12. BImSchV | 1-21 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA Nr.2129-8-12-1
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vom 26.04.00 (BGBl_I_00,603)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.07.05 (BGBl_I_05,1598)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
T-1 | Allgemeines | 1-2 |
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(1) 1Die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils mit
Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche, in
denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die
die in Anhang I Spalte 4 genannten Mengenschwellen
erreichen oder überschreiten.
2Für Betriebsbereiche, in
denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die
die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen
erreichen oder überschreiten, gelten außerdem die Vorschriften
der §§ 9 bis 12.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber eines Betriebsbereichs, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach den §§ 9 bis 12 auch dann auferlegen, wenn die in dem Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen nicht erreichen.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9.Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl.EG 1997 Nr.L 10 S.13), geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2003 (ABl.EU Nr.L 345 S.97), genannten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten.
§§§
Im Sinne dieser Verordnung sind
gefährliche Stoffe:
Stoffe, Gemische oder Zubereitungen, die in Anhang I
aufgeführt sind oder die dort festgelegten Kriterien
erfüllen und die als Rohstoff, Endprodukt, Nebenprodukt,
Rückstand oder Zwischenprodukt vorhanden
sind, einschließlich derjenigen, bei denen vernünftigerweise
davon auszugehen ist, dass sie bei einer
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs anfallen;
Vorhandensein gefährlicher Stoffe:
das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein
gefährlicher Stoffe oder ihr Vorhandensein, soweit
davon auszugehen ist, dass sie bei einem außer Kontrolle
geratenen industriellen chemischen Verfahren
anfallen, und zwar in Mengen, die die in Anhang I
genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten;
Störfall:
ein Ereignis, wie zB eine Emission, ein Brand oder
eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus
einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in
einem unter diese Verordnung fallenden Betriebsbereich
oder in einer unter diese Verordnung fallenden
Anlage ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb
oder außerhalb des Betriebsbereichs oder der Anlage
zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden nach
Anhang VI Teil 1 Ziffer I Nr.4 führt und bei dem ein oder
mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;
ernste Gefahr:
eine Gefahr, bei der
a) das Leben von Menschen bedroht wird oder schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen zu befürchten sind,
b) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen beeinträchtigt werden kann oder
1Stand der Sicherheitstechnik:
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen
und Betriebsweisen, der die praktische
Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung von Störfällen
oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert
erscheinen lässt.
2Bei der Bestimmung des
Standes der Sicherheitstechnik sind insbesondere
vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen
heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt
worden sind.
§§§
T-2 | Betriebsbereiche | 3-16 |
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A-1 | Grundpflichten | 3-8 |
(1) aDer Betreiber hat die nach Art und Ausmaß der
möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,
um Störfälle zu verhindern;
bVerpflichtungen nach
anderen als immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
bleiben unberührt.
(2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind
zu berücksichtigen, es sei denn, dass diese Gefahrenquellen oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftigerweise ausgeschlossen werden können.
(3) Über Absatz 1 hinaus sind vorbeugend Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten.
(4) Die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen des Betriebsbereichs müssen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.
§§§
Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs.1 ergebenden Pflicht insbesondere
Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosionen
a) innerhalb des Betriebsbereichs vermieden werden,
b) nicht in einer die Sicherheit beeinträchtigenden Weise von einer Anlage auf andere Anlagen des Betriebsbereichs einwirken können und
c) nicht in einer die Sicherheit des Betriebsbereichs beeinträchtigenden Weise von außen auf ihn einwirken können,
den Betriebsbereich mit ausreichenden Warn-, Alarmund Sicherheitseinrichtungen auszurüsten,
die Anlagen des Betriebsbereichs mit zuverlässigen Messeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen auszustatten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind,
die sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereichs vor Eingriffen Unbefugter zu schützen.
