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BGBl.III/FNA: 754-20
Gesetz
über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte
vom 27.02.08 (BGBl_I_08,258)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] |
§§§
(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und das Ausstellen energiebetriebener Produkte sowie von Bauteilen und Baugruppen, die zum Einbau in energiebetriebene Produkte bestimmt sind. Ausgenommen sind Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung und energiebetriebene Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
(2) Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien einschließlich solcher für fluorierte Treibhausgase bleiben unberührt.
§§§
(1) Energiebetriebenes Produkt ist ein Produkt, dem nach seinem Inverkehrbringen oder seiner Inbetriebnahme Elektrizität, fossiler Treibstoff oder erneuerbare Energiequellen (Energie) zugeführt werden müssen, damit es bestimmungsgemäß funktionieren kann, oder ein Produkt zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Energie, einschließlich von Teilen, denen Energie zugeführt werden muss und die zum Einbau in ein energiebetriebenes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für Endnutzer in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können.
(2) Bauteile und Baugruppen sind Teile, die nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann.
(3) Durchführungsrechtsvorschrift ist
eine von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht erlassene Durchführungsmaßnahme im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG (ABl.EU Nr.L 191 S.29) (Durchführungsmaßnahme);
(4) Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines energiebetriebenen Produkts im Europäischen Wirtschaftsraum zur Verteilung oder zur Verwendung im Europäischen Wirtschaftsraum, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist.
(5) Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines energiebetriebenen Produkts durch einen Endnutzer.
(6) Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen zum Zweck der Werbung im Rahmen von Veranstaltungen wie Messen oder Ausstellungen, die für das betreffende Produkt oder für Gruppen von Produkten durchgeführt werden.
(7) 1Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person,
die energiebetriebene Produkte herstellt und für
deren Übereinstimmung mit diesem Gesetz zum Zweck
ihres Inverkehrbringens oder ihrer Inbetriebnahme unter
dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers
oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist.
2Gibt es keinen Hersteller im Sinne des Satzes 1 oder
keinen Importeur im Sinne von Absatz 9, so gilt als Hersteller
jede natürliche oder juristische Person, die energiebetriebene
Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb
nimmt.
(8) Bevollmächtigter ist eine im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen ganz oder teilweise bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten zu handeln.
(9) Importeur ist eine im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein aus einem Drittstaat stammendes Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Verkehr bringt.
(10) Ökologisches Profil ist die Beschreibung – gemäß der für das Produkt einschlägigen Durchführungsmaßnahme – der einem energiebetriebenen Produkt während seines Lebenszyklus zurechenbaren, für seine Umweltauswirkung bedeutsamen Zufuhren und Abgaben (z.B. von Materialien, Emissionen und Abfällen), ausgedrückt in messbaren physikalischen Größen.
(11) Umweltverträglichkeit eines energiebetriebenen Produkts ist das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte des Produkts.
(12) Umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign) ist die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern.
(13) Ökodesign-Anforderung ist eine Anforderung an ein energiebetriebenes Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte des Produkts Auskunft zu geben.
(14) Harmonisierte Norm ist eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl.EG Nr.L 204 S.37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20.November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl.EU Nr.L 363 S.81), genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist.
(15) Rückruf ist jede Maßnahme, die auf die Rückgabe eines bereits in den Verkehr gebrachten energiebetriebenen Produkts durch den Verwender abzielt.
(16) Rücknahme ist jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein energiebetriebenes Produkt vertrieben, ausgestellt oder dem Verwender angeboten wird.
§§§
1Zur Umsetzung oder Durchführung von Durchführungsmaßnahmen kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen für energiebetriebene Produkte nach Maßgabe des Satzes 2 erlassen.
2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1
können geregelt werden:
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen;
Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen.
3Sie kann bestimmen, dass der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Importeur im Rahmen ihrer jeweiligen
Geschäftstätigkeit die Verbraucherinnen und Verbraucher
über das ökologische Profil und die Vorteile
des Ökodesigns des Produkts oder darüber unterrichten
müssen, wie sie das Produkt nachhaltig nutzen
können.
4Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile
und Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb
nehmen, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1
verpflichtet werden, dem Hersteller eines von einer
Durchführungsmaßnahme erfassten energiebetriebenen
Produkts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung
sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien
oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden
Bauteile oder Baugruppen zu machen, soweit dabei
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben.
5Satz 4 gilt entsprechend für den Importeur, wenn der
Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen
ist und keinen Bevollmächtigten hat.
§§§
(1) 1Ein energiebetriebenes Produkt, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn:
es den in der Durchführungsrechtsvorschrift festgelegten Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen und seine Inbetriebnahme entspricht,
es oder, sofern dies nicht möglich ist, seine Verpackung und ihm beigefügte Unterlagen mit einer CEKennzeichnung nach § 6 Abs.2 bis 4 versehen sind,
für das Produkt eine der Anlage zu diesem Gesetz entsprechende Konformitätserklärung ausgestellt ist, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zusichert, dass es allen Bestimmungen der darauf anwendbaren Durchführungsrechtsvorschrift entspricht; die Konformitätserklärung muss auf diese Durchführungsrechtsvorschrift verweisen.
2Ein energiebetriebenes Produkt, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird und das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, darf nur dann in Betrieb genommen werden, wenn die in Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind.
(2) Es wird vermutet, dass ein energiebetriebenes Produkt, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird und mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 versehen ist, den Bestimmungen der für dieses Produkt geltenden Durchführungsrechtsvorschrift entspricht.
(3) Wurde ein energiebetriebenes Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, wird vermutet, dass es allen Anforderungen der für dieses Produkt geltenden Durchführungsrechtsvorschrift entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.
(4) 1Wurde für ein energiebetriebenes Produkt das
gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung
(EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17.Juli 2000 zur Revision des
gemeinschaftlichen
Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens
(ABl.EG Nr.L 237 S.1) vergeben, wird vermutet,
dass es die Ökodesign-Anforderungen der für
dieses Produkt geltenden Durchführungsrechtsvorschrift
erfüllt, sofern die Bedingungen für die Vergabe
des Umweltzeichens diese Anforderungen erfüllen.
2Das
Gleiche gilt für andere Umweltzeichen, die den Umweltzeichen
nach Satz 1 auf Grund einer Entscheidung der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach
Artikel 9 Abs.4 der Richtlinie 2005/32/EG gleichgestellt
sind.
(5) 1Wurde ein von einer Durchführungsrechtsvorschrift
erfasstes energiebetriebenes Produkt von einem
Standort oder Teilstandort einer Organisation entworfen,
der in das EMAS-Register im Sinne des § 32 Abs.1
des Umweltauditgesetzes eingetragen ist, und schließt
das Umweltmanagementsystem dieses Standorts oder
Teilstandorts die Entwurfstätigkeit ein, wird vermutet,
dass dieses Managementsystem die Anforderungen
des Anhangs V der Richtlinie 2005/32/EG erfüllt.
2Wurde
ein von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasstes
energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen,
die über ein Managementsystem verfügt, das
die Entwurfstätigkeit einschließt, und wird dieses System
nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren
Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
wurden, wird vermutet, dass das Managementsystem
die entsprechenden Anforderungen des
Anhangs V der Richtlinie 2005/32/EG erfüllt.
(6) 1Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines in
Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen energiebetriebenen
Produkts, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift
erfasst ist, muss zehn Jahre nach Herstellung
des letzten Exemplars dieses Produkts die Unterlagen
zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen
Konformitätserklärungen zur Einsicht bereithalten.
2Ist der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassen und gibt es auch keinen Bevollmächtigten,
ist die Pflicht nach Satz 1 durch den Importeur
zu erfüllen.
(7) 1Unterlagen zur Konformitätsbewertung, die in
einer Durchführungsrechtsvorschrift vorgeschrieben
sind, und Konformitätserklärungen sind in einer der
Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften abzufassen.
2Die nach § 7 für die Marktaufsicht zuständigen
Behörden können eine deutsche Übersetzung anfordern.
