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Amtliche Fußnoten |
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1) Verordnung (EG) Nr.1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr.1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/ 155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 396 S.1, 2007 Nr. L 136 S.3).
2) Dieses Gesetz dient zusätzlich der Umsetzung
der Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) Nr.1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. EU Nr. L 396 S.852, 2007 Nr. L 136 S.281) und
der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 131 S.11), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG vom 20. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 165 S.21).
§§§
zu § 2 ChemG |
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§ 2 Abs.1 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.09.05 durch Art.2 § 2 Abs.6 Nr.1 a) iVm Art.9 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts (aF-1) (aF-2) vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2618)
Bisheriger Wortlaut:
2. Tabakerzeugnisse und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
§ 2 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 07.09.05 durch Art.2 § 2 Abs.6 Nr.1 b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts (aF-1) (aF-2) vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2618)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Vorschriften des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts, § 17 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a und b und § 23 Abs.2 gelten nicht für Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und für Futtermittel und Zusatzstoffe im Sinne des Futtermittelgesetzes.
2Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und § 16b Abs.1 Satz 1 Nr.1 und § 16e gelten jedoch für
Lebensmittel, die nicht zur Abgabe an den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs.1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind,
Futtermittel, die dazu bestimmt sind, in zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand verfüttert zu werden, sowie für Zusatzstoffe im Sinne des Futtermittelgesetzes.
In § 2 Abs.1 wurden die Wörter „Zweiten und“ werden gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.2 a) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
In § 2 Abs.1 wurde die Angabe „die §§ 16, 16a, 16b Abs.1 Satz 1 Nr.2,“ wird gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.2 a) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
In § 2 Abs.2 Satz 1 wurden das Wort „Zweiten“ und das nachfolgende Komma gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
In § 2 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „und § 16b Abs.1 Satz 1 Nr.1“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
In § 2 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „Vorschriften des Zweiten Abschnitts und die §§ 16, 16a, 16c, 16d und 23 Abs.2“ wird durch die Angabe „§§ 16d und 23 Abs.2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.2 c) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
In § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.1 wurde die Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.2 c) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
In § 2 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „16c,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.2 d) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
In § 2 Abs.5 wurden die Wörter „Ersten bis Vierten“ durch die Angabe „Ersten Abschnitts, des Abschnitts IIa, des Dritten und Vierten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.2 e) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§§§
zu § 3 ChemG |
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§ 3 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
1. Stoffe:
chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität
notwendigen Hilfsstoffe und der durch das Herstellungsverfahren bedingten Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff
ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
§ 3 Nr.2 bis 3a wurden gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
2. alte Stoffe:
Stoffe, die im Altstoffverzeichnis der Europäischen
Gemeinschaften – EINECS – (ABl.EG Nr.C 146 A vom 15.Juni 1990) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
Fassung bezeichnet sind;
3. neue Stoffe:
Stoffe, die nicht alte Stoffe im Sinne der Nummer 2
sind;
3a. aPolymer:
ein Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine
Kette einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten
gekennzeichnet sind, und der eine einfache
Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens
drei Monomereinheiten enthält, die zumindest mit
einer weiteren Monomereinheit oder einem sonstigen
Reaktanden eine kovalente Bindung eingegangen
sind, sowie weniger als eine einfache Gewichtsmehrheit
von Molekülen mit demselben Molekulargewicht,
wenn diese Moleküle innerhalb eines bestimmten
Molekulargewichtsbereichs liegen, wobei
die Unterschiede beim Molekulargewicht im Wesentlichen
auf die Unterschiede in der Zahl der
Monomereinheiten zurückzuführen sind;
beine Monomereinheit
im Sinne dieser Begriffsbestimmung ist
die gebundene Form eines Monomers in einem
Polymer;
§ 3 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
5. Erzeugnisse:
Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung
eine spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form
erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen
als ihre chemische Zusammensetzung, als solche
oder in zusammengefügter Form;
In § 3 Nr.10 wurde das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und die Nummern 11 und 12 gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.3 d) und e) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
11. wissenschaftliche Forschung und Entwicklung:
Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder
Analysen unter kontrollierten Bedingungen einschließlich
der Bestimmung der Eigenschaften, der
Leistung und der Wirksamkeit sowie wissenschaftlicher
Untersuchungen im Hinblick auf die Produktentwicklung;
12. verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung:
die Weiterentwicklung eines Stoffes, bei der die
Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilotanlagenebene
oder im Rahmen von Produktionsversuchen
erprobt werden.
§ 3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.3 f) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§§§
zu § 3b ChemG |
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In § 3b Abs.1 Nr.7 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummern 8 und 9 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§§§
zu Abschnitt 2 ChemG |
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Der Abschnitt 2 einschließlich der Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu Abschnitt 2 ChemG |
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Der Abschnitt 2 einschließlich der Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.4 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 4 ChemG |
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§ 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Hersteller darf einen neuen Stoff als solchen
oder als Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur in den Verkehr bringen, wenn er ihn bei der Anmeldestelle angemeldet hat.(Ow)
2Der Anmeldung bedarf es nicht, wenn der Hersteller den Stoff bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hergestellt und dort in einem gleichwertigen Verfahren angemeldet hat.
(2) 1Der Einführer darf einen neuen Stoff als solchen
oder als Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften und nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, nur einführen, wenn er ihn bei der Anmeldestelle angemeldet hat.(Ow)
2Der Anmeldung bedarf es nicht, wenn der Einführer in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat niedergelassen ist und den Stoff dort in einem gleichwertigen Verfahren angemeldet hat.
(3) (Ow) Wer nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, darf einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen nicht einführen.
(4) Die den Einführer betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zur Anmeldung neuer Stoffe finden entsprechende Anwendung auf natürliche oder juristische Personen oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland, die einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften und nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in einen anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat verbringen, sofern es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr nach § 3 Nr.8 zweiter Halbsatz handelt.