§§§
(1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs.3 ergebenden Pflicht insbesondere
Maßnahmen zu treffen, damit durch die Beschaffenheit der Fundamente und der tragenden Gebäudeteile bei Störfällen keine zusätzlichen Gefahren hervorgerufen werden können,
die Anlagen des Betriebsbereichs mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen auszurüsten sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen zu treffen.
(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass in einem Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig beraten werden.
§§§
(1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs.1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den §§ 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus
die Errichtung und den Betrieb der sicherheitsrelevanten Anlagenteile zu prüfen sowie die Anlagen des Betriebsbereichs in sicherheitstechnischer Hinsicht ständig zu überwachen und regelmäßig zu warten,
die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach dem Stand der Technik durchzuführen,
die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu treffen,
durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen und durch Schulung des Personals Fehlverhalten vorzubeugen.
(3) Die Betreiber der nach § 15 festgelegten Betriebsbereiche haben im Benehmen mit den zuständigen Behörden
untereinander alle erforderlichen Informationen auszutauschen, damit sie in ihrem Konzept zur Verhinderung von Störfällen, in ihren Sicherheitsmanagementsystemen, in ihren Sicherheitsberichten und ihren internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen der Art und dem Ausmaß der Gesamtgefahr eines Störfalls Rechnung tragen können, und
betreffend die Information der Öffentlichkeit sowie die Übermittlung von Angaben an die für die Erstellung von externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zuständige Behörde zusammenzuarbeiten.
(4) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen alle zusätzlichen Informationen zu liefern, die notwendig sind, damit die Behörde die Möglichkeit des Eintritts eines Störfalls in voller Sachkenntnis beurteilen, die mögliche erhöhte Wahrscheinlichkeit und die mögliche Vergrößerung der Folgen von Störfällen ermitteln, externe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellen und Stoffe, die auf Grund ihrer physikalischen Form, ihrer besonderen Merkmale oder des Ortes, an dem sie vorhanden sind, zusätzliche Vorkehrungen erfordern, berücksichtigen kann.
§§§
(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs Folgendes schriftlich anzuzeigen:
Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs,
eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers,
Name oder Funktion der für den Betriebsbereich verantwortlichen Person, falls von der unter Nummer 1 genannten Person abweichend,
ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe,
Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen des Betriebsbereichs,
Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können.
(2) Der Betreiber hat eine Änderung
eines Verfahrens, bei dem ein gefährlicher Stoff eingesetzt wird,
der Menge, Art oder physikalischen Form eines gefährlichen Stoffes gegenüber den Angaben nach Absatz 1,
aus der sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren ergeben könnten, sowie
die endgültige Stilllegung des Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereichs der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen.
(3) Einer gesonderten Anzeige bedarf es nicht, soweit der Betreiber die entsprechenden Angaben der zuständigen Behörde nach Absatz 1 im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt hat.
§§§
(1) 1Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme ein schriftliches
Konzept zur Verhinderung von Störfällen auszuarbeiten.
2Es soll den Gefahren von Störfällen im Betriebsbereich
angemessen sein und muss den in Anhang III
genannten Grundsätzen Rechnung tragen.
(2) 1Der Betreiber hat die Umsetzung des Konzeptes
sicherzustellen.
2Betreiber von Betriebsbereichen nach
§ 1 Abs.1 Satz 1 haben es für die zuständigen Behörden
verfügbar zu halten.
(3) Der Betreiber hat in den Fällen des § 7 Abs.2 Nr.1 bis 3 das Konzept zur Verhinderung von Störfällen, einschließlich des diesem Konzept zugrunde liegenden Sicherheitsmanagementsystems, sowie die Verfahren zu dessen Umsetzung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
§§§
A-2 | Erweiterte Pflichten | 9-12 |
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(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs.1 Satz 2 hat einen Sicherheitsbericht nach Absatz 2 zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung gemäß den Grundsätzen des Anhangs III vorhanden ist,
die Gefahren von Störfällen ermittelt sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Störfälle und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergriffen wurden,
die Auslegung, die Errichtung sowie der Betrieb und die Wartung sämtlicher Teile eines Betriebsbereichs, die im Zusammenhang mit der Gefahr von Störfällen im Betriebsbereich stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind,
interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorliegen und die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erbracht worden sind, damit bei einem Störfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, und in dem
ausreichende Informationen bereitgestellt werden, damit die zuständigen Behörden Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebsbereiche treffen können.
