BattG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGB.III/FNA: 2129-53
Gesetz
über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die
umweltverträgliche Entsorgung
von Batterien und Akkumulatoren
vom 25.06.09 (BGBl_I_09,1582)
geändert durch Art.2 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts
sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
= Art.1 des Gesetzes zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren (aF)
bearbeitet und verlinkt (482)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2009 ] |
§§§
Allgemeine Vorschriften |
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(1) 1Dieses Gesetz gilt für alle Arten von Batterien,
unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung
oder Verwendung.
2Es gilt auch für
Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen
Produkten beigefügt sind.
3Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
vom 16. März 2005 (BGBl.I S.762),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli
2007 (BGBl.I S.1462) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung und die Altfahrzeug-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni
2002 (BGBl.I S.2214), die zuletzt durch die Verordnung
vom 3. April 2009 (BGBl.I S.738) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Batterien, die verwendet werden
in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang stehen,
in Waffen, Munition oder Wehrmaterial, ausgenommen Erzeugnisse, die nicht speziell für militärische Zwecke beschafft oder eingesetzt werden, oder
(3) 1Soweit dieses Gesetz und die auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden
Vorschriften enthalten, sind das Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz und die auf Grund des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
2Die §§ 26, 43 Absatz 3, § 54 Absatz 1 Satz 1 und § 58 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996
(BGBl.I S.1411; 1997 I S.2861), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I
S.1462) geändert worden ist, gelten entsprechend.
3Die Andienungs- und Überlassungspflichten nach § 13 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
gelten nicht für die nach diesem Gesetz getrennt erfassten
Altbatterien.
§§§
(1) Für dieses Gesetz gelten die in den Absätzen 2 bis 22 geregelten Begriffsbestimmungen.
(2) „Batterien“ sind aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird.
(3) 1„Batteriesatz“ ist eine Gruppe von Batterien, die
so miteinander verbunden oder in einem Außengehäuse
zusammengebaut sind, dass sie eine vollständige,
vom Endnutzer nicht zu trennende oder zu öffnende
Einheit bilden.
2Batteriesätze sind Batterien im Sinne dieses Gesetzes.
(4) 1„Fahrzeugbatterien“ sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von
Fahrzeugen bestimmt sind.
2Fahrzeuge im Sinne von
Satz 1 sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
(5) 1„Industriebatterien“ sind Batterien, die ausschließlich
für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche
Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder
zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind.
2Fahrzeugbatterien sind keine Industriebatterien.
3Auf Batterien, die keine Fahrzeug-, Industrie- oder Gerätebatterien sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes über Industriebatterien anzuwenden.
(6) 1„Gerätebatterien“ sind Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können.
2Fahrzeug- und Industriebatterien sind keine Gerätebatterien.
(7) „Knopfzellen“ sind kleine, runde Gerätebatterien, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe.
(8) „Schnurlose Elektrowerkzeuge“ sind handgehaltene, mit einer Batterie betriebene Elektro- und Elektronikgeräte im Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die für Instandhaltungs-, Bau-, Garten- oder Montagearbeiten bestimmt sind.
(9) „Altbatterien“ sind Batterien, die Abfall im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind.
(10) „Behandlung“ ist jede Tätigkeit, die an Abfällen nach der Übergabe an eine Einrichtung zur Sortierung, zur Vorbereitung der Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt wird.
(11) „Stoffliche Verwertung“ ist die stoffliche Verwertung im Sinne von § 4 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
(12) „Beseitigung“ ist die Abfallbeseitigung im Sinne von § 10 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
(13) „Endnutzer“ ist derjenige, der Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien nutzt und in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiterveräußert.
(14) „Vertreiber“ ist, wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt.
(15) 1„Hersteller“ ist jeder, der, unabhängig von der
Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich
dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt.
2Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder
fahrlässig Batterien von Herstellern in den Verkehr bringen,
die sich nicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 angezeigt
haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes (0).
3Satz 1 und Absatz 14 bleiben unberührt (0).
(16) 1„Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche
Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs,
des Verbrauchs oder der Verwendung.
2Die gewerbsmäßige
Einfuhr in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes gilt als Inverkehrbringen.
3Dies gilt nicht für
Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes wieder ausgeführt werden.
(17) „Gewerbliche Altbatterieentsorger“ sind für den Umgang mit Altbatterien zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 52 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, deren Geschäftsbetrieb die getrennte Erfassung, Behandlung, Verwertung oder Beseitigung von Altbatterien umfasst.
(18) (1) „Sachverständiger“ ist, wer
nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,
als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl.I S.3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl.I S.399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr.1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S.13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(19) „Sammelquote“ ist der Prozentsatz, den die Masse der Altbatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem Kalenderjahr zurückgenommen werden, im Verhältnis zur Masse der Batterien ausmacht, die im Durchschnitt des betreffenden und der beiden vorangegangenen Kalenderjahre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr gebracht worden sind und dort für eine getrennte Erfassung zur Verfügung stehen.
(20) 1„Verwertungsquote“ ist der Prozentsatz, den die
Masse der in einem Kalenderjahr einer ordnungsgemäßen
stofflichen Verwertung zugeführten Altbatterien
im Verhältnis zur Masse der in diesem Kalenderjahr gesammelten
Altbatterien ausmacht.
2Aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes mit dem Ziel der Verwertung
ausgeführte Altbatterien sind nur insoweit zu berücksichtigen,
als den Anforderungen aus § 14 Absatz 3
entsprochen worden ist.
(21) „Chemisches System“ ist die Zusammensetzung der für die Energiespeicherung in einer Batterie maßgeblichen Stoffe.
(22) „Typengruppe“ ist die Zusammenfassung vergleichbarer Baugrößen von Batterien mit dem gleichen chemischen System.
§§§
Vertrieb und Rücknahme |
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(1) 1Das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als
0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, ist verboten.
2Von dem Verbot ausgenommen sind Knopfzellen
und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit
einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent.
(2) 1Das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, die
mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten,
ist verboten.
2Von dem Verbot ausgenommen sind Gerätebatterien,
die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich
Notbeleuchtung, medizinische Ausrüstung
oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind.
3Satz 1 gilt nicht für Batterien, die nach Anhang II der
Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge
(ABl.L 269 vom 21.10.2000, S.34), die zuletzt
durch die Richtlinie 2008/33/EG (ABl.L 81 vom
20.3.2008, S.62) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung vom Cadmiumverbot des Artikels 4
Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen
sind.
(3) (0) Hersteller dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr bringen, wenn sie dies zuvor nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 angezeigt haben und durch Erfüllung der ihnen nach § 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 1 jeweils obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgegeben werden können.
(4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endnutzer nur abgeben, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann.
(5) Batterien, die entgegen den Absätzen 1 und 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, sind durch den jeweiligen Hersteller wieder vom Markt zu nehmen.
§§§
(1) 1Jeder Hersteller ist verpflichtet, bevor er Batterien
im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr
bringt, dies gegenüber dem Umweltbundesamt unter
Angabe der durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer
1 festgelegten Daten anzuzeigen.
2Änderungen der
nach Satz 1 angezeigten Daten sowie die dauerhafte
Aufgabe des Inverkehrbringens sind dem Umweltbundesamt
unverzüglich mitzuteilen.
3Die Anzeigen
nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen elektronisch über
die Internetseite des Umweltbundesamtes.
4Das Umweltbundesamt
bestätigt den Zugang der übermittelten
Daten.
(2) 1Das Umweltbundesamt kann für die Anzeigen
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie für die sonstige
Kommunikation mit den Herstellern die elektronische
Form, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung
eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer
Dokumente verlangen.
2Die Anforderungen nach Satz 1
sind auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zu
veröffentlichen.
(3) 1Das Umweltbundesamt veröffentlicht die nach
Absatz 1 übermittelten Angaben, soweit diese auf
Grund der Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 zur Veröffentlichung bestimmt sind, auf seiner Internetseite.
2Die Veröffentlichung ist nach Herstellern von
Fahrzeug-, Geräte- und Industriebatterien zu untergliedern
und muss für jeden Hersteller die Angaben
nach Satz 1 und das Datum der Anzeige enthalten.
3Für Hersteller, die aus dem Markt ausgetreten sind, ist
zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben.
4Die Daten nach Absatz 1 sind drei Jahre nach dem angezeigten
Marktaustritt des Herstellers zu löschen.
§§§
(1) 1Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Altbatterien und die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 13 Absatz 1 erfassten Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach § 14
zu verwerten.
2Nicht verwertbare Altbatterien sind nach § 14 zu beseitigen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung anfallen.
§§§
(1) 1Die Hersteller von Gerätebatterien stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass
sie ein gemeinsames, nicht gewinnorientiertes und
flächendeckend tätiges Rücknahmesystem für Geräte-
Altbatterien (Gemeinsames Rücknahmesystem) einrichten
und sich an diesem beteiligen.
2Jeder teilnehmende
Hersteller ist verpflichtet, dem Gemeinsamen Rücknahmesystem
die zur Erfüllung der Berichtspflichten
nach § 15 Absatz 1 erforderlichen Informationen auf
Verlangen bereitzustellen.
3Hersteller, die aus dem Gemeinsamen
Rücknahmesystem austreten, haben dies
der in § 7 Absatz 1 genannten Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
(2) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit stellt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie verbindlich
fest, ob das Gemeinsame Rücknahmesystem
nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eingerichtet
ist.
2Die Feststellung nach Satz 1 ist den Herstellern
nach Absatz 1 Satz 1 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger
öffentlich bekannt zu geben.
3Das Gemeinsame
Rücknahmesystem ist dabei konkret und eindeutig
zu bezeichnen.
(3) Das Gemeinsame Rücknahmesystem muss
für alle Hersteller von Gerätebatterien zu gleichen Bedingungen zugänglich sein,
allen Vertreibern von Gerätebatterien, allen öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern und allen Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 die unentgeltliche Abholung von Geräte-Altbatterien anbieten,
die flächendeckende Rücknahme von Geräte-Altbatterien bei allen Vertreibern von Gerätebatterien, allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und allen Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 gewährleisten, die vom Angebot nach Nummer 2 Gebrauch gemacht haben (angeschlossene Rücknahmestellen),
die von den angeschlossenen Rücknahmestellen bereitgestellten Geräte-Altbatterien, unabhängig von ihrer Art, Marke oder Herkunft unentgeltlich abholen und einer Verwertung nach § 14 zuführen,
den angeschlossenen Rücknahmestellen unentgeltlich geeignete Transportbehälter bereitstellen,
Entsorgungsleistungen wie Rücknahme, Transport, Sortierung und Verwertung von Geräte-Altbatterien sowie die Beseitigung nicht verwertbarer Geräte-Altbatterien in einem Verfahren, das eine Vergabe im Wettbewerb sichert, für maximal fünf Jahre ausschreiben,
seine Finanzierung dadurch sicherstellen, dass die nach Rücknahme, Verwertung und Beseitigung verbleibenden Kosten einschließlich Umsatzsteuer und notwendiger Gemeinkosten im Verhältnis ihres Anteils am jeweiligen Jahresabsatz, gemessen an der Masse der Batterien und untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen, auf die einzelnen Hersteller aufgeteilt und von den einzelnen Herstellern entsprechende Beiträge eingezogen werden,
jährlich die Kosten für Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien einschließlich der Gemeinkosten, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen, gegenüber dem Umweltbundesamt offenlegen,
die Geheimhaltung der ihm vorliegenden Daten insoweit sicherstellen, als es sich um herstellerspezifische oder um einzelnen Herstellern unmittelbar zurechenbare Informationen handelt.
(4) 1Das Gemeinsame Rücknahmesystem kann Herstellern
von Gerätebatterien, die weder dem Gemeinsamen
Rücknahmesystem angehören noch ein herstellereigenes
Rücknahmesystem nach § 7 betreiben, die
Kosten für die Rücknahme, Sortierung und Verwertung
oder Beseitigung der Geräte-Altbatterien in Rechnung
stellen, die von diesen Herstellern in den Verkehr gebracht
und vom Gemeinsamen Rücknahmesystem erfasst
worden sind.
2Der Anspruch umfasst auch die anteiligen
Gemeinkosten des Gemeinsamen Rücknahmesystems.
(5) Ist das Gemeinsame Rücknahmesystem nicht festgestellt, so ist jeder Hersteller von Gerätebatterien verpflichtet, die Erfüllung seiner Pflichten aus § 5 durch Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesystems im Sinne von § 7 sicherzustellen.
§§§
(1) 1§ 6 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit ein Hersteller
ein eigenes, von der am Sitz des Herstellers für Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Behörde genehmigtes
Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (herstellereigenes
Rücknahmesystem) eingerichtet hat und betreibt.
2Die Genehmigung nach Satz 1 ist auf Antrag
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu erteilen.
3Hat die Behörde nicht
innerhalb einer Frist von drei Monaten
entschieden, gilt die Genehmigung als mit der
Bedingung nach Absatz 2 Satz 1 erteilt.
4Die Frist nach
Satz 3 beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen
bei der zuständigen Behörde.
(2) 1Ein herstellereigenes Rücknahmesystem darf nur
mit der Bedingung genehmigt werden, dass die in § 16 vorgeschriebenen Sammelziele zu den dort jeweils festgelegten
Stichtagen erreicht werden.
2Im Übrigen gilt § 6
Absatz 3 Nummer 2 bis 5 entsprechend.
3Das Vorliegen
der notwendigen Voraussetzungen für die voraussichtliche
Erreichung der Ziele nach Satz 1 und die Einhaltung der Vorgaben aus Satz 2 durch eigene Sammlung
und Rücknahme ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen
glaubhaft zu machen.
4Die Genehmigung
eines herstellereigenen Rücknahmesystems kann auch
nachträglich mit den Auflagen versehen werden, die erforderlich
sind, um die Einhaltung der Verwertungsanforderungen
nach § 14 und der Vorgaben aus Satz 2
dauerhaft sicherzustellen.
(3) 1Bei Einrichtung und Betrieb eines Rücknahmesystems
nach Absatz 1 können mehrere Hersteller zusammenwirken.
2aWirken mehrere Hersteller bei Einrichtung
und Betrieb ihres Rücknahmesystems durch Beauftragung
eines gemeinsamen Dritten zusammen, so
kann die Genehmigung nach Absatz 1 dem Dritten mit Wirkung für die zusammenwirkenden Hersteller erteilt
werden;
2bSitz des Herstellers im Sinne von Absatz 1 ist
in diesem Fall der Sitz des beauftragten Dritten.
3§ 6 Absatz 3 Nummer 9 ist auf den gemeinsam beauftragten
Dritten entsprechend anzuwenden.
(4) 1Hersteller von Gerätebatterien, die ein genehmigtes
herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben,
können anderen Herstellern von Gerätebatterien, die
weder dem Gemeinsamen Rücknahmesystem angehören
noch ein herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben,
die Kosten für die Rücknahme, Sortierung und
Verwertung oder Beseitigung der Geräte-Altbatterien in
Rechnung stellen, die von diesen Herstellern in den
Verkehr gebracht und durch das herstellereigene Rücknahmesystem
ordnungsgemäß entsorgt worden sind.
2Der Anspruch umfasst auch die anteiligen Gemeinkosten
des herstellereigenen Rücknahmesystems.
§§§
(1) 1Die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie
den Vertreibern für die von diesen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Fahrzeug- und Industrie- Altbatterien und
den Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 für die dort anfallenden Fahrzeug- und Industrie- Altbatterien
eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe
anbieten und die zurückgenommenen Altbatterien
nach § 14 verwerten.
2Eine Verpflichtung der Vertreiber
oder der Behandlungseinrichtungen zur Überlassung
dieser Altbatterien an die Hersteller besteht nicht.
(2) Für Industrie-Altbatterien können die jeweils betroffenen Hersteller, Vertreiber, Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 und Endnutzer von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen treffen.
(3) Soweit Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch Vertreiber, Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder gewerbliche Altbatterieentsorger nach § 14 verwertet werden, gilt die Verpflichtung der Hersteller aus § 5 als erfüllt.
§§§
(1) 1Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer
Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle
unentgeltlich zurückzunehmen.
2Die Rücknahmeverpflichtung
nach Satz 1 beschränkt sich auf
Altbatterien der Art, die der Vertreiber als Neubatterien
in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf
die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen.
3aSatz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten
Altbatterien;
3bdas Elektro- und Elektronikgerätegesetz
und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt.
4Im Versandhandel ist Verkaufsstelle im Sinne
von Satz 1 das Versandlager.
(2) 1Die Vertreiber nach Absatz 1 sind verpflichtet, zurückgenommene Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen
Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen.
2Abweichend von Satz 1 kann der Vertreiber für
einen Zeitraum von jeweils mindestens einem Kalenderjahr
verbindlich auf die Abholung der erfassten Geräte-
Altbatterien durch das Gemeinsame Rücknahmesystem
verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen
einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen
überlassen.
3Der Verzicht ist dem Gemeinsamen
Rücknahmesystem jeweils mindestens drei Monate
vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.
(3) 1Soweit ein Vertreiber vom Angebot der Hersteller
nach § 8 Absatz 1 keinen Gebrauch macht und Fahrzeug-
oder Industrie-Altbatterien selbst verwertet oder
Dritten zur Verwertung überlässt, hat er sicherzustellen,
dass die Anforderungen aus § 14 erfüllt werden.
2Für Fahrzeug- und
Industrie-Altbatterien, die der Vertreiber
einem gewerblichen Altbatterieentsorger oder einem
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit dem Ziel
der Verwertung überlässt, gelten die Anforderungen
des § 14 zu Gunsten des Vertreibers als erfüllt.
(4) Die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien dürfen beim Vertrieb neuer Gerätebatterien gegenüber dem Endnutzer nicht getrennt ausgewiesen werden.
§§§
(1) 1Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer
abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein
Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer
zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt
des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-
Altbatterie zurückgibt.
2Das Pfand ist bei Rückgabe
einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten.
3Der Vertreiber
kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke
ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe
der Pfandmarke abhängig machen.
(2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.
§§§
(1) 1Besitzer von Altbatterien haben diese einer vom
unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.
2aSatz 1 gilt nicht für Altbatterien, die in andere
Produkte eingebaut sind;
2bdas Elektro- und Elektronikgerätegesetz
und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben
unberührt.
(2) 1Geräte-Altbatterien werden ausschließlich über
Sammelstellen, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem
oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem
angeschlossen sind, erfasst.
2Endnutzer, die gewerbliche
oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen
oder öffentliche Einrichtungen sind, können für die bei
ihnen anfallenden Geräte-Altbatterien mit dem Gemeinsamen
Rücknahmesystem oder einem herstellereigenen
Rücknahmesystem von Satz 1 abweichende Vereinbarungen
über die Art und den Ort der Rückgabe
treffen.
(3) 1Fahrzeug-Altbatterien werden ausschließlich
über die Vertreiber, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
und über die Behandlungseinrichtungen
nach § 12 Absatz 2 erfasst.
2Abweichend von Satz 1
können Endnutzer, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche
Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen
sind, die bei ihnen anfallenden Fahrzeug-Altbatterien
unmittelbar den Herstellern oder gewerblichen Altbatterieentsorgern
überlassen.
