ElektroG  
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BGBl.III/FNA: 2129-43

Gesetz
über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

(Elektro- und Elektronikgerätegesetz) (aF)

(ElektroG)


vom 16.03.05 (BGBl_I_05,762)
zuletzt geändert durch Art.5 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)

bearbeitet und verlinkt (451)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2010 ]     [ 2009 ]     [ 2007 ]     [ 2006 ]

§§§




 Allgemeines 

§_1   ElektroG
Abfallwirtschaftliche Ziele

(1) 1Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für Elektro- und Elektronikgeräte fest.
2Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern.
3Bis 31.Dezember 2006 sollen durchschnittlich mindestens vier Kilogramm Altgeräte aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr getrennt gesammelt werden.

(2) 1Die Bundesregierung prüft die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen der §§ 9 bis 13 spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2Die Bundesregierung berichtet über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat.

§§§




§_2   ElektroG (F)
Anwendungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt:

  1. Haushaltsgroßgeräte

  2. Haushaltskleingeräte

  3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik

  4. Geräte der Unterhaltungselektronik

  5. Beleuchtungskörper

  6. Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge

  7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

  8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte

  9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente

  10. Automatische Ausgabegeräte.

2Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anhang I aufgeführten Geräte.
3§ 5 gilt auch für Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind.

(3) 1Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die auf Grund des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
2§§ 21, 26, 40 und 54 Abs.1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (1), § 1 Abs.2 Satz 1 der Transportgenehmigungsverordnung, § 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl.I S.2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl.I S.1970) geändert worden ist, und § 7 des Energiebetriebene-Produkte- Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl.I S.258) (3) gelten entsprechend.
3Bestehen auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, bleiben diese unberührt.
4Die Nachweispflichten nach § 43 Abs.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten (2).

§§§




§_3   ElektroG
Begriffsbestimmungen

(1) Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen,

  2. Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder,

die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind.

(2) Geräteart im Sinne des Gesetzes bezeichnet Geräte innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen.

(3) Altgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind Elektro und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind.

(4) Private Haushalte im Sinne dieses Gesetzes sind private Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.

(5) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes umfasst Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Altgeräten, ihren Werkstoffen und Substanzen.

(6) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes umfasst Maßnahmen, bei denen die Altgeräte oder deren Bauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden.

(7) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in Anhang II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Verfahren.

(8) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufbereitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung.

(9) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die in Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Verfahren.

(10) Behandlung im Sinne dieses Gesetzes sind Tätigkeiten, die nach der Übergabe der Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen.

(11) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig

  1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt,

  2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder

  3. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.

(12) 1Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet.
2Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.

(13) Gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die eine oder mehrere der in § 3a Abs.1 des Chemikaliengesetzes genannten und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27.Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl.EG Nr.L 196 S.1) in der jeweils geltenden Fassung näher bestimmten Eigenschaften aufweisen.

§§§




 Pflichten 

§_4   ElektroG (F)
Produktkonzeption

1Elektro- und Elektronikgeräte sind möglichst so zu gestalten, dass die Demontage und die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen, berücksichtigt und erleichtert werden.
2Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind so zu gestalten, dass eine problemlose Entnehmbarkeit der Batterien und Akkumulatoren sichergestellt ist (1).
3Die Hersteller sollen die Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Konstruktionsmerkmale rechtlich vorgeschrieben sind oder die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz oder auf Sicherheitsvorschriften.
4Satz 2 und § 13 Absatz 7 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie oder dem Akkumulator erforderlich ist (2).

§§§





§_5   ElektroG
Stoffverbote

(1) 1Es ist verboten, neue Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten (Ow).
2Satz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 8 und 9 und nicht für Elektro und Elektronikgeräte, die vor dem 1.Juli 2006 erstmals in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden.
3Er gilt auch nicht für Ersatzteile für die Reparatur oder die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die erstmals vor dem 1.Juli 2006 in Verkehr gebracht werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die im Anhang der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl.EU Nr.L 37 S.19) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Verwendungszwecke.

§§§



§_6   ElektroG
Einrichten der Gemeinsamen Stelle, Registrierung, Finanzierungsgarantie

(1) 1Die Hersteller richten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gemeinsame Stelle (§ 14) ein.
2Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt die Gemeinsame Stelle ihre Aufgaben nach § 14 Abs.3, 5 Satz 1 oder Abs.6 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller verpflichtet, den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten.
3Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.

(2) 1Jeder Hersteller ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt (Ow).
2Der Registrierungsantrag muss die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten.
3Dem Registrierungsantrag ist eine Garantie nach Absatz 3 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach Absatz 3 Satz 2 beizufügen.
4Jeder Hersteller hat die Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen (Ow).
5Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen (Ow).

