ChemG (3) | 12a-12j | |
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A-2a | Biozid-Produkte | 12a-12j |
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1Biozid-Produkte dürfen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes nur in den Verkehr gebracht und verwendet
werden, wenn sie von der Zulassungsstelle zugelassen
worden sind. (Ow)
2Dies gilt nicht für
Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential, die nach § 12f registriert worden sind,
Biozid-Produkte, die ausschließlich zu Zwecken der wissenschaftlichen oder verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in den Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern die Anforderungen nach § 12i eingehalten sind, sowie
Biozid-Produkte, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden, dort in einem gleichwertigen Verfahren zugelassen oder registriert worden sind und mit einem in Deutschland zugelassenen oder registrierten Biozid-Produkt (Referenzprodukt) übereinstimmen, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Antrag des Einführers von der Zulassungsstelle festgestellt worden ist.
§§§
(1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
die Wirkstoffe des Biozid-Produkts in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt und die dort festgelegten Anforderungen erfüllt sind,
nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sichergestellt ist, dass das Biozid-Produkt bei einer der Zulassung entsprechenden Verwendung unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen das Biozid-Produkt vorhersehbar verwendet wird, der Verwendung des mit dem Biozid-Produkt behandelten Materials und der Auswirkungen der Verwendung und der Beseitigung
keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Zielorganismen hat, insbesondere keine unannehmbaren Resistenzen oder Kreuzresistenzen erzeugt oder bei Wirbeltieren vermeidbare Leiden oder Schmerzen verursacht,
selbst oder aufgrund seiner Rückstände, auch unter Berücksichtigung einer Exposition über Trinkwasser, Nahrungs- oder Futtermittel, Luft in Innenräumen oder am Arbeitsplatz, keine unmittelbaren oder mittelbaren unannehmbaren Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier hat, und
selbst oder aufgrund seiner Rückstände unter besonderer Berücksichtigung des Verbleibs und der Verteilung in der Umwelt, insbesondere einer Kontamination von Oberflächengewässern, Trinkwasser und Grundwasser, Sediment, Boden und Luft und der Auswirkungen auf Nichtzielorganismen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat,
die Art und Menge der im Biozid-Produkt enthaltenen Wirkstoffe, gegebenenfalls vorhandenen toxikologisch oder ökotoxikologisch signifikanten Verunreinigungen und zusätzlichen Bestandteile sowie der toxikologisch oder ökotoxikologisch signifikanten Rückstände, die sich aus der zugelassenen Verwendung ergeben, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Anhänge IIA, IIB, IIIA, IIIB, IVA oder IVB der Richtlinie 98/8/EG bestimmt werden können,
die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Biozid- Produkts ermittelt und für eine sachgemäße Verwendung, Lagerung und Beförderung dieses Produkts als annehmbar erachtet worden sind und
Belange des Arbeitsschutzes und andere öffentlichrechtliche Vorschriften einer Zulassung des Biozid-Produkts nicht entgegenstehen.
(2) 1Die Zulassungsstelle entscheidet im Rahmen der
Zulassung über den zulässigen Verwendungszweck, die
zulässige Verwenderkategorie sowie über sonstige
Inhaltsbestimmungen, Auflagen und Bedingungen zum
Inverkehrbringen und zur Verwendung des Biozid-Produkts, die unter Beachtung der Regelungen der Artikel 20 und 21 und der Anhänge I und IA der Richtlinie 98/
8/EG erforderlich sind, um die Erfüllung der in Absatz 1
genannten Zulassungsvoraussetzungen beim Inverkehrbringen
und bei der Verwendung des Biozid-Produkts
sicherzustellen.
2Ein Biozid-Produkt, das nach der Richtlinie 88/379/EWG als giftig, sehr giftig, krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend jeweils in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft wurde, darf nicht zugelassen werden, um für den privaten Endverbraucher in den
Verkehr gebracht oder von diesem verwendet zu werden.
(3) 1Die Zulassungsstelle kann, soweit dies für den
in § 1 genannten Schutzzweck erforderlich ist, durch Auflagen anordnen, dass während der Dauer der Zulassung
bestimmte Erkenntnisse bei der Anwendung des Biozid-Produkts gewonnen, gesammelt oder ausgewertet und ihr die Ergebnisse innerhalb einer bestimmten
Frist übermittelt werden.
