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[ I ] | [ ] |
BS-Saar Nr.221-1
Gesetz Nr.1556
über die Universität des Saarlandes
vom 23.06.04 (Amtsbl_04,1782)
zuletzt geändert Art.1 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835
zur Änderung des Universitätsgesetzes und des Berufsakademiegesetzes
vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2014 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2006 ] |
§§§
Allgemeines |
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(1) 1Die Universität ist eine vom Land getragene Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2Sie kann im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftreten.
3Ihr Sitz ist Saarbrücken.
4Durch Gesetz kann der Universität eine andere Rechtsform gegeben werden.
(2) Die Universität erfüllt die ihr obliegenden Aufgaben im eigenen Namen als Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§§§
(1) 1Die Universität dient der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre,
Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
2Sie bereitet auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und
Methoden erfordern.
(2) Die Universität fördert entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen Nachwuchs.
(3) Die Universität fördert die Weiterbildung ihres Personals.
(4) 1aDie Universität wirkt an der sozialen Förderung der Studierenden mit;
1bsie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern.
2Sie trägt dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt
werden und die Angebote der Universität möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.
3Sie fördert in ihrem Bereich den Sport.
(5) 1Die Universität wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Hochschulen und
mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.
2Sie fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich
und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.
3Zur bestmöglichen Nutzung der verfügbaren Ressourcen wirkt
sie insbesondere mit den Hochschulen sowie den Forschungs- und Bildungseinrichtungen in der
Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz-Wallonien zusammen und kann zu
diesem Zweck Vereinbarungen schließen.
4Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (2) ist hierüber zu unterrichten.
5Die Universität berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
(6) 1Die Universität fördert den Wissens- und
Technologietransfer.
2Zu diesem Zweck sowie zur
Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse
kann sich die Universität mit Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (3) an Unternehmen beteiligen und eigene
Unternehmen gründen.
(7) Die Universität kann weitere Aufgaben übernehmen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(8) 1Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft
kann der Universität weitere Aufgaben
übertragen, die mit dem in Absatz 1 genannten
Wirkungskreis zusammenhängen.
2Die Übertragung
erfolgt durch Rechtsverordnung nach Anhörung
der Universität.
(9) 1Die Universität errichtet ein Informationssystem, das die Grunddaten der Universität enthalten muss.
2Dazu gehören insbesondere Angaben zu den einzelnen Studiengängen, Angaben über
die mehrjährige Entwicklung und die Ergebnisse der Lehre und der Forschung sowie Angaben über
das Personal, die Einnahmen und Ausgaben, die Gebäude und Einrichtungen, den Ausbildungsverlauf
und beruflichen Werdegang der Studierenden.
3Die Universität kann zu diesem Zweck personenbezogene Daten der Studienbewerberinnen
und Studienbewerber, der Mitglieder und Angehörigen der Universität sowie ehemaliger
Studierender erheben und verarbeiten.
4Die Daten sollen geschlechtsspezifisch erhoben werden.
5Die staatlichen Prüfungsämter übermitteln der Universität die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen personenbezogenen Daten zu den Prüfungen der Studierenden der Universität.
6Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Mitglieder und Angehörige der Universität sind verpflichtet, der Universität personenbezogene Daten zum Hochschulzugang, Studium, Studienverlauf,
zu Prüfungen an der Universität und an weiteren besuchten Hochschulen anzugeben.
7Durch Ordnung können Regelungen über die nach Satz 6
anzugebenden Daten, die Zwecke, für die sie erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, sowie
die Aufbewahrungsfristen getroffen werden.
8Für die Studierenden kann zu diesem Zweck ein maschinenlesbarer Studierendenausweis eingeführt
werden.
9Der Studierendenausweis kann auch in Form eines mobilen personenbezogenen Datenverarbeitungssystems (Chipkarte) ausgegeben werden.
10Die näheren Einzelheiten, insbesondere die möglichen Funktionen der Chipkarte, werden
in der Ordnung nach Satz 7 geregelt.
(10) Die Universität unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
§§§
(1) 1Das Land stellt sicher, dass sich an der Universität Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium frei entfalten können (Artikel 5 Abs.3 Satz 1 des Grundgesetzes).
2Diese Pflicht obliegt auch der Universität und ihren Organen.
(2) 1Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung.
2aEntscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen;
2bsie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(3) 1Die Freiheit der Lehre umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Abs.3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen.
2aEntscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen;
2bsie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4) 1Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher Meinungen.
2Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
(5) Die Inanspruchnahme der Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums (1) entbindet nicht von der Rücksichtnahme auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Universität regeln.
§§§
(1) 1Die Universität erfüllt den ihr obliegenden Auftrag, die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, insbesondere durch die Aufstellung eines Frauenförderplans gemäß § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 24.April 1996 (Amtsbl.S.623), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26.November 2003 (Amtsbl.S.2935), in der jeweils geltenden Fassung.
2Der Frauenförderplan enthält Ziel- und Zeitvorgaben und ist Bestandteil der Struktur- und Entwicklungsplanung.
(2) 1Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident bestellt für die Dauer von vier Jahren mit der Möglichkeit der Wiederbestellung eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte (2) und eine ständige nebenamtliche Vertreterin.
2Die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten (3) ist öffentlich auszuschreiben.
3Bei der Wiederbestellung kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden (5).
4Die Gleichstellungsbeauftragte (2) ist der Universitätspräsidentin/dem Universitätspräsidenten unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht.
5Ihr ist zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Personal- und Sachausstattung bereit zu stellen.
6Die ständige Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten (3) wird durch die Universitätspräsidentin/den Universitätspräsidenten auf Vorschlag der Frauenbeauftragten aus dem Kreis der Mitglieder der Universität bestellt.
6Ihre Amtszeit wird durch die Grundordnung (§ 10) geregelt.
(3) 1Die Gleichstellungsbeauftragte (2) berät und unterstützt das Universitätspräsidium und die übrigen zuständigen Stellen der Universität in allen Gleichstellungsfragen.
2aDie Gleichstellungsbeauftragte (2) ist die Beauftragte im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes und beteiligt sich an der Aufstellung des Frauenförderplans durch die Universität sowie an Initiativen zur Vermeidung von Nachteilen für Frauen und zur Verbesserung der Situation von Frauen;
2bdiese sind dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen.
3Die Gleichstellungsbeauftragte (2) wirkt darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Universität über allgemeine Fragen der Gleichstellung informiert werden.
(4) 1aDie Organe und Einrichtungen der Universität haben die Gleichstellungsbeauftragte (2) in ihrer Arbeit zu unterstützen;
1binsbesondere sind ihr entsprechende Informationen zur Erarbeitung, Umsetzung und Einhaltung des Frauenförderplans und sonstigen Maßnahmen vorzulegen.
2Sie kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen des Senats, des Erweiterten Präsidiums, (6) der Fakultätsräte und deren Ausschüsse, insbesondere der Berufungskommission, teilnehmen.
3Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Universität.
(5) 1Frauen, die an der Universität wegen ihres Geschlechts Benachteiligungen erfahren haben oder befürchten, können sich an die Gleichstellungsbeauftragte (2) wenden.
2Die zuständigen Stellen sind auf Aufforderung der Gleichstellungsbeauftragten (3) innerhalb von vier Wochen zur Stellungnahme verpflichtet.
3Ist eine fristgerechte Stellungnahme nicht möglich, sind die Gründe schriftlich darzulegen.
4Die Gleichstellungsbeauftragte (2) kann Vorschläge zur Abhilfe vorlegen.
5Mit Zustimmung der Betroffenen kann sie deren Personalunterlagen einsehen.
(6) 1Die Gleichstellungsbeauftragte (2) nimmt gegenüber der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (7) Stellung zu den von der Universität gemäß § 6 des Landesgleichstellungsgesetzes erhobenen Daten, dem von der Universität erarbeiteten Frauenförderplan gemäß § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes und zum Bericht der Universität gemäß § 9 des Landesgleichstellungsgesetzes.
2Der Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.
(7) 1Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident bestellt Fakultätsgleichstellungsbeauftragte (4).
2Wahl und Amtszeit regelt die Grundordnung.
(8) Die Grundordnung kann vorsehen, dass ein Beirat für Frauenfragen gebildet wird.
§§§
(1) 1Die Universität errichtet ein eigenes System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit.
2Sie sorgt dafür, dass ihre Leistungen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags unter anderem durch Zuziehung interner und externer Sachverständiger bewertet werden.
3Für die Organisation ihrer Verwaltung gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Die Mitglieder und Angehörigen der Universität sind zur Mitwirkung, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte verpflichtet.
(3) 1An der Bewertung der Lehre wirken die Studierenden in den Gremien und durch Bewertung individueller Lehrveranstaltungen mit.
2Die Lehrveranstaltungsbewertung ist dem Universitätspräsidium und der zuständigen Studiendekanin/dem zuständigen Studiendekan vorzulegen und hochschulintern sowie dem zuständigen Fachschaftsrat bekannt zu machen.
(4) 1Die Universität trifft in einer Ordnung weitere Bestimmungen über die Bewertungsverfahren und über die Veröffentlichung der daraus gewonnenen Ergebnisse.
§§§
(1) 1Die Universität beschließt in der Regel alle vier Jahre unter Berücksichtigung der Qualitätsbewertungen nach § 5 und des Landeshochschulentwicklungsplans über den Struktur- und Entwicklungsplan der Universität.
2Die Planungen erstrecken sich insbesondere auf Personal und Ressourcen, die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen, Fakultäten und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Studienplatzkapazität, Forschungsschwerpunkte, Wissens- und Technologietransfer, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
(2) 1Das Ministerium für Wirtschaft (1) und Wissenschaft kann gemeinsam mit den zuständigen Stellen benachbarter Länder und Regionen Gremien errichten, die die Abstimmung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen in der Region fördern sollen.
2Die Universität ist über Stellungnahmen dieser Gremien zu unterrichten und beachtet diese bei der Struktur- und Entwicklungsplanung.
§§§
(1) 1Das Universitätspräsidium und die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident (6) treffen auf der Grundlage des Landeshochschulentwicklungsplans und unter Berücksichtigung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Universität mehrjährige Ziel- und Leistungsvereinbarungen, die alle zwei Jahre fortgeschrieben werden.
(2) 1Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen Ziele für die Aufgabenbereiche der Universität fest, insbesondere die angestrebte Zahl der Studienplätze und der Absolventinnen und Absolventen in den einzelnen Studiengängen, Verfahren der Qualitätssicherung von Forschung und Lehre, Ziele bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, des Wissens- und Technologietransfers, der Einwerbung von Drittmitteln und der Herstellung der Chancengleichheit sowie für die Kooperation der Universität mit in- und ausländischen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen.
2Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen die Entwicklung der Universität, insbesondere die Forschungsschwerpunkte sowie die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen und deren Finanzierung im Rahmen von Globalhaushalten fest.
3Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen regeln das Verfahren zur Feststellung des Erreichungsgrads der Ziele und die sich aus dem jeweiligen Zielerreichungsgrad ergebenden Folgen.
(3) 1Wenn und soweit Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht rechtzeitig zustande kommen, können die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele durch die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident (6) nach Anhörung der Universität festgelegt werden, wenn dies zur Gewährleistung und Umsetzung der Landeshochschulentwicklungsplanung geboten ist.
2Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (3) kann im Einvernehmen mit dem Universitätsrat eine Frist zum Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen bestimmen.
(4) Das Universitätspräsidium ist im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen für die Erfüllung der von der Universität zu erbringenden Leistungen verantwortlich.
(5) 1Die Universität erstellt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres (1) einen Gesamtbericht, der der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (5) und dem Universitätsrat zugeleitet wird.
2Der Gesamtbericht enthält insbesondere qualitative und quantitative Kennziffern über die Entwicklung in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie über die Entwicklung des Wissens- und Technologietransfers, die auch einen Vergleich mit anderen Hochschulen ermöglichen.
3Der Gesamtbericht informiert gleichzeitig über den Stand der Erfüllung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen.
4Näheres regelt eine Verordnung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (4).
§§§
(1) 1Das Land stellt der Universität die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke, Einrichtungen und Haushaltsmittel im Rahmen der Möglichkeiten des Landeshaushalts zur Verfügung.
2Die Universität erhält eine Globalzuweisung, die sich an den in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen geforderten und erbrachten Leistungen der Universität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben orientiert.
3Die Globalzuweisung umfasst Mittel für die Erfüllung der Aufgaben der Universität einschließlich leistungsbezogener Komponenten sowie die Mittel für Innovationen in Lehre und Forschung.
4Die Universität kann aus ihrem eigenen Vermögen und den ihr überlassenen Mitteln Rücklagen bilden.
5Die von der Universität erzielten Einnahmen verbleiben im Vermögen der Universität.
6Zusätzlich zur Globalzuweisung können der Universität Mittel zugewiesen werden, die als konkreter Beitrag für die Erreichung bestimmter Ziele vereinbart werden.
(2) (1) 1aDie Universität erhebt mit Zustimmung des Universitätsrats für grundständige Studiengänge und konsekutive Masterstudiengänge eine Studiengebühr
in Höhe von bis zu 500 Euro pro Semester;
1bbei einem Teilzeitstudium wird die Studiengebühr entsprechend ermäßigt.
2Die mit den Studiengebühren verbundenen Einnahmen stehen der Universität
abzüglich der Finanzierung des Studiengebührenund Darlehenssystems als Mittel Dritter zweckgebunden
zur Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre zur Verfügung.
3Die vom Saarland für die Zinsfreistellung der Darlehen bis zum Beginn der Rückzahlungsphase
verausgabten Mittel werden nicht von den Einnahmen aus Studiengebühren in Abzug gebracht (2).
4Die Universität berichtet der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (4) jährlich über die Verwendung der Mittel und
macht den Bericht universitätsintern bekannt.
5Die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Höhe der Studiengebühr sowie zu Ausnahmen und Befreiungen, regelt die Universität durch Ordnung mit Zustimmung des Universitätsrats.
6Im Übrigen erhebt die Universität auf der Grundlage des Saarländischen
Hochschulgebührengesetzes vom 20.März 2002 (Amtsbl.S.662), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 12.Juli 2006 (Amtsbl.S.1226), in der jeweils geltenden Fassung Gebühren und Entgelte.
§§§
(1) (6) 1Die hauptamtlichen Mitglieder des Universitätspräsidiums, die Direktorin/der Direktor der saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek sowie die Professorinnen und Professoren sind Beamtinnen und Beamte oder Beschäftigte (1) des Landes.
2Sie werden von der der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (7) ernannt oder bestellt.
3Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (8) ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten und übt die Arbeitgeberbefugnisse für die Beschäftigten (2) des Landes aus.
4Sie/Er kann die Befugnisse als Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter und die Arbeitgeberbefugnisse ganz oder teilweise auf die Universitätspräsidentin/den Universitätspräsidenten übertragen.
5Alle anderen Beschäftigten der Universität stehen in einem Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis (3) zur Universität.
6Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten der Universität und übt die Arbeitgeberbefugnisse für die
Beschäftigten (4) der Universität aus.
7Sie/Er kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf die hauptamtliche Vizepräsidentin/den hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung übertragen.
8Für nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 37 Abs.2 entsprechend.
(2) (6) 1Die Beschäftigungsstruktur ist so auszugestalten, dass die Qualität und die Kontinuität der wissenschaftlichen Arbeit in Forschung und Lehre gesichert sind.
2Insbesondere ist mit Blick auf dauerhafte Aufgaben in den wissenschaftlichen Bereichen die Anzahl der Dauerstellen in ein angemessenes Verhältnis zu den befristeten Qualifikationsstellen zu bringen und zu halten.
§§§
(1) 1Die Universität gibt sich eine Grundordnung, die der Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (2)
bedarf.
2Die Zustimmung ist zu versagen, wenn Rechtsgründe entgegenstehen oder die vorgeschlagene Regelung den Grundsätzen der Landeshochschulentwicklungsplanung widerspricht.
(2) 1Die Grundordnung enthält allgemeine Organisations- und Verfahrensgrundsätze, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Sie regelt auch
die Möglichkeit, etwaige von der Fakultätsstruktur abweichende Organisationsstrukturen vorzusehen, wobei für diesen Fall die §§ 21 bis 23 entsprechend gelten,
die Voraussetzungen und organisationsrechtlichen Folgen einer Mitgliedschaft in mehreren Fakultäten einschließlich der Heranziehung von Mitgliedern anderer kooperierender Hochschulen,
die Modalitäten der Durchführung von Sitzungen während der vorlesungsfreien Zeit,
die angemessene Entlastung der nebenamtlichen Mitglieder des Universitätspräsidiums und der Dekanate von ihren sonstigen Dienstpflichten.
(3) 1Die Universität kann ihre Angelegenheiten durch sonstige Ordnungen regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Die Ordnungen der Universität sind nach Maßgabe der Grundordnung zu veröffentlichen.
§§§
Mitgliedschaft |
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(1) 1Mitglieder der Universität sind die an der Universität nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden und die eingeschriebenen (1) Doktorandinnen und Doktoranden.
2Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht.
3Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist.
(2) Mitglieder der Universität sind auch Personen, die, ohne Mitglied nach Absatz 1 zu sein, an der Universität mit Zustimmung der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten hauptberuflich tätig sind.
(3) 1Angehörige der Universität sind Personen, die mit der Universität in anderer Weise als durch Mitgliedschaft verbunden sind.
2Angehörige der Universität können auch Studierende sein, die an anderen Hochschulen in der Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz-Wallonien eingeschrieben sind, wenn dies in Verträgen zwischen der Universität und den Hochschulen vereinbart ist.
(4) Die Grundordnung bestimmt unbeschadet der Absätze 1 bis 3 den Kreis der Mitglieder und Angehörigen und regelt ihre Rechte in der Selbstverwaltung.
§§§
(1) 1Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Universität gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder.
2Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
3Mitglieder der Universität, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung auf Fakultätsebene angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist.