(2) 1Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in
Anhang II aufgeführten Angaben und Informationen.
2Er führt die Namen der an der Erstellung des Berichts maßgeblich
Beteiligten auf.
3Er enthält ferner ein aktuelles Verzeichnis
der in dem Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen
Stoffe auf der Grundlage der Bezeichnungen und
Einstufungen in Spalte 2 der Stoffliste des Anhangs I.
(3) Der Betreiber kann auf Grund anderer Rechtsvorschriften vorzulegende gleichwertige Berichte oder Teile solcher Berichte zu einem einzigen Sicherheitsbericht im Sinne dieses Paragraphen zusammenfassen, sofern alle Anforderungen dieses Paragraphen beachtet werden.
(4) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den Sicherheitsbericht nach den Absätzen 1 und 2 unbeschadet des § 4b Abs.2 Satz 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbetriebnahme und unverzüglich nach einer Aktualisierung auf Grund der in Absatz 5 vorgeschriebenen Überprüfung vorzulegen.
(5) 1Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht sowie das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem
b) eines Verfahrens, bei dem ein gefährlicher Stoff eingesetzt wird,
c) der Menge, Art oder physikalischen Form eines gefährlichen Stoffes
gegenüber den Angaben im Sicherheitsbericht,
zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn neue Umstände dies erfordern, oder um den neuen sicherheitstechnischen Kenntnisstand sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen,
zu überprüfen.
2Soweit sich bei der Überprüfung nach
Satz 1 herausstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen
hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren
ergeben könnten, hat der Betreiber den Sicherheitsbericht
sowie das Konzept zur Verhinderung von Störfällen
und das Sicherheitsmanagementsystem unverzüglich zu
aktualisieren.
(6) Wenn von bestimmten im Betriebsbereich vorhandenen Stoffen oder von irgendeinem Teil des Betriebsbereichs selbst keine Gefahr eines Störfalls ausgehen kann, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers nach Kriterien, die in dem in Artikel 16 der Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24.Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (ABl.EG Nr.L 230 S.1) oder in Artikel 22 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9.Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl.EG Nr.L 10 S.13) vorgesehenen Verfahren erstellt worden sind, zulassen, dass die für den Sicherheitsbericht vorgeschriebenen Informationen auf die Aspekte beschränkt werden, die für die Abwehr der noch verbleibenden Gefahren von Störfällen und für die Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt von Bedeutung sind.
§§§
(1) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs.1 Satz 2 hat der Betreiber
interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen, die die in Anhang IV aufgeführten Informationen enthalten müssen, und
den zuständigen Behörden die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(2) Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines Störfalls betroffen werden kann, hat der Betreiber den zuständigen Behörden nach Absatz 1 Nr.2 entsprechende Mehrausfertigungen der für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zur Weiterleitung an die zuständige Behörde des anderen Staates zu übermitteln.
(3) 1Vor der Erstellung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
hat der Betreiber die Beschäftigten des
Betriebsbereichs über die vorgesehenen Inhalte zu unterrichten
und hierzu anzuhören.
2Er hat die Beschäftigten
ferner vor ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme
und danach mindestens alle drei Jahre über die für sie in
den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für den
Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen.
3Die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 gelten sinngemäß auch
gegenüber dem nicht nur vorübergehend beschäftigten
Personal von Subunternehmen.
(4) 1Der Betreiber hat die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
in Abständen von höchstens drei Jahren
zu überprüfen und zu erproben.
