ElektroG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 2129-43
Gesetz
über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die
umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
vom 16.03.05 (BGBl_I_05,762)
zuletzt geändert durch Art.5 iVm Art.14 des Gesetzes
zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet
des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
bearbeitet und verlinkt (451)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2009 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Allgemeines |
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(1) 1Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für Elektro- und Elektronikgeräte fest.
2Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die
Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere
Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu
beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag
von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten
in Abfälle zu verringern.
3Bis 31.Dezember 2006 sollen
durchschnittlich mindestens vier Kilogramm Altgeräte
aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr getrennt
gesammelt werden.
(2) 1Die Bundesregierung prüft die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen der §§ 9 bis 13 spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2Die Bundesregierung berichtet über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat.
§§§
(1) 1Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt:
Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge
Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
2Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind
insbesondere die in Anhang I aufgeführten Geräte.
3§ 5 gilt auch für Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind.
(3) 1Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden das Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz und die auf Grund des Kreislaufwirtschafts und
Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen in der
jeweils geltenden Fassung Anwendung.
2§§ 21, 26, 40 und 54 Abs.1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (1), § 1 Abs.2 Satz 1 der Transportgenehmigungsverordnung, § 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl.I
S.2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des
Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl.I S.1970) geändert
worden ist, und § 7 des Energiebetriebene-Produkte-
Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl.I S.258) (3)
gelten entsprechend.
3Bestehen auf Grund anderer
Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die
Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von
Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder an die Verwendung
bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten,
bleiben diese unberührt.
4Die Nachweispflichten nach § 43 Abs.1 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen
zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten (2).
§§§
(1) Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind
die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind.
(2) Geräteart im Sinne des Gesetzes bezeichnet Geräte innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen.
(3) Altgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind Elektro und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind.
(4) Private Haushalte im Sinne dieses Gesetzes sind private Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.
(5) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes umfasst Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Altgeräten, ihren Werkstoffen und Substanzen.
(6) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes umfasst Maßnahmen, bei denen die Altgeräte oder deren Bauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden.
(7) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in Anhang II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Verfahren.
(8) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufbereitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung.
(9) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Verfahren.
(10) Behandlung im Sinne dieses Gesetzes sind Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen.
(11) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig
Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt,
Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder
(12) 1Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet.
2Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.
(13) Gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die eine oder mehrere der in § 3a Abs.1 des Chemikaliengesetzes genannten und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27.Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl.EG Nr.L 196 S.1) in der jeweils geltenden Fassung näher bestimmten Eigenschaften aufweisen.
§§§
Pflichten |
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1Elektro- und Elektronikgeräte sind möglichst so zu gestalten, dass die Demontage und die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung
von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen,
berücksichtigt und erleichtert werden.
2Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren
betrieben werden können, sind so zu gestalten,
dass eine problemlose Entnehmbarkeit der Batterien
und Akkumulatoren sichergestellt ist (1).
3Die Hersteller sollen
die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale
oder Herstellungsprozesse verhindern,
es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale
rechtlich vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser
besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse
überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den
Gesundheitsschutz, den Umweltschutz oder auf Sicherheitsvorschriften.
4Satz 2 und § 13 Absatz 7 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, in denen aus Gründen der
Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen
Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit
von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung
notwendig und eine ständige Verbindung
zwischen dem Gerät und der Batterie oder dem
Akkumulator erforderlich ist (2).
§§§
(1) 1Es ist verboten, neue Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent
Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes
Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether
(PBDE) je homogenem Werkstoff oder mehr als
0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff
enthalten (Ow).
2Satz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 8 und 9 und nicht für Elektro und
Elektronikgeräte, die vor dem 1.Juli 2006 erstmals in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr
gebracht werden.
3Er gilt auch nicht für Ersatzteile für die Reparatur oder die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die erstmals vor dem 1.Juli 2006 in Verkehr gebracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die im Anhang der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl.EU Nr.L 37 S.19) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Verwendungszwecke.