(8) 1Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Importeur
eines energiebetriebenen Produkts, das von einer
Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird, haben
jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit sicherzustellen,
dass sie imstande sind, geeignete Maßnahmen
zu ergreifen, um die Nutzung energiebetriebener Produkte,
die nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen,
zu verhindern.
2Maßnahmen im Sinne des
Satzes 1 sind insbesondere Rücknahme des Produkts,
angemessene und wirksame Hinweise und Rückruf.
(9) Ein energiebetriebenes Produkt, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird und den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht entspricht, darf ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass es diese Voraussetzungen nicht erfüllt, und erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf, wenn die Konformität hergestellt ist.
§§§
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Importeur eines energiebetriebenen Produkts, das von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst wird, haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit beim Inverkehrbringen oder, falls das Produkt noch nicht in Verkehr gebracht wurde, bei Inbetriebnahme den Namen des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, den Namen des Bevollmächtigten oder des Importeurs und deren Adressen auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung anzubringen sowie das Produkt so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann.
(2) 1Schreibt eine Durchführungsrechtsvorschrift vor,
dass der Hersteller gemäß Anhang I Teil 2 der Richtlinie
2005/32/EG Angaben zu machen hat, die den Umgang
mit dem Produkt, dessen Nutzung oder Recycling
durch andere Stellen als den Hersteller beeinflussen
können, können diese Angaben schriftlich oder durch
harmonisierte Symbole, allgemein anerkannte Codes
oder auf andere Weise gemacht werden.
2Unabhängig
von der Darstellungsform müssen alle Angaben für
den voraussichtlichen Benutzer des Produkts verständlich
sein.
3Schriftliche Angaben müssen zumindest auch
auf Deutsch verfasst sein, wenn das Produkt dem Endnutzer
übergeben wird und der Endnutzer das Produkt
nicht gewerblich nutzt.
§§§
(1) 1Es ist verboten, ein energiebetriebenes Produkt
in Verkehr zu bringen, wenn das Produkt, seine Verpackung
oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung
versehen sind, ohne dass eine Durchführungsrechtsvorschrift
oder andere Rechtsvorschriften
dies vorsehen oder ohne dass die Voraussetzungen
der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind.
2Unter denselben
Voraussetzungen ist es verboten, ein energiebetriebenes
Produkt, das noch nicht in Verkehr gebracht wurde,
in Betrieb zu nehmen.
(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.
(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ und muss die in Anhang III der Richtlinie 2005/32/EG festgelegte Gestalt und Mindestgröße haben.
(4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CEKennzeichnung müssen die in Anhang III der Richtlinie 2005/32/EG festgelegten Proportionen gewahrt bleiben.
(5) 1Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung dürfen keine
Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte
hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kennzeichnung
irregeführt werden können.
2Jede andere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn
sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung
nicht beeinträchtigt.
§§§
(1) 1Die zuständigen Behörden überwachen, dass
von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasste energiebetriebene
Produkte nur in Verkehr gebracht oder in
Betrieb genommen werden, wenn die in diesem Gesetz
oder auf Grund dieses Gesetzes dafür festgelegten Voraussetzungen
erfüllt sind.
2Hierzu erstellen sie ein Überwachungskonzept,
das insbesondere umfasst:
die Erfassung und Auswertung verfügbarer Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen;
die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Überwachungsprogrammen, mit denen die Produkte stichprobenartig und in dem erforderlichen Umfang überprüft werden, sowie die Erfassung und Bewertung dieser Programme und
die regelmäßige Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Konzeptes.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Überwachung und die Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes sicher.
(3) 1Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen
Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat,
dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt werden
oder sind.
2Sie ist insbesondere befugt,
das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs.9 nicht erfüllt sind,
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, wenn die Anforderungen nach § 4 Abs.1 erfüllt sind,
anzuordnen, dass ein Produkt von einer zugelassenen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
anzuordnen, dass geeignete Informationen nach § 5 angebracht werden,
das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Produkts für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten,
zu verbieten, dass ein Produkt in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, ohne dass die Anforderungen nach § 4 Abs.1 erfüllt sind,
die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkts anzuordnen oder ein solches Produkt sicherzustellen, wenn die Anforderungen nach § 4 Abs.1 nicht erfüllt sind,
zu verlangen, dass ihr Unterlagen, die gemäß § 4 Abs. 6 bereitzuhalten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Anforderung vorgelegt werden.