2Auf Verlangen sind ihr entsprechende Unterlagen und Proben vorzulegen.
3Die Zulassungsstelle kann vom Zulassungsinhaber zum Nachweis des fortdauernden Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen Angaben, Unterlagen und
Proben nachfordern, soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(4) 1Die Zulassungsstelle kann die Zulassung mit der Festlegung einer Rahmenformulierung verbinden, die eine Gruppe von Biozid-Produkten für den gleichen Verwendungszweck und die gleiche Verwenderkategorie beschreibt, die dieselben Biozid-Wirkstoffe derselben Spezifikation enthalten und in ihrer Zusammensetzung nur solche Abweichungen von dem zugelassenen Biozid-Produkt aufweisen, die sich weder auf die Höhe des mit ihnen verbundenen Risikos auswirken noch ihre Wirksamkeit
beeinträchtigen.
2Abweichungen im Sinne des Satzes 1 können insbesondere sein
ein geringerer prozentualer Anteil des Biozid-Wirkstoffes,
eine Veränderung des prozentualen Verhältnisses der Anteile eines oder mehrerer Stoffe, die keine Biozid-Wirkstoffe sind, oder
der Austausch eines oder mehrerer Pigment-, Farboder Duftstoffe gegen andere Stoffe mit dem gleichen oder einem niedrigeren Risiko.
3Die Zulassungsstelle hat eine Rahmenformulierung nach Satz 1 festzulegen, wenn der Antragsteller dies beantragt und die Festlegung einer Rahmenformulierung auf der Grundlage der der Zulassungsstelle vorliegenden Unterlagen möglich ist.
(5) 1aDie Zulassung wird für höchstens zehn Jahre erteilt, längstens jedoch bis zum Ablauf der kürzesten der in
Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG für die in dem
Biozid-Produkt eingesetzten Wirkstoffe und die betroffenen
Produktarten angegebenen Fristen;
1beine Neuerteilung ist möglich.
2Ist über einen Antrag auf erneute Zulassung
nicht entschieden worden, bevor eine zuvor erteilte Zulassung
endet, kann die Zulassungsstelle die Zulassung
auf Antrag bis zu dem Zeitpunkt verlängern, zu dem die
Entscheidung über die erneute Zulassung getroffen wird.
3Eine Verlängerung setzt voraus, dass
die erneute Zulassung höchstens drei Jahre und spätestens ein Jahr vor Ablauf der Zulassung ordnungsgemäß beantragt worden ist und
keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Biozid-Produkt die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt.
4Fordert die Zulassungsstelle nach Absatz 3 Satz 3 weitere Angaben, Unterlagen und Proben nach, ist die Zulassung um den Zeitraum zu verlängern, der für die Beibringung der Unterlagen erforderlich ist.
§§§
(1) 1Die Zulassungsstelle kann ein Biozid-Produkt, das einen Wirkstoff enthält, der vor dem 14.Mai 2000 noch nicht zu anderen Zwecken als zu Zwecken der wissenschaftlichen oder verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in Verkehr war und über dessen Aufnahme in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG noch nicht entschieden worden ist, trotz der Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzung des § 12b Abs.1 Nr.1 bis zur Entscheidung über die Aufnahme des Wirkstoffes in einen der Anhänge vorläufig zulassen, wenn
der Wirkstoff die Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 98/8/EG und
das Biozid-Produkt im Übrigen die Voraussetzungen des § 12b Abs.1 erfüllt und
kein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund der ihm übersandten Zusammenfassung der Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 1 Einwendungen gegen die Vollständigkeit der Unterlagen erhoben hat.
2aDie Zulassung kann für einen Zeitraum von höchstens
drei Jahren erteilt werden;
2bsie kann um höchstens ein Jahr verlängert werden.
(2) 1Die Zulassungsstelle kann zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr für Mensch, Tier oder Umwelt, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann, ein Biozid-Produkt zulassen, ohne dass
die Anforderungen des § 12b Abs.1 erfüllt sind oder
die Prüfnachweise und sonstigen Antragsunterlagen nach § 12d Abs.2 Satz 1 vollständig vorliegen.