§§§
(1) 1Die Hersteller richten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gemeinsame
Stelle (§ 14) ein.
2Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt die Gemeinsame Stelle ihre Aufgaben
nach § 14 Abs.3, 5 Satz 1 oder Abs.6 Satz 1 und 3
nicht wahr, ist jeder Hersteller verpflichtet, den öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten.
3Die nach Landesrecht zuständige Behörde
setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.
(2) 1Jeder Hersteller ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3
registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte
in Verkehr bringt (Ow).
2Der Registrierungsantrag muss
die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den
Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten
enthalten.
3Dem Registrierungsantrag ist
eine Garantie nach Absatz 3 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung
nach Absatz 3 Satz 2 beizufügen.
4Jeder Hersteller
hat die Registrierungsnummer im schriftlichen
Geschäftsverkehr zu führen (Ow).
5Hersteller, die sich nicht
haben registrieren lassen oder deren Registrierung
widerrufen ist, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht
in Verkehr bringen (Ow).
(3) 1Jeder Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die
Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner
Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die nach
dem 13.August 2005 in Verkehr gebracht werden und in
privaten Haushalten genutzt werden können.
2Dies gilt
nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Hersteller
glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen
als privaten Haushalten genutzt werden oder dass
solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten
genutzt werden.
3Die Garantie kann zum Beispiel in Form
einer Versicherung, eines gesperrten Bankkontos oder
einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen
für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten, wie
einem System, das auf der Berechnung nach § 14 Abs.5 Satz 3 Nr.2 beruht, gestellt werden.
(4) 1Für Altgeräte aus privaten Haushalten der Kategorie 1 dürfen bis zum 13. Februar 2013, für Altgeräte aus privaten Haushalten aller anderen Kategorien bis zum
13.Februar 2011 die Kosten für die Entsorgung der Geräte,
die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht
worden sind, beim Verkauf neuer Produkte gegenüber
dem Käufer ausgewiesen werden.
2Es dürfen keine Kosten
ausgewiesen werden, die die tatsächlich entstandenen
Kosten überschreiten.
3Eine Ausweisung der Kosten
für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten,
die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden,
ist nicht zulässig (Ow).
§§§
1Elektro- und Elektronikgeräte,
die nach dem 13.August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft
so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu
identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das
Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr
gebracht wurde.
2Sie sind außerdem mit dem Symbol
nach Anhang II zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 6 Abs.3 erforderlich ist.
3Sofern es in Ausnahmefällen
auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts
erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung,
die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für
das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.
§§§
Die Anforderungen des § 6 Abs.2, 3 und 4 sowie der §§ 7 und 13 Abs.1 Nr.1 und Abs.3 Satz 1 bis 5 gelten auch für Hersteller, die Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vertreiben.
§§§
Behandlungs- und Verwertungspflichten |
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(1) Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.
(2) 1Die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) informieren die privaten Haushalte über die
Pflicht nach Absatz 1.
2Sie informieren die privaten Haushalte
darüber hinaus über
die in ihrem Gebiet zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten,
deren Beitrag zur Wiederverwendung, zur stofflichen Verwertung und zu anderen Formen der Verwertung von Altgeräten,
die möglichen Auswirkungen bei der Entsorgung der in den Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit,
(3) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten im Rahmen ihrer Pflichten nach § 15 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes von Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden können
(Bringsystem).
2Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Annahme an einzelnen Sammelstellen
auf bestimmte Altgerätegruppen nach Absatz 4 beschränken, wenn dies aus Platzgründen unter Berücksichtigung der sonstigen Wertstofferfassung im Einzelfall notwendig ist und die Erfassung aller Altgerätegruppen
nach Absatz 4 im Entsorgungsgebiet des öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträgers sichergestellt ist.
3Bei der
Anlieferung darf kein Entgelt erhoben werden.
4Die öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger können die Altgeräte
auch bei den privaten Haushalten abholen (Holsystem).