(2) Die Mitglieder der Gremien sind ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe nach § 13 Abs.1 dem Gesamtwohl der Universität verpflichtet.
2Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.
3Mitglieder, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis (1) stehen, erfüllen die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 zugleich als eine ihnen dienstlich obliegende Aufgabe.
(3) Die Mitglieder der Universität sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aufgrund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
(4) 1Den Angehörigen der Universität steht das aktive und passive Wahlrecht nicht zu.
2Im Übrigen sind sie den Mitgliedern der Universität gleichgestellt, soweit in diesem Gesetz oder der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Alle Mitglieder und Angehörigen haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Universität und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Universität wahrzunehmen.
2Um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Universität zu gewährleisten und Personen und Sachen vor Gefahr zu schützen, kann die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident vorläufige Maßnahmen treffen.
(6) (2) 1Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen sowie innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach
der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder.
2In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre
mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung
oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.
§§§
(1) 1Für die Vertretung in den Gremien bilden
die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
die Studierenden und die Doktorandinnen und Doktoranden, die nicht der Gruppe nach Nummer 2 angehören (Gruppe der Studierenden) sowie
die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)
jeweils eine Gruppe.
2Alle Mitgliedergruppen wirken nach Maßgabe
von § 12 Absatz 6 Satz 1 grundsätzlich
stimmberechtigt an Entscheidungen mit (1).
(2) Die hauptberuflich an der Universität tätigen Personen mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sind, soweit sie Lehraufgaben im Fachgebiet Medizin wahrnehmen, der Gruppe nach Absatz 1 Nr.2, andernfalls der Gruppe nach Absatz 1 Nr.4 zugeordnet.
(3) (3) Personen nach § 43 Absatz 1 und 2, die im Hauptamt in überwiegendem Maße mit der selbstständigen Vertretung ihres Faches betraut sind, gehören der Gruppe nach Absatz 1 Nummer 1 an.
(4) (3) Über die Zuordnung sonstiger Bediensteter wird in der Grundordnung entschieden.
(5) (3) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach Maßgabe der in § 12 Absatz 6 (2) niedergelegten allgemeinen Grundsätze.
§§§
(1) 1Die Mitglieder des Senats und der Fakultätsräte, die dem jeweiligen Gremium nicht kraft Amtes angehören, werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt.
2Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung nehmen an Wahlen nicht teil.
(2) 1Für die gewählten Mitglieder der Gremien ist jeweils eine gleiche Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu wählen.
2Gewählte stellvertretende Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder.
(3) 1Die Amtszeit in den Gremien wird durch die Grundordnung bestimmt.
2Sie beträgt höchstens zwei Jahre, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Das Nähere regelt eine Wahlordnung der Universität, die der Zustimmung des Universitätspräsidiums bedarf.
§§§
Organisation |
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(1) 1Dem Universitätspräsidium gehören die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident als Vorsitzende/Vorsitzender, die hauptamtliche Vizepräsidentin/der hauptamtliche
Vizepräsident und drei nebenamtliche (1) Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten an.
2Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident bestimmt die Geschäftsverteilung innerhalb des Universitätspräsidiums und legt Richtlinien für die Geschäftsführung fest.
3Innerhalb ihres/seines Geschäftsbereichs entscheidet jede Vizepräsidentin/jeder Vizepräsident selbstständig.
4Bei Entscheidungen des Universitätspräsidiums kann die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident nicht überstimmt werden.
(2) Die Grundordnung kann vorsehen, dass dem Universitätspräsidium bis zu zwei weitere Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten angehören.
(3) 1Die hauptamtliche Vizepräsidentin/Der hauptamtliche Vizepräsident (1), deren/dessen Geschäftsbereich die Verwaltung und Wirtschaftsführung umfasst, wird aufgrund einer öffentlichen Stellenausschreibung von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (5) auf Vorschlag der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten nach Anhörung des Senats ernannt oder bestellt.
2Ernannt oder bestellt werden kann nur, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und über langjährige berufliche Erfahrungen in verantwortlicher Tätigkeit verfügt.
3Die Beschäftigung erfolgt entweder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis (3).
4§ 18 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
5Die Amtszeit der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten beträgt mindestens vier und höchstens sechs Jahre.
6Sie wird durch die Grundordnung festgelegt.
7Die Vizepräsidentin/Der Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung leitet das Personal- und Rechnungswesen.
8Sie/Er nimmt die Aufgaben der Leiterin/des Leiters der Dienststelle nach dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz wahr.
9Sie/Er kann gegen kostenwirksame Beschlüsse des Universitätspräsidiums ein Veto einlegen.
10Das Veto kann vom Universitätspräsidium nach erneuter Beratung zurückgewiesen werden.
(4) 1Die nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (6)
auf Vorschlag der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten nach Anhörung des Senats aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals bestellt.
2Sie können nach Anhörung des Universitätsrats durch die Universitätspräsidentin/den Universitätspräsidenten von ihrem Amt entbunden werden.
3Die Amtszeit wird durch die Grundordnung bestimmt.
(5) 1Das Universitätspräsidium ist für alle Aufgaben der Universität zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2Es ist insbesondere zuständig für
die strategische Struktur- und Entwicklungsplanung der Universität in Forschung und Lehre, insbesondere für die Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationsformen,
den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (7) und deren Umsetzung sowie den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Fakultäten und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen,
die Koordinierung der Tätigkeit der Fakultäten und zentraler wissenschaftlicher Einrichtungen,
die Festlegung von Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse,
die Erstellung des Wirtschaftsplans (§ 79 Abs.3 Satz 1) sowie die aufgaben- und leistungsorientierte Verteilung der Stellen und Mittel,
die aufgaben-, leistungs- und innovationsbezogene Zuweisung von Stellen und Mitteln an die Organisationseinheiten der Universität,
die Entscheidung über die künftige Verwendung, die Widmung und Freigabe vakanter Hochschullehrerstellen,
die Festlegung der Forschungs- und Lehraufgaben des wissenschaftlich tätigen Personals nach Maßgabe der Lehrverpflichtungsverordnung (§ 31 Abs.4),
den Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung und die Aufstellung des Frauenförderplans,
die Bestellung der Leitung zentraler Einrichtungen (§ 25 Abs.4 Satz 1),
die Erstellung des Jahresabschlusses (§ 79 Abs.5 Satz 1) und eines Vorschlags zur Verwendung des Jahresergebnisses (8),
(6) 1Hält das Universitätspräsidium Beschlüsse oder Maßnahmen eines anderen Organs der Universität für rechtswidrig, so hat es diese zu beanstanden und ihre Aufhebung binnen angemessener Frist zu verlangen.
2Wird keine Abhilfe geschaffen, so legt es die Angelegenheit unverzüglich
der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (9)
zur rechtsaufsichtlichen Entscheidung vor.
3Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden.
4Sind sie bereits ausgeführt, kann das Universitätspräsidium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.
5In dringenden Fällen kann es vorläufige Maßnahmen treffen und die kurzfristige Einberufung des Organs verlangen.
6Das Universitätspräsidium kann bei dauernder Beschlussunfähigkeit Selbstverwaltungsgremien auflösen und Neuwahlen anordnen.
(7) 1Das Universitätspräsidium kann im Falle der Errichtung einer neuen Fakultät alle erforderlichen Maßnahmen zur übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben der Organe einer Fakultät ergreifen, bis alle organisatorischen und personellen Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die neue Fakultät die ihr nach diesem Gesetz und der Grundordnung zustehenden Befugnisse ausüben kann.
2Hierzu gehört auch die Einsetzung einer Kommission, der auch externe Mitglieder angehören können.
(8) 1Das Universitätspräsidium hat den Senat über alle wichtigen, die Universität und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten.
2Es kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung dem Senat zur Stellungnahme vorlegen und an allen Sitzungen der Gremien teilnehmen.
3Es legt dem Universitätsrat über den Senat jährlich einen Rechenschaftsbericht vor, der die wesentlichen Ergebnisse der universitären Arbeit zusammenfasst.
(9) Dem Erweiterten Universitätspräsidium gehören neben den Mitgliedern des Universitätspräsidiums die Dekaninnen und Dekane sowie eine Vertreterin/ein Vertreter der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, die/der vom Universitätspräsidium für die Dauer von drei Jahren bestellt wird, an.
2Vorsitzende/Vorsitzender ist die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident.
3aDas Erweiterte Universitätspräsidium berät das Universitätspräsidium beim Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (10)
und deren Umsetzung sowie in den Angelegenheiten nach Absatz 5 Satz 2 Nr.1 und 15;
3bes ist über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren.
§§§
(1) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident vertritt die Universität nach außen.
(2) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Universität, den Vollzug der Beschlüsse der zentralen Kollegialorgane (Universitätspräsidium, Erweitertes Universitätspräsidium, Senat und Universitätsrat), die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts.
2aSie/Er trägt über die zuständige Dekanin/den zuständigen Dekan dafür Sorge, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen sowie ihre Aufgaben in der Betreuung der Studierenden ordnungsgemäß erfüllen;
2bihr/ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin/dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(3) 1Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident wird von einem Mitglied des Universitätspräsidiums unbeschadet der in diesem Gesetz getroffenen Regelungen vertreten.
2Sie/Er regelt ihre/seine Vertretung und im Benehmen mit den weiteren Mitgliedern des Universitätspräsidiums deren wechselseitige Stellvertretung.
§§§
(1) 1Zur Universitätspräsidentin/Zum Universitätspräsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie/er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.
2Die Stelle ist rechtzeitig überregional öffentlich auszuschreiben.
(2) 1Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident wird aufgrund des Vorschlags einer durch Senat und Universitätsrat gebildeten paritätisch zusammengesetzten Findungskommission durch Senat und Universitätsrat gewählt und der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (4)
zur Ernennung oder Bestellung vorgeschlagen.
2Der Wahlvorschlag der Findungskommission soll drei Namen vorsehen.
3Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (2) ist über den Vorschlag zu unterrichten.
(3) 1Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Senats und des Universitätsrats in getrennten Wahlgängen auf sich vereinigen kann.
2Wird die erforderliche Mehrheit auch nach zwei Wahlgängen nicht erreicht, so entscheidet die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident (3).
(4) 1Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident kann mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Senats und des Universitätsrats abgewählt werden.
2Die/Der Abgewählte bleibt bis zur Neuwahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers geschäftsführend im Amt.
§§§
(1) 1Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident wird von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (3)
ernannt oder bestellt.
2Die Einstellung (1) erfolgt entweder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis (1).
3Die Amtszeit beträgt mindestens vier und höchstens sechs Jahre.
4Die individuelle Amtszeit wird von den zur Wahl stehenden Personen vor der Wahl bekannt gegeben.
(2) 1Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident, die/der in dieser Eigenschaft zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit ernannt worden ist, tritt unbeschadet des Absatzes 3 nach Ablauf ihrer/seiner Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie/er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit ernannt worden war.
2Im Übrigen ist sie/er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie/er nicht im Anschluss an ihre/seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird.
(3) aEine Landesbeamtin/Ein Landesbeamter in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die/der zur Universitätspräsidentin/zum Universitätspräsidenten ernannt wird, ist auf Antrag unter Fortfall der Bezüge zu beurlauben;
bsie/er ist mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie/er nicht im Anschluss an ihre/seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird.
(4) 1Im Fall der Abwahl endet die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit als Universitätspräsidentin/als Universitätspräsident mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl beschlossen wird.
2Die Amtszeit gilt als abgelaufen.
§§§
(1) 1Der Senat nimmt Aufsichtsfunktionen wahr und ist zentrales Organ der Ordnungsgebung.
2Er ist insbesondere zuständig für
die Beschlussfassung über die Grundordnung und den Erlass von Ordnungen der Universität (§ 10), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sowie die Zustimmung zu den Ordnungen der Fakultäten (§ 23 Abs.1 Satz 3 Nr.1),
Entscheidungen in Angelegenheiten der Forschung und Lehre, die die gesamte Universität oder zentrale Einrichtungen betreffen, im Rahmen der strategischen Vorgaben des Universitätspräsidiums und des Erweiterten Universitätspräsidiums,
die Stellungnahme zum Struktur- und Entwicklungsplan der Universität (§ 6 Abs.1),
die Beratung des Rechenschaftsberichts des Universitätspräsidiums (§ 15 Abs.8 Satz 3),
die Mitwirkung bei der Wahl und Abwahl der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten (§ 17 Abs.2 und 4),
die Mitwirkung bei der Bestellung der Mitglieder des Universitätsrats (§ 20 Abs.2),
die Stellungnahme zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationsformen (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.1),
die Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen (§ 36 Abs.3 Satz 1),
die Stellungnahme zu den Wirtschaftsplänen (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.5),
die Stellungnahme zu den Gebührenordnungen (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.9),
die Stellungnahme zu den Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.4),
die Stellungnahme zu der Festlegung von Zulassungszahlen (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.14) und
(1) die Kenntnisnahme des Jahresabschlusses und die Stellungnahme zum Vorschlag der Verwendung des Jahresergebnisses (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.13).
3Der Beschluss über die Grundordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats.
(2) 1Der Senat kann Entscheidungen des Universitätspräsidiums nach § 15 Abs.5 Satz 2 Nr.1 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder widersprechen.
2Das Universitätspräsidium berät nach Einlegung des Widerspruchs erneut über die Angelegenheit und entscheidet abschließend.
3Die Mitglieder des Senats haben das Recht, bei Beschlüssen des Senats gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und 8 Minderheitsvoten beizufügen.
(3) 1Der Senat hat gegenüber dem Universitätspräsidium ein umfassendes Informationsrecht.
2Er ist vor allen organisatorischen Entscheidungen des Universitätspräsidiums zur Durchführung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen (§ 7) zu hören.
(4) Der Senat kann zu seiner Unterstützung beratende oder beschließende Ausschüsse einsetzen.
(5) Mitglieder des Senats sind
die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident als Vorsitzende/Vorsitzender mit beratender Stimme,
gewählte Vertreterinnen und Vertreter der in § 13 Abs.1 genannten Gruppen nach Maßgabe der in der Grundordnung niedergelegten Vorschriften sowie
die/der Vorsitzende des Universitätsrats und die/der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses jeweils mit beratender Stimme.
§§§
(1) 1Der Universitätsrat zeigt durch Initiativen, Beschlüsse und Empfehlungen Perspektiven für die strategische Entwicklung und die Profilbildung zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Universität auf.
2Er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Universitätspräsidiums und kann im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung Vorlagen anfordern.
3Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
die Mitwirkung bei der Aufstellung des Struktur- und Entwicklungsplans der Universität und die Beschlussfassung über die Vorlage des Universitätspräsidiums (§ 6 Abs.1),
die Zustimmung zu den Wirtschaftsplänen (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.5) und die Überwachung des Vollzugs,
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Zustimmung zum Verwendungsvorschlag des Jahresergebnisses (4) (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.13),
die Mitwirkung bei der Wahl und Abwahl der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten (§ 17 Abs.2 und 4),
die Zustimmung zu den Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.4),
die Zustimmung zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationsformen (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.1),
die Stellungnahme zur Widmung von Hochschullehrerstellen (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.7),
die Stellungnahme zur Grundordnung (§ 10) und zu Studien- und Prüfungsordnungen (§§ 54 und 59) sowie
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Universitätspräsidiums und dessen Entlastung (§ 15 Abs.8 Satz 3).
4Dem Universitätsrat können weitere Angelegenheiten vom Universitätspräsidium, vom Senat und
von der Ministerpräsidentin/von dem Ministerpräsidenten (5)
zur Stellungnahme vorgelegt werden.
5Der Universitätsrat hat das Recht, das Erscheinen der Mitglieder des Universitätspräsidiums zu verlangen.
6Er hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren.
(2) 1Dem Universitätsrat gehören für eine Amtszeit von vier Jahren sieben Mitglieder aus Wissenschaft, Wirtschaft und öffentlichem Leben an, die nicht zugleich Mitglieder der Universität sein dürfen, darunter mindestens zwei Frauen.
2Mindestens vier Mitglieder sollen über spezifische Erfahrungen im Wissenschaftsbereich verfügen.
3Der Senat und die Landesregierung schlagen jeweils drei Mitglieder vor, die von
der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (7)
bestellt werden.
4Die/Der Vorsitzende wird als siebtes Mitglied von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (7)
nach Anhörung des Senats bestellt.
5Dem Universitätsrat gehören fünf vom Senat gewählte Mitglieder der Universität, von denen mindestens zwei der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören müssen, sowie die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident, die Gleichstellungsbeauftragte (3) und eine Vertreterin/ein Vertreter der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (6) jeweils mit beratender Stimme an.
6Hinsichtlich der Amtszeit der vom Senat gewählten
Mitglieder gilt Satz 1 entsprechend (1).
(3) Sieht ein Mitglied der Universität seine Belange in Forschung und Lehre durch eine Entscheidung des Universitätspräsidiums, des Erweiterten Universitätspräsidiums oder des Dekanats beeinträchtigt, kann es seine Bedenken dem Universitätsrat unmittelbar schriftlich darlegen.
§§§
(1) 1aDie Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Universität;
1bsie muss nach Größe und Zusammensetzung die angemessene Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben gewährleisten.
2Sie trägt dafür Sorge, dass ihre Angehörigen über ihre wissenschaftlichen Einrichtungen und ihre Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können.
(2) Organe der Fakultät sind das Dekanat und der Fakultätsrat.
§§§
(1) 1Das Dekanat leitet die Fakultät.
2Es ist in allen Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
3Es übt die Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der Fakultät aus und bestimmt, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der Mitglieder der Fakultät.
4Das Dekanat hat rechtswidrige Entscheidungen des Fakultätsrats zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen.
5Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
6Schafft der Fakultätsrat keine Abhilfe, so hat das Dekanat das Universitätspräsidium zu informieren.
