AltfahrzeugV (1) | 1-12 | |
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BGBl.III/FNA 2129-27-2-8
Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen
Vom 04.07.97 (BGBl_I_97,1666)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.06.02 (BGBl_I_02,2214)
zuletzt geändert durch Art.7a der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF)
vom 20.10.06 (BGBl_I_06,2298)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
(1) 1Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe.
2Unbeschadet von § 3 Abs.4 gilt dies unabhängig davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist,
wenn deren Einbau als Ersatz-, Austausch- oder Nachrüstteile den einschlägigen Vorschriften über die Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen entspricht.
(2) 1Die §§ 9 und 10 gelten nicht für einen Hersteller, der
ausschließlich Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8 Abs.2 Buchstabe a der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom
6.Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.EG Nr.L 42 S.1, Nr.L 225 S.6) herstellt oder importiert, und nicht für die von ihm hergestellten oder importierten Fahrzeuge (Kleinserienregelung).
2Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 zutreffen, entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag.
(3) (1) 1Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 4 Abs.1 Buchstabe a zweiter Anstrich der Richtlinie 70/156/EWG vom 6.Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.EG Nr.L 42 S.1, Nr.L 225 S.4) sind von den Anforderungen nach § 5 Abs.1 ausgenommen.
2Ausgenommen von den Anforderungen nach § 8 Abs.2 sind Ausrüstungsgegenstände,
die nicht speziell für den Einsatz der in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge hergestellt wurden.
(4) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gelten nur die §§ 1 bis 5.
(5) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen die Wirtschaftsbeteiligten sowie die Besitzer, Eigentümer und Letzthalter von Altfahrzeugen.
§§§
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
„Fahrzeug“ Fahrzeuge der Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) oder N1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen) gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl.EG Nr.L 42 S.1, Nr.L 225 S.34) sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 92/61/EWG (ABl.EG Nr.L 225 S.72), jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern;
„Altfahrzeug“ Fahrzeuge, die Abfall nach § 3 Abs.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind;
„Hersteller“ den Hersteller von Fahrzeugen laut Fahrzeugbrief oder den gewerblichen Importeur eines Fahrzeugs und den Hersteller oder gewerblichen Importeur von Fahrzeugteilen und -werkstoffen sowie deren Rechtsnachfolger;
„Vermeidung“ Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Altfahrzeugen, ihren Werkstoffen und Substanzen;
„Behandlung“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeugs an einen Demontagebetrieb oder der Restkarosse an eine Schredderanlage oder eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung mit dem Ziel der Entfrachtung von Schadstoffen, der Demontage, des Schredderns, der Verwertung oder der Vorbereitung der Beseitigung der Schredderabfälle durchgeführt werden, sowie alle sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen;
„Vorbehandlung“ die Entfernung oder das Unschädlichmachen der gefährlichen Bauteile sowie die Trockenlegung;
„Verdichtung“ jede Maßnahme zur Volumenreduzierung, durch die die Restkarosse in ihrer Beschaffenheit verändert wird, zB durch Eindrücken des Daches, Pressen oder Zerschneiden;
„Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden;
„stoffliche Verwertung“ die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke (Nutzung der stofflichen Eigenschaften, rohstoffliche Verwertung), jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung;
„Verwertung“ jedes der anwendbaren in Anhang II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Verfahren;
„Beseitigung“ jedes der anwendbaren in Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Verfahren;
„gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der nach § 3a des Chemikaliengesetzes als gefährlich gilt;
„Annahmestelle“ Betriebe oder Betriebsteile, die Altfahrzeuge zur Bereitstellung und Weiterleitung an Demontagebetriebe annehmen, ohne selbst Demontagebetrieb zu sein;
„Rücknahmestelle“ Annahmestellen, bei denen Altfahrzeuge durch den Hersteller oder durch ihn beauftragte Dritte zurückgenommen werden, ohne dass dort die Altfahrzeuge behandelt werden;
„Demontagebetrieb“ Betriebe oder Betriebsteile, in
denen Altfahrzeuge zum Zweck der nachfolgenden
Verwertung behandelt werden;
dies kann auch die Rücknahme einschließen;
„Restkarosse“ das in einem Demontagebetrieb zum Zweck der weiteren Verwertung nach den Bestimmungen des Anhangs Nummer 3 behandelte Altfahrzeug;
