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Amtliche Fußnoten FeV |
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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl.L 403 vom 30.12.2006, S.18) in der Fassung der Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl.L 223 vom 26.8.2009, S.31).
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S.18) in der Fassung der Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl. L 223 vom 26.8.2009, S.31).
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S.18) und der Richtlinie 2011/94/EU der Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S.31).
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S.18 ) und der Richtlinie 2012/36/EU der Kommission vom 19. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S.54).
§§§
Zu § 4 FeV |
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In § 4 Abs.2 Satz 1 wurde nach dem Wort „eine“ das Wort „gültige“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
§§§
Zu § 6 FeV |
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§ 6 Absatz 1 bis 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
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Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder)
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt)
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) | |
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
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aKraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); | |
Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3) und Fahrräder mit Hilfsmotor
(Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)
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aDreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; | |
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
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Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |
2Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden.
3Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.
(2) 1Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.
2Abweichend von Satz 1 können Bewerber, die das 25.Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben.
3aLeichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben;
3bdies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach den §§ 35 und 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.
Fahrerlaubnisse der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und M,
Fahrerlaubnisse der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M,
Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S und L,
Fahrerlaubnisse der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
Fahrerlaubnisse der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
Fahrerlaubnisse der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1,
Fahrerlaubnisse der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,
Fahrerlaubnisse der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,
Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S und L.
In § 6 Absatz 6 wurde die Angabe „31. Dezember 1998“ durch die Wörter „Ablauf des 18. Januar
2013“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3).
Diese Änderung wurde vor Inkrafttreten wieder aufgehoben, mit Wirkung vom 19.01.2013, durch Artikel 5 Nr.1 iVm Art.9 der Achten Verordnung zur Änderung der Faherlaubnis-Verordnung und andere straßenrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.2013 BGBl_I_13,35)
In § 6 Absatz 7 wurde die Angabe „31. Dezember 1998“ durch die Wörter „Ablauf des 18. Januar
2013“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3).
Diese Änderung wurde vor Inkrafttreten wieder aufgehoben, mit Wirkung vom 19.01.2013, durch Artikel 5 Nr.2 iVm Art.9 der Achten Verordnung zur Änderung der Faherlaubnis-Verordnung und andere straßenrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.2013 BGBl_I_13,35)
In § 6 Absatz 1 wurde in der Position „Klasse T“ werden nach den Wörtern „selbstfahrende Arbeitsmaschinen“ die Wörter „oder selbstfahrende Futtermischwagen“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.1 a) aa) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
In § 6 Absatz 1 Position "Klasse L" wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.1 a) bb) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
Bisheriger Wortlaut:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für landoder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |
In § 6 Absatz 5 Nummer 1 wurde nach dem Wort „Imkerei“ ein Komma und das Wort „Jagd“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.1 a) bb) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
In § 6 Absatz 1 Klasse C1E wurde das Wort „Masse“ jeweils durch das Wort „Gesamtmasse“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.2 a) aa) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
In § 6 Absatz 1 Klasse T wurden nach Wörtern „selbstfahrende Arbeitsmaschinen“ die Wörter „oder selbstfahrende Futtermischwagen“ (f) eingefügt , mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.2 a) bb) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
§ 6 Absatz 1 Klasse L wurde neu gefasst (f), mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.2 a) cc) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
Bisheriger Wortlaut:
Klasse L: (5) | Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |
§ 6 Absatz 3 Nummer 6 wurde nach den Wörtern „sofern der Inhaber zum Führern von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist“ ein Komma eingefügt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
In § 6 Absatz 3 Nummer 11 wurden die Wörter „der Klasse L“ durch die Wörter „der Klassen AM und L“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.9 Satz 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
§ 6 Absatz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.01.13 durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.9 Satz 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
Bisheriger Wortlaut:
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 (2) erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 bestehen.
§ 6 Absatz 7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.2 c) iVm Art.9 Satz 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
Bisheriger Wortlaut:
(7) 1Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 (3) erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt.
2Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt.
3Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3.
4Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen.
5Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberührt.
§§§
Zu § 6a FeV |
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§ 6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
§§§
Zu § 9 FeV |
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§ 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
Bisheriger Wortlaut:
1aEine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat;
1bin diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B erteilt werden.
2Satz 1 gilt auch im Fall des § 69a Abs.2 des
Strafgesetzbuches.
3aEine Fahrerlaubnis der Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat;
3bin diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse E frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden.
§§§
§§§
Zu § 10 FeV |
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In § 10 Abs.1 S.2 wurde die Angabe „Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl.L 370 vom 31.12.1985, S.1)“ durch die Angabe „§ 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl.I S.1958)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
§ 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beträgt
25 Jahre für Klasse A bei direktem Zugang oder bei Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 1,
21 Jahre für die Klassen D, D1, DE und D1E,
18 Jahre für die Klassen A bei stufenweisem Zugang, B, BE, C, C1, CE und C1E,
16 Jahre für die Klassen A1, M, S, L und T.
2Die Vorschriften des § 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl.I S.1958) (1) und des Artikels 5 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1997 (BGBl.1997 II S.1550) über das Mindestalter der im Güter- und Personenverkehr eingesetzten Fahrer bleiben unberührt.
(2) 1Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,
beträgt das Mindestalter für die Klasse B 17 Jahre sowie für den entsprechenden Zugang zu den Klassen D, D1, DE und D1E 18 Jahre.
2Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis,
falls diese vor Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 erworben wird, durch Vorlage eines medizinischen-
psychologischen Gutachtens nachzuweisen.
3Eine Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE
und D1E vor Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters setzt weiter voraus, dass der Bewerber
seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.
4Bis zum Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
für die Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer, soweit es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen D und DE handelt,
Gebrauch gemacht werden darf.
