GebVerzBauaufsicht  
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BS-Nr.

Verordnung
über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses
für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes
sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht)

(Gebühren-Verzeichnis-Bauaufsicht) n-amtl

(GebVerzBauaufsicht)

vom 03.09.15 (Amtsbl_I_15,656)

bearbeitet und verlinkt (155)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2015 ]       [ 2009 ]       [ 2008 ]

§§§



Auf Grund des § 5 Abs.2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24.Juni 1964 (Amtsbl.S.629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.Februar 2006 (Amtsbl.S.474, 530), (aF) verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:



§_1   GebVerz-Bauaufsicht
(Gebührenerhebungspflicht)

Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes nach der Landesbauordnung und sonstigen Rechtsvorschriften sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis (GebVerzBauaufsicht) erhoben.

§§§



§_2   GebVerz-Bauaufsicht
(Übergangsregelung)

Für vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 15. Juli 2015 (Amtsbl.I S.632) eingeleitete Verfahren nach § 64 der Landesbauordnung gilt das bisherige Besondere Gebührenverzeichnis.

§§§



§_3   GebVerz-Bauaufsicht
(Inkrafttreten)

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl.S.1523), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl.I. S.1554), außer Kraft.

§§§




Besonderes Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes
sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung
(GebVerzBauaufsicht)


Nummer und Gegenstand

Gebühr Euro

1.

Grundgebühren Baugenehmigung, ausgenommen die Gebühr für die Prüfung der bautechnischen Nachweise

Berechnung der Grundgebühren:

Der Rohbauwert (anrechenbarer Bauwert) ergibt sich aus der Vervielfachung des Brutto-Rauminhalts (nach DIN 277) mit den für das Saarland von der Obersten Bauaufsichtsbehörde im Amtsblatt des Saarlandes für die verschiedenen Gebäudearten bekannt gemachten durchschnittlichen Rohbauraummeterpreisen.

Der Rohbauwert eines Bauvorhabens ist die Baukostensumme aller zur Erstellung des Rohbaus erforderlichen Arbeiten, Lieferungen und Leistungen einschließlich der Gründungs- und Ausschachtungsarbeiten nach landesdurchschnittlichen Baustoffpreisen und Löhnen, jeweils ohne die Umsatzsteuer. Bei Umbauten gehören auch die Kosten der Abbrucharbeiten zu dem Rohbauwert. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen. Eigenleistungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmensleistung aufzubringen wäre.

Nicht gerechnet werden die Kosten des Grunderwerbs, die Gebühren und sonstige Nebenkosten sowie sonstige durch besondere Verhältnisse entstehende Mehrkosten.

zu Nummern 1.1.1., 1.1.2.2., 1.1.11., 1.1.13.:

Für die Berechnung der Herstellungskosten sind die Kosten sämtlicher Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung oder Änderung der Anlage erforderlich sind, einschließlich der Kosten für die Architekten- und Ingenieurleistungen, jeweils ohne die Umsatzsteuer, in Ansatz zu bringen; für Eigenleistungen und Vergünstigungen gelten die Erläuterungen zur Berechnung der Grundgebühren entsprechend. Bei Umbauten sind auch die Kosten der Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.

Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungskosten zugrunde zu legen.

Mit dem Bauantrag hat der oder die Gebührenpflichtige eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts sowie die zur Errechnung der Gebühr maßgeblichen Kostennachweise vorzulegen. Bei unvollständigen oder offensichtlich unzutreffenden Angaben des Antragstellers können die anrechenbaren Bauwerte und die Herstellungskosten nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzt werden.

Der Rohbauwert und die Herstellungskosten sind jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden.

Ermäßigungen:

zu Nummern 1.1.1., 1.1.2., 1.1.4., 1.2.:

Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren gleichen baulichen Anlagen und werden die Bauanträge gleichzeitig zur bauaufsichtlichen Genehmigung vorgelegt, so ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. Dies gilt auch für bereits nach Nummer 1.3.1. und 1.3.2. ermäßigte Gebühren.

Auf die Erläuterungen zu Nummer 24.2. wird hingewiesen.

 
1.1.Bearbeitung eines Bauantrags und Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung, Herstellung, Aufstellung, Änderung und Nutzungsänderung von: 
1.1.1.

Gebäuden, soweit sie nicht unter Nummer 1.1.2. fallen,
für je angefangene 500 Euro des Rohhauwertes
soweit der Rohhauwert schwer bestimmbar ist,
für je angefangene 500 Euro der Herstellungskosten

mindestens
 

 
    3,70
 
    2
 
  65

1.1.2.

Gebäuden gemäß § 51 LBO

 
1.1.2.1

für je angefangene 500 Euro des Rohhauwertes

      5,40

1.1.2.2

soweit der Rohbauwert schwer bestimmbar ist,
für je angefangene 500 Euro der Herstellungskosten

mindestens

zu Unternummer 1.1.2.:
Die errechnete Gebühr nach Unternummer 1.1.2.2. darf die fiktiv ermittelte Gebühr nach Unternummer 1.1.2.1. nicht überschreiten.

 
      3,70

    75

1.1.3.

ortsfesten Behältern für verflüssigte und nicht verflüssigte Gase und brennbare oder schädliche Flüssigkeiten
bis 5 m3
über 5 m3 bis 10 m3
über 10 m3 bis 25 m3
über 25 m3 bis 50 m3
über 50 m3 bis 100 m3
je weitere angefangene 100 m3
(Soweit damit genehmigungshedürftige Anlagen, zB Zapfstellenüberdachungen, Tankwarthaus, Wasch- und Pflegehallen ua errichtet werden, sind dafür Gebühren gesondert zu erheben.)

 
 
    42
    62
    92
  122
  152
 
 
 
    30,00

1.1.4.selbständig zu genehmigenden Aufschüttungen und Abgrabungen
  • mindestens

  • bis zu 50.000 m3 für je angefangene 1.000 m3

  • über 50.000 m3 bis 500.000 m3             Grundgebühr
    zuzügl für die 50.000 m3 übersteigende Menge für je
    angefangene 10.000 m3

  • über 500.000 m3                                   Grundgebühr
    zuzügl für die 500.000 m3 ühersteigende Menge für je
    angefangene 50.000 m3

 

    40

      6

  350
 
    30

1.900
 
    60

1.1.5.Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren, soweit diese der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen
  • bis 100 kW

  • über 100 kW bis 250 kW

  • je weitere angefangene 50 kW

 

    41

    61

      6

1.1.6.

Stellplätzen, je Stellplatz

mindestens

Bei unselbständigen Genehmigungen entfällt die Mindestgebühr

    13

    40

1.1.7.

Abstellplätze für Fahrräder

gebührenfrei

1.1.8.

Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätzen für je angefangene 100 m2 Nutzfläche

mindestens

    26

    61

1.1.9.

Sport-, Bolz-, Spiel-, Camping- und Wochenendplätzen
für je angefangenen 100 m2 Nutzfläche

mindestens

 
    15

    61

1.1.10.

Ausschankflächen wie Biergärten, Straßencafés, usw
für je angefangenen 100 m2 Nutzfläche

mindestens

 
    51

    61

1.1.11.

sonstigen baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs.1 Satz 2 LBO wie Entwässerungsanlagen, Einfriedungen, Brücken, Wasser- und Schwimmbecken, Schwimmbeckenüberdachungen, Sprungchanzen, Sprungtürme, freistehende Schornsteine, Stützmauern, Solaranlagen, usw
für je angefangenen 500 Euro der Herstellungskosten

mindestens

zu Unternummer 1.1.11.:

Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungskosten zugrunde zu legen.

 
      3

    40

 





1.1.12.

Nutzungsänderungen je angefangene 100 m2 Nutzungsfläche

  • von Gebäuden oder Räumen in Wohnnutzung

    mindestens

  • von Gebäuden oder Räumen in sonstigen Nutzungsarten

    mindestens

  • sonstige

mindestens

zu Unternummer 1.1.12:
Die Höchstgebühr beträgt 2.500 Euro.

 

    31

    51

    46

    77

      8

    40

1.1.13.

Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, deren Nutzungsfläche nicht bestimmbar ist



mindestens

zu Unternummer 1.1.13:

Soweit sich die Gebühr nicht nach den Herstellungskosten ermitteln lässt, ist die Gebühr nach Zeitaufwand nach Nummer 40. zu erheben.

Die Höchstgebühr beträgt 2 500 Euro.

die jeweilige nach
den Nummern 1.1.1.
bzw. 1.1.2.2. errechnete
Grundgebühr

40

 

 

1.2.

Bearbeitung eines Bauantrages und Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung, Auftellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten von:

 

1.2.1.

Werbeanlagen an der Stätte der Leistung
je angefangenen m2 Ansichts- bzw. Abwicklungsfläche

mindestens je Werbeanlage

 
    8

    75

1.2.2.

Werbeanlagen nicht an der Stätte der Leistung
je angefangener m2 Ansichts- bzw Abwicklungsfläche

mindestens je Werbeanlage

zu Unternummer 1.2.1. und 1.2.2.:

Als Ansichts- bzw. Abwicklungsfläche gilt bei unregelmäßiger Form der Werbeanlage das Rechteck, das die Anlage umschließt.

Die Ansichts- bzw. Abwicklungsfläche ist jeweils auf volle m2aufzurunden.

Für beleuchtete Werbeanlagen, einschließlich (Wechsel-)Lichtbildwerbeanlagen, ist ein Zuschlag auf die Gebühr nach Nummern 1.2.1. bis 1.2.2. zu erheben.

je Werbeanlage

 
    14

    75

 
 
 

 

 



bis zu 1/3 der nach
Nummern 1.2.1. bis 1.2.2.
errechneten Gebühr

1.2.3.

Werbeanlagen, die nicht unter Nummer 1.2.1. oder 1.2.2. fallen, wie z.B. Laserwerbeanlagen


 
    200 - 1500

1.2.4.

Warenautomaten

je Stück


 

    61

1.3.

Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO

 

1.3.1.

soweit eine Baugenehmigung nach den Nummern 1.1. bis 1.1.1.3., ausgenommen für Werbeanlagen, nach § 64 im vereinfachten Verfahren erteilt wird

mindestens

zu Unternummer 1.3.1.:

Für den Fall der Prüfung der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über das barrierefreie Bauen gemäß § 50 LBO, ist ein Zuschlag auf die Gebühr nach Nummer 1.3.1. zu erheben.

80 % der nach Nummern
1.1 bis 1.1.1.3 errechneten Gebühr

die jeweilige Mindest-
gebühr
 

5 % der nach Nummer 1.3.1. errechneten Gebühr

1.3.2.

soweit eine Baugenehmigung nach der Nummer 1.2 für Werbeanlagen nach § 64 im vereinfachten Verfahren erteilt wird

mindestens

85 % der nach Nummer
1.2 errechneten Gebühr

die jeweilige Mindest-
gebühr

1.3.3.

soweit eine Baugenehmigung nach den Nummern 1.1. bis 1.2. nach § 64 Abs.3 Satz 5 LBO als erteilt gilt
 

mindestens

10-40 % der nach Nummern
1.1 bis 1.2 errechneten Gebühr

die jeweilige Mindest-
gebühr

1.3.4.

Bestätigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion durch Fristablauf im vereinfachten Genehmigungsverfahren

zu Unternummer 1.3.4.:

Die Gebühr nach 1.3.4. ist zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 1.3.3. zu erheben

 
    25

1.4.

Bearbeitung eines Bauantrages mit Vorlage einer Typengenehmigung
 
 
 
 

 

mindestens


die jeweils nach den Nummern 1.1. bis 1.3. errechnete Gebühr abzüglich des durch die Typengenehmigung eingesparten Verwaltungsaufwandes

die jeweilige Mindestgebühr

2.

Teilbaugenehmigung

Mindestgebühr zu Nummer 1 bis 1/10 der Gebühr zu Nummer 1.

3.

Verwaltungs- und Beratungsaufwand in der Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO

Verwaltungsaufwand je Bauvorhaben

je Beratung

 
 

30 – 150

nach Zeitaufwand nach Nummer 40.

4.

Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung eines Vorbescheides - mit Ausnahme der Prüfung der bautechnischen Nachweise - und Erteilung des Vorbescheides für die Errichtung, Herstellung, Aufstellung und Änderung von baulichen Anlagen


 
 
 
50 - 5000

5.

Bauaufsichtliche Prüfung einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden baulichen Anlage

mindestens

zu Nummer 5.:
Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise sind gesondert zusätzlich nach Nummer 24. zu erheben.

Andere Gebühren werden, soweit sie anfallen, in voller Höhe erhoben.


3/4 der Gebühr zu
Nummer 1

    61

6.

Übertragung und Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder eines Vorbescheides

 

6.1.

Übertragung auf einen anderen Bauherrn oder eine andere Bauherrin

die jeweilige Mindestgebühr

6.2.

Verlängerung der Geltungsdauer

 
mindestens


bis 1/3 der Gebühr zu Nummern 1, 2, 4 und 5

die jeweilige Mindestgebühr

7.

Besondere Prüfungen

Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder ohne Einreichen der erforderlichen Unterlagen nach § 63 Abs. 3 LBO ausgeführte bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder belassen werden.

Andere Gebühren werden, soweit sie anfallen, einfach erhoben.

Die Gebühr für die Prüfung des Brandschutznachweises nach Nummer 24.2. ist gesondert dreifach zu erheben.

Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Prüfung dieser baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen auf Übereinstimmung mit dem materiellen Bauordnungsrecht ohne Bauvorlagen vorgenommen wird.

Bei nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen ist die Gebühr nur für den ausgeführten Teil zu erheben.


 

 
 
 
  das Dreifache der Gebühr zu Nummer 1.

8.

Zurückweisung bzw. Aufforderung zur Vervollständigung eines Bauantrages oder Aufforderung zur Vorlage ergänzender Unterlagen  
 
 
 
 

mindestens je

bis zu ¾ der Gebühr der entsprechenden Grundgebühr Baugenehmigung bzw. der jeweiligen Gebühr nach Nummer 3.

30

9.

Bearbeitung von Nachtragsanträgen  
 

Gebühren für Nachträge zu Anträgen auf Teilbaugenehmigung werden nach Nummer 2. erhoben.

die Mindestgebühr bis zur Hälfte der Gebühr zu Nummern 1. und 4.

10.

Benachrichtigung betroffener Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigter benachbarter Grundstücke nach § 71 LBO

je Beteiligtem

Anmerkung:
Die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen sind nach § 2 Abs. 2 Buchstabe c) SaarlGebG als besondere Auslagen zusätzlich zu erheben.

 
 

15

11.

Fliegende Bauten

 

11.1.

Erteilung einer Ausführungsgenehmigung
für je angefangene 500 Euro der Herstellungskosten

mindestens

 
      4

    61

11.2.

Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung

zu Unternummer 11.2.:
Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen sind gesondert zu erheben.

die jeweilige Mindestgebuhr bis zu 1/3 der Gebuhr zu Nummer 11.1.

11.3.

Übertragung einer Ausführungsgenehmigung

70

11.4.

Neuausfertigung eines Prüfbuches

zu Unternummer 11.4.:
Kosten für Vervielfältigungen sind zusätzlich nach Nummer 35. zu erheben.

200

11.5.

Konstruktive Abnahmen

nach Zeitaufwand nach Nummer 40

11.6.

Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Aufstellung
je angefangene 100 m2 Grundfläche

mindestens

     
      4

    15

11.7.

Jede Abnahme am Ort der Ausstellung
je angefangene 100 m2 Grundfläche

  • eines Fahrgeschäftes

    mindestens

  • eines sonstigen Fliegenden Baues wie Zelte, Tribünen, Bühnen, Schaugeschäfte, Belustigungsgeschäfte, Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte, Schießgeschäfte

    mindestens

zu Nummer 11.:
Unter Herstellungskosten im Sinne des Gebührenverzeichnisses ist bei Fliegenden Bauten der Kaufpreis, den der erste Endverbraucher der neuen Anlage zahlt, zu verstehen.

 
 

      6

    25

 
 
      3,50

    15

12.

Versammlungsstätten

 

12.1.

Genehmigung von Bestuhlungs- und Rettungswegeplänen, zusätzliche oder abweichende Bestuhlungs- und Rettungswegepläne einschließlich sicherheitsrechtlich erforderlicher Auflagen

je angefangene 100 Sitzplätze

zu Unternummer 12.1.:
Gebühren für Ortsbesichtigungen sind zusätzlich nach Zeitaufwand nach Nummer 40. zu erheben.

 
 
 

50 bis zu 1/2 der jeweiligen Gebühr nach Nummer 1.1.12.

12.2.

Überprüfung und Genehmigung für die von der bisherigen Nutzung abweichende zeitlich befristete Nutzung einer baulichen Anlage als Versammlungsstätte

nach Zeitaufwand nach Nummer 40.

12.3.

Abnahme einer technischen Probe

nach Zeitaufwand

12.4.

Erteilung eines Gastspielprüfbuches

200 - 2000

12.5.

Verlängerung der Dauer eines Gastspielprüfbuches

 
mindestens

25 v. H. der Gebühr nach Nummer 12.4.

100

13.

Bauzustandsbesichtigung des fertig gestellten Rohbaues oder der abschließend fertig gestellten baulichen Anlage

je Bauzustandsbesichtigung

 
mindestens je Bauzustandsbesichtigung

höchstens je Bauzustandsbesichtigung

 
 

1/10 der Gebühr zu Nummern 1, 2

30

5000

14.

Bescheinigung nach § 79 Abs.3 Satz 3 LBO über das Ergebnis der Besichtigung

je Bescheinigung

30

15.

Bauzustandsbesichtigung im Rahmen der Bauüberwachung nach § 78 LBO, besondere Bauzustandsbesichtigung nach § 79 Abs.4 oder 6 LBO, jede Wiederholung einer Bauzustandsbesichtigung, bei der Mängel festgestellt werden, jede sonstige Besichtigung zur Feststellung des Zustands baulicher Anlagen, jede sonstige außergewöhnliche Ermittlung (zB Lage eines Vorhabens im Außenhereich) sowie Feststellung von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, Bauherrinnen und Bauherren

zu Nummer 15.:

Die Gebühr für die bauaufsichtliche Überwachung der bautechnischen Nachweise ist nach Zeitaufwand nach Nummer 40. zu erheben.

Die Gebühr für die Überwachung des bauaufsichtlich geprüften Brandschutznachweises beträgt höchstens die errechnete Grundgebühr für die Prüfung des Brandschutznachweises (§ 33 Abs.5 Satz 3 Nummer 4. PPVO).

Für die Bauüberwachung – ohne die Überwachung der bauaufsichtlich geprüften bautechnischen Nachweise – beträgt die Gebühr nach Zeitaufwand nach Nummer 40. höchstens die errechnete Grundgebühr Baugenehmigung nach Nummer 1.

 
 
 
 
 
 
nach Zeitaufwand nach Nummer 40

16.

Zustimmung zu einem früheren Beginn des Innenausbaus (§ 79 Abs.4 LBO) oder Gestattung der früheren Benutzung einer baulichen Anlage oder eines Teiles derselben (§ 79 Abs.6 Satz 2 LBO)

1/3 der Gebuhr zu Nummer 13.

17.

Durch Angaben Dritter veranlasste Überprüfungen baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern sich die Angaben als offensichtlich unrichtig erweisen

 
mindestens

 
 
nach Zeitaufwand nach Nummer 40

75

18.

Nachforderung von Unterlagen nach Baubeginn

je Nachforderung

 

30

19.

Bearbeitung einer Einstellungs-, Beseitigungs- oder sonstigen bauaufsichtlichen Anordnung – auch einer Nutzungsuntersagung – einschließlich besonderer Ermittlungen bzw. Ortsbesichtigungen sowie Aufforderung zur Einreichung von Bauvorlagen (§ 82 Abs.3 LBO, § 57 Abs.2 LBO)

 
 
 
 
50 – 700

20.

Versiegelung, Verbringung von Bauprodukten, Geräten, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam (§ 81 Abs.2 LBO)

 
nach Zeitaufwand nach Nummer 40

21.

Entwertung oder Beseitigung von Übereinstimmungszeichen nach § 80 LBO

zu Nummer 21.:
Die Gebühr für eine bauaufsichtliche Anordnung mit dem Inhalt, die Verwendung des Bauproduktes zu untersagen, ist nach Nummer 19. gesondert zu erheben.

nach Zeitaufwand nach Nummer 40

22.

Amtshandlungen im Rahmen der Marktüberwachung von Bauprodukten (§ 84a, b und c LBO)

nach Zeitaufwand nach Nummer 40

23.

Überprüfung der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerstätten, Abgasanlagen und sonstigen Anlagen nach § 41 Abs.6 und § 79 Abs.2 LBO

entsprechend der jeweiligen Gebühr zu Gebührenstelle 611 Nummer 2. des Allg. GebVerz.

24.

Prüfung der technischen Nachweise durch die untere Bauaufsichtsbehörde

 

24.1

Prüfung der statischen Berechnung

24.1.1

Werden die statischen Berechnungen sowie die Konstruktionszeichnungen durch die Untere Bauaufsichtsbehörde geprüft, ist die sich aus der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung (PPVO) ergebende Gebühr zu erheben.

24.1.2

Für Leistungen nach Zeitaufwand sind Gebühren entsprechend Nummer 40. festzusetzen

 

24.2Prüfung des Nachweises des Brandschutzes

 

24.2.1

Werden die Brandschutznachweise bauaufsichtlich geprüft (§ 67 Abs.4 Satz 2 LBO), sind – zusätzlich zur Grundgebühr Baugenehmigung nach Nummer 1. – die sich aus der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung (PPVO) ergebenden Gebühren zu erheben.

 

24.2.2

Für Leistungen nach Zeitaufwand sind Gebühren entsprechend Nummer 40. festzusetzen.

zu Nummer 24.2 Sofern die Prüfung des Brandschutznachweises mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Brandschutznachweisen umfasst, ist die Grundgebühr für die Prüfung des Brandschutznachweises für die zweite und jede weitere bauliche Anlage entsprechend § 33 Abs.5 Satz 4 und 5 zu ermitteln.

 

25.

Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung sowie von Vorschriften aufgrund des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung

 

25.1

Überschreitung der zulässigen bzw zuletzt zugelassenen und realisierten Grundfläche bzw Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO)

Berechnungsformel:
hinzugewonnene Grundfläche (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz

mindestens

qm x Euro/qm x
50 % (Gewerbe)
30 % (Wohnen)
15 % (Garagen, Nebenanlagen)

30

25.2

Überschreiten der zulässigen bzw. zuletzt zugelassenen und realisierten Geschossfläche bzw. Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO)

Berechnungsformel:
hinzugewonnene Fläche pro Vollgeschoss (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz
 

mindestens

zu Nummer 25.2.: Im Fall einer geschossflächenbezogenen Berechnung darf die Gebühr für die Abweichung das Produkt aus Grundstücksfläche und Bodenrichtwert nicht überschreiten.

 
 
qm x Euro/qm x
50 % (Gewerbe)
30 % (Wohnen)
15 % (Garagen, Nebenanlagen)

30

25.3

Überschreiten der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO)

Berechnungsformel:
die gegenüber der zulässigen Fläche hinzugewonnene Fläche (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz

mindestens

 
 
qm x Euro/qm x
50 % (Gewerbe)
30 % (Wohnen)
15 % (Garagen, Nebenanlagen)

30

25.4

Überschreitung der Baugrenze, Vortreten vor Baulinie (§ 23 BauNVO)

Berechnungsformel:
Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz

mindestens

qm x Euro/qm x
50 % (Gewerbe)
30 % (Wohnen)
15 % (Garagen, Nebenanlagen)

100

25.5

Überschreitung der Anzahl der zulässigen Wohnungen

Berechnungsformel:
Gesamtfläche der überzähligen Wohnungen (qm) im Mittel x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz

 
 
 
mindestens

 

qm x Euro/qm x
50 % (Gewerbe)
30 % (Wohnen)
15 % (Garagen,
Nebenanlagen)

    30,00

25.6

Zurücktreten hinter die Baulinie, pro m

  30

25.7

Befreiung von der zulässigen Bauweise (§ 22 BauNVO)

  500

25.8

Befreiung von Vorschriften über Sockel-, Trauf-, Drempel- und Firsthöhen
je angefangene 10 cm Überschreitung

 
    10

25.9

Befreiung von der Nichtzulässigkeit eines Kniestocks

  150

25.10

Änderung der zulässigen Firstrichtung

  150

25.11

Änderung der zulässigen Dachform

  150

25.12

Befreiung von den Vorschriften zu Dachgauben
je angefangene lfd. 10 cm Dachgaube

mindestens

 
    10

    30

25.13

Abweichungen von der zulässigen Dachneigung
je unterschrittene/überstiegene 10°

 
    50

25.14

Änderung der zulässigen Einfriedung

    50

25.15

Werbeanlagen

mindestens

Gebühr nach Nummer 1.2.

    61

25.16

Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche

Berechnungsformel:
Flächenvorteil (qm) x Bodenrichtwert (Euro/qm) x nutzungsabhängiger Prozentsatz

 
 
 
mindestens

 

qm x Euro/qm x
50 % (Gewerbe)
30 % (Wohnen)
15 % (Garagen,
Nebenanlagen)

30

25.17

Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften (§ 85 LBO)

30 – 5 000

25.18

sonstige Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung sowie von Vorschriften aufgrund des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung, ausgenommen beantragte Abweichungen von den materiellen Anforderungen der LBO oder Vorschriften aufgrund der LBO hinsichtlich des Brandschutzes sowie der damit verbundene zeitliche Prüfaufwand für die fachtechnische Prüfung

30 – 5 000

25.19

zeitlicher Prüfaufwand für die fachliche Prüfung beantragter Abweichungen von materiellen Anforderungen der LBO oder Vorschriften aufgrund der LBO hinsichtlich des Brandschutzes im vereinfachten Genehmigungsverfahren und, sofern im Verfahren nach § 65 LBO der Brandschutznachweis von Prüfpersonal für Brandschutz nach PPVO geprüft wird und über beantragte brandschutztechnische Abweichungen zu entscheiden ist

zu Unternummer 25.19.: Die Gebühr ist zusätzlich zur Grundgebühr Baugenehmigung nach Nummer 1. zu erheben.

zu Unternummern 25.1. bis 25.5. sowie zu Unternummer 25.16.:

Bei der Ermittlung dieser Gebühr wird die Höchstgebühr in Bezug auf den jeweiligen Bodenrichtwert wie folgt festgelegt:

Bodenrichtwert bis einschließlich 200 Euro/qm Höchstgebühr

Bodenrichtwert über 200 bis einschließlich 500 Euro/qm Höchstgebühr

Bodenrichtwert über 500 bis einschließlich 1 000 Euro/qm Höchstgebühr

Bodenrichtwert über 1 000 Euro/qm Höchstgebühr

zu Nummer 25.: Die Gesamtgebühr für alle Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen darf den Betrag von 250 000 Euro nicht übersteigen.

nach Zeitaufwand nach Nummer 40.

 

 

 

 

  50 000

150 000

200 000

250 000

 
 

26.

Festlegung der Geländeoberfläche (§ 5 Abs.5 LBO)

 

26.1

soweit erforderlich im Baugenehmigungsverfahren

    26

26.2

auf besonderen Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin (insbesondere bei freigestellten Bauvorhaben nach § 63 LBO)

 
    41

27.

Gestattung der Ablösung der Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages (§ 47 Abs.3 LBO)

je Stellplatz

mindestens

      5

    25

28.

Baulasten

 

28.1

Entgegennahme der Erklärung nach § 83 Abs.1 Satz 1 LBO und Eintragung einer Baulast

150 – 1 050

28.2

Löschung einer Baulast (§ 83 Abs.3 LBO)

40 – 275

28.3

Andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis (§ 83 Abs.4 Satz 2 LBO)

40 – 275

28.4

schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis oder Einsicht in das Baulastenverzeichnis
je Grundstück

zu Unternummer 28.4.:
Die Höchstgebühr je Auskunft beträgt 105 Euro.

 
 
15 – 105

29.

Verwendbarkeitsnachweise

 
29.1.

Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung oder Anwendung neuer Bauprodukte oder Bauarten im Einzelfall nach § 21 LBO in Verbindung mit § 22 Abs.1 LBO

51 – 5 000
29.2.

Prüfung, ob Gefahren im Sinne des § 3 Abs.1 LBO nicht zu erwarten sind, und Erklärung, dass eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist (§ 21 Abs.1 Satz 2 – auch in Verbindung mit § 22 Abs.1 LBO)

30 – 520

30.

Übereinstimmungsnachweis
Gestattung der Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat nach § 23 Abs.2 Satz 4 LBO — auch in Verbindung mit § 23 Abs.3 LBO


 
 
30 – 520

31.

Bauprodukte besonderer Art

 

31.1.

Überprüfung eines Unternehmens auf Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen und auf Vorhandensein von Fachkräften mit Sachkunde und Erfahrung (§ 18 Abs.5 LBO und § 55 Abs.2 LBO)

  40 – 520

31.2.

Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 18 Abs.5 LBO


520 – 15 000

32.

Überprüfung der Eignung von Stellen zur Durchführung von Prüfungen auf den Gebieten des Grund-, Beton- und Stahlbetonbaues oder ähnlichem, des Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutzes


 
51 – 520

33.

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 26 LBO in Verbindung mit der Bauproduktenverordnung

 

33.1.

Anerkennung einer Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle

5 200 – 15 000

33.2.

Änderung der Anerkennung nach Nummer 33.1.

260 – 5 000

33.3.

Aberkennung einer Stelle nach Nummer 30.1.


520 – 10 000

34.

Anerkennungen von Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen sowie rechtsfähