wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (zB Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen)
ja
(bei C, C1, CE, C1E) sonst nein

-Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse
2.2Gehörlosigkeit einseitig oder beidseitig oder hochgradige Schwerhörigkeit einseitig oder beidseitig ja wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (zB Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) ja (bei C, C1, CE, C1E) sonst nein wie 2.1
2.3Störungen des Gleichgewichts (ständig oder anfallsweise auftretend) neinnein
3.Bewegungsbehinderungenjaja

ggf Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers.

Auflage:

regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat.

4.Herz- und Gefäßkrankheiten    
4.1Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeitneinnein
  – nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacherjaausnahmsweise jaregelmäßige Kontrollenregelmäßige Kontrollen
4.2Hypertonie (zu hoher Blutdruck)    
4.2.1bei ständigem diastolischen Wert von über 130 mmHgneinnein
4.2.2bei ständigem diastolischen Wert von über 100 bis 130 mmHgjaja
wenn keine anderen prognostisch ernsten Symptome vorliegen
NachuntersuchungenNachuntersuchungen
4.3Hypotonie (zu niedriger Blutdruck)    
4.3.1In der Regel kein Krankheitswertjaja
4.3.2Selteneres Auftreten von hypotoniebedingten, anfallsartigen Bewusstseinsstörungenja
wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind
ja
wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind
4.4Koronare Herzkrankheit (Herzinfarkt)    
4.4.1Nach erstem Herzinfarktja
bei komplikationslosem Verlauf
ausnahmsweise jaNachuntersuchung
4.4.2Nach zweitem Herzinfarktja
wenn keine Herzinsuffizienz oder gefährliche Rhythmusstörungen vorliegen
neinNachuntersuchung
4.5Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen    
4.5.1In Ruhe auftretendneinnein
4.5.2Bei gewöhnlichen Alltagsbelastungen und bei besonderen Belastungenjaneinregelmäßige ärztliche Kontrolle, Nachuntersuchung in bestimmten Fristen, Beschränkung auf einen Fahrzeugtyp, Umkreis- und Tageszeitbeschränkungen-
4.6Periphere Gefäßerkrankungenjaja
5.Zuckerkrankheit    
5.1Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungenneinnein
5.2bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellungja
nach Einstellung
ja
nach Einstellung
5.3 (1)bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter der Therapie mit Diät oder oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisikojaja
ausnahmsweise, bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über etwa drei Monate
Nachuntersuchung
5.4 (1)Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (zB Insulin)jawie 5.3regelmäßige Kontrollen
5.5bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6 und 10    
6.Krankheiten des Nervensystems    
6.1Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarksja abhängig von der Symptomatikneinbei fortschreitendem Verlauf Nachuntersuchungen
6.2Erkrankungen der neuromuskulären Peripherieja
abhängig von der Symptomatik
neinbei fortschreitendem Verlauf Nachuntersuchungen
6.3Parkinsonsche Krankheitja bei leichten Fällen und erfolgreicher TherapieneinNachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren
6.4Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeitja nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses (3) ohne RückfallgefahrneinNachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren
6.5Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindliche erworbene Hirnschäden    
6.5.1Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschädenja
in der Regel nach drei Monaten
ja
in der Regel nach drei Monaten
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
6.5.2Substanzschäden durch Verletzungen oder Operationenja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.- hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen
ja
unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.- hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen
bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung
6.5.3Angeborene oder frühkindliche Hirnschäden siehe Nummer 6.5.2    
6.6 (1)Epilepsieausnahmsweise ja,
wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, zB ein Jahre anfallsfrei
ausnahmsweise ja,
wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, zB fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie
Nachuntersuchungen Nachuntersuchungen
7.Psychische (geistige) Störungen    
7.1Organische Psychosen    
7.1.1 akutneinnein
7.1.2nach Abklingenja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
ja
abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2
in der Regel Nachuntersuchung in der Regel Nachuntersuchung
7.2chronische hirnorganische Psychosyndrome    
7.2.1leichtja
abhängig von Art und Schwere
ausnahmsweise ja NachuntersuchungNachuntersuchung
7.2.2schwerneinnein
7.3schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesseneinnein
7.4schwere Intelligenzstörungen/ geistige Behinderung    
7.4.1leichtja wenn keine Persönlichkeitsstörungja wenn keine Persönlichkeitsstörung
7.4.2schwerausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens) ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)
7.5Affektive Psychosen    
7.5.1bei allen Manien und sehr schweren Depressionenneinnein
7.5.2nach Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depressionja wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss, ggf. unter medikamentöser Behandlungja bei Symptomfreiheit regelmäßige Kontrollenregelmäßige Kontrollen
7.5.3bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallenneinnein
7.5.4nach Abklingen der Phasenja
wenn Krankheitsaktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss
neinregelmäßige Kontrollen
7.6Schizophrene Psychosen    
7.6.1akutneinnein
7.6.2nach Ablaufja
wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen
ausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen
7.6.3bei mehreren psychotischen Episodenjaausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständenregelmäßige Kontrollenregelmäßige Kontrollen
8.Alkohol    
8.1Missbrauch

(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)

neinnein
8.2nach Beendigung des Missbrauchsja
wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist
8.3Abhängigkeitneinnein
8.4nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung)ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist
ja
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist
9.Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel    
9.1Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)neinnein
9.2Einnahme von Cannabis    
9.2.1Regelmäßige Einnahme von Cannabisneinnein
9.2.2Gelegentliche Einnahme von Cannabisja
wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
ja
wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust
9.3Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffenneinnein
9.4missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffenneinnein
9.5nach Entgiftung und Entwöhnungja
nach einjähriger Abstinenz
ja
nach einjähriger Abstinenz
regelmäßige Kontrollenregelmäßige Kontrollen
9.6Dauerbehandlung mit Arzneimitteln    
9.6.1Vergiftungneinnein
9.6.2Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maßneinnein
10.Nierenerkrankungen    
10.1schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigungneinnein
10.2Niereninsuffizienz in Dialysebehandlungja wenn keine Komplikationen oder Begleiterkrankungenausnahmsweise jaständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachuntersuchungständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachuntersuchung
10.3erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktionjajaärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchungärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung
10.4bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5    
11.Verschiedenes    
11.1Organtransplantation Die Beurteilung richtet sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den betroffenen Organen    
11.2Schlafstörungen    
11.2.1unbehandelte Schlafstörung mit Tagesschläfrigkeitnein
wenn messbare auffällige Tagesschläfrigkeit vorliegt
nein
wenn messbare auffällige Tagesschläfrigkeit vorliegt
  
11.2.2behandelte Schlafstörung mit Tagesschläfrigkeitja
wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt
ja wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegtregelmäßige Kontrolle von Tagesschläfrigkeitregelmäßige Kontrolle von Tagesschläfrigkeit
11.3Schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf- Dynamikneinnein  

§§§



 Anlage 5 

Anlage 5
(zu § 11 Absatz 9,
§ 48 Absatz 4 und 5)

Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

1.

Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen sich untersuchen lassen, ob Erkrankungen vor - liegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen. Sie haben hierüber einen Nachweis gemäß dem Muster dieser Anlage vorzulegen.

2.

Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich:

a) Belastbarkeit,

b) Orientierungsleistung,

c) Konzentrationsleistung,

d) Aufmerksamkeitsleistung,

e) Reaktionsfähigkeit

erfüllen.

Die zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten Verfahren müssen nach dem Stand der Wissenschaft standardisiert und unter Aspekten der Verkehrssicherheit validiert sein. Der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 15 durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu führen

  1. von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,

  2. von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ab Vollendung des 50. Lebensjahres,

  3. von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres.

3.

Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.






Siehe BGBl_I_10,2030 - 2033

§§§



 Anlage 6 (F) 

Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Abs.4 und 5)

Anforderungen an das Sehvermögen

1.  Klassen A, A1 A2 (17), B, BE, AM (17), L und T

1.1

Sehtest (§ 12 Absatz 2)

1Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7.
2Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.

1.2Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)

1Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
2Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können (1).
3Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

1.2.1Zentrale Tagessehschärfe

1Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.
2Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:

3Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5. (2)

4...(2)

1.2.2Übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld:

1Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad (3) normal sein.
2Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden.
3Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit:
4Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig.
5Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig.
6Bei Einäugigkeit ausreichende (4) Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.

1.3
(5)

1Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden.
2In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen.
3Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden.
4Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren.

1.4
(5)

1Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist.
2Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.

1.5
(5)

Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.

2.   Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:

2.11Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.

2Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.

2.1.1Zentrale Tagessehschärfe

1Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.

2Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.
3Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0 (6).

4aDie Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig;
4bdies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

2.1.2Übrige Sehfunktionen

1Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test (7), beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).

2Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht.
3Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden.
4Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (zB III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.

5Stereosehen (18), geprüft mit einem geeigneten Test (zB Random-Dot-Teste).
6Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren (18) (8).

2.2Augenärztliche Untersuchung

1Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.

2Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3 laufende Nummer 2 (19) (9) erfüllt wurden.

3Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
4Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

2.2.1Zentrale Tagessehschärfe

1Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.
2Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe (10): 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.

3Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen.

4Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
5In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden (11).
6Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich (11).

2.2.2

Übrige Sehfunktionen

Gesichtsfeld:
1Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal (20) sein (12).
2Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden.
3Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.

Beweglichkeit:
4Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (dh 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick).
5Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.

Farbensehen:
6Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich (13).

Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:
7Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit (21).

2.3
(14)

1Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist.
2Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.

2.4
(14)

Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.

3. (15)Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):

 

1       Sehtest

Der Sehtest (§ 9a Absatz 1 (f)) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:

Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5bei Klasse 2
0,7/0,71,0/1,0

2         Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5 (f))

2.1     Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe

2.1.1  Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.

2.1.2  Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:

Bei Bewerbern um dieKlassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 2)Klasse 2Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit0,5/0,2 3)0,7/0,51,0/0,7
Bei Einäugigkeit 1)0,7ungeeignetungeeignet
______________________

1) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.

2) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.

3) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.

 

2.1.3  Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach Nummer 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:

Bei Bewerbern um dieKlassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5Klasse 2Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit0,4/0,20,7/0,2 2)0,7/0,5 3)
Bei Einäugigkeit 1)0,7ungeeignetungeeignet
______________________

1) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.

2) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.

3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.

 2.1.4   Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichen auch aus für

 2.1.4.1   Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,

2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,

2.1.4.3   Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,

2.1.4.4   Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c (f)), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

    2.2   Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen

2.2.1Bei Bewerbern
und Inhabern der
Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5Klasse 2, Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
 Gesichtssfeldnormales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeldnormale Gesichtsfelder beider Augen 1)
 Beweglichkeit Bei Beidäugigkeit:
1Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig.
2Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde betragen.
Bei Einäugigkeit:
3Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.
Normale Beweglichkeit beider Augen 1);
zeitweises Schielen unzulässig
 Stereosehenkeine Anforderungennormales Stereosehen 2)
 Farbensehenkeine Anforderungen

Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5

  1. bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig

  2. bei Klasse 2:
    Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ausreichend

1) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.

2) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.

2.2.2Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.




M u s t e r
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (22)
(Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)

von Bewerbern um die Erteilung oder Verlangerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeforderung fur Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmasigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung

- V o r d e r s e i t e -

Teil 1 (verbleibt beim Arzt)

  1. Angaben über den untersuchenden Arzt

    Name, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf Angabe über Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung, Anschrift

  2. Personalien des Bewerbers

    Familienname, Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
    Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
    Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
    Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
    Strase/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
    Nummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


  3. Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
    Zentrale Tagessehscharfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
    Farbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
    Gesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
    Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
    Kontrast- oder Dammerungssehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Aufgrund der oben angefuhrten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.2 (23) der Fahrerlaubnis-Verordnung

erreicht, ohne Sehhilfe

erreicht, mit Sehhilfe

nicht erreicht

Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:

ja                 nein



– R ü c k s e i t e – (22) (f) (f)

12, 48 Absatz 4 und 5)

Anforderungen an das Sehvermögen









§§§



M u s t e r
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (22)
(Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)

von Bewerbern um die Erteilung oder Verlangerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeforderung fur Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmasigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung

Teil 2 (dem Bewerber auszuhandigen)

Name des Arztes, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe uber Tatigkeit bei einer Begutachtungsstelle fur Fahreignung oder uber Stellung als Arzt der offentlichen Verwaltung, Anschrift

Familienname, Vornamen des Bewerbers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Strase/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . uber

– Zentrale Tagessehscharfe nach DIN 58220

– Farbensehen

– Kontrast- oder Dammerungssehen

– Gesichtsfeld

– Stereosehen

Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis- Verordnung geforderten Anforderungen

erreicht, ohne Sehhilfe

erreicht, mit Sehhilfe

nicht erreicht

Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:

Auflagen/Beschrankungen erforderlich:

ja              nein

Das Zeugnis ist zwei Jahre gultig.
Die Identitat des Untersuchten wurde gepruft.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
 

Stempel und Unterschrift des Arztes
mit den oben stehenden beruflichen Angaben




M u s t e r
Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (22)
(Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)

von Bewerbern um die Erteilung oder Verlangerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäsigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung

- V o r d e r s e i t e -

Teil 1 (verbleibt beim Arzt)

  1. Name und Anschrift des Augenarztes

  2. Personalien des Bewerbers

    Familienname, Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
    Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
    Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
    Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
    Strase/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
    Nummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  3. Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
    Zentrale Tagessehscharfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
    Farbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
    Gesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
    Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
    Kontrast- oder Dammerungssehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Aufgrund der oben angefuhrten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.2 (23) der Fahrerlaubnis-Verordnung

erreicht, ohne Sehhilfe

erreicht, mit Sehhilfe

nicht erreicht

Auflagen/Beschränkungen erforderlich:

nein
ja ______________



– R ü c k s e i t e – (22) (f) (f)

Teil 1
Anlage 6

(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)

Anforderungen an das Sehvermögen









M u s t e r
Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (22)
(Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)

von Bewerbern um die Erteilung oder Verlangerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäsigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung

Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)

Name des Augenarztes, Anschrift

Familienname, Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Strase/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .über
Zentrale Tagessehscharfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Farbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kontrast- oder Dammerungssehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.2 (23) der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen

erreicht, ohne Sehhilfe

erreicht, mit Sehhilfe

nicht erreicht

Auflagen/Beschränkungen erforderlich:

nein
ja ______________

Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig.

Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.



. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,den

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stempel und Unterschrift des Augenarztes

§§§



 Anlage 7 (F) 

Anlage 7
(zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)

Fahrerlaubnisprüfung (11)

1

Theoretische Prüfung

1.1

Prüfungsstoff

 

Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) in der Fassung der Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl. L 223 vom 26.8.2009, S. 31) und in folgenden Sachgebieten:



Lfd.
Nr.

Sachgebiet

1

Gefahrenlehre

1.1Grundformen des Verkehrsverhaltens Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung
1.2Verhalten gegenüber Fußgängern Kinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger allgemein
1.3Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse
1.4Dunkelheit und schlechte Sicht
1.5Geschwindigkeit
1.6Überholen
1.7Besondere Verkehrssituationen Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und Zweirad, Wild, Tunnelfahrten
1.8Autobahn
1.9Alkohol, Drogen, Medikamente
1.10Ermüdung, Ablenkung
1.11Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr
2Verhalten im Straßenverkehr
2.1Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr
2.2Straßenbenutzung
2.3Geschwindigkeit
2.4Abstand
2.5Überholen
2.6Vorbeifahren
2.7Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
2.8Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
2.9Einfahren und Anfahren
2.10Besondere Verkehrslagen
2.11Halten und Parken
2.12Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
2.13Sorgfaltspflichten
2.14Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen
2.15Warnzeichen
2.16Beleuchtung
2.17Autobahnen und Kraftfahrstraßen
2.18Bahnübergänge
2.19Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
2.20Personenbeförderung
2.21Ladung
2.22Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
2.23Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern
2.24Übermäßige Straßenbenutzung
2.25Sonntagsfahrverbot
2.26Verkehrshindernisse
2.27Unfall
2.28Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
2.29Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen
2.30Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
3Vorfahrt, Vorrang
4Verkehrszeichen
4.1Gefahrzeichen
4.2Vorschriftzeichen
4.3Richtzeichen
4.4Verkehrseinrichtungen
5Umweltschutz
6Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
6.1Untersuchung der Fahrzeuge
6.2Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis
6.3Anhängerbetrieb
6.4Lenk- und Ruhezeiten
6.5EG-Kontrollgerät
6.6Abmessungen und Gewichte
6.7Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung
7Technik
7.1Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik
7.2Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen
7.3Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung
7.4Schmier- und Frostschutzmittel
7.5Verwendung und Wartung von Reifen
7.6Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler
7.7Anhängerkupplungssysteme
7.8Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen
7.9Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter
7.10Ausrüstung von Fahrzeugen
8Eignung und Befähigung von Kraftfahrern
 

Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt oder bei Fragen mit bewegten Situationsdarstellungen im Bundesanzeiger als Richtlinie bekannt gemacht.

1.2

Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung

1.2.1

Allgemeines

 

Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft.

1.2.2

Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen

 

Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben. Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:

 

Ersterwerb

Klasse

Zahl der
Fragen

Summe der
Punkte

Zulässige
Fehlerpunkte

A

30

110

10 1)

A2

30

110

10 1)

B

30

110

10 1)

AM

30

110

10 1)

L

30

110

10 1)

T

30

110

10 1)

Mofa

20

69

7

A

30

110

10 1)

 

1) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 (f) zur Prüfungsrichtlinie.

 

Erweiterung

Klasse

Zahl der
Fragen

Summe der
Punkte

Zulässige
Fehlerpunkte

A

20

72

6 1)

A1

20

72

6 1)

A2

20

72

6

B

20

72

6 1)

AM

20

72

6

L

20

72

6 1)

T

20

72

6 1)

C1

30

105

10 1)

D

40

138

10 1)

D1

35

121

10 1)

 

1) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 (f) zur Prüfungsrichtlinie.

 

Die Zusammenstellung der Fragen ergibt sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

1.2.3

Bewertung der Prüfung

 

Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind.

Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.

1.3

Durchführung der Prüfung

 

1Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen.
2Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht auf Antrag über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache.
3Der Nachweis hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde insbesondere durch die Bescheinigung eines Arztes oder durch die Schule zu erfolgen.
4Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen- Dolmetscher zuzulassen.

Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:

a) Englisch,

b) Französisch,

c) Griechisch,

d) Italienisch,

e) Polnisch,

f) Portugiesisch,

g) Rumänisch,

h) Russisch,

i) Kroatisch,

j) Spanisch,

k) Türkisch.

1.4

Täuschungshandlungen

 

Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden.

2.

Praktische Prüfung

2.1

Prüfungsstoff

 

Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:

2.1.1

Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt

2.1.2

Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T). Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1).

2.1.3Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T).
2.1.4Grundfahraufgaben
2.1.4.1Bei den Zweiradklassen
2.1.4.1.1Bei den Klassen A, A1 und A2

a) Obligatorisch

aa) Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit,

bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,

cc) Ausweichen ohne Abbremsen,

dd) Ausweichen nach Abbremsen,

b) Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist:

aa) Slalom oder Langer Slalom,

bb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs.

Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A2 und A2 nach A entfallen die alternativen Aufgaben. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.

2.1.4.1.2Bei der Klasse AM

a) Obligatorisch

aa) Slalom,

bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,

b) Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist:

aa) Ausweichen ohne Abbremsen oder Ausweichen nach Abbremsen,

bb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.

2.1.4.2Bei der Klasse B

a) Obligatorisch
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,

b) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:

aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder

Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung),

bb) Umkehren

oder

Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung).

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei.

2.1.4.3Bei den Klassen C1, C, D1, D

a) Obligatorisch, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:

aa) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) oder

bb) Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1),

b) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:

aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,

bb) Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder

cc) Rückwärts quer oder schräg einparken.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.

2.1.4.4Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E

  1. Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links, zusätzlich bei Klasse C1E

  2. Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine.

2.1.4.5Bei der Klasse CE
2.1.4.5.1Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)

a) Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links,

b) Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.

2.1.4.5.2Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger

a) Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,

b) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.

2.1.4.6Bei der Klasse T Rückwärtsfahren geradeaus. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine.
2.1.5Prüfungsfahrt

Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten:

a) fahrtechnische Vorbereitung,

b) Lenkradhaltung,

c) Verhalten beim Anfahren,

d) Gangwechsel,

e) Steigung und Gefällstrecken,

f) automatische Kraftübertragung,

g) Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen,

h) Fahrgeschwindigkeit,

i) Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug,

j) Überholen und Vorbeifahren,

k) Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen,

l) Abbiegen und Fahrstreifenwechsel,

m) Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen,

n) Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften und

o) fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.

2.2Prüfungsfahrzeuge

Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig.

Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:

2.2.1Für Klasse A:

Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A

a) ab dem 1. Januar 2014 Motorleistung mindestens 50 kW und

b) Hubraum mindestens 600 cm3, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig ist,

c) ab dem 1. Januar 2014 Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist,

d) ab dem 1. Januar 2014 mit Elektromotor Verhältnis Leistung/ Leermasse mindestens 0,25 kW/kg.

2.2.2Für Klasse A2:

Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A2

a) Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,

b) Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,

c) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 400 cm3, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig ist und

d) mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,15 kW/kg.

2.2.3Für Klasse A1:

Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen

a) Motorleistung bis zu 11 kW,

b) Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg,

c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h,

d) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm3, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm3 zulässig ist,

e) mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kW/kg.

2.2.4Für Klasse B:

Personenkraftwagen

a) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h,

b) mindestens vier Sitzplätze und

c) mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.

2.2.5Für Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4 250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind,

a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m,

b) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,

c) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

d) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug, und

e) Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel.