5Die Auflage nach
Satz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat,
Satz 4 Nummer 2 entfällt bei der Fahrerlaubnisklasse B, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat, und bei den Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE und D1E, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat oder über eine abgeschlossene Ausbildung nach Satz 1 verfügt,
Satz 4 Nummer 3 entfällt bei Vollendung des 20.Lebensjahres.
(3) 1Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre.
2Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls (§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr.2) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen.
(4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr.1) mitgenommen, muß der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.
§§§
In § 10 Absatz 1 wurde in der vierten Spalte der Tabelle in der ersten Zeile das Wort „Beschränkungen“ durch das Wort „Auflagen“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.3 a) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
§ 10 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.3 b) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, die vor Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 Nummer 7, 8 oder 9 erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch- psychologischen Gutachtens nachzuweisen.
§ 10 Absatz 1 Zeile 8 und 9 (f) wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.9 Satz 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
Bisheriger Wortlaut:
b) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“, bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. | 11Bis zum Erreichen des nach Buchstabe
a vorgeschriebenen Mindestalters
ist die Fahrerlaubnis mit den
Auflagen zu versehen, dass von ihr
nur bei Fahrten im Inland und im
Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
Gebrauch gemacht werden
darf. 2Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen ist. | ||
b) 23 Jahre nur für die Klasse D nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, aa) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes oder bb) nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km d) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“, bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, e) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linienverkehr bis 50 km. | 1Bis zum Erreichen des nach Buchstabe
a vorgeschriebenen Mindestalters
ist die Fahrerlaubnis mit den
Auflagen zu versehen, dass von ihr
nur bei Fahrten im Inland und im
Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
Gebrauch gemacht werden
darf. 2Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat oder die Ausbildung nach Buchstabe b, c, d oder e abgeschlossen ist. |
§§§
Zu § 11 FeV |
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§ 11 Abs.10 S.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
§ 11 Absatz 1 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
§ 11 Absatz 3 Nummer 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 12 FeV |
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In § 12 Absatz 2 Satz 1 wurde die Angabe „A, A1, B, BE, M, S,“ durch die Angabe „AM, A1, A2, A, B, BE,“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
§§§
Zu § 14 FeV |
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§ 14 Absatz 1 Nummer 1 wurden die Wörter „das zuletzt durch die Verordnung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 3955)“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821)“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
§§§
Zu § 15 FeV |
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§ 15 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen.
2Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs.2 Satz 1, der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E jeweils nur einer praktischen Prüfung.
3Die Prüfungen werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen.
§§§
In § 15 Absatz 3 wurde nach dem Wort „ist“ die Angabe „(Aufstieg)“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
§ 15 Absatz 3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.9 Satz 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
§§§
Zu § 16 FeV |
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In § 16 Absatz 3 Satz 6 (f) wurden die Wörter „Fahrschüler- Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl.I S.2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl.I S.1338) geändert worden ist,“ durch die Wörter „Fahrschüler- Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl.I S.1318)“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
§§§
Zu § 17 FeV |
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In § 17 Absatz 6 Satz 1 wurde die Angabe
„A oder A1“ wird jeweils durch die
Angabe „A, A1 oder A2“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3).
Diese Änderung wurde vor Inkrafttreten wieder aufgehoben, mit Wirkung vom 19.01.2013, durch Artikel 5 Nr.2 iVm Art.9 der Achten Verordnung zur Änderung der Faherlaubnis-Verordnung und andere straßenrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.2013 BGBl_I_13,35)
In § 17 Absatz 6 Satz 1 wurde die Angabe
„M, S“ durch die Angabe „AM“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3).
Diese Änderung wurde vor Inkrafttreten wieder aufgehoben, mit Wirkung vom 19.01.2013, durch Artikel 5 Nr.2 iVm Art.9 der Achten Verordnung zur Änderung der Faherlaubnis-Verordnung und andere straßenrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.2013 BGBl_I_13,35)
§ 17 Absatz 1 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.5 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
§ 17 Absatz 6 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.01.13 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.9 Satz 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
§ 17 Absatz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.5 iVm Art.9 Satz 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1aWenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A, oder A1 (1)) ausgestattet war, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken;
1bdies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen M, S (2) und T.
2Die Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, daß er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist.
3Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden (4).
§§§
Zu § 18 FeV |
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In § 18 Absatz 1 Satz 1 wurde vorangestellt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
In § 18 Absatz 1 Satz 1 wurde das Wort „theoretische“ gestrichen, mit Wirkung vom 15.01.13 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.9 Satz 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
§§§
Zu § 19 FeV |
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In § 19 Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „A, A1, B, BE, M, S,“ durch die Angabe „AM, A1, A2, A, B, BE“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
§§§
Zu § 20 FeV |
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§ 20 Abs.3 und 4 wurde aufgehoben und der bisherige Abs.5 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen,
wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder
bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde
entzogen worden ist.
2Satz 1 gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.
(4) 1Zum Nachweis, dass die Gründe für die
Entziehung nach Absatz 3 nicht mehr bestehen, hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt hatte, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen.
2Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
§§§
Zu § 21 FeV |
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In § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Nummer 5 wurde jeweils die Angabe „A, A1, B, BE, M, S“ durch die Angabe „AM, A1, A2, A, B, BE,“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
In § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wurde der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 6 angefügt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
§§§
Zu § 22 FeV |
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§ 22 Abs.a und 2b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
§§§
Zu § 23 FeV |
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In § 23 Absatz 1 Satz 1 wurde die Angabe „A, A1, B, BE, M, S“ durch die Angabe „AM, A1, A2, A, B, BE,“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
§§§
Zu § 24a FeV |
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§ 24a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
Diese Änderung wurde vor Inkrafttreten wieder aufgehoben, mit Wirkung vom 19.01.2013, durch Artikel 5 Nr.3 iVm Art.9 der Achten Verordnung zur Änderung der Faherlaubnis-Verordnung und andere straßenrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.2013 BGBl_I_13,35)
Ursprünglich vorgesehener Wortlaut:
(1) 1Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013
ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet.
2Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben
unberührt.
(2) 1Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013
ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar
2033 umzutauschen.
2Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Bei der erstmaligen Befristung eines Führerscheins ist Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.
§ 24a Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.6 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
und vor dem Inkrafttreten wieder aufgehoben, durch Art.6 Nr.1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35)
Ursprünglich vorgesehener Wortlaut:
(1) 1Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B ist
auf 15 Jahre befristet.
2Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klassen C,
CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E ist auf fünf Jahre befristet.
3Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben
unberührt.
§ 24a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.6 iVm Art.9 Satz 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 25 FeV |
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§ 25 Absatz 3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
§ 25 Absatz 2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.7 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
Bisheriger Wortlaut:
2Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse oder der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 1 ist auf dem Führerschein der Tag zu vermerken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen oder die Klasse A vor der Erweiterung erteilt worden war.
§§§
Zu § 25a FeV |
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§ 25a Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
§§§
Zu § 25b FeV |
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§ 25b Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Beim Internationalen Führerschein nach Anlage 8c (Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8.November 1968 – BGBl.1977 II S.809, 811 –) entsprechen, soweit die Klassen nicht übereinstimmen, der Fahrerlaubnis
der Klasse A (beschränkt) die Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg,
der Klasse A1 die Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW,
der Klasse C1 die Klasse C beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg,
der Klasse D1 die Kasse D beschränkt auf Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz.
2Bei den Klassen C1E und D1E ist die zulässige Gesamtmasse des Zuges auf 12 000 kg zu beschränken und bei der Klasse D1E zu vermerken, dass der Anhänger nicht zur Personenbeförderung benutzt werden darf.
3Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen.
§ 25b Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
Bisheriger Wortlaut:
§ 25b Absatz 2 und 3 wurden durch die Absätze 2 bis 3a ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Beim Internationalen Führerschein nach Anlage 8b (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24.April 1926 – RGBl.1930 II S.1233 –) entsprechen der Fahrerlaubnis
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) die Klasse C beschränkt auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung zu Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg,
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A 1 der Klasse C beschränkt auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW,
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 die Klasse B beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg,
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse,
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1 die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Plätzen außer dem Führersitz.
(3) (1) 1Beim Internationalen Führerschein nach
Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens
über den Straßenverkehr vom 8. November
1968 (BGBl.1977 II S.809, 811) entspricht der
Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) die
Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einer
Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem
Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr
als 0,16 kW/kg.
2Bei der Klasse D1E ist zu vermerken,
dass der Anhänger nicht zur Personenbeförderung
benutzt werden darf.
3Weitere Beschränkungen
der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen.
§§§
Zu § 25 FeV |
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§ 25 Absatz 3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
Diese Änderung wurde vor Inkrafttreten wieder aufgehoben, mit Wirkung vom 19.01.2013, durch Artikel 5 Nr.3 iVm Art.9 der Achten Verordnung zur Änderung der Faherlaubnis-Verordnung und andere straßenrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.2013 BGBl_I_13,35)
§§§
Zu § 26 FeV |
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§ 26 Absatz 1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.7 a) aa) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
§ 26 Absatz 1 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.7 a) bb) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
In § 26 Absatz 2 Satz 3 wurden die Wörter „ist der Führerschein wieder auszuhändigen“ durch die Wörter „darf ein Dienstführerschein ausgehändigt werden“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
§§§
Zu § 28 FeV |
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In § 28 Abs.4 Satz 1 Nr.4 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 5 wurde der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und die Nummer 6 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In § 28 Abs.5 Satz 2 wurde die Angabe „§ 20 Absatz 1 und 5“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In § 28 Absatz 2 Satz 3 wurde die Angabe „M, S“ durch die Angabe „AM“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
In § 28 Absatz 2 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
Bisheriger Wortlaut:
4Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h führen.
In § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 wurde das Wort „in Verwahrung genommen worden ist oder“ durch die Wörter „in Verwahrung genommen ist,“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
In § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 wurde der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und die Nummern 7 und 8 angefügt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.8 b) und c) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
§ 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.01.13 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.9 Satz 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
Bisheriger Wortlaut:
7. (6) die auf Grund einer Erlaubnis eines Drittstaates zum Führen eines Kraftfahrzeuges, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder die auf Grund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, oder
§§§
Zu § 29 FeV |
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§ 29 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.8 a) aa) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24.April 1926, Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8.November 1968 oder Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19.September 1949 – Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S.22 –) nachzuweisen.
§ 29 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.8 a) bb) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Übersetzung muss von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat, einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt sein.
