BImSchG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA Nr.2129-8
Gesetz
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
vom 15.03.1974 (BGBl.I_74,721)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.13 (BGBl_I_13,1274)
bearbeitet und verlinkt (1353)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2013 ] [ 2012 ] [ 2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Allgemeine Vorschriften |
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(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.
§§§
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,
das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 bis 37,
die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahzeugen und
ihren Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 und
den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43.
(2) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Flugplätze, soweit nicht die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen für Betriebsbereiche
oder (1) (3)
der Sechste Teil betroffen
sind, (2) (3) und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt.
2Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt. (1)
(3) (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle gelten nicht für
Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind,
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.
§§§
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) (1) aEin Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nr.4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9.Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl.EG 1997 Nr.L 10 S.13, geändert durch die
Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr.
L 345 S. 97), (3)) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten einschließlich Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nr.8 der Richtlinie in den in Artikel 2 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit davon auszugehen ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen;
bausgenommen sind die in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten.
(6) (2) 1Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.
2Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage (4) aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) (5) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl.L 334 vom 17.12.2010, S.17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) (5) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) (5) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) (5) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) (5) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstiges Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) (6) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) (6) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (ABl.L 353 vom 31.12.2008, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.286/2011 (ABl.L 83 vom 30.3.2011, S.1) geändert worden ist.
(10) (6) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
§§§
Errichtung und Betrieb von Anlagen | ||
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Genehmigungsbedürftige |
(1) (Ow) 1Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Wiese die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen
einer Genehmigung.
2Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen.
3aDie Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen);
3bin der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird.
4Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen (1).
(2) 1Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden.
2Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
§§§
(1) 1Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt, (1)
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
aAbfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden;
bAbfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
cdie Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung;
ddie Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (9) und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
Energie sparsam und effizient verwendet wird. (2)
2 (10)
(2) (11) 1aSoweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen
zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen;
1bdies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind.
2Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in
Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der
Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche
das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Gehnehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, (4)
vorhandene Reststoffe ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und (5)
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks (12) gewährleistet ist. (6)
(4) (13) 1Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen
oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den
Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück
in jenen Ausgangszustand zurückzuführen.
2Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen
vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet.
3Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
§§§
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) (1) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 (2) zu erreichen, und
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
§§§
(1) (9) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen oder Anlagen äquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen entsprechen müssen,
2a | der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen entsprechen muss, |
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen,
die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren
a) während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,
b) nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16,
c) in regelmäßigen Abständen oder
d) bei oder nach einer Betriebseinstellung, durch einen Sachverständigen nach § 29a vornehmen lassen müssen, soweit solche Prüfungen nicht in Rechtsverordnungen nach § 34 des Produktsicherheitsgesetzes vorgeschrieben sind, und
die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 4 bestimmten Anforderungen entsprechen muss, insbesondere in Bezug auf den Ausgangszustandsbericht und die Feststellung der Erheblichkeit von Boden- und Grundwasserverschmutzungen.
2aBei der Festlegung der Anforderungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von
nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen;
2bein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.
(1a) (9) 1Nach jeder Veröffentlichung einer BVTSchlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten,
dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen
die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
2Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten.
(1b) (9) 1Abweichend von Absatz 1a
können in der Rechtsverordnung weniger strenge Emissionsgrenzwerte und Fristen festgelegt werden, wenn
a) wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVTSchlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b) in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emis sionsbandbreiten erreicht werden, oder
kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Fristen festlegen kann, wenn
a) wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVTSchlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b) in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
2Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
3Emissionsgrenzwerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen
die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten
und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.
(2) 1In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind.
2Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von den
Anlagen ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlagen zu berücksichtigen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Abs.2 oder § 67a Abs.1 (3) anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs.4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
(3) 1Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach § 5 Abs.1 Nr.2 festgelegt hat, kann in ihr bestimmt werden, dass bei in Absatz 2 genannten Anlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf.
2Dies gilt nur, wenn durch technische Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung der auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird.
3In der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden, inwieweit
zur Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik
Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung technischer Maßnahmen an Anlagen gilt, die in den Nachbarstaaten gelegen sind.
(4) 1Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union (6)
kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebseinstellung und betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen vorschreiben.
2Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26.April 1999 über Abfalldeponien (ABl.EG Nr.L 182 S.1) erfasst werden, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben Anforderungen festlegen wie für Deponien im Sinne des § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (8)
insbesondere Anforderungen an die Erbringung einer Sicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des Betreibers. (4)
(5) aWegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr.1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden;
bhierbei ist
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
§§§
Befugnisse |
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1Auf Antrag soll (1) eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage erteilt werden, wenn
ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht,
die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen und
eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.
2Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurteilung entfällt, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen zu einer von der vorläufigen Gesamtbeurteilung abweichenden Beurteilung führen.
§§§
(1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung soll (1) die Genehmigungsbehörde auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, begonnen wird, wenn
mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,
ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und
der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
(2) 1Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.
2Sie kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. (Ow)
3Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten des Antragstellers zu sichern.
(3) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Abs.1 kann die Genehmigungsbehörde unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen, wenn die Änderung der Erfüllung einer sich aus diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflicht dient.
§§§
(1) Auf Antrag soll (1) durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.
(2) aDer Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt;
bdie Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.
(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.
§§§
(1) 1Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus.
2Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen.
3Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.
4Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann
die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung
der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch
in schriftlicher Form verlangen (4).
(1a) (13) 1Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens
oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist.
2Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) 1Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.
2Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) (5) 1Sind die Unterlagen des Antragstellers
vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt
und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des
Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen.
2Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme
der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und
Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung
einen Monat zur Einsicht auszulegen.
3Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens
von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung
vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen
zugänglich zu machen.
4Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwendungen erheben.
5Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
6Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen
Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen (8).
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
adazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen;
bdabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 (11) hinzuweisen;
(9) ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) 1Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
2Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen. (1)
(6) (10) 1Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) 1Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, im vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden.
2Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.
3Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) 1 Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen (6) (12).
2Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen (7).
3Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8 (7).
(8) 1Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
2aDie öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekanntgemacht werden;
2bauf Auflagen ist hinzuweisen.
3In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen.
4In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können.
5aMit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt;
5bdarauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
6Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.
(8a) (14) 1Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
2Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäftsoder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden
Stellen unkenntlich zu machen.
3Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) 1aDie Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln;
1bin der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden.
2In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (2) durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium (3) der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
§§§
§§§
Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden, können nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die im vorhergehenden Verfahren fristgerecht vorgebracht worden sind oder nach den ausgelegten Unterlagen hätten vorgebracht werden können.
§§§
(1) (Ow) 1Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.
2Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs.3 (2) soll (3) bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden. (1)
(1a) (5) Für den Fall, dass Emissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 für bestimmte Emissionen und Anlagenarten nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen oder eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(1b) (5) 1Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
2aBei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen;
2bein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach
Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.
(2) 1Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden.
2Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn
die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.
(2a) 1Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen.
2Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.
(2b) Im Falle des § 6 Abs.2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.
(2c) (4) 1Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet
werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren
dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen
der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2Das gilt
ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte
Abfälle.
3Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem
Anforderungen an die Qualität und das
Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie
der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt
werden.
(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.
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Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 (2) des Wasserhaushaltsgesetzes.
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1aAuf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist;
1bes können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen.
2Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadenersatz verlangt werden.
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Der Antragsteller kann eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben, wenn über seinen Widerspruch nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung nicht entschieden ist, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
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(1) (Ow) 1Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann.
2Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Abs.1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
3Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der
Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
4Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich
mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Abs.1
benötigt.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Abs.2 oder § 67a Abs.1 (1) anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs.4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.
(2) 1Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf.
2Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige
Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. (Ow)
3Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.
(3) (Ow) 1Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
2Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 (3) ergebenden Pflichten beizufügen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 (2) bezeichneten Anlagen entsprechend.
(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Abs.10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.
§§§
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(1) (Ow) 1aDie Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs.1 Nr.1 erheblich sein können (wesentliche Änderung);
1beine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs
zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen (1).
2Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die
Erfüllung der sich aus § 6 Abs.1 Nr.1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) 1Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind.
2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind.
3Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen.
4§ 19 Abs.3 gilt entsprechend.
(3) 1Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden.
2Im übrigen gilt § 10 Abs.6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) 1Für nach § 15 Abs.1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen.
2aDiese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen;
2bAbsatz 3 und § 19 Abs.3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
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(1) 1Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs.1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. (Ow)
2Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs.1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde
nachträgliche Anordnungen treffen. (Ow)
(1a) (3) 1Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (7)
ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen (7) neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen.
2§ 10 Abs.3 und 4 Nr.1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend.
3Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden,
sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Abs.1 oder § 2 Abs.2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
erfüllen.
4Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a (8) entsprechend.
(2) 1aDie zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht;
1bdabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
2aDarf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs.1 Nr.3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen;
2b§ 21 Abs.3 bis 6 sind anzuwenden.
(2a) (9) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.
(2b) (9) 1Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
2§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3Absatz 1a gilt entsprechend.
(3) Sow eit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Abs.1 Nr.2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.
(3a) 1Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird.
2Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Abs.1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll.
3Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Abs.1 Nr.2 festgelegt sind.
5Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.
(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16.
(4a)1Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs.3 (2) soll (4) bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. (1)
2Nach der Einstellung des gesamten Betriebes können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs.3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraumes von zehn Jahren getroffen werden.
(4b) (5) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4b (6) gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Abs.2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs.4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
§§§
(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist.
