ChemG (1) | 1-3b | |
---|---|---|
[ ][ I ][ » ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 8053-6
Gesetz
zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
Vom 16.09.80 (BGBl_I_80,1718)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.02 (BGBl_I_02,2090)
zuletzt geändert durch Art.11 iVm Art.16 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse
insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ][ Änderungen-2005 ] |
§§§
A-1 | Zweck | 1-3 |
---|
Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.
§§§
(1) Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts, die §§ 16, 16a, 16b Abs.1 Satz 1 Nr.2, die §§ 16e, 17 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a und b und § 23 Abs.2 gelten nicht für
kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes, (1)
Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem Tierseuchengesetz unterliegen, sowie sonstige Arzneimittel, soweit sie nach § 21 Abs.2 des Arzneimittelgesetzes einer Zulassung nicht bedürfen oder in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Verpackung abgegeben werden,
Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
Abwasser im Sinne des Abwasserabgabengesetzes, soweit es in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet wird.
(2) (2) 1Die Vorschriften des Zweiten, Dritten und
Vierten Abschnitts, § 17 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a und b und § 23 Abs.2 gelten nicht für Lebensmittel,
Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittelund
Futtermittelgesetzbuches.
2Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und § 16b Abs.1 Satz 1 Nr.1 und § 16e gelten jedoch für
Lebensmittel, die auf Grund ihrer stofflichen Eigenschaften in unveränderter Form nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr durch die Verbraucherin oder den Verbraucher im Sinne des § 3 Nr.4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind,
Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand verfüttert zu werden, sowie für Futtermittel-Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
(3) Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts und die §§ 16, 16a, 16c, 16d und 23 Abs.2 gelten nicht für Stoffe und Zubereitungen,
die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Wirkstoff in zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz oder nach dem Tierseuchengesetz oder als Wirkstoffe in Medizinprodukten gemäß § 3 Nr.2 und 7 in Verbindung mit Nr.2 des Medizinproduktegesetzes verwendet zu werden oder
soweit sie einem Zulassungsverfahren nach dem Pflanzenschutzgesetz unterliegen oder die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Wirkstoff im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes nach dessen § 31d Abs.1 in den Verkehr gebracht zu werden.
§ 17 Abs.1 Nr.1 und 3 gilt nicht für Stoffe und Zubereitungen nach Satz 1 Nr.2, soweit entsprechende Regelungen aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes getroffen werden können.
(4) 1Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die §§ 16c, 16d, 17 und 23 gelten für das Herstellen, Inverkehrbringen
oder Verwenden von Stoffen oder Zubereitungen nach § 3a Abs.1 Nr.2 bis 5 und 15 sowie von Erzeugnissen, die solche Stoffe oder Zubereitungen freisetzen können oder enthalten, lediglich insoweit, als es gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgt.
2Diese Beschränkung gilt nicht für
umweltgefährliche Stoffe oder Zubereitungen, wenn Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit getroffen werden, und
(5) Die Vorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts, die §§ 17 und 18 sowie die Vorschriften des Siebten und Achten Abschnitts gelten nicht für die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr, ausgenommen die innerbetriebliche Beförderung.
§§§
Stoffe:
chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität
notwendigen Hilfsstoffe und der durch das Herstellungsverfahren bedingten Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff
ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
alte Stoffe:
Stoffe, die im Altstoffverzeichnis der Europäischen
Gemeinschaften – EINECS – (ABl.EG Nr.C 146 A vom 15.Juni 1990) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
Fassung bezeichnet sind;
neue Stoffe:
Stoffe, die nicht alte Stoffe im Sinne der Nummer 2
sind;
3a. | aPolymer: |
Zubereitungen:
aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge,
Gemische oder Lösungen;
Erzeugnisse:
Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung
eine spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form
erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen
als ihre chemische Zusammensetzung, als solche
oder in zusammengefügter Form;
Hersteller:
eine natürliche oder juristische Person oder eine
nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen
Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis herstellt
oder gewinnt;
aEinführer:
eine natürliche oder juristische Person oder eine
nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen
Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt;
bkein Einführer ist, wer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt, soweit keine
Be- oder Verarbeitung erfolgt;
aInverkehrbringen:
die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für
Dritte;
bdas Verbringen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes gilt als Inverkehrbringen, soweit es
sich nicht lediglich um einen Transitverkehr nach
Nummer 8 zweiter Halbsatz handelt;
Verwenden:
Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren,
Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen,
Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches Befördern;
wissenschaftliche Forschung und Entwicklung:
Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder
Analysen unter kontrollierten Bedingungen einschließlich
der Bestimmung der Eigenschaften, der
Leistung und der Wirksamkeit sowie wissenschaftlicher
Untersuchungen im Hinblick auf die Produktentwicklung;
verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung:
die Weiterentwicklung eines Stoffes, bei der die
Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilotanlagenebene
oder im Rahmen von Produktionsversuchen
erprobt werden.