„Schredderanlage“ Anlagen, die dazu dienen, Restkarossen oder sonstige metallische oder metallhaltige Abfälle zu zertrümmern oder zu zerkleinern zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wieder einsetzbarem Metallschrott sowie gegebenenfalls weiteren verwertbaren Stofffraktionen;
„sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung“ Anlagen, die keine Schredderanlagen sind und dazu dienen, Metalle aus Restkarossen sowie gegebenenfalls weitere verwertbare Stofffraktionen zurückzugewinnen;
„aDemontageinformationen“ alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines
Altfahrzeugs notwendig sind;
bsie werden den anerkannten Demontagebetrieben von den Herstellern von Fahrzeugen und Zulieferern in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien (zB CD-ROM,
Online-Dienste) zur Verfügung gestellt;
„Letzthalter“ letzter im Fahrzeugbrief eingetragener Halter eines Fahrzeugs, auf den das Fahrzeug gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist oder zugelassen war;
„Wirtschaftsbeteiligte“ Hersteller und Vertreiber (1) sowie Betreiber von Rücknahmestellen, Annahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen, sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung, Verwertungsbetrieben und sonstigen Betrieben zur Behandlung von Altfahrzeugen einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe sowie Kfz-Versicherungsgesellschaften;
„Fahrzeugleergewicht“ maßgebliches Leergewicht eines Kraftfahrzeugs zur Ermittlung der Verwertungsziele, das wie folgt bestimmt wird:
für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die bis zum 31.Dezember 1996 zugelassen worden sind: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief abzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung,
für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die ab dem 1.Januar 1997 zugelassen worden sind: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief abzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung und abzüglich Gewicht des Fahrers (75 kg),
für Kraftfahrzeuge der Klasse N1: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief abzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung und abzüglich Gewicht des Fahrers (75 kg).
(2) Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetriebe, Schredderanlagen und sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung sind im Sinne dieser Verordnung anerkannt, wenn
der jeweilige Betrieb über die erforderliche Bescheinigung nach § 5 Abs.3 verfügt oder
der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung geprüft und dies im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist.
§§§
(1) 1Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zurückzunehmen. (Ow)
2Die Hersteller von Fahrzeugen müssen die in Satz 1
bezeichneten Altfahrzeuge ab Überlassung an eine anerkannte
Rücknahmestelle oder einen von einem Hersteller
hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb
unentgeltlich zurücknehmen. (Ow)
(2) 1Dem Letzthalter gleichgestellt sind die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15 Abs.1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in den Fällen, in denen der Halter oder Eigentümer der in § 15
Abs.4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bezeichneten Kraftfahrzeuge nicht festgestellt werden konnte.
2Absatz 4 Nr.1, 2 und 5 gilt in diesen Fällen nicht.
(3) 1Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, einzeln
oder gemeinsam, selbst oder durch Beauftragung
Dritter flächendeckend Rückgabemöglichkeiten durch
anerkannte Rücknahmestellen oder von ihnen hierzu
bestimmte anerkannte Demontagebetriebe zu schaffen.
2Die Rücknahmestellen müssen für den Letzthalter in
zumutbarer Entfernung erreichbar sein.
3Die Flächendeckung ist dann ausreichend, wenn die Entfernung zwischen
Wohnsitz des Letzthalters und Rücknahmestelle oder von einem Hersteller hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
(4) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn
das Altfahrzeug nicht innerhalb der Europäischen Union (1) zugelassen ist oder zuletzt zugelassen war,
das Altfahrzeug innerhalb der Europäischen Union (1) vor der Stilllegung weniger als einen Monat zugelassen war,
das Altfahrzeug wesentliche Bauteile oder Komponenten, insbesondere Antrieb, Karosserie, Fahrwerk, Katalysator oder elektronische Steuergeräte für Fahrzeugfunktionen, nicht mehr enthält,
dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden,
der Fahrzeugbrief oder ein vergleichbares Zulassungsdokument nach der Richtlinie 1999/37/EG (ABl.EG Nr.L 138 S.57) nicht übergeben wird. (2)
(5) Die Hersteller von Fahrzeugen stellen die erforderlichen Informationen über die von ihnen eingerichteten Rücknahmestellen in geeigneter Weise zur Verfügung, um den Letzthalter auf Anfrage über eine für ihn geeignete Rücknahmestelle zu unterrichten.