(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
§§§
(1) 1Durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs.1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist.
2Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.
(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Abs.2, 3, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Abs.8 und 9 (1) sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.
(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.
§§§
(1) 1Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen.
2Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen
Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt (2).
(1a) (1) 1Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nr.5 der Richtlinie 96/82/EG oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind.
2Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.
(2) 1Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist.
2Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.
(3) 1Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebes Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist.
2Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet.
3Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
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(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
wenn der Widerruf gemäß § 12 Abs.2 Satz 2 oder Abs.3 vorbehalten ist;
wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
(3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Genehmigungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(4) 1Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 Nr.3 bis 5 widerrufen, so hat die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet dass er auf den Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist.
2Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht Über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat.
3Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Genehmigungsbehörde festgesetzt.
4aDer Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden;
4bdie Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Bestimmung des Entschädigungspflichtigen abweichend regeln.
(6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmigung, die von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.
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Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen |
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(1) 1Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
2Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufgrund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Abs.1 Nr.3 entsprechend gelten.
3Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen
und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
Verwendung finden, gilt die Verpflichtung
des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung
oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen, Geräusche
oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende
Strahlen gerichtet ist (1).
(1a) (2) 1Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen
und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch
Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung.
2Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und
-richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nr.5 der Richtlinie 96/82/EG und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt (1), sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen,
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben, (2)
4a. | die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und (3) |
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekanntgegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen.
3Wegen den Anforderungen nach Satz 1 Nr.1 bis 3 gilt § 7 Abs.5 entsprechend.
(1a) 1Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist.
2Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden.
3Für das Verfahren gilt § 19 Abs.2 und 3 entsprechend.
(2) 1Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
§§§
1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen.
2Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.
§§§
(1) (Ow) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.
(1a) (1) 1Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nr.5 der Richtlinie 96/82/EG oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind.
2Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.
(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.
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Emissionen + Immissionen (1) |
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1Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt
gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (1).
2Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.
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(1) 1aDer Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu machen über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen (Emissionserklärung);
1ber hat die Emissionserklärung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4 (1) entsprechend dem neuesten Stand zu ergänzen. (Ow)
2§ 52 Abs.5 gilt sinngemäß.
3Satz 1 gilt nicht für Betreiber von Anlagen, von denen nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.
(2) 1Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs.1, § 111 Abs.5 in Verbindung mit § 105 Abs.1 sowie § 116 Abs.1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.
2Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.
(3) 1Der Inhalt der Emissionserklärung ist Dritten auf Antrag bekannt zu geben. (2)
2Einzelangaben der Emissionserklärung dürfen nicht veröffentlicht oder Dritten bekannt gegeben werden (3), wenn aus diesen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.
3Bei Abgabe der Emissionserklärung hat der Betreiber der zuständigen Behörde mitzuteilen und zu begründen, welche Einzelangaben der Emissionserklärung Rückschlüsse auf Betriebs oder Geschäftsgeheimnisse erlauben.
(4) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung, das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren und den Zeitraum innerhalb dessen die Emissionserklärung zu ergänzen ist, zu regeln. (4)
2In der Rechtsverordnung wird auch bestimmt, welche Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach Absatz 1 Satz 3 von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit sind.
3Darüber hinaus kann zur Erfüllung der Pflichten aus bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union (6)
in der Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, dass die
zuständigen Behörden über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu einem festgelegten Zeitpunkt Emissionsdaten zur Verfügung stellen, die den Emissionserklärungen zu entnehmen sind. (5)
§§§
1Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen.
2Hält die Behörde wegen Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch während des in Nummer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen anordnen, dass statt durch Einzelmessungen nach § 26 oder § 28 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden.
2Bei Anlagen mit erheblichen Emissionsmassenströmen luftverunreinigender Stoffe, sollen unter Berücksichtigung von Art und Gefährlichkeit dieser Stoffe (1) Anordnungen nach Satz 1 getroffen werden, soweit eine Überschreitung der in Rechtsvorschriften, Auflagen oder Anordnungen festgelegten Emissionsbegrenzungen nach der Art der Anlage nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Die zuständige Behörde kann bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit § 22 anzuwenden ist, anordnen, dass statt durch Einzelmessungen nach § 26 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden, wenn dies zur Feststellung erforderlich ist, ob durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage
oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs
nach § 3 Absatz 5a einen der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt (3).
2aIn der Anordnung kann die Durchführung der Prüfungen durch den Störfallbeauftragten (§ 58a), eine zugelassene Überwachungsstelle
nach § 37 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes (5) oder einen in einer für Anlagen nach
§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes (5) erlassenen Rechtsverordnung genannten Sachverständigen gestattet werden, wenn diese die Anforderungen nach § 29b Absatz 2 Satz 2 und 3 (6) erfüllen;
2bdas Gleiche gilt für einen nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung
bestellten Sachverständigen oder für Sachverständige, die im Rahmen von § 13a der Gewerbeordnung ihre gewerbliche Tätigkeit nur vorübergehend
und gelegentlich im Inland ausüben wollen, soweit eine besondere Sachkunde im
Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen nachgewiesen wird (3).
3Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prüfungen sowie über die Vorlage des Prüfungsergebnisses
vorzuschreiben.
(2) 1Prüfungen können angeordnet werden
für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt werden.
2Satz 1 gilt entsprechend bei einer Änderung im Sinne des § 15.
(3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Durchführung der Prüfungen vorzulegen, er hat diese Ergebnisse unverzüglich vorzulegen, sofern dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforderlich ist.
§§§
(1) Die Bekanntgabe von Stellen im Sinne von § 26, von Stellen im Sinne einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder von Sachverständigen im Sinne von § 29a durch die zuständige Behörde eines Landes berechtigt die bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen, die in der Bekanntgabe festgelegten Ermittlungen oder Prüfungen auf Antrag eines Anlagenbetreibers durchzuführen.
(2) 1Die Bekanntgabe setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Landes voraus.
2Sie ist zu erteilen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen organisatorischen Anforderungen erfüllt.
3Sachverständige im Sinne von § 29a müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Bekanntgabe von Stellen
und Sachverständigen sowie an bekannt gegebene Stellen und Sachverständige zu regeln.
2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere
Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise bestimmt werden,
Anforderungen an das Verfahren der Bekanntgabe und ihrer Aufhebung bestimmt werden,
Anforderungen an den Inhalt der Bekanntgabe bestimmt werden, insbesondere dass sie mit Nebenbestimmungen versehen und für das gesamte Bundesgebiet erteilt werden kann,
Anforderungen an die Organisationsform der bekannt zu gebenden Stellen bestimmt werden,
Anforderungen an die Struktur bestimmt werden, die die Sachverständigen der Erfüllung ihrer Aufgaben zugrunde legen,
Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und gerätetechnische Ausstattung der bekannt zu gebenden Stellen und Sachverständigen bestimmt werden,
Pflichten der bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen festgelegt werden.
§§§
1Die Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie für die sicherheitstechnischen Prüfungen trägt der Betreiber der Anlage.
2Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber die Kosten für Ermittlungen nach § 26 oder § 29 Abs.2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, dass
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder
Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind.
§§§
1Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie hat nach Maßgabe der Nebenbestimmungen der Genehmigung oder auf Grund von Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen:
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung,
sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überprüfen.
2Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind.
3Wird in einer Rechtsverordnung nach § 7 ein Emissionsgrenzwert nach § 7 Absatz 1a, in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 ein Emissionswert nach § 48 Absatz 1a oder in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Absatz 2a eine Emissionsbegrenzung nach § 12 Absatz 1a oder § 17 Absatz 2a oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten bestimmt, so hat die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1
einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten zu ermöglichen.
(2) 1Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie kann von der zuständigen
Behörde verpflichtet werden, diejenigen Daten zu übermitteln, deren Übermittlung nach einem Durchführungsrechtsakt
nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU vorgeschrieben ist und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 61 erforderlich sind, soweit solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften bei der zuständigen Behörde vorhanden sind.
2§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl.I S.1002) gelten entsprechend.
(3) Wird bei einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie festgestellt, dass Anforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht eingehalten werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie hat bei allen Ereignissen mit schädlichen Umwelteinwirkungen die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, soweit er hierzu nicht bereits nach § 4 des Umweltschadensgesetzes oder nach § 19 der Störfall-Verordnung verpflichtet ist.
(5) 1Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf Grund einer Anordnung nach § 26, § 28 oder § 29 getroffenen Ermittlungen der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der Messgeräte nach § 29 fünf Jahre lang aufzubewahren.
2Die zuständige Behörde kann die Art der Übermittlung der Messergebnisse vorschreiben.
3aDie Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 zugänglich;
3bfür Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
§§§
§§§
Beschaffenheit | ||
---|---|---|
von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen usw (F) |
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
dass serienmäßig hergestellte Teile von
Betriebsstätten und sonstigen ortsfesten Einrichtungen
sowie die in § 3 Absatz 5 Nummer 2 bezeichneten
Anlagen und hierfür serienmäßig hergestellte
Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht
oder eingeführt werden dürfen, wenn sie bestimmten
Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen oder nichtionisierende
Strahlen genügen (1).
2In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
die Emissionen der Anlagen oder der serienmäßig hergestellten Teile bestimmte Werte nicht überschreiten dürfen,
die Anlagen oder die serienmäßig hergestellten Teile bestimmten technischen Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen entsprechen müssen.