(4) 1aIndustrie-Altbatterien werden ausschließlich über
die Vertreiber, die Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 2 und über gewerbliche Altbatterieentsorger erfasst,
soweit nicht abweichende Vereinbarungen nach
§ 8 Absatz 2 getroffen worden sind;
1bdie Erfüllung der
Anforderungen aus § 14 ist sicherzustellen.
§§§
(1) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altgeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz sind verpflichtet, bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen.
(2) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge nach der Altfahrzeug-Verordnung sind verpflichtet, bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen.
(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann ein
Betreiber für einen Zeitraum von jeweils mindestens
einem Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der
anfallenden Geräte-Altbatterien durch das Gemeinsame
Rücknahmesystem verzichten und die Geräte-
Altbatterien stattdessen einem oder mehreren herstellereigenen
Rücknahmesystemen überlassen.
2Der Verzicht
ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils
mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums
schriftlich anzuzeigen.
(4) Für die bei der Behandlung nach den Absätzen 1 und 2 anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien ist § 9 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
an der Sammlung von Geräte-Altbatterien beteiligen,
sind die erfassten Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen
Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen.
2Abweichend von Satz 1 können öffentlichrechtliche
Entsorgungsträger für einen Zeitraum von jeweils
mindestens einem Kalenderjahr verbindlich auf
die Abholung der erfassten Geräte-Altbatterien durch
das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten und
die Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehreren
herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen.
3Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem
jeweils mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums
schriftlich anzuzeigen.
(2) Soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an der Sammlung von Fahrzeug-Altbatterien beteiligen, sind sie verpflichtet, die erfassten Fahrzeug-Altbatterien gemäß § 14 zu verwerten.
§§§
(1) 1Alle gesammelten und identifizierbaren Altbatterien
sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich
zumutbar, nach dem Stand der Technik zu behandeln
und stofflich zu verwerten.
2Dabei sind insbesondere die
durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2 festgelegten
Mindestanforderungen zu beachten.
3Identifizierbare
Altbatterien, deren Behandlung und Verwertung
technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar
ist, nicht identifizierbare Altbatterien sowie
Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten
und stofflich verwerteten Altbatterien sind nach dem
Stand der Technik gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
(2) 1Die Beseitigung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
durch Verbrennung oder Deponierung ist untersagt.
2Dies gilt nicht für Rückstände von zuvor ordnungsgemäß
behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien.
(3) Behandlung und stoffliche Verwertung nach Absatz 1 können außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgenommen werden, wenn die Verbringung der Altbatterien den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S.1, L 318 vom 28.11.2008, S.15), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.669/2008 (ABl. L 188 vom 16.7.2008, S.7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 3 entspricht.
(4) Altbatterien, die nach der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr.1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S.6), die durch die Verordnung (EG) Nr.740/2008 (ABl.L 201 vom 30.7.2008, S.36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, sind für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 nur zu berücksichtigen, wenn stichhaltige Beweise dafür vorliegen, dass die Verwertung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
§§§
(1) 1Das Gemeinsame Rücknahmesystem legt dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 30. April eine Dokumentation vor, die Auskunft gibt über
die Masse der im vorangegangenen Jahr von seinen Mitgliedern im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebrachten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbliebenen Gerätebatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen,
die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen,
die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr stofflich verwerteten Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen, wobei ausgeführte und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verwertete Geräte- Altbatterien gesondert auszuweisen sind,
die nach Maßgabe des § 2 Absatz 19 im eigenen System erreichte Sammelquote für Gerätebatterien,
die nach Maßgabe des § 2 Absatz 20 im eigenen System erreichte Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien,
die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse sowie
die für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung jeweils insgesamt gezahlten Preise, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen.
2Die Dokumentation ist auf Verlangen des Umweltbundesamtes
in einer von einem unabhängigen Sachverständigen
geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen.