§§§
§§§
zu § 5 ChemG |
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§ 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für
Polymere, sofern sie nicht zu 2 vom Hundert oder mehr ihres Massengehalts einen neuen Stoff in gebundener Form enthalten;
Stoffe, die ausschließlich zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung in Mengen von höchstens 100 Kilogramm jährlich je Hersteller in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum insgesamt in den Verkehr gebracht werden, sofern der Hersteller oder Einführer Aufzeichnungen führt, aus denen sich die Identität des Stoffes, seine Kennzeichnung, die abgegebene Menge und Namen und Anschriften der Empfänger ergibt;
Stoffe, die ausschließlich zu Zwecken der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung für die Höchstdauer eines Jahres in einer dazu erforderlichen Menge in den Verkehr gebracht werden, sofern die Abgabe nur an eine vom Hersteller oder Einführer nachzuweisende begrenzte Zahl sachkundiger Personen erfolgt und er sicherstellt, dass der Stoff weder als solcher noch als Bestandteil einer Zubereitung an andere abgegeben wird;
Stoffe, die in Mengen von weniger als zehn Kilogramm jährlich je Hersteller in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum insgesamt in den Verkehr gebracht werden;
Stoffe, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Biozid-Wirkstoff nach § 12h Abs.1 in den Verkehr gebracht zu werden.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr.3 kann die Anmeldestelle
untersagen, dass nach Abschluss der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung der Stoff als Bestandteil oder in Form eines Erzeugnisses an andere abgegeben wird, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die Umwelt zu besorgen ist, (Ow)
auf Antrag des Herstellers oder Einführers die zeitliche Geltung der Ausnahme um ein Jahr verlängern, wenn
der Antragsteller nachweist, dass der Zweck der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung innerhalb eines Jahres nicht zu erreichen ist oder sonstige außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Verlängerung rechtfertigen, und
eine Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die Umwelt nicht zu besorgen ist.
§§§
§§§
zu § 6 ChemG |
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§ 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldestelle schriftlich seinen Namen und seine Anschrift, im Falle der Einfuhr auch den Namen und die Anschrift des Herstellers, den Standort des Herstellungsbetriebes sowie
die Identitätsmerkmale, einschließlich der Art und Gewichtsanteile der Hilfsstoffe, der Hauptverunreinigungen sowie der übrigen ihm bekannten Verunreinigungen und Zersetzungsprodukte,
die ihm bekannten Analysenmethoden zur Feststellung der Exposition des Menschen und des Vorkommens in der Umwelt,
Angaben zu Herstellung, Verwendung, Exposition und Verbleib,
schädliche Wirkungen bei der Verwendung,
Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfällen,
die Menge des Stoffes, die er jährlich in den Verkehr bringen oder einführen will,
Verfahren zur geordneten Entsorgung, zur möglichen Wiederverwendung und sonstigen Unschädlichmachung anzugeben sowie
die Prüfnachweise nach § 7 (Grundprüfung) vorzulegen.
(1a) Verfügt der Anmeldepflichtige über weitere Erkenntnisse über die Wirkungen des Stoffes auf Mensch oder Umwelt, hat er zugleich mit der Anmeldung eine Zusammenfassung der entsprechenden Unterlagen und auf Anforderung der Anmeldestelle unverzüglich die vollständigen Unterlagen vorzulegen.
(2) Für einen gefährlichen Stoff hat der Anmeldepflichtige ferner das vorgesehene Sicherheitsdatenblatt vorzulegen.
(3) Einer Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Nr.6, 10 und 11 bedarf es nicht, soweit entsprechende Unterlagen bereits von einem anderen Hersteller oder Einführer in einem Anmeldeverfahren nach diesem Gesetz oder nach gleichwertigen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgelegt wurden und seitdem mehr als zehn Jahre vergangen sind.
§§§
§§§
zu § 7 ChemG |
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§ 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
Die Prüfnachweise der Grundprüfung müssen sich erstrecken auf:
die physikalischen, chemischen und physikalischchemischen Eigenschaften,
Anhaltspunkte für eine krebserzeugende oder erbgutverändernde Eigenschaft,
Toxizität gegenüber Wasserorganismen nach kurzzeitiger Einwirkung,
§§§
(1) 1Beträgt die Menge des Stoffes, die der Anmeldepflichtige
innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in
den Verkehr bringen will, weniger als eine Tonne jährlich, so kann er die Anmeldeunterlagen nach Maßgabe des Absatzes 2 auf die dort aufgeführten Datensätze beschränken.
2Für die übrigen Angaben und Prüfnachweise nach den §§ 6 und 7 findet § 6 Abs.1a entsprechende Anwendung.
3Die Angaben und Prüfnachweise sind nachzureichen, bevor die in den Verkehr gebrachte Menge des Stoffes die obere Grenze des jeweiligen Mengenbereichs nach Absatz 2 innerhalb eines Jahres oder das Fünffache dieser Menge seit Beginn des Inverkehrbringens insgesamt überschreitet. (Ow)
4Von den Einschränkungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Nr.1 und 2 kann nacheinander Gebrauch gemacht werden.
(2) Im Rahmen einer eingeschränkten Anmeldung nach Absatz 1 sind vorzulegen
bei Mengen von weniger als eine Tonne, aber mindestens 100 Kilogramm
die Angaben und Prüfnachweise nach § 6 Abs.1 Nr.1 bis 3, 5, 7 und 9, Abs.1a und 2, § 7 Nr.5 und 6 sowie
bestimmte Angaben und Prüfnachweise nach § 6 Abs.1 Nr.4 und 8, § 7 Nr.1 bis 3, 8 und 9,
die Angaben und Prüfnachweise nach § 6 Abs.1 Nr.1 bis 3, 5, 7 und 9, Abs.1a und 2 sowie
bestimmte Angaben und Prüfnachweise nach § 6 Abs.1 Nr.4 und 8, § 7 Nr.1 und 2.
§§§
§§§
zu § 8 ChemG |
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§ 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Anmeldestelle hat dem Anmeldepflichtigen im
Falle einer Anmeldung nach § 6 innerhalb von 60 Tagen, im Falle einer Anmeldung nach § 7a innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Anmeldung mitzuteilen, ob die Anmeldung als ordnungsgemäß anerkannt wird.
2Die Nachlieferung von Anmeldeunterlagen nach § 7a
Abs.1 Satz 3 gilt als Anmeldung nach der Vorschrift,
deren Anforderungen durch die Nachlieferung erfüllt
werden sollen.
3Wird die Anmeldung anerkannt, so ordnet die Anmeldestelle der Anmeldung eine Anmeldenummer zu und teilt diese dem Anmeldepflichtigen zusammen
mit der Mitteilung nach Satz 1 mit, soweit dies nicht bereits im Rahmen einer früheren, denselben Stoff und denselben Anmeldepflichtigen betreffenden Anmeldung
geschehen ist.