3Emissionswerte nach Satz 2 Nr.1 können unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
4Wegen der Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs.5 entsprechend.
(2) In einer Rechtsverordnung kann ferner vorgeschrieben werden, dass die Anlagen oder die serienmäßig hergestellten Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie mit Angaben über die Höhe ihrer Emissionen gekennzeichnet sind.
§§§
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, dass in § 3 Abs.5 Nr.1 oder 2 bezeichneten Anlagen oder bestimmte Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und dass mit der Bauartzulassung Auflagen zur Errichtung und zum Betrieb verbunden werden können; (Ow)
vorzuschreiben, dass bestimmte serienmäßig hergestellte Anlagen oder bestimmte hierfür serienmäßig hergestellte Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Bauart der Anlage oder des Teils allgemein zugelassen ist und die Anlage oder der Teil dem zugelassenen Muster entspricht; (Ow)
azu bestimmen, welche Gebühren und Auslagen für die Bauartzulassung zu entrichten sind;
bdie Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Aufwand für die Sachverständigen, die Prüfeinrichtungen und -stoffe sowie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfahren und für den Erfahrungsaustausch gehört, es kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat;
cdie Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sachverständiger durchschnittlich für die verschiedenen Prüfungen der bestimmten Anlagenart benötigt;
din der Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung
abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970
(BGBl.I S.821) geregelt werden.
(2) Die Zulassung der Bauart darf nur von der Erfüllung der in § 32 Abs.1 Satz 2 genannten oder in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen sowie von einem Nachweis der Höhe der Emissionen der Anlage oder des Teils abhängig gemacht werden.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze zu diesen Stoffen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur hergestellt, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen genügen.
2In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass
natürliche Bestandteile oder Zusätze von Brennstoffen, Treibstoffen oder Schmierstoffen nach Satz 1, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze Luftverunreinigungen hervorrufen oder die Bekämpfung von Luftverunreinigungen behindern, nicht zugesetzt werden oder einen bestimmten Höchstgehalt nicht Überschreiten dürfen,
Zusätze zu Brennstoffen, Treibstoffen oder Schmierstoffen bestimmte Stoffe, die Luftverunreinigungen hervorrufen oder die Bekämpfung von Luftverunreinigungen behindern, nicht oder nur in besonderer Zusammensetzung enthalten dürfen, |
Brennstoffe, Treibstoffe oder Schmierstoffe nach Satz 1 bestimmte Zusätze enthalten müssen, durch die das Entstehen von Luftverunreinigungen begrenzt wird,
Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze nach Satz 1 einer bestimmten Behandlung, durch die das Entstehen von Luftverunreinigungen begrenzt wird, unterworfen werden müssen,
derjenige, der gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen flüssige Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze zu diesen Stoffen herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, der zuständigen Bundesoberbehörde
Zusätze zu flüssigen Brennstoffen, Treibstoffen oder Schmierstoffen, die in ihrer chemischen Zusammensetzung andere Elemente als Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff enthalten, anzuzeigen hat und
näher zu bestimmende Angaben über die Art und die eingesetzte Menge sowie die möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen der Zusätze und deren Verbrennungsprodukte zu machen hat.
3Anforderungen nach Satz 2 können unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnungen festgesetzt werden.
4Wegen der Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs.5 entsprechend.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
dass bei der Einfuhr von Brennstoffen, Treibstoffen, Schmierstoffen oder Zusätzen, für die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzt worden sind, eine schriftliche Erklärung des Herstellers über die Beschaffenheit der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze den Zolldienststellen vorzulegen, bis zum ersten Bestimmungsort der Sendung mitzuführen und bis zum Abgang der Sendung vom ersten Bestimmungsort dort verfügbar zu halten ist,
dass der Einführer diese Erklärung zu seinen Geschäftspapieren zu nehmen hat,
welche Angaben über die Beschaffenheit der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze die schriftliche Erklärung enthalten muss,
dass Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen in Zollausschlüsse, verbracht werden, bei der Verbringung von dem Einführer den zuständigen Behörden des Bestimmungsortes zu melden sind,
dass bei der Lagerung von Brennstoffen, Treibstoffen, Schmierstoffen oder Zusätzen nach Absatz 1 Satz 1 Tankbelegbücher zu führen sind, aus denen sich die Lieferer der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1 ergeben,
dass derjenige, der gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen an den Verbraucher Stoffe oder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1 veräußert, diese deutlich sichtbar und leicht lesbar mit Angaben über bestimmte Eigenschaften kenntlich zu machen hat und
dass derjenige, der Stoffe oder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt, den nach Nummer 6 Auszeichnungspflichtigen über bestimmte Eigenschaften zu unterrichten hat.
(3) (1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen Treibstoffe in
den Verkehr bringt, zur Vermeidung von Schäden an
Fahrzeugen verpflichtet werden kann, auch Treibstoffe
mit bestimmten Eigenschaften, insbesondere
mit nicht zu überschreitenden Höchstgehalten an
Sauerstoff und Biokraftstoff, in den Verkehr zu bringen.
2aIn der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann darüber
hinaus die Unterrichtung der Verbraucher über
biogene Anteile der Treibstoffe und den geeigneten
Einsatz der verschiedenen Treibstoffmischungen
geregelt werden;
2bfür die Regelung der Pflicht zur
Unterrichtung gilt Absatz 2 Nummer 6 und 7 entsprechend.
(4) (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Unternehmen, die Treibstoffe in Verkehr bringen, jährlich folgende Daten der in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Bundesbehörde vorzulegen haben:
die Gesamtmenge der jeweiligen Art von geliefertem Treibstoff unter Angabe des Erwerbsortes und des Ursprungs des Treibstoffs und
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse aus Stoffen, die geeignet sind, bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder bei der Verbrennung zum Zwecke der Beseitigung oder der Rückgewinnung einzelner Bestandteile schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen hervorzurufen, gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur hergestellt eingeführt oder sonst in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen bestimmten Anforderungen an ihre Zusammensetzung und das Verfahren zu ihrer Herstellung genügen.
2Die Ermächtigung des Satzes 1 erstreckt sich nicht auf Anlagen Brennstoffe, Treibstoffe und Fahrzeuge.
(2) 1Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
2Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt § 7 Abs.5 entsprechend.
(3) Soweit dies mit dem Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vereinbar ist, kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 an Stelle der Anforderungen über die Zusammensetzung und das Herstellungsverfahren vorgeschrieben werden, dass die Stoffe und Erzeugnisse deutlich sichtbar und leicht lesbar mit dem Hinweis zu kennzeichnen sind, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder bei ihrer Verbrennung schädliche Umwelteinwirkungen entstehen können oder dass bei einer bestimmtem Verwendungsart schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden können.
§§§
In den Rechtsverordnungen nach den §§ 32 bis 35 kann vorgeschrieben werden, dass die Vorschriften über das Herstellen, Einführen und das Inverkehrbringen nicht gelten für Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe und Treibstoffe, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestimmt sind.
§§§
1Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union (2) kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Anlagen Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe oder Treibstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 bestimmte Anforderungen erfüllen.
2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1, die der Erfüllung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union (3) über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte dient, kann das Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde bestimmt und insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterstellt werden. (1)
§§§
Biokraftstoffe (F) |
---|
(1) 1Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen nach § 2 Abs.1 Nr.1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu
versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in
Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die
gesamte im Lauf eines Kalenderjahres in
Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs nach Maßgabe der Absätze 3 und 3a einen Mindestanteil
von Biokraftstoff enthält (3).
2Kraftstoff gilt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Abs.1, § 9 Abs.1, § 9a Absatz 4 (16), (4) § 15 Abs.1 oder Abs.2, auch jeweils in Verbindung mit § 15 Abs.4, 19b Abs.1, § 22 Abs.1 (16) oder § 23 Abs.1 oder Abs.2 des Energiesteuergesetzes als in den Verkehr gebracht.
3Die Abgabe von Otto- und Dieselkraftstoff an die Bundeswehr zu Zwecken
der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen gilt nicht als Inverkehrbringen
im Sinne der Sätze 1 und 2.
4Dies gilt auch für den Erwerb von Otto- und Dieselkraftstoff durch die Bundeswehr
zu einem in Satz 3 genannten Zweck.
5Der Bundeswehr gleichgestellt sind auf Grund völkerrechtlicher
Verträge in der Bundesrepublik Deutschland
befindliche Truppen sowie Einrichtungen, die
die Bundeswehr oder diese Truppen zur Erfüllung ihrer
jeweiligen Aufgaben einsetzt oder einsetzen.
6Die Abgabe von Kraftstoff im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes
auf Grund einer Freigabe nach § 12 Absatz 1 (18)
des Erdölbevorratungsgesetzes durch den Erdölbevorratungsverband, Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes
oder Dritte sowie nachfolgende Abgaben gelten nicht als Inverkehrbringen im Sinne der
Sätze 1 und 2.
7Dies gilt auch für die Abgabe von Kraftstoff in den in Satz 6 genannten Fällen im Rahmen
von Delegationen nach § 7 Abs.1 (19) des Erdölbevorratungsgesetzes durch Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes
oder Dritte sowie für nachfolgende Abgaben.
8Die Abgabe von Ausgleichsmengen an unterversorgte Unternehmen zum Versorgungsausgleich im Sinne von § 1 Abs.1 der Mineralölausgleichs-Verordnung vom 13.Dezember 1985 (BGBl.I
S.2267), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21.Dezember 2000 (BGBl.I S.1956) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2.