5Die Anzahl der Sammelstellen oder die Kombination mit Holsystemen ist unter Berücksichtigung der jeweiligen
Bevölkerungsdichte, der sonstigen örtlichen Gegebenheiten
und der abfallwirtschaftlichen Ziele nach § 1 festzulegen.
6Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Annahme von Altgeräten ablehnen, die auf
Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit
und Sicherheit von Menschen darstellen.
7Bei Anlieferungen
von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1 bis 3 des
Absatzes 4 sind Anlieferungsort und -zeitpunkt mit dem
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen.
8Die Überlassungspflichten privater Haushaltungen nach § 13 Abs.1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und die Entsorgungspflichten der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger für Abfälle aus privaten Haushaltungen
nach § 15 Abs.1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben von den Sätzen 6 und 7 unberührt.
(4) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in folgenden Gruppen in Behältnissen unentgeltlich bereit:
Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik
Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente.
2Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen Stelle (§ 14) die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1, 2, 3 und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe und bei der Gruppe 4 eine Abholmenge von mindestens drei Kubikmetern erreicht ist.
(5) 1Die Behältnisse nach Absatz 4 sind von den Herstellern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
2Sie müssen
abgedeckt und mit Ausnahme der Behältnisse der
Gruppe 4 für die Aufnahme durch herkömmliche Abholfahrzeuge
geeignet sein.
3Die Behältnisse für die Gruppe 3
müssen gewährleisten, dass Bildschirmgeräte separat
und bruchsicher erfasst werden können.
4Die zuständige
Behörde trifft auf Grundlage der von ihr geprüften
Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs.6
Satz 4 die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen, um
sicherzustellen, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
die erforderliche Menge an Behältnissen
zur Verfügung steht.
5Hierzu zeigen die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger der Gemeinsamen Stelle alle in
ihrem Gebiet vorgesehenen Abholstellen an.
(6) 1Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann die gesamten Altgeräte einer Gruppe nach Absatz 4 für jeweils mindestens ein Jahr von der Bereitstellung zur Abholung ausnehmen, wenn er dies der Gemeinsamen Stelle drei Monate zuvor anzeigt.
2Er hat diese Altgeräte
oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11
zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen.
3§ 13 Abs.1 Nr.3 bis 7, Abs.3 Satz 6 und § 13 Abs.4 gelten entsprechend.
(7) 1Die Vertreiber können freiwillig Altgeräte zurücknehmen.
2Die Absätze 2 und 3 Satz 3 gelten entsprechend.
3Übergeben die Vertreiber freiwillig zurückgenommene Altgeräte oder deren Bauteile nicht den Herstellern
oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, so
haben sie die Altgeräte wiederzuverwenden oder nach
§ 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen (Ow).
4Für diese Altgeräte gelten § 13 Abs.1 Nr.3 bis 7, Abs.3 Satz 6 und
§ 13 Abs.4 entsprechend.
5Für die Tätigkeiten nach Satz 3
darf der Vertreiber von privaten Haushalten kein Entgelt
verlangen.
(8) 1Die Hersteller können freiwillig individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme für die unentgeltliche
Rückgabe von Altgeräten aus privaten Haushalten einrichten
und betreiben, sofern diese im Einklang mit den
Zielen nach § 1 stehen.
2Sie haben die Altgeräte oder
deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu
behandeln und nach § 12 zu entsorgen.
(9) Die Sammlung und Rücknahme von Altgeräten durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller ist so durchzuführen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert werden.
§§§
(1) 1Jeder Hersteller ist verpflichtet, die nach § 9 Abs.4 bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuweisung
der zuständigen Behörde nach § 16 Abs.5 unverzüglich
abzuholen (Ow).
2Für die Abholung gilt § 9 Abs.8 entsprechend.
3Er hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach
§ 12 zu entsorgen sowie die Kosten der Abholung und
der Entsorgung zu tragen (Ow).
(2) 1Jeder Hersteller ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte, die als Neugeräte nach
dem 13.August 2005 in Verkehr gebracht werden, ab diesem
Zeitpunkt eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe
zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen.