7Das Dekanat ist insbesondere zuständig für
den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Universitätspräsidium über die Erfüllung der der Fakultät obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.2),
die Verteilung der der Fakultät zugewiesenen Mittel auf die Mitglieder der Fakultät (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.6),
die Aufsicht über die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten, die der Fakultät zugeordnet sind,
die Entscheidung über die Verwendung der akademischen und der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultät, soweit diese nicht einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Betriebseinheit der Fakultät zugewiesen sind,
die Entscheidung über die Struktur- und Entwicklungsplanung der Fakultät,
die Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fakultät,
Vorschläge zur Funktionsbeschreibung von Hochschullehrerstellen,
die Qualitätssicherung und Evaluation der Leistungen der Fakultät in Forschung und Lehre sowie
(2) Das Dekanat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Geschäftsverteilung, das Abstimmungsverfahren und die Stellvertretung geregelt sind.
(3) 1Dem Dekanat gehören die Dekanin/der Dekan, die Studiendekanin/der Studiendekan und eine Prodekanin/ein Prodekan an.
2In Fakultäten mit geringerem Verwaltungsaufwand kann das Universitätspräsidium auf Antrag des Fakultätsrats bestimmen, dass das Dekanat aus der Dekanin/dem Dekan und der Studiendekanin/dem Studiendekan besteht.
(4) 1Die Dekanin/Der Dekan wirdvom Fakultätsrataus dem Kreis der der Fakultät angehörenden hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren gewählt.
2Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident kann der Wahl einer Dekanin/eines Dekans widersprechen.
3Widerspricht die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident, kommt die Wahl nicht zustande.
4Die Grundordnung kann abweichend von Satz 1 vorsehen, dass das Amt der Dekanin/des Dekans aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis (1) hauptamtlich wahrgenommen wird.
5§ 18 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
6Die Amtszeit beträgt mindestens zwei und höchstens vier Jahre.
7aDer Fakultätsrat wählt die übrigen Mitglieder des Dekanats aus dem Kreis der in der Fakultät hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren;
7bdie Prodekanin/der Prodekan wird auf Vorschlag der Dekanin/des Dekans, die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der der Fakultät zugeordneten Fachschaftsräte und der studentischen Mitglieder des Fakultätsrats gewählt.
8Die Dekanin/Der Dekan kann vom Fakultätsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden.
(5) 1Die Dekanin/Der Dekan vertritt die Fakultät.
2Sie/Er verwaltet das Dekanat, bereitet die Sitzungen des Fakultätsrats vor und vollzieht dessen Beschlüsse.
3Sie/Er ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Fakultät.
4Die Dekanin/Der Dekan ist im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Universitätspräsidium für die Erfüllung der von der Fakultät zu erbringenden Leistungen verantwortlich.
5Bei Entscheidungen des Dekanats kann die Dekanin/der Dekan nicht überstimmt werden.
(6) 1Die Studiendekanin/Der Studiendekan nimmt im Rahmen der Gesamtverantwortung des Dekanats die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben wahr.
2Sie/Er kann in diesem Rahmen auch von dem Aufsichts- und Weisungsrecht nach Absatz 1 Gebrauch machen. Sie/Er koordiniert das Lehrangebot und wirkt insbesondere darauf hin, dass die Prüf- und Lehrverpflichtung erfüllt wird, das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht und das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
3Die Studiendekanin/Der Studiendekan stellt eine angemessene Betreuung der Studierenden in Zusammenarbeit mit den für die Studienberatung zuständigen Stellen sicher und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb.
4Die Studiendekanin/Der Studiendekan kann Vorschläge für interdisziplinäre Lehrangebote und Studiengänge entwickeln und dem Fakultätsrat zur Beschlussfassung unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Kollegialorgane vorlegen.
§§§
(1) 1Der Fakultätsrat nimmt Aufsichtsfunktionen wahr und ist innerhalb der Fakultät zentrales Organ der Ordnungsgebung.
2Er wirkt mit in Angelegenheiten der Forschung und Lehre, die die Fakultät betreffen, und hat gegenüber dem Dekanat ein umfassendes Informationsrecht (1).
3Er ist insbesondere zuständig für
die Stellungnahme zum Struktur- und Entwicklungsplan der Fakultät (§ 22 Abs.1 Satz 7 Nr.5),
die Stellungnahme zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fakultät (§ 22 Abs.1 Satz 7 Nr.6),
die Beschlussfassung über Fragen der Forschung und Lehre, die im Zuständigkeitsbereich der Fakultät liegen, vorbehaltlich der Befugnisse des Dekanats nach § 22 Abs.1,
die Organisation interdisziplinärer Lehrangebote und Vorschläge für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
die Wahl der Mitglieder des Dekanats (§ 22 Abs.4) und
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Dekanats und dessen Entlastung (§ 22 Abs.1 Satz 7 Nr.10).
(2) Mitglieder des Fakultätsrats sind
die Dekanin/der Dekan als Vorsitzende/Vorsitzender und die anderen Mitglieder des Dekanats jeweils mit beratender Stimme sowie
gewählte Vertreterinnen und Vertreter der in § 13 Abs.1 genannten Gruppen nach Maßgabe der in der Grundordnung niedergelegten Vorschriften.
(3) 1Entscheidungen über Berufungsvorschläge, Habilitationen und Habilitations- und Promotionsordnungen bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder des Fakultätsrats der Mehrheit der dem Fakultätsrat angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
2Bei Beratungen in Angelegenheiten nach Satz 1 sind alle Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die der Fakultät angehören, teilnahmeberechtigt.
(4) 1Der Fakultätsrat kann beratende und, soweit dies zur Erledigung fachspezifischer Aufgaben erforderlich ist, beschließende Ausschüsse einsetzen.
2In einer Ordnung wird das Nähere über die Bildung und die Aufgaben der Ausschüsse geregelt.
3Bei Entscheidungen über Angelegenheiten, die mehrere Fakultäten berühren, können gemeinsame beschließende Ausschüsse gebildet werden.
§§§
(1) Kompetenzzentren sind zeitlich befristete Einrichtungen zur Wahrnehmung fakultätsübergreifender Aufgaben.
(2) 1Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität können in den Kompetenzzentren im Rahmen ihrer Dienstaufgaben befristet tätig werden.
2Externe Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können in den Kompetenzzentren gleichberechtigt beteiligt werden.
(3) Über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Kompetenzzentren entscheidet das Universitätspräsidium unbeschadet der Zuständigkeiten des Senats und des Universitätsrats.
(4) 1Die Kompetenzzentren können mit eigenen Personal- und Sachmitteln ausgestattet werden.
2Das Universitätspräsidium weist ihnen entsprechende Mittel zu.
(5) 1Neben den Kompetenzzentren kann die Universität auch andere Organisationsformen einführen.
2Das Nähere regelt die Grundordnung.
§§§
(1) 1Wissenschaftliche Einrichtungen dienen der Wahrnehmung von Aufgaben der Universität im Bereich von Forschung, Lehre, Weiterbildung und der praktischen Dienste.
2Betriebseinheiten unterstützen die universitäre Aufgabenerfüllung im Bereich von Dienstleistungen.
(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten können unter der Verantwortung einer Fakultät oder mehrerer Fakultäten oder, soweit dies erforderlich erscheint, außerhalb der Fakultäten unter der Verantwortung des Universitätspräsidiums (zentrale Einrichtungen) gebildet werden.
(3) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer zugeordnet sind, und die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.
(4) 1Die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten wird bei Fakultätseinrichtungen vom Dekanat auf Vorschlag des Fakultätsrats, bei zentralen Einrichtungen vom Universitätspräsidium auf Vorschlag des Senats bestellt.
2Wissenschaftliche Einrichtungen sollen befristet von einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer oder mehreren Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern geleitet werden.
3Ein Mitglied einer kollegialen Leitung ist mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen (Geschäftsführende Leiterin/Geschäftsführender Leiter).
(5) 1Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben nach Absatz 1 können wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen gebildet werden.
2Die Vereinbarung wird im Saarland durch die Leitungen der beteiligten Hochschulen nach Stellungnahme durch die Senate getroffen.
3Die Regelungen über den Abschluss länderübergreifender oder internationaler Vereinbarungen und Abkommen bleiben unberührt.
(6) 1Auf Antrag des Senats kann das Universitätspräsidium einer mit der Universität bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre kooperierenden Einrichtung die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Universität (angegliederte Einrichtung) verleihen.
2Durch die Verleihung wird der rechtliche Status der Einrichtung und der an der Einrichtung tätigen Bediensteten nicht berührt.
3Mitgliedern der Universität können im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben vorübergehend auch Tätigkeiten in angegliederten Einrichtungen übertragen werden, sofern dies mit der Erfüllung ihrer übrigen Dienstaufgaben vereinbar ist.
§§§
(1) Das Zentrum für Lehrerbildung ist eine Einrichtung der Universität, in der Vertreterinnen und Vertreter der Universität, der Schulpraxis und des Ministeriums für Bildung und Kultur (1) (5) bei der Lehrerbildung zusammenwirken.
(2) 1Das Zentrum für Lehrerbildung ist verantwortlich
im Zusammenwirken mit den Fakultäten für die Planung und Organisation
a) der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen sowie schulpraktischen Lehrangebote in den Lehramtsstudiengängen,
b) der Studienberatung in den Lehramtsstudiengängen einschließlich fächerübergreifender Orientierungsveranstaltungen sowie
im Zusammenwirken mit den Fakultäten, der Schulaufsichtsbehörde, den Studien- und Landesseminaren für die Organisation und Betreuung der Schulpraktika.
2Die Studienordnungen im Bereich der Lehramtsausbildung werden im Benehmen mit dem Zentrum für Lehrerbildung erlassen.
3Das Zentrum für Lehrerbildung wirkt an der Bewertung von Studium und Lehre nach § 5 Abs.3 in den Lehramtsstudiengängen mit.
4Es arbeitet mit den Einrichtungen der Lehrerfortbildung zusammen.
(3) 1Das Zentrum wird mit einer Geschäftsstelle zur Durchführung seiner Aufgaben ausgestattet.
2Die Vorschläge der Fakultäten zur Bewirtschaftung der für die Fachdidaktik speziell gewidmeten Ressourcen sowie zur Vergabe von Lehraufträgen für die Lehramtsausbildung bedürfen der Zustimmung des Zentrums für Lehrerbildung.
(4) Das Zentrum ist berechtigt, ein Mitglied in Berufungskommissionen zu entsenden, die der Besetzung von Professuren im Bereich der Erziehungswissenschaft und von Professuren, die auch der Fachdidaktik gewidmet sind, dienen.
die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident oder in ihrer/seiner Vertretung eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident als Vorsitzende/Vorsitzender,
eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer aus dem Bereich der Erziehungswissenschaft,
eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer aus dem Bereich der geistes- und kulturwissenschaftlichen Lehramtsfächer,
eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer aus dem Bereich der naturwissenschaftlich-technischen Lehramtsfächer,
zwei Vertreterinnen und Vertreter aus dem Kreis der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an der Lehramtsausbildung beteiligt sind,
drei Vertreterinnen und Vertreter der Schulpraxis, die vom Ministerium für und Kultur (1) (6) entsandt und abberufen werden,
zwei Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden, die von den Lehramtsstudierenden auf zwei Jahre gewählt werden,
eine Vertreterin/ein Vertreter des Ministeriums für Bildung und Kultur (5) und eine Vertreterin/ein Vertreter der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (2) (4) und
die Leiterin/der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen.
2Die in Satz 1 Nr.2 bis 5 genannten Vertreterinnen und Vertreter werden von der Universitätspräsidentin/dem Universitätspräsidenten entsandt und abberufen.
(6) Das Nähere wird in einer Ordnung geregelt, die der Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (4) und des Ministeriums für und Kultur (3) (5) bedarf.
§§§
(1) 1Die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek umfasst alle bibliothekarischen Einrichtungen der Universität.
2Sie besteht aus einer Zentralbibliothek sowie aus Bereichsbibliotheken, die in einem funktional-einschichtigen Bibliothekssystem organisiert sind.
3Das Bibliothekssystem ist als Einheit anzusehen und wird in einer dezentralen Struktur realisiert.
4Für die jeweilige Bereichsbibliothek liegt die personelle und sachliche Verantwortung bei der Leiterin/bei dem Leiter der Bereichsbibliothek, die/der aus dem entsprechenden Bereich durch eine Universitätsprofessorin/einen Universitätsprofessor gestellt wird.
5Die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek führt einen Zentralkatalog aller im Bibliothekssystem vorhandenen Bücher, Zeitschriften und anderen Informationsmittel.
6Sie organisiert die infrastrukturellen Voraussetzungen bezüglich der für Lehre, Forschung und Studium erforderlichen Medien.
7Das Nähere über die Erfüllung der Aufgaben und ihre Verteilung zwischen der Zentralbibliothek sowie den Bereichsbibliotheken regelt eine Bibliotheksordnung, die der Senat mit Zustimmung
des Universitätspräsidiums, der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (4) und des Ministeriums für Bildung und Kultur (1) (7)
erlässt.
8In der Bibliotheksordnung ist insbesondere vorzusehen, dass sich alle Leiterinnen und Leiter der Bereichsbibliotheken in regelmäßig stattfindenden Sitzungen, die die Direktorin/der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek leitet, über die für ein funktional-einschichtiges Bibliothekssystem notwendigen Maßnahmen abstimmen.
(2) 1Die Direktorin/Der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek wird von
der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (6)
auf Vorschlag des Universitätspräsidiums, zu dem der Senat Stellung nimmt, ernannt oder bestellt.
2Sie/Er übt die fachliche Leitung für alle Bibliotheken im Bibliothekssystem aus und ist insoweit weisungsbefugt.
(3) 1Die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek arbeitet mit anderen Bibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen außerhalb der Universität zusammen und nimmt regionale Aufgaben sowie Aufgaben des überregionalen Leihverkehrs wahr.
2Das Nähere über die regionalen Aufgaben sowie die Aufgaben des überregionalen Leihverkehrs und die Zusammenarbeit nach Satz 1, soweit sie der Erfüllung der Aufgaben dient, regelt die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident (5)
im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur (2) (8)
nach Anhörung der Universität durch Rechtsverordnung.
(4) aBerät ein Gremium der Universität über grundsätzliche Bibliotheksangelegenheiten, ist die Direktorin/der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek mit beratender Stimme hinzuzuziehen;
bsie/er kann sich dabei vertreten lassen.
§§§
(1) Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in Forschung und Lehre in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum.
(2) Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (2) wird ermächtigt, nach Anhörung der Universität und des Universitätsklinikums für die Medizinische Fakultät durch Rechtsverordnung von den §§ 21 bis 23 abweichende Regelungen zu treffen, um der Größe und den strukturellen Besonderheiten der Medizinischen Fakultät, die sich aus dem Zusammenwirken mit dem Universitätsklinikum ergeben, Rechnung zu tragen.
(3) Die Ärztliche Direktorin/Der Ärztliche Direktor des Universitätsklinikums hat Sitz und Stimme im Dekanat sowie im Bereichsrat für Klinische Medizin.
§§§
(1) 1Auf Beschluss des Dekanats können nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte mit geeigneten Krankenhäusern Verträge über die Ausbildung von Studierenden durch die Universität geschlossen werden.
2Das Universitätsklinikum ist dazu zu hören.
(2) aDie an der Ausbildung beteiligten Chefärztinnen und Chefärzte der Akademischen Lehrkrankenhäuser können aus ihrer Mitte eine Vertreterin/einen Vertreter mit beratender Stimme in Angelegenheiten des Studiums zu den Sitzungen der zuständigen Gremien der Medizinischen Fakultät entsenden;
bdas Nähere regelt das Dekanat.
§§§
(1) 1Die im Universitätsklinikum beschäftigten Personen mit ärztlichen Aufgaben sind im Rahmen ihrer Dienstaufgaben berechtigt und verpflichtet, auch an Lehre und Forschung teilzunehmen.
2In begründeten Fällen kann ihnen das Dekanat auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre auf Antrag der fachlich zuständigen Klinik- oder Institutsdirektorin oder Leiterin eines sonstigen klinischen Bereichs/Klinik- oder Institutsdirektors oder Leiters eines sonstigen klinischen Bereichs im Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand übertragen.
(2) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität, die approbierte Ärztinnen und Ärzte sind, sind berechtigt und verpflichtet, im Universitätsklinikum auch Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe wahrzunehmen.
(3) Das Nähere über die gegenseitige Aufgabenwahrnehmung und die Kostenerstattung wird in der Vereinbarung nach § 15 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes vom 26.November 2003 (Amtsbl.S.2940), geändert durch § 87 Abs.5 dieses Gesetzes, in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
§§§
Personal | ||
---|---|---|
Haupberufliches |
(1) 1Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die der Universität obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung und Dienstleistung in ihren Fachgebieten selbstständig wahr und wirken an der Erfüllung der übrigen Hochschulaufgaben mit.
2Zu ihren hauptberuflichen Dienstaufgaben gehören auch die Abnahme von Hochschul- und Staatsprüfungen, die Studienberatung und die Teilnahme an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren der Universität für die Zulassung von Studierenden sowie auf Anforderung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (5) die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten und Sachverständigenexpertisen.
3Art und Umfang ihrer Dienstaufgaben, die unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen, richten sich unter Beachtung der Sätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle.
4Die Tätigkeit in anderen Hochschulen oder in Einrichtungen, mit denen die Universität zur Erfüllung ihrer Aufgaben kooperiert, bedarf der Zustimmung des Universitätspräsidiums.
(2) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben zusätzlich die Aufgabe, sich für ein Professorenamt zu qualifizieren.
2Ihre Dienstaufgaben sind so festzulegen, dass ihnen hinreichend Zeit zur Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen nach § 33 Abs.2 Satz 1 bleibt.
(3) 1Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident kann Professorinnen und Professoren, in besonderen Fällen auch Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach positiver Zwischenevaluation, auf deren Antrag nach Anhörung des Fakultätsrats und der zuständigen Studiendekanin/des zuständigen Studiendekans für die Dauer von in der Regel einem Semester ganz oder teilweise für Forschungsvorhaben, für Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer, für Entwicklungsaufgaben in der Lehre, für Aufgaben in der überregionalen Wissenschaftsförderung und Wissenschaftsverwaltung sowie für eine Tätigkeit im Wissenschaftsrat von anderen Dienstaufgaben freistellen.
2Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung von praxisbezogenen Tätigkeiten, die Dienstaufgaben sind und die für die Aufgaben in der Lehre förderlich sind.
3Die Freistellung setzt die ordnungsgemäße Vertretung des Faches voraus.
4Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, die von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern während der Freistellung ausgeübt werden, sind von der Universitätspräsidentin/vom Universitätspräsidenten zu genehmigen.
(4) 1Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (4) regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport (2) und dem Ministerium für Finanzen (1) und Europa (6) in einer Rechtsverordnung die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
2Dabei sind die Beanspruchungen durch sonstige dienstliche Aufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.
3Die Universität ist anzuhören.
(5) Die Lehrverpflichtungen können auch an anderen Hochschulen zu erfüllen sein, wenn dies in Verträgen mit den jeweiligen Hochschulen vereinbart ist.
§§§
(1) 1Professorinnen und Professoren werden in einem Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis (4) beschäftigt.
2Das Beamtenverhältnis kann auf Zeit oder auf Lebenszeit, das Beschäftigungsverhältnis (4) befristet oder unbefristet begründet werden.
3Teilzeitprofessuren mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Aufgaben nach § 31 sind zulässig.
(2) Eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis (4) (Zeitprofessur) kann erfolgen
für vorübergehend wahrzunehmende Aufgaben der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Dienstleistungen,
zur Gewinnung herausragend qualifizierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler,
bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter oder
zur Wahrnehmung einer leitenden Funktion in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, die im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens besetzt wird.
(3) 1Die Beschäftigung auf einer Zeitprofessur erfolgt für die Dauer von höchstens fünf Jahren.
2Die Umwandlung einer Zeitprofessur in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis (4) hat zur Voraussetzung, dass vor Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Leistungen begutachtet worden sind.
3Für das Verfahren gilt § 36 Abs.5 Satz 4 und 5 entsprechend.
4Eine einmalige befristete Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses um bis zu fünf Jahre oder eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für höchstens weitere fünf Jahre ist dann zulässig, wenn die für die erstmalige Befristung maßgeblichen Gründe gemäß Absatz 2 Nr.4 und 5 fortbestehen.
5Im Übrigen gilt § 41 Abs.5 und 6 entsprechend (1).
6Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit sind unbeschadet der Sätze 2 und 5 (2) mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.
(4) 1Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die in eine Zeitprofessur berufen werden sollen, kann für diesen Zeitraum Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden.
2Sie sind mit Ablauf der Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie nicht im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden.
(5) (3) 1Beamtete Professorinnen und Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden.
2aAbordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen
Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Professorin/des Professors zulässig, wenn die
Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie/er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen
Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in
der sie/er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird;
2bin diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder
Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung.
(6) 1aEntpflichtete oder wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren können mit Zustimmung des Dekanats und des Universitätspräsidiums weiterhin Lehrveranstaltungen und Prüfungen abhalten sowie bei der Studienberatung und Auswahl der Studierenden beteiligt werden und im Rahmen der verfügbaren Ressourcen Forschungstätigkeiten wahrnehmen;
1bdie Rechte der entpflichteten Professorinnen und Professoren bleiben unberührt.
2Das Universitätspräsidium entscheidet nach Stellungnahme durch die Dekanin/den Dekan über die zeitlich befristete Bereitstellung von Räumen und Sachmitteln.
(7) 1aDie Amtsbezeichnung "Universitätsprofessorin"/"Universitätsprofessor" wird mit der Übertragung der Dienstaufgaben einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers verliehen;
1b§ 35 Abs.4 Satz 1 bleibt unberührt.
2Wer als Professorin/Professor unbefristet beschäftigt war, darf die Amtsbezeichnung als akademischen Titel auch nach dem Ausscheiden aus der Universität weiterführen.
3Für den Verlust gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung entsprechend.
(8) 1Bietet die Universität mit einer anderen Hochschule einen gemeinsamen Studiengang gemäß § 50 Absatz 8 (6) an, kann das Universitätspräsidium auf Antrag der Fakultät, der der Zustimmung des Senats bedarf, der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten
(6)
die Bestellung einer Professorin/eines Professors der kooperierenden Hochschule (assoziierte Professorin/assoziierter Professor) vorschlagen.
2Die Voraussetzungen des § 33 gelten entsprechend.
3Die Rechte und Pflichten der assoziierten Professorin/des assoziierten Professors werden in einer Vereinbarung mit dem Universitätspräsidium festgelegt.
(9) 1Die personellen und sächlichen Mittel, die über die Grundausstattung für Forschung und Lehre hinaus im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen zugesagt werden, stehen nach Ablauf von in der Regel fünf Jahren seit der Zusage unter dem Vorbehalt einer Überprüfung auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluation, der Bestimmungen von geänderten Ziel- und Leistungsvereinbarungen und einer gegenwärtigen Struktur- und Entwicklungsplanung.
2Zusagen können auch wiederholt befristet werden.
3Bestehende unbefristete Zusagen sind zu überprüfen.
§§§
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, und
darüber hinaus je nach den Anforderungen des zu vertretenden Fachs oder der Stelle
(2) 1Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr.4 Buchstabe a werden in der Regel durch eine Habilitation oder (1) im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht.
2Sie können auch im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder im Rahmen einer anderen gleichwertigen Tätigkeit im In- oder Ausland erbracht werden.
3...(2)
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer zusätzlich eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis nachweist oder sich in der Forschung mit schulpraktischen Fragen beschäftigt hat.
(4) Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr.1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professorin/Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(5) 1Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin/Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Saarland eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
2Soll ihnen die Leitung einer Klinik, eines klinischen Instituts oder eines sonstigen klinischen Bereichs übertragen werden, ist eine hinreichende Kenntnis der administrativen Zusammenhänge des Krankenhauswesens und dessen Finanzierung Voraussetzung.
§§§
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
(2) § 33 Abs.3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter (1) erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben.
2aVerlängerungen nach
§ 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 5 des
Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April
2007 (BGBl.I S.506), in der jeweils geltenden
Fassung (2)
bleiben hierbei außer Betracht;
2b§ 2 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (2) gilt entsprechend.
(4) Die in Absatz 3 genannte Frist von sechs Jahren gilt insbesondere dann nicht, wenn in dem betreffenden Fachgebiet längere Beschäftigungszeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter erforderlich sind, um die Einstellungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr.3 nachweisen zu können.
(5) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin/Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Saarland eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
2Soll ihnen die Leitung einer Klinik, eines klinischen Instituts oder eines sonstigen klinischen Bereichs übertragen werden, ist eine hinreichende Kenntnis der administrativen Zusammenhänge des Krankenhauswesens und dessen Finanzierung Voraussetzung.
(6) (3) 1Zur assoziierten Juniorprofessorin/Zum assoziierten Juniorprofessor kann die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident auf Antrag der zuständigen Fakultät Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses berufen, die in hochschulexternen wissenschaftlichen Einrichtungen, die aufgrund eines Kooperationsvertrages dauerhaft mit der Universität zusammenarbeiten, beschäftigt sind und die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
2Assoziierte Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren halten in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen von mindestens zwei Semesterwochenstunden ab.
3Sie sind berechtigt, den Titel „Juniorprofessorin“/„Juniorprofessor“ zu führen.
4Weitere Einzelheiten zum Qualifizierungsverfahren, wie Dauer und Leistungsevaluation, regelt die Universität in einer Ordnung, die der Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten bedarf.
5§ 35 Absatz 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier (1) Jahren von der Universitätspräsidentin/dem Universitätspräsidenten zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt.
2aDas Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors soll auf Vorschlag des Fakultätsrats auf insgesamt sechs (2)
verlängert werden, wenn eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistung in der Forschung dies rechtfertigen;
2bandernfalls kann das Dienstverhältnis um höchstens ein Jahr verlängert werden.
3aEine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 41 Abs.5, nicht zulässig;
3bdies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin/Juniorprofessor.
4Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.
5Die Universität regelt in einer Ordnung die Kriterien der Evaluation und die Ausgestaltung des Verfahrens nach Satz 2.
(2) § 32 Abs.5 findet auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren entsprechende Anwendung.
(3) 1Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein Beschäftigungsverhältnis (3) begründet werden.
2In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) 1Die Amtsbezeichnung "Juniorprofessorin"/"Juniorprofessor" wird für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verliehen.
2Für den Verlust gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung entsprechend.
§§§
(1) Soll eine Hochschullehrerstelle besetzt werden, überprüft das Universitätspräsidium die Aufgabenumschreibung und künftige Verwendung der Stelle und entscheidet nach Anhörung des Senats und der betroffenen Fakultäten über die Freigabe.
(2) (5) 1Hochschullehrerstellen
sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben.
2Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn
eine Juniorprofessorin/ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine zeitlich befristete Professur oder auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
eine Professorin/ein Professor auf einer zeitlich befristeten Professur unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
eine Professorin/ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur berufen werden soll,
eine Professorin/ein Professor auf eine Stiftungsprofessur berufen werden soll,
dies erforderlich ist, um eine Professorin/einen Professor, die/der ein Berufungsangebot von einer anderen Hochschule erhalten hat, durch das Angebot einer höherwertigen Professorenstelle an der Universität zu halten, oder
eine Professur aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung oder ein Bewerbungsverfahren sowie ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen.
3Die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung trifft das Universitätspräsidium nach Anhörung des Senats.
(3) 1In den Fakultäten oder gleichgeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen werden unter Vorsitz der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten oder einer von ihr/ihm benannten Vertreterin/eines von ihr/ihm benannten Vertreters Berufungskommissionen gebildet, die einen Berufungsvorschlag erarbeiten, zu dem der Fakultätsrat und der Senat Stellung nehmen.
2Die Zuständigkeit für die Bildung von Berufungskommissionen, die Zusammensetzung und das Verfahren sind in der Grundordnung zu regeln.
3aDabei ist vorzusehen, dass mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einer Berufungskommission Frauen sein sollen;
3bdie Hälfte davon soll der Hochschullehrergruppe angehören.
4Über Ausnahmen entscheidet das Universitätspräsidium nach einem in der Grundordnung geregelten Verfahren.
5Der Berufungskommission muss mindestens ein auswärtiges Mitglied angehören, das von der Universitätspräsidentin/dem Universitätspräsidenten benannt wird.
6Die Gleichstellungsbeauftragte (3) wirkt am Verfahren mit und hat das Recht, dem Vorschlag der Kommission eine Stellungnahme beizufügen.
7Ist der Gleichstellungsbeauftragten (4) eine Mitwirkung nicht möglich, kann sie eine Vertreterin benennen.
8Im Falle der Berufung von Professorinnen und Professoren, die zu Klinik- oder Institutsdirektorinnen und -direktoren des Universitätsklinikums oder zu Leiterinnen und Leitern von sonstigen klinischen Bereichen bestellt werden sollen, gehört der Klinikumsvorstand der Berufungskommission mit beratender Stimme an.
(4) 1Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre zwischen der Universität und einer Forschungs- und Bildungseinrichtung kann ein gemeinsames Berufungsverfahren vorgesehen werden.
2Das Nähere regelt die Grundordnung.
3In einer Vereinbarung zwischen der Universität und der Einrichtung, die der Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten bedarf, kann insbesondere zur zeitnahen Gewinnung qualifizierter Persönlichkeiten von den allgemeinen Regelungen, die das Berufungsverfahren betreffen, abgewichen werden (6).
4Eine gemeinsame Berufung zur Professorin/zum Professor mit den entsprechenden mitgliedschaftlichen Rechten und Pflichten wird in diesem Fall ohne die Begründung eines Beamten- oder Beschäftigungsverhältnisses zum Land vorgenommen (6).
5Die Beschäftigung erfolgt in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu der außeruniversitären Forschungs- oder Bildungseinrichtung mit der Verpflichtung, mindestens zwei Semesterwochenstunden an der Universität zu lehren, und dem Recht, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als Berufsbezeichnung zu führen (6).
6Nach einer mindestens sechsjährigen erfolgreichen Tätigkeit im Rahmen der gemeinsamen Berufung kann die Universität mit Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten die Berechtigung zur Weiterführung der Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ erteilen (6).
(5) 1Der Berufungsvorschlag soll eine Liste von drei Personen enthalten.
2Personen, die sich nicht beworben haben, können mit ihrem Einverständnis vorgeschlagen werden.
3Die persönliche Eignung und fachliche Leistung sind in dem Vorschlag eingehend und vergleichend zu würdigen, und die gewählte Reihenfolge ist zu begründen.
4Zur fachlichen Qualifikation sind auswärtige Gutachten einzuholen, die in der Regel vergleichend sein sollen.
5aFür die Berufung von Professorinnen und Professoren, die zu Klinik- oder Institutsdirektorinnen und -direktoren des Universitätsklinikums oder zu Leiterinnen und Leitern von sonstigen klinischen Bereichen bestellt werden sollen, ist zusätzlich eine Stellungnahme des Klinikumsvorstands zur Eignung der/des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllenden Aufgaben in der Krankenversorgung beizufügen;
5bdie Stellungnahme ist vor der Erstellung des Listenvorschlags durch die Berufungskommission abzugeben.
(6) 1Bei der Berufung auf eine Hochschullehrerstelle dürfen Mitglieder der Universität unbeschadet der Sätze 2 und 3 nur in begründeten, besonderen Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
2Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können bei der Berufung auf eine Professur an der Universität nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der Universität wissenschaftlich tätig waren.
3Bei der Berufung auf eine Professur können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität nur in begründeten Ausnahmefällen und bei Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 2 berücksichtigt werden.
(7) Das Universitätspräsidium kann bis zur Besetzung einer Hochschullehrerstelle übergangsweise eine Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 und § 34 (7) erfüllt, mit der Vertretung der Hochschullehrerstelle beauftragen.
(8) 1Über den Vorschlag der Berufungskommission entscheidet das Universitätspräsidium.
2Es kann nach Anhörung des Senats und des Universitätsrats vom Berufungsvorschlag abweichen oder die Berufungskommission auffordern, einen neuen Vorschlag einzureichen.
§§§
(1) 1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität.
2Zu ihrem Aufgabenbereich gehören insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten und die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden.
3In begründeten Fällen kann die Dekanin/der Dekan im Benehmen mit den fachlich zuständigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auch Aufgaben in Forschung und Lehre zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen.
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Fakultäten, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universität unterliegen den Weisungen des Dekanats, der Leitung der Einrichtung oder der Hochschullehrerin/des Hochschullehrers, der/dem sie zugewiesen sind und die/der für ihre fachliche Betreuung verantwortlich ist.
(3) 1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Beamten- oder im Beschäftigungsverhältnis eingestellt (1).
2Soweit ein Beamtenverhältnis begründet wird, werden sie zu Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit zur Akademischen Rätin/zum Akademischen Rat (9) ernannt.
3Ein befristetes Beschäftigungsverhältnis (5) ist insbesondere vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst.
4In diesem Fall ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu gewähren.
5Die Dauer des befristeten Beschäftigungsverhältnisses soll in der Regel ein Jahr nicht unterschreiten (10).
(4) 1Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium und, soweit es für die Erfüllung der Dienstaufgaben erforderlich ist, die Promotion oder vergleichbare wissenschaftliche Leistungen.
2Soll eine Einstellung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis (6) oder in das Beamtenverhältnis erfolgen, ist regelmäßig die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung erforderlich.
3Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine Zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise auf die Promotion oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung verzichtet werden.
(5) (2) 1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit qualifi zierter Promotion können
abweichend von Absatz 3 Satz 2 zur Akademischen Rätin/zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis
auf Zeit für die Dauer von drei Jahren ernannt werden.
2Ihnen ist die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung,
Lehre und Weiterbildung zu übertragen und Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Weiterqualifi
kation zu geben.
3aDas Dienstverhältnis kann mit ihrer Zustimmung spätestens vier
Monate vor seinem Ablauf um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn die wissenschaftliche
Weiterqualifi kation erworben worden ist oder zu erwarten ist, dass sie in dieser Zeit erworben
wird;
3beine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses
ist abgesehen von den Fällen des § 41 Abs.5 unzulässig.
4aZur Akademischen Oberrätin/Zum Akademischen Oberrat kann für drei
Jahre ernannt werden, wer sich habilitiert hat;
4b§ 41 Abs.5 gilt entsprechend.
5Eine erneute Ernennung zur Akademischen Rätin/zum Akademischen
Rat oder zur Akademischen Oberrätin/zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis
auf Zeit ist unzulässig.
6Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.
(6) (3) Zuständigkeit, Ernennungs- und Bestellungsverfahren und Inhalt des Dienstverhältnisses werden vom Universitätspräsidium geregelt.
(7) (3) 1Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (11)
regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport (7) und dem Ministerium für Finanzen (1) und Europa (11) in einer Rechtsverordnung die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2Dabei sind die Beanspruchungen durch sonstige dienstliche Aufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.
3Die Universität ist anzuhören.
§§§
(1) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sowie für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erfordert.
2In begründeten Fällen kann die Dekanin/der Dekan im Benehmen mit den fachlich zuständigen
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern Lehraufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung
übertragen (1).
(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden im Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnis eingestellt (3).
2Soweit ein Beamtenverhältnis begründet wird, werden sie entsprechend den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben als Beamtinnen und Beamte in der Laufbahn des Studienrates im Hochschuldienst eingestellt.
3Befristete Beschäftigungsverhältnisse sollen die Dauer von einem Jahr in der Regel nicht unterschreiten (4).
(3) § 37 Abs.2 und 4, 6 und 7 (2) gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Dienstgeschäfte von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Lehrkräften für besondere Aufgaben können von Beamtinnen und Beamten des Bundes, eines Landes oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder von Richterinnen und Richtern des Bundes oder eines Landes wahrgenommen werden, die an die Universität abgeordnet sind.