9Ein Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Erdölbevorratungsverband Kraftstoff aus seinem
Eigentum abgibt und dieser Abgabe keine Rücklieferung am Abgabeort gegenüber steht
oder er dafür Mineralölprodukte erwirbt, die nicht unter die Vorschrift des Satzes 1 fallen (5).
10Satz 9 gilt auch für die nachfolgenden Abgaben
des Kraftstoffs (5).
(2) 1Verpflichteter nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes.
2Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des § 7 Abs.4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Dritte (Einlagerer) Verpflichteter.
3In den Fällen des § 22 Abs.1 des Energiesteuergesetzes gilt allein derjenige als Verpflichteter
im Sinne von Satz 1, der eine der dort jeweils genannten Handlungen zuerst vornimmt (6).
(3) 1Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 (Verpflichtete), die Dieselkraftstoff in Verkehr bringen, haben bis zum 31. Dezember 2014 (7) einen Anteil Dieselkraftstoff
ersetzenden Biokraftstoffs von mindestens 4,4 Prozent sicherzustellen.
2Verpflichtete, die Ottokraftstoff in Verkehr bringen, haben einen Anteil
Ottokraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs von mindestens 1,2 Prozent für das Jahr 2007, von mindestens 2 Prozent für das Jahr 2008 und von mindestens 2,8 Prozent jeweils für die Jahre 2009 bis 2014 (8) sicherzustellen.
3Unbeschadet der Sätze 1 und 2 beträgt der Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs, die von Verpflichteten in Verkehr gebracht wird, im Jahr 2009 5,25 Prozent und in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils 6,25 Prozent (9).
4Satz 3 gilt entsprechend für Verpflichtete, die ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr bringen.
5Die Mindestanteile von Biokraftstoff beziehen
sich in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4 jeweils auf
den Energiegehalt der Gesamtmenge Otto- oder Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils,
in den Fällen des Satzes 3 auf den Energiegehalt
der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs zuzüglich
des Biokraftstoffanteils.
6Die Gesamtmengen nach Satz 5 sind um die Mengen zu berichtigen, für
die eine Steuerentlastung nach § 46 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder (10) § 47 Abs.1 Nr.1 oder Nr.2 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde.
(3a) (11) 1Verpflichtete im Sinne von Absatz 3 Satz 1 und 2 haben ab dem Jahr 2015 einen Mindestanteil Otto- und Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs in Verkehr zu bringen, durch den der Treibhausgasanteil der Gesamtmenge Ottound Dieselkraftstoffs zuzüglich des Otto- oder Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs stufenweise um folgende Quoten gesenkt wird:
2Der Referenzwert, gegenüber dem die Treibhausgasminderung
zu erfolgen hat, berechnet sich
nach den CO2-Äquivalenten in Kilogramm pro
Gigajoule der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs
und des Otto- und Dieselkraftstoff
ersetzenden Biokraftstoffs. Dabei wird für Dieselkraftstoff ersetzende Biokraftstoffe das CO2-Äquivalent für Dieselkraftstoff und für Ottokraftstoff
ersetzende Biokraftstoffe das CO2-Äquivalent
für Ottokraftstoff zugrunde gelegt.
3Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.
4Bei der Berechnung der durch Biokraftstoffe erreichbaren Minderung des Treibhausgasanteils von Kraftstoff sind die bei
der Herstellung des Biokraftstoffs entstehenden Treibhausgase zu berücksichtigen.
(4) 1Der Mindestanteil von Biokraftstoff nach den
Absätzen 3 und 3a kann durch Beimischung zu Otto- oder Dieselkraftstoff, durch Inverkehrbringen reinen Biokraftstoffs oder im Fall
von Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie im Fall von Absatz 3a durch Zumischung von Biomethan
zu Erdgaskraftstoff sichergestellt werden, sofern das Biomethan die Anforderungen für
Erdgas nach der Verordnung über die Beschaffenheit
und die Auszeichnung der Qualitäten von
Kraft- und Brennstoffen (17)
in der jeweils geltenden Fassung erfüllt (12).
2Die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 3a (13) kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten übertragen werden.
3Der Vertrag muss mengenmäßige Angaben zum Umfang der vom Dritten eingegangenen Verpflichtung sowie Angaben dazu enthalten, für welchen Verpflichtungszeitraum und für welchen Kraftstoff die Übertragung gilt.
4Biokraftstoffmengen, die den nach den Absätzen 3 und 3a (14) vorgeschriebenen Mindestanteil für ein bestimmtes Kalenderjahr übersteigen und für die keine Steuerentlastung nach § 50 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2 und 4 (14) des Energiesteuergesetzes beantragt wurde, werden auf Antrag auf den Mindestanteil des Folgejahres
angerechnet.
5Dies gilt nicht, soweit Biokraftstoffmengen nach Satz 4 auf Grund von Angaben nach § 37c Abs.1 Satz 4 auf die nach den Sätzen 2 und 3 vertraglich übernommene Erfüllung von Verpflichtungen eines Verpflichteten angerechnet werden.
6Ist nach Satz 2 die Erfüllung von Verpflichtungen
auf einen Dritten übertragen worden, kann der Dritte zur Erfüllung der von ihm vertraglich
übernommenen Verpflichtungen keine Biokraftstoffe verwenden, für die eine
Steuerentlastung nach § 50 Abs.1 Satz 8 des Energiesteuergesetzes nicht gewährt
wird (15).
§§§
1Biokraftstoffe sind unbeschadet der Sätze 2 bis 8 (2) Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21.Juni 2001
(BGBl.I S.1234), geändert durch die Verordnung vom 9.August 2005 (BGBl.I S.2419), in der jeweils
geltenden Fassung.
2Energieerzeugnisse, die anteilig
aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe
dieses Anteils als Biokraftstoff.
3Fettsäuremethylester (Biodiesel) gelten in vollem Umfang als Biokraftstoffe,
wenn sie durch Veresterung von pflanzlichen oder
tierischen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die
selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung
sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den
Anforderungen für Biodiesel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von
Kraft- und Brennstoffen (10)
entsprechen.
4Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im
Sinn des § 1a Nummer 2 des Energiesteuergesetzes
handelt und seine Eigenschaften im Fall von
Bioethanol, das dem Ottokraftstoff beigemischt
wird, mindestens den Anforderungen der DIN
EN 15376, Ausgabe März 2008 oder Ausgabe
November 2009, entsprechen und im Fall von
Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten
ist, die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs
(E85) mindestens den Anforderungen für Ethanolkraftstoff
(E85) nach der Verordnung über die Beschaffenheit
und die Auszeichnung der Qualitäten
von Kraft- und Brennstoffen entsprechen (11).
5Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt für
den Bioethanolanteil Satz 4 sinngemäß.
6Biomethan gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen für Erdgas nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von
Kraft- und Brennstoffen (13) (f)
in der jeweils geltenden Fassung entspricht (4).
7Pflanzenöl gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften
mindestens den Anforderungen für
Pflanzenölkraftstoff nach der Verordnung über die
Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten
von Kraft- und Brennstoffen (12) (f)
entsprechen.
8Den Kraftstoffen nach den Sätzen 1 bis 7 (5) sind solche
Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen
Norm oder technischen Spezifikation entsprechen,
die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum in
Kraft ist, soweit diese Normen oder technischen
Spezifikationen mit den in den Sätzen 1 bis 6 genannten
Normen übereinstimmen und die ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen
klimatischen Anforderungen sicherstellen.
9Biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam
mit mineralölstämmigen Ölen hydriert werden, sowie Energieerzeugnisse mit einem Bioethanolanteil
von weniger als 70 Volumenprozent, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition
3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt werden, (6) werden nicht auf die Erfüllung
von Verpflichtungen nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs.3 angerechnet.
10Biokraftstoffe, die bereits zuvor eine anderweitige
direkte staatliche Förderung im In- oder Ausland
erhalten haben und für die keine Ausgleichs- oder Antidumpingzölle erhoben wurden, oder
Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach § 46 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder § 47 Abs.1 Nr.1 oder Nr.2 des Energiesteuergesetzes gewährt
wurde, werden nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen
nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs.3 und 3a angerechnet (7).
11Das Bundesministerium der Finanzen gibt die
konkreten staatlichen Förderungen im Sinne des
Satzes 10, die zu einem Ausschluss aus der Anrechnung
auf die Quotenerfüllung führen, im Bundesanzeiger
bekannt (7).
12Satz 10 gilt nicht für diejenigen Mengen von dort genannten Energieerzeugnissen
aus Bezugsverträgen, die Hersteller
von Biodiesel sowie Verpflichtete vor dem
25. September 2008 abgeschlossen hatten und
deren Nichtabnahme zudem zu vertraglich festgelegten
finanziellen Belastungen für die Unternehmen
führt (7).
13Energieerzeugnisse im Sinne von Satz 1, die vollständig oder teilweise aus tierischen Ölen oder Fetten hergestellt werden, werden ab dem 1.Januar 2012
nicht mehr auf die Erfüllung von Verpflichtungen
nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
§ 37a Abs.3 und 3a (8) angerechnet.
14Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Energiegehalt der verschiedenen Biokraftstoffe sowie Änderungen ihres Energiegehaltes bekannt.
