[ I ] | [ ] |
Anlage 8 (F) |
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Anlage 8
(zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3)
I. A l l g e m e i n e r F ü h r e r s c h e i n
1. | Vorbemerkungen
1Führerscheine werden als Kunststoffkarten Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG (1) hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch
den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller
zentral gefertigt. 5Der Führerschein besteht aus zwei Seiten. | ||
2. | Beschreibung des Führerscheins | ||
2.1 | Seite 1 (Vorderseite)
Seite 1 enthält: | ||
a) | Die Bezeichnung FÜHRERSCHEIN sowie deren Wiederholung in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck auf dem Führerschein. | ||
b) | Die Aufschrift BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND sowie das Zeichen der Europäischen Union (zwölf goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist. | ||
c) | aFolgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahrerlaubnis
entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung; | ||
1. | Name, Doktorgrad | ||
2. | Vorname | ||
3. | Geburtsdatum und -ort | ||
4a. | (3) Ausstellungsdatum gemäß § 24a | ||
4b. | Datum des Ablaufs der Gültigkeit (4) | ||
4c. | Name der Ausstellungsbehörde | ||
5. | Nummer des Führerscheins, die sich aus dem Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde, einer von dieser fortlaufend zu vergebenden Fahrerlaubnisnummer sowie einer Prüfziffer und der Nummer der Ausfertigung des Dokuments zusammensetzt. | ||
6. | Lichtbild des Inhabers | ||
7. | Unterschrift des Inhabers | ||
8. | Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen mit gleicher Geltungsdauer, ausgenommen die Klassen M, S, L und T, nicht aufgeführt werden. Fahrerlaubnisklassen entsprechend der Richtlinie 91/439/EWG sind in Proportionalschrift, nationale Klassen kursiv aufgebracht. | ||
2.2 | Seite 2 (Rückseite)
Seite 2 enthält: | ||
a) | folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung: | ||
9. | (5) Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt. | ||
10. | 1Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. 2Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 eingetragen sein. 3In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels *) darauf verwiesen. | ||
11. | Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen. | ||
12. | 1Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) zu
den erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß
Anlage 9. 2Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen), die nur für eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der Zeile der jeweiligen Klasse vermerkt. 3Solche, die für alle Fahrerlaubnisklassen gelten, werden in der letzten Zeile der Spalte ausgewiesen. | ||
13. | Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitznahme des Inhabers in diesem Staat. | ||
14. | Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis für eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10). | ||
b) | Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 10 (6) bis 12. | ||
3. | (7) Muster des Führerscheins (Muster 1)
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Farbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4 x 74 mm, Höhe 105 mm; Typdruck
Material: Neobond 200 g/m2
Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig
V o r b e m e r k u n g e n
Anstelle der Streichung der nicht zutreffenden Berechtigungen können die zutreffenden Berechtigungen allein eingetragen werden; dann entfällt der Hinweis *) Nichtzutreffendes streichen.
Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
§§§
Anlage 8a (F) |
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Anlage 8a
(zu § 48a)
Vorbemerkungen: (1)
Material: rosa Neobond-Papier
Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
Name, Vorname ......... .. geboren am ....................... in ................................ ist berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klassen B / BE *) / AM / L (2) zu führen. 1. Schlüsselzahlen nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung: ......... .........2. Namentlich benannte Person(en): a) (Name, Vorname, Geburtsdatum) .. ..... ......................................................... b) (Name, Vorname, Geburtsdatum) .. ..... (ggf. weitere Personen) ......................................................... ......................................................... ......................................................... Fahrerlaubnisbehörde Führerscheinnummer Ort Ausgehändigt am .. (Datum)
Nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. ______________ | ||
Siehe BGBl_I_10,2063 (2)
§§§
Anlage 8b (F) |
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Anlage 8b
(zu § 25b Absatz 2)
1Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen
Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen
Innenseiten.
2Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.
1Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3
bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben.
2Die Seiten 36 und 38
bleiben frei.
Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.