2.2.6Für Klasse C:

Fahrzeuge der Klasse C

a) Mindestlänge 8 m,

b) Mindestbreite 2,4 m,

c) zulässige Gesamtmasse mindestens 12 000 kg,

d) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 000 kg,

e) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

f) mit Anti-Blockier-System (ABS),

g) mit EG-Kontrollgerät,

h) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine, und

i) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.7Für Klasse CE:

a) Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse

aa) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m,

bb) zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 000 kg,

cc) tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 000 kg,

dd) Zweileitungs-Bremsanlage,

ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

ff) Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),

gg) Länge des Anhängers mindestens 7,5 m,

hh) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,

ii) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs, und

jj) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder

b) Sattelkraftfahrzeuge

aa) Länge mindestens 14 m,

bb) Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m,

cc) zulässige Gesamtmasse mindestens 20 000 kg,

dd) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 000 kg,

ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

ff) Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier- System (ABS),

gg) mit EG-Kontrollgerät,

hh) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine, und

ii) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.8Für Klasse C1:

Fahrzeuge der Klasse C1

a) Länge mindestens 5 m,

b) zulässige Gesamtmasse mindestens 5 500 kg,

c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

d) mit Anti-Blockier-System (ABS),

e) mit EG-Kontrollgerät,

f) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine, und

g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.9Für Klasse C1E:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger

a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m,

b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,

d) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

e) Anhänger mit eigener Bremsanlage,

f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein), und

g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.10Für Klasse D:

Fahrzeuge der Klasse D

a) Länge mindestens 10 m,

b) Mindestbreite 2,4 m,

c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

d) mit Anti-Blockier-System (ABS) und

e) mit EG-Kontrollgerät.

2.2.11Für Klasse DE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger

a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m,

b) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,

c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

d) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,

e) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

f) Anhänger mit eigener Bremsanlage,

g) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und

h) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.12Für Klasse D1:

Fahrzeuge der Klasse D1

a) Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m,

b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

c) zulässige Gesamtmasse mindestens 4 000 kg,

d) mit Anti-Blockier-System (ABS) und

e) mit EG-Kontrollgerät.

2.2.13Für Klasse D1E:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger

a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m,

b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,

d) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

e) Anhänger mit eigener Bremsanlage,

f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und

g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.14Für Klasse AM:

Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.

2.2.15Für Klasse T:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger

a) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h,

b) Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h,

c) Zweileitungs-Bremsanlage,

d) Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig),

e) Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und

f) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.

2.2.16Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge:

Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.

Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.

Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.

2.2.17

Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S.1346)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.

2.2.18Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk, z. B. Stiefel) tragen. Es dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.
2.2.19Übergangsvorschrift

Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der vom 2. Juli 2004 bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich der Bestimmung der Nummer 2.2.1 bis zum Ablauf des 18. Januar 2017 verwendet werden.

2.3

Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit

Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit1 betragen mindestens

bei

Prüfungsdauer insgesamt

davon Fahrzeit 1)

Klasse A

60 Minuten

25 Minuten
 

40 Minuten Aufstieg 2)

25 Minuten
Klasse A2

60 Minuten Direkteinstieg

25 Minuten
 

40 Minuten Aufstieg 2)

25 Minuten
Klasse A1

45 Minuten

25 Minuten
Klasse B

45 Minuten

25 Minuten
Klasse BE

45 Minuten

25 Minuten
Klasse C

75 Minuten

45 Minuten
Klasse CE

75 Minuten

45 Minuten
Klasse C1

75 Minuten

45 Minuten
Klasse C1E

75 Minuten

45 Minuten
Klasse D

75 Minuten

45 Minuten
Klasse DE

70 Minuten

45 Minuten
Klasse D1

75 Minuten

45 Minuten
Klasse D1E

70 Minuten

45 Minuten
Klasse AM

45 Minuten

25 Minuten
Klasse T

60 Minuten

30 Minuten
_______________________

1) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben.

2) Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).

sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.

In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel:

a) bei Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Schaltgetriebe (ohne Kupplungspedal oder ohne Kupplungshebel bei Fahrzeugen der Klasse A, A1 oder A2) oder

b) bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).



2.4

Prüfungsstrecke

Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind.

2.5

Bewertung der Prüfung

2.5.1

Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind

a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),

b) die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und

c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)

jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.

2.5.2

Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen

a) erhebliche Fehler oder

b) die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.

2.5.3

Verhalten des Fahrlehrers

Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.

2.5.4

Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt

Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.

2.6

Nichtbestehen der Prüfung

Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.

2.7

Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung

werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

§§§



 Anlage 7a (F) 

Anlage 7a
(zu § 6a Absatz 3 und 4 (3))

Fahrerschulung

1.    

Allgemeines

1Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG.
2Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen einer entsprechenden Fahrzeugkombination.

2.    

Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen

1Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse BE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist.
2Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.

3.    

Schulungsstoff

Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang II Nummer 2 und 7 und Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG.

3.1  

Theoretischer Schulungsstoff

1Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunden.
2Der theoretische Schulungsstoff umfasst Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten der Nummer 2 und der Anlage V der Richtlinie 2006/126/EG:
3.1.1 Straßenverkehrsvorschriften,
3.1.2 Fahrzeugführer,
3.1.3Straße,
3.1.4Andere Verkehrsteilnehmer,
3.1.5Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes,
3.1.6Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs,
3.1.7Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind,
3.1.8Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge,
3.1.9Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs,
3.1.10Fahrzeugdynamik,
3.1.11Sicherheitskriterien,
3.1.12Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus),
3.1.13richtiges Beladen und
3.1.14 Sicherheitszubehör.
3.2     

Praktischer Übungsstoff

1Auf die Übungen nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG entfallen mindestens 3,5 Stunden, die sowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden können.
2Die Schulung darf in einer Gruppe durchgeführt werden, wobei eine Gruppe nicht mehr als acht Teilnehmer haben darf und für bis zu vier Teilnehmer für die gesamte Dauer der praktischen Übungen ein Schulungsfahrzeug zur Verfügung stehen muss.
3Die Schulung in einer Gruppe darf nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden.
4Die Übungen setzen sich wie folgt zusammen:

3.2.1Beschleunigen,
3.2.2Verzögern,
3.2.3 Wenden,
3.2.4Bremsen,
3.2.5Anhalteweg,
3.2.6Spurwechsel,
3.2.7Bremsen und Ausweichen,
3.2.8
(4)
deutliches Verringern der Geschwindigkeit bei vorhersehbarem Seitenwind an Brücken, Waldschneisen und beim Überholen von Lkw,
3.2.9Abkuppeln und Ankuppeln und
3.2.10Einparken.
3.3  

Fahrpraktische Übungen

Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen auf jeden Teilnehmer mindestens eine Stunde. Dabei sind auf öffentlichen Straßen die Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach den folgenden Sachgebieten des Anhangs II Nummer 7 der Richtlinie 2006/126/EG unter Beweis zu stellen:

3.3.1Vorbereitung und Kontrolle der eingesetzten Fahrzeugkombination auf Verkehrs- und Betriebssicherheit,
3.3.2Spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit der unter Nummer 1 genannten Fahrzeugkombinationen von Bedeutung sind, wie rückwärts eine Kurve entlang fahren und
3.3.3Verhaltensweisen im Verkehr, wie z. B. anfahren, auf geraden Straßen fahren, fahren in Kurven, an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, Richtung wechseln einschließlich nach links und rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen, überholen oder vorbeifahren, spezielle Teile der Straße wie Kreisverkehr, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- und Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, lange Steigungen oder beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.
4.    

Schulungsfahrzeuge

1Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren Gesamtmasse über der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 3 500 kg liegt (5), und mit

a) einer Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m,

b) einem Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und

c) einer Sicht nach hinten nur über Außenspiegel

zu verwenden.
2Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein (6).
3Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein (7).
4Sie dürfen ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ entsprechend § 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz führen.

5.    

Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen

Etwa die Hälfte Fahrzeit der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 soll für Fahrstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden.
6.    

Abschluss der Schulung

Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 seine Fähigkeit und Verhaltensweisen nach Anlage 7a unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.

7.    

Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung

Teilnahmebescheinigung
zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde

Name, Vorname
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

hat vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

erfolgreich an einer Fahrerschulung (Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV (8)) teilgenommen.




Ort

Ausgehändigt am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum)




(Stempel und Unterschrift
der Fahrschulinhaberin/
des Fahrschulinhabers oder
der verantwortlichen Leiterin/
des verantwortlichen Leiters

(Unterschrift der
Fahrerlaubnisinhaberin/
des Fahrerlaubnisinhabers

Siehe BGBl_I_11,19 - 21, (1) (2)

§§§



(Anlage 8)

§§§



(Anlage 9)

§§§



 Anlage 10 (F) 

Anlage 10
(zu den §§ 26 und 27)

Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr

Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen
Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis

erteilte Klasse der Fahrerlaubnis

berechtigt auch zum Führen
von Dienstfahrzeugen
der Klasse(n)

zu erteilende
allgemeine Fahrerlaubnis

A (1) A2, A1, AY und AMA
A2 (2) A1, AY und AMA2
A1 (3) (4)AMA1
B (5)AM und LB
BE (6)entfälltBE
C1Fahrzeuge der Klasse D1 ohne FahrgästeC1
C1EBE sowie Fahrzeuge der Klasse D1E ohne FahrgästeC1E
C (7)C1 sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne FahrgästeC
CE (8)BE, C1E sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste, TCE
P (9)entfälltentfällt
D1 (10)entfälltD1
D1EentfälltD1E
DD1D
DED1EDE
L (12)entfälltL
AM (13)entfälltAM
T (14)LT
F (15)entfälltentfällt
G (15)entfälltentfällt
GE (15)entfälltentfällt
_____________________

*) § 6 Absatz 2 Satz 1 findet Anwendung.

§§§



 Anlage 11 (F) 

Anlage 11 (F)
(zu § 31)

Staatenliste zu den Sonderbestimmungen
für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis

Ausstellungsstaat

Klasse(n)

theoretische
Prüfung

praktische
Prüfung

Andorraalleneinnein
Französisch-Polynesienalleneinnein
Guernseyalleneinnein
Insel Manalleneinnein
IsraelBneinnein
Japanalleneinnein
Jerseyalleneinnein
Kroatienalle neinnein
Monacoalleneinnein
Namibia 16) (1)A1, A, B, EB, C1 17), EC1, C 17), ECneinnein
Neukaledonienalleneinnein
Neuseeland (5)1, 6 10)neinnein
Republik Korea1, 2 1)neinnein
San Marinoalleneinnein
Schweizalleneinnein
Singapuralleneinnein
Südafrikaalleneinnein
Fahrerlaubnisse, die im
tatsächlichen Herrschaftsbereich
der Behörden in
Taiwan 2) erteilt wurden

B/BE1neinja
Fahrerlaubnisse aus den Australischen Territorien 11) (2):
– Australian Capital TerritoryC 12), R 12)nein 7)nein
– New South WalesC, Rnein 7)nein
– Northern TerritoryC 12), R 12)nein 7)nein
– QueenslandC 13), R 13)nein 7)nein
– South AustraliaC 13), R 13)neinnein
– TasmaniaC 13), R 13)neinnein
– VictoriaC 14), CAR, R 14)nein nein
– Western AustraliaC 12), Rnein 7)nein
Pkw-Fahrerlaubnisse der
US-Bundesstaaten
und US-amerikanischen
Außengebiete 1):
– AlabamaDneinnein
– ArizonaG, D, 2neinnein
– ArkansasDneinnein
– ColoradoC, Rneinnein
– ConnecticutD, 1, 2ja ein
– DelawareDneinnein
– District of ColumbiaDjanein
– FloridaEjanein
– IdahoDneinnein
– IllinoisDneinnein
– IndianaOperator License,
Chauffeur License 3),
Public Passenger
Chauffeur License 3),
Commercial Driver
License,
Probationary
Operator’s License