2Die Beamtin/Der Beamte muss ein Studium an einer Hochschule mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abgeschlossen haben.
(2) 1Die Abordnung erfolgt in der Regel auf drei Jahre.
2Sie kann um zwei Jahre verlängert werden.
3Eine erneute Abordnung soll erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen (1).
§§§
(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit steht.
(2) Das beamtete hauptberufliche wissenschaftliche Personal hat (2) Nebentätigkeiten im Sinne des § 84 des Saarländischen Beamtengesetzes
vom 11. März 2009 (Amtsbl.S.514) in der
jeweils geltenden Fassung (2)
vor der Aufnahme der obersten Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen.
2In der Anzeige sind Angaben über Gegenstand, Art und Zeitaufwand der Tätigkeit zu machen.
(3) 1Die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 sowie der §§ 84 bis 91 (3) des Saarländischen Beamtengesetzes erforderlichen Vorschriften über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen beamteten Personals erlässt die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident (6)
durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Universität.
2Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen zu
der Bestimmung von Tätigkeiten als öffentlicher Dienst oder diesem gleichstehende Tätigkeiten,
der Vergütung und der Ablieferungspflicht bei Nebentätigkeiten, insbesondere ob und inwieweit die Beamtin/der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der/des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält, und ob, inwieweit und an wen die Beamtin/der Beamte eine Vergütung, die sie/er für solche Nebentätigkeiten oder für eine ihr/ihm mit Rücksicht auf ihre/seine dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit erhalten hat, abzuliefern hat,
(4) dem Verfahren zur Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn, dem Ausmaß und den Voraussetzungen der Inanspruchnahme sowie dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt, wobei das Entgelt pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden kann,
(4) der entsprechenden Anwendung der Abgabenordnung auf abzuliefernde Vergütung und das für Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn zu entrichtende Entgelt.
§§§
(1) Auf die im Beamtenverhältnis beschäftigten Bediensteten finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) 1Die Vorschrift des § 119 Absatz 3 (6) des Saarländischen Beamtengesetzes findet keine Anwendung.
2Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden.
3Professorinnen und Professoren treten mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen.
4Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 79 (7) des Saarländischen Beamtengesetzes sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden.
5Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Einrichtung der Universität eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so kann die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident (14) im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport (8) und dem Ministerium für Finanzen (1) und Europa § 78 Absatz 1 bis 3 (8) des Saarländischen Beamtengesetzes durch Rechtsverordnung für anwendbar erklären.
6Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
7Wird eine Beamtin/ein Beamter von einem anderen Dienstherrn zur Vertretungsprofessorin/zum Vertretungsprofessor, zur Gastwissenschaftlerin/zum Gastwissenschaftler oder zur Lehrbeauftragten/zum Lehrbeauftragten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit berufen, ist die Beamtin/der Beamte abweichend von § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl.I S.1010), geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160), in der jeweils geltenden Fassung nicht entlassen, wenn sie/er zur Wahrnehmung der Tätigkeit beurlaubt wird (15).
(3) 1Der Erholungsurlaub der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten.
2Heilkuren sollen in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden.
3Die Erteilung von Urlaub für wissenschaftliche Tätigkeiten regelt die Universität durch Ordnung mit Zustimmung des Universitätspräsidiums.
4Dabei ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Bezüge während des Urlaubs zu belassen sind.
(4) Zur Professorin/Zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit soll nicht ernannt werden, wer das fünfundfünfzigste Lebensjahr bereits vollendet hat.
(5) (3) 1Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen und Beamte auf
Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag
der Beamtin/des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern.
2Gründe für eine Verlängerung sind:
Beurlaubung nach § 83 (9) des Saarländischen Beamtengesetzes,
Beurlaubung zur Ausübung eines mit ihrem/seinem Amt zu vereinbarenden Mandats nach Amtsblatt des Saarlandes vom 3. August 2006 1231 § 31 des Abgeordnetengesetzes vom 4. Juli 1979 (Amtsbl.S.656), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Oktober 2005 (Amtsbl.S.1786), in der jeweils geltenden Fassung, in Anwendung des Abgeordnetengesetzes eines anderen Landes oder in entsprechender Anwendung des § 90 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) (10) in der jeweils geltenden Fassung,
Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 18.Februar 1986 (Amtsbl.S.200), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl.S.2010), in der jeweils geltenden Fassung oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1 bis 3 und 7 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.März 1994 (Amtsbl.S.667), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.Dezember 2005 (Amtsbl.S.2010), in der jeweils geltenden Fassung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.
3Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer
Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem der in Satz 2 Nr.2 genannten Landesgesetze oder
Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Gleichstellungsbeauftragte (13),
wenn die Ermäßigung der Arbeitszeit mindestens
ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit
betrug.
4Eine Verlängerung darf den Umfang
der Beurlaubung, der Freistellung oder der Ermäßigung
der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr.1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten.
5Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr.1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von
drei Jahren nicht überschreiten.
6Verlängerungen nach Satz 2 Nr.5 dürfen, auch wenn sie
mit anderen Verlängerungen zusammentreffen,
insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
7Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(6) (4) Soweit für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal ein befristetes Beschäftigungsverhältnis (11) begründet worden ist, gelten die Absätze 5 und 6 außer in den in den §§ 87a (f) und 95 des Saarländischen Beamtengesetzes (f) geregelten Fällen der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung entsprechend.
(7) (5) Nicht beamteten Mitgliedern des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die zu einer öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienenden Forschungs- und Lehrtätigkeit beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 31 Abs.5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.März 1999 (BGBl.I S.322; 847,2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 bis 6 und 14 des Gesetzes vom 10.September 2003 (BGBl.I S.1798), in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, soweit sie nicht anderweitigen Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.
§§§
Sonstiges |
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(1) 1Zur Honorarprofessorin/Zum Honorarprofessor der Universität kann für ein bestimmtes Fachgebiet bestellt werden, wer nach ihren/seinen wissenschaftlichen Leistungen den Anforderungen entspricht, die nach § 33 an die Einstellung von Professorinnen und Professoren gestellt werden.
2Die Honorarprofessorin/Der Honorarprofessor ist berechtigt, den Titel "Professorin"/"Professor" zu führen.
3Regelungen zum Erlöschen oder Widerruf der Honorarprofessur erlässt die Universität.
4Die Eigenschaft als Honorarprofessorin/Honorarprofessor erlischt insbesondere durch die Übertragung einer Professur.
(2) 1Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren halten in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden ab.
2Die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Zahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden.
3Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren können auch bei der Erfüllung anderer Aufgaben, insbesondere der Weiterbildung, Studienberatung, Auswahl von Studierenden und der Teilnahme an Hochschulprüfungen, eingesetzt werden.
4Über Befreiungen von der Lehrverpflichtung entscheidet das Universitätspräsidium.
5Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern anderer mit der Universität kooperierender wissenschaftlicher Einrichtungen kann mit der Bestellung zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor für die Dauer ihrer Tätigkeit auch die korporationsrechtliche Stellung einer Professorin/eines Professors mit Ausnahme der Wählbarkeit zu Leitungsfunktionen in der Selbstverwaltung übertragen werden.
(3) Über die Bestellung zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor sowie die Übertragung der korporationsrechtlichen Stellung einer Professorin/eines Professors entscheidet das Universitätspräsidium auf der Grundlage eines eingehend begründeten Vorschlags des zuständigen Dekanats nach Anhörung des Senats.
§§§
(1) 1Die erfolgreiche Durchführung eines Habilitationsverfahrens berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Privatdozentin"/"Privatdozent".
2Privatdozentinnen und Privatdozenten bieten in ihrem Fachgebiet, für das ihnen die Lehrbefugnis verliehen worden ist, Lehrveranstaltungen im Umfang von einer Semesterwochenstunde an.
3Die vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin/eines Professors an anderen Hochschulen ist anzurechnen.
4§ 42 Abs.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin"/"außerplanmäßiger Professor" kann auf Antrag des zuständigen Dekanats nach Anhörung des Senats durch das Universitätspräsidium an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 erfüllen und in Forschung und Lehre an der Universität hervorragende Leistungen erbringen.
2Die Verleihung setzt in der Regel eine mindestens fünfjährige erfolgreiche selbstständige Tätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist.
3§ 42 Abs.1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) 1Zur Gewinnung besonders qualifizierter Praktikerinnen und Praktiker können diese, sofern sie die Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 erfüllen, als Teilzeitprofessorin/Teilzeitprofessor mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Aufgaben einer Professorin/eines Professors in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art beschäftigt werden.
2§ 36 gilt entsprechend (1).
3Sie führen während ihrer Tätigkeit die Bezeichnung "Professorin für besondere Aufgaben"/"Professor für besondere Aufgaben".
4Ihre Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis werden dienstvertraglich geregelt.
5§ 47 Abs.2 findet entsprechende Anwendung.
§§§
1Zu Gastprofessorinnen und Gastprofessoren können Personen bestellt werden, die an anderen Hochschulen als Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler tätig sind.
2Die Bestellung erfolgt durch das Universitätspräsidium auf Antrag des zuständigen Dekanats.
§§§
(1) 1Das Universitätspräsidium kann auf Antrag des zuständigen Dekanats befristete Lehraufträge erteilen.
2Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses eigener Art selbstständig wahr.
(2) 1Das Universitätspräsidium regelt die Vergütung der Lehrbeauftragten in einer Ordnung.
2Wenn die durch einen Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der anderweitigen Dienstaufgaben von Angehörigen des öffentlichen Dienstes angerechnet wird, kann eine Vergütung nicht gezahlt werden.
(3) aMitglieder der Universität, zu deren Dienstaufgaben die Abhaltung von Lehrveranstaltungen gehört, können Lehraufträge nur bei Lehrangeboten des Weiterbildungsstudiums erhalten;
bdiese Einschränkung gilt nicht für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§§§
(1) 1Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte erbringen nach Weisung Dienstleistungen in Forschung und Lehre und unterstützen Studierende in Tutorien.
2Die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium, als studentische Hilfskraft die Immatrikulation und hinreichende Studienfortschritte sowie fachliche Kenntnisse voraus.
(2) Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft soll in der Regel drei Jahre, die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft darf vier Jahre nicht überschreiten.
(3) 1Beschäftigungsverhältnisse können nur für weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes begründet werden.
2Über die Anstellung entscheidet die Dekanin/der Dekan oder die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, in der die wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft tätig ist.
§§§
(1) Die Rechte und Obliegenheiten des sonstigen wissenschaftlichen Personals werden ergänzend durch Ordnungen der Universität geregelt, die der Senat mit Zustimmung des Universitätspräsidiums erlässt.
(2) Erleiden Mitglieder des sonstigen wissenschaftlichen Personals, die als solche weder Beamtinnen und Beamte noch Beschäftigte (1) sind, oder nach § 32 Abs.6 mit dienstlichen Aufgaben betraute entpflichtete oder im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit an der Universität einen Unfall im Sinne des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes, so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 33 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.
§§§
Studium |
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1Lehre und Studium bereiten die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor und vermitteln die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden.
2Sie befähigen zu wissenschaftlicher Arbeit, zu wissenschaftlich-kritischem Denken und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
§§§
(1) 1Bei der Reform des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in der Wissenschaft und Berufswelt bedient sich die Universität der Möglichkeiten des Fernstudiums und der Informations- und Kommunikationstechnik.
2Sie fördert die hochschulübergreifende Zusammenarbeit und beteiligt sich an grenzüberschreitenden Studiengängen.
3Lehrveranstaltungen können auch in Fremdsprachen angeboten werden.
(2) 1Die Universität kann den Studien- und Lehrbetrieb durch die Einführung eines Trimester-Systems neu ordnen.
2Die Anerkennungsfähigkeit der Abschlüsse insbesondere im Hinblick auf die Regelstudienzeiten ist zu gewährleisten.
§§§
(1) 1Studiengänge führen zu einem berufsqualifizierenden Abschluss und werden durch eine Prüfung nach § 58 abgeschlossen.
2Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird.
3Studiengänge können eine zwischen den Lernorten Hochschule und Praxis wechselnde Ausbildung vorsehen (duales Studium).
(2) 1Bachelorstudiengänge müssen die für die Berufsqualifizierung notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen, Methodenkompetenzen und berufsfeldbezogenen Qualifikationen vermitteln.
2Masterstudiengänge werden als konsekutive oder weiterbildende Studiengänge eingerichtet.
3Konsekutive Masterstudiengänge sollen einen vorausgegangenen Bachelorstudiengang fachlich vertiefen, verbreitern oder fachübergreifend erweitern.
4Sie können auch so ausgestaltet werden, dass sie inhaltlich nicht auf einem bestimmten vorangegangenen Bachelorstudiengang aufbauen.
5Neue Studiengänge werden in dieser gestuften Studiengangsstruktur eingerichtet.
6Von ihr kann in Studiengängen abgewichen werden, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen.
7Für weiterbildende Masterstudiengänge gilt § 55.
(3) 1Die Studiengänge nach Absatz 2 sind in lernergebnisorientierte Module zu gliedern und umfassen obligatorisch eine Abschlussarbeit.
2Für erfolgreich abgeschlossene Module sowie für Bachelor- und Masterarbeiten werden Leistungspunkte nach einem europäischen Leistungspunkte-System vergeben (ECTS).
3Je Semester sind in der Regel 30 Leistungspunkte zugrunde zu legen.
4Ein Leistungspunkt entspricht einer Gesamtarbeitsbelastung der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis höchstens 30 Zeitstunden.
5Module sollen mindestens einen Umfang von fünf ECTS-Punkten aufweisen.
6Für ein Modul werden Leistungspunkte vergeben, wenn die in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen erbracht worden sind.
7Wird ein Modul mit einer das Lernergebnis feststellenden Prüfung abgeschlossen, soll in der Regel nur eine Prüfungsleistung vorgesehen werden.
(4) Studiengänge sind in der Regel so zu gestalten, dass sie Möglichkeiten für Aufenthalte an anderen Hochschulen und in der Praxis ohne Zeitverlust einräumen.
(5) 1Jeder neue Bachelor- und Masterstudiengang oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Bachelor- oder Masterstudienganges ist durch eine anerkannte, unabhängige wissenschaftliche Einrichtung in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung).
2Auf eine Akkreditierung einzelner Studiengänge kann verzichtet werden, wenn die Hochschule insgesamt oder im betreffenden Bereich über ein akkreditiertes System zur Qualitätssicherung ihres Studienangebots verfügt (Systemakkreditierung).
3In den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 7 können Fristen für eine erneute Akkreditierung oder für eine ausnahmsweise nachzuholende Akkreditierung eines Studiengangs bestimmt werden.
(6) Bei der Organisation von Studiengängen soll, soweit möglich, den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudierenden Rechnung getragen werden.
(7) 1Die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Aufhebung von Studiengängen ist der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten anzuzeigen.
2Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, bedürfen die Maßnahmen der Zustimmung des zuständigen Fachministeriums sowie der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten.
(8) Die Universität kann sich an der Errichtung gemeinsamer Studiengänge mit anderen Hochschulen beteiligen und zu diesem Zweck mit Zustimmung des Universitätsrats insbesondere Vereinbarungen über die Gestaltung des Studiums und der Prüfungen und die Bildung gemeinsamer Kommissionen schließen.
§§§
§§§
§§§
(1) 1In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit).
2Dies gilt auch für Teilzeitstudien.
3Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten.
(2) 1Die Regelstudienzeit beträgt
bei Bachelorstudiengängen mindestens drei und höchstens vier Jahre,
bei Masterstudiengängen mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre,
bei konsekutiven Studiengängen insgesamt höchstens fünf Jahre,
bei Studiengängen, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, höchstens viereinhalb Jahre und
2aDarüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden;
2bdies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden.
§§§
(1) 1Die Fakultäten stellen für jeden Studiengang eine Studienordnung auf.
2Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit.
3Die Studienordnung sieht Schwerpunkte vor, die die Studierenden nach eigener Wahl bestimmen können.
(2) 1Die Studieninhalte sind so auszuwählen, dass das Studium in der Regelstudienzeit (§ 53) abgeschlossen werden kann.
2Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind.
3Der Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.
4Bei der Gestaltung des Lehrangebots ist auf die Bedürfnisse der Teilzeitstudierenden Rücksicht zu nehmen.
(3) 1Die Studienordnung kann die Zulassung zu Studienabschnitten oder zu einzelnen Veranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der Erbringung bestimmter Studienleistungen oder dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen.
2Sie kann die Anforderungen festlegen, die an die Fremdsprachenkenntnisse und die Beherrschung der Informations- und Kommunikationstechnik zu stellen sind.
(4) Zur Erprobung neuer Lehr- und Lernformen kann das Dekanat Abweichungen von den in der Studienordnung vorgesehenen Veranstaltungsformen gestatten.
(5) Die Studiendekanin/Der Studiendekan erstellt für jeden Studiengang auf der Grundlage der Studienordnung einen Studienplan, der der Studienordnung als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums hinzuzufügen ist.
(6) 1In Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, sind die Studienordnungen
der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (3) anzuzeigen, das das Einvernehmen mit dem für die Prüfung zuständigen Ministerium herstellt.
2Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (2) kann innerhalb von zwei Monaten eine Änderung verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass das Studium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt und abgeschlossen werden kann.
3Nach Ablauf dieser Frist tritt die Studienordnung in Kraft, wenn eine Änderung nicht verlangt worden ist.
§§§
(1) 1Die Universität soll Möglichkeiten der wissenschaftlichen Weiterqualifizierung und (2) Weiterbildung entwickeln und anbieten.
2Das weiterbildende Studium steht Bewerberinnen und Bewerbern offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf, durch ein Studium oder auf andere Weise erworben haben.
3Die Lehrveranstaltungen sollen mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar machen.
(2) (3) 1Für Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge (postgraduale Studiengänge) angeboten werden.
2Sie sollen höchstens zwei Jahre dauern.
(3) (3) 1Weiterbildende Masterstudiengänge setzen ein Lehrangebot voraus, das die beruflichen Erfahrungen berücksichtigt und an diese anknüpft.