(3) 1Jeder Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die nach dem 13.August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können.
2Dies gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Hersteller glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden.
3Die Garantie kann zum Beispiel in Form einer Versicherung, eines gesperrten Bankkontos oder einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten, wie einem System, das auf der Berechnung nach § 14 Abs.5 Satz 3 Nr.2 beruht, gestellt werden.

(4) 1Für Altgeräte aus privaten Haushalten der Kategorie 1 dürfen bis zum 13. Februar 2013, für Altgeräte aus privaten Haushalten aller anderen Kategorien bis zum 13.Februar 2011 die Kosten für die Entsorgung der Geräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden sind, beim Verkauf neuer Produkte gegenüber dem Käufer ausgewiesen werden.
2Es dürfen keine Kosten ausgewiesen werden, die die tatsächlich entstandenen Kosten überschreiten.
3Eine Ausweisung der Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ist nicht zulässig (Ow).

§§§




§_7   ElektroG
Kennzeichnung

1Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13.August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde.
2Sie sind außerdem mit dem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 6 Abs.3 erforderlich ist.
3Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.

§§§




§_8   ElektroG
Vertrieb mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik

Die Anforderungen des § 6 Abs.2, 3 und 4 sowie der §§ 7 und 13 Abs.1 Nr.1 und Abs.3 Satz 1 bis 5 gelten auch für Hersteller, die Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vertreiben.

§§§




 Behandlungs- und Verwertungspflichten 

§_9   ElektroG
Getrennte Sammlung

(1) Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.

(2) 1Die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) informieren die privaten Haushalte über die Pflicht nach Absatz 1.
2Sie informieren die privaten Haushalte darüber hinaus über

  1. die in ihrem Gebiet zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten,

  2. deren Beitrag zur Wiederverwendung, zur stofflichen Verwertung und zu anderen Formen der Verwertung von Altgeräten,

  3. die möglichen Auswirkungen bei der Entsorgung der in den Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit,

  4. die Bedeutung des Symbols nach Anhang II.

(3) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten im Rahmen ihrer Pflichten nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes von Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden können (Bringsystem).
2Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Annahme an einzelnen Sammelstellen auf bestimmte Altgerätegruppen nach Absatz 4 beschränken, wenn dies aus Platzgründen unter Berücksichtigung der sonstigen Wertstofferfassung im Einzelfall notwendig ist und die Erfassung aller Altgerätegruppen nach Absatz 4 im Entsorgungsgebiet des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers sichergestellt ist.
3Bei der Anlieferung darf kein Entgelt erhoben werden.
4Die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger können die Altgeräte auch bei den privaten Haushalten abholen (Holsystem).
5Die Anzahl der Sammelstellen oder die Kombination mit Holsystemen ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte, der sonstigen örtlichen Gegebenheiten und der abfallwirtschaftlichen Ziele nach § 1 festzulegen.
6Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Annahme von Altgeräten ablehnen, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen.
7Bei Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1 bis 3 des Absatzes 4 sind Anlieferungsort und -zeitpunkt mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen.
8Die Überlassungspflichten privater Haushaltungen nach § 13 Abs.1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und die Entsorgungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für Abfälle aus privaten Haushaltungen nach § 15 Abs.1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben von den Sätzen 6 und 7 unberührt.

(4) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in folgenden Gruppen in Behältnissen unentgeltlich bereit:

  1. Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte

  2. Kühlgeräte

  3. Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik

  4. Gasentladungslampen

  5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

2Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen Stelle (§ 14) die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1, 2, 3 und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe und bei der Gruppe 4 eine Abholmenge von mindestens drei Kubikmetern erreicht ist.

(5) 1Die Behältnisse nach Absatz 4 sind von den Herstellern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
2Sie müssen abgedeckt und mit Ausnahme der Behältnisse der Gruppe 4 für die Aufnahme durch herkömmliche Abholfahrzeuge geeignet sein.
3Die Behältnisse für die Gruppe 3 müssen gewährleisten, dass Bildschirmgeräte separat und bruchsicher erfasst werden können.
4Die zuständige Behörde trifft auf Grundlage der von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs.6 Satz 4 die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen, um sicherzustellen, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die erforderliche Menge an Behältnissen zur Verfügung steht.
5Hierzu zeigen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Gemeinsamen Stelle alle in ihrem Gebiet vorgesehenen Abholstellen an.