§§§
(1) Gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen sind Stoffe oder Zubereitungen, die
ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender Strahlen.
(2) Umweltgefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen, die selbst oder deren Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Festlegung der in Absatz 1 genannten Gefährlichkeitsmerkmale zu erlassen.
§§§
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Biozid-Produkte:
Biozid-Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Biozid-Wirkstoffe enthalten, in der Form, in
welcher sie zum Verwender gelangen, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich
zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen, und die
einer Produktart zugehören, die in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl.EG Nr.L 123 S.1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, und
nicht einem der in Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG aufgeführten Ausnahmebereiche unterfallen;
Biozid-Wirkstoffe:
aStoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung auf
oder gegen Schadorganismen, die zur Verwendung als
Wirkstoff in Biozid-Produkten bestimmt sind;
bals derartige
Stoffe gelten auch Mikroorganismen einschließlich
Viren oder Pilze mit entsprechender Wirkung und
Zweckbestimmung;
bedenklicher Stoff:
ajeder Stoff, der kein Biozid-Wirkstoff ist, der aber aufgrund
seiner Beschaffenheit nachteilige Wirkungen auf
Mensch, Tier oder Umwelt haben kann und in einem
Biozid-Produkt in hinreichender Konzentration enthalten
ist oder entsteht, um eine solche Wirkung hervorzurufen;
bdies ist in der Regel der Fall bei einem
gefährlichen Stoff, dessen Vorhandensein in dem Biozid-Produkt dazu beiträgt, dass das Biozid-Produkt
selbst als gefährliche Zubereitung einzustufen ist;
Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential:
aein Biozid-Produkt, das als Biozid-Wirkstoff oder als
Biozid-Wirkstoffe nur einen oder mehrere der in
Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführten Biozid-
Wirkstoffe und im Übrigen keine bedenklichen Stoffe
enthält;
bvon dem betreffenden Biozid-Produkt darf,
wenn es den Verwendungsvorschriften entsprechend
eingesetzt wird, nur ein niedriges Risiko für Mensch,
Tier und Umwelt ausgehen;
Grundstoff:
ein in Anhang IB der Richtlinie 98/8/EG aufgeführter
Stoff, dessen hauptsächliche Verwendung nicht die
Bekämpfung von Schadorganismen ist, der jedoch in
geringerem Maße – entweder unmittelbar oder in
einem Produkt, das den Stoff sowie ein einfaches
Verdünnungsmittel, das seinerseits kein bedenklicher
Stoff ist, enthält – als Biozid-Produkt zum Einsatz
gelangt und nicht direkt für diese Verwendung vermarktet
wird;
Schadorganismen:
Organismen, die für den Menschen, seine Tätigkeiten
oder für Produkte, die er verwendet oder herstellt, oder
für Tiere oder die Umwelt unerwünscht oder schädlich
sind;
Rückstände:
ein Stoff oder mehrere Stoffe, die in einem Biozid-Produkt vorhanden sind und als Folge seiner Verwendung
zurückbleiben, einschließlich der Metaboliten
und Abbau- oder Reaktionsprodukte.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die in Absatz 1 Nr.1 enthaltene Begriffsbestimmung zu erlassen.
§§§
[ ] | ChemG §§ 1 - 3b | [ ][ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2007
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§