2Zugangsvoraussetzung ist grundsätzlich ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss sowie qualifizierte berufspraktische Erfahrungen von in der Regel nicht unter einem Jahr.
3Personen, die dem Bachelor-Abschluss vergleichbare Kompetenzen in der beruflichen Praxis erworben haben, können zu einem weiterbildenden Studiengang zugelassen werden, wenn mittels einer Eignungsprüfung festgestellt wird, dass diese Kompetenzen dem für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschluss entsprechen.
4Die Universität legt die in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kompetenzen in der Prüfungsordnung fest.
5Bei der Eignungsprüfung sind Vertreterinnen und Vertreter der Kammern zu beteiligen. Weiterbildende Masterstudiengänge führen zu demselben Qualifikationsniveau und verleihen dieselben Berechtigungen wie die übrigen Masterstudiengänge.
(4) (3) Zugangsvoraussetzungen, Organisation und Abschluss weiterbildender Studien können in Ordnungen geregelt werden.
§§§
(1) 1Die Studienberatung ist Aufgabe der Universität.
2Die Universität unterrichtet insbesondere über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums.
3An einem Studium interessierten Personen soll die Möglichkeit gegeben werden, sich bei einer zentralen Stelle der Universität über Voraussetzungen und Inhalte eines Studiums zu informieren.
4Die Studienberatung unterstützt darüber hinaus die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung über die sachgerechte Planung und Durchführung eines Studiums.
5Die Universität kann hierfür ein Tutorien-System einrichten.
(2) 1Die Universität führt eine allgemeine Studienberatung auch für die anderen staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch, solange diese nicht selbst eine allgemeine Beratung anbieten.
2Sie arbeitet mit den für die Studienfachberatung zuständigen Stellen dieser Hochschulen und mit den für die Berufsberatung, die staatlichen Prüfungen und die sonstige Bildungsberatung zuständigen Stellen zusammen.
3Sie kann die Aufgaben der Studienberatung mit Zustimmung des Universitätsrats auf private Einrichtungen übertragen.
§§§
(1) 1Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit einer im Ausland erworbenen Schulbildung auf das Hochschulstudium vorzubereiten.
2Das Studienkolleg ist der Universität organisatorisch zugeordnet.
3Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Leiterin/des Leiters des Studienkollegs ist die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident.
4Die Kollegiatinnen und Kollegiaten des Studienkollegs werden als Studierende bei der zuständigen Hochschule immatrikuliert.
(2) Der Senat regelt die Organisation des Studienkollegs, die Zulassung zum Studienkolleg, die Rechtsstellung der Kollegiatinnen und Kollegiaten und die Ordnungsmaßnahmen einschließlich des Ausschlusses aus dem Studienkolleg bei Pflichtverletzung oder wegen dauernd unzureichender Leistungen durch eine Kollegordnung, die der Zustimmung des Universitätspräsidiums bedarf.
(3) 1Die Studienbewerberin/Der Studienbewerber hat in einer Feststellungsprüfung nachzuweisen, dass sie/er die fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums erfüllt.
2Die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren werden in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Schulrechts durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Wirtschaft (3) und Wissenschaft geregelt.
(4) (1) 1Die dienstrechtliche Stellung der zum Zeitpunkt der organisatorischen Zuordnung des Studienkollegs
zur Universität nach Absatz 1 Satz 2 am Studienkolleg tätigen Lehrkräfte bleibt
unberührt.
2Für sie gilt § 29 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.August 1996 (Amtsbl.S.846; 1997, S.147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
13.Juli 2005 (Amtsbl.S.1226), entsprechend.
3Lehrkräfte, die nach dem in Satz 1 genannten
Zeitpunkt eine Beschäftigung am Studienkolleg aufnehmen, sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben
gemäß § 38 Abs.2 und 3.
(5) (2) Die Aufgaben des Studienkollegs können mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft (3) und Wissenschaft auf private Einrichtungen übertragen werden.
§§§
(1) 1Ein Studiengang wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche Prüfung abgeschlossen, mit der der Studienerfolg festgestellt und die studienbegleitend auf der Basis eines Leistungspunktesystems nach § 50 Absatz 3 Satz 2 abgelegt (3) wird.
2In noch bestehenden Diplom- und Magisterstudiengängen sowie in Studiengängen mit Staatsexamen können abweichend von Satz 1 und von § 50 Absatz 3 eine Abschluss- und eine Zwischenprüfung vorgesehen werden (4).
3Die Prüfungsordnung kann weitere Leistungen als Nachweis für die ordnungsgemäße Fortsetzung des Studiums verlangen.
(2) (5) Die Begutachtung von Bachelorarbeiten muss spätestens nach zwei Monaten, die Begutachtung von Masterarbeiten und vergleichbaren Abschlussarbeiten spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein.
(3) 1Hochschulprüfungen können von den Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, von entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren, Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an anderen Hochschulen, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten und außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren abgenommen werden.
2Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (6), Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden.
3Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(4) 1Prüfungsleistungen (1) in Prüfungen, deren Nichtbestehen endgültig ist, sind in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern zu bewerten.
2Darüber hinaus kann der Prüfling in begründeten Ausnahmefällen verlangen, dass Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen von zwei Prüferinnen und Prüfern bewertet werden (2).
3Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüferinnen und Prüfern oder von einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.
(5) 1Zwischen- und Abschlussprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.
2Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass in begründeten Ausnahmefällen eine dritte Wiederholungsmöglichkeit zum nächstmöglichen Prüfungszeitpunkt eingeräumt wird (7).
3Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die/der Studierende sämtliche Prüfungs- und Studienleistungen des Studienganges bis auf die Prüfungsleistung, für die sie/er die dritte Wiederholung beantragt, mit Erfolg erbracht hat (7).
4Für studienbegleitende Prüfungen kann an Stelle der Wiederholbarkeit bestimmt werden, dass Studienleistungen innerhalb bestimmter Fristen zu erbringen sind.
5Höchstens zwei Leistungsversuche sind innerhalb der Frist zu ermöglichen.
(6) ...(8)
§§§
(1) 1Der Senat beschließt auf Vorlage des Universitätspräsidiums studiengangübergreifende Prüfungsordnungen (Rahmenprüfungsordnungen).
2Die Rahmenprüfungsordnungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft (3) und Wissenschaft.
3Die Fakultäten erlassen mit Zustimmung des Universitätspräsidiums Prüfungsordnungen für einzelne Studiengänge, die den Rahmenprüfungsordnungen entsprechen müssen.
(2) Die Zustimmung zu den Rahmenprüfungsordnungen nach Absatz 1 Satz 2 kann aus wichtigen Gründen versagt werden, insbesondere wenn sie
eine mit § 53 unvereinbare Regelstudienzeit vorsehen oder anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entsprechen,
eine (1) beschlossene Empfehlung der Kultusministerkonferenz nicht berücksichtigen oder
die im Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse nicht hinreichend gewährleisten.
(3) Die Rahmenprüfungsordnungen enthalten Bestimmungen insbesondere über
die Regelstudienzeit sowie die Zeit, bis zu der in der Regel eine Zwischenprüfung abzulegen ist,
die Voraussetzungen für die Zulassung zur und den Ausschluss von einer Prüfung,
die Fristen für die Meldung zu einer Prüfung und zu deren Wiederholung,
die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Dauer einer mündlichen Prüfung sowie bei studienbegleitenden Prüfungen der Zeitraum, innerhalb dessen die Studierenden die erforderlichen Prüfungsleistungen nachzuweisen haben,
die an den spezifischen Bedürfnissen ausgerichtete Erbringung von Prüfungsleistungen durch behinderte Studierende,
die Anforderungen an das Bestehen und die Voraussetzungen für das Wiederholen einer Prüfung,
die Folgen der Nichterbringung einer Prüfungsleistung und des Rücktritts von einer Prüfung sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
die Prüfungsorgane und den Prüfungsablauf, einschließlich der Zulässigkeit der Anwesenheit von Studierenden als Zuhörerinnen und Zuhörer bei mündlichen Prüfungen und die Führung von Aufzeichnungen über den Prüfungsverlauf,
die Anrechnung von in anderen Studiengängen, in einem Fernstudium oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen,
die Anrechnung von Ergebnissen von Vor- und Zwischenprüfungen oder studienbegleitender Leistungsnachweise bei der Abschlussprüfung,
die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung,
den nach bestandenen Prüfungen zu verleihenden Hochschulgrad,
die Voraussetzungen, unter denen bei geeigneten Studiengängen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlussprüfung im Fall des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt und im Fall des Bestehens zur Notenverbesserung wiederholt werden kann (Freiversuch),
die Möglichkeit der (2) Inanspruchnahme des gesetzlichen Mutterschutzes und der Elternzeit (§ 16 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes).
(4) aIn Prüfungsordnungen für einzelne Studiengänge können fachspezifische Prüfungsanforderungen zur Ausfüllung der in der Rahmenprüfungsordnung enthaltenen Regelungsspielräume bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen und des Prüfungsverfahrens festgelegt werden;
bdazu gehört insbesondere auch, ob Studien- und Prüfungsleistungen auch in einer Fremdsprache erbracht werden dürfen.
§§§
(1) 1Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an deutschen oder anerkannten ausländischen Hochschulen oder an einer anerkannten Fernstudieneinheit erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen, die sie ersetzen sollen, nachgewiesen wird (3).
2Gleiches gilt für Studien- und Prüfungsleistungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht worden sind (4).
3Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach Satz 2 (5) sind insbesondere die Ergebnisse von Evaluierungsverfahren heranzuziehen.
4Die Ablehnung eines Antrags auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach Satz 2 (5) ist schriftlich zu begründen.
5§ 5a Abs.1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.April 1972 (BGBl.I S.713), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.Juli 2002 (BGBl.I S.2592), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) 1Die Gleichwertigkeit nach Absatz 1 wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Universität, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt.
2Die Universität ist vorher zu hören.
3Im Studiengang, der zur ersten juristischen Prüfung führt, gelten für die Gleichwertigkeitsfeststellung die Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004 (Amtsbl.S.78), geändert durch das Gesetz vom 11.Dezember 2003 (Amtsbl.2004, S.2), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) (6) Die Anerkennung kann der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion dienen.
(4) (7) 1Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über die Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor.
(5) (8) Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen.
§§§
(1) (2) 1Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Universität den Bachelorgrad.
2aAufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Universität den Mastergrad;
2b§ 55 Absatz 3 bleibt unberührt.
3Abweichend von Satz 1 kann die Universität in auslaufenden Studiengängen einen Diplom- oder Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen.
(2) Für die Bachelor- und Mastergrade sind die in den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge niedergelegten Bezeichnungen zu verwenden.
(3) (3) Die Universität kann durch Prüfungsordnung regeln, dass ein Hochschulgrad nach Absatz 1 auch aufgrund einer staatlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verliehen werden kann.
(4) Aufgrund der Promotion (§ 64) verleiht die Universität den Doktorgrad.
(5) 1Aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Universität für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.
2Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Universitätsrats.
3Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden, wenn
mit der ausländischen Hochschule ein fester Studienplan vereinbart ist,
beide Hochschulen einen wesentlichen Teil des Studiengangs durchführen,
die Studien- und Prüfungsanforderungen den Anforderungen für den Erwerb eines Grades nach Absatz 1 entsprechen.
4Die Form der Verleihung muss kenntlich machen, dass es sich nicht um Grade handelt, die als Abschlüsse zweier selbstständiger Studiengänge erworben wurden.
(6) Die Universität kann das Recht zur Verleihung von Graden für Abschlüsse in Studiengängen, die aufgrund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bestehen oder eingerichtet werden, auf andere Hochschulen übertragen.
2Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Senats und der Genehmigung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (4).
3Die nach einer solchen Übertragung verliehenen Grade gelten auch als Grade der Universität.
(7) Den Abschlusszeugnissen und den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade sind eine englischsprachige und/oder - im Rahmen der Möglichkeiten - französischsprachige Übersetzung und eine Übersicht über die Inhalte des absolvierten Studiengangs (Diploma-Supplement) beizufügen.
(8) Studierende, die die Universität ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Leistungsbescheinigung über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.
§§§
(1) 1Deutsch- oder fremdsprachige Hochschulgrade, Hochschultätigkeitsbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel dürfen im Saarland nur aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen oder von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (1) aufgrund einer Prüfungsordnung verliehen werden.
2Sie dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden.
3Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.
(2) Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (3) kann die Führung von Graden, Bezeichnungen und Titeln, die die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht erfüllen, untersagen.
(3) Für Ehrendoktorgrade gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§§§
(1) 1Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Einrichtung geführt werden.
2aDie verliehene Form des Grades kann bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen werden;
2bferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden.
3Die Regelungen finden auch auf staatliche und kirchliche Grade Anwendung.
4Eine Umwandlung in einen deutschen Grad findet außer zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt.
(2) 1Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder einer anderen Einrichtung verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Einrichtung geführt werden.
2Ein ausländischer Ehrengrad darf nicht geführt werden, wenn die verleihende Einrichtung kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend.
(4) Äquivalenzabkommen und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland, die Inhaber ausländischer Grade begünstigen, gehen den Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 vor.
(5) 1Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Gradführung ist untersagt.
2Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen des Ministeriums für Wirtschaft (1) und Wissenschaft die Berechtigung hierzu insbesondere urkundlich nachzuweisen.
§§§
(1) Der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch eine schriftliche Arbeit (Dissertation) und eine mündliche Prüfung in Form der Disputation erbracht.
(2) 1Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs an einer Hochschule oder eines einschlägigen postgradualen Studiengangs im Sinne von § 55 Absatz 2 (1) oder
den Abschluss in einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder
einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem Bachelorstudiengang und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studienleistungen in den Promotionsfächern im Gesamtumfang von maximal drei Semestern oder
einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem einschlägigen Diplomstudiengang an einer Fachhochschule und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studienleistungen in den Promotionsfächern im Gesamtumfang von maximal drei Semestern
nachweist.
2Soweit die Besonderheiten des Studiengangs es erfordern, können Ausnahmen vorgesehen werden.
3Die Promotionsordnung kann die Zulassung zusätzlich vom Nachweis einer qualifizierten Abschlussprüfung oder vom Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abhängig machen.
4Bei den zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen darf nicht zwischen dem Masterabschluss, der an einer Universität, und dem Masterabschluss, der an einer Fachhochschule erworben wurde, unterschieden werden (2).
(3) 1Die Bestimmungen der §§ 58 und 59 gelten für das Promotionsverfahren entsprechend.
2In der Promotionsordnung kann vorgesehen werden, dass die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten Leistungen verlangen und abnehmen kann.
3Die Promotionsordnung kann auch die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.
(4) 1Für Promotionsverfahren von Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen sind in die Promotionsordnung Bestimmungen über die Mitwirkung von Professorinnen und Professoren der Fachhochschule aufzunehmen.
2Bei kooperativen Promotionen ist die Beteiligung von Professorinnen und Professoren der Fachhochschule an der Betreuung der Doktorandinnen und Doktoranden durch die Universität zu ermöglichen (3).
3Hierbei sind die nach Absatz 2 Satz 1 Nr.3 und 4 erforderlichen zusätzlichen Studienleistungen in einer Vereinbarung zwischen einer Professorin/einem Professor der Fachhochschule und einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer der Universität festzulegen.
4Diese werden von den zuständigen Fachbereichen bzw. Fakultäten der Fachhochschule und der Universität beauftragt.
5Die Dissertation soll von einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer der Universität allein oder gemeinsam mit einer Professorin/einem Professor der Fachhochschule betreut werden.
(5) Die Promotionsordnung soll auch das Verfahren einer gemeinsamen Betreuung und Durchführung von Promotionen mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule regeln.
(6) (4) 1Die Universität soll ihren Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studiengänge anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.
2Die Zulassung zur Promotion darf nicht von der zusätzlichen Teilnahme an postgradualen Studiengängen im Sinne von § 55 Absatz 2 abhängig gemacht werden.
(7) 1Das Promotionsverfahren ist innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Dissertation abzuschließen.
2Die Promotionsordnung der Fakultät bedarf der Zustimmung des Universitätspräsidiums (5).
§§§
(1) Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung zur dauernden selbstständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre (Lehrbefähigung).
(2) Voraussetzung für die Feststellung der Lehrbefähigung sind die pädagogische Eignung aufgrund selbstständig erbrachter Leistungen in der akademischen Lehre und die Befähigung zu selbstständiger Forschung aufgrund einer Habilitationsschrift oder einer Mehrzahl von wissenschaftlichen Publikationen mit dem einer Habilitationsschrift entsprechenden wissenschaftlichen Gewicht.
(3) 1Die Durchführung des Habilitationsverfahrens setzt die Annahme als Habilitandin/Habilitand durch die zuständige Fakultät voraus.
2Voraussetzung für die Annahme sind die pädagogische Eignung und die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
3Der mit der Annahme begründete Status ist in der Regel auf vier Jahre zuzüglich der Dauer des Begutachtungsverfahrens nach Absatz 5 begrenzt.
4Bei Vorliegen besonderer Gründe ist eine Verlängerung zulässig.
(4) Das zuständige Dekanat vereinbart mit der Habilitandin/dem Habilitanden Art und Umfang der für den Erwerb der Lehrbefähigung notwendigen Leistungen in Forschung und Lehre.
2Nach zwei Jahren findet eine Zwischenevaluierung statt.
3Stellt das zuständige Dekanat fest, dass die vereinbarten Leistungen voraussichtlich nicht erbracht werden, ist das Habilitationsverfahren beendet.
(5) 1Wird das Habilitationsverfahren fortgeführt, ist nach Erbringung der für die Feststellung der Lehrbefähigung erforderlichen Leistungen nach Absatz 2 eine wissenschaftliche Begutachtung unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter durchzuführen, in der über die Erbringung der für den Erwerb der Lehrbefähigung im Sinne von Absatz 1 erforderlichen Leistungen entschieden wird.