(6) 1Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann die gesamten Altgeräte einer Gruppe nach Absatz 4 für jeweils mindestens ein Jahr von der Bereitstellung zur Abholung ausnehmen, wenn er dies der Gemeinsamen Stelle drei Monate zuvor anzeigt.
2Er hat diese Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen.
3§ 13 Abs.1 Nr.3 bis 7, Abs.3 Satz 6 und § 13 Abs.4 gelten entsprechend.

(7) 1Die Vertreiber können freiwillig Altgeräte zurücknehmen.
2Die Absätze 2 und 3 Satz 3 gelten entsprechend.
3Übergeben die Vertreiber freiwillig zurückgenommene Altgeräte oder deren Bauteile nicht den Herstellern oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, so haben sie die Altgeräte wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen (Ow).
4Für diese Altgeräte gelten § 13 Abs.1 Nr.3 bis 7, Abs.3 Satz 6 und § 13 Abs.4 entsprechend.
5Für die Tätigkeiten nach Satz 3 darf der Vertreiber von privaten Haushalten kein Entgelt verlangen.

(8) 1Die Hersteller können freiwillig individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme für die unentgeltliche Rückgabe von Altgeräten aus privaten Haushalten einrichten und betreiben, sofern diese im Einklang mit den Zielen nach § 1 stehen.
2Sie haben die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen.

(9) Die Sammlung und Rücknahme von Altgeräten durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller ist so durchzuführen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert werden.

§§§




§_10   ElektroG
Rücknahmepflicht der Hersteller

(1) 1Jeder Hersteller ist verpflichtet, die nach § 9 Abs.4 bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde nach § 16 Abs.5 unverzüglich abzuholen (Ow).
2Für die Abholung gilt § 9 Abs.8 entsprechend.
3Er hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen sowie die Kosten der Abholung und der Entsorgung zu tragen (Ow).

(2) 1Jeder Hersteller ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte, die als Neugeräte nach dem 13.August 2005 in Verkehr gebracht werden, ab diesem Zeitpunkt eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen.
2Zur Entsorgung von Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen und als Neugeräte vor dem 13.August 2005 in Verkehr gebracht wurden, ist der Besitzer verpflichtet.
3Hersteller und Nutzer können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen treffen.
4Der Entsorgungspflichtige hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen.

(3) § 9 Abs.2 gilt für Hersteller entsprechend.

§§§




§_11   ElektroG (F)
Behandlung

(1) Vor der Behandlung ist zu prüfen, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer Wiederverwendung zugeführt werden können, soweit die Prüfung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(2) 1Die Behandlung hat nach dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs.12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erfolgen.
2Es sind mindestens alle Flüssigkeiten zu entfernen und die Anforderungen an die selektive Behandlung nach Anhang III zu erfüllen.
3Andere Behandlungstechniken, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen, können nach Aufnahme in Anhang II der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl.EU Nr.L 37 S.24) entsprechend dem Verfahren des Artikels 14 Abs.2 dieser Richtlinie angewandt werden.
4Bei der Behandlung müssen mindestens die technischen Anforderungen nach Anhang IV erfüllt werden.

(3) 1Der Betreiber einer Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, hat die Anlage jährlich durch einen Sachverständigen zertifizieren zu lassen.
2Ein Zertifikat darf nur dann erteilt werden, wenn die Anlage technisch geeignet ist und an der Anlage alle Primärdaten bis zum Verwerter, die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungsquoten erforderlich sind, in nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden.
3Das Zertifikat gilt längstens für die Dauer von 18 Monaten.
4Dem Betreiber ist zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikates vom Sachverständigen eine drei Monate nicht überschreitende Frist zu setzen.
5Bei der Überprüfung der Anforderungen sind die Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die

  1. durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 des Rates vom 29.Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl.EG Nr.L 168 S.1) oder gemäß Artikel 3 Abs.2 Buchstabe d und Abs.3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl.EG Nr.L 114 S.1),

  2. durch eine nach DIN EN 45012 akkreditierte Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001 oder 9004 oder

  3. (1) auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung von Anlagen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgenommen worden sind.

6Der Betreiber einer Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten zu den Mengenströmen, welche die Hersteller für die Erfüllung ihrer Pflichten nach § 13 benötigen, den Herstellern mitzuteilen.

(4) Behandlungsanlagen gelten als im Sinne dieses Gesetzes zertifiziert, wenn der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes geprüft und im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist.

(5) (2) Ein Zertifikat nach Absatz 3 darf nur erteilen, wer

  1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,

  2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl.I S.3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl.I S.399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr.1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S.13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder

  3. ain einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen;
    bVerfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

§§§





§_12   ElektroG (F)
Verwertung

(1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass

  1. bei Altgeräten der Kategorien 1 und 10

    a) der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und

    b) der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 75 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt,

  2. bei Altgeräten der Kategorien 3 und 4

    a) der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und

    b) der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 65 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt,

  3. bei Altgeräten der Kategorien 2, 5, 6, 7 und 9

    a) der Anteil der Verwertung mindestens 70 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt und

    b) der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 50 Prozent des durchschnittlichen Gewichts je Gerät beträgt,

  4. bei Gasentladungslampen der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen mindestens 80 Prozent des Gewichts der Lampen beträgt.