2Zur Entsorgung
von Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten
stammen und als Neugeräte vor dem 13.August 2005 in
Verkehr gebracht wurden, ist der Besitzer verpflichtet.
3Hersteller und Nutzer können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen treffen.
4Der Entsorgungspflichtige
hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden
oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12
zu entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen.
(3) § 9 Abs.2 gilt für Hersteller entsprechend.
§§§
(1) Vor der Behandlung ist zu prüfen, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer Wiederverwendung zugeführt werden können, soweit die Prüfung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) 1Die Behandlung hat nach dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs.12 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes zu erfolgen.
2Es sind mindestens alle Flüssigkeiten
zu entfernen und die Anforderungen an die
selektive Behandlung nach Anhang III zu erfüllen.
3Andere
Behandlungstechniken, die mindestens das gleiche Maß
an Schutz für die menschliche Gesundheit und die
Umwelt sicherstellen, können nach Aufnahme in
Anhang II der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27.Januar 2003 über
Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl.EU Nr.L 37 S.24)
entsprechend dem Verfahren des Artikels 14 Abs.2 dieser
Richtlinie angewandt werden.
4Bei der Behandlung
müssen mindestens die technischen Anforderungen
nach Anhang IV erfüllt werden.
(3) 1Der Betreiber einer Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, hat die Anlage jährlich durch einen Sachverständigen zertifizieren zu lassen.
2Ein Zertifikat darf nur
dann erteilt werden, wenn die Anlage technisch geeignet
ist und an der Anlage alle Primärdaten bis zum Verwerter,
die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungsquoten
erforderlich sind, in nachvollziehbarer Weise
dokumentiert werden.
3Das Zertifikat gilt längstens für die
Dauer von 18 Monaten.
4Dem Betreiber ist zur Erfüllung
der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikates
vom Sachverständigen eine drei Monate nicht überschreitende
Frist zu setzen.
5Bei der Überprüfung der
Anforderungen sind die Ergebnisse von Prüfungen zu
berücksichtigen, die
(1) auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung von Anlagen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgenommen worden sind.
6Der Betreiber einer Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten zu den Mengenströmen, welche die Hersteller für die Erfüllung ihrer Pflichten nach § 13 benötigen, den Herstellern mitzuteilen.
(4) Behandlungsanlagen gelten als im Sinne dieses Gesetzes zertifiziert, wenn der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes geprüft und im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist.
(5) (2) Ein Zertifikat nach Absatz 3 darf nur erteilen, wer
nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,
als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl.I S.3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl.I S.399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr.1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S.13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
ain einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend
und gelegentlich ausüben will und seine
Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend
den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung
hat nachprüfen lassen;
bVerfahren nach dieser
Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt
werden.
§§§
(1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass
bei Altgeräten der Kategorien 1 und 10
a) der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und
b) der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 75 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt,
bei Altgeräten der Kategorien 3 und 4
a) der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und
b) der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 65 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt,
bei Altgeräten der Kategorien 2, 5, 6, 7 und 9
a) der Anteil der Verwertung mindestens 70 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und
b) der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 50 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt,
bei Gasentladungslampen der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 80 Prozent des Gewichts der Lampen beträgt.
(2) 1Altgeräte, die als Ganzes wiederverwendet werden, werden bis zum 31.Dezember 2008 bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben nicht berücksichtigt.