(4) 1Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte
sind befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen
energiebetriebene Produkte hergestellt werden,
zum Zweck des Inverkehrbringens lagern oder ausgestellt
sind, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten
zu betreten, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen
oder prüfen zu lassen, insbesondere hierzu in Betrieb
nehmen zu lassen.
2Für Prüfungen nach Satz 1 können
gegenüber dem Hersteller und gegenüber Personen,
die das Produkt zum Zweck des Inverkehrbringens lagern
oder ausstellen, Gebühren und Auslagen geltend
gemacht werden, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen
nach § 4 nicht erfüllt sind.
(5) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte können unentgeltlich Proben entnehmen und Muster verlangen.
(6) 1Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Importeur
haben jeweils Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1
und Absatz 5 zu dulden und die zuständigen Behörden
sowie deren Beauftragte zu unterstützen.
2Sie sind verpflichtet,
der zuständigen Behörde auf Verlangen die
Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich sind.
3Der Verpflichtete kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
4Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung
zu belehren.
(7) Die zuständigen Behörden und die beauftragte Stelle haben sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren und zu unterstützen.
(8) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen gilt § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
§§§
(1) 1aTrifft die zuständige Behörde Maßnahmen nach
§ 7 Abs.3 Nr.6 und 7, unterrichtet sie hierüber unverzüglich
unter Angabe der Gründe die beauftragte Stelle;
1bsie gibt insbesondere an, ob eine harmonisierte Norm
fehlerhaft angewandt wurde oder einen Mangel aufweist.
2Wurde die in § 6 vorgesehene Kennzeichnung
von einer zugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch die
nach § 11 Abs.2 zuständige Behörde zu unterrichten.
(2) 1Die beauftragte Stelle überprüft die eingegangenen
Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit.
2Sie unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie, das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, die übrigen zuständigen
Bundesressorts und das Umweltbundesamt über
Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 und leitet diese der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum unverzüglich zu.
3Die beauftragte
Stelle unterrichtet die in Satz 2 genannten Behörden
und die Kommission in zusammengefasster
Form und in angemessenen Zeitabständen auch über
sonstige Maßnahmen der Marktaufsicht, die ihr im Rahmen
des Informationsaustauschs gemäß § 7 Abs.7 bekannt
werden.
(3) Die beauftragte Stelle unterrichtet die in Absatz 2 Satz 2 genannten Behörden und die gemäß § 7 für die Marktüberwachung zuständigen Behörden über Mitteilungen der Kommission, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die mit der Marktaufsicht für energiebetriebene Produkte zusammenhängen und ihr bekannt werden.
(4) Für den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu benutzen.
§§§
(1) 1Die beauftragte Stelle macht Anordnungen nach
§ 7 Abs.3 Nr.6 und 7, die unanfechtbar geworden sind
oder deren sofortige Vollziehung angeordnet worden
ist, öffentlich bekannt.
2Personenbezogene Daten dürfen
nur veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizierung
des energiebetriebenen Produkts erforderlich
sind.
(2) Stellen sich die von der beauftragten Stelle an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch heraus oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben, informiert sie die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben hat, sofern dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist oder Betroffene hieran ein berechtigtes Interesse haben und dies beantragen.
(3) 1Liegen einer nach § 7 für die Marktüberwachung
zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle erhebliche
Anhaltspunkte dafür vor, dass ein von einer
Durchführungsrechtsvorschrift erfasstes energiebetriebenes
Produkt in Verkehr gebracht oder, falls es noch
nicht in Verkehr gebracht wurde, in Betrieb genommen
werden soll, ohne dass es den Anforderungen gemäß
§ 4 Abs.1 entspricht, veröffentlicht sie so schnell wie
möglich im Information and Communication System for
Market Surveillance (ICSMS) eine mit Gründen versehene
Bewertung, inwiefern dieses Produkt von den Anforderungen
abweicht.