(2) 1Altgeräte, die als Ganzes wiederverwendet werden, werden bis zum 31.Dezember 2008 bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten Zielvorgaben nicht berücksichtigt.

(3) 1Im Rahmen der Zertifizierung nach § 11 Abs.3 ist nachzuweisen, dass vom Erstbehandler alle Aufzeichnungen über die Menge der Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Stoffe geführt werden, wenn diese

  1. der Behandlungsanlage zugeführt werden,

  2. die Behandlungsanlage verlassen,

  3. der Verwertungsanlage zugeführt werden.

2Dem Betreiber der Anlage, in der die Erstbehandlung erfolgt, sind zu diesem Zweck die entsprechenden Daten durch die weiteren Behandlungs- und Verwertungsanlagen zur Verfügung zu stellen.

(4) Altgeräte, die aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn

  1. nachgewiesen ist, dass die Anforderungen nach Absatz 1 sowie die Anforderungen nach § 11 eingehalten werden und

  2. die Ausfuhr ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere im Einklang mit

    a) (1) der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl.EU Nr.L 190 S.1) in der jeweils geltenden Fassung,

    b) (2) der Verordnung (EG) Nr.1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr.1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S.6), die durch die Verordnung (EG) Nr.740/2008 (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S.36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§§§



§_13   ElektroG (F)
Mitteilungs- und Informationspflichten der Hersteller

(1) (Ow) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle (§ 14) mitzuteilen:

  1. amonatlich die Geräteart und Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte;
    bdie Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Geräte, für die eine Garantie nach § 6 Abs.3 Satz 1 erforderlich ist, ist gesondert auszuweisen;

  2. die Menge der von ihm je Gruppe nach § 9 Abs.4 im Kalenderjahr bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte;

  3. die Geräteart und Menge der von ihm im Kalenderjahr nach § 9 Abs.8 gesammelten Altgeräte;

  4. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr wiederverwendeten Altgeräte;

  5. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr stofflich verwerteten Altgeräte;

  6. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte;

  7. die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr ausgeführten Altgeräte.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 können abweichende Meldezeiträume mit der Gemeinsamen Stelle vereinbart werden.
2Die Mitteilung erfolgt jährlich bis zum 30.April, sofern eine Garantie nach § 6 Abs.3 nicht erforderlich ist.

(3) 1Anzugeben ist vorrangig das Gewicht.
2Ist die Angabe des Gewichts nicht möglich, kann die Anzahl der Geräte gemeldet werden.
3Soweit die Angabe der Menge nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung.
4Die Gemeinsame Stelle darf in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 bis 3 zusätzlich die Angabe der Anzahl der Geräte verlangen.
5Sie kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Nr.1 und 3 bis 6 durch einen unabhängigen Sachverständigen bestätigt werden.
6Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nr.2 bis 7 müssen bis zum 30.April des darauf folgenden Kalenderjahres bei der Gemeinsamen Stelle vorliegen.

(4) Jeder Hersteller hat darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis zum 30.April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 12 Abs.3 zu melden.

(5) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der Hersteller die Daten nach den Absätzen 1 und 4 der zuständigen Behörde mit.

(6) 1Jeder Hersteller hat den Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen und Anlagen zur stofflichen Verwertung Informationen über die Wiederverwendung und Behandlung für jeden in Verkehr gebrachten Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb eines Jahres nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Gerätes in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
2Aus diesen Informationen muss sich ergeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Zubereitungen befinden.
3Diese Pflicht besteht nur, soweit dies für die Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen und Anlagen zur stofflichen Verwertung erforderlich ist, damit diese den Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen können.

(7) (1) Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, sind Angaben beizufügen, welche den Nutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und über deren sichere Entnahme informieren.

§§§




 Gemeinsame Stelle 

§_14   ElektroG
Aufgaben der Gemeinsamen Stelle

(1) 1Die Gemeinsame Stelle unterstützt die zuständige Behörde bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen nach § 9 Abs.5 Satz 4 und § 16 Abs.2, 3 und 5.
2Sie ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskunft über die von den Herstellern nach § 13 Abs.1 und 4 gemeldeten Daten und die Berechnung nach den Absätzen 5 und 6 zu erteilen.