§ 29 Abs.3 Nr.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In § 29 Absatz 3 Nummer 1a wurden
die Wörter „nach § 10 Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter
„nach § 10 Absatz 1 Nummer 5a“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
Diese Änderung wurde vor Inkrafttreten wieder aufgehoben, mit Wirkung vom 19.01.2013, durch Artikel 5 Nr.4 iVm Art.9 der Achten Verordnung zur Änderung der Faherlaubnis-Verordnung und andere straßenrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.2013 BGBl_I_13,35)
§ 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
Bisheriger Wortlaut:
(3) die das nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (4) für die Klassen B und BE vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben, |
In § 29 Absatz 2 Satz 3 wurden die Wörter „von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat beglaubigt oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 15.01.13 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 Satz 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
§§§
Zu § 30 FeV |
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In § 30 Absatz 2 Satz 1 wurden die Wörter „A, B oder BE oder einer Unterklasse dieser Klassen“ durch die Wörter „AM, A1, A2, A, B, BE oder B1“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
§ 30 Absatz 1 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
§ 30 Absatz 4 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.01.13 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.9 Satz 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
In § 30 Absatz 1 Satz 2 wurden die Wörter „A oder A1“ durch die Wörter „A, A1 oder A2“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.7 iVm Art.9 Satz 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
§§§
Zu § 30a FeV |
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§ 30a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.11 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
§§§
Zu § 31 FeV |
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§ 31 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.017.11 durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In § 31 Abs.2 wurde nach der Angabe „des Absatzes 1 Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In § 31 Absatz 1 Satz 3 wurde die Angabe „A oder A1“ durch die Angabe „A, A1 oder A2“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.17a iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
§§§
Zu § 32 FeV |
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In § 32 wurde jeweils die Angabe „M, S“ durch die Angabe „AM“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.18 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
§§§
Zu § 39 FeV |
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In § 39 Satz 3 wurden die Angaben „M, S“ durch die Angabe „AM“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.8 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
§§§
Zu § 47 FeV |
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In § 47 Abs.2 Satz 1 und 2 wurden jeweils nach dem Wort „Entziehung“ die Wörter „oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.10 a) aa) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In § 47 Abs.2 Satz 5 wurden nach den Wörtern „Aberkennung der Fahrberechtigung“ die Wörter „oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.10 a) bb) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In § 47 Abs.3 wurden nach dem Wort „Entziehung“ die Wörter „oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.10 ^b) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
§ 47 Absatz 2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
Bisheriger Wortlaut:
2Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung (1) wird auf dem Führerschein die Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis vermerkt.
§ 47 Absatz 2 Satz 6 und 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
§§§
Zu § 48 FeV |
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§ 48 Absatz 4 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
Bisheriger Wortlaut:
§ 48 Absatz 4 Nummer 2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
§§§
Zu § 48a FeV |
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§ 48a Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger (§ 6e des Straßenverkehrsgesetzes) beträgt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre.
§ 48 Abs.3 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In § 48a Abs.5 Satz 1 Nr.3 wurden die Wörter „Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3“ durch die Wörter „Beantragung der Fahrerlaubnis“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.11 c) aa) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In § 48a Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3“ durch die Wörter „Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung der Eintragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.11 c) bb) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In § 48a Absatz 7 wurde die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 5 Buchstabe a“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
In § 48a Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.9 a) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beträgt abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre (1).
2§ 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung.
3§ 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.
In § 48a Absatz 2 Satz 2 wurde
die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 5 Buchstabe a“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.9 b) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
und vor dem Inkrafttreten wieder aufgehoben, durch Art.6 Nr.2 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35)
In § 48a Absatz 7 wurde die Angabe „Satz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.9 c) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
In § 48a Absatz 2 Satz 2 wurde die Angabe „Satz 1 Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 5 Buchstabe a“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.8 iVm Art.9 Satz 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
§§§
Zu § 48b FeV |
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§ 48b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
Bisheriger Wortlaut:
1Für Zwecke der Evaluation dürfen personenbezogene
Daten der teilnehmenden Fahranfänger und
Begleiter nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes
erhoben und verwendet werden.
2Die Daten
sind spätestens am 31. Dezember 2015 zu löschen
oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren,
dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden
kann.
3Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der
mit der Evaluation befassten Stelle die notwendigen
Daten, sofern der Fahranfänger oder die Begleiter diesem
schriftlich zugestimmt haben.
§§§
§§§
Zu § 49 FeV |
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§ 49 Absatz 1 Nummer 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.10 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
Bisheriger Wortlaut:
11. (weggefallen)
§§§
Zu § 50 FeV |
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§ 50 Nummer 1 wurde Buchstabe f angefügt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.11 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
§§§
Zu § 51 FeV |
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In § 51 Absatz 1 Nummer 2 wurde die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.12 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
§§§
Zu § 52 FeV |
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§ 52 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren
im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten,
im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,
im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten
bereitgehalten werden.
In § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 3 wurde die Angabe „10“ jeweils durch die Angabe „11“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.13 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
§§§
Zu § 56 FeV |
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In § 56 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wurde die Angabe „10“ jeweils durch die Angabe „11“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.14 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
§§§
Zu § 59 FeV |
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§ 59 Abs.1 Nr.9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.13 iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
Bisheriger Wortlaut:
In § 59 Absatz 1 Nummer 9 wurden die Wörter „Aberkennung der Fahrerlaubnis“ durch die Wörter „Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.15 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
§§§
Zu § 61 FeV |
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§ 61 Abs.1 Nr.4 Buchstabe f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.14 iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu § 70 FeV |
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In § 70 Abs.1 wurden nach den Wörtern „Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung“ die Wörter „von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.14a iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
§§§
Zu § 75 FeV |
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In § 75 Nr.9 wurde die Angabe „ , § 48a Absatz 2 Satz 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
§ 75 Nr.15 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In § 75 Nummer 9 wurden die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.15 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
§§§
Zu § 76 FeV |
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In § 76 Nr.9 Satz 3 wurden die Wörter „bei einer Umstellung“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
§ 76 Nr.11a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
Bisheriger Wortlaut:
11a. | § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Klasse 3 alten Rechts) Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1.April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Abs.2 angeordnet hat. |
§ 76 Nr.13a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.16 c) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
§ 76 Nummer 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
Diese Änderung wurde vor Inkrafttreten wieder aufgehoben, mit Wirkung vom 19.01.2013, durch Artikel 5 Nr.5 iVm Art.9 der Achten Verordnung zur Änderung der Faherlaubnis-Verordnung und andere straßenrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.2013 BGBl_I_13,35)
ursprünglich vorgesehene Fassung:
6. § 6 Absatz 1 zur Klasse A1 (Leichtkrafträder)
Als Leichtkrafträder gelten auch
a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind und
b) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn sie bis zum 18. Januar 2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
§ 76 Nummer 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
Diese Änderung wurde vor Inkrafttreten wieder aufgehoben, mit Wirkung vom 19.01.2013, durch Artikel 5 Nr.5 iVm Art.9 der Achten Verordnung zur Änderung der Faherlaubnis-Verordnung und andere straßenrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.2013 BGBl_I_13,35)
ursprünglich vorgesehene Fassung:
7. § 6 Absatz 1 zu Klasse A
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen
a) Krafträder der Klasse A2 und
b) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Krafträder der Klasse A führen.