4Die Anerkennung einer Anmeldung steht späteren Nachforderungen nach § 20 Abs.2 nicht entgegen.
(2) Verlangt die Anmeldestelle innerhalb der Fristen nach Absatz 1 eine Berichtigung oder Ergänzung nach § 20 Abs.2, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Eingangs der Anmeldung der Eingang der Berichtigung oder Ergänzung bei der Anmeldestelle tritt.
(3) (Ow) 1Der Anmeldepflichtige darf den Stoff im Falle einer
Anmeldung nach § 6 frühesten 60 Tage, im Falle einer
Anmeldung nach § 7a frühestens 30 Tage nach Eingang
der Anmeldung bei der Anmeldestelle in der für die
jeweilige Vorlagepflicht maßgeblichen Menge in den
Verkehr bringen.
2Hat die Anmeldestelle innerhalb dieser Fristen eine Berichtigung oder Ergänzung nach § 20 Abs.2 verlangt, tritt an die Stelle des Eingangsdatums der Anmeldung das Eingangsdatum der Berichtigung oder
Ergänzung bei der Anmeldestelle.
3Hat die Anmeldestelle im Falle einer Anmeldung nach § 7a die Anmeldung bereits vor Ablauf der Frist von 30 Tagen anerkannt, so darf der Anmeldepflichtige den Stoff vom Tage des Eingangs des Anerkennungsbescheides an, frühestens aber 15 Tage nach Eingang der Anmeldung bei der Anmeldestelle in der für die Vorlagepflicht maßgeblichen Menge in den Verkehr bringen.
§§§
§§§
zu § 9 ChemG |
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§ 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Erreicht die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte Menge eines angemeldeten Stoffes 100 Tonnen jährlich oder insgesamt 500 Tonnen seit dem Beginn der Herstellung des Stoffes oder seiner Einfuhr in diese Staaten, hat der Anmeldepflichtige auf Verlangen der Anmeldestelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zusätzliche Prüfnachweise über
physikalische, chemische und physikalisch-chemische Eigenschaften, soweit sich die Erforderlichkeit aus den Prüfergebnissen der Grundprüfung ergibt,
subchronische und chronische Toxizität, soweit sich die Erforderlichkeit aus den Prüfergebnissen der Grundprüfung oder aus sonstigen Erkenntnissen ergibt,
potentielle biologische Abbaubarkeit sowie weitergehende abiotische Abbaubarkeit, soweit sich die Erforderlichkeit aus den Prüfergebnissen der Grundprüfung ergibt,
Adsorption und Desorption, soweit sich die Erforderlichkeit aus den Prüfergebnissen der Grundprüfung ergibt,
Toxizität gegenüber Wasserorganismen nach langfristiger Einwirkung,
Toxizität gegenüber Bodenorganismen und Pflanzen vorzulegen.
2Soweit sich die Erforderlichkeit aus den Prüfergebnissen der Grundprüfung ergibt, kann die Anmeldestelle auch die Entwicklung von Analysenmethoden, die es erlauben, den Stoff und seine Umwandlungsprodukte zu verfolgen und zu bestimmen, sowie Untersuchungen über die Zersetzungsprodukte bei thermischer Behandlung verlangen.
(2) Auf Verlangen der Anmeldestelle hat der Anmeldepflichtige innerhalb einer von ihr gesetzten Frist die in Absatz 1 genannten Nachweise auch dann vorzulegen, wenn
die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte Menge eines angemeldeten Stoffes zehn Tonnen jährlich oder seit dem Beginn seiner Herstellung oder seiner Einfuhr in diese Staaten insgesamt 50 Tonnen erreicht hat und
die Vorlage der Nachweise unter Berücksichtigung der bisherigen Kenntnisse über den Stoff und seine Umwandlungsprodukte, seine bekannten oder vorhersehbaren Verwendungszwecke oder der Ergebnisse der nach § 7 durchgeführten Prüfungen erforderlich ist.
§§§
Erreicht die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte Menge eines angemeldeten Stoffes 1000 Tonnen jährlich oder insgesamt 5 000 Tonnen seit dem Beginn der Herstellung des Stoffes oder seiner Einfuhr in diese Staaten, hat der Anmeldepflichtige auf Verlangen der Anmeldestelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist weitere zusätzliche Prüfnachweise über
toxikokinetische einschließlich biotransformatorischer Eigenschaften,
weitere Eigenschaften, die allein oder im Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Stoffes umweltgefährlich sind,
vorzulegen.
§§§
§§§
zu § 10 ChemG |
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§ 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Im Falle der Anmeldung eines Stoffes durch einen
Einführer ist für die in den §§ 7a, 9 und 9a genannten
Mengen die Gesamtmenge maßgebend, in der der gleiche
Stoff desselben Herstellers in die Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften und die anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
verbracht wird.
2Die Anmeldestelle ermittelt
bei Eingang einer Anmeldung nach Satz 1,
ob bei ihr oder den Anmeldestellen anderer Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten Anmeldungen des gleichen Stoffes desselben Herstellers vorliegen und
welche Gesamtmenge im Sinne des Satzes 1 sich aus den betreffenden Anmeldeunterlagen ergibt
und hält diese Informationen auf dem jeweils neuesten
Stand.
3Überschreitet die Gesamtmenge den Mengenbereich,
auf dessen Stand die Anmeldung sich befindet,
setzt die Anmeldestelle den Anmeldepflichtigen hiervon in
Kenntnis.
(2) 1Der Hersteller eines Stoffes, der nach diesem
Gesetz oder nach gleichwertigen Vorschriften anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum von einem oder mehreren Einführern
anzumelden ist, kann den Stoff durch einen Alleinvertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Bundesrepublik
Deutschland nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst anmelden.
2Der Alleinvertreter gilt als Einführer
im Sinne des § 4 Abs.2.
3Bei der Vorlage der Anmeldeunterlagen
hat er zusätzlich
eine Vollmacht des Herstellers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass dieser ihn als seinen Alleinvertreter für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit der Anmeldung des Stoffes betraut hat, und
Namen und Anschriften aller von ihm vertretenen Personen und Personenvereinigungen anzugeben, die den Stoff in die Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten verbringen.
4Die Mengenangaben des Alleinvertreters müssen die von den nach Satz 3 Nr.2 benannten Personen und Personenvereinigungen in die Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten verbrachte Gesamtmenge des Stoffes erfassen und sind für jede der genannten Personen und Personenvereinigungen nach ihrem jeweiligen Anteil gesondert aufzuführen.
