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 Anlage 9 (F) 

Anlage 9
(zu § 25 Absatz 3)

Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein

A. Vorbemerkungen

Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/ Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

B. Liste der Schlüsselzahlen

I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union

Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
101Sehhilfe und/oder Augenschutz, wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:
201.01Brille
301.02Kontaktlinsen
401.03Schutzbrille
502Hörhilfe/Kommunikationshilfe
603Prothese/Orthese der Gliedmaßen
705Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:
805.01Nur bei Tageslicht
905.02In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region …
1005.03Ohne Beifahrer/Sozius
1105.04Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
12 05.05Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
1305.06Ohne Anhänger
1405.07Nicht gültig auf Autobahnen
1505.08Kein Alkohol
1610Angepasste Schaltung
1715Angepasste Kupplung
1820Angepasste Bremsmechanismen
1925Angepasste Beschleunigungsmechanismen
2030Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
2135Angepasste Bedienvorrichtungen
2240Angepasste Lenkung
2342Angepasste(r) Rückspiegel
2443Angepasster Fahrersitz
2544Anpassungen des Kraftrades:
2644.01Bremsbetatigung vorn/hinten mit einem Hebel
2744.02(Angepasste) handbetatigte Bremse
2844.03(Angepasste) fusbetatigte Bremse
2944.04Angepasste Beschleunigungsmechanismen
3044.05Angepasste Handschaltung und Handkupplung
3144.06Angepasster Ruckspiegel
3244.07Angepasste Kontrolleinrichtungen
3344.08Sitzhohe muss im Sitzen die Beruhrung des Bodens mit beiden Fusen gleichzeitig ermoglichen
3445Kraftrad nur mit Beiwagen
3546Nur dreiradrige Fahrzeuge
3650Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
3751Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
3870Umtausch des Fuhrerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)
3971Duplikat des Fuhrerscheins Nummer c (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)
4072Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von hochstens 125 cm3 und einer Motorleistung von hochstens 11 kW (A1) *)
4173Nur für vierradrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
4274Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulassigen Gesamtmasse von hochstens 7 500 kg (C1) *)
4375Nur Fahrzeuge der Klasse D mit hochstens 16 Sitzplatzen auser dem Fahrersitz (D1) *)
4476Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulassigen Gesamtmasse von hochstens 7 500 kg (C1), die einen Anhanger mit einer zulassigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitfuhren, sofern die zulassige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulassige Gesamtmasse des Anhangers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht ubersteigen (C1E) *)
45 77Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit hochstens 16 Sitzplatzen auser dem Fahrersitz (D1), die einen Anhanger mit einer zulassigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitfuhren, sofern

a) die zulassige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulassige Gesamtmasse des Anhangers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht ubersteigen und

b) der Anhanger nicht zur Personenbeforderung verwendet wird (D1E) *)

4678Keine Fahrzeuge, die uber ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer beim Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss
4779 (...) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG
4879 (C1E > 12 000 kg,
L ≤ 3)

Beschrankung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Fuhren von dreiachsigen Zugen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zugen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhangern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zugen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhanger, bei denen die zulassige Gesamtmasse des Anhangers die Leermasse des Zugfahrzeugs ubersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzuge mit einer zulassigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.

Der Buchstabe L steht in dieser Schlusselung für die Anzahl der Achsen.

4979 (S1 ≤ 25/7 500 kg) Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplatzen oder maximal 7 500 kg zulassiger Gesamtmasse, auch mit Anhanger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlusselung für die Anzahl der Sitzplatze, einschlieslich Fahrersitz.
50 79 (L ≤ 3) Beschrankung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlusselung für die Anzahl der Achsen.
51 79.01Nur zweiradrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
5279.02Nur dreiradrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierradrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
5379.03Nur dreiradrige Fahrzeuge
5479.04Nur Fahrzeugkombinationen aus dreiradrigen Fahrzeugen und einem Anhanger mit einer zulassigen Gesamtmasse von hochstens 750 kg
5579.05Kraftrader der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
5679.06Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulassige Gesamtmasse des Anhangers 3 500 kg ubersteigt
5780Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreiradrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
5881Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweiradrige Kraftrader der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
5990Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden
6095Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befahigungsnachweises ist und die Befahigungspflicht nach dem Gesetz uber die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Guterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfullt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]
6196Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhanger mit einer zulassigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulassige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg betragt.

* Die Schlüsselzahlen 72, 74 – 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden.

§§§



II. nationale Schlüsselzahlen

Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
1104Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
2171Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
3172Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
4174Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
5175Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
6176Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
7177Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein
8178Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
9179Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden
10180(weggefallen)
11181Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S
12182Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE, C und CE:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
13183Auflage zu den Klassen D, DE:
Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.
14184Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)

  1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und

  2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person

    a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,

    b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, und

    c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.

§§§




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