3Das Gemeinsame Rücknahmesystem veröffentlicht
die nach Satz 1 vorzulegende Dokumentation mit
Ausnahme der Angaben nach Satz 1 Nummer 7 binnen
eines Monats nach Vorlage beim Umweltbundesamt
auf seiner Internetseite.
(2) 1aFür herstellereigene Rücknahmesysteme gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Satz 2 und 3 entsprechend;
1bAbsatz 1 Satz 1 ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Dokumentation dem Umweltbundesamt
und der Behörde vorzulegen ist, die die Genehmigung
nach § 7 Absatz 1 erteilt hat.
(3) 1Für die Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien
ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Satz 2
und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die
Sammlung, Rücknahme und Verwertung von Fahrzeugund
Industrie-Altbatterien zu berichten ist.
2Hersteller
von Fahrzeug- und Industriebatterien können für mehrere
Vertreiber eine gemeinsame Dokumentation vorlegen.
(4) Das Umweltbundesamt kann im Bundesanzeiger Empfehlungen für das Format und den Aufbau der Dokumentationen nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichen.
§§§
Das Gemeinsame Rücknahmesystem und die herstellereigenen Rücknahmesysteme müssen jeweils im eigenen System für Geräte-Altbatterien
spätestens zum 26. September 2012 eine Sammelquote von mindestens 35 Prozent und
spätestens zum 26. September 2016 eine Sammelquote von mindestens 45 Prozent
erreichen und dauerhaft sicherstellen.
§§§
Kennzeichnung, Hinweispflichten |
---|
(1) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach den Absätzen 4 und 5 mit dem Symbol nach der Anlage zu kennzeichnen.
(2) 1Das Symbol nach Absatz 1 muss mindestens
3 Prozent der größten Fläche der Batterie oder des Vertriebsgebindes,
höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter
Breite, einnehmen.
2Bei zylindrischer Form des zu kennzeichnenden
Objekts muss das Symbol nach Absatz 1 mindestens
1,5 Prozent der Oberfläche des Objekts, höchstens jedoch
eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter
Breite, einnehmen.
(3) 1Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien, die mehr
als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als
0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als
0,004 Masseprozent Blei enthalten, vor dem erstmaligen
Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach den
Sätzen 2 und 3 sowie nach den Absätzen 4 und 5 mit
den chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) zu
kennzeichnen, bei denen der Grenzwert überschritten
wird.
2Die Zeichen nach Satz 1 sind unterhalb des Symbols
nach Absatz 1 aufzubringen.
3Jedes Zeichen muss
mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche
des Symbols nach Absatz 1 einnehmen.
(4) 1Nimmt das Symbol nach Absatz 1 oder das Zeichen
nach Absatz 3 eine Fläche von weniger als einem
halben Zentimeter Länge und einem halben Zentimeter
Breite ein, kann auf die entsprechende Kennzeichnung
verzichtet werden.
2Stattdessen sind Symbol und
Zeichen in einer Größe von jeweils mindestens einem
Zentimeter Länge und einem Zentimeter Breite auf die
Verpackung aufzubringen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn eine Kennzeichnung der Batterie
technisch nicht möglich ist.
(5) Symbol und Zeichen müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft aufgebracht werden.
(6) 1Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und Gerätebatterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit
einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe
zu versehen.
2Bei der Bestimmung der Kapazität
und der Gestaltung der Kapazitätsangabe sind
die durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 4 festgelegten
Vorgaben zu beachten.
(7) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig, soweit sie nicht im Widerspruch zu einer Kennzeichnung nach Absatz 1, 3 oder 6 stehen.
§§§
(1) 1Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,
dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.
2Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.
(2) Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen, über die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie über die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit zu informieren.
(3) 1Soweit das Gemeinsame Rücknahmesystem Informationskampagnen
nach Absatz 2 durchführt, sind auch Hersteller von Gerätebatterien, die dem Gemeinsamen
Rücknahmesystem nicht angehören, verpflichtet, sich in einem ihrem jeweiligen Marktanteil
an neu in Verkehr gebrachten Gerätebatterien angemessenen
Verhältnis an den Kosten der Kampagnen zu beteiligen.
2Die Verpflichtung aus Absatz 2 gilt insoweit als erfüllt.
(4) Werden Hersteller, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht angehören, nach Absatz 3 zur Finanzierung von Informationskampagnen des Gemeinsamen Rücknahmesystems herangezogen, so sind diese Informationskampagnen wettbewerbsneutral zu gestalten.
§§§
Verordnungsermächtigung, Vollzug |
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1aDie nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte
mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen;
1b§ 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
gilt entsprechend.
2Beauftragter Dritter
kann auch das Gemeinsame Rücknahmesystem sein.
§§§
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die für eine Anzeige nach § 4 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten über die Identität und eindeutige Identifizierungsmerkmale des Anzeigenden, Kontaktdaten des Anzeigenden sowie Daten über die Wahrnehmung der Produktverantwortung durch den Anzeigenden und die davon zur Veröffentlichung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 bestimmten Daten festzulegen,
Mindestanforderungen für die Behandlung und Verwertung von Altbatterien, Quoten für die zu erreichende Verwertungseffizienz sowie Vorgaben für deren Berechnung festzulegen,
Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/66/EG zu erlassen,
Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von Fahrzeug- und Gerätebatterien sowie für die Gestaltung der Kapazitätsangabe festzulegen und
Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen.
§§§
(1) Das Umweltbundesamt kann gegenüber dem Gemeinsamen Rücknahmesystem die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben aus § 6 Absatz 3 und der Verwertungsanforderungen aus § 14 dauerhaft sicherzustellen.
(2) 1Für den Vollzug dieses Gesetzes sind § 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl.I S.2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl.I S.1970) geändert worden ist, § 7 des
Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar
2008 (BGBl.I S.258) sowie die §§ 21 und 40 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes entsprechend anzuwenden.
2Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
§§§
Ordnungswidrigkeiten, Schluss |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Batterien in den Verkehr bringt,
entgegen § 3 Absatz 3 Batterien in den Verkehr bringt,
entgegen § 3 Absatz 4 Batterien an den Endnutzer abgibt,
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verwertet,
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beseitigt,
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht zur Abholung bereitstellt,
entgegen § 9 Absatz 4 die dort genannten Kosten getrennt ausweist,
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet,
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung beseitigt,
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, oder entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Batterie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
entgegen § 17 Absatz 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 Nummer 4 eine Fahrzeug- oder Gerätebatterie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einer Kapazitätsangabe versieht oder
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt oder einer Warensendung nicht beifügt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, 9, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4, 7 und 13 das Umweltbundesamt.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
§§§
(1) § 3 Absatz 1 und 2 und § 17 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 gelten nicht für Batterien, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Bei der Pfanderstattung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 ist für Pfandbeträge, die vor dem 1. Januar 2002 erhoben wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr.2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.694/ 2008 (ABl. L 195 vom 24.7.2008, S.3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
(3) Für die Ermittlung der Sammelquote nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 gilt § 2 Absatz 19 für das Kalenderjahr 2009 mit der Maßgabe, dass die Masse der in diesem Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien zur Masse der in diesem Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebrachten Batterien ins Verhältnis zu setzen ist.
(4) Für das Kalenderjahr 2010 gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Masse der im Kalenderjahr 2010 zurückgenommenen Altbatterien zur Masse der im Durchschnitt der Jahre 2009 und 2010 erstmals in den Verkehr gebrachten Batterien ins Verhältnis zu setzen ist.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind, unabhängig vom jeweiligen Kalenderjahr, für die ersten beiden Jahre der Tätigkeit eines herstellereigenen Rücknahmesystems entsprechend anzuwenden.
§§§
Anlage |
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BattG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
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§§§