2Bei der Überprüfung sind
Veränderungen im betreffenden Betriebsbereich und in
den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse
und Erkenntnisse darüber, wie bei Störfällen zu
handeln ist, zu berücksichtigen.
3Soweit sich bei der
Überprüfung nach Satz 1 herausstellt, dass sich erhebliche
Auswirkungen hinsichtlich der bei einem Störfall zu
treffenden Maßnahmen ergeben könnten, hat der Betreiber
die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne unverzüglich
zu aktualisieren.
4Absatz 1 Nr.2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs.1 Satz 2 hat alle Personen und alle Einrichtungen mit
Publikumsverkehr, wie etwa Schulen und Krankenhäuser,
die von einem Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen
werden könnten, gemäß Satz 2 vor Inbetriebnahme
über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten
im Fall eines Störfalls in einer auf die speziellen
Bedürfnisse der jeweiligen Adressatengruppe abgestimmten
Weise zu informieren.
2Die Informationen enthalten
zumindest die in Anhang V aufgeführten Angaben.
3Sie sind der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen.
4Soweit die Informationen zum Schutze der Öffentlichkeit
bestimmt sind, sind sie mit den für den Katastrophenschutz
und die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen
Behörden abzustimmen.
5Die in diesem Absatz genannten
Betreiberpflichten gelten auch gegenüber Personen, der
Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden in anderen
Staaten, deren Hoheitsgebiet von den grenzüberschreitenden
Auswirkungen eines Störfalls in dem Betriebsbereich
betroffen werden könnte.
(2) 1Der Betreiber hat die Informationen nach Absatz 1
alle drei Jahre zu überprüfen.
2aSoweit sich bei der Überprüfung
Änderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen
hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen
Gefahren haben könnten, hat der Betreiber die Informationen
unverzüglich zu aktualisieren und zu wiederholen;
2bAbsatz 1 gilt entsprechend.
3Der Zeitraum, innerhalb dessen
die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Informationen
wiederholt werden müssen, darf in keinem Fall fünf
Jahre überschreiten.
(3) 1Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht nach § 9
zur Einsicht durch die Öffentlichkeit bereitzuhalten.
2Er kann von der zuständigen Behörde verlangen, bestimmte
Teile des Sicherheitsberichts, zu denen nicht das Verzeichnis
gefährlicher Stoffe nach § 9 Abs.2 gehören darf,
aus Gründen des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses,
des Schutzes der Privatsphäre, der öffentlichen Sicherheit
oder der Landesverteidigung nicht offen legen zu
müssen.
3Nach Zustimmung der zuständigen Behörde
legt der Betreiber in solchen Fällen der Behörde einen
geänderten Sicherheitsbericht vor, in dem die nicht offen
zu legenden Teile ausgespart sind, und macht diesen der
Öffentlichkeit zugänglich.
§§§
(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs.1 Satz 2 hat
auf Verlangen der zuständigen Behörde zu einer von ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung einzurichten und zu unterhalten sowie
eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese der zuständigen Behörde zu benennen.
(2) 1Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6 Abs.1 Nr.1 und 2 erforderliche Durchführung
der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicherheitsrelevanten Anlagenteile,
der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,
der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie
der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen
zu erstellen.
2Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre
ab Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde
aufzubewahren.
§§§
A-3 | Behördenpflichten | 13-16 |
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1Vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs und nach
einer Aktualisierung des Sicherheitsberichts auf Grund
der in § 9 Abs.5 vorgeschriebenen Überprüfungen hat
die zuständige Behörde dem Betreiber die Ergebnisse
ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts, gegebenenfalls
nach Anforderung zusätzlicher Informationen, innerhalb
einer angemessenen Frist nach Eingang des Sicherheitsberichts
mitzuteilen, soweit der Sicherheitsbericht nicht
Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens
ist.
2Satz 1 gilt entsprechend in den
Fällen des § 20 Abs.3 und 3a.