(2) 1Die Gemeinsame Stelle erfasst die Meldungen der zuständigen Behörde nach § 16 Abs.4.
2Sie veröffentlicht die registrierten Hersteller sowie deren Geräteart und Registrierungsnummer im Internet.

(3) Die Gemeinsame Stelle nimmt die Meldungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs.4 Satz 2 entgegen.

(4) 1Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die Zuordnung der Geräte zu den Gerätearten festzulegen.
2Sie kann für die Meldung nach den Absätzen 2 und 3 sowie § 13 Abs.1 und 4 einheitliche Datenformate vorgeben.

(5) 1Die Gemeinsame Stelle berechnet die Menge der von jedem registrierten Hersteller bei den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern abzuholenden Altgeräte und meldet die Berechnung der zuständigen Behörde.
2Für die vor dem 13.August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte berechnet sich die Verpflichtung jedes Herstellers nach seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart.
3Für die ab dem 13.August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte berechnet sich die Verpflichtung nach Wahl des Herstellers nach

  1. dem von ihm durch Sortierung oder nach wissenschaftlich anerkannten statistischen Methoden nachgewiesenen Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart oder

  2. seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart.

4Grundlage sind die Meldungen der Hersteller nach § 13 Abs.1 Nr.1 und Abs.3 Satz 1 bis 4.
5Kommt der Hersteller seiner Meldepflicht nicht nach, kann die Gemeinsame Stelle die Menge seiner in Verkehr gebrachten Elektround Elektronikgeräte schätzen.
6Die von einem Hersteller gesammelte Menge an Altgeräten derjenigen Gerätearten, für die eine Garantie nach § 6 Abs.3 nachzuweisen ist, wird auf seinen jeweiligen Anteil nach Satz 2 oder 3 angerechnet.
7Für nicht sortier- oder identifizierbare Altgeräte gilt Satz 2 entsprechend.

(6) 1Die Gemeinsame Stelle berechnet die zeitlich und örtlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflicht auf alle registrierten Hersteller auf der Basis einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsweise, die durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt wurde.
2Die Berechnungsweise ist im Internet zu veröffentlichen.
3Die Gemeinsame Stelle meldet die ermittelte Abholpflicht der zuständigen Behörde.
4Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Berechnung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Behältnissen nach § 9 Abs.5 Satz 1.
5Satz 3 gilt entsprechend.

(7) 1Die Gemeinsame Stelle erstellt jährlich ein Verzeichnis sämtlicher registrierter Hersteller und leitet dieses dem Umweltbundesamt zu.
2Sie meldet dem Umweltbundesamt darüber hinaus jährlich jeweils bis zum 1.Juli bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr

  1. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte,

  2. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten und nach § 9 Abs.8 gesammelten Altgeräte,

  3. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie wiederverwendeten Altgeräte,

  4. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie stofflich verwerteten Altgeräte,

  5. die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie in sonstiger Weise nach § 3 Abs.7 verwerteten Altgeräte,

  6. die Menge der von sämtlichen Herstellern abgeholten und eingesammelten Altgeräte, die ausgeführt wurden.

3Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. Ist die Angabe des Gewichts nicht möglich, kann die Anzahl der Altgeräte gemeldet werden.
4Soweit die Angabe der Menge nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung.

(8) Darüber hinaus meldet die Gemeinsame Stelle dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1.Juli die von den Herstellern nach § 13 Abs.4 gemeldeten Mengen.

(9) Die Gemeinsame Stelle darf Verträge mit Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln.

(10) 1Die Gemeinsame Stelle kann von der zuständigen Behörde Ersatz für Kosten verlangen, die ihr für Leistungen nach § 14 Abs.3, 5 und 6 entstehen.
2Dieser Anspruch richtet sich im Falle der Beleihung gegen die Beliehene.

§§§




§_15   ElektroG
Organisation der Gemeinsamen Stelle

(1) 1Die Gemeinsame Stelle muss durch Satzung, Gesellschaftsvertrag oder sonstige Regelung

  1. die in § 14 Abs.1 Satz 2 und Abs.2, 3 und 5 bis 9 genannten, von ihr zu erfüllenden Aufgaben verbindlich festlegen,

  2. ihre Organisation und Ausstattung so ausgestalten, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben sichergestellt ist,

  3. gewährleisten, dass sie für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und alle Hersteller an der internen Regelsetzung mitwirken können,

  4. gewährleisten, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.

2Die Regelung ist im Internet zu veröffentlichen.
3Die Gemeinsame Stelle hat im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu schaffen.