(6) 1Hersteller und Vertreiber von Bauteilen für Personenkraftwagen haben sicherzustellen, dass Altteile aus Reparaturen, die in Kfz-Werkstätten oder in vergleichbaren gewerblichen Einrichtungen anfallen, zum Zweck der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder der gemeinwohlverträglichen Beseitigung zurückgenommen werden. (Ow)
2Die Beteiligten können Vereinbarungen über die erforderlichen Maßnahmen und die Tragung der Kosten treffen.
(7) (3) 1Hersteller von Fahrzeugen der Klasse M1 oder N1, die nicht im einstufigen Verfahren hergestellt und genehmigt wurden, können die Entsorgungskosten
auf den Teil ihrer Herstellungsstufe begrenzen und die übrigen Entsorgungskosten den Herstellern weiterer Stufen in Rechnung stellen.
2Diejenigen, die Fahrzeugteile zu Aufbauten zusammenfügen und diese in Verbindung mit einem Basisfahrzeug in Verkehr bringen, müssen sich vor dem Inverkehrbringen im Rahmen ihrer Produktverantwortung mit den Herstellern von Basis-
oder Chassisfahrzeugen in Verbindung setzen.
§§§
(1) (Ow) Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.
(2) 1Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet,
die Überlassung nach Absatz 1 unverzüglich durch einen
Verwertungsnachweis zu bescheinigen. (Ow)
2Hierzu ist Muster 12 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu verwenden.
3Verwertungsnachweise dürfen nur von Betreibern anerkannter
Demontagebetriebe ausgestellt werden.(Ow)
4Betreiber von Demontagebetrieben dürfen nur anerkannte Annahmestellen
oder anerkannte Rücknahmestellen beauftragen, den Verwertungsnachweis auszuhändigen.(Ow)
5Mit Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises
dürfen Altfahrzeuge nur einer ordnungsgemäßen Verwertung nach den Vorschriften dieser Verordnung zugeführt werden.(Ow)
6Dieses wird mit der Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises versichert.
(3) (Ow) Betreiber von Annahmestellen und Rücknahmestellen sind verpflichtet, Altfahrzeuge nur einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.
(4) 1Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, Restkarossen nur einer anerkannten Schredderanlage zu
überlassen. (Ow)
2Abweichend von Satz 1 kann die für die Überwachung
des Demontagebetriebs zuständige Behörde nach Vorlage einer Stellungnahme eines Sachverständigen (§ 6) erlauben, dass Restkarossen auch einer sonstigen Anlage zur weiteren Behandlung überlassen werden.
(5) Auf die Überlassung nach den Absätzen 1 bis 3 finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung mit Ausnahme des § 26 keine Anwendung.
(5) (1) Die Überlassung von Altfahrzeugen nach den Absätzen 1 bis 3 ist von der nach § 2 Abs.1 Nr.1 der Nachweisverordnung bestimmten Nachweispflicht ausgenommen.
§§§
(1) Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass bezogen auf das durchschnittliche Fahrzeugleergewicht aller pro Jahr überlassenen Altfahrzeuge folgende Zielvorgaben erreicht werden:
Wiederverwendung und Verwertung mindestens 85 Gewichtsprozent,
Wiederverwendung und stoffliche Verwertung mindestens 80 Gewichtsprozent und
Wiederverwendung und Verwertung mindestens 95 Gewichtsprozent,
Wiederverwendung und stoffliche Verwertung mindestens 85 Gewichtsprozent.
(2) 1Betreiber von Annahmestellen, Rücknahmestellen,
Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung müssen die für sie
jeweils geltenden Anforderungen des Anhangs erfüllen.(Ow)
2Die in Satz 1 genannten Betreiber dürfen Altfahrzeuge
oder Restkarossen nur annehmen oder behandeln, wenn
die Betriebe im Sinne von § 2 Abs.2 anerkannt sind.(Ow)
(3) 1Die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen ist durch einen Sachverständigen (§ 6) zu bescheinigen.