15Die in den Sätzen 3, 4 und 6 genannten Normen, zu beziehen beim Beuth-Verlag
GmbH, Berlin, sind beim Deutschen Patent- und
Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§§§
(1) 1Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jeweils
bis zum 15.April eines Jahres die im vorangegangenen
Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Menge
Otto- und Dieselkraftstoffs sowie die in Verkehr gebrachte
Menge Biokraftstoffs, letztere bezogen auf
die verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe,
mitzuteilen.
2In der Mitteilung sind darüber hinaus Firma des Verpflichteten, Ort der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Niederlassung oder Sitz,
die jeweils zugehörige Anschrift sowie Name und
Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben.
3Soweit die Erfüllung von Verpflichtunge nach
§ 37a Abs.4 Satz 2 vertraglich auf Dritte übertragen
wurde, hat der Verpflichtete zusätzlich die Angaben
nach § 37a Abs.4 Satz 3 zu machen und eine Kopie
des Vertrages mit dem Dritten vorzulegen.
4Der Dritte hat in diesem Fall die auf Grund seiner vertraglichen
Verpflichtung in Verkehr gebrachte Menge von Biokraftstoff,
bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen
Biokraftstoffe, anzugeben.
5Die zuständige Stelle erteilt jedem Verpflichteten eine Registriernummer
und führt ein elektronisches Register, das
für alle Verpflichteten die nach den Sätzen 1 bis 4
erforderlichen Angaben enthält.
(2) 1Soweit ein Verpflichteter einer Verpflichtung
nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
§ 37a Abs.3 und 3a (2) nicht nachkommt, setzt die zuständige
Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete
Fehlmenge Biokraftstoffs eine Abgabe fest.
2In den Fällen des § 37a Abs.3 Satz 1 oder Satz 3, auch in
Verbindung mit § 37a Abs.3 Satz 4, beträgt die
Höhe der Abgabe 19 Euro pro Gigajoule.
3In den Fällen des § 37a Abs.3 Satz 2 beträgt die Höhe der
Abgabe 43 Euro pro Gigajoule.
4In den Fällen des § 37a Abs.3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37a Abs.3 Satz 4, wird die Abgabe nicht für die Fehlmengen
Biokraftstoffs festgesetzt, für die bereits nach Satz 2 oder Satz 3 eine Abgabe festzusetzen
ist.
5In den Fällen des § 37a Abs.3a wird die Abgabe nach Satz 2 berechnet unter der Annahme,
dass die Treibhausgasminderung der
Fehlmenge pro Energieeinheit so hoch gewesen
wäre wie die durchschnittliche Treibhausgasminderung
pro Energieeinheit aller Biokraftstoffe, die im Vorvorjahr in Deutschland
zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs.3 und ab dem Jahr 2016 zur Erfüllung
von Verpflichtungen nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs.3a in den Verkehr gebracht wurden (3).
6Soweit im Falle des § 37a Abs.4 Satz 2 der Dritte seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, setzt die
zuständige Stelle die Abgabe gegen den Verpflichteten
fest.
(3) 1Soweit der Verpflichtete der zuständigen
Stelle die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erforderlichen
Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, schätzt die zuständige Stelle die vom Verpflichteten
im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Mengen Otto- oder Dieselkraftstoffs
und Biokraftstoffs sowie ab dem Jahr 2015 auch die Treibhausgasminderung (4).
2Die Schätzung ist unwiderlegliche
Basis für die Verpflichtung nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs.3 und 3a (5).
3Die Schätzung unterbleibt, soweit der Verpflichtete im
Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid
nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, 3 oder Satz 5 (6) die Mitteilung nachholt.
4Soweit ein Dritter die nach Absatz 1 Satz 4 erforderlichen
Angaben nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, geht
die zuständige Stelle davon aus, dass der Dritte die
von ihm eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt hat.
5Satz 4 gilt nicht, soweit der Dritte im Rahmen der
Anhörung zum Festsetzungsbescheid gegen den Verpflichteten nach Absatz 2 Satz 6 (7) diese Mitteilung
nachholt.
(4) In den Fällen des § 37a Abs.2 Satz 2 hat der Steuerlagerinhaber seinem zuständigen Hauptzollamt mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die für jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte Menge Otto- und Dieselkraftstoff zuzüglich des Biokraftstoffanteils zu melden.
(5) 1Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden die für
die Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung
entsprechende Anwendung.
2Die Mitteilungen nach Absatz 1 und Absatz 4 gelten als
Steueranmeldungen im Sinne der Abgabenordnung.
3In den Fällen des Absatzes 2 ist der Verpflichtete vor
der Festsetzung der Abgabe anzuhören.
§§§
(1) 1Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Finanzen wird eine zuständige Stelle mit den Aufgaben errichtet, die Erfüllung von Verpflichtungen
nach § 37a zu überwachen und die in § 37c geregelten
Aufgaben zu erfüllen.
2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die zuständige Stelle
zu bestimmen.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
(2) unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung
auch in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 7 Erzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen und
in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 7 festzulegen, dass bestimmte Erzeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe gelten, und
die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen im Sinne von § 37b Satz 9 auf die Erfüllung dort genannter Verpflichtungen abweichend von dieser Vorschrift zu regeln, soweit landwirtschaftliche Rohstoffe, die bei der Herstellung von biogenen Ölen verwendet werden sollen, nachhaltig erzeugt worden sind, und
die Anrechenbarkeit von Biomethan im Sinne von § 37b Satz 7 auf die Erfüllung dort genannter Verpflichtungen zu konkretisieren,
zu bestimmen, dass der mengenmäßige Anteil eines bestimmten Biokraftstoffs nach Nummer 1 oder § 37b Satz 1 bis 8 (3) am Gesamtkraftstoffabsatz im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs.3 nach Maßgabe einer Multiplikation der tatsächlich in Verkehr gebrachten Menge des jeweiligen Biokraftstoffs mit einem bestimmten Rechenfaktor zu berechnen ist, der unter Berücksichtigung der Treibhausgasbilanz des jeweiligen Biokraftstoffs festzulegen ist,
(4) vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs.3 und 3a angerechnet werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist,
die Anforderungen im Sinne der Nummer 3 festzulegen,
die Höhe der Abgabe nach § 37c Abs.2 Satz 2, 3 oder Satz 5 (5) zu ändern, um im Falle von Änderungen des Preisniveaus für Kraftstoffe eine vergleichbare wirtschaftliche Belastung aller Verpflichteten sicherzustellen.
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages (7).
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Durchführung der §§ 37a bis 37c sowie der auf Absatz 2 beruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und darin insbesondere
das Verfahren zur Sicherung und Überwachung der Erfüllung der Quotenverpflichtung in den Fällen des § 37a Abs.4 Satz 2 und 3 und hinsichtlich der für die Ermittlung der Mindestanteile an Biokraftstoff benötigten Daten näher zu regeln,
die erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Biokraftstoffe sowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher zu regeln,
(6) zu bestimmen, dass das Entstehen von Verpflichtungen nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs.3 und 3a an das Inverkehrbringen einer bestimmten Mindestmenge an Kraftstoff geknüpft wird.
§§§
(1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverordnungen auf der Grundlage des § 37d Abs.2 Nr.3 und 4 beruhen und die in Zusammenhang mit der Anerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle stehen, werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze
zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in
Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen.
2In der Rechtsverordnung kann die Erstattung
von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz
geregelt werden.
§§§
(1) 1aDie Bundesregierung berichtet dem Deutschen
Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 unter
Berücksichtigung der Aspekte der Nachhaltigkeit
über die Entwicklung der Treibhausgasminderung
der Biokraftstoffe und über die Biomassepotenziale;
1bdie Bundesregierung empfiehlt, soweit erforderlich,
eine Anpassung der in § 37a Abs.3a Satz 1 genannten
Quoten.
2Die Bundesregierung prüft bis zum
31. Dezember 2011, ob auf Grund der bis dahin auf
dem Kraftstoffmarkt befindlichen Biomethan-Mengen
über die in § 37a Abs.4 getroffene Regelung
hinaus weitere Maßnahmen zu ergreifen sind.
(2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag sowie dem Bundesrat regelmäßig im Abstand von vier Jahren, erstmalig am 1. Juli 2012, einen Bericht über die Umsetzung und Effekte einer Rechtsverordnung zu den in § 37d Abs.2 Nr.3 genannten Anforderungen vor, damit die Förderung von Biokraftstoffen nicht zu negativen ökologischen oder sozialen Effekten führt.
§§§
Betrieb von Fahrzeuge / Änderungen von Straßen |
---|
(1) 1Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen so beschaffen sein, dass ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten.
2Sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert und
unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. (Ow)
(2) (Ow) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (2) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (1) bestimmen nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen notwendigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den
Betrieb und die Prüfung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen auch soweit diese den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen.
2Dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt § 7 Abs.5 entsprechend.
§§§
1Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen
Union (3)
können zu dem in § 1 genannten Zweck das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (2) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die in § 38 genannten Fahrzeuge bestimmten Anforderungen an Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb genügen müssen.
2Wegen der Anforderungen nach Satz 1 gilt § 7 Abs.5 entsprechend.
§§§
(1) 1Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder
ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen (2)
nach § 47 Abs.1 oder 2 dies vorsehen.
2Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit der für
den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
(2) 1Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann
den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten verbieten
oder beschränken, wenn der Kraftfahrzeugverkehr zur Überschreitung von in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs.1a festgelegten Immissionswerten beiträgt und soweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden.