§§§
(1) Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der Betriebsbereiche nach § 9 Abs.6 mit Angabe der für die Ausnahmen maßgebenden Gründe innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung und dann jede weitere Entscheidung nach § 9 Abs.6 und deren Gründe unverzüglich der für die Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 9 Abs.6 Buchstabe c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9.Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl.EG Nr.L 10 S.13) zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) aDie zuständige Behörde hat alle drei Jahre entsprechend
den Anforderungen der Richtlinie 91/692/EWG
des Rates vom 23.Dezember 1991 zur Vereinheitlichung
und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die
Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl.EG Nr.L 377 S.48) innerhalb von sechs Monaten nach
Ablauf eines jeden Dreijahreszeitraums über die nach
Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einen
Bericht über die von dieser Verordnung betroffenen
Betriebsbereiche zu übermitteln;
bdas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit leitet den
Bericht entsprechend Artikel 19 Abs.4 der Richtlinie
96/82/EG des Rates vom 9.Dezember 1996 zur
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit
gefährlichen Stoffen (ABl.EG Nr.L 10 S.13) an die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften weiter.
(3) 1Die zuständige Behörde hat über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bis zum Oktober 2005 für jeden Betriebsbereich folgende Informationen mitzuteilen:
2Auf gleichem Wege sind dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu denselben
Zeitpunkten wie die Berichte nach Absatz 2 die Informationen
nach Satz 1 Nr.1 und 2 für jeden Betriebsbereich,
auf den diese Verordnung zum Ende der in Absatz 2
genannten Dreijahreszeiträume Anwendung findet, mitzuteilen.
3Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit leitet die Informationen
nach den Sätzen 1 und 2 an die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften weiter.
§§§
Die zuständige Behörde hat gegenüber den Betreibern festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Gruppen von Betriebsbereichen auf Grund ihres Standorts, ihres gegenseitigen Abstands und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde hat unbeschadet des § 13
ein der Art des betreffenden Betriebsbereichs angemessenes
Überwachungssystem einzurichten.
2Das Überwachungssystem
hat eine planmäßige und systematische
Prüfung der technischen, organisatorischen und managementspezifischen
Systeme des Betriebsbereichs zu
ermöglichen, mit der sich die zuständige Behörde insbesondere
vergewissert,
dass der Betreiber nachweisen kann, dass er im Zusammenhang mit den verschiedenen betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhinderung von Störfällen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,
dass der Betreiber nachweisen kann, dass er angemessene Mittel zur Begrenzung von Störfallauswirkungen innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs vorgesehen hat,
dass die im Sicherheitsbericht oder in anderen vorgelegten Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betriebsbereich zutreffend wiedergeben,
dass die Informationen nach § 11 Abs.1 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
(2) Das in Absatz 1 genannte Überwachungssystem muss folgende Anforderungen erfüllen:
1Für alle Betriebsbereiche muss ein Überwachungsprogramm
erstellt werden.
2Jeder Betriebsbereich, für
den ein Sicherheitsbericht nach § 9 erforderlich ist,
wird nach dem Programm zumindest alle zwölf Monate
einer Vor-Ort-Inspektion durch die zuständige
Behörde unterzogen, es sei denn, die zuständige
Behörde hat auf Grund einer systematischen Bewertung
der Gefahren von Störfällen ein Überwachungsprogramm
mit anderen Inspektionsintervallen für den
jeweiligen Betriebsbereich erstellt.
Nach jeder Inspektion erstellt die zuständige Behörde einen Bericht.
Gegebenenfalls werden die Folgemaßnahmen jeder durchgeführten Inspektion binnen angemessener Frist nach der Inspektion von der zuständigen Behörde zusammen mit der Leitung des Betriebsbereichs überprüft.
(3) 1Die zuständige Behörde kann unbeschadet des
§ 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einen geeigneten
Sachverständigen mit der Inspektion nach
Absatz 2 Nr.1, der Erstellung des Berichts nach Absatz 2 Nr.2 und der Überprüfung erforderlicher Folgemaßnahmen
nach Absatz 2 Nr.3 beauftragen.