2Die Bescheinigung darf nur erteilt werden,
wenn die Anforderungen des Anhangs erfüllt werden.
3Die Bescheinigung gilt längstens für die Dauer von 18 Monaten.
4Die Bescheinigung ist durch den Sachverständigen zu
entziehen, wenn er sich durch die mindestens jährlich durchzuführende (2) Prüfung und Kontrolle der entsprechenden betriebsspezifischen Anforderungen des Anhangs davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Bescheinigung auch nach einer von ihm gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt werden.
5Die Sätze 2 und 4 gelten nicht hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen nach Anhang Nummer 3.2.4.1 Abs.3 und Nummer 4.1.2.
6Der Sachverständige hat die Entziehung der Bescheinigung sowie die Nichterfüllung der Anforderungen nach Anhang Nummer 3.2.4.1 Abs.3 oder Nummer 4.1.2 unverzüglich der für den Betrieb zuständigen Überwachungsbehörde mitzuteilen.
7Bei Annahmestellen und Rücknahmestellen, die Kfz-Werkstätten sind, erfolgt die Bescheinigung durch die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-Innung.
8Die Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend für Kraftfahrzeug-Innungen.
9Bei der Überprüfung der Anforderungen sind Ergebnisse von Prüfungen zu berücksichtigen, die
durch einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß Artikel 4 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 des Rates vom 29.Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl.EG Nr.L 168 S.1) oder gemäß Artikel 3 Abs.2 Buchstabe d und Abs.3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl.EG Nr.L 114 S.1),
durch eine nach DIN EN 45012 akkreditierte Stelle im Rahmen der Zertifizierung eines Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001 oder 9004 oder
durch Sachverständige im Rahmen der Überprüfung von Anlagen nach § 19i Abs.2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und der in seinem Rahmen erlassenen Vorschriften der Länder vorgenommen wurden.
(4) Absatz 3 Satz 1 bis 6 gilt bei der Anerkennung gemäß § 2 Abs.2 Nr.2 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) Empfehlungen zur einheitlichen Durchführung der Überprüfung bekannt geben.
§§§
Bescheinigungen nach § 5 Abs.3 Satz 1 darf nur erteilen, wer
nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist oder
eine Zulassung als Umweltgutachter oder als Umweltgutachterorganisation nach den §§ 9 und 10 des Umweltauditgesetzes vom 7.Dezember 1995, das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 27.April 2002 (BGBl.I S.1467) geändert worden ist, für Tätigkeiten nach Abschnitt D Unterabschnitt DN Nr.37 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr.3037/90 des Rates vom 9.Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl.EG Nr.L 293 S.1), geändert durch Verordnung (EWG) Nr.761/93 vom 24.März 1993 (ABl.EG Nr.L 83 S.1), besitzt.
§§§
(1) (Ow) 1Die Betreiber von Annahmestellen, Rücknahmestellen,
Demontagebetrieben, Schredderanlagen und
sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung haben die
jeweils gültige Bescheinigung nach § 5 Abs.3 Satz 1
einschließlich des Prüfberichts oder das jeweils gültige
Überwachungszertifikat einer technischen Überwachungsorganisation
oder einer Entsorgergemeinschaft einschließlich des Prüfberichts sowie die gemäß § 27
Abs.3 der Nachweisverordnung vom 10.September 1996 (BGBl.I S.1382, 1997 I S.2860) erteilte Nummer der für die Überwachung des jeweiligen Betriebs zuständigen
Behörde unverzüglich vorzulegen.
2Sind Annahmestellen oder Rücknahmestellen Kraftfahrzeugwerkstätten, legt die jeweils zuständige Kraftfahrzeug-Innung die Bescheinigung einschließlich des Prüfberichts der für die Überwachung des Betriebs zuständigen Behörde vor.
(2) 1Die nach § 6 für die Zulassung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen zuständigen Stellen geben die von ihnen erteilten Zulassungen und Änderungen von Zulassungen der in § 32 Abs.2 des Umweltauditgesetzes
bezeichneten gemeinsamen Stelle unverzüglich bekannt.