In der Überschrift des § 76 Nummer 8 wurde die Angabe „M“ durch die Angabe „AM“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.20 c) aa) iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
§ 76 Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b wurde aufgehoben und der bisherige Buchstabe c wurde Buchstabe b, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.20 c) bb) und cc) iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
Bisheriger Wortlaut:
b) dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
§ 76 Nummer 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
Diese Änderung wurde vor Inkrafttreten wieder aufgehoben, mit Wirkung vom 19.01.2013, durch Artikel 5 Nr.5 iVm Art.9 der Achten Verordnung zur Änderung der Faherlaubnis-Verordnung und andere straßenrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.2013 BGBl_I_13,35)
ursprünglich vorgesehene Fassung:
10. §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung)
1Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung
der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des
18. Januar 2013 stellen und die bis zu diesem
Tag das bis dahin geltende Mindestalter
erreicht haben, wird die Fahrerlaubnis
unter den bis zum Ablauf des 18. Januar
2013 geltenden Voraussetzungen erteilt.
2Wird die beantragte Fahrerlaubnis bis
zum Ablauf des 18. Januar 2013 nicht erteilt,
wird der Antrag wie folgt umgedeutet:
Antrag auf Klasse | in Antrag auf Klasse |
M | AM |
S | AM mit Schlüsselzahl |
A (beschränkt) | A2 |
3Wird die beantragte Fahrerlaubnis nicht
bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt,
gelten für eine ab dem 19. Januar
2013 erteilte Fahrerlaubnis die Mindestalterregelungen
in der bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung.
4Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der
Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar
2013 stellen, das bis dahin geltende
Mindestalter jedoch erst nach diesem
Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis
in den neuen Klassen erteilt, die den
beantragten nach der Gegenüberstellung
in der dem Satz 2 folgenden Tabelle entsprechen.
5Eine theoretische Prüfung, die
der Bewerber bis zum Ablauf des 18. Januar
2013 für eine der Klassen alten
Rechts abgelegt hat, bleibt ein Jahr auch
für die in der dem Satz 2 folgenden Tabelle
genannte entsprechende neue Klasse gültig.
In § 76 Nummer 12 wurden die Wörter „§ 22 Absaz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.16 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
In § 76 Nummer 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.16 a) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
und vor dem Inkrafttreten wieder aufgehoben, durch Art.6 Nr.3 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35)
Bisheriger Wortlaut:
7. (5) (weggefallen)
Ursprünglich vorgesehener Wortlaut:
7. § 6 Absatz 1
a) zu Klasse A
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis
zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen
aa) Krafträder der Klasse A2 und
bb) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Krafträder der Klasse A führen.
b) zu Klasse B und C1E
1Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder C1E nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung in der bis
zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen Kraftfahrzeuge der Klasse B oder C1E im Umfang
der ab dem 19. Januar 2013 geltenden entsprechenden Fahrerlaubnis führen, sofern ihnen nach § 6
Absatz 7 Satz 2 ein neuer Führerschein ausgefertigt wird.
2Unberührt bleibt die Erlaubnis zum Führen
von dreirädrigen Kleinkrafträdern mit diesen Fahrerlaubnisklassen.
In § 76 Nummer 10 Satz 1 wurde vorangestellt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.16 b) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
und vor dem Inkrafttreten wieder aufgehoben, durch Art.6 Nr.3 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35)
Ursprünglich vorgesehener Wortlaut:
1Ab dem 19. Januar 2013 werden Fahrerlaubnisprüfungen nur noch nach den ab diesem Tag geltenden Vorschriften durchgeführt.
In § 76 Nummer 13 Satz 1 und 2 wurde jeweils die Angabe „31. Dezember 1998“ durch die Angabe „18. Januar 2013“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.16 c) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
§ 76 Nummer 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.9 a) iVm Art.9 Satz 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
Bisheriger Wortlaut:
6. (4) § 6 Absatz 1 zur Klasse A1 (Leichtkrafträder)
Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31.Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
§ 76 Nummer 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.9 b) iVm Art.9 Satz 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
Bisheriger Wortlaut:
§ 76 Nummer 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.9 b) iVm Art.9 Satz 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
Bisheriger Wortlaut:
§ 76 Nummer 11a Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.9 d) aa) iVm Art.9 Satz 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
Bisheriger Wortlaut:
§ 76 Nummer 11a Satz 1 wurde vorangestellt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.9 d) bb) iVm Art.9 Satz 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
In § 76 Nummer 11a Satz 3 neu wurde die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.9 d) cc) iVm Art.9 Satz 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
§ 76 Nummer 11b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.9 e) iVm Art.9 Satz 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
§§§
Zu Anlage 1 FeV |
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In Anlage 1 Nummer 1.4 Satz 13 wurde die Wörter „für die Klassen A, A1 oder M“ durch die Wörter „für die Klassen A, A1, A2 oder AM“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.7 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
§§§
Zu Anlage 3 FeV |
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In Anlage 3 Nummer I wurde die Zeile 2 neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
In Anlage 3 Nummer II Buchstabe b wurde die Zeile 3 neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
In Anlage 3 Nummer III wurden zwei Zeilen neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.17 c) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
In Anlage 3 Nummer III wurde die Zeile C neu gefasst, mit Wirkung vom 15.01.13 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.9 Satz 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
In Anlage 3 Nummer III wurde die Zeile c neu gefasst, mit Wirkung vom 15.01.13 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.9 Satz 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
Anlage 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.01.13 durch Art.2 Nr.10 iVm Art.9 Satz 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
Zu Anlage 4 FeV |
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In Anlage 4 wurden die Nummern 5.3, 5.4 und 6.6 neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.1 Nr.17 iVm Art.2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
Bisheriger Wortlaut:
5.3 | bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit Diät oder oralen Antidiabetika | ja | ja ausnahmsweise, bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über etwa drei Monate | – | Nachuntersuchung |
5.4 | mit Insulin behandelte Diabetiker | ja | wie 5.3 | – | regelmäßige Kontrollen |
6.6 | Anfallsleiden | ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. zwei Jahre anfallsfrei |
ausnahmsweise
ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie |
Nachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren | Nachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren |
In Anlage 4 wurde jeweils nach der Angabe „A1“ die Angabe „ , A2“ eingefügt und die Angabe „M, S“ durch die Angabe „AM“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
In Anlage 4 Position 6.4 „Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit“ wurde in der zweiten Spalte das Wort „Ergebnisses“ durch das Wort „Ereignisses“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.18 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
§§§
Zu Anlage 6 FeV |
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In Anlage 6 Nummern 1.2 wurde Satz 2 eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In Anlage 6 Nummern 1.2.1 wurde Satz 3 neu gefasst und Satz 4 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
Bisheriger Wortlaut:
3Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5, Sehschärfe des schlechteren
Auges: 0,2.
4Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.
In Anlage 6 Nummern 1.2.2 Satz 1 wurde die Angabe „30 Grad“ durch die Angabe „20 Grad“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.1 Nr.18 c) aa) iVm Art.2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In Anlage 6 Nummern 1.2.2 Satz 6 wurde das Wort „normale“ durch das Wort „ausreichende“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.1 Nr.18 c) bb) iVm Art.2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In Anlage 6 wurden die Nummern 1.3 bis 1.5 angefügt, mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.1 Nr.18 d) iVm Art.2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In Anlage 6 Nummern 2.1.1 wurden die Wörter „Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.“ durch die Wörter „Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.1 Nr.18 e) iVm Art.2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In Anlage 6 Nummern 2.1.2 Satz 1 wurden die Wörter „geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln“ durch die Wörter „geprüft mit einem geeigneten Test“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.1 Nr.18 f) aa) iVm Art.2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In Anlage 6 Nummern 2.1.2 wurde Satz 6 angefügt die Wörter „geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln“ durch die Wörter „geprüft mit einem geeigneten Test“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.1 Nr.18 f) bb) iVm Art.2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In Anlage 6 Nummern 2.2 Satz 2 wurde die Angabe „2.2.3.2“ durch die Angabe „3.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.1 Nr.18 g) iVm Art.2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In Anlage 6 Nummern 2.2.1 Satz 3 wurden die Wörter „beidäugige Gesamtsehschärfe“ durch die Wörter „beidäugige Sehschärfe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.1 Nr.18 h) aa) iVm Art.2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In Anlage 6 Nummern 2.2.1wurden die Sätze 5 und 6 angefügt, mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.1 Nr.18 h) bb) iVm Art.2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In Anlage 6 Nummern 2.2.2 Satz 3 wurden die Wörter „bis 30 Grad normal sein“ durch die Wörter „bis 30 Grad frei von relevanten Ausfällen sein“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.1 Nr.18 i) aa) iVm Art.2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In Anlage 6 Nummern 2.2.2 wurden die Sätze 6 und 7 durch den neuen Satz 6 mit Überschrift ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.1 Nr.18 i) bb) iVm Art.2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
Bisheriger Wortlaut:
In Anlage 6 wurden die Nummern 2.3 und 2.4 eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.1 Nr.18 j) iVm Art.2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In Anlage 6 wurde die bisherige Nummer 2.2.3 die Nummer 3., mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.1 Nr.18 k) iVm Art.2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In den Mustern „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis- Verordnung)“ und „Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis- Verordnung)“ wurde die Rückseite jeweils neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.11 durch Art.1 Nr.18 l) iVm Art.2 Satz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In Anlage 6 Nummer 1 sowie jeweils auf der Rückseite der Muster zur Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 und Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) wurde jeweils nach der Angabe „A1“ die Angabe „ , A2“ eingefügt und jeweils die Angabe „M, S“ durch die Angabe „AM“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.22 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
In Anlage 6 Nummer 2.1.2 wurden die Wörter „Normales Stereosehen“ durch das Wort „Stereosehen“ und das Wort „Prüfgerät“ durch das Wort „Prüfverfahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
In Anlage 6 Nummer 2.2 Satz 2 wurde die Angabe „3.2“ durch die Angabe „3 laufende Nummer 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
In Anlage 6 Nummer 2.2.2 Abschnitt „Gesichtsfeld“ Satz 1 wurden die Wörter „frei von relevanten Ausfällen“ durch das Wort „normal“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.19 c) aa) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
In Anlage 6 Nummer 2.2.2 wurde der Abschnitt „Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit: angefügt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.19 c) bb) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
In Anlage 6 wurden die Muster „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung“ und „Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung“ neu gefasst (f), mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.19 d) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
In Anlage 6 Muster „Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis- Verordnung) wurden auf der Vorderseite Teil 1 die Wörter „Anlage 6 Nummer 2.1“ durch die Wörter „Anlage 6 Nummer 2.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.01.13 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.9 Satz 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
§§§
Zu Anlage 7 FeV |
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Anlage 7 Nummern 1.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.19 iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
Anlage 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.23 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
In Anlage 7 Nummer 1.1 Satz 3 wurden nach dem Wort „Verkehrsblatt“ die Wörter „oder bei Fragen mit bewegten Situationsdarstellungen im Bundesanzeiger“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
In Anlage 7 Nummer 1.2.2 in der Tabelle „Ersterwerb“ wurde in der Zeile „Mofa“ in der Spalte „Zulässige Fehlerpunkte“ die Angabe „7**“ durch die Angabe „7“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.20 b) aa) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
In Anlage 7 Nummer 1.2.2 in der Tabelle „Erweiterung“ wird in den Zeilen „A, A1, B, M, S, L, T“ in der Spalte „Zulässige Fehlerpunkte“ jeweils die Angabe „6**“ durch die Angabe „6“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.20 b) bb) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
In Anlage 7 Nummer 1.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.20 c) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
Anlage 7 Nummer 2.1.4.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.20 d) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
Anlage 7 Nummer 2.2 wurde einleitend neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.20 e) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
Die Anlage 7 wurde an neun Stellen geändert, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.18 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
und vor dem Inkrafttreten wieder aufgehoben, durch Art.6 Nr.4 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35)
