GebVerzBauaufsicht | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Nr.
Verordnung
über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses
für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes
sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach
der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht)
vom 03.09.15 (Amtsbl_I_15,656)
bearbeitet und verlinkt (155)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2015 ] [ 2009 ] [ 2008 ] |
§§§
Auf Grund des § 5 Abs.2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24.Juni 1964 (Amtsbl.S.629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.Februar 2006 (Amtsbl.S.474, 530), (aF) verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:
Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes nach der Landesbauordnung und sonstigen Rechtsvorschriften sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis (GebVerzBauaufsicht) erhoben.
§§§
Für vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 15. Juli 2015 (Amtsbl.I S.632) eingeleitete Verfahren nach § 64 der Landesbauordnung gilt das bisherige Besondere Gebührenverzeichnis.
§§§
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl.S.1523), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl.I. S.1554), außer Kraft.
§§§
Nummer und Gegenstand | Gebühr Euro | |
1. | Grundgebühren Baugenehmigung, ausgenommen die Gebühr für die Prüfung der bautechnischen Nachweise Berechnung der Grundgebühren: Der Rohbauwert (anrechenbarer Bauwert) ergibt sich aus der Vervielfachung des Brutto-Rauminhalts (nach DIN 277) mit den für das Saarland von der Obersten Bauaufsichtsbehörde im Amtsblatt des Saarlandes für die verschiedenen Gebäudearten bekannt gemachten durchschnittlichen Rohbauraummeterpreisen. Der Rohbauwert eines Bauvorhabens ist die Baukostensumme aller zur Erstellung des Rohbaus erforderlichen Arbeiten, Lieferungen und Leistungen einschließlich der Gründungs- und Ausschachtungsarbeiten nach landesdurchschnittlichen Baustoffpreisen und Löhnen, jeweils ohne die Umsatzsteuer. Bei Umbauten gehören auch die Kosten der Abbrucharbeiten zu dem Rohbauwert. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen. Eigenleistungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmensleistung aufzubringen wäre. Nicht gerechnet werden die Kosten des Grunderwerbs, die Gebühren und sonstige Nebenkosten sowie sonstige durch besondere Verhältnisse entstehende Mehrkosten. zu Nummern 1.1.1., 1.1.2.2., 1.1.11., 1.1.13.: Für die Berechnung der Herstellungskosten sind die Kosten sämtlicher Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung oder Änderung der Anlage erforderlich sind, einschließlich der Kosten für die Architekten- und Ingenieurleistungen, jeweils ohne die Umsatzsteuer, in Ansatz zu bringen; für Eigenleistungen und Vergünstigungen gelten die Erläuterungen zur Berechnung der Grundgebühren entsprechend. Bei Umbauten sind auch die Kosten der Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungskosten zugrunde zu legen. Mit dem Bauantrag hat der oder die Gebührenpflichtige eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts sowie die zur Errechnung der Gebühr maßgeblichen Kostennachweise vorzulegen. Bei unvollständigen oder offensichtlich unzutreffenden Angaben des Antragstellers können die anrechenbaren Bauwerte und die Herstellungskosten nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzt werden. Der Rohbauwert und die Herstellungskosten sind jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden. Ermäßigungen: zu Nummern 1.1.1., 1.1.2., 1.1.4., 1.2.: Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren gleichen baulichen Anlagen und werden die Bauanträge gleichzeitig zur bauaufsichtlichen Genehmigung vorgelegt, so ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. Dies gilt auch für bereits nach Nummer 1.3.1. und 1.3.2. ermäßigte Gebühren. Auf die Erläuterungen zu Nummer 24.2. wird hingewiesen. | |