2Hierbei sind die Verkehrsbedürfnisse und die städtebaulichen
Belange zu berücksichtigen.
3§ 47 Abs.6 Satz 1 bleibt unberührt.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder
ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen.
2Die Verordnung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten
oder Personen ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder unaufschiebbare und überwiegende Interessen des Einzelnen dies erfordern.
§§§
§§§
(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
§§§
(1) 1Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist.
2Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne
im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.
(2) 1Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmassnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.3 halten.
2Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.
(3) 1Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest.
2Im übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Abs.1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,
bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und
Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
2In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ist den Besonderheiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen.
(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Abs.5 entsprechend.
§§§
Luftqualität (F) |
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(1) Zur Überwachung der Luftqualität führen die zuständigen Behörden regelmäßige Untersuchungen nach den Anforderungen der Rechtsverordnungen nach § 48a Abs.1 oder 1a durch.
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Untersuchungsgebiete festzulegen, in denen Art und Umfang bestimmter nicht von Absatz 1 erfasster Luftverunreinigungen in der Atmosphäre, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können, in einem bestimmten Zeitraum oder fortlaufend festzustellen sowie die für die Entstehung der Luftverunreinigungen und ihrer Ausbreitung bedeutsamen Umstände zu untersuchen sind.
§§§
(1) 1Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen
Maßnahmen, um die Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten
Immissionswerte sicherzustellen.
2Hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1
müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen;
dürfen nicht gegen die Vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstoßen;
dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt in anderen Mitgliedstaaten verursachen.
§§§
Soweit es zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union (2) Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, stellen die zuständigen Behörden Emissionskataster auf.
§§§
1Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen
nach § 48a Abs.1 über die Luftqualität
zu informieren.
2Überschreitungen von in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs.1 (2) festgelegten Informations- oder (2) Alarmschwellen sind der Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde unverzüglich durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder
auf andere Weise bekannt zu geben.
§§§
(1) 1Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Abs.1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht.
2Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung
nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt (5).
3Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten
so kurz wie möglich zu halten (5).
(2) 1Besteht die Gefahr, dass die durch eine
Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht (6).
2Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende
Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht (6).
3Die im Plan (7) festgelegten Maßnahmen müssen geeignet
sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen.
4Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann (8) Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.
(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Abs.1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Abs.2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen.
2aBei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten;
2bdie Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(4) 1Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Abs.2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen.
2Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr
erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen.
3Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen.
4Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch
die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.
(5) 1Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Abs.2 entsprechen.
2Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 (9)
zu beteiligen.
3Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
4... (2) (10).
(5a) (3) 1Bei der Aufstellung oder Änderung von
Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen.
2Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanessowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen
Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete
Weise öffentlich bekannt zu machen.
3aDer Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes
ist einen Monat zur Einsicht auszulegen;
3bbis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist
kann gegenüber der zuständigen Behörde
schriftlich Stellung genommen werden;
3cder Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung
nach Satz 2 mitzuteilen.
4Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen
Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt.
5Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen
Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt
und auf andere geeignete Weise öffentlich
bekannt zu machen.
6In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet
und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen.
7Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs
des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung
beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt.
8Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan
nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.
(5b) (11) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.
(6) 1Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen.
2Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.
(7) 1Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Abs.1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind,
zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen.
2Absatz 4 Satz 1 und § 49 Abs.3 gelten entsprechend.
§§§
Lärmminderungsplanung (F) |
---|
Dieser Teil des Gesetzes gilt für den Umgebungslärm,
dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen
Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden,
Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind.
2Er gilt nicht für Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst
oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, für Nachbarschaftslärm, Lärm am
Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten
zurückzuführen ist.
§§§
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnen die Begriffe
„Umgebungslärm“ belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht;
„Ballungsraum“ ein Gebiet mit einer Einwohnerzahl von über 100 000 und einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer;
„Hauptverkehrsstraße“ eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder auch sonstige grenzüberschreitende Straße, jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr;
„Haupteisenbahnstrecke“ ein Schienenweg von Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz mit einem Verkehrsaufkommen von über 30 000 Zügen pro Jahr;
„Großflughafen“ ein Verkehrsflughafen mit einem Verkehrsaufkommen von über 50 000 Bewegungen pro Jahr, wobei mit „Bewegung“ der Start oder die Landung bezeichnet wird, hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.
§§§
(1) 1Die zuständigen Behörden arbeiten bis zum
30.Juni 2007 bezogen auf das vorangegangene
Kalenderjahr Lärmkarten für Ballungsräume mit mehr
als 250 000 Einwohnern sowie für Hauptverkehrsstraßen
mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs
Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken
mit einem Verkehrsaufkommen von über
60 000 Zügen pro Jahr und Großflughäfen aus.
2Gleiches
gilt bis zum 30.Juni 2012 und danach alle fünf
Jahre für sämtliche Ballungsräume sowie für sämtliche
Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken.
(2) Die Lärmkarten haben den Mindestanforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl.EG Nr.L 189 S.12) zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten.
(2a) (2) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, den für die Ausarbeitung von Lärmkarten zuständigen Behörden folgende für die Erarbeitung von Lärmkarten erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
(3) Die zuständigen Behörden arbeiten bei der Ausarbeitung von Lärmkarten für Grenzgebiete mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen.
(4) Die Lärmkarten werden mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung überprüft und bei Bedarf überarbeitet.
(5) 1Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
oder einer von ihm benannten Stelle zum
30.Juni 2005 und danach alle fünf Jahre die Ballungsräume
mit mehr als 250 000 Einwohnern, die Hauptverkehrsstraßen
mit einem Verkehrsaufkommen von
über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, die
Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen
von über 60 000 Zügen pro Jahr und die Großflughäfen
mit.
2Gleiches gilt zum 31.Dezember 2008
für sämtliche Ballungsräume sowie sämtliche Hauptverkehrsstraßen
und Haupteisenbahnstrecken.
(6) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmkarten, die in der Rechtsverordnung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder einer von ihm benannten Stelle mit.
§§§
(1) 1Die zuständigen Behörden stellen bis zum 18.Juli 2008 Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für
Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, der Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr und der Großflughäfen,
Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern.
2Gleiches gilt bis zum 18.Juli 2013 für sämtliche Ballungsräume
sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen
und Haupteisenbahnstrecken.
3Die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen ist in das Ermessen
der zuständigen Behörden gestellt, sollte aber auch
unter Berücksichtigung der Belastung durch mehrere
Lärmquellen insbesondere auf die Prioritäten eingehen,
die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung
relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer Kriterien
ergeben, und insbesondere für die wichtigsten Bereiche
gelten, wie sie in den Lärmkarten ausgewiesen
werden.
(2) 1Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanforderungen
des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG
zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie
2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden
Daten zu enthalten.
2Ziel dieser Pläne soll es auch sein,
ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu
schützen.
(2a) (2) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, an der Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Orte in der Nähe der Haupteisenbahnstrecken und für Ballungsräume mit Eisenbahnverkehr mitzuwirken.
(3) 1Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne
gehört.
2Sie erhält rechtzeitig und effektiv
die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung
der Lärmaktionspläne mitzuwirken.
3Die Ergebnisse
der Mitwirkung sind zu berücksichtigen.
4Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen
zu unterrichten.
5Es sind angemessene Fristen mit
einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der
Beteiligung vorzusehen.
(4) § 47c Abs.3 gilt entsprechend.
(5) Die Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.
(6) § 47 Abs.3 Satz 2 und Abs.6 gilt entsprechend.
(7) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmaktionsplänen, die in der Rechtsverordnung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder einer von ihm benannten Stelle mit.
§§§
(1) Zuständige Behörden für die Aufgaben dieses Teils des Gesetzes sind die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nicht nachstehend Abweichendes geregelt ist.
(2) Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen benannten Stellen sind zuständig für die Mitteilungen nach § 47c Abs.5 und 6 sowie nach § 47d Abs.7.
(3) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständig für die Ausarbeitung der Lärmkarten für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes nach § 47c sowie insoweit für die Mitteilung der Haupteisenbahnstrecken nach § 47c Abs.5, für die Mitteilung der Informationen nach § 47c Abs.6 und für die Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten nach § 47f Abs.1 Satz 1 Nr.3.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG in deutsches Recht zu erlassen, insbesondere
zu den Berechnungsmethoden für Lärmindizes und zur Bewertung gesundheitsschädlicher Auswirkungen,
zur Information der Öffentlichkeit über zuständige Behörden sowie Lärmkarten und Lärmaktionspläne,
zu Kriterien für die Festlegung von Maßnahmen in Lärmaktionsplänen.
2Passt die Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/49/EG deren Anhang I Abschnitt 3, Anhang II und Anhang III nach dem Verfahren des Artikels 13 Abs.2 der Richtlinie 2002/49/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an, gilt Satz 1 auch insoweit.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen zu erlassen
§§§
Gemeinsame Vorschriften (F) |
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(1) (2) 1Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungvorschriften, insbesondere über
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs.2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
(4) äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten.
2aBei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen;
2bein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. (1)
(1a) (5) 1Nach jeder Veröffentlichung einer BVTSchlussfolgerung ist zu gewährleisten, dass für
Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVTSchlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten
nicht überschreiten.
2aDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit überprüft innerhalb eines Jahres nach
Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung zur Haupttätigkeit einer Anlage, ob sich der Stand der Technik fortentwickelt hat;
2bein Fortschreiten des Standes der Technik macht es im Bundesanzeiger bekannt.