2Die nach Satz 1 zuständigen
Behörden oder die beauftragte Stelle können von einer
Veröffentlichung absehen, wenn das Produkt von den
Anforderungen nach § 4 Abs.1 nur geringfügig abweicht.
3Bei Veröffentlichungen nach Satz 1 gilt Absatz 2
für die zuständige Behörde und die beauftragte Stelle
entsprechend.
§§§
Beauftragte Stelle ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
§§§
(1) Zugelassene Stellen nehmen nach Maßgabe einer Durchführungsrechtsvorschrift Aufgaben bei der Durchführung der Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Durchführungsrechtsvorschrift wahr.
(2) 1Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf
Anerkennung als zugelassene Stelle für bestimmte von
Durchführungsrechtsvorschriften erfasste energiebetriebene
Produkte und Verfahren gestellt werden.
2Die
zuständige Behörde hat dem Antrag zu entsprechen,
wenn der Antragsteller und die bei ihm Beschäftigten
die in den Durchführungsrechtsvorschriften festgelegten
Voraussetzungen erfüllen.
3Weist der Antragsteller
eine Akkreditierung auf der Grundlage einschlägiger
harmonisierter Normen nach, wird vermutet, dass er
die Anforderungen an die zugelassene Stelle erfüllt.
(3) 1aDie zuständigen Behörden benennen der beauftragten
Stelle die zugelassenen Stellen;
1bdie beauftragte
Stelle macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
(4) 1Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung
der in Absatz 2 genannten Anforderungen.
2Sie kann von der zugelassenen Stelle und deren mit der
Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem
Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben
erforderlichen Auskünfte und sonstige
Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen
Anordnungen treffen.
3Die zuständigen Behörden und
deren Beauftragte sind befugt, zu den üblichen Betriebs-
und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume
sowie Prüflaboratorien zu betreten und
zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen in
Konformitätsbewertungsverfahren
zu verlangen.
4Die Auskunftspflichtigen
haben die Maßnahmen nach Satz 3
zu dulden.
5Sie können die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen
der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind
über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(5) 1Die nach § 7 für die Marktüberwachung zuständigen
Behörden können von der zugelassenen Stelle und deren mit der Leitung und der
Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.
2Werden sie nach Satz 1 tätig, haben sie die für
das Anerkennungsverfahren nach Absatz 2 zuständige
Behörde zu unterrichten.
§§§
(1) Die beauftragte Stelle stellt ein umfassendes Informationsangebot zu den Ökodesign-Anforderungen und den für sie geltenden Konformitätsbewertungsverfahren bereit mit dem Ziel, die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen, darin zu unterstützen, die Verpflichtungen aus diesem Gesetz zu erfüllen und bereits in der Phase der Produktentwicklung einen umweltverträglichen Ansatz zu wählen.
(2) Die beauftragte Stelle unterstützt die zuständigen Behörden bei der Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzeptes nach § 7 Abs.1 Satz 2 sowie bei technischen und wissenschaftlichen Fragestellungen.
(3) 1Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 arbeitet die beauftragte Stellemit dem Umweltbundesamt zusammen.
2Über die dabei gesammelten
Erfahrungen tauschen sich beauftragte Stelle und
Umweltbundesamt einmal jährlich aus.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, oder
ein energiebetriebenes Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
entgegen § 5 Abs. 1 einen Namen oder eine Adresse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt oder ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 7 Abs.3 Satz 2 Nr.2, 5 bis 7 oder
b) § 7 Abs.3 Satz 2 Nr.1, 3, 4 oder 8, Abs.5 oder § 11 Abs.4 Satz 2 oder Abs.5 Satz 1
zuwiderhandelt,
entgegen § 7 Abs.6 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
a) § 3 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 oder 4 auch in Verbindung mit Satz 5 oder
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe a, Nr.3 Buchstabe a, Nr.5 Buchstabe a und Nr.6 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.6 geahndet werden können.
§§§
Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28.April 1998 (BGBl.I S.796) wird wie folgt geändert:
§§§
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
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§§§