(1) Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:
A | Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für
zulässig erklärten größten Belastung 3 500 kg nicht übersteigt,
|
B | Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt,
|
C | Krafträder mit und ohne Beiwagen
|
(1) Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw
Beschränkungen zu erteilen:
deutsche | internationale | internationale Fahrerlaubnisklasse |
A1 | C, A | C ≤ 125 cm3 C ≤ 11 kW C ≤ 0,1 kW/kg A: dreiradrige Kfz ≤ 15 kW |
A2 | C | C ≤ 35 kW C ≤ 0,2 kW/kg |
A | C, A | A: nur dreiradrige Kfz |
B | A | |
C1 | B | B ≤ 7 500 kg |
C | B | |
D1 | B | B: nur Kraftomnibusse, Anzahl Platze auser dem Fuhrersitz ≤ 16 |
D | B | B: nur Kraftomnibusse |
(1) Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw
Beschränkungen zu erteilen:
deutsche | internationale | internationale Fahrerlaubnisklasse |
A1 | C | C ≤ 125 cm3 C ≤ 11 kW |
A beschränkt | C | C ≤ 25 kW C ≤ 0,16 kW/kg |
A | C | |
B | A | |
C1 | B | B ≤ 7 500 kg |
C | B | |
D1 | B | B: nur Kraftomnibusse ≤ 8 m, Anzahl Platze auser dem Fuhrersitz ≤ 16 | D | B | B: nur Kraftomnibusse |
D | B | B: nur Kraftomnibusse |
vorstehend "Peru und Portugal gestrichen (2)und Fußnote geändert (3)
§§§
Anlage 8b (F) |
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Anlage 8c
(zu § 25b Absatz 3)
Der Internationale Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und acht weißen Innenseiten.
1Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 1 bis 7
sind nachstehend wiedergegeben.
2Die Seite 8 bleibt frei.
Die Fußnoten (Erläuterungen) und die zu ihnen gehörenden Zahlen im Text des Musters sind in den Vordruck nicht zu übernehmen.
(1) Die Fahrzeugklassen bzw. -unterklassen sind wie folgt definiert:
A1 | Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht
mehr als 11 kW (Leichtkrafträder),
|
A | Krafträder,
|
B | aKraftfahrzeuge, die nicht der Klasse A angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse
von nicht mehr als 3 500 kg, bei denen die Zahl der Sitzplätze, ausgenommen der Fahrersitz,
nicht mehr als acht beträgt; boder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse höchstens 750 kg beträgt; coder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse 750 kg, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs übersteigt, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse von Kraftfahrzeug und Anhänger 3 500 kg nicht überschreitet, |
C1 | aKraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg; boder Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt, |
C | aKraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse
von mehr als 3 500 kg; boder Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet, |
D1 | aKraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz; boder Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt, |
D | aKraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz ausgenommen; boder Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet, |
BE | aKraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg und die Leermasse des Kraftfahrzeugs überschreitet; boder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg überschreitet, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 3 500 kg übersteigt, |
C1E | Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg
übersteigt, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen
Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg nicht übersteigt,
|
CE | Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt,
|
D1E | Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, der nicht der Personenbeförderung
dient und dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des
Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge
12 000 kg nicht übersteigt (s auch § 25b Absatz 3),
|
DE | Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt.
|
(3) Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw
Beschränkungen zu erteilen:
deutsche | internationale | internationale Fahrerlaubnisklasse |
A1 | C, A | C ≤ 125 cm3 C ≤ 11 kW C ≤ 0,1 kW/kg A: dreiradrige Kfz ≤ 15 kW |
A2 | C | C ≤ 35 kW C ≤ 0,2 kW/kg |
A | C, A | A: nur dreiradrige Kfz |
B | A | |
C1 | B | B ≤ 7 500 kg |
C | B | |
D1 | B | B: nur Kraftomnibusse, Anzahl Platze auser dem Fuhrersitz ≤ 16 |
D | B | B: nur Kraftomnibusse |
(3) Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw
Beschränkungen zu erteilen:
deutsche | internationale | internationale Fahrerlaubnisklasse |
A1 | C | C ≤ 125 cm3 C ≤ 11 kW |
A beschränkt | C | C ≤ 25 kW C ≤ 0,16 kW/kg |
A | C | |
B | A | |
C1 | B | B ≤ 7 500 kg |
C | B | |
D1 | B | B: nur Kraftomnibusse ≤ 8 m, Anzahl Platze auser dem Fuhrersitz ≤ 16 | D | B | B: nur Kraftomnibusse |
D | B | B: nur Kraftomnibusse |
(Vorderseite des ersten Umschlagblattes) (2)
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