2Im Rahmen der Zulassung setzt die Zulassungsstelle die
Anwendungsbereiche sowie die zum Schutz vor schädlichen
Auswirkungen erforderlichen Regelungen, einschließlich
solcher über die zur Anwendung berechtigten
Personen, fest.
3Die Zulassung ist widerruflich.
4aSie darf die Dauer von 120 Tagen nicht überschreiten;
4beine Neuerteilung ist möglich.
5Soweit ein Beschluss des zuständigen Organs der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 15 Abs.1 Satz 3 der Richtlinie 98/8/EG die getroffene
Maßnahme bestätigt, erteilt die Zulassungsstelle die Zulassung im Rahmen des durch den Beschluss vorgesehenen Umfangs.
§§§
(1) Die Zulassung kann beantragen, wer als Hersteller oder Einführer das Biozid-Produkt erstmalig im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringen will und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist oder durch einen Bevollmächtigten mit Wohn- oder Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ständig vertreten wird.
(2) 1Dem Antrag auf Zulassung sind die zur Prüfung
der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Prüfnachweise
und sonstigen Antragsunterlagen nach Artikel 8
Abs.2 der Richtlinie 98/8/EG in Verbindung mit den dort
genannten Anhängen in der jeweils geltenden Fassung
beizufügen.
2Die Vorlage von Unterlagen und Prüfnachweisen
nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit der Zulassungsstelle
ausreichende Erkenntnisse aus Unterlagen und Prüfnachweisen eines Dritten (Vorantragstellers) vorliegen
und
der Antragsteller eine vom Vorantragsteller ausgestellte schriftliche Zugangsbescheinigung einreicht, in der dieser bescheinigt, dass seine Unterlagen und Prüfnachweise zugunsten des Antragstellers verwendet werden dürfen, oder
die jeweils einschlägigen Fristen nach Artikel 12 Abs.1 Buchstabe b bis d und Abs.2 Buchstabe b bis d der Richtlinie 98/8/EG abgelaufen sind.
Die Zulassungsstelle kann auf Antrag eine Bezugnahme nach Satz 2 auch auf Unterlagen und Prüfnachweise eines Vorantragstellers zu einem Biozid-Produkt mit abweichender Zusammensetzung erlauben, sofern der Antragsteller nachweist, dass die Wirkstoffe beider Biozid-Produkte einschließlich Reinheitsgrad und Art der Verunreinigungen übereinstimmen und die übrigen Bestandteile in einer die Verwertung der Unterlagen und Prüfnachweise zugunsten des Antragstellers ermöglichenden Weise ähnlich sind.
(3) Die Zulassungsstelle kann vom Antragsteller zur Prüfung des Antrags weitere Angaben, Unterlagen und Proben verlangen, soweit dies zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.
(4) 1Über Zulassungsanträge für Biozid-Produkte, in
denen der Antragsteller auf eine in einem früheren Zulassungsverfahren
nach § 12b Abs.4 festgelegte Rahmenformulierung Bezug nimmt, entscheidet die Zulassungsstelle innerhalb von 60 Tagen, in den übrigen Fällen innerhalb eines Jahres nach Eingang des Antrags bei der Zulassungsstelle.
2Verlangt die Zulassungsstelle innerhalb der Frist nach Satz 1 gemäß Absatz 3 oder § 20 Abs.2 die Vorlage weiterer Unterlagen, so findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Eingangs des Zulassungsantrags der Eingang der weiteren Unterlagen bei der Zulassungsstelle tritt.
§§§
(1) Zur Erfüllung von Anforderungen dieses Gesetzes, der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder bindender Beschlüsse von Organen der Europäischen Gemeinschaften kann die Zulassungsstelle die Zulassung hinsichtlich der Entscheidungen nach § 12b Abs.2 nachträglich ändern oder nachträglich Auflagen aufnehmen, ändern oder ergänzen.
(2) 1Die Zulassung ist ganz oder teilweise zu widerrufen,
wenn eine der Voraussetzungen für die Zulassung
nachträglich weggefallen ist.
2Sie kann auf begründeten
Antrag des Zulassungsinhabers ganz oder teilweise
widerrufen werden.
(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Antragsteller die Zulassung
erwirkt hat.
(4) 1Bei der Änderung oder Aufhebung der Zulassung
kann die Zulassungsstelle eine Frist einräumen, innerhalb
derer das Biozid-Produkt noch in Verkehr gebracht, gelagert
oder verwendet werden darf oder Restbestände zu
beseitigen sind.
2Nach Satz 1 gesetzte Fristen dürfen Fristsetzungen
nicht überschreiten, die sich aus Bestimmungen
der Richtlinie 76/769/EWG oder aus Festsetzungen in
Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG ergeben.
(5) Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
§§§
(1) 1Die Registrierung eines Biozid-Produkts mit niedrigem
Risikopotential erfolgt durch die Zulassungsstelle aufgrund der Prüfung eines Registrierungsantrags, dem die Prüfnachweise und sonstigen Antragsunterlagen nach
§ 12d Abs.2 in dem gemäß Artikel 8 Abs.3 der Richtlinie 98/8/EG beschränkten Umfang beigefügt sind.
2Im Übrigen finden die für die Zulassung geltenden Vorschriften der
§§ 12b, 12d und 12e für die Registrierung entsprechende Anwendung.
(2) 1Die Zulassungsstelle entscheidet über den Antrag auf Registrierung innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags bei der Zulassungsstelle.
2§ 12d Abs.4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§§§
(1) 1Die Zulassungsstelle erkennt auf Antrag, dem die Unterlagen nach Artikel 4 Abs.1 der Richtlinie 98/8/EG
beizufügen sind, eine in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
bereits erfolgte Zulassung oder Registrierung
eines Biozid-Produkts an, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Biozid-Produkt in
Deutschland nicht in entsprechender Weise nach § 12b
zugelassen oder nach § 12f registriert werden könnte.
2Bei
der Anerkennung kann die Zulassung oder Registrierung
geändert werden, soweit dies zum Schutz von Händlern,
Verwendern oder Arbeitnehmern vor gesundheitlichen
Beeinträchtigungen erforderlich ist.
3aEine nach Satz 1 anerkannte Zulassung oder Registrierung steht einer
Zulassung oder Registrierung nach § 12b oder § 12f gleich;
3b§ 12d Abs.1 sowie § 12e finden entsprechende Anwendung.
(2) Stellt die Zulassungsstelle fest, dass im Geltungsbereich dieses Gesetzes
sich eine unannehmbare Toleranz oder Resistenz des Zielorganismus gegen das Biozid-Produkt zeigt oder
die einschlägigen Umstände bei der Verwendung, insbesondere Klima oder Brutzeit der Zielarten, erheblich von denen des Mitgliedstaates oder Vertragsstaates abweichen, in dem das Biozid-Produkt zuerst zugelassen wurde, und eine unveränderte Zulassung daher unannehmbare Gefahren für Mensch oder Umwelt darstellen könnte,
erkennt sie die Zulassung oder Registrierung an, wenn durch eine Anpassung der in Artikel 20 Abs.3 Buchstabe e, f, h, j und l der Richtlinie 98/8/EG genannten Angaben zur Kennzeichnung des Biozid-Produkts sichergestellt werden kann, dass die Anforderungen des § 12b Abs.1 eingehalten werden.
(3) Die Zulassungsstelle entscheidet über die Anerkennung
nach Eingang des Antrags bei der Zulassungsstelle.
(4) Soweit ein Beschluss der Kommission oder des Rates nach Artikel 4 in Verbindung mit den Artikeln 27 und 28 der Richtlinie 98/8/EG die Anerkennung der Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produkts vorschreibt, lässt die Zulassungsstelle das Biozid-Produkt im Rahmen des im Beschluss vorgesehenen Umfangs zu.