ja 7)nein
– IowaC (Noncommercial
Operator’s
License) 4),
A (Commercial
Driver’s License) 3),
B (Commercial
Driver’s License) 3),
C (Commercial
Driver’s License) 3),
D (Noncommercial
Chauffeur Driver’s
License mit
Endorsement 1, 2
oder 3) 3),
Intermediate Driver’s
License
neinnein
– KansasCneinnein
– KentuckyDneinnein
– LouisianaEneinnein
– Maryland (6)C (Full License und
Provisional License)
neinnein
– MassachusettsDneinnein
– Michiganoperatorneinnein
– MinnesotaDja 7) nein
– Mississippioperator, Rjanein
– MissouriFjanein
– NebraskaOjanein
– New MexicoDneinnein
– North CarolinaCjanein
– OhioDneinnein
– OklahomaDneinnein
– Oregon (7)C 7)janein
– PennsylvaniaCneinnein
– Puerto Rico3neinnein
– South CarolinaDneinnein
– South Dakota1 und 2neinnein
– TennesseeDjanein
– Texas (3)C 15), A 3), B 3)nein 7) nein
– UtahDneinnein
– VirginiaNONE, M 5), A 3), B 3), C 3)neinnein
– Washington StateDriver License 8)
Intermediate Driver License 9)
neinnein
– West VirginiaEneinnein
– WisconsinDneinnein
– Wyoming

Cneinnein
Fahrerlaubnisse der
Kanadischen Provinzen (8) 1)
:
– Alberta5neinnein
– British Columbia (9)5, 6, 7 (Novice Driver’s
License) 7) 10)
neinnein
– Manitoba (10)5 6), 4 Stage F 3),
3 Stage F 3), 2 Stage F 3),
1 Stage F 3)
neinnein
– New Brunswick5, 7 Stufe 2neinnein
– Newfoundland5neinnein
– Northwest Territories 5neinnein
– Nova Scotia5neinnein
– OntarioGneinnein
– Prince Edward Island5nein nein
– Québec5neinnein
– Saskatchewan1 und 5neinnein
– Yukon5neinnein
______________________

1) Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte „Klasse(n)“ nicht „alle“, sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.

2) Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.

3) Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse.

4) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).

5) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).

6) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).

7) Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.

8) Amtliche Anmerkung: Sofern die „Driver License“ keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.

9) Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.

10) Amtliche Anmerkung: 1Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt, sofern der Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
2Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt.

11) Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A.

12) Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence“. Kein Umtausch einer „Learner Licence“.

13) Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“ bzw „Learner Licence“.

14) Amtliche Anmerkung: Auch „Probationary Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“.

15) Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional License“. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.

16) Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antragstellung liegt.

17) Amtliche Anmerkung: 1Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen.
2Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw D kann jedoch nicht erfolgen.
3Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16 000 kg.
4Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7 500 kg berechtigt.

§§§



 Anlage 12 (F) 

Anlage 12 (F)
(zu § 34)

Bewertung der Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
(§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)

A.   S c h w e r w i e g e n d e   Z u w i d e r h a n d l u n g e n

1.  

Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

1.1

Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)

Fahrlässige Tötung (§ 222) *)

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229) *)

Nötigung (§ 240)

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)

Trunkenheit im Verkehr (§ 316)

Vollrausch (§ 323a)

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)

1.2

Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Führen oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)

1.3

Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen

Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)

2.  

Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften(1):

2.1

Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über

das Rechtsfahrgebot

(§ 2 Absatz 2)

die Geschwindigkeit

(§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, § 42 Absatz 4a (f))

den Abstand

(§ 4 Absatz 1)

das Überholen

(§ 5, § 41 Absatz 2)

die Vorfahrt

(§ 8 Absatz 2, § 41 Absatz 2)

das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

(§ 9)

die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen

(§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, § 41 Absatz 2)

das Verhalten an Bahnübergängen

(§ 19 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 7)

das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen

(§ 20 Absatz 2, 3 und 4, § 41 Absatz 2)

das Verhalten an Fußgängerüberwegen

(§ 26, § 41 Absatz 3 (f))

übermäßige Straßenbenutzung

(§ 29)

das Verhalten an Wechsellichtzeichen,
Dauerlichtzeichen und Zeichen 206
(Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber
Haltzeichen von Polizeibeamten

(§ 36, § 37 Absatz 2, 3, § 41 Absatz 2)

2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Absatz 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Absatz 1)

2.3 Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)

2.4Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Absatz 1 oder 8)

2.5
(2)
Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre – § 48a Absatz 2)

 

B.   W e n i g e r   s c h w e r w i e g e n d e   Z u w i d e r h a n d l u n g e n

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1

Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

Fahrlässige Tötung (§ 222) *)

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229) *)

Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt

1.2

Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Kennzeichenmissbrauch (§ 22)

2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.
__________________________

*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.

§§§



 Anlage 13  

Anlage 13
(zu § 40)

Punktbewertung nach dem Punktsystem

Die im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen sind zu bewerten:

1   mit sieben Punkten folgende Straftaten:

1.1Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c des Strafgesetzbuches),

1.2Trunkenheit im Verkehr (§ 316 des Strafgesetzbuches),
1.3Vollrausch (§ 323a des Strafgesetzbuches),
1.4unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 des Strafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens von Strafe und der Milderung von Strafe in den Fällen des § 142 Absatz 4 des Strafgesetzbuches;
2mit sechs Punkten folgende weitere Straftaten:
2.1Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21 des Straßenverkehrsgesetzes),
2.2Kennzeichenmissbrauch (§ 22 des Straßenverkehrsgesetzes),
2.3Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger);
3   mit fünf Punkten folgende andere Straftaten:
3.1unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht die Strafe in den Fällen des § 142 Absatz 4 des Strafgesetzbuches gemildert oder von Strafe abgesehen hat,
3.2alle anderen Straftaten;
4   mit vier Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
4.1Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat,
4.2Kraftfahrzeug geführt unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels,
4.3zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften oder um mehr als 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h,
4.4erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als zwei Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes,
4.5überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277 der Straßenverkehrs- Ordnung) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296 der Straßenverkehrs- Ordnung) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht gefolgt oder mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug,
4.6gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt, auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen oder auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen,
4.7an einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt,
4.8in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt und dadurch einen anderen gefährdet oder rotes Wechsellichtzeichen bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase nicht befolgt,
4.9als Kraftfahrzeug-Führer entgegen § 29 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung an einem Rennen mit Kraftfahrzeugen teilgenommen oder derartige Rennen veranstaltet,
4.10als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören,
4.11Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert;
5  mit drei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
5.1als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht,
5.2mit zu hoher, nichtangepasster Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (zB Nebel, Glatteis) oder festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m bei Nebel, Schneefall oder Regen überschritten,
5.3als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen,
5.4zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 25 km/h außer in den in Nummer 4.3 genannten Fällen,
5.5erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes,
5.6mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten,
5.7außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt,
5.8überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage in anderen als den in Nummer 4.5 genannten Fällen,
5.9Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet,
5.10bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren,
5.11auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen an dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet,
5.12beim Einfahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet,
5.13mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs- Ordnung überquert,
5.14Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert und dadurch einen anderen gefährdet,
5.15als Fahrzeugführer nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt,
5.16Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt,
5.17als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil und den in Nummer 4.8 genannten Fällen nicht befolgt,
5.18unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206 der Straßenverkehrs- Ordnung) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294 der Straßenverkehrs- Ordnung) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet,
5.19eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261 der Straßenverkehrs- Ordnung) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269 der Straßenverkehrs-Ordnung) gesperrte Straße befahren,
5.20ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Absatz 1 genannten Fahrzeug befördert,
5.21als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Absatz 1 genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß,
5.22Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt oder Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet,
5.23Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 20 Prozent überschritten war,
5.24aals Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 10 Prozent überschritten war;
bbei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t nicht übersteigt, unter Überschreitung um mehr als 20 Prozent,
5.25Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen die Vorschriften über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen,
5.26als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war, oder das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war – insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen –, oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt,
5.27Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaßen,
5.28als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaßen,
5.29als Fahrzeugführer vor dem Rechtsabbiegen bei roter Lichtzeichenanlage mit grünem Pfeilschild nicht angehalten,
5.30beim Rechtsabbiegen mit grünem Pfeilschild den freigegebenen Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten behindert oder gefährdet,
5.31Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kraftfahrzeug handelt,
5.32als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde;
6   mit zwei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
6.1in der Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt angetreten, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks stand,
6.2gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet,
6.3beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 20 km/h, außer in den in Nummer 4.3 und 5.4 genannten Fällen,
6.4erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als fünf Zehntel des halben Tachowertes,
6.5zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet,
6.6abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet,
6.7beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet, oder beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen gefährdet,
6.8liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet,
6.9auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug geparkt,
6.10Seitenstreifen von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt,
6.11bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßenverkehrs- Ordnung) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten, oder obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4),
6.12bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßenverkehrs- Ordnung) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4),
6.13als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins um mehr als acht Monate oder als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung mehr als ein Monat vergangen ist,
6.14mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder mit einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt;
7   mit einem Punkt alle übrigen Ordnungswidrigkeiten.

§§§



 Anlage 14 

Anlage 14
(zu § 66 Absatz 2)

Voraussetzungen für die
amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung

Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere

1.die erforderliche finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,
2.die erforderliche personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von Ärzten und Psychologen sichergestellt ist,
3.für Bedarfsfälle ein Diplomingenieur zur Verfügung steht, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr erfüllt,
4.die erforderliche sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten sichergestellt ist,
5.der Träger einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist und keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt,
6.die Stelle von der Bundesanstalt für Straßenwesen akkreditiert ist,
7.die Teilnahme von Personen nach Nummer 2 an einem regelmäßigen und bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen sichergestellt wird,
8.die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter von der Gebührenerstattung im Einzelfall und vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist und
9.der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, zuverlässig sind.

Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit der Untersuchungsstelle zu gewährleisten.

Anforderungen an den Arzt:

Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie) oder Facharzt, zusätzlich mit mindestens einjähriger Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.

Anforderungen an den Psychologen:

Diplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie, mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie) und mindestens eine einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.

§§§



 Anlage 15 

Anlage 15
(zu § 11 Absatz 5)

Grundsätze für die Durchführung
der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten

1.

Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:

 a)1Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen.
2Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten.
 b)Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung).
 c)Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden.
 d)Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären.
 e)Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.
 f)1In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln führen wird.
2Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass die Abhängigkeit nicht mehr besteht.
3Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann.
4Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln/ Arzneimitteln vollzogen hat.
5Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die zukünftig einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen.
6Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen.
 g)1In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4 Absatz 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3 Nummer 4 oder 5 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, ob zu erwarten ist, dass er nicht mehr erheblich oder nicht mehr wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird.
2Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.
2.

Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen

 a)1Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein.
2Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens.
3Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen.
4Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung.
5Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden.
6Das Gutachten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben.
 b)1Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Absatz 6) vollständig sein.
2Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage.
3Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet.
 c)1Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund.
3.

1Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, durchgeführt werden.
2Die Kosten trägt der Betroffene.

4.

Wer mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die

  1. Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne von § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder

  2. Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten,

oder wer solche Maßnahmen in eigener Person anbietet, darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten.

§§§



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§§§