(3) 1Ein Einführer, der in der Anmeldung des Alleinvertreters nach Absatz 2 oder einer nach gleichwertigen Vorschriften in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgelegten Anmeldung ausdrücklich mitberücksichtigt wird,kann von der Vorlage eigener Angaben und Prüfnachweise
nach den §§ 6, 7, 9, 9a und 16 absehen, soweit der Alleinvertreter ausreichende Unterlagen vorgelegt hat.
2aSieht der Einführer von der Vorlage eigener Unterlagen ab, so hat er den Alleinvertreter über die von ihm eingeführte Menge des Stoffes und die ihm vorliegenden Erkenntnisse nach § 6 Abs.1a jeweils auf dem neuesten Stand zu halten;
2bfür die Fristen nach § 8 Abs.3 ist der Stand der Anmeldung des Alleinvertreters maßgebend.
§§§
§§§
zu § 12j ChemG |
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In § 12j Abs.2 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Wörter "Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.02, durch Art.7 § 1 Nr.1 a) aa) des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 06.08.02 (BGBl_I_02,3082)
In § 12j Abs.2 Satz 2 Nr.1 wurden die Wörter "der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.02, durch Art.7 § 1 Nr.1 a) bb) des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 06.08.02 (BGBl_I_02,3082)
In § 12j Abs.3 Nr.2 wurden die Wörter "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Wörter "Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.02, durch Art.7 § 1 Nr.1 b) des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 06.08.02 (BGBl_I_02,3082)
In § 12j Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.183 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
§ 12j Abs.2 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.12 Nr.1 iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Zulassungsstelle entscheidet über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen, jeweils in Verbindung mit Satz 1,
bei Biozid-Produkten, die Wirkstoffe enthalten, die auch in Pflanzenschutzmitteln verwandt werden, im Benehmen mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (2),
bei Biozid-Produkten, die für den Materialschutz verwendet werden sollen, im Benehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und
bei Biozid-Produkten nach Anhang V, Produktart 2 der Richtlinie 98/8/EG im Benehmen mit dem Robert-Koch-Institut.
§ 12j bisheriger Satz 3 (neuer Satz 2) wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 26.08.06 durch Art.12 Nr.2 iVm Art.16 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.06 (BGBl_I_06,1970)
Bisheriger Wortlaut:
3Soweit bei einer der in den Sätzen 1 und 2 genannten Behörden besondere Fachkenntnisse zur Beurteilung der Wirksamkeit eines Biozid-Produkts vorliegen, soll die Zulassungsstelle zur Entscheidung über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 12b Abs.1 Nr.2 Buchstabe a eine Stellungnahme dieser Behörde einholen.
4Bei der Bewertung, ob die Zulassungsvoraussetzungen
erfüllt sind, sind die in Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung
festgelegten Grundsätze einzuhalten.
In § 12j Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06 durch Art.231 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 12j Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wörter „dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08 durch Art.3 § 2 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.12.07 (BGBl_I_07,2930)
§§§
zu § 13 ChemG |
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In § 13 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurde die Angabe „§ 7, § 9 oder § 9a“ durch die Angabe „der Verordnung (EG) Nr.440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. EU Nr. L 142 S.1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§ 13 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.08 durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
3Einen Stoff, der nach § 5 Abs.1 Nr.2 bis 4 von der Anmeldung ausgenommen oder nach § 7a nur eingeschränkt angemeldet worden ist, und für den die Ergebnisse der Prüfungen nach § 7 noch nicht vollständig vorliegen, hat er zusätzlich mit dem Hinweis „Achtung – noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ zu kennzeichnen.
§ 13 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „den §§ 7, 9, 9a“ durch die Angabe „der Verordnung (EG) Nr.440/2008“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§ 13 Abs.4 wurden nach dem Wort „Gesetzen“ die Wörter „und EG-Verordnungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§§§
zu § 15a ChemG |
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§ 15a Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.6a iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§§§
zu § 16 ChemG |
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§§ 16 bis § 16c wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldestelle
eine Änderung der den Angaben nach § 6 Abs.1 Nr.1 und 4 zugrunde liegenden Tatsachen,
eine Änderung der den Angaben nach § 6 Abs.1 Nr.9 zugrunde liegenden Tatsachen, soweit diese nach den §§ 7a, 9, 9a oder 10 erheblich ist,
eine neue Erkenntnis über die Wirkungen des Stoffes auf Mensch oder Umwelt oder über Analysenmethoden zur Feststellung der Exposition des Menschen oder des Vorkommens in der Umwelt,
eine Änderung der Eigenschaften des Stoffes,
die Aufnahme oder Einstellung der Herstellung oder des Inverkehrbringens des Stoffes,
die vom Anmeldepflichtigen selbst veranlasste Veröffentlichung von Angaben, die nach § 22 Abs.2 als vertraulich zu kennzeichnen waren, und
das Erreichen einer der in den §§ 7a, 9 und 9a genannten Mengenschwellen
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2Der Anmeldepflichtige hat sich Erkenntnisse über die in Satz 1 genannten Tatsachen, Wirkungen und sonstigen Umstände zu verschaffen, soweit dies bei der Erfüllung der erforderlichen Sorgfalt von ihm erwartet werden kann.
§§§
(1) 1Wer als Hersteller oder Einführer einen neuen Stoff, der nach § 5 Abs.1 Nr.3 von der Anmeldung ausgenommen ist, in den Verkehr bringt, hat der Anmeldestelle zuvor
die Menge des Stoffes, die er jährlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringen will,
die Menge des Stoffes desselben Herstellers, die insgesamt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wird,
Hinweise zur Verwendung,
bei gefährlichen Stoffen Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfällen,
bei sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden Stoffen die ihm zu diesen Gefährlichkeitsmerkmalen verfügbaren toxikologischen Daten,
das Programm über die Forschung und Entwicklung einschließlich des vorgesehenen Beginns, eine Begründung für die eingesetzte Menge und eine Liste der sachkundigen Personen, an die der Stoff abgegeben werden soll, schriftlich mitzuteilen sowie
eine schriftliche Versicherung darüber abzugeben, dass die Personen, an die der Stoff abgegeben werden soll, sich verpflichtet haben, den Stoff weder als solchen noch in Form oder als Bestandteil einer Zubereitung an andere abzugeben. (Ow)
2Satz 1 gilt auch für einen Einführer eines neuen Stoffes, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend den in § 5 Abs.1 Nr.3 genannten Voraussetzungen von der Anmeldung ausgenommen ist.