(1b) (5) 1Abweichend von Absatz 1a
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a) wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b) in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a) wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b) in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
2Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
(2) (3) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 37a, 37b und 37c sowie der auf Grund des § 37d erlassenen Rechtsverordnungen.
§§§
(1) 1Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union (5)
kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Immissions- und Emissionswerten einschließlich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maßnahmen zur Einhaltung dieser Werte und zur Überwachung und Messung erlassen. (Ow)
2In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bevölkerung zu unterrichten ist. (Ow)
3...(4)
4...(4)
(1a) (3) (Ow) 1Über die Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union (5)
hinaus kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Festlegung von Immissionswerten für weitere Schadstoffe einschließlich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maßnahmen zur Einhaltung dieser Werte und zur Überwachung und
Messung erlassen.
2In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bevölkerung zu unterrichten ist.
(2) aDie in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 festgelegten Maßnahmen sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen;
bsoweit planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen sind, haben die zuständigen Planungsträger zu befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu ziehen sind.
(3) (1) (Ow) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union (5) kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverordnungen von Behörden zu erfüllende Pflichten begründen und ihnen Befugnisse zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einräumen, soweit diese für die Beurteilung und Kontrolle der in den Beschlüssen gestellten Anforderungen erforderlich sind.
§§§
1Rechtsverordnungen nach § 7 Abs.1 Satz 1 Nr.2, § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2, § 43 Abs.1 Satz 1
Nr.1, § 48a Abs.1 und § 48a Abs.1a dieses Gesetzes
sind dem Bundestag zuzuleiten.
2Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat.
3Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des
Bundestages geändert oder abgelehnt werden.
4Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung
zugeleitet.
5Hat sich der Bundestag nach Ablauf von vier (2) Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.
6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Fall, dass wegen der Fortentwicklung des Standes der Technik die Umsetzung von BVTSchlussfolgerungen
nach § 7 Absatz 1a erforderlich ist (3).
§§§
(l) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten, die eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedürfen, bestimmte
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen oder
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen die mit dem besonderen Schutzbedürfnis dieser Gebiete nicht vereinbar sind, und die Luftverunreinigungen und Geräusche durch Auflagen nicht verhindert werden können.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete festzusetzen, in denen während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist.
2In der Rechtsverordnung kann vorgeschrieben werden, dass in diesen Gebieten
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben oder
Brennstoffe, die in besonderem Maße Luftverunreinigungen hervorrufen, in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet
werden dürfen, sobald die austauscharme Wetterlage von der zuständigen Behörde bekanntgegeben wird.
(3) Landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlass von ortsrechtlichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche zum Gegenstand haben, bleiben unberührt.
§§§
1Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen
Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche
Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im
Sinne des Artikels 3 Nr.5 der Richtlinie 96/82/EG in
Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf
die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen
dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige
Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete,
wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter
dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden (3).
2Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs.1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte (4)
nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen. (2)
§§§
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des beteiligten Verkehrswesens und der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.
§§§
(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird zur Beratung der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministeriums eine Kommission für Anlagensicherheit gebildet.
(2) 1Die Kommission für Anlagensicherheit soll gutachtlich in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus
besonderem Anlass Möglichkeiten zur Verbesserung der Anlagensicherheit aufzeigen.
2Sie schlägt darüber hinaus dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende
Regeln (sicherheitstechnische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln vor.
3Nach Anhörung der für die Anlagensicherheit
zuständigen obersten Landesbehörden kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit diese Regeln im Bundesanzeiger
veröffentlichen.
4Die Kommission für Anlagensicherheit überprüft innerhalb angemessener Zeitabstände,
spätestens nach jeweils fünf Jahren, ob die veröffentlichten sicherheitstechnischen Regeln weiterhin
dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.
(3) In die Kommission für Anlagensicherheit sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (3) neben Vertreterinnen oder Vertretern der beteiligten Bundesbehörden sowie der für den Immissions- und Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der Wissenschaft, der Umweltverbände, der Gewerkschaften, der Sachverständigen nach § 29a und der zugelassenen Überwachungsstellen nach § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes (4), der Berufsgenossenschaften, der beteiligten Wirtschaft sowie Vertreterinnen oder Vertreter der nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung und § 21 der Gefahrstoffverordnung eingesetzten Ausschüsse zu berufen.
(4) 1Die Kommission für Anlagensicherheit wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.
2Die Wahl der oder des Vorsitzenden und die Geschäftsordnung bedürfen der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (3) zu erteilenden Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
§§§
1Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage hat sicherzustellen, dass für ihn bestimmte Schriftstücke im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt werden können.
2Kann die Zustellung nur dadurch sichergestellt werden, dass ein Bevollmächtigter bestellt wird, so hat der Betreiber den Bevollmächtigten der zuständigen Behörde zu benennen.
§§§
(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.
2Sie können die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und bei der Durchführung
dieser Maßnahmen Beauftragte einsetzen (4).
3Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4 regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 auf den neuesten Stand zu bringen. (1)
4Eine Überprüfung im Sinne von Satz 2 wird in jedem Fall vorgenommen, wenn
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder
neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern. (1)
eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigung im Sinne von Satz 3 vorzunehmen und
sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 einhält (5).
6Satz 5 gilt auch für Genehmigungen, die nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bislang geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
erteilt worden sind. Wird festgestellt, dass eine Einhaltung der nachträglichen Anordnung
nach § 17 oder der Genehmigung innerhalb der in Satz 5 bestimmten Frist wegen
technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig wäre, kann die zuständige
Behörde einen längeren Zeitraum festlegen (5).
7Als Teil jeder Überprüfung der Genehmigung hat die zuständige Behörde die
Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 12 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1
und § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erneut zu bewerten (5).
(1a) (6) Im Falle des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(1b) (6) 1Zur Durchführung von Absatz 1 Satz 1 stellen die zuständigen Behörden zur regelmäßigen
Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeitsbereich
Überwachungspläne und Überwachungsprogramme gemäß § 52a auf.
2Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere Vor-Ort-Besichtigungen, Überwachung der Emissionen und
Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung
des Umweltmanagements der Anlage zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1
Nummer 1
(2) 1Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. (Ow)
2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
3Betreiber von Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter oder ein Störfallbeauftragter bestellt ist, haben diesen auf Verlangen der zuständigen
Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 hinzuzuziehen. (Ow)
4Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Eigentümer und Betreiber der Anlagen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggregate, bereitzustellen. (Ow)
(3) 1Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besitzer
von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit
diese den §§ 37a bis 37c oder der Regelung der nach den §§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen
Rechtsverordnung unterliegen (3).
2Die Eigentümer und Besitzer haben den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten die Entnahme von Stichproben zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (Ow)
(4) 1Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen, trägt der Antragsteller.
2Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach Absatz 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der Auskunftspflichtige.
3aKosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme betrifft die
Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der
Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; (2)
3bin diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden oder
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind.
(5) Der zur Auskunft verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) 1Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen Immissionen zu ermitteln sind, haben auch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen nicht betrieben werden, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme der Prüfungen zu gestatten.
2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
3aBei Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu nehmen;
3bfür entstandene Schäden hat das Land, im Falle des § 59 Abs.1 der Bund, Ersatz zu leisten.
4Waren die Schäden unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaßnahmen und haben die Überwachungsmaßnahmen zu Anordungen der zuständigen Behörde gegen den Betreiber einer Anlage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung dem Land oder dem Bund zu erstatten.
(7) 1Auf die nach den Absätzen 2, 3 und 6 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs.1, § 111 Abs.5 in Verbindung mit § 105 Abs.1 sowie § 116 Abs.1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.
2Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.
§§§
(1) 1Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen,
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
2Die Überwachungspläne sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
(2) 1Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen.
2In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden
Kriterien:
mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos,
bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12,
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr.1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl.L 342 vom 22.12.2009, S.1).
(3) 1Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie
drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen.
2Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.
(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.
(5) 1Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage
erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung
der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen
nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind.
2Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach
der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln.
3Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen
innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
§§§
(1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte
Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen
nach den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Pflichten
des Betreibers der genehmigungsbedürftigen Anlage wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften obliegen.
2Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt.
(2) Der Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage oder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen dienenden Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden.
§§§
(1) 1Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der
von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen,
erforderlich ist.
2Das Bundesministerium (F) für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt nach
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Betreiber Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, sowie Betreiber nicht genehmgungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.
§§§
(1) 1Der Immissionsschutzbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können.
2Er ist berechtigt und verpflichtet,
umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der beim Betrieb entstehenden Reststoffe oder deren Beseitigung als Abfall sowie zur Nutzung von entstehender Wärme,
umweltfreundlicher Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung, hinzuwirken,
bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse mitzuwirken, insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit,
soweit dies nicht Aufgabe des Störfallbeauftragten nach § 58b Abs.1 Satz 2 Nr.3 ist, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu Überwachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Messungen von Emissionen und Immissionen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel,
die Betriebsangehörigen über die von der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen aufzuklären sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der sich aus diesem Gesetz oder Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes ergebenden Pflichten.
(2) Der Immissionsschutzbeauftragte erstattet dem Betreiber jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 bis 4 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.
§§§
(1) 1Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen.
2Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
3Dem Immissionsschutzbeauftragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.
(1a) 1Der Betreiber hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu unterrichten.