In Anlage 7 Nummer 1.3 wurden in Satz 2 nach den Wörtern „Möglichkeit der Audio-Unterstützung“ die Wörter „in deutscher Sprache“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.01.13 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.9 Satz 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
Anlage 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.01.13 durch Art.2 Nr.11 iVm Art.9 Satz 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
Bisheriger Wortlaut:
Anlage 7 (F)
(zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)
Siehe BGBl_I_11,9 - 19, (2) bis (10)
§§§
§§§
Zu Anlage 7a FeV |
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Anlage 7a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.24 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
Anlage 7a wurde an vier Stellen geändert, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.19 iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
und vor dem Inkrafttreten wieder aufgehoben, durch Art.6 Nr.5 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35)
In Anlage 7a Überschrift wurde die Angabe „(§ 6a Absatz 2)“ durch die Angabe „(§ 6a Absatz 3 und 4)“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.12 a) iVm Art.9 Satz 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
Anlage 7a Nummer 3.2.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.12 b) iVm Art.9 Satz 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
Bisheriger Wortlaut:
3.2.8 Pendeln des Anhängers,
In Anlage 7a Nummer 4 Satz 1 wurden die Wörter „und eine Gesamtmasse von 4 250 kg nicht überschreitet“ gestrichen, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.12 c) aa) iVm Art.9 Satz 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
Anlage 7a Nummer 4 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.12 c) bb) iVm Art.9 Satz 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
Anlage 7a Nummer 4 neuer Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.12 c) cc) iVm Art.9 Satz 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
Bisheriger Wortlaut:
3Die Fahrzeugkombination darf weder der Klasse B noch der Klasse BE zuzuordnen sein.
Anlage 7a Nummer 7 wurden in dem Muster nach dem Wort „Fahrerschulung“ die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 2 FeV)“ durch die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV)“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.12 d) iVm Art.9 Satz 1 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35).
§§§
Zu Anlage 8 FeV |
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In Anlage 8 Nummer I Nummer 1 Satz 1 wurden die Wörter „Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG“ durch die Wörter „Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.20 a) aa) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
In Anlage 8 Nummer I Nummer 2.1 Buchstabe c Satz 1 zweiter Halbsatz wurde die Angabe „Richtlinie 91/439/EWG“ durch die Angabe „Richtlinie 2006/126/EG“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.20 a) bb) aaa) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
In Anlage 8 Nummer I wurde Nummer 4a neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.20 a) bb) bbb) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
Bisheriger Wortlaut:
In Anlage 8 Nummer I Nummer 4b wurden die Wörter „Da Führerscheine unbefristet ausgestellt werden, ist in diesen Fällen ein Strich eingetragen.“ gestrichen, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.20 a) bb) ccc) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
In Anlage 8 Nummer I wurde Nummer 9 neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.20 a) bb) ddd) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
Bisheriger Wortlaut:
In Anlage 8 Nummer I Nummer 2.2 Buchstabe b wurde die Angabe „9“ durch die Angabe „10“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.20 a) cc) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
In Anlage 8 Nummer 3 wurde das Muster 1 neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.20 a) dd) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
Bisheriger Wortlaut:
In Anlage 8 Nummer II wurde das Muster neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.20 c) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
§§§
Zu Anlage 8a FeV |
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In Anlage 8a wurde dem Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ eine Verbemerkung voranzustellen, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.19a iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
Anlage 8a wurde die Angabe „M/L/S“ durch die Angabe „AM/L“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.24a iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
§§§
Zu Anlage 8b FeV |
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Anlage 8b Nummern 4 bis 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.25 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
In Anlage 8b wurde auf der Rückseite des ersten Umschlagblattes in der Liste der Vertragsstaaten die Wörter „Peru,“ und „Portugal,“ gestrichen, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.21 a) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
In Anlage 8b wurde in der Fußnote die Wörter „vom 2. Februar 2007“ durch die Wörter „vom 31.12.2010“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.21 b) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
§§§
Zu Anlage 8c FeV |
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In Anlage 8c wurde den Vorbemerkungen die Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In Anlage 8c wurde das Muster neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
Anlage 8c Nummern 5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.26 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
§§§
Zu Anlage 9 FeV |
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In Anlage 9 Abschnitt II Buchstabe a wurde in der Schlüsselzahl 75 die Angabe „Kategorie B“ durch die Angabe „Klasse D“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.21 iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
Anlage 9 Ziffer II. Buchstabe a wurde eine Zeile angefügt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.1 Nr.27 iVm Art.4 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 07.01.11 (BGBl_I_11,3)
In Anlage 9 Nummer II Buchstabe a wurde die Schlusselzahl 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg) wird wie folgt gefasst: einleitend neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
In Anlage 9 Nummer II Buchstabe b wurde die Schlusselzahl 177 neu gefasst: einleitend neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.21 b) aa) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
In Anlage 9 Nummer II Buchstabe b Schlüsselzahl 184 Nummer 2 Buchstabe c Satz 1 wurde das Wort „einer“ durch das Wort „eines“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.21 b) bb) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394).