2Bestandteil des Auftrags muss es sein, den Bericht nach Absatz 2 Nr.2
und das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 2 Nr.3
jeweils binnen vier Wochen nach Fertigstellung des
Berichts bzw nach Abschluss der Überprüfung der
zuständigen Behörde zu übermitteln.
§§§
T-3 | (weggefallen) | 17-18 |
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§§§
T-4 | Schluss | 19-21 |
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(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Eintritt eines Ereignisses, das die Kriterien des Anhangs VI Teil 1 erfüllt, mitzuteilen.
(2) 1Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich,
spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt
eines Ereignisses nach Absatz 1 eine ergänzende schriftliche
Mitteilung vorzulegen, die mindestens die Angaben
nach Anhang VI Teil 2 enthält.
2Er hat die Mitteilung bei
Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen
oder zu berichtigen.
(3) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I, hat sie
durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte dieses Ereignisses erforderlichen Informationen einzuholen,
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft, und
Empfehlungen zu künftigen Verhinderungsmaßnahmen abzugeben, sobald die Analyse nach Nummer 1 vorliegt.
(4) aZur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung
von Störfallauswirkungen hat die zuständige Behörde
eine Kopie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2
unverzüglich über die nach Landesrecht zuständige
Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit zuzuleiten;
bdieses unterrichtet
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
entsprechend Artikel 15 Abs.1 der Richtlinie
96/82/EG des Rates vom 9.Dezember 1996 zur
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit
gefährlichen Stoffen (ABl.EG Nr.L 10 S.13), wenn eines
der Kriterien des Anhangs VI Teil 1 Ziffer I oder II erfüllt ist.
(5) aDie zuständige Behörde teilt das Ergebnis der Analyse
nach Absatz 3 Nr.1 und die Empfehlungen nach
Absatz 3 Nr.3 schriftlich über die nach Landesrecht
zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit mit;
bdieses unterrichtet
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
entsprechend Artikel 15 Abs.2 der Richtlinie 96/82/EG
des Rates vom 9.Dezember 1996 zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
(ABl.EG Nr.L 10 S.13).
(6) Der Betreiber hat die Beschäftigten oder deren Personalvertretung über eine Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich zu unterrichten und ihnen auf Verlangen eine Kopie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 zugänglich zu machen.
§§§
(1) 1Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs
hat der zuständigen Behörde die Angaben nach § 7 Abs.1 Nr.1 bis 7 innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich anzuzeigen.
2Eine Anzeige ist nicht erforderlich, soweit der Betreiber
des betreffenden Betriebsbereichs der zuständigen
Behörde die entsprechenden Angaben bereits auf Grund
anderer Rechtsvorschriften übermittelt hat.
(1a) 1Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu
einem späteren Zeitpunkt unter den Anwendungsbereich
dieser Verordnung fällt, hat der zuständigen Behörde die
Angaben nach § 7 Abs.1 Nr.1 bis 7 innerhalb von drei
Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung
für den betreffenden Betriebsbereich gilt, schriftlich
anzuzeigen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs hat das Konzept nach § 8 Abs.1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung, auszuarbeiten, seine Umsetzung sicherzustellen und es für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten.
(2a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu einem späteren Zeitpunkt unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, hat das Konzept nach § 8 Abs.1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung für den betreffenden Betriebsbereich gilt, auszuarbeiten und es für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten.
(3) 1Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs
nach § 1 Abs.1 Satz 2 hat die Pflichten nach § 9 bis zum
2.Februar 2001 zu erfüllen, wenn der Betriebsbereich
ausschließlich aus Anlagen besteht, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung der Störfall-Verordnung unterlagen.
2In allen übrigen Fällen hat der Betreiber eines zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden
Betriebsbereichs die Pflichten nach § 9 bis zum
2.Februar 2002 zu erfüllen.