(2) Wer als Hersteller oder Einführer einen sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden neuen Stoff in den Verkehr bringt, der nach § 5 Abs.1 Nr.1, 2 oder 4 von der Anmeldung ausgenommen ist, hat der Anmeldestelle
Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfällen und
die ihm zu den genannten Gefährlichkeitsmerkmalen verfügbaren toxikologischen Daten
schriftlich mitzuteilen.
(3) § 16 Nr.1 bis 6 findet entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Wer als Hersteller eines neuen Stoffes einer Anmeldepflicht nach § 4 Abs.1 nicht unterliegt, weil er den Stoff
nur außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
in den Verkehr bringt, hat der Anmeldestelle die in Absatz 2 bezeichneten Angaben unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn die von ihm hergestellte oder gewonnene
Menge des Stoffes eine Tonne jährlich erreicht. (Ow)
2Eine Mitteilung ist nicht erforderlich für einen Stoff, der im Verlauf
chemischer Reaktionen innerhalb geschlossener Systeme lediglich vorübergehend auftritt und vom Hersteller nicht isoliert wird.
3Eine Mitteilung ist ferner nicht erforderlich, wenn der Hersteller nachweist, dass er den Stoff bereits vor dem 1.Januar 1990 hergestellt hat oder der Stoff nur für Zwecke der Forschung und Entwicklung hergestellt wird.
(2) (Ow) Mitzuteilen sind:
die Menge des Stoffes, die der Hersteller jährlich herstellen oder gewinnen will,
Hinweise zur Verwendung,
physikalische, chemische und physikalisch-chemische Eigenschaften,
Anhaltspunkte für eine krebserzeugende oder erbgutverändernde Eigenschaft,
Toxizität gegenüber Wasserorganismen nach kurzzeitiger Einwirkung,
bei gefährlichen Stoffen nach § 3a Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden, über Sofortmaßnahmen bei Unfällen sowie die von ihm vorgesehene Kennzeichnung.
(3) (Ow) Erreicht die vom Mitteilungspflichtigen innerhalb eines Jahres hergestellte Menge des Stoffes zehn Tonnen, hat er der Anmeldestelle unverzüglich einen zusätzlichen Prüfnachweis über Toxizität gegenüber Wasserorganismen nach kurzzeitiger Einwirkung vorzulegen.
(4) Soweit der Hersteller nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet ist, über Absatz 2 hinausgehende Angaben über die Wirkungen des Stoffes auf Mensch und Umwelt mitzuteilen, hat er diese Angaben auch der Anmeldestelle zu übermitteln.
§§§
(1) (Ow) Wer nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr.793/93 des Rates vom 23.März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl.EG Nr.L 84 S.1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung zur Vorlage von Angaben über alte Stoffe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist, hat gleichzeitig mit der Vorlage dieser Angaben an die Kommission der Anmeldestelle und der zuständigen Landesbehörde eine Liste der betreffenden Stoffe zu übermitteln.
(2) (Ow) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke der Ermittlung und Bewertung gefährlicher Eigenschaften alter Stoffe, und soweit dies gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, bestimmte alte Stoffe zu bezeichnen, für die der Hersteller oder Einführer der Anmeldestelle bestimmte Angaben und Prüfnachweise nach den §§ 6, 7, 9 und 9a mitzuteilen hat, wenn
Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür bestehen, dass der Stoff eine gefährliche Eigenschaft aufweist und Mensch oder Umwelt dem Stoff ausgesetzt sind, oder
unter Berücksichtigung der möglichen Exposition von Mensch oder Umwelt durch den Stoff eine Klärung der Frage erforderlich ist, ob er gefährlich ist.
2Die Mitteilungspflicht kann von der hergestellten oder
eingeführten Menge abhängig gemacht werden.
3Sie ist mit einer angemessenen Frist zu versehen.
4§ 16 Nr.1 bis 6 findet entsprechende Anwendung.
§§§
§§§
zu § 16a ChemG |
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§ 16a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 16b ChemG |
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§ 16b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 16c ChemG |
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§ 16c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 16d ChemG |
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In § 16d Abs.1 wurde die Angabe „den §§ 7, 9 und 9a“ durch die Angabe „der Verordnung (EG) Nr.440/2008“ und das Wort „Anmeldestelle“ durch die Wörter „Bundesstelle für Chemikalien“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§§§
zu § 16e ChemG |
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In § 16e Abs.1 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Wörter "Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.02, durch Art.7 § 1 Nr.2 des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 06.08.02 (BGBl_I_02,3082)
In § 16e Abs.2 Satz 1 und 4 wurden jeweils die Wörter "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Wörter "Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.02, durch Art.7 § 1 Nr.2 des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 06.08.02 (BGBl_I_02,3082)
In § 16e Abs.3 Satz 1 und 2 wurden jeweils die Wörter "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Wörter "Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.02, durch Art.7 § 1 Nr.2 des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 06.08.02 (BGBl_I_02,3082)
§§§
zu § 16f ChemG |
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§ 16f Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
3§ 16 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§§§
zu § 17 ChemG |
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In § 17 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „der Herstellung“ durch die Wörter „deren Herstellung“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.09.05 durch Art.2 § 2 Abs.6 Nr.2 iVm Art.9 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts (aF-1) (aF-2) vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2618)
In § 17 Abs.1 wurden nach den Wörtern „Zweck erforderlich“ die Wörter „und gemeinschaftsrechtlich zulässig“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
In § 17 Abs.5 Satz 1 wurden nach dem Wort „auch“ die Wörter „Regelungen zum Verfahren sowie“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.10, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
§§§
zu § 19 ChemG |
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In § 19 Abs.3 Nr.9 und Abs.4 Nr.2 wurden jeweils die Wörter „Bundesanstalt für Arbeitsschutz“ durch die Wörter „Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.09.05 durch Art.2 § 2 Abs.6 Nr.3 iVm Art.9 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts (aF-1) (aF-2) vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2618)
§ 19 Abs.2 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden können,
§ 19 Abs.2 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
4. sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Buchstabe a der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7.April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl.EG Nr.L 131 S.11),
§ 19 Abs.2 Nr.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 19a ChemG |
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In § 19a Abs.1 wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§§§
zu § 19b ChemG |
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In § 19b Abs.2 Nr.3 wurden die Worte „Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesinstitutes für Risikobewertung“ und die Worte „Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin“ durch die Worte „Bundesinstitut für Risikobewertung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.02, durch Art.7 § 1 Nr.2 des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 06.08.02 (BGBl_I_02,3082)
In § 19b Abs.2 Nr.1 wurde die Angabe „Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (ABl. EG Nr. L 145 S.35)“ durch die Angabe „Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. EU Nr. L 50 S.28)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
In § 19b Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Antrag“ die Wörter „nach Durchführung eines Inspektionsverfahrens“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.10, durch Art.4 Nr.2 a) iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
§ 19b Abs.1 Satz 5 bis 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 18.08.10, durch Art.4 Nr.2 b) iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
§§§
zu § 19d ChemG |
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In § 19d Abs.1 und Abs.3 Satz 2 wurden jeweils die Wörter "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Wörter "Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.02, durch Art.7 § 1 Nr.2 des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 06.08.02 (BGBl_I_02,3082)