2Die gemeinsame Stelle erstellt aus diesen Angaben regelmäßig zu aktualisierende Listen und gibt diese in geeigneter Weise öffentlich bekannt.
(2a) 1Die Sachverständigen nach § 6 haben einer von den Ländern einzurichtenden gemeinsamen Stelle für die von ihnen anerkannten Demontagebetriebe, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung unverzüglich eine Durchschrift der von ihnen erteilten Bescheinigung oder des Entzugs der von ihnen erteilten Bescheinigung zu übermitteln.
2Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Betriebsnummer nach § 27 Abs.3 der Nachweisverordnung für die in Nummer 2 bezeichneten Betriebe oder Betriebsteile,
3Bei Demontagebetrieben, die von einem oder mehreren
Herstellern für die unentgeltliche Rücknahme von Altfahrzeugen bestimmt worden sind, sind zusätzlich die Hersteller anzugeben, die den Demontagebetrieb hierzu bestimmt haben.
4Die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 gelten auch für Sachverständige, technische Überwachungsorganisationen
oder Entsorgergemeinschaften, die die in Satz 1 genannten Betriebe als Entsorgungsfachbetriebe anerkennen.
5Die in Satz 1 genannte Stelle erstellt nach den Angaben aus Satz 2 Nr.1 bis 5 und Satz 3 regelmäßig zu aktualisierende Listen und gibt diese in geeigneter
Weise öffentlich bekannt.
(3) 1Der Sachverständige (§ 6) teilt der für die Überwachung des jeweiligen Betriebs zuständigen Behörde mindestens
14 Tage vor der Überprüfung zur Erteilung der Bescheinigung nach § 5 Abs.3 den Überprüfungstermin mit.
2Satz 1 gilt entsprechend bei Betrieben gemäß § 2 Abs.2 Nr.2.
§§§
(1) Zur Förderung der Abfallvermeidung sind
die Verwendung gefährlicher Stoffe in Fahrzeugen zu begrenzen und bereits ab der Konzeptentwicklung von Fahrzeugen so weit wie möglich zu reduzieren, insbesondere um ihrer Freisetzung in die Umwelt vorzubeugen, die stoffliche Verwertung zu erleichtern und die Notwendigkeit der Beseitigung gefährlicher Abfälle zu vermeiden,
bei der Konstruktion und Produktion von neuen Fahrzeugen der Demontage, Wiederverwendung und Verwertung, insbesondere der stofflichen Verwertung von Altfahrzeugen, ihren Bauteilen und Werkstoffen umfassend Rechnung zu tragen,
bei der Herstellung von Fahrzeugen und anderen Produkten verstärkt Recyclingmaterial zu verwenden.
(2) (1) 1Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1.Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges
Chrom enthalten.
2Satz 1 gilt nicht in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl.EG Nr.L 269 S.34) in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen unter den dort genannten Bedingungen,wobei die Entscheidung 2005/438/EG der Kommission in der jeweils geltenden Fassung zu beachten ist.
§§§
(1) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe nach Festlegung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 8 Abs.2 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.September 2000 über Altfahrzeuge (ABl.EG Nr.L 269 S.34) zu verwenden, um insbesondere die Identifizierung derjenigen Bauteile und Werkstoffe zu erleichtern, die wiederverwendet oder verwertet werden können.
(2) 1Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, für jeden in Verkehr gebrachten neuen Fahrzeugtyp binnen sechs Monaten nach Inverkehrbringen den anerkannten
Demontagebetrieben (1) Demontageinformationen
bereitzustellen.
2In diesen Informationen sind insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 5 die einzelnen Fahrzeugbauteile und -werkstoffe sowie die Stellen aufzuführen, an denen sich gefährliche Stoffe im Fahrzeug befinden, soweit dies für die Demontagebetriebe zur Einhaltung der Anforderungen nach
dieser Verordnung erforderlich ist.
(3) Unbeschadet der Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind die Hersteller von Fahrzeugbauteilen verpflichtet, den anerkannten Demontagebetrieben auf Anforderung angemessene Informationen zur Demontage, Lagerung und Prüfung von wiederverwendbaren Teilen zur Verfügung zu stellen.