(3a) Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu einem späteren Zeitpunkt in den Anwendungsbereich des § 1 Abs.1 Satz 2 fällt, hat die Pflichten nach § 9 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem § 1 Abs.1 Satz 2 für den betreffenden Betriebsbereich gilt, zu erfüllen.
(4) 1Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach § 1 Abs.1 Satz 2 hat bis zum 2.Februar 2001
die nach § 10 Abs.1 Nr.1 erforderlichen internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen und
den zuständigen Behörden die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln,
wenn der betreffende Betriebsbereich ausschließlich aus
Anlagen besteht, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
der Störfall-Verordnung unterlagen.
2In allen übrigen Fällen hat der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs
nach § 1 Abs.1 Satz 2 die Pflichten nach den Nummern 1 und 2 bis zum 2.Februar 2002 zu erfüllen.
3§ 10 Abs.2 bis 4 gilt entsprechend.
(4a) 1Der Betreiber eines Betriebsbereichs, der zu
einem späteren Zeitpunkt in den Anwendungsbereich
nach § 1 Abs.1 Satz 2 fällt, hat die Pflichten nach § 10 Abs.1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem § 1 Abs.1 Satz 2 für den betreffenden Betriebsbereich gilt, zu erfüllen.
2§ 10 Abs.2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) 1Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs
nach § 1 Abs.1 Satz 2 hat die Personen, die von einem
Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen werden
könnten, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf
von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung,
gemäß § 11 Abs.1 Satz 1 und 2 zu informieren, soweit
nicht bereits eine entsprechende Information nach anderen
Rechtsvorschriften erfolgt ist.
2§ 11 Abs.1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(6) Als bestehende Betriebsbereiche im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Betriebsbereiche, mit deren Errichtung begonnen wurde.
§§§
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs.1 Nr.2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs.2 zuwiderhandelt,
entgegen § 6 Abs.4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,
entgegen § 7 Abs.1 oder 2 oder § 20 Abs.1 Satz 1 oder Abs.1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 8 Abs.2 oder § 20 Abs.2 oder 2a die Umsetzung des Konzepts nicht sicherstellt oder das Konzept nicht verfügbar hält,
entgegen § 9 Abs.4 oder 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 20 Abs.3 oder 3a, einen Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
a) § 10 Abs.1, auch in Verbindung mit § 20 Abs.4a Satz 1,
b) § 10 Abs.1 Nr.2, auch in Verbindung mit § 10 Abs.4 Satz 4, dieser auch in Verbindung mit § 20 Abs.4 Satz 3, oder Abs.4a Satz 2, oder
c) § 20 Abs.4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen § 10 Abs.3 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 20 Abs.4 Satz 3 oder Abs.4a Satz 2, die Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder unterweist oder nicht oder nicht rechtzeitig anhört,
entgegen § 10 Abs.4 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 20 Abs.4 Satz 3 oder Abs.4a Satz 2, Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nicht oder nicht rechtzeitig erprobt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
entgegen § 11 Abs.1 Satz 1 oder § 20 Abs.5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,
entgegen § 11 Abs.1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs.2 Satz 2 oder § 20 Abs.5 Satz 2, oder § 11 Abs.2 Satz 2 eine Information nicht zugänglich macht, nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,
entgegen § 11 Abs.3 Satz 1 einen Sicherheitsbericht nicht zur Einsicht bereithält,
entgegen § 12 Abs.1 Nr.1 eine Verbindung nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
entgegen § 12 Abs.2 Satz 2 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
entgegen § 19 Abs.1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt oder nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs.1 Nr.7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs.2 zuwiderhandelt oder
eine in Absatz 1 Nr.3 bis 15 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage begeht, die Teil eines Betriebsbereichs ist.
§§§
Anhänge |
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Die Anhänge I bis VII wurden nicht abgebildet.
Siehe BGBl_I_05,1599, 1607 ff)
§§§
12.BImSchV | [ ] |
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