In § 19d Abs.2 Nr.3 wurden die Wörter "Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Wörter "Bundesinstitutes für Risikobewertung" ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.02, durch Art.7 § 1 Nr.3 des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 06.08.02 (BGBl_I_02,3082)
In § 19d Abs.2 Nr.3 wurden die Wörter "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" durch die Wörter "Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.02, durch Art.7 § 1 Nr.3 des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 06.08.02 (BGBl_I_02,3082)
§§§
zu § 20 ChemG |
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In § 20 Abs.1 wurden die Wörter „Anmelde- oder“ und die Wörter „der Stoff oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
In § 20 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Anmelde- oder“ gestrichen und das Wort „Anmeldestelle“ durch die Wörter „Bundesstelle für Chemikalien“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.13 b) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§ 20 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.13 b) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
2Rechtsbehelfe gegen die Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
In § 20 Abs.3 Satz 1 wurden das Wort „Anmeldestelle“ durch die Wörter „Bundesstelle für Chemikalien“ ersetzt und die Wörter „Anmelde- oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.13 c) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§ 20 Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.13 d) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Wer verpflichtet ist, Anmelde-, Antrags- oder Mitteilungsunterlagen, Prüfnachweise oder Proben nach den §§ 6, 7, 9, 9a, 12d bis 12i und 16 bis 16f vorzulegen, hat je ein Doppelstück dieser Unterlagen, Prüfnachweise oder Proben bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem letztmaligen Inverkehrbringen oder Herstellen des Stoffes oder der Zubereitung aufzubewahren.
§ 20 Abs.6 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.13 e) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Form der Anmelde-, Antrags- oder Mitteilungsunterlagen nach den §§ 6, 7a, 12d bis 12i und 16 bis 16f und Art und Umfang der Prüfnachweise und Proben nach den §§ 6, 7, 7a, 9, 9a, 12d bis 12i und 16a bis16c näher zu bestimmen.
§ 20 Abs.6 Satz 3 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.13 e) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
3Soweit dies zur Umsetzung von Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, kann in der Verordnung auch bestimmt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen bei bestimmten Stoffen oder Stoffgruppen von der Vorlage bestimmter Anmeldeunterlagen oder Prüfnachweise nach den §§ 6, 7, 9 und 9a abgesehen werden kann.
§§§
zu § 20a ChemG |
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§ 20a Abs.6 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.05.04, durch Art.10 des Gesetzes zur Änderung des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und sonstiger Vorschriften vom 13.05.04 (BGBl_I_04,934)
In § 20a wurde das Wort „Anmeldestelle“ wird jeweils durch die Wörter „Bundesstelle für Chemikalien“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
In § 20a Abs.1 wurden die Wörter „Anmelde- oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
In § 20a Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „einer Anmeldung“ und das nachfolgende Komma gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.14 c) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
In § 20a Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „Anmeldung oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.14 c) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§ 20a Abs.2 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.14 c) cc) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
4aSind die Prüfnachweise von dem Dritten als Anmeldeunterlagen
nach § 6 vorgelegt worden und hat er dabei einen entsprechenden Antrag gestellt, so erfolgen Mitteilungen der Bundesstelle für Chemikalien (2) nach Satz 3 innerhalb des ersten Jahres
nach Vorlage der Anmeldung zunächst ohne Nennung des Namens und der Anschrift der Beteiligten und ohne sonstige Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität des
jeweils anderen zulassen;
4bdie Angaben werden nach Ablauf der Jahresfrist ergänzt.
§ 20a Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.14 d) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
verlängern sich im Falle der Anmeldung eines neuen Stoffes die Fristen nach § 8 Abs.3 um den Zeitraum, den der Anfragende für die Beibringung eines eigenen Prüfnachweises benötigen würde,
ist im Falle der Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produkts das Zulassungs- oder Registrierungsverfahren für den Zeitraum auszusetzen, den der Anfragende für die Beibringung eines eigenen Prüfnachweises benötigen würde.
§ 20a Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „der Anmeldung nach § 4 oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.14 e) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§ 20a Abs.5 Satz 4 wurden die Wörter „ihre Anmeldung oder“ und „Anmelde- oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.14 f) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§§§
zu § 20b ChemG |
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In § 20b Nr.1 wurde das Wort „Bundesminister“ durch das Wort „Bundesministerien“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
In § 20b Nr.1 Buchstabe c wurde die Angabe „§ 16c oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
In § 20b, im Halbsatz nach Nr.2 Buchstabe c wurden die Wörter „der zuständige Bundesminister“ durch die Wörter „das zuständige Bundesministerium“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§§§
zu § 21 ChemG |
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§ 21 Abs.6a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 07.09.05 durch Art.2 § 2 Abs.6 Nr.4 iVm Art.9 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts (aF-1) (aF-2) vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2618)
In § 21 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (EG-Verordnungen)“ durch das Wort „EG-Verordnungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.16 a) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
In § 21 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Anmeldestelle“ durch die Wörter „Bundesstelle für Chemikalien“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.16 a) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§ 21 Abs.4 Satz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
". die Vorlage der Unterlagen über Anmeldungen, Anträge und Mitteilungen nach diesem Gesetz, den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und den in Absatz 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen zu verlangen, (Ow)
In § 21 Abs.7 Satz 1 wurde das Wort „Anmeldestelle“ wird durch die Wörter „Bundesstelle für Chemikalien“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.16 c) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
In § 21 Abs.7 Satz 1 wurde die Angabe „§ 12 Abs. 2 und“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.16 c) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
In § 21 Abs.7 Satz 1 wurden die Wörter „die von ihnen aufgrund dieses Gesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen erhoben und gespeichert werden,“ durch die Wörter „die von ihnen aufgrund dieses Gesetzes, der auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen und der in Absatz 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen erhoben und gespeichert werden,“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.16 c) cc) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§§§
zu § 21a ChemG |
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In § 21a Abs.1 wurden die Wörter „Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betrifft,“ werden durch die Wörter „der in § 21 Abs.2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.17 a) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§ 21a Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.17 a) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§ 21a Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Verbote oder Beschränkungen, die sich aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften ergeben, unterrichten die Zollstellen die zuständigen Behörden.