§§§
(1) 1Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten in geeigneter Weise Informationen zu veröffentlichen über
die verwertungs- und recyclinggerechte Konstruktion von Fahrzeugen und ihren Bauteilen;
die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung aller Flüssigkeiten und die Demontage;
die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur stofflichen oder sonstigen Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen;
die bei stofflichen und sonstigen Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung des zu entsorgenden Abfalls und zur Erhöhung der Rate der stofflichen und sonstigen Verwertung.
2Die jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, den Herstellern die entsprechenden Informationen zu den Nummern 2 bis 4 zur Verfügung zu stellen.
(2) 1Der Hersteller von Fahrzeugen hat diese Informationen den potenziellen Fahrzeugkäufern zugänglich zu machen.
2Die Informationen sind in die Werbeschriften für das neue Fahrzeug aufzunehmen.
§§§
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs.1 Nr.5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs.1 Satz 1 ein Altfahrzeug nicht zurücknimmt,
entgegen § 3 Abs.1 Satz 2 ein Altfahrzeug nicht in der vorgeschriebenen Weise zurücknimmt,
entgegen § 3 Abs.6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Altteile aus Kfz-Reparaturen zurückgenommen werden,
entgegen § 4 Abs.1, 3 Satz 1 oder Abs.4 Satz 1 ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse überlässt,
entgegen § 4 Abs.2 Satz 1 die Überlassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,
entgegen § 4 Abs.2 Satz 3 einen Verwertungsnachweis ausstellt,
entgegen § 4 Abs.2 Satz 4 eine Annahmestelle oder eine Rücknahmestelle beauftragt,
7a. | entgegen § 4 Abs.2 Satz 5 ein Altfahrzeug einer anderen als der dort genannten Verwertung zuführt, |
entgegen § 5 Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 2.1.2 Satz 1 ein Altfahrzeug behandelt,
entgegen § 5 Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 1 eine Batterie nicht oder nicht rechtzeitig entnimmt, einen Flüssiggastank nicht oder nicht rechtzeitig behandelt oder ein Bauteil nicht oder nicht rechtzeitig demontiert oder nicht oder nicht rechtzeitig entsorgen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig unschädlich macht,
entgegen § 5 Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 2 eine dort genannte Betriebsflüssigkeit oder ein dort genanntes Betriebsmittel nicht oder nicht rechtzeitig entfernt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig sammelt,
entgegen § 5 Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.3.2 Satz 1 dort genannte Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
entgegen § 5 Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 dort genannte Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig abbaut und nicht oder nicht rechtzeitig ausbaut oder nicht oder nicht rechtzeitig der Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zuführt oder nicht belegt, dass der entsprechende Anteil verwertet wurde,
entgegen § 5 Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.4.1 Satz 6 dort genannte Materialien, Bauteile oder Betriebsflüssigkeiten der Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung nicht oder nicht rechtzeitig zuführt,
entgegen § 5 Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 4.1.1 Satz 3 eine Restkarosse annimmt oder schreddert,
entgegen § 5 Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 4.1.2 Satz 1 die dort genannten Gewichtsprozente der Verwertung oder der stofflichen Verwertung nicht zuführt oder nicht belegt, dass der entsprechende Anteil verwertet wurde,
entgegen § 5 Abs.2 Satz 2 ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse annimmt oder behandelt,
entgegen § 6 eine Bescheinigung erteilt,
entgegen § 7 Abs.1 eine Bescheinigung oder ein Überwachungszertifikat nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
entgegen § 8 Abs.2 Satz 1 Fahrzeuge, Werkstoffe oder Bauteile in den Verkehr bringt.
§§§
(1) Bescheinigungen nach § 5 Abs.3 Satz 1, die bei Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig erteilt waren, gelten bis zu ihrem Ablauf fort.
(2) 1Sachverständige und Sachverständigenorganisationen,
die aufgrund von § 6 nicht mehr über die erforderliche
Zulassung verfügen und deren Befähigung zur Erteilung
der Bescheinigungen nach § 5 Abs.3 Satz 1 vor Inkrafttreten
dieser Verordnung rechtmäßig festgestellt war, dürfen
noch bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten
der Verordnung Bescheinigungen erteilen.
2Diese müssen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten
befristet werden.
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