§§§
(1) 1Biozid-Wirkstoffe dürfen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verwendung in Biozid-Produkten nur in den Verkehr gebracht werden, nachdem der Zulassungsstelle oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates die nach Artikel 11 Abs.1 Buchstabe a der Richtlinie 98/8/EG zur Beurteilung eines Antrags auf Aufnahme des Biozid-Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG erforderlichen
Prüfnachweise und sonstigen Unterlagen unter Beifügung einer Erklärung vorgelegt worden sind, dass der Biozid-Wirkstoff zur Verwendung in Biozid-Produkten bestimmt
ist, und die Unterlagen von der Zulassungsstelle oder der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates nach Artikel 11 Abs.1 Buchstabe b der
Richtlinie 98/8/EG als ordnungsgemäß anerkannt worden sind. (Ow)
2Dies gilt nicht für Biozid-Wirkstoffe, die
bereits vor dem 14.Mai 2000 in den Verkehr gebracht worden sind,
bereits in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt werden, sofern die dort genannten Anforderungen eingehalten sind, oder
ausschließlich zu Zwecken der wissenschaftlichen oder verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in den Verkehr gebracht werden, sofern die Anforderungen des § 12i eingehalten sind.
3Die Zulassungspflicht nach § 12a Satz 1 für Biozid-Wirkstoffe, die unmittelbar als Biozid-Produkt in den Verkehr gebracht werden, bleibt unberührt.
(2) 1Anträge auf Aufnahme eines Biozid-Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG, die bei der Zulassungsstelle eingereicht werden, sind von dieser
nach den Vorschriften der Artikel 10 und 11 der Richtlinie
98/8/EG zu prüfen.
2Bei der Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob für dieselbe Produktart bereits ein anderer oder mehrere andere Wirkstoffe in Anhang I, IA
oder IB der Richtlinie 98/8/EG enthalten sind, die ein erheblich geringeres oder erheblich höheres Risiko für Gesundheit oder Umwelt darstellen.
3Dies gilt auch bei einer Verlängerung der Aufnahme eines Wirkstoffes
in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG.
4Die Zulassungsstelle hat
dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob der Antrag nach Artikel 11 Abs.1 Buchstabe b der Richtlinie 98/8/EG als ordnungsgemäß anerkannt wird, und
dem Antragsteller, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb eines Jahres nach Anerkennung des Antrags als ordnungsgemäß eine Beurteilung des Antrags mit einer Empfehlung für die Entscheidung nach Artikel 11 Abs.4 der Richtlinie 98/8/EG zu übermitteln.
§ 12d Abs.3 und 4 Satz 2 sowie § 12j Abs.2 finden entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Wer im Rahmen wissenschaftlicher oder verfahrensorientierter Forschung und Entwicklung Versuche durchführt, bei denen nicht zugelassene Biozid-Produkte oder ausschließlich zur Verwendung in Biozid-Produkten bestimmte Biozid-Wirkstoffe in den Verkehr gebracht werden, hat
die Identität und Herkunft des Biozid-Produkts oder Biozid-Wirkstoffes,
Namen und Anschrift der Personen, die das Biozid-Produkt oder den Biozid-Wirkstoff erhalten haben, zu führen und
Unterlagen zusammenzustellen, in denen alle ihm verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt enthalten sind.
(2) 1Der Zulassungsstelle sind
im Falle wissenschaftlicher Forschung und Entwicklung die Aufzeichnungen und Unterlagen nach Absatz 1 auf Verlangen vorzulegen,
im Falle verfahrensorientierter Forschung und Entwicklung die Aufzeichnungen und Unterlagen nach Absatz 1 vor dem Inverkehrbringen des Biozid- Produkts oder Biozid-Wirkstoffes und spätere Änderungen unverzüglich nach Eintritt der Änderung schriftlich mitzuteilen.
2Die Zulassungsstelle kann die Durchführung der Versuche
untersagen oder anordnen, dass die Versuche nur unter
Beachtung bestimmter Auflagen durchgeführt werden
dürfen, soweit dies erforderlich ist, um schädliche Auswirkungen
auf die Gesundheit von Mensch oder Tier
oder einen unannehmbaren nachteiligen Einfluss auf die
Umwelt zu vermeiden. (Ow)
3§ 12j Abs.2 findet entsprechende Anwendung.
4Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) 1Versuche nach Absatz 1, bei denen es zu einer
Freisetzung des Biozid-Produkts oder Biozid-Wirkstoffes in die Umwelt kommen kann, bedürfen der Genehmigung der Zulassungsstelle. (Ow)
2Die Genehmigung kann beantragen, wer die Versuche durchführt oder das Biozid-Produkt oder den Biozid-Wirkstoff zur Durchführung der Versuche
in den Verkehr bringt.
3Die Zulassungsstelle entscheidet auf der Grundlage ihr vorgelegter Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 sowie sonstiger ihr verfügbarer
Erkenntnisse.
4Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier und keine unannehmbaren nachteiligen
Einflüsse auf die Umwelt zu erwarten sind.
5Die Genehmigung kann auch für Versuchsreihen erteilt werden.
6In dem Genehmigungsbescheid legt die Zulassungsstelle die zu
verwendenden Mengen, die zu behandelnden Gebiete sowie sonstige bei Wahrung des Forschungs- und Entwicklungszwecks zur Begrenzung möglicher schädlicher
Auswirkungen einer Freisetzung des Biozid-Produkts oder Biozid-Wirkstoffes in die Umwelt erforderliche Versuchsbedingungen fest.
7§ 12b Abs.3, § 12e Abs.1 und § 12j Abs.2 finden entsprechende Anwendung.
(4) 1Das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und
Biozid-Wirkstoffen nach Absatz 1 darf im Falle genehmigungsbedürftiger Versuche nach Absatz 3 erst erfolgen, wenn eine Genehmigung nach Absatz 3 vorliegt. (Ow)
2Soll der Versuch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Genehmigung nach Absatz 3 die entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates oder Vertragsstaates tritt, in dem der Versuch durchgeführt werden soll.
§§§
(1) Zulassungsstelle ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt.
(2) 1Die Zulassungsstelle entscheidet über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen
nach § 12b Abs.1 Nr.2 Buchstabe b und c im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung (1),
nach § 12b Abs.1 Nr.2 Buchstabe c, soweit Auswirkungen auf den Menschen am Arbeitsplatz zu bewerten sind, im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (4) unterliegt, und
nach § 12b Abs.1 Nr.2 Buchstabe d im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.
2Soweit bei einer der in Satz 1 genannten Behörden, bei der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder beim Robert Koch-Institut besondere Fachkenntnisse zur Beurteilung der Wirksamkeit eines Biozid-Produktes vorliegen, kann die Zulassungsstelle zur Entscheidung über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 12b Abs.1 Nr.2 Buchstabe a eine Stellungnahme dieser Behörde einholen (5) (6).
(3) Über die Zulassung nach § 12c Abs.2 Satz 1 entscheidet
das Robert-Koch-Institut bei Biozid-Produkten, die nach § 18 des Infektionsschutzgesetzes zu Entseuchungsmaßnahmen verwandt werden müssen,
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (3)
bei Biozid-Produkten, die nach § 18 des Infektionsschutzgesetzes zu Entwesungsmaßnahmen und bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger verbreitet werden können, verwandt werden müssen, sowie
bei Biozid-Produkten, die nach § 17f des Tierseuchengesetzes bei tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektionen und Entwesungen verwandt werden dürfen,
als Zulassungsstelle.
(4) Die Zulassungsstelle macht im Bundesanzeiger bekannt:
die Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten, den Inhalt der Zulassung oder Registrierung und den Zeitpunkt, an dem die Zulassung oder Registrierung endet, und
die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder Registrierung.
(5) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter Beachtung
der Bestimmungen der Richtlinie 98/8/EG und der
auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte von Organen
der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Voraussetzungen,
Inhalt und Verfahren der Zulassung oder Registrierung
von Biozid-Produkten, der Anerkennung ausländischer Zulassungen oder Registrierungen, der Prüfung
von Biozid-Wirkstoffen und der Genehmigung von Versuchen nach § 12i Abs.3 näher zu bestimmen.
2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden,
welche inhaltlichen und formellen Voraussetzungen für die Feststellung nach § 12a Satz 2 Nr.4 erfüllt sein müssen,
dass bestimmte Biozid-Produkte nicht, nur für bestimmte Verwendungszwecke, für die Abgabe an bestimmte Verwendergruppen oder unter bestimmten sonstigen Einschränkungen zugelassen werden dürfen.
§§§
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