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Anlage 9 (F) |
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Anlage 9
(zu § 25 Absatz 3)
A. Vorbemerkungen
Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/ Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.
B. Liste der Schlüsselzahlen
Lfd. Nr. | Schlüsselzahl | |
1 | 01 | Sehhilfe und/oder Augenschutz, wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert: |
2 | 01.01 | Brille |
3 | 01.02 | Kontaktlinsen |
4 | 01.03 | Schutzbrille |
5 | 02 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
6 | 03 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
7 | 05 | Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen: |
8 | 05.01 | Nur bei Tageslicht | 9 | 05.02 | In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region … |
10 | 05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius |
11 | 05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h |
12 | 05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
13 | 05.06 | Ohne Anhänger |
14 | 05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen |
15 | 05.08 | Kein Alkohol |
16 | 10 | Angepasste Schaltung |
17 | 15 | Angepasste Kupplung |
18 | 20 | Angepasste Bremsmechanismen |
19 | 25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
20 | 30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
21 | 35 | Angepasste Bedienvorrichtungen |
22 | 40 | Angepasste Lenkung |
23 | 42 | Angepasste(r) Rückspiegel |
24 | 43 | Angepasster Fahrersitz |
25 | 44 | Anpassungen des Kraftrades: |
26 | 44.01 | Bremsbetatigung vorn/hinten mit einem Hebel |
27 | 44.02 | (Angepasste) handbetatigte Bremse |
28 | 44.03 | (Angepasste) fusbetatigte Bremse |
29 | 44.04 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
30 | 44.05 | Angepasste Handschaltung und Handkupplung |
31 | 44.06 | Angepasster Ruckspiegel |
32 | 44.07 | Angepasste Kontrolleinrichtungen |
33 | 44.08 | Sitzhohe muss im Sitzen die Beruhrung des Bodens mit beiden Fusen gleichzeitig ermoglichen |
34 | 45 | Kraftrad nur mit Beiwagen |
35 | 46 | Nur dreiradrige Fahrzeuge |
36 | 50 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
37 | 51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
38 | 70 | Umtausch des Fuhrerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11) |
39 | 71 | Duplikat des Fuhrerscheins Nummer c (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen) |
40 | 72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von hochstens 125 cm3 und einer Motorleistung von hochstens 11 kW (A1) *) |
41 | 73 | Nur für vierradrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) |
42 | 74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulassigen Gesamtmasse von hochstens 7 500 kg (C1) *) |
43 | 75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit hochstens 16 Sitzplatzen auser dem Fahrersitz (D1) *) |
44 | 76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulassigen Gesamtmasse von hochstens 7 500 kg (C1), die einen Anhanger mit einer zulassigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitfuhren, sofern die zulassige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulassige Gesamtmasse des Anhangers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht ubersteigen (C1E) *) |
45 | 77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit hochstens 16 Sitzplatzen auser dem Fahrersitz (D1), die
einen Anhanger mit einer zulassigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitfuhren, sofern
a) die zulassige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulassige Gesamtmasse des Anhangers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht ubersteigen und b) der Anhanger nicht zur Personenbeforderung verwendet wird (D1E) *) |
46 | 78 | Keine Fahrzeuge, die uber ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer beim Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss |
47 | 79 (...) | Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG |
48 | 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) |
Beschrankung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Fuhren von dreiachsigen Zugen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zugen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhangern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zugen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhanger, bei denen die zulassige Gesamtmasse des Anhangers die Leermasse des Zugfahrzeugs ubersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzuge mit einer zulassigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlusselung für die Anzahl der Achsen. |
49 | 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg) | Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplatzen oder maximal 7 500 kg zulassiger Gesamtmasse, auch mit Anhanger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlusselung für die Anzahl der Sitzplatze, einschlieslich Fahrersitz. |
50 | 79 (L ≤ 3) | Beschrankung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlusselung für die Anzahl der Achsen. |
51 | 79.01 | Nur zweiradrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen |
52 | 79.02 | Nur dreiradrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierradrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM |
53 | 79.03 | Nur dreiradrige Fahrzeuge |
54 | 79.04 | Nur Fahrzeugkombinationen aus dreiradrigen Fahrzeugen und einem Anhanger mit einer zulassigen Gesamtmasse von hochstens 750 kg |
55 | 79.05 | Kraftrader der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg |
56 | 79.06 | Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulassige Gesamtmasse des Anhangers 3 500 kg ubersteigt |
57 | 80 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreiradrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
58 | 81 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweiradrige Kraftrader der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
59 | 90 | Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden |
60 | 95 | Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befahigungsnachweises ist und die Befahigungspflicht nach dem Gesetz uber die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Guterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfullt [zum Beispiel: 95(01.01.14)] |
61 | 96 | Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhanger mit einer zulassigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulassige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg betragt. |
* Die Schlüsselzahlen 72, 74 – 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden.
§§§
Lfd. Nr. | Schlüsselzahl | |
1 | 104 | Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
2 | 171 | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
3 | 172 | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
4 | 174 | Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden |
5 | 175 | Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 |
6 | 176 | Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses |
7 | 177 | Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein |
8 | 178 | Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr |
9 | 179 | Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden |
10 | 180 | (weggefallen) |
11 | 181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S |
12 | 182 | Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE, C und CE: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres. |
13 | 183 | Auflage zu den Klassen D, DE: Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres. |
14 | 184 | Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
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Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.
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