2Über den Erwerb der Lehrbefähigung ist innerhalb von acht Monaten zu entscheiden.
(6) 1Nähere Regelungen, insbesondere über den Nachweis der pädagogischen Eignung und der Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit sowie etwaiger weiterer Voraussetzungen für die Annahme als Habilitandin/Habilitand, über das Verfahren, die Zwischenevaluierung und die wissenschaftliche Begutachtung trifft die Habilitationsordnung.
2Darin kann auch vorgesehen werden, dass ein Fachmentorat zur fachlichen Betreuung während des Habilitationsverfahrens und zur Mitwirkung bei der Begutachtung der für den Erwerb der Lehrbefähigung erforderlichen Leistungen eingeführt wird.
3Die Habilitationsordnung der Fakultät bedarf der Zustimmung des Universitätspräsidiums.
(7) 1Habilitandinnen und Habilitanden, die als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitglieder der Universität sind, überträgt das zuständige Dekanat, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Fachmentorat, die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre.
2Soweit Habilitandinnen und Habilitanden nicht Mitglieder der Hochschule sind, trägt das Dekanat, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Fachmentorat, dafür Sorge, dass die Habilitandin/der Habilitand sich in der akademischen Lehre qualifiziert und ausreichend Gelegenheit zur Lehre erhält.
§§§
(1) Der Universität werden nach Maßgabe des Haushalts Mittel für die Vergabe von Stipendien zugewiesen, um den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs an der Universität, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste - Saar in ihrer weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung und künstlerischen Entwicklung zu fördern.
(2) 1Die Förderung erfolgt durch ein Stipendium, das sich aus einem Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammensetzt.
2Darüber hinaus können
Sach- und Reisekosten gewährt werden.
3Das Stipendium soll in der Höhe so bemessen sein, dass eine Berufstätigkeit neben dem Studium unterbleiben kann.
4Hierbei sind das Einkommen der
Stipendiatin/des Stipendiaten und die Anzahl der
unterhaltspflichtigen Kinder zu berücksichtigen.
5Das Stipendium ist unabhängig vom Einkommen der Eltern.
(3) 1Die Einzelheiten der Förderung werden durch eine von der Universität zu erlassende Ordnung
geregelt.
2Über Anträge auf Förderung entscheidet eine Vergabekommission, der Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer, akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Graduierte sowie die Gleichstellungsbeauftragte angehören.
(4) 1Die Universität erlässt die Ordnung nach Absatz 3 im Benehmen mit der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste - Saar.
2Für die Erarbeitung künstlerischer Entwicklungsvorhaben ist ein angemessener Anteil
der zu vergebenden Stipendien vorzusehen.
(5) Die Universität berichtet der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (2) jährlich über die Vergabe der Stipendien.
§§§
Forschung |
---|
(1) 1Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
2Gegenstand der Forschung können im Rahmen der Aufgaben der Universität alle wissenschaftlichen Bereiche einschließlich der praktischen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und der sich aus der Anwendung ergebenden Folgen sein.
(2) 1Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens veröffentlicht werden.
2aBei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen und Mitautoren zu nennen;
2bsoweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
(3) 1Die Universität nimmt die Befugnis des Dienstherrn oder des Arbeitgebers nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.Januar 2002 (BGBl.I S.414), in der jeweils geltenden Fassung auch gegenüber den an der Universität Beschäftigten wahr, die Beamtinnen und Beamte oder Beschäftigte (3) des Landes sind.
2Gegenüber den in § 30 Abs.1 genannten Personen, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben
an der Forschung teilnehmen oder denen die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in
der Forschung übertragen ist, gilt Satz 1 entsprechend (1).
3Erfolgt die Verwertung von Erfindungen durch
die Universität, so stehen ihr die Erträge zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung, soweit
nicht in den Fällen des Satzes 2 eine abweichende Regelung in der Vereinbarung nach § 15 des
Gesetzes über das Universitätsklinikum getroffen worden ist (2).
§§§
(1) 1Das Universitätspräsidium koordiniert Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte.
2Hierbei sind Programme zur regionalen, überregionalen und internationalen Aufgabenteilung und Zusammenarbeit im Bereich der Forschung zu berücksichtigen.
3Die Universität arbeitet im Bereich der Forschung mit anderen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen einschließlich der Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen zusammen.
(2) aDie ständige Zusammenarbeit der Universität mit Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 3 sowie mit Einrichtungen, deren Aufgabe nicht ausschließlich in der Pflege der Wissenschaft und Forschung liegt, ist durch Verträge zu regeln;
bdiese sind vom Universitätspräsidium nach Anhörung des Senats dem Universitätsrat zur Zustimmung vorzulegen.
§§§
(1) 1Die in der Forschung tätigen Mitglieder der Universität sind berechtigt, im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden (Drittmittelprojekte).
2Die Erfüllung anderer Aufgaben der Universität sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
3Entstehende Folgelasten sind angemessen zu berücksichtigen.
4Die Vorhaben sind gegenüber dem Universitätspräsidium anzuzeigen.
5Die Durchführung von Drittmittelprojekten ist Teil der Hochschulforschung.
(2) 1Drittmittelprojekte sind über den Haushalt der Universität abzuwickeln.
2Die Mittel können abweichend von den für Haushaltsmittel der Universität geltenden Regelungen nach den Bedingungen der Drittmittelgeber bewirtschaftet werden, soweit die Bindung der Mittel an die Aufgaben der Universität gewährleistet ist.
3Das Universitätspräsidium regelt die Bewirtschaftung der Drittmittel.
4Es hat den forschenden Mitgliedern der Universität im Rahmen der ihnen vom Drittmittelgeber zugedachten Verantwortung weitgehende Dispositionsmöglichkeiten einzuräumen.
5Soweit es sich um Mittel handelt, die von Mitgliedern der Medizinischen Fakultät oder Beschäftigten des Universitätsklinikums des Saarlandes eingeworben wurden, unterrichtet die Universität den Klinikumsvorstand über Herkunft und Verwendung der Mittel.
6Das Nähere wird in der Vereinbarung nach § 15 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes geregelt.
(3) 1Aus Drittmitteln vergütetes Personal ist im Dienst der Universität zu beschäftigen.
2In Ausnahmefällen können Mitglieder der Universität mit Zustimmung des Universitätspräsidiums im eigenen Namen mit aus Mitteln Dritter vergüteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern private Arbeitsverträge abschließen, wenn dies mit den Bedingungen des Drittmittelgebers vereinbar ist.
(4) 1Drittmittel sollen die bei der Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten entstehenden zusätzlichen Kosten decken und zu den übrigen Kosten angemessen beitragen.
2Bei der Durchführung von Vorhaben, die nach einem in der Wissenschaft anerkannten Verfahren gefördert werden, bleibt die von der Universität vorzuhaltende Grundausstattung außerhalb der Berechnung nach Satz 1.
3Werden bei der Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten Leistungen erbracht, die auch gewerblich angeboten werden, so müssen die Drittmittel für diese Leistungen entsprechend den im gewerblichen Bereich üblichen Entgelten bemessen sein.
(5) Finanzielle Erträge der Universität aus Forschungsvorhaben, die an der Universität durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Universität als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Universität zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung und werden bei der Bemessung der der Universität zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesenen Mittel nicht mindernd berücksichtigt.
§§§
Studierende |
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(1) Zum Studium an der Universität ist berechtigt, wer die dafür erforderliche Qualifikation durch Vorlage einer im Saarland anerkannten deutschen Hochschulzugangsberechtigung nachweist oder die Voraussetzungen des § 70 erfüllt und nicht nach § 72 an der Immatrikulation gehindert ist.
(2) 1Die Qualifikation für ein Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch die allgemeine Hochschulreife, die
Meisterprüfung, (2) die fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung.
2Das Ministerium für Bildung und Kultur (8) regelt im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (8)
und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (8)
durch Rechtsverordnung die Feststellung
der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen (3).
3Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.
(3) 1Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, ohne die allgemeine Hochschulreife zu besitzen.
2Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer das Grundstudium in einem Fachhochschulstudiengang, in einem gestuften Studiengang an einer Universität oder einen vergleichbaren Studienabschnitt abgeschlossen hat.
(4) 1Eine fachgebundene Studienberechtigung kann Personen erteilt werden, die eine Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung
und eine in der Regel mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf nachweisen
können, wenn sie eine Hochschulzugangsprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder eine Eignungsfeststellung im Anschluss
an ein Probestudium von mindestens zwei und höchstens vier Semestern erfolgt ist (4).
2aDem Probestudium muss eine umfassende Beratung durch die Universität vorausgehen;
2ban die Stelle der Eignungsfeststellung kann auch eine Zwischenprüfung gemäß § 58 Abs.1 Satz 2 treten.
3Über die Studienberechtigung entscheidet die Universität.
4Sie bildet zur Abnahme der Hochschulzugangsprüfung und zur Entscheidung über
die Zulassung zum Probestudium eine
Kommission, der eine Beauftragte/ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung und Kultur (9) zwei in dem
gewünschten Studiengang tätige Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer sowie Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitskammer, der Handwerkskammer, der
Industrie- und Handelskammer oder der Kammern für freie Berufe angehören (5).
5Das einheitliche Votum der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer kann nicht überstimmt werden.
6Das Nähere regelt die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident (11)
im Einvernehmen mit
dem Ministerium für Bildung und Kultur (6) (10)
nach Anhörung der Universität und der in Satz 4 genannten Kammern durch Rechtsverordnung.
(5) 1Die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen hat, wer hierzu besonders geeignet ist.
2Der Zugang zu konsekutiven Masterstudiengängen setzt den Bachelorabschluss oder einen äquivalenten Abschluss voraus und ist insbesondere von einer Eignungsprüfung, einem qualifizierten Notendurchschnitt oder anderen geeigneten Verfahren abhängig zu machen.
3Der Zugang zu einem postgradualen Studiengang nach § 55 Absatz 2 setzt einen Hochschulabschluss voraus (11).
4Für den Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen gilt § 55 Absatz 3 (11).
(6) 1Für den Zugang zu einem künstlerischen oder gestalterischen Studiengang und zu einem Sportstudiengang kann außer der Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis einer entsprechenden Begabung verlangt werden.
2Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (12)
kann nach Anhörung der Universität Eignungsprüfungsordnungen durch Rechtsverordnung erlassen.
(7) 1Für das Studium in einem Studiengang mit besonderen fachspezifischen Anforderungen kann die Universität unbeschadet von Absatz 6 außer der Qualifikation nach Absatz 2 den Nachweis der Eignung für den gewählten Studiengang durch ein Eignungsfeststellungsverfahren verlangen.
2Das Eignungsfeststellungsverfahren führt die Universität durch.
3Die Universität stellt die fachspezifische Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern anhand folgender Merkmale fest:
in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Leistungen in studiengangspezifischen Fächern,
studiengangspezifische Berufsausbildung oder praktische Tätigkeit,
Motivations- und Leistungserhebungen in der Regel in schriftlicher Form zu studiengangbezogenen Fähigkeiten und Fertigkeiten,
fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben können,
Ergebnisse eines Auswahlgesprächs, in dem die Motivation und Eignung für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt werden.
(8) 1Die Universität regelt durch Ordnung, die der Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (13)
bedarf, welche Eignungskriterien für die fachspezifische Eignung in einem bestimmten Studiengang heranzuziehen sind, welche Eignungskriterien miteinander zu kombinieren sind und welche Gewichtung miteinander kombinierten Eignungskriterien im Einzelnen zukommt.
2Sie regelt ferner das Eignungsfeststellungsverfahren, die Mitwirkung der Universitätsmitglieder am Verfahren und die Zuständigkeiten.
(9) (1) In Studien- und Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, dass für einzelne Studiengänge der Nachweis einer besonderen Vorbildung oder Tätigkeit zu erbringen ist, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.
§§§
1Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht im Besitz einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung sind, sind unter den Voraussetzungen des § 69 zum Studium berechtigt, wenn sie eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige Qualifikation nachweisen, die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen und die von der Universität vorgesehene Eignungsprüfung oder besonderen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
2Die Feststellung der Gleichwertigkeit von Qualifikationen nach Satz 1 regelt die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident (2)
durch Rechtsverordnung.
3Bewerberinnen und Bewerber, deren ausländische Vorbildungsnachweise den Hochschulzugang erst nach Bestehen einer Feststellungsprüfung ermöglichen, müssen diese Prüfung an einem Studienkolleg ablegen.
§§§
(1) 1Die Studierenden schreiben sich zum Studium in dem von ihnen gewählten Studiengang oder mit dem Ziel der Promotion ein (Immatrikulation).
2Sie werden durch die Einschreibung und für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Universität (§ 11 Abs.1 Satz 1).
3Eine Studienbewerberin/Ein Studienbewerber ist einzuschreiben, wenn sie/er die für den Studiengang erforderliche Qualifikation nachweist und kein Versagungsgrund nach § 72 vorliegt.
(2) aDie Einschreibung kann auch für mehrere Studiengänge erfolgen;
bbestehen insoweit Zulassungsbeschränkungen, durch die Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, so kann eine Studienbewerberin/ein Studienbewerber für diese gleichzeitig nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist oder die Voraussetzungen für ein Zweitstudium erfüllt sind.
(3) 1Die Immatrikulation kann sich auf einen bestimmten Studienabschnitt beschränken, wenn der gewählte Studiengang an der Universität nur teilweise angeboten wird.
2Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt und für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht.
(4) In Studiengängen, in denen Teilzeitregelungen bestehen, können Bewerberinnen und Bewerber als Teilzeitstudierende immatrikuliert werden, wenn sie wegen Berufstätigkeit, der Betreuung von Angehörigen oder aus einem anderen wichtigen Grund dem Studium nur mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit widmen können.
(5) 1Ein Wechsel des Studiengangs bedarf der Änderung der Einschreibung.
2Die Universität kann den Wechsel des Studiengangs von der Teilnahme an einer Studienberatung abhängig machen.
(6) 1Schülerinnen und Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Universität besondere Begabung aufweisen, können als Juniorstudierende eingeschrieben werden.
2Sie erhalten damit das Recht, an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen.
3Ihre Studien- und Prüfungsleistungen sind bei einem späteren Studium anzuerkennen.
4Sie unterliegen nicht der Gebührenpflicht (1).
(7) Das Nähere über die Einschreibung, insbesondere die Rückmeldung und Beurlaubung, das Teilzeitstudium, die Einschreibung ausländischer und staatenloser Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Zulassung von Zweithörerinnen und Zweithörern und von Gasthörerinnen und Gasthörern, die Doppelimmatrikulation sowie das Verfahren der Einschreibung regelt der Senat in einer Ordnung (Immatrikulationsordnung), die der Zustimmung des Universitätspräsidiums bedarf.
§§§
(1) Die Einschreibung ist zu versagen, wenn die Bewerberin/der Bewerber
die Zugangsvoraussetzungen nach § 69 oder § 70 nicht nachweist,
in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhalten hat,
durch unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Bescheid als Mitglied der Universität ausgeschlossen worden ist,
an einer deutschen Hochschule in dem gewählten Studiengang den Prüfungsanspruch bereits verloren hat,
azu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt hat;
bdabei gilt die Beantragung eines Darlehens nach § 6 Satz 1 des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes
bis zu dessen Ablehnung oder dem Abschluss eines Darlehensvertrages als Nachweis der Zahlung der Studiengebühr, (1)
an einer anderen deutschen Hochschule aus den in § 74 Abs.4 Satz 1 Nr.3 und 4 und Satz 2 geregelten Gründen ausgeschlossen worden ist oder (2)
eine ausreichende Krankenversicherung aus eigenem Verschulden nicht nachweist (3).
(2) Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung versagt werden, wenn die Bewerberin/der Bewerber
die für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat,
aus den in § 74 Abs.4 Satz 1 Nr.1 und 2 geregelten Gründen ausgeschlossen worden ist oder (4)
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährden würde oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu beeinträchtigen droht (5).
§§§
(1) Studierende, die nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen wollen, haben sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Universität zurückzumelden.
(2) 1Die Rückmeldung ist zu versagen, wenn
den Studierenden das Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung ausgehändigt wurde, sofern nicht eine Fortsetzung des Studiums zur Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig ist oder
die Studierenden eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben.
2Eine Rückmeldung unter Wechsel oder Erweiterung des Studiengangs ist nur möglich, wenn die erforderliche Zulassung zum neuen Studiengang nachgewiesen wird.
3Die Rückmeldung zur Promotion setzt die Zulassung zu einem entsprechenden Promotionsstudiengang oder die Betreuung durch eine Hochschullehrerin/einen Hochschullehrer voraus.
(3) Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden.
§§§
(1) Die Einschreibung ist auf Antrag der/des Studierenden aufzuheben.
(2) 1Die Einschreibung ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufnahme zurückzunehmen, wenn
sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
sich nachträglich ergibt, dass ein Versagungsgrund nach § 72 Abs.1 vorgelegen hat.
2Sie ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sie auf einer rechtswidrigen Vergabe des Studienplatzes beruht und der Zulassungsbescheid deshalb zurückgenommen worden ist.
(3) Die Einschreibung ist zu widerrufen, wenn Gründe nach § 72 Abs.1 Nr.3 oder 6 nachträglich eintreten.
(4) 1Die Einschreibung kann widerrufen werden, wenn Studierende
die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder Prüfungen nicht erbringen,
ihr Studium längere Zeit nicht betreiben; diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn Studierende für mehr als vier aufeinander folgende Semester keine nachprüfbaren Leistungen im betreffenden Studiengang erbringen oder wenn sie eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf der doppelten Regelstudienzeit aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht abgelegt haben,
durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Einrichtung der Universität, die Tätigkeit eines Organs der Universität oder die Durchführung einer Veranstaltung der Universität behindern oder ein Mitglied der Universität von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen,
Einrichtungen der Universität zu strafbaren Handlungen nutzen oder zu nutzen versuchen.