(3) 1Im Rahmen der Zertifizierung nach § 11 Abs.3 ist nachzuweisen, dass vom Erstbehandler alle Aufzeichnungen über die Menge der Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Stoffe geführt werden, wenn diese
2Dem Betreiber der Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, sind zu diesem Zweck die entsprechenden Daten durch die weiteren Behandlungs- und Verwertungsanlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Altgeräte, die aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn
nachgewiesen ist, dass die Anforderungen nach Absatz 1 sowie die Anforderungen nach § 11 eingehalten werden und
die Ausfuhr ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere im Einklang mit
a) (1) der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl.EU Nr.L 190 S.1) in der jeweils geltenden Fassung,
b) (2) der Verordnung (EG) Nr.1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S.6), die durch die Verordnung (EG) Nr.740/2008 (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S.36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§§§
(1) (Ow) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle (§ 14) mitzuteilen:
amonatlich die Geräteart und Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte;
bdie
Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Geräte, für
die eine Garantie nach § 6 Abs.3 Satz 1 erforderlich
ist, ist gesondert auszuweisen;
die Menge der von ihm je Gruppe nach § 9 Abs.4 im Kalenderjahr bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte;
die Geräteart und Menge der von ihm im Kalenderjahr nach § 9 Abs.8 gesammelten Altgeräte;
die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr wiederverwendeten Altgeräte;
die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr stofflich verwerteten Altgeräte;
die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte;
die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr ausgeführten Altgeräte.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 können abweichende Meldezeiträume mit der Gemeinsamen Stelle
vereinbart werden.
2Die Mitteilung erfolgt jährlich bis zum
30.April, sofern eine Garantie nach § 6 Abs.3 nicht erforderlich
ist.
(3) 1Anzugeben ist vorrangig das Gewicht.
2Ist die Angabe
des Gewichts nicht möglich, kann die Anzahl der
Geräte gemeldet werden.
3Soweit die Angabe der Menge
nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung.
4Die
Gemeinsame Stelle darf in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 bis 3 zusätzlich die Angabe der Anzahl der Geräte
verlangen.
5Sie kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Nr.1 und 3 bis 6 durch einen unabhängigen Sachverständigen bestätigt werden.
6Die Mitteilungen
nach Absatz 1 Nr.2 bis 7 müssen bis zum 30.April des
darauf folgenden Kalenderjahres bei der Gemeinsamen
Stelle vorliegen.
(4) Jeder Hersteller hat darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis zum 30.April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 12 Abs.3 zu melden.
(5) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der Hersteller die Daten nach den Absätzen 1 und 4 der zuständigen Behörde mit.
(6) 1Jeder Hersteller hat den Wiederverwendungseinrichtungen,
Behandlungsanlagen und Anlagen zur stofflichen
Verwertung Informationen über die Wiederverwendung
und Behandlung für jeden in Verkehr gebrachten
Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb eines
Jahres nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Gerätes
in Form von Handbüchern oder in elektronischer
Form zur Verfügung zu stellen.
2Aus diesen Informationen
muss sich ergeben, welche verschiedenen Bauteile und
Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten
und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten
gefährliche Stoffe und Zubereitungen befinden.
3Diese Pflicht besteht nur, soweit dies für die Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen und Anlagen
zur stofflichen Verwertung erforderlich ist, damit
diese den Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen
können.
(7) (1) Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, sind Angaben beizufügen, welche den Nutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und über deren sichere Entnahme informieren.
§§§
Gemeinsame Stelle |
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(1) 1Die Gemeinsame Stelle unterstützt die zuständige Behörde bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen nach
§ 9 Abs.5 Satz 4 und § 16 Abs.2, 3 und 5.
2Sie ist verpflichtet,
der zuständigen Behörde Auskunft über die von
den Herstellern nach § 13 Abs.1 und 4 gemeldeten Daten und die Berechnung nach den Absätzen 5 und 6 zu erteilen.
(2) 1Die Gemeinsame Stelle erfasst die Meldungen der zuständigen Behörde nach § 16 Abs.4.
2Sie veröffentlicht die registrierten Hersteller sowie deren Geräteart und Registrierungsnummer im Internet.
(3) Die Gemeinsame Stelle nimmt die Meldungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs.4 Satz 2 entgegen.
(4) 1Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die Zuordnung der Geräte zu den Gerätearten festzulegen.
2Sie
kann für die Meldung nach den Absätzen 2 und 3 sowie
§ 13 Abs.1 und 4 einheitliche Datenformate vorgeben.
(5) 1Die Gemeinsame Stelle berechnet die Menge der von jedem registrierten Hersteller bei den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern abzuholenden Altgeräte
und meldet die Berechnung der zuständigen Behörde.
2Für die vor dem 13.August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte berechnet sich die Verpflichtung jedes Herstellers nach seinem Anteil an der
gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten
Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart.
3Für die ab dem 13.August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte berechnet sich die Verpflichtung nach Wahl des Herstellers nach
dem von ihm durch Sortierung oder nach wissenschaftlich anerkannten statistischen Methoden nachgewiesenen Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart oder
seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart.
4Grundlage sind die Meldungen der Hersteller nach § 13 Abs.1 Nr.1 und Abs.3 Satz 1 bis 4.
5Kommt der Hersteller seiner Meldepflicht nicht nach, kann die Gemeinsame
Stelle die Menge seiner in Verkehr gebrachten Elektround
Elektronikgeräte schätzen.
6Die von einem Hersteller
gesammelte Menge an Altgeräten derjenigen Gerätearten,
für die eine Garantie nach § 6 Abs.3 nachzuweisen
ist, wird auf seinen jeweiligen Anteil nach Satz 2 oder 3
angerechnet.
7Für nicht sortier- oder identifizierbare Altgeräte
gilt Satz 2 entsprechend.
(6) 1Die Gemeinsame Stelle berechnet die zeitlich und örtlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflicht auf alle
registrierten Hersteller auf der Basis einer wissenschaftlich
anerkannten Berechnungsweise, die durch Gutachten
eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt
wurde.
2Die Berechnungsweise ist im Internet zu veröffentlichen.
3Die Gemeinsame Stelle meldet die ermittelte Abholpflicht der zuständigen Behörde.
4Die Sätze 1 und 2
gelten auch für die Berechnung der Verpflichtung zur
Bereitstellung von Behältnissen nach § 9 Abs.5 Satz 1.
5Satz 3 gilt entsprechend.
(7) 1Die Gemeinsame Stelle erstellt jährlich ein Verzeichnis sämtlicher registrierter Hersteller und leitet dieses dem Umweltbundesamt zu.
2Sie meldet dem Umweltbundesamt
darüber hinaus jährlich jeweils bis zum 1.Juli
bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr
die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte,
die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten und nach § 9 Abs.8 gesammelten Altgeräte,
die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie wiederverwendeten Altgeräte,
die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie stofflich verwerteten Altgeräte,
die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie in sonstiger Weise nach § 3 Abs.7 verwerteten Altgeräte,
die Menge der von sämtlichen Herstellern abgeholten und eingesammelten Altgeräte, die ausgeführt wurden.
3Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. Ist die Angabe des Gewichts nicht möglich, kann die Anzahl der Altgeräte
gemeldet werden.
4Soweit die Angabe der Menge nicht
möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung.
(8) Darüber hinaus meldet die Gemeinsame Stelle dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1.Juli die von den Herstellern nach § 13 Abs.4 gemeldeten Mengen.
(9) Die Gemeinsame Stelle darf Verträge mit Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln.
(10) 1Die Gemeinsame Stelle kann von der zuständigen Behörde Ersatz für Kosten verlangen, die ihr für Leistungen
nach § 14 Abs.3, 5 und 6 entstehen.
2Dieser
Anspruch richtet sich im Falle der Beleihung gegen die
Beliehene.
§§§
(1) 1Die Gemeinsame Stelle muss durch Satzung, Gesellschaftsvertrag oder sonstige Regelung
die in § 14 Abs.1 Satz 2 und Abs.2, 3 und 5 bis 9 genannten, von ihr zu erfüllenden Aufgaben verbindlich festlegen,
gewährleisten, dass sie für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und alle Hersteller an der internen Regelsetzung mitwirken können,
2Die Regelung ist im Internet zu veröffentlichen.
3Die Gemeinsame Stelle hat im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu schaffen.
(2) 1Die Gemeinsame Stelle richtet einen Beirat ein.
2Dem Beirat müssen Vertreter der Hersteller, Vertreiber, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, des Bundes und der Länder sowie der Entsorgungswirtschaft und der Umwelt- und Verbraucherschutzverbände angehören.
3Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§§§
(1) Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.
(2) 1Die zuständige Behörde registriert den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift, dem Namen des Vertretungsberechtigten sowie der Geräteart und
erteilt eine Registrierungsnummer.
2Ist eine Garantie nach
§ 6 Abs.3 erforderlich, darf die Registrierung nur erfolgen,
wenn der Hersteller diese vorlegt.
(3) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrierung und die Registrierungsnummer widerrufen, wenn der Hersteller eine nach § 6 Abs.3 erforderliche Garantie nicht vorlegt oder seine Abholpflichten nach § 10 Abs.1 Satz 1 schwerwiegend verletzt.
(4) 1Die zuständige Behörde teilt der Gemeinsamen Stelle die von ihr registrierten Hersteller sowie deren
Geräteart und Registrierungsnummer mit.
2Sie teilt der
Gemeinsamen Stelle darüber hinaus mit, welche Registrierungen
widerrufen wurden, sobald der Widerruf
bestandskräftig ist.
(5) Erhält die zuständige Behörde eine Meldung der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs.6 Satz 3, trifft sie die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur zügigen Abholung der bereitgestellten Behältnisse unter Berücksichtigung der von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs.5 und 6.
§§§
Beleihung |
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(1) 1Die zuständige Behörde wird ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle, die von Herstellern als Gemeinsame Stelle errichtet wird, mit
den Aufgaben nach § 9 Abs.5 Satz 4 und § 16 Abs.2 bis 5, einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden
Verwaltungsakte, zu beleihen.
2Diese hat die notwendige
Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr
übertragenen Aufgaben zu bieten.
3Sie bietet die notwendige
Gewähr, wenn
4Die zu Beleihende darf nur die in diesem Gesetz genannten Aufgaben wahrnehmen.
(2) Die Beleihende kann der Beliehenen die Befugnis übertragen, für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen zu erheben.
(3) Die Beleihung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§§§
(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der Beleihenden.
(2) Erfüllt die Beliehene die ihr nach § 17 Abs.1 übertragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist die Beleihende befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen besonders Beauftragten durchführen zu lassen.
§§§
(1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist.
(2) Die Beleihende kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.
(3) 1Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich verlangen.
2Dem Begehren ist innerhalb
einer angemessenen Frist zu entsprechen, die zur
Fortführung der Aufgabenerfüllung nach § 16 erforderlich
ist.
§§§
Schlussbestimmungen |
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Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 16 Abs.1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
§§§
(1) Gegen Verwaltungsakte nach § 9 Abs.5 Satz 4 oder nach § 16 Abs.2, 3 und 5 findet kein Widerspruchsverfahren statt.
(2) Die Klage gegen eine Anordnung nach § 9 Abs.5 Satz 4 oder nach § 16 Abs.5 hat keine aufschiebende Wirkung.
§§§
(1) 1Für Amtshandlungen der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz werden kostendeckende Gebühren
und Auslagen erhoben.
2Auslagen im Sinne des Satzes 1
sind auch die von der zuständigen Behörde nach § 14 Abs.10 erstatteten Kosten.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Auslagen zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 5 Abs.1 Satz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt,
entgegen § 6 Abs.2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
entgegen § 6 Abs.2 Satz 4 die Registrierungsnummer nicht führt,
entgegen § 6 Abs.2 Satz 5 Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt,
entgegen § 6 Abs.4 Satz 3 die Kosten für die Entsorgung ausweist,
entgegen § 9 Abs.7 Satz 3 oder § 10 Abs.1 Satz 3 jeweils in Verbindung mit § 11 Abs.2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang III Nr.1, 3, 5, 6 oder 7 eine Flüssigkeit nicht entfernt oder eine dort genannte Anforderung nicht erfüllt,
entgegen § 9 Abs.7 Satz 3 oder § 10 Abs.1 Satz 3 jeweils in Verbindung mit § 12 Abs.3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,
entgegen § 10 Abs.1 Satz 1 ein bereitgestelltes Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt oder
entgegen § 13 Abs.1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 bis 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§§§
Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 6 Abs.2 und 3, § 9 Abs.5 und 6, § 13 Abs.1 Nr.1, Abs.2 und Abs.3 Satz 1 bis 4, § 14 Abs.2, 4, 5, 6 und 9 sowie § 16 Abs.2 bis 4 wird bis zum 23.November 2005, die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach §§ 7 und 8, § 9 Abs.1 bis 4, Abs.7 und 8, §§ 10 und 11, § 13 Abs.1 Nr.2 bis 7, Abs.3 Satz 5 und 6 sowie Abs.4 bis 6, § 14 Abs.3, 7 und 8 sowie § 16 Abs.5 bis zum 23.März 2006 ausgesetzt.
§§§
(1) § 6 Abs.1 Satz 1, § 14 Abs.1, die §§ 15 und 16 Abs.1 sowie die §§ 17 bis 22 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 5 tritt am 1.Juli 2006 in Kraft.
(3) § 12 tritt am 31.Dezember 2006 in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 13.August 2005 in Kraft.
§§§
Anhang 1 |
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§§§
Anhang 2 |
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Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.
§§§
Anhang 3 |
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b) Batterien und Akkumulatoren;
c) Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter;
d) Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbtoner;
e) Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;
f) Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;
g) Kathodenstrahlröhren;
h) Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), Kohlenwasserstoffe (KW);
i) Gasentladungslampen;
j) Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;
k) externe elektrische Leitungen;
l) Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß der Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5.Dezember 1997 zur dreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl.EG Nr.L 343 S.9) enthalten;
m) Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten (Höhe > 25 mm; Durchmesser > 25 mm oder proportional ähnliches Volumen);
n) cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln.
Diese Stoffe, Zubereitungen und Bauteile sind gemäß § 10 Abs.4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beseitigen oder zu verwerten.
Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind wie folgt zu behandeln:
a) Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile aus Konsumgütern, und die unter einer Genehmigung nach § 106 der Strahlenschutzverordnung vom 20.Juni 2001 (BGBl.I S.1714, 2002 I S.1459), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18.Juni 2002 (BGBl.I S.1869), hergestellt oder nach § 108 der Strahlenschutzverordnung verbracht wurden und für die kein Rücknahmekonzept nach § 107 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der Strahlenschutzverordnung erforderlich ist, können ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 10 Abs.4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes beseitigt oder verwertet werden.
b) Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein Rücknahmekonzept nach § 107 Abs.1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der Strahlenschutzverordnung gefordert ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend § 110 der Strahlenschutzverordnung an die in der Information nach § 107 Abs.1 Nr.3 der Strahlenschutzverordnung angegebene Stelle zurückzugeben.
c) Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind unter Berücksichtigung der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung zu entsorgen.
a) Kathodenstrahlröhren: Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung.
b) Geräte, die Gase enthalten, die ozonschichtschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben, zB enthalten in Schäumen und Kühlkreisläufen: Die Gase müssen sachgerecht entfernt und behandelt werden. Ozonschichtschädigende Gase werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl.EG Nr.L 244 S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1804/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.September 2003 (ABl.EU Nr.L 265 S.1), behandelt.
c) Gasentladungslampen: Entfernung des Quecksilbers.
Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Tatsache, dass Wiederverwendung und stoffliche Verwertung wünschenswert sind, sind die Nummern 1 bis 3 so anzuwenden, dass die umweltgerechte Wiederverwendung und die umweltgerechte stoffliche Verwertung von Bauteilen oder ganzen Geräten nicht behindert wird.
Bildröhren sind im Rahmen der Behandlung vorrangig in Schirm- und Konusglas zu trennen.
Gasentladungslampen sind ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und zu transportieren.
§§§
Anhang 4 |
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Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:
a) Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte;
c) geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile;
e) Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.
§§§
ElektroG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
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§§§