1.1. | Bearbeitung eines Bauantrags und Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung, Herstellung, Aufstellung, Änderung und Nutzungsänderung von: | |
1.1.1. | Gebäuden, soweit sie nicht unter Nummer 1.1.2. fallen, mindestens | |
1.1.2. | Gebäuden gemäß § 51 LBO | |
1.1.2.1 | für je angefangene 500 Euro des Rohhauwertes | 5,40 |
1.1.2.2 |
soweit der Rohbauwert schwer bestimmbar ist, mindestens zu Unternummer 1.1.2.: | 75 |
1.1.3. | ortsfesten Behältern für verflüssigte und nicht verflüssigte Gase und brennbare oder schädliche Flüssigkeiten | |
1.1.4. | selbständig zu genehmigenden Aufschüttungen und Abgrabungen
|
40 6 350 1.900 |
1.1.5. | Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren, soweit diese der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen
|
41 61 6 |
1.1.6. | Stellplätzen, je Stellplatz mindestens Bei unselbständigen Genehmigungen entfällt die Mindestgebühr | 13 40 |
1.1.7. | Abstellplätze für Fahrräder | gebührenfrei |
1.1.8. | Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätzen für je angefangene 100 m2 Nutzfläche mindestens | 26 61 |
1.1.9. | Sport-, Bolz-, Spiel-, Camping- und Wochenendplätzen mindestens | 61 |
1.1.10. | Ausschankflächen wie Biergärten, Straßencafés, usw mindestens | 61 |
1.1.11. | sonstigen baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs.1 Satz 2 LBO wie Entwässerungsanlagen, Einfriedungen, Brücken, Wasser- und Schwimmbecken, Schwimmbeckenüberdachungen, Sprungchanzen, Sprungtürme, freistehende Schornsteine, Stützmauern, Solaranlagen, usw mindestens zu Unternummer 1.1.11.: Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungskosten zugrunde zu legen. | 40
|
1.1.12. | Nutzungsänderungen je angefangene 100 m2 Nutzungsfläche
mindestens zu Unternummer 1.1.12: |
31 51 46 77 8 40 |
1.1.13. | Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, deren Nutzungsfläche nicht bestimmbar ist mindestens zu Unternummer 1.1.13: Soweit sich die Gebühr nicht nach den Herstellungskosten ermitteln lässt, ist die Gebühr nach Zeitaufwand nach Nummer 40. zu erheben. Die Höchstgebühr beträgt 2 500 Euro. | die jeweilige nach 40
|
1.2. | Bearbeitung eines Bauantrages und Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung, Auftellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten von: |
|
1.2.1. | Werbeanlagen an der Stätte der Leistung mindestens je Werbeanlage | 75 |
1.2.2. | Werbeanlagen nicht an der Stätte der Leistung mindestens je Werbeanlage zu Unternummer 1.2.1. und 1.2.2.: Als Ansichts- bzw. Abwicklungsfläche gilt bei unregelmäßiger Form der Werbeanlage das Rechteck, das die Anlage umschließt. Die Ansichts- bzw. Abwicklungsfläche ist jeweils auf volle m2aufzurunden. Für beleuchtete Werbeanlagen, einschließlich (Wechsel-)Lichtbildwerbeanlagen, ist ein Zuschlag auf die Gebühr nach Nummern 1.2.1. bis 1.2.2. zu erheben. je Werbeanlage | 75 bis zu 1/3 der nach |
1.2.3. | Werbeanlagen, die nicht unter Nummer 1.2.1. oder 1.2.2. fallen, wie z.B. Laserwerbeanlagen | |
1.2.4. | Warenautomaten je Stück |
61 |
1.3. | Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO |
|
1.3.1. | soweit eine Baugenehmigung nach den Nummern 1.1. bis 1.1.1.3., ausgenommen für Werbeanlagen, nach § 64 im vereinfachten Verfahren erteilt wird mindestens zu Unternummer 1.3.1.: Für den Fall der Prüfung der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über das barrierefreie Bauen gemäß § 50 LBO, ist ein Zuschlag auf die Gebühr nach Nummer 1.3.1. zu erheben. | 80 % der nach Nummern die jeweilige Mindest- 5 % der nach Nummer 1.3.1. errechneten Gebühr |
1.3.2. | soweit eine Baugenehmigung nach der Nummer 1.2 für Werbeanlagen nach § 64 im vereinfachten Verfahren erteilt wird mindestens | 85 % der nach Nummer die jeweilige Mindest- |
1.3.3. | soweit eine Baugenehmigung nach den Nummern 1.1. bis 1.2. nach § 64 Abs.3 Satz 5 LBO als erteilt gilt mindestens | 10-40 % der nach Nummern die jeweilige Mindest- |
1.3.4. | Bestätigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion durch Fristablauf im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu Unternummer 1.3.4.: Die Gebühr nach 1.3.4. ist zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.3.3. zu erheben | |
1.4. | Bearbeitung eines Bauantrages mit Vorlage einer Typengenehmigung
mindestens | die jeweils nach den Nummern 1.1. bis 1.3. errechnete Gebühr abzüglich des durch die Typengenehmigung eingesparten Verwaltungsaufwandes die jeweilige Mindestgebühr |
2. | Teilbaugenehmigung | |
3. | Verwaltungs- und Beratungsaufwand in der Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO Verwaltungsaufwand je Bauvorhaben je Beratung | 30 – 150 nach Zeitaufwand nach Nummer 40. |
4. | Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung eines Vorbescheides - mit Ausnahme der Prüfung der bautechnischen Nachweise - und Erteilung des Vorbescheides für die Errichtung, Herstellung, Aufstellung und Änderung von baulichen Anlagen | |
5. | Bauaufsichtliche Prüfung einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden baulichen Anlage mindestens zu Nummer 5.: Andere Gebühren werden, soweit sie anfallen, in voller Höhe erhoben. | 3/4 der Gebühr zu 61 |
6. | Übertragung und Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder eines Vorbescheides |
|
6.1. | Übertragung auf einen anderen Bauherrn oder eine andere Bauherrin | die jeweilige Mindestgebühr |
6.2. | Verlängerung der Geltungsdauer | bis 1/3 der Gebühr zu Nummern 1, 2, 4 und 5 die jeweilige Mindestgebühr |
7. | Besondere Prüfungen Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder ohne Einreichen der erforderlichen Unterlagen nach § 63 Abs. 3 LBO ausgeführte bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder belassen werden. Andere Gebühren werden, soweit sie anfallen, einfach erhoben. Die Gebühr für die Prüfung des Brandschutznachweises nach Nummer 24.2. ist gesondert dreifach zu erheben. Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Prüfung dieser baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen auf Übereinstimmung mit dem materiellen Bauordnungsrecht ohne Bauvorlagen vorgenommen wird. Bei nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen ist die Gebühr nur für den ausgeführten Teil zu erheben. |
|
8. | Zurückweisung bzw. Aufforderung zur Vervollständigung eines Bauantrages oder Aufforderung zur Vorlage ergänzender Unterlagen
mindestens je | bis zu ¾ der Gebühr der entsprechenden Grundgebühr Baugenehmigung bzw. der jeweiligen Gebühr nach Nummer 3. 30 |
9. | Bearbeitung von Nachtragsanträgen
Gebühren für Nachträge zu Anträgen auf Teilbaugenehmigung werden nach Nummer 2. erhoben. | die Mindestgebühr bis zur Hälfte der Gebühr zu Nummern 1. und 4. |
10. | Benachrichtigung betroffener Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigter benachbarter Grundstücke nach § 71 LBO je Beteiligtem Anmerkung: | 15 |
11. | Fliegende Bauten |
|
11.1. | Erteilung einer Ausführungsgenehmigung mindestens | 61 |
11.2. | Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung zu Unternummer 11.2.: | die jeweilige Mindestgebuhr bis zu 1/3 der Gebuhr zu Nummer 11.1. |
11.3. | Übertragung einer Ausführungsgenehmigung | 70 |
11.4. | Neuausfertigung eines Prüfbuches zu Unternummer 11.4.: | 200 |
11.5. | Konstruktive Abnahmen | nach Zeitaufwand nach Nummer 40 |
11.6. | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Aufstellung mindestens | 15 |
11.7. | Jede Abnahme am Ort der Ausstellung
zu Nummer 11.: | 6 25 15 |
12. | Versammlungsstätten |
|
12.1. | Genehmigung von Bestuhlungs- und Rettungswegeplänen, zusätzliche oder abweichende Bestuhlungs- und Rettungswegepläne einschließlich sicherheitsrechtlich erforderlicher Auflagen je angefangene 100 Sitzplätze zu Unternummer 12.1.: | 50 bis zu 1/2 der jeweiligen Gebühr nach Nummer 1.1.12. |
12.2. | Überprüfung und Genehmigung für die von der bisherigen Nutzung abweichende zeitlich befristete Nutzung einer baulichen Anlage als Versammlungsstätte | nach Zeitaufwand nach Nummer 40. |
12.3. | Abnahme einer technischen Probe | nach Zeitaufwand |
12.4. | Erteilung eines Gastspielprüfbuches | 200 - 2000 |
12.5. | Verlängerung der Dauer eines Gastspielprüfbuches | 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 12.4. 100 |
13. | Bauzustandsbesichtigung des fertig gestellten Rohbaues oder der abschließend fertig gestellten baulichen Anlage je Bauzustandsbesichtigung höchstens je Bauzustandsbesichtigung | 1/10 der Gebühr zu Nummern 1, 2 30 5000 |
14. | Bescheinigung nach § 79 Abs.3 Satz 3 LBO über das Ergebnis der Besichtigung je Bescheinigung | 30 |
15. | Bauzustandsbesichtigung im Rahmen der Bauüberwachung nach § 78 LBO, besondere Bauzustandsbesichtigung nach § 79 Abs.4 oder 6 LBO, jede Wiederholung einer Bauzustandsbesichtigung, bei der Mängel festgestellt werden, jede sonstige Besichtigung zur Feststellung des Zustands baulicher Anlagen, jede sonstige außergewöhnliche Ermittlung (zB Lage eines Vorhabens im Außenhereich) sowie Feststellung von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, Bauherrinnen und Bauherren zu Nummer 15.: Die Gebühr für die bauaufsichtliche Überwachung der bautechnischen Nachweise ist nach Zeitaufwand nach Nummer 40. zu erheben. Die Gebühr für die Überwachung des bauaufsichtlich geprüften Brandschutznachweises beträgt höchstens die errechnete Grundgebühr für die Prüfung des Brandschutznachweises (§ 33 Abs.5 Satz 3 Nummer 4. PPVO). Für die Bauüberwachung – ohne die Überwachung der bauaufsichtlich geprüften bautechnischen Nachweise – beträgt die Gebühr nach Zeitaufwand nach Nummer 40. höchstens die errechnete Grundgebühr Baugenehmigung nach Nummer 1. |
|
16. | Zustimmung zu einem früheren Beginn des Innenausbaus (§ 79 Abs.4 LBO) oder Gestattung der früheren Benutzung einer baulichen Anlage oder eines Teiles derselben (§ 79 Abs.6 Satz 2 LBO) | 1/3 der Gebuhr zu Nummer 13. |
17. | Durch Angaben Dritter veranlasste Überprüfungen baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern sich die Angaben als offensichtlich unrichtig erweisen | 75 |
18. | Nachforderung von Unterlagen nach Baubeginn je Nachforderung |
30 |
19. | Bearbeitung einer Einstellungs-, Beseitigungs- oder sonstigen bauaufsichtlichen Anordnung – auch einer Nutzungsuntersagung – einschließlich besonderer Ermittlungen bzw. Ortsbesichtigungen sowie Aufforderung zur Einreichung von Bauvorlagen (§ 82 Abs.3 LBO, § 57 Abs.2 LBO) | |
20. | Versiegelung, Verbringung von Bauprodukten, Geräten, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam (§ 81 Abs.2 LBO) | |
21. | Entwertung oder Beseitigung von Übereinstimmungszeichen nach § 80 LBO zu Nummer 21.: | nach Zeitaufwand nach Nummer 40 |