§§§
zu § 22 ChemG |
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In § 22 Abs.4 wurden die Wörter "der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft" durch die Wörter "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt, mit Wirkung vom 01.11.02, durch Art.7 § 1 Nr.4 des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 06.08.02 (BGBl_I_02,3082)
In § 22 Überschrift wurden die Wörter „der Anmeldestelle und der Zulassungsstelle“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§ 22 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Anmeldestelle hat neben den ihr sonst durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben
eine Kurzfassung der Unterlagen nach den §§ 6, 7, 7a, 9, 9a, 16, 16a und 16c sowie Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Anmeldungen in anderen Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an die zuständigen Landesbehörden weiterzuleiten und die zuständigen Landesbehörden vom Ergebnis der Bewertung der Unterlagen und von Anordnungen nach § 11 Abs.1 bis 3 zu unterrichten,
eine Kurzfassung der Unterlagen nach § 16b an die zuständige Behörde des Landes, in dem der Stoff hergestellt wird oder hergestellt werden soll, weiterzuleiten und sie vom Ergebnis der Bewertung der Unterlagen zu unterrichten,
die für den Vollzug des § 23 zuständigen Landesbehörden über alle Erkenntnisse zu unterrichten, die für die Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich sind, und sie auf Verlangen zu beraten,
dem Hersteller oder Einführer über den in § 20a Abs.2 geregelten Fall hinaus auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Stoff nach diesem Gesetz oder nach einem entsprechenden Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angemeldet oder mitgeteilt ist, soweit der Hersteller oder Einführer ein berechtigtes Interesse an der Auskunft nachweisen kann, und
aan die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
eine Kurzfassung der Unterlagen nach den §§ 6, 7, 7a, 9, 9a, 16 und 16a einschließlich der Begründung für die
Auswahl der Prüfnachweise nach den §§ 9 und 9a und
des Ergebnisses der Bewertung weiterzuleiten.
bAuf Anforderungen sind der Kommission oder den Anmeldestellen
der anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten
vollständige Unterlagen zuzuleiten.
In § 22 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Angaben“ die Wörter „aus einer Mitteilung nach § 16f oder einem Verfahren nach Abschnitt IIa“ eingefügt und die Wörter „Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen oder des Antragstellers eines Verfahrens nach Abschnitt IIa“ durch die Wörter „Mitteilungspflichtigen oder des Antragstellers des Verfahrens nach Abschnitt IIa“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.18 c) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
In § 22 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Anmeldungen,“ und „die Anmeldung,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.18 c) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§ 22 Abs.3 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.18 d) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
1. die Handelsbezeichnung des Stoffes oder Biozid-Produkts, bei Biozid-Produkten auch die Bezeichnungen und der Anteil des Biozid-Wirkstoffes oder der Biozid-Wirkstoffe sowie die Bezeichnung sonstiger zur Einstufung beitragender gefährlicher Inhaltsstoffe,
In § 22 Abs.3 Nr.2 wurden die Wörter „Anmelde- oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.18 d) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§ 22 Abs.3 Nr.7 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.18 d) cc) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
7. bei Stoffen der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität gefährlicher Zusatzstoffe und Verunreinigungen, soweit dies für die Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes erforderlich ist,
In § 22 Abs.4 wurden die Wörter „von der Anmeldestelle,“ und „der Stoff,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.18 e) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§§§
zu § 23 ChemG |
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§ 23 Abs.2 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§§§
zu § 24 ChemG |
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In § 24 Abs.1 wurde nach den Wörtern „des Gesetzes“ ein Komma eingefügt und die Wörter „und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und der in § 21 Abs.2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§ 24 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich in Einzelfällen sowie für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse Ausnahmen von dem Gesetz und von den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zulassen, soweit dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern.
§§§
zu § 25a ChemG |
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§ 25a Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§§§
zu § 26 ChemG |
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In § 26 Abs.1 Nr.10 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und die Nummer 10a eingefügt, mit Wirkung vom 07.09.05 durch Art.2 § 2 Abs.6 Nr.5 a) und b) iVm Art.9 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts (aF-1) (aF-2) vom 01.09.05 (BGBl_I_05,2618)
§ 26 Nummern 1, 1a, 1b, 2, 3 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.22 a) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
1. entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs.4, einen Stoff in den Verkehr bringt oder einführt, (Strafe)
1a. entgegen § 4 Abs.3 einen Stoff einführt,
1b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs.3 Nr.1 oder § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.3, auch in Verbindung mit Abs.2 Satz 1, zuwiderhandelt,
2. entgegen § 7a Abs.1 Satz 3 die erforderlichen Angaben oder Prüfnachweise nicht oder nicht rechtzeitig nachreicht,
3. entgegen § 8 Abs.3 einen angemeldeten Stoff vor Ablauf der dort bezeichneten Frist in den Verkehr bringt,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs.3, auch in Verbindung mit § 20 Abs.2 Satz 1, zuwiderhandelt, (Strafe)
§ 26 Nummer 5a, wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.22 a) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
5 a) a) entgegen § 13 Abs.1, auch in Verbindung mit Abs.2 Satz 1 oder Abs.3, einen Stoff, eine Zubereitung, einen Biozid-Wirkstoff, ein Biozid-Produkt oder ein Erzeugnis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise einstuft, verpackt oder kennzeichnet, (Strafe)
§ 26 Nummern 6 bis 7, wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.22 a) cc) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
6. entgegen § 16, auch in Verbindung mit § 16a Abs.3, § 16a Abs.1 oder 2, § 16e Abs.1 Satz 1, 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.5 Nr.2 oder 3, oder § 16f Abs.1 Satz 1 eine Mitteilung oder entgegen § 16a Abs.1 Satz 1 Nr.9 eine Versicherung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder abgibt,
6a. entgegen § 16b Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vornimmt, entgegen § 16b Abs.3 einen Prüfnachweis nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 16c Abs.1 oder § 16f Abs.2 Satz 1 eine Liste oder eine Angabe nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
7. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b oder c oder Nr.2 Buchstabe a, c oder d, jeweils auch in Verbindung mit Abs.3 Satz 1, über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder das Verwenden dort bezeichneter Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse, Biozid-Wirkstoffe oder Biozid-Produkte zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
§ 26 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 1b, 3, 4, 4a bis 4c, 5, 6a, 6b, 7, 8b Buchstabe b, Nr.10 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1a, 2, 5a, 6, 8 Buchstabe a, Nr.8a und 9 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
In § 26 Abs.3 Nr.1 Buchstabe a wurde das Wort „Anmeldestelle“ durch die Wörter „Bundesstelle für Chemikalien“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.22 c) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§ 26 Abs.3 Nr.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.22 c) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr.11 in Verbindung mit § 5 Nr.7, 8 und 9 der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung die Anmeldestelle,
§§§
zu § 27 ChemG |
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In § 27 Abs.2 wurde die Angabe „eine in § 26 Abs.1 Nr.1, 4, 4a bis 4c, 5, 8 Buchstabe b, Nr.10 oder 11 bezeichnete Handlung“ durch die Angabe „eine in § 26 Abs.1 Nr.4a bis 4c, 5, 7 Buchstabe b, Nr.8 Buchstabe b, Nr.10 oder 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§§§
zu § 27b ChemG |
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§ 27b wurde eingefügt und der bisherige § 27b wurde § 27d, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.24 und 25 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§§§
zu § 27c ChemG |
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§ 27c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§§§
zu § 27d ChemG |
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Der bisherige § 27b wurde § 27d, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
In § 27d wurden die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „den §§ 27, 27b Abs.1 bis 4 oder § 27c“ und die Angabe „§ 26 Abs.1 Nr.1, 2, 4, 4a bis 4c, 5, 7, 10 oder 11“ durch die Angabe „§ 26 Abs.1 Nr.4a bis 4c, 5, 7 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nr.10 oder Nr.11 oder § 27b Abs.5 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§§§
zu § 28 ChemG |
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§ 28 Abs.3 bis 7 und 9 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.27 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
Bisheriger Wortlaut:
(3) § 5 Abs.1 Nr.1 gilt entsprechend für Stoffe, die
bereits vor dem 1.November 1993 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr waren und
(4) § 5 Abs.1 Nr.4 gilt entsprechend für Stoffe, die
in Mengen von weniger als eine Tonne jährlich je Hersteller in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum insgesamt für Forschungs- und Analysezwecke in den Verkehr gebracht werden und ausschließlich für Laboratorien bestimmt sind,
bereits vor dem 1.November 1993 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr waren und
(5) 1Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts sowie der §§ 16a, 16b und 22, die Sachverhalte oder Behörden
in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind in Bezug auf Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften sind, erst mit dem Beginn
des Tages anzuwenden, an dem der betreffende Staat der
Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30.April 1992 zur
siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Stoffe nachgekommen ist.
2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
3Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahme- und Übergangsvorschriften für die Einbeziehung der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die
nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind, in das gemeinschaftliche Anmeldeverfahren zu erlassen, soweit dies aufgrund der in Artikel 23 in Verbindung
mit Anhang II Nr.XV 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehenen Regelung erforderlich ist.
(6) Wird bei einer Anmeldung, die vor dem 1.November 1993 eingereicht worden ist, eine Zusatzprüfung nach § 9 erforderlich, so kann die Anmeldestelle vom Anmeldepflichtigen zusätzlich zu den Prüfnachweisen nach § 9 auch die Vorlage derjenigen Prüfnachweise nach § 7 verlangen, die ihr noch nicht vorliegen.
(7) 1Anmelde- oder Mitteilungsunterlagen, die in der Zeit
zwischen dem 31.Oktober 1993 und dem 1.August 1994
für Stoffe eingereicht worden sind, die von den Artikeln 7
und 8 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie
92/32/EWG erfasst werden, sind von der Anmeldestelle
wie Anmeldeunterlagen im Sinne des Zweiten
Abschnitts zu behandeln.
2Soweit Unterlagen fehlen, die
nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts vorzulegen wären, kann die Anmeldestelle vom Anmelde- oder
Mitteilungspflichtigen eine entsprechende Ergänzung
innerhalb einer von ihr festzusetzenden angemessenen
Frist verlangen.
3§ 11 Abs.3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
(9) 1Werbematerial zu Biozid-Produkten, das am 27.Juni 2002 bereits vorhanden war und nicht den Vorschriften
des § 15a Abs.2 entspricht, darf bis zum 1.September 2002 aufgebraucht werden.
2Mitteilungen nach § 16e zu am 27.Juni 2002 bereits im Verkehr befindlichen Biozid-Produkten, zu denen bis dahin noch keine entsprechende Mitteilung gemacht worden ist, haben bei Biozid-Produkten,
die bereits vor dem 14.Mai 2000 im Verkehr waren,
bis zum 13.Mai 2003, im Übrigen unverzüglich zu erfolgen.
§ 28 Abs.8 Satz 2 bis 5 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.27 b) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
In § 28 Abs.8 neuer Satz 6 wurden jeweils die Wörter „Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die Wörter „Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ sowie die Angabe „§ 5 Abs.1 Nr.1“ durch die Angabe „§ 2 Abs.6 Nr.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.27 b) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
§ 28 Abs.8 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.27 b) cc ) iVm Art.7 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (aF-1)) (REACH-Anpassungsgesetz) (aF-2) vom 20.05.08 (BGBl_I_08,922)
In § 28 Abs.8 Satz 1 und Abs.11 Satz 1 wurde jeweils die Angabe „13. Mai 2010“ durch die Angabe „14. Mai 2014“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.10, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
§§§
zum Anhang 2 ChemG |
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In Anhang 2 wurde die Angabe „Richtlinie 88/320/EG“ durch die Angabe „Richtlinie 2004/9/EG“ sowie die Angabe „Directive 88/320/EEC“ durch die Angabe „Directive 2004/9/EC“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.06 durch Art.6 iVm Art.7 der Zehnten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen (aF) vom 11.07.06 (BGBl_I_06,1575)
§§§
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