2Gleiches gilt, wenn Studierende an den in Satz 1 Nr.3 und 4 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandeln, die gegen sie von der Universität wegen Verletzung ihrer Pflichten nach § 12 Abs.5 getroffen worden sind.
3In diesen Fällen kann mit dem Widerruf der Einschreibung eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festgesetzt werden, innerhalb der eine erneute Einschreibung an der Universität ausgeschlossen ist.
§§§
(1) 1Die an der Universität eingeschriebenen Studierenden bilden eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Universität mit dem Recht der Selbstverwaltung (Studierendenschaft).
2Die Studierendenschaft hat insbesondere die Aufgabe, die fachlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Studierenden zu vertreten, zu hochschulpolitischen Fragen Stellung zu nehmen, die politische, geistige und musische Bildung der Studierenden zu fördern und den Hochschulsport sowie überregionale und internationale Kontakte zu pflegen.
(2) 1Die Studierendenschaft gliedert sich in Fachschaften.
2Die Fachschaften nehmen in ihrem Bereich die fachlichen Belange und hochschulpolitischen Interessen der Studierenden wahr.
3Sie beraten die Studierenden und tragen zur Förderung der Studienangelegenheiten bei.
4Die Satzung der Studierendenschaft trifft Regelungen über die Fachschaftsorgane, insbesondere den Fachschaftsrat, sowie Rahmenregelungen für die Fachschaft.
(3) 1Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament, der Allgemeine Studierendenausschuss und der Ältestenrat.
2aAufgaben, Zuständigkeit und Zusammensetzung der Organe der Studierendenschaft und ihre Gliederung regelt die Organisationssatzung der Studierendenschaft;
2bsie kann auch weitere Organe vorsehen.
3Das Wahlrecht zu den Organen der Studierendenschaft wird in freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl ausgeübt.
4Das Nähere regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft.
(4) Die Studierenden entrichten zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft für jedes Semester oder Trimester Beiträge, die von der Universität unentgeltlich für die Studierendenschaft erhoben werden.
2Die Höhe setzt die Studierendenschaft durch eine Beitragsordnung fest.
3In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht und die Beitragshöhe zu regeln.
4Die Beiträge werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Universität festgelegten Rückmeldefrist.
5Der Anspruch auf den Beitrag verjährt in drei Jahren.
(5) 1Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen.
2Für ihre Verbindlichkeiten haftet sie nur mit diesem Vermögen.
3Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Landes.
4Die Prüfung obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.
(6) 1Die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft führt das Universitätspräsidium.
2Die Satzungen der Studierendenschaft bedürfen seiner Zustimmung.
3Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften über Haushalts- und Wirtschaftsführung kann das Universitätspräsidium eine befristete Verfügungssperre über das Vermögen der Studierendenschaft erlassen.
§§§
Aufsicht |
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(1) Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (3) vorgesehen, so kann diese aus Rechtsgründen oder wichtigen Sachgründen versagt werden.
(2) Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (2) kann die Universität aus wichtigem Grund auffordern,
eine Fakultät einzurichten, aufzuheben oder die Abgrenzung von Fakultäten zu ändern,
wissenschaftliche Einrichtungen, Betriebseinheiten, Kompetenzzentren und andere Organisationsformen einzurichten, aufzuheben oder ihre Aufgaben zu ändern,
einen Studiengang einzurichten, aufzuheben oder zu ändern sowie
(3) 1Als wichtige Sachgründe nach den Absätzen 1 und 2 sind anzusehen, wenn die von der Universität beschlossene Regelung oder Maßnahme
nicht die Gewähr für gleichwertige Studienbedingungen und -abschlüsse bietet,
die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Bund und anderen Ländern gefährdet,
mit der Landeshochschulentwicklungsplanung oder mit den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nicht in Einklang steht.
2Aus den in Absatz 2 genannten Gründen kann die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident (4) die Universität auffordern, das Erforderliche zu veranlassen und, wenn die Universität der Aufforderung nicht innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist nachkommt, die notwendigen Anordnungen an Stelle der Universität treffen.
(4) 1Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (2) kann die Programme bestimmen, die für die regionale, überregionale und internationale Aufgabenteilung und Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und Studium bei der Einrichtung von Studiengängen und bei der Bildung von Schwerpunkten der Forschung zu berücksichtigen sind.
2Sie/Er (5) hört vorher die Universität.
(5) Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (2) hat das Recht, sich von der Universität über ihre Struktur- und Entwicklungsvorstellungen informieren zu lassen.
§§§
(1) 1Die Universität nimmt ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (3)
wahr.
2Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (2)
sorgt in Ausübung der Rechtsaufsicht dafür, dass die Universität Recht und Gesetz beachtet und ihre Verpflichtungen aus den Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie die aus Staatsverträgen resultierenden Verpflichtungen erfüllt (Körperschaftsaufsicht).
(2) 1Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (2) kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Universität unbeschadet der Verantwortung des Universitätspräsidiums und des Dekanats beanstanden und Abhilfe verlangen.
2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
3Kommt die Universität einer Aufforderung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (3) nicht nach, so kann sie/er (5) die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Universität das Erforderliche veranlassen.
4Sind beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen bereits ausgeführt, kann „die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident (4)
anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.
(3) aUm ihre/seine (6) Aufsichtsbefugnisse zu erfüllen, kann sich das die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident (4)
jederzeit über die Angelegenheiten der Universität informieren und an allen Sitzungen der Universitätsgremien teilnehmen;
bsie/er (7) kann dazu an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.
(4) Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§§§
(1) 1Soweit die Universität als Einrichtung des Landes staatliche Angelegenheiten im Auftrag des Landes wahrnimmt, unterliegt sie der Fachaufsicht der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (3).
2Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (2) sorgt dafür, dass die Angelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig erfüllt werden.
3§ 77 Abs.3 gilt entsprechend.
(2) Staatliche Angelegenheiten sind
die Festsetzung von Ausbildungskapazitäten und Zulassungszahlen sowie die Vergabe von Studienplätzen,
die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,
die Personalverwaltung, soweit nicht in diesem Gesetz oder anderweitig durch Landesrecht andere Regelungen getroffen sind,
die von der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek nach § 27 Abs.3 wahrzunehmenden Aufgaben,
die vom Studienkolleg nach § 57 wahrzunehmenden Aufgaben und
die der Universität durch Gesetz zur Ausführung übertragenen Auftragsangelegenheiten.
§§§
(1) 1Weist das Land der Universität die Mittel als globale Zuschüsse für Personalkosten, Sachkosten und Investitionen zu (§ 8 Abs.1), findet die Landeshaushaltsordnung vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
2Der Haushalt der Universität bildet im Landeshaushalt ein Kapitel im Einzelplan der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (5).
(2) 1Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen.
2Planaufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung erfolgen auf der Basis der doppelten Buchführung.
(3) 1Die Universität stellt bis zum 1. Juni (3) jeden Jahres einen Wirtschaftsplan auf, der im Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein muss und die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage einschließlich des Eigenvermögens der Universität einheitlich und vollständig abbildet.
2Das Universitätspräsidium leitet den Wirtschaftsplan nach Mitwirkung des Senats und des Universitätsrats der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (6) zu.
(4) 1Die Universität hat die Einhaltung des jeweils verfügbaren Einnahme- und Ausgabevolumens sowie der Kosten und Erlöse durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen, die insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen.
2Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (4)
erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen (1) und Europa (8) Bestimmungen über die Rechnungslegung und die Buchführung.
(5) 1Die Universität erstellt einen Jahresabschluss unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches über große Kapitalgesellschaften.
2Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs.1 Nr.1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19.August 1969 (BGBl.I S.1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.Dezember 2003 (BGBl.I S.2848), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(6) Aus nicht verbrauchten Zuschüssen mit Ausnahme der Zuschüsse für Personalkostensteigerungen können auf der Basis einer Resteübertragung nach der Landeshaushaltsordnung Rücklagen gebildet werden.
(7) Die Universität entscheidet im Rahmen von finanziellen Obergrenzen und des Stellenplans über die Beschäftigung von Bediensteten.
(8) 1Das Universitätspräsidium überwacht die Einhaltung des Wirtschaftsplans.
2Es leitet der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (6) und dem Ministerium für Finanzen (1) und Europa (8) zum Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals Zwischenabschlüsse in Form einer Vergleichsrechnung mit den Ansätzen des Wirtschaftsplans zu und nimmt zu den Abweichungen Stellung.
3Über Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplans gefährden können, sind die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident (7)
und das Ministerium für Finanzen (1) und Europa (8) mit Vorschlägen zur Abhilfe unverzüglich zu informieren.
4Eine Stellungnahme des Universitätsrats ist beizufügen.
(9) Die Prüfung der Haushaltsführung und Rechnungslegung der Universität obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.
§§§
Regelungen |
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(1) 1Einrichtungen des tertiären Bildungswesens, die keine staatlichen Hochschulen sind, bedürfen der staatlichen Anerkennung als Hochschule, um eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleihen zu können.
(2) Die staatliche Anerkennung kann von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten erteilt werden, wenn die geplante Hochschule und die Qualität ihres Studienangebotes vom Wissenschaftsrat oder einer von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten bestimmten anderen unabhängigen Stelle vor Aufnahme des Studienbetriebs gutachterlich positiv bewertet worden ist und aufgrund entsprechender Nachweise gewährleistet ist, dass
das Studium an den in § 48 genannten Zielen ausgerichtet ist,
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Hochschule allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
die Studienbewerberinnen und -bewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken,
die Vermögensverhältnisse des Trägers der Bildungseinrichtung deren vollständige Finanzierung aus eigenen Mitteln des Trägers auf Dauer gesichert erscheinen lassen und
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesichert ist.
(3) 1Die institutionelle Akkreditierung erfolgt frühestens drei Jahre nach Aufnahme des Studienbetriebs durch den Wissenschaftsrat oder eine von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten bestimmte andere unabhängige Stelle.
2Die Kosten der Begutachtung nach Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie anfallende weitere Begutachtungskosten sind von der zu überprüfenden Einrichtung zu tragen.
(4) 1Die staatliche Anerkennung ist zunächst zu befristen.
2Sie kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 oder der Qualitätssicherung dienen.
3Die staatliche Anerkennung setzt die positive Akkreditierung aller Studiengänge voraus.
4Nach längstens zehn Jahren ist die Hochschule zu reakkreditieren.
5Nach der erfolgreichen Reakkreditierung kann die staatliche Anerkennung auch unbefristet erfolgen.
(5) 1Bei der Anerkennung werden die Bezeichnung und die Organisation der Hochschule sowie ihre Studiengänge festgelegt.
2Die Hochschule erhält das Recht nach Maßgabe der Anerkennung, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und die Bezeichnung „Universität“, „Hochschule“, „Fachhochschule“ oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung in Wortverbindung mit einem sie von staatlichen Hochschulen unterscheidenden Zusatz zu führen, soweit sie als Einrichtung des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte.
3Nachträgliche wesentliche Änderungen, insbesondere die Erweiterung des Studienangebots oder der Wechsel des Trägers, setzen eine Überprüfung der staatlichen Anerkennung voraus.
(6) 1Führt eine Bildungseinrichtung die Bezeichnung „Universität“, „Hochschule“, „Fachhochschule“ oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung, ohne staatlich anerkannt zu sein, ist die entsprechende Namensführung von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten zu untersagen.
2Gleiches gilt für Namen, die auf eine der in Satz 1 genannten Bezeichnungen hinweisen oder diesen zum Verwechseln ähnlich sind.
(7) 1Eine vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. Oktober 2014 (Amtsbl. S.406) erteilte staatliche Anerkennung bleibt unberührt.
2Im Übrigen finden die Vorschriften über die staatliche Anerkennung auch auf bereits bestehende Hochschulen in freier Trägerschaft Anwendung.
§§§
Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.
§§§
(1) 1Die Hochschule kann im Rahmen der staatlichen Anerkennung Hochschulprüfungen abnehmen, Zeugnisse erteilen und Hochschulgrade verleihen.
2Diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Hochschulgrade gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen.
3Die Hochschule kann mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken.
(2) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.
(3) (2) 1Die Grundordnung sowie die Studien- und Prüfungsordnungen sind der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten anzuzeigen.
(4) 1Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten anzuzeigen (3).
2Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (4) kann dem Träger der Hochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an den staatlichen Hochschulen erfüllen, für die Zeit ihrer Beschäftigung die Bezeichnung "Professorin"/"Professor" zu verleihen.
3Diese Bezeichnung kann nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper als akademische Würde weitergeführt werden, wenn eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Tätigkeit an der Hochschule zurückgelegt wurde (5).
4§ 32 Abs.6 dieses Gesetzes und § 30 Abs.5 des Fachhochschulgesetzes vom 23.Juni 1999 (Amtsbl.S.982), zuletzt geändert durch § 87 Abs.6 dieses Gesetzes, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(5) 1Die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren ist der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten anzuzeigen (6)
.
2aDie Honorarprofessorin/Der Honorarprofessor ist unter den für die staatlichen Hochschulen geltenden Voraussetzungen berechtigt, die Bezeichnung nach Absatz 4 Satz 2 zu führen;
2bim Übrigen gelten § 42 Abs.2 dieses Gesetzes und § 40 Abs.2 des Fachhochschulgesetzes entsprechend.
(6) 1Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (7) kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschule unterrichten.
2Die Hochschule ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten.
3...(8)
(7) Staatlich anerkannte Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (9).
(8) § 2 Abs.5 dieses Gesetzes und § 9 des Fachhochschulgesetzes gelten entsprechend.
§§§
(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht binnen eines Jahres seit Zustellung des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.
(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wird.
(3) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn
die Akkreditierung der Einrichtung einschließlich ihres Studienangebots durch Zeitablauf erloschen ist und eine weitere Akkreditierung verweigert wurde,
(2) eine Auflage nach § 80 Absatz 4 Satz 2 nicht erfüllt wurde und dem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde,
(2) die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wird,
(2) der Träger oder die Leitung der Hochschule wiederholt gegen die ihm/ihr nach diesem Gesetz oder nach dem Anerkennungsbescheid obliegenden Pflichten verstößt,
(2) nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der staatlichen Anerkennung gerechtfertigt hätten oder
(2) die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung, insbesondere bei der Erweiterung oder Einschränkung der wahrgenommenen Aufgaben, nicht mehr vorliegen.
(4) Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der staatlichen Anerkennung soll den Studierenden die Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden.
(5) 1Die beabsichtigte Auflösung einer Hochschule in freier Trägerschaft ist der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (3)
anzuzeigen.
2Absatz 4 gilt entsprechend.
§§§
Einrichtungen, die Personen bei der Vermittlung eines Hochschulgrades gegen Entgelt Hilfe leisten, bedürfen der Genehmigung. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist, dass
der zu verleihende Grad nach dem Recht des Herkunftslandes ein fachlich anerkannter Hochschulabschluss ist und
der Grad aufgrund eines Studiums verliehen wird, das nach dem Recht des Herkunftslandes des Grades als ordnungsgemäß bezeichnet werden kann.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine Einrichtung des tertiären Bildungswesens nach § 80 Abs.1 ohne die erforderliche staatliche Anerkennung errichtet oder betreibt,
unbefugt eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule errichtet oder betreibt,
ohne staatliche Anerkennung nach § 80 geschützte Bezeichnungen verwendet,
unbefugt Hochschulgrade, Titel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen führt, vermittelt oder verleiht,
gegen Entgelt das Verfassen oder die Mitwirkung beim Verfassen von Habilitationsschriften, Dissertationen, Diplomarbeiten oder sonstigen Prüfungsarbeiten vermittelt oder anbietet oder
einer aufgrund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage oder Anordnung zuwider handelt.
(2) 1Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- € geahndet werden.
2Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident (2).
§§§
Schluss |
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(1) 1Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 71 Abs.3 Nr.1 und 2 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14.Dezember 1978 (Amtsbl.S.1085) gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 71 Abs.3 Nr.3 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14.Dezember 1978 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte.
3Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 72 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14.Dezember 1978 gelten die Bestimmungen des Universitätsgesetzes vom 8.März 1989 (Amtsbl.S.609) über Lehrkräfte für besondere Aufgaben.
(2) Für das vor oder am 1.Januar 1979 vorhandene wissenschaftliche Personal der Universität finden die Vorschriften der §§ 105, 110, 111 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14.Dezember 1978 weiter Anwendung.
2aDie bei In-Kraft-Treten des Universitätsgesetzes vom 23.Juni 1999 vorhandenen Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis;
2bauf sie finden die sie betreffenden Vorschriften des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14.Dezember 1978 sowie das bis zum In-Kraft-Treten des Universitätsgesetzes vom 23.Juni 1999 geltende Beamten- und Besoldungsrecht Anwendung.
3Auf das Personal nach den Sätzen 1 und 2 findet im Übrigen § 51 des Universitätsgesetzes vom 8.März 1989 Anwendung.
(3) 1Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen.
2Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert.
3Für ihre Rechtsstellung sind weiterhin die Rechtsvorschriften, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Gültigkeit hatten, maßgebend.
(4) 1Auf befristete Beschäftigungsverhältnisse (3), die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages im Hinblick auf die (3)
Einführung der Statusgruppe Juniorprofessorin/Juniorprofessor begründet worden sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit In-Kraft-Treten Anwendung.
2Bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte Beschäftigungszeiten werden auf die nach § 35 Abs.1 festgelegte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses angerechnet.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit, denen (4)
die Aufgaben einer Juniorprofessorin/eines Juniorprofessors übertragen wurden.
4aDie Berufung zur Juniorprofessorin/zum Juniorprofessor ist zulässig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und nicht eine Weiterbeschäftigung als Professorin/Professor erfolgt;
4bdie bis zur Ernennung oder Bestellung zurückgelegten Beschäftigungszeiten in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis (5) nach Satz 1 oder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Satz 3 werden auf die nach § 35 Abs.1 festgelegte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses angerechnet.
(5) (1) (2) § 103 Abs.1 des Universitätsgesetzes vom 23.Juni 1999 bleibt unberührt.
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Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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