22. | Amtshandlungen im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten (§ 84a, b und c LBO) | nach Zeitaufwand nach Nummer 40 |
23. | Überprüfung der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerstätten, Abgasanlagen und sonstigen Anlagen nach § 41 Abs.6 und § 79 Abs.2 LBO | entsprechend der jeweiligen Gebühr zu Gebührenstelle 611 Nummer 2. des Allg. GebVerz. |
24. | Prüfung der technischen Nachweise durch die untere Bauaufsichtsbehörde |
|
24.1 | Prüfung der statischen Berechnung | |
24.1.1 | Werden die statischen Berechnungen sowie die Konstruktionszeichnungen durch die Untere Bauaufsichtsbehörde geprüft, ist die sich aus der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung (PPVO) ergebende Gebühr zu erheben. | |
24.1.2 | Für Leistungen nach Zeitaufwand sind Gebühren entsprechend Nummer 40. festzusetzen |
|
24.2 | Prüfung des Nachweises des Brandschutzes
|
|
24.2.1 | Werden die Brandschutznachweise bauaufsichtlich geprüft (§ 67 Abs.4 Satz 2 LBO), sind – zusätzlich zur Grundgebühr Baugenehmigung nach Nummer 1. – die sich aus der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung (PPVO) ergebenden Gebühren zu erheben. |
|
24.2.2 | Für Leistungen nach Zeitaufwand sind Gebühren entsprechend Nummer 40. festzusetzen. zu Nummer 24.2 Sofern die Prüfung des Brandschutznachweises mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Brandschutznachweisen umfasst, ist die Grundgebühr für die Prüfung des Brandschutznachweises für die zweite und jede weitere bauliche Anlage entsprechend § 33 Abs.5 Satz 4 und 5 zu ermitteln. |
|
25. | Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung sowie von Vorschriften aufgrund des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung |
|
25.1 | Überschreitung der zulässigen bzw zuletzt zugelassenen und realisierten Grundfläche bzw Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) Berechnungsformel: mindestens | qm x Euro/qm x 30 |
25.2 | Überschreiten der zulässigen bzw. zuletzt zugelassenen und realisierten Geschossfläche bzw. Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) Berechnungsformel: mindestens zu Nummer 25.2.: Im Fall einer geschossflächenbezogenen Berechnung darf die Gebühr für die Abweichung das Produkt aus Grundstücksfläche und Bodenrichtwert nicht überschreiten. | 30 |
25.3 | Überschreiten der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO) Berechnungsformel: mindestens | 30 |
25.4 | Überschreitung der Baugrenze, Vortreten vor Baulinie (§ 23 BauNVO) Berechnungsformel: mindestens | qm x Euro/qm x 100 |
25.5 | Überschreitung der Anzahl der zulässigen Wohnungen Berechnungsformel: |
qm x Euro/qm x 30,00 |
25.6 | Zurücktreten hinter die Baulinie, pro m | 30
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25.7 | Befreiung von der zulässigen Bauweise (§ 22 BauNVO) | 500
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25.8 | Befreiung von Vorschriften über Sockel-, Trauf-, Drempel- und Firsthöhen |
|
25.9 | Befreiung von der Nichtzulässigkeit eines Kniestocks | 150
|
25.10 | Änderung der zulässigen Firstrichtung | 150
|
25.11 | Änderung der zulässigen Dachform | 150 |
25.12 | Befreiung von den Vorschriften zu Dachgauben mindestens |
30 |
25.13 | Abweichungen von der zulässigen Dachneigung |
|
25.14 | Änderung der zulässigen Einfriedung | 50
|
25.15 | Werbeanlagen mindestens | Gebühr nach Nummer 1.2. 61
|
25.16 | Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche Berechnungsformel: |
qm x Euro/qm x 30 |
25.17 | Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften (§ 85 LBO) | 30 5 000
|
25.18 | sonstige Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung sowie von Vorschriften aufgrund des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung, ausgenommen beantragte Abweichungen von den materiellen Anforderungen der LBO oder Vorschriften aufgrund der LBO hinsichtlich des Brandschutzes sowie der damit verbundene zeitliche Prüfaufwand für die fachtechnische Prüfung | 30 5 000 |
25.19 | zeitlicher Prüfaufwand für die fachliche Prüfung beantragter Abweichungen von materiellen Anforderungen der LBO oder Vorschriften aufgrund der LBO hinsichtlich des Brandschutzes im vereinfachten Genehmigungsverfahren und, sofern im Verfahren nach § 65 LBO der Brandschutznachweis von Prüfpersonal für Brandschutz nach PPVO geprüft wird und über beantragte brandschutztechnische Abweichungen zu entscheiden ist zu Unternummer 25.19.: Die Gebühr ist zusätzlich zur Grundgebühr Baugenehmigung nach Nummer 1. zu erheben. zu Unternummern 25.1. bis 25.5. sowie zu Unternummer 25.16.: Bei der Ermittlung dieser Gebühr wird die Höchstgebühr in Bezug auf den jeweiligen Bodenrichtwert wie folgt festgelegt: Bodenrichtwert bis einschließlich 200 Euro/qm Höchstgebühr Bodenrichtwert über 200 bis einschließlich 500 Euro/qm Höchstgebühr Bodenrichtwert über 500 bis einschließlich 1 000 Euro/qm Höchstgebühr Bodenrichtwert über 1 000 Euro/qm Höchstgebühr zu Nummer 25.: Die Gesamtgebühr für alle Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen darf den Betrag von 250 000 Euro nicht übersteigen. |
nach Zeitaufwand nach Nummer 40.
50 000 150 000 200 000 250 000 |
26. | Festlegung der Geländeoberfläche (§ 5 Abs.5 LBO) |
|
26.1 | soweit erforderlich im Baugenehmigungsverfahren | 26 |
26.2 | auf besonderen Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin (insbesondere bei freigestellten Bauvorhaben nach § 63 LBO) | |
27. | Gestattung der Ablösung der Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages (§ 47 Abs.3 LBO) je Stellplatz mindestens | 5 25 |
28. | Baulasten |
|
28.1 | Entgegennahme der Erklärung nach § 83 Abs.1 Satz 1 LBO und Eintragung einer Baulast | 150 1 050 |
28.2 | Löschung einer Baulast (§ 83 Abs.3 LBO) | 40 275 |
28.3 | Andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis (§ 83 Abs.4 Satz 2 LBO) | 40 275 |
28.4 | schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis oder Einsicht in das
Baulastenverzeichnis zu Unternummer 28.4.: | |
29. | Verwendbarkeitsnachweise | |
29.1. | Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung oder Anwendung neuer Bauprodukte oder Bauarten im Einzelfall nach § 21 LBO in Verbindung mit § 22 Abs.1 LBO | 51 5 000 |
29.2. | Prüfung, ob Gefahren im Sinne des § 3 Abs.1 LBO nicht zu erwarten sind, und Erklärung, dass eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist (§ 21 Abs.1 Satz 2 – auch in Verbindung mit § 22 Abs.1 LBO) | 30 520 |
30. | Übereinstimmungsnachweis | |
31. | Bauprodukte besonderer Art |
|
31.1. | Überprüfung eines Unternehmens auf Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen und auf Vorhandensein von Fachkräften mit Sachkunde und Erfahrung (§ 18 Abs.5 LBO und § 55 Abs.2 LBO) | 40 520 |
31.2. | Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 18 Abs.5 LBO | 520 15 000 |
32. | Überprüfung der Eignung von Stellen zur Durchführung von Prüfungen auf den Gebieten des Grund-, Beton- und Stahlbetonbaues oder ähnlichem, des Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutzes | |
33. | Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 26 LBO in Verbindung mit der Bauproduktenverordnung |
|
33.1. | Anerkennung einer Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle | 5 200 15 000 |
33.2. | Änderung der Anerkennung nach Nummer 33.1. | 260 5 000 |
33.3. | Aberkennung einer Stelle nach Nummer 30.1. | 520 10 000 |
34. | Anerkennungen von Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen sowie rechtsfähigen technischen Stellen nach der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung |
|
34.1. | Anerkennung als Prüfingenieur/in oder Prüfsachverständige/r | 275 500 |
34.2. | Anerkennung einer rechtsfähigen technischen Stelle | 275 500 |
34.3. | Überprüfung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen als Voraussetzung zur Anerkennung als Prüfingenieur/-in oder Prüfsachverständige/-r für Brandschutz oder als Prüfingenieur/-in oder als Prüfsachverständige/-r für Standsicherheit | 500 3 700 |
34.4. | eine sonstige Amtshandlung in Verbindung mit Nummern 33.1. bis 34.3. | 50 500 |
34.5. | für die Zustimmung zur Verlegung des Geschäftssitzes in eine andere Gemeinde innerhalb des Saarlandes | 50 |
35. | Abschriften, Auszüge, Ausfertigungen, Fotokopien, elektronische Dateien | entsprechend der jeweiligen |
36. | Einsicht in Bauakten zu Nummer 36.: Die Erhebung der Gebühr gilt auch für die Einsicht in archivierte Bauakten. | 25 |
37. | Bescheinigung (§ 7 Abs.4 Nr.2 oder § 32 Abs.2 Nr.2) mit Aufteilungsplan (§ 7 Abs.4 Nr.1 oder § 32 Abs.2 Nr.1) nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) |
|
37.1. | innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens | 50 |
37.2. | ausserhalb eines Baugenehmigungsverfahrens | |
37.3. | nachträgliche Erteilung von Mehrausfertigungen zu bestehenden Abgeschlossenheitsbescheinigungen je Mehrausfertigung | 10 30 |
37.4. | Bearbeitung von Änderungsanträgen je Änderungsantrag | 30 bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummern 37.1. und 37.2. |
38. | Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EE-Wärmegesetz) und dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen |
|
38.1. | Zulassen einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung je Ausnahme- oder Befreiungstatbestand | 50 500 |
38.2. | Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen | 50 5 000 |
38.3. | Überprüfung nach § 11 EE-Wärmegesetz | 50 500 |
39. | Prüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anmerkung: Die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen sind nach § 2 Abs.2 Buchstabe c) SaarlGebG als besondere Auslagen zusätzlich zu erheben. | entsprechend der jeweiligen Gebühr zu den Gebührenstellen der Nr.662 des Allg. GebVerz. |
40. | Leistungen nach Zeitaufwand |
|
40.1. | Für Leistungen nach dem Zeitaufwand werden berechnet |
|
40.1.1. | für den Beamten des höheren Dienstes oder den vergleichbaren Angestellten | 76,30 |
40.1.2. | für den Beamten des gehobenen Dienstes oder den vergleichbaren Angestellten | 58,90 |
40.2. | für Beratungen, die länger als 15 Minuten dauern | nach Zeitaufwand |
40.3. | soweit in einer Nummer eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben ist, wird berechnet: | |
41. | Entscheidungen nach Baugesetzbuch (BauGB) |
|
41.1. | Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs.2 BauGB | 30 1 500 |
41.2. | Genehmigung nach § 22 Abs.5 BauGB | nach Zeitaufwand naxh Nummer 40 40 |
41.3. | Zeugnis nach § 22 Abs.5 Satz 5 BauGB | 25 |
41.4. | Genehmigung nach § 145 Abs.1 Satz 2 BauGB | 30 5 000 |
42. | Genehmigungen, Erlaubnisse und andere Amtshandlungen in naturschutz-, wasserschutz- und bodenschutzrechtlichen Angelegenheiten | entsprechend der |
43. | Für sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse und andere Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist | 40 1 000 |
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GebVerzBauaufsicht | [ ] |
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