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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 9231-11
Gesetz
über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer
bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr
vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1958)
geändert durch Art.1 iVm Art.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
vom 25.05.11 (BGBl_I_11,952)
= Art.1 des Gesetzes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (aF)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2006 ] |
§§§
(1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit
Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt, (1)
(1) Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Abs.1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden
(1) Kraftfahrzugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.
§§§
(1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf
mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wer
mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 oder C1E erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18.Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs.1 oder der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs.2 mitführt.
(2) Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken darf
mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 18.Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs.1 Nr.2 mitführt, oder
b) das 21.Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder (1) beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs.2 mitführt,
sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer befördert werden;
mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D1E erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 18.Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs.1 Nr.2 mitführt, oder
b) das 21.Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder (1) beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs.2 mitführt;
mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
a) das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs.1 Nr.2 mitführt, oder
b) das 21.Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs.1 Nummer 1 (2) mitführt, oder
c) das 23.Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs.2 mitführt.
(3) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer oder die Fahrerin die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
(4) Hat ein Fahrer oder eine Fahrerin eine innerhalb der in Absatz 1 oder 2 genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.
(5) An die Stelle eines in Absatz 1 oder 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung, soweit eine solche nach § 5 vorgesehen ist.
(6) 1aFür die Dauer von höchstens drei Jahren muss im
Rahmen einer Berufsausbildung nach § 4 Abs.1 Nr.2
das Mindestalter nicht eingehalten werden;
1ban die Stelle des Nachweises nach Absatz 1 oder 2 tritt eine
Kopie des Ausbildungsvertrages.
2Die Frist nach Satz 1 beginnt am Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis für die
nach Absatz 1 oder 2 maßgebliche Klasse.
§§§
1§ 2 Abs.1 und 2 findet vorbehaltlich des § 5 keine Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die
eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10.September 2008 erteilt worden ist;
eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10.September 2009 erteilt worden ist.
2Satz 1 gilt auch für Fahrer und Fahrerrinnen, die
eine Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D, DE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10. September 2008 oder
eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10. September 2009
besessen haben und die Ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist (1).
§§§
(1) Die Grundqualifikation wird erworben durch
erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 8 Abs.1 Nr.1 oder
Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
(2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 8 Abs.1 Nr.1.
(3) Die Grundqualifikationen nach Absatz 1 oder 2 dienen der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und den allgemeinen beruflichen Fähigkeiten des Fahrers und der Fahrerin durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse; sie werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben.
(4) 1Wer im Rahmen des Erwerbs der beschleunigten
Grundqualifikation ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen
Straßen führt und die für das Führen dieses Fahrzeugs
vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von
einer Person begleitet werden, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis
nach dem Fahrlehrergesetz für die jeweilige
Fahrerlaubnisklasse besitzt.
2Bei diesen Fahrten gilt
die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im
Sinne des Straßenverkehrsgesetzes.
3Das Fahrzeug
muss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung
zugelassenen Fahrzeugs genügen.
§§§
(1) 1Eine erste Weiterbildung ist abzuschließen
fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation;
zwischen dem 10.September 2008 und dem 10.September 2013 im Fall des § 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 (1) Nr.1;
zwischen dem 10.September 2009 und dem 10.September 2014 im Fall des § 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 (2) Nr.2.
2Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren
zu wiederholen.
3Abweichend von der Frist nach
Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder
späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit
dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt,
soweit
im Fall des Satzes 1 Nr.1 die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist;
im Fall des Satzes 1 Nr.2 der Zeitpunkt vor dem 10.September 2015 liegt;
im Fall des Satzes 1 Nr.3 der Zeitpunkt vor dem 10.September 2016 liegt.
4Die Weiterbildung wird durch Teilnahme an einem Unterricht
bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt.
5Sie dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation
vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf
dem neuesten Stand zu halten und gilt für alle Fahrerlaubnisklassen,
für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht.
(2) 1Wer eine Grundqualifikation erworben oder eine
Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig
nicht mehr als Fahrer oder Fahrerin im Güterkraft- oder
Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschäftigt
ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, wenn diese
Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem
Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 abgelaufen sind.
2Satz 1 gilt bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Falle des § 3 Satz 2 entsprechend (3).
(3) Wechselt ein Fahrer oder eine Fahrerin zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.
§§§
Fahrer und Fahrerinnen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben oder Inhaber einer im Inland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes), müssen
die Weiterbildung im Inland oder in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abschließen, in dem sie beschäftigt sind.
§§§
(1) Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:
Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs.2 des Fahrlehrergesetzes, sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht,
Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs.3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den in § 4 Abs.1 Nr.2 genannten Ausbildungsberufen durchführen,
Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 60 des Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelung durchführen,
die nach Absatz 2 staatlich anerkannten Ausbildungsstätten.
(2) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde staatlich anerkannt, wenn
sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausund Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigen,
geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung vorhanden sind,
eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals nachgewiesen wird und
keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.
(3) 1Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zu widerrufen,
wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
2Im Übrigen bleiben die Vorschriften
über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.
(4) 1Die Ausbildungsstätten für die beschleunigte
Grundqualifikation und die Weiterbildung haben bei ihrer
Tätigkeit die Vorschriften dieses Gesetzes und der
auf Grund des § 8 erlassenen Rechtsverordnung zu beachten.
2Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten
nach Absatz 1 Nr.1 und 5 obliegt der
nach Landesrecht zuständigen Behörde.
3Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
4Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertreter
zu den üblichen Büro- und Geschäftszeiten Unterrichts-
und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen
und Besichtigungen durchführen und am Unterricht
teilnehmen können.
5Ferner kann sie einer Ausbildungsstätte
nach Absatz 1 Nr.1 die Ausübung von Tätigkeiten
nach diesem Gesetz untersagen, wenn diese die in
Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
6Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 obliegt den Industrie- und Handelskammern (1).
7Für diese gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend (1).
§§§
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über
die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation und der Weiterbildung, insbesondere über Voraussetzungen der Zulassung der Bewerber oder Bewerberin, Inhalte von Unterricht und Prüfungen sowie die Ausstellung von Bescheinigungen;
die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern;
die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation sowie die Weiterbildung;
die Nachweise sowie die Überwachung und das Verfahren; dabei kann auch vorgesehen werden, dass Nachweise von den für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen Behörden ausgestellt werden.
(2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden zu bestimmen.
2Die Landesregierungen
können diese Ermächtigung auf die zuständige
oberste Landesbehörde übertragen.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs.1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.5, eine Fahrt durchführt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs.3 eine Fahrt anordnet oder zulässt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(4) 1Soweit die Ordnungswidrigkeit bei einer Kontrolle
des Bundesamtes für Güterverkehr festgestellt wird
oder in einem Unternehmen begangen wird, das seinen
Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
das Bundesamt für Güterverkehr.
2In den übrigen Fällen ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
die nach § 8 Abs.3 bestimmte Behörde.
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