(2) 1Die Gemeinsame Stelle richtet einen Beirat ein.
2Dem Beirat müssen Vertreter der Hersteller, Vertreiber, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, des Bundes und der Länder sowie der Entsorgungswirtschaft und der Umwelt- und Verbraucherschutzverbände angehören.
3Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§§§




§_16   ElektroG
Aufgaben der zuständigen Behörde

(1) Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.

(2) 1Die zuständige Behörde registriert den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift, dem Namen des Vertretungsberechtigten sowie der Geräteart und erteilt eine Registrierungsnummer.
2Ist eine Garantie nach § 6 Abs.3 erforderlich, darf die Registrierung nur erfolgen, wenn der Hersteller diese vorlegt.

(3) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrierung und die Registrierungsnummer widerrufen, wenn der Hersteller eine nach § 6 Abs.3 erforderliche Garantie nicht vorlegt oder seine Abholpflichten nach § 10 Abs.1 Satz 1 schwerwiegend verletzt.

(4) 1Die zuständige Behörde teilt der Gemeinsamen Stelle die von ihr registrierten Hersteller sowie deren Geräteart und Registrierungsnummer mit.
2Sie teilt der Gemeinsamen Stelle darüber hinaus mit, welche Registrierungen widerrufen wurden, sobald der Widerruf bestandskräftig ist.

(5) Erhält die zuständige Behörde eine Meldung der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs.6 Satz 3, trifft sie die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur zügigen Abholung der bereitgestellten Behältnisse unter Berücksichtigung der von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs.5 und 6.

§§§




 Beleihung 

§_17   ElektroG
Ermächtigung zur Beleihung

(1) 1Die zuständige Behörde wird ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle, die von Herstellern als Gemeinsame Stelle errichtet wird, mit den Aufgaben nach § 9 Abs.5 Satz 4 und § 16 Abs.2 bis 5, einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte, zu beleihen.
2Diese hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu bieten.
3Sie bietet die notwendige Gewähr, wenn

  1. die Personen, die nach Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,

  2. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat,

  3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.

4Die zu Beleihende darf nur die in diesem Gesetz genannten Aufgaben wahrnehmen.

(2) Die Beleihende kann der Beliehenen die Befugnis übertragen, für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen zu erheben.

(3) Die Beleihung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§§§




§_18   ElektroG
Aufsicht

(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der Beleihenden.

(2) Erfüllt die Beliehene die ihr nach § 17 Abs.1 übertragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist die Beleihende befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen besonders Beauftragten durchführen zu lassen.

§§§




§_19   ElektroG
Beendigung der Beleihung

(1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist.

(2) Die Beleihende kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.

(3) 1Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich verlangen.
2Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist zu entsprechen, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung nach § 16 erforderlich ist.

§§§




 Schlussbestimmungen 

§_20   ElektroG
Beauftragung Dritter

Soweit sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen, gilt § 16 Abs.1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

§§§




§_21   ElektroG
Widerspruch und Klage

(1) Gegen Verwaltungsakte nach § 9 Abs.5 Satz 4 oder nach § 16 Abs.2, 3 und 5 findet kein Widerspruchsverfahren statt.

(2) Die Klage gegen eine Anordnung nach § 9 Abs.5 Satz 4 oder nach § 16 Abs.5 hat keine aufschiebende Wirkung.

§§§




§_22   ElektroG
Kosten

(1) 1Für Amtshandlungen der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.
2Auslagen im Sinne des Satzes 1 sind auch die von der zuständigen Behörde nach § 14 Abs.10 erstatteten Kosten.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Auslagen zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen.

§§§




§_23   ElektroG
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs.1 Satz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt,

  2. entgegen § 6 Abs.2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,

  3. entgegen § 6 Abs.2 Satz 4 die Registrierungsnummer nicht führt,

  4. entgegen § 6 Abs.2 Satz 5 Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt,

  5. entgegen § 6 Abs.4 Satz 3 die Kosten für die Entsorgung ausweist,

  6. entgegen § 9 Abs.7 Satz 3 oder § 10 Abs.1 Satz 3 jeweils in Verbindung mit § 11 Abs.2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang III Nr.1, 3, 5, 6 oder 7 eine Flüssigkeit nicht entfernt oder eine dort genannte Anforderung nicht erfüllt,

  7. entgegen § 9 Abs.7 Satz 3 oder § 10 Abs.1 Satz 3 jeweils in Verbindung mit § 12 Abs.3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,

  8. entgegen § 10 Abs.1 Satz 1 ein bereitgestelltes Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt oder

  9. entgegen § 13 Abs.1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 bis 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§§§




§_24   ElektroG
Übergangsvorschriften

Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 6 Abs.2 und 3, § 9 Abs.5 und 6, § 13 Abs.1 Nr.1, Abs.2 und Abs.3 Satz 1 bis 4, § 14 Abs.2, 4, 5, 6 und 9 sowie § 16 Abs.2 bis 4 wird bis zum 23.November 2005, die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach §§ 7 und 8, § 9 Abs.1 bis 4, Abs.7 und 8, §§ 10 und 11, § 13 Abs.1 Nr.2 bis 7, Abs.3 Satz 5 und 6 sowie Abs.4 bis 6, § 14 Abs.3, 7 und 8 sowie § 16 Abs.5 bis zum 23.März 2006 ausgesetzt.