2Entsprechendes gilt bei Veränderungen im Aufgabenbereich des Immissionsschutzbeauftragten und bei dessen Abberufung.
(2) 1Der Betreiber darf zum Immissionsschutzbeauftragten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
2Werden der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt,
dass der Immissionsschutzbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen dass der Betreiber einen anderen Immissionsschutzbeauftragten bestellt.
3Das Bundesministerium (F) für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Immissionsschutzbeauftragten zu stellen sind.
(3) 1Werden mehrere Immissionsschutzbeauftragte bestellt, so hat der Betreiber für die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere durch Bildung eines Ausschusses für Umweltschutz, zu sorgen.
2Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Immissionsschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt werden.
3Der Betreiber hat ferner für die Zusammenarbeit der Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten Personen zu sorgen.
(4) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen.
§§§
(1) Der Betreiber hat vor Entscheidungen über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des Immissionsschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entscheidungen für den Immissionsschutz bedeutsam sein können.
(2) aDie Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen berücksichtigt werden kann;
bsie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie über die Investition entscheidet.
§§§
1Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Immissionsschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält.
2Kann der Immissionsschutzbeauftragte sich über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese den Immissionsschutzbeauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten.
§§§
(1) Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(2) 1Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.
2Nach der Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet,
unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.
§§§
(1) 1Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlage wegen der bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erforderlich ist.
2Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Betreiber Störfallbeauftragte zu bestellen haben.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestellung eines Störfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkt ergibt.
§§§
(1) 1Der Störfallbeauftragte berät den Betreiber in Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können.
2Er ist berechtigt und verpflichtet
auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinzuwirken,
dem Betreiber unverzüglich ihm bekanntgewordene Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs mitzuteilen, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können,
die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen im Hinblick auf die Verhinderung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage zu Überwachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Beseitigung dieser Mängel,
Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung betreffen, unverzüglich dem Betreiber zu melden.
(2) 1Der Störfallbeauftragte erstattet dem Betreiber jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 bis 3 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.
2Darüber hinaus ist er verpflichtet, die von ihm ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung nach Absatz 1 Satz 2 Nr.2 schriftlich aufzuzeichnen.
3Er muss diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufbewahren.
§§§
(1) aDie in den §§ 55 und 57 genannten Pflichten des Betreibers gelten gegenüber dem Störfallbeauftragten entsprechend;
bin Rechtsverordnungen nach § 55 Abs.2 Satz 3 kann auch geregelt werden, welche Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Störfallbeauftragten zu stellen sind.
(2) 1Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidungen sowie vor der Planung von Betriebsanlagen und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen eine Stellungnahme des Störfallbeauftragten einzuholen, wenn diese Entscheidungen für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können.
2aDie Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen nach Satz 1 angemessen berücksichtigt werden kann;
2bsie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die die Entscheidungen trifft.
(3) Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten für die Beseitigung und die Begrenzung der Auswirkungen von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können oder bereits geführt haben, Entscheidungsbefugnisse übertragen.
§§§
§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr.1221/2009 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die vollständige oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen für Fälle festgelegt werden, in denen die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen.
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können ordnungsrechtliche Erleichterungen gewährt werden, wenn der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation die Einhaltung der Umweltvorschriften
geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Validierung bescheinigt.
2Dabei können insbesondere Erleichterungen
vorgesehen werden zu
§§§
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen bei Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, Bundesbehörden obliegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. (1)
§§§
(1) 1Das Bundesministerium (1) der Verteidigung kann für Anlagen nach § 3 Abs.5 Nr.1 und 3, die der Landesverteidigung dienen, in Einzelfällen, auch für bestimmte Arten von Anlagen, Ausnahmen von diesem Gesetz und von den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zulassen, soweit dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern.
2Dabei ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen.
(2) 1Die Bundeswehr darf bei Anlagen nach § 3 Abs.5 Nr.2, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung in ihrem Bereich bestimmt sind, von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben zwingend erforderlich ist.
2Die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen dürfen bei Anlagen nach § 3 Abs.5 Nr.2, die zur Verwendung in deren Bereich bestimmt sind, von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben zwingend erforderlich ist.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht im Land Berlin. (2)
§§§
1Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
nach dessen Vorgaben Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere
über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über
Emissionsgrenzwerte und inwieweit der Stand der Technik angewendet wird.
2Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung.
3Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer
Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der
Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden.
4§ 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs-und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr.166/2006 gilt entsprechend.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Abs.1 errichtet,
einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
eine vollziehbare Auflage nach § 8a Abs.2 Satz 2 oder § 12 Abs.1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die Genehmigung nach § 16 Abs.1 wesentlich ändert,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs.1 Satz 1 oder 2 jeweils (3), auch in Verbindung mit Abs.5, § 24 Satz 1, § 26 (8), § 28 Satz 1 oder § 29 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 Abs.1 betreibt,
einer auf Grund der §§ 23, 32, 33 Abs.1 Nr.1 oder 2, §§ 34, 35, 37, 38 Abs.2, § 39 oder § 48a Abs.1 Satz 1 oder 2, Abs.1a oder 3 (2) erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
7a. | entgegen § 38 Abs.1 Satz 2 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nicht so betreibt, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben oder |
entgegen einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs.1 Nr.2 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung eine ortsfeste Anlage errichtet, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, (6)
(6) entgegen § 37c Abs.1 Satz 1 bis 3 der zuständigen Stelle die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht oder nicht rechtzeitig eine Kopie des Vertrages mit dem Dritten vorlegt,
(6) entgegen § 37c Abs.1 Satz 4 der zuständigen Stelle die dort genannten Angaben nicht richtig mitteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 15 Abs.1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
1a. | entgegen § 15 Abs.2 Satz 2 eine Änderung vornimmt |
entgegen § 27 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs.4 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt, (4)
(9) entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Zusammenfassung oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3a | (9) entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, |
entgegen § 52 Abs.2 Satz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt, beauftragte Personen nicht hinzuzieht oder einer dort sonst genannten Verpflichtung zuwiderhandelt,
entgegen § 52 Abs.3 Satz 2 die Entnahme von Stichproben nicht gestattet,
eine Anzeige nach § 67 Abs.2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
entgegen § 67 Abs.2 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(3) (10) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 2, 7 oder Nummer 8 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
(4) (10) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(5) (7) (11) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr.9 und 10 die zuständige Stelle.
§§§
§§§
§§§
Schlussvorschriften (F) |
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(1) ...(2)
(2) (1) Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19.August 1970 (Beilage zum BAnz.Nr.160 vom 1.September 1970) maßgebend.
§§§
(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Abs.1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.
(2) 1Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Abs.1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Abs.1 oder § 25 Abs.1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Abs.4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. (Ow)
2Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Abs.1 über Art, Lage, Umfang und
Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Abs.1 Satz 3 vorzulegen. (Ow)
(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.
(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.
(5) (5) 1Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl.I S.734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
2Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl.L 24 vom 29.1.2008, S.8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl.L 140 vom 5.6.2009, S.114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.
(6) 1Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort.
2Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) 1Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.
2Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt.
3Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
4Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14.Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(9) (2) 1Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit
einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis
zum 1.Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen
nach diesem Gesetz.
2Nach diesem Gesetz
erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als
Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen.
3aVerfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für
Windkraftanlagen, die vor dem 1.Juli 2005 rechtshängig
geworden sind, werden nach den Vorschriften der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der bisherigen Fassung abgeschlossen;
3bfür die in diesem Zusammenhang erteilten
Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend.
4Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung
einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert
wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.
(10) (3) § 47 (4) und Abs.5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25.Juni 2005 eingeleitet worden sind.“
§§§
(1) 1In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet muss eine genehmigungsbedürftige Anlage, die vor dem 01. Juli 1990 errichtet worden ist oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt der zuständigen Behörde angezeigt werden.
2Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise beizufügen.
(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage wegen der Überschreitung eines Immissionswertes durch die Immissionsvorbelastung nicht versagt werden, wenn
die Zusatzbelastung geringfügig ist und mit einer deutlichen Verminderung der Immissionsbelastung im Einwirkungsbereich der Anlage innerhalb von fünf Jahren ab Genehmigung zu rechnen ist oder
im Zusammenhang mit dem Vorhaben Anlagen stillgelegt oder verbessert werden und dadurch eine Verminderung der Vorbelastung herbeigeführt wird, die im Jahresmittel mindestens doppelt so groß ist wie die von der Neuanlage verursachte Zusatzbelastung.
(3) aSoweit die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 27. Februar 1986 (GMBl.S.95,202) die Durchführung von Maßnahmen zur Sanierung von Altanlagen bis zu einem bestimmten Termin vorsieht, verlängern sich die hieraus ergebenden Fristen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet um ein Jahr;
bals Fristbeginn gilt der 01.Juli 1990.
§§§
(nicht abgebildet)
§§§
Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
§§§
1Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2§ 10a tritt am 30.Juni 1994 außer Kraft.
3Die §§ 40a bis 40e und § 62a sowie der Anhang treten am 31. Dezember 1999 außer Kraft.
§§§
Anlage (F) |
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Anlage
(zu § 3 Abs.6) (2)
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,
vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden,
Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,
Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,
Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,
Informationen, die (3) von internationalen Organisationen veröffentlicht werden,
(3) Informationen, die in BVT-Merkblättern enthalten sind.
§§§
BImSchG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2014
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
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