In Anlage 9 Buchstabe a Schlüsselzahl 95 wurden die Wörter „(zum Beispiel 95.01.01.2012)“ durch die Wörter „[zum Beispiel 95(01.01.12)]“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.22 a) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
In Anlage 9 Buchstabe a Schlüsselzahl 175 wurden die Wörter „mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden“ durch die Wörter „mit Ausnahme der zu den Klassen A1, A2 und AM gehörenden“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.22 b) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
§§§
Zu Anlage 10 FeV |
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In Anlage 10 wurde die Zeile „A (unbeschränkt)“ neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.23 a) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
Bisheriger Wortlaut:
In Anlage 10 wurde die Zeile „A (beschränkt)“ neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.23 b) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
Bisheriger Wortlaut:
In Anlage 10 wurde die Zeile AY gestrichen, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.23 c) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
Bisheriger Wortlaut:
In Anlage 10 wurde die Zeile „A1“ neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.23 d) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
Bisheriger Wortlaut:
In Anlage 10 wurde die Zeile „B“ neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.23 e) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
Bisheriger Wortlaut:
In Anlage 10 wurde die Zeile „BE“ neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.23 f) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
Bisheriger Wortlaut:
In Anlage 10 wurde die Zeile „C“ neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.23 g) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
Bisheriger Wortlaut:
C | C1, G sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste | C |
In Anlage 10 wurde die Zeile „CE“ neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.23 h) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
Bisheriger Wortlaut:
In Anlage 10 wurde die Zeile „P“ neu eingefügt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.23 i) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
In Anlage 10 wurde die Zeile „D1“ neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.23 j) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
Bisheriger Wortlaut:
In Anlage 10 wurde die Zeile „D1E“ neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.23 k) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
Bisheriger Wortlaut:
D1E | D1E |
In Anlage 10 wurde die Zeile „L“ neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.23 l) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
Bisheriger Wortlaut:
In Anlage 10 wurde die Zeile „M“ neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.23 m) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
Bisheriger Wortlaut:
M | M |
In Anlage 10 wurde die Zeile „T“ neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.23 n) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
Bisheriger Wortlaut:
In Anlage 10 wurde die Zeile „F, G, GE“ neu angefügt, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.23 o) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,2394)
§§§
Zu Anlage 11 FeV |
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In Anlage 11 wurde nach der Zeile „Monaco“ eine Zeile über Namibia eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In Anlage 11 wurde dem Abschnitt „Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanische Außengebiete“ ein neuer Abschnitt vorangestellt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In Anlage 11 wurde im Abschnitt Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanische Außengebiete“ nach der Zeile „Tennessee“ eine Zeile über Texas eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.22 c) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In Anlage 11 wurden die Fußnoten 11 bis 15 (f) angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.22 d) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In Anlage 11 wurde die Zeile „Neuseeland“ neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1394).
Bisheriger Wortlaut:
Neuseeland | 1, 6 10) | ja | nein |
In Anlage 11 wurde nach der Zeile „Louisiana“ die Zeile „– Maryland" eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1394).
In Anlage 11 wurde die Zeile „– Oregon" neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.22 c) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1394).
Bisheriger Wortlaut:
– Oregon | C | ja | nein |
In Anlage 11 wurden die Wörter „Pkw-Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen“ werden durch die Wörter „Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.22 d) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1394).
In Anlage 11 wurde die Zeile „British Columbia“ neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.22 e) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1394).
Bisheriger Wortlaut:
– British Columbia | 5, 7 (Novice Driver’s License) 6) | nein | nein |
In Anlage 11 wurde die Zeile „Manitoba“ neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.22 f) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1394).
Bisheriger Wortlaut:
In Anlage 11 wurden die Fußnoten neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.12 durch Art.1 Nr.22 g) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1394).
Bisheriger Wortlaut:
1) Soweit in der Spalte „(Klasse(n)“ nicht „alle“, sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt auf Grund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.
2) Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
4) In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).
5) In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).
6) In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).
7) Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.
8) Sofern die „Driver License“ keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.
9) Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.
10) Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt, sofern der Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt.
11) Amtl. Anm.: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A.(4).
12) Amtl. Anm.: Auch „Provisional Licence“. Kein Umtausch einer „Learner Licence“(4).
13) Amtl. Anm.: Auch „Provisional Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“ bzw. „Learner Licence“(4).
14) Amtl. Anm.: Auch „Probationary Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“(4).
15) Amtl. Anm.: Auch „Provisional License“. Kein Umtausch einer Instruction Permit“(4).
16) Amtl. Anm.: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestes zwei Jahre vor Antragstellung liegt(4).
17) Amtl. Anm.: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C 1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nichtmehr als 16 000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7 500 kg berechtigt (4). (f)
In Anlage 11 wurde die Fußnote 10 neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.24 a) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1394)
und vor dem Inkrafttreten wieder aufgehoben, durch Art.6 Nr.6 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35)
Ursprünglich vorgesehener Wortlaut:
10) Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.
In Anlage 11 wurde die Fußnote 18 neu gefasst, mit Wirkung vom 19.01.13 durch Art.2 Nr.24 a) iVm Art.6 Satz 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 26.06.12 (BGBl_I_12,1394)
und vor dem Inkrafttreten wieder aufgehoben, durch Art.6 Nr.6 der Achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 10.01.13 (BGBl_I_13,35)
Ursprünglich vorgesehener Wortlaut:
18) Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.
§§§
Zu Anlage 12 FeV |
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In Anlage 12 Nummer 2 wurden nach dem Wort „Straßenverkehrsgesetzes“ die Wörter „und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
In Anlage 12 wurde die Nummer 2.5 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11 durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.2 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.10 (BGBl_I_10,2279)
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