§§§




§_25   ElektroG
Inkrafttreten

(1) § 6 Abs.1 Satz 1, § 14 Abs.1, die §§ 15 und 16 Abs.1 sowie die §§ 17 bis 22 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) § 5 tritt am 1.Juli 2006 in Kraft.

(3) § 12 tritt am 31.Dezember 2006 in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 13.August 2005 in Kraft.

§§§




 Anhang 1 

Liste der Kategorien und Geräte

  1. Haushaltsgroßgeräte

    Große Kühlgeräte
    Kühlschränke
    Gefriergeräte
    Sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung
    und Lagerung von Lebensmitteln
    Waschmaschinen
    Wäschetrockner
    Geschirrspüler
    Herde und Backöfen
    Elektrische Kochplatten
    Elektrische Heizplatten
    Mikrowellengeräte
    Sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur
    sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln
    Elektrische Heizgeräte
    Elektrische Heizkörper
    Sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen,
    Betten und Sitzmöbeln
    Elektrische Ventilatoren
    Klimageräte
    Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und
    Klimatisierungsgeräte

  2. Haushaltskleingeräte

    Staubsauger
    Teppichkehrmaschinen
    Sonstige Reinigungsgeräte
    Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur
    sonstigen Bearbeitung von Textilien
    Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln,
    Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung
    Toaster
    Friteusen
    Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen
    oder Verschließen von Behältnissen oder
    Verpackungen
    Elektrische Messer
    Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische
    Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte
    und sonstige Geräte für die Körperpflege
    Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen,
    Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit
    Waagen

  3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik

    Zentrale Datenverarbeitung:

    Großrechner
    Minicomputer
    Drucker

    PC-Bereich:

    PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und
    Tastatur)
    Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und
    Tastatur)
    Notebooks
    Elektronische Notizbücher
    Drucker
    Kopiergeräte
    Elektrische und elektronische Schreibmaschinen
    Taschen- und Tischrechner
    Sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung,
    Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder
    Übermittlung von Informationen mit elektronischen
    Mitteln

    Benutzerendgeräte und -systeme:

    Faxgeräte
    Telexgeräte
    Telefone
    Münz- und Kartentelefone
    Schnurlose Telefone
    Mobiltelefone
    Anrufbeantworter
    Sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von
    Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit
    Telekommunikationsmitteln

  4. Geräte der Unterhaltungselektronik

    Radiogeräte
    Fernsehgeräte
    Videokameras
    Videorekorder
    Hi-Fi-Anlagen
    Audio-Verstärker
    Musikinstrumente
    Sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder
    Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich
    Signalen, oder andere Technologien zur
    Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen
    als Telekommunikationsmitteln

  5. Beleuchtungskörper

    Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Leuchten in Haushalten Stabförmige Leuchtstofflampen Kompaktleuchtstofflampen Entladungslampen, einschließlich Hochdruck- Natriumdampflampen und Metalldampflampen Niederdruck-Natriumdampflampen Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten

  6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)

    Bohrmaschinen
    Sägen
    Nähmaschinen
    Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern,
    Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen,
    Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden
    Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen
    Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge
    zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen
    oder für ähnliche Verwendungszwecke
    Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für
    ähnliche Verwendungszwecke
    Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder
    zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder
    gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln
    Rasenmäher und sonstige Gartengeräte

  7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte

    Elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen
    Videospielkonsolen
    Videospiele
    Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw.
    Sportausrüstung mit elektrischen oder
    elektronischen Bauteilen
    Geldspielautomaten

  8. Medizinprodukte (mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte)

    Geräte für Strahlentherapie
    Kardiologiegeräte
    Dialysegeräte
    Beatmungsgeräte
    Nuklearmedizinische Geräte
    Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik
    Analysegeräte
    Gefriergeräte
    Fertilisations-Testgeräte
    Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung,
    Überwachung, Behandlung oder Linderung von
    Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen

  9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente

    Rauchmelder
    Heizregler
    Thermostate
    Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in
    Haushalt und Labor
    Sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente
    von Industrieanlagen (z. B. in Bedienpulten)

  10. Automatische Ausgabegeräte

    Heißgetränkeautomaten
    Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen
    Automaten für feste Produkte
    Geldautomaten
    Jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von
    Produkten

§§§




 Anhang 2 

Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 7

Das Symbol für die getrennte Sammlung von Elektro und Elektronikgeräten stellt eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar (siehe unten). Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

Abfalltonne

§§§




 Anhang 3 

Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro-
und Elektronik-Altgeräten nach § 11 Abs.2

  1. Mindestens folgende Stoffe, Zubereitungen und Bauteile müssen aus getrennt gesammelten Altgeräten entfernt werden:

    a) quecksilberhaltige Bauteile wie Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung;

    b) Batterien und Akkumulatoren;

    c) Leiterplatten von Mobiltelefonen generell sowie von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 Quadratzentimeter;

    d) Tonerkartuschen, flüssig und pastös, und Farbtoner;

    e) Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;

    f) Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;

    g) Kathodenstrahlröhren;

    h) Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), Kohlenwasserstoffe (KW);

    i) Gasentladungslampen;

    j) Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;

    k) externe elektrische Leitungen;

    l) Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß der Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5.Dezember 1997 zur dreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl.EG Nr.L 343 S.9) enthalten;

    m) Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten (Höhe > 25 mm; Durchmesser > 25 mm oder proportional ähnliches Volumen);

    n) cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln.

    Diese Stoffe, Zubereitungen und Bauteile sind gemäß § 10 Abs.4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beseitigen oder zu verwerten.

  2. Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind wie folgt zu behandeln:

    a) Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile aus Konsumgütern, und die unter einer Genehmigung nach § 106 der Strahlenschutzverordnung vom 20.Juni 2001 (BGBl.I S.1714, 2002 I S.1459), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18.Juni 2002 (BGBl.I S.1869), hergestellt oder nach § 108 der Strahlenschutzverordnung verbracht wurden und für die kein Rücknahmekonzept nach § 107 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der Strahlenschutzverordnung erforderlich ist, können ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 10 Abs.4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes beseitigt oder verwertet werden.

    b) Bauteile wie unter Buchstabe a, für die aber ein Rücknahmekonzept nach § 107 Abs.1 Buchstabe a und entsprechend § 109 der Strahlenschutzverordnung gefordert ist, sind vom Letztbesitzer entsprechend § 110 der Strahlenschutzverordnung an die in der Information nach § 107 Abs.1 Nr.3 der Strahlenschutzverordnung angegebene Stelle zurückzugeben.

    c) Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, sind unter Berücksichtigung der Vorschriften der Strahlenschutzverordnung zu entsorgen.

  3. Für Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten, gilt § 2 Abs.2 Nr.2 der PCB/PCTAbfallverordnung.

  4. Die folgenden Bauteile von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind wie angegeben zu behandeln:

    a) Kathodenstrahlröhren: Entfernung der fluoreszierenden Beschichtung.

    b) Geräte, die Gase enthalten, die ozonschichtschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben, zB enthalten in Schäumen und Kühlkreisläufen: Die Gase müssen sachgerecht entfernt und behandelt werden. Ozonschichtschädigende Gase werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl.EG Nr.L 244 S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1804/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.September 2003 (ABl.EU Nr.L 265 S.1), behandelt.

    c) Gasentladungslampen: Entfernung des Quecksilbers.

  5. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Tatsache, dass Wiederverwendung und stoffliche Verwertung wünschenswert sind, sind die Nummern 1 bis 3 so anzuwenden, dass die umweltgerechte Wiederverwendung und die umweltgerechte stoffliche Verwertung von Bauteilen oder ganzen Geräten nicht behindert wird.

  6. Bei der Aufbereitung von Lampen zur Verwertung ist für Altglas ein Quecksilber-Gehalt von höchstens 5 Milligramm je Kilogramm Altglas einzuhalten.

  7. Bildröhren sind im Rahmen der Behandlung vorrangig in Schirm- und Konusglas zu trennen.

  8. Gasentladungslampen sind ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und zu transportieren.

§§§




  Anhang 4  

Technische Anforderungen nach § 11 Abs.2 Satz 4

  1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor ihrer Behandlung (unbeschadet der Deponieverordnung):

    a) geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel;

    b) wetterbeständige Abdeckung für geeignete Bereiche.

  2. Standorte für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten:

    a) Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte;

    b) geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung sowie Auffangeinrichtungen und gegebenenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel;

    c) geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile;

    d) geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive Abfälle;

    e) Ausrüstung für die Behandlung von Wasser im Einklang mit Gesundheits- und Umweltvorschriften.

§§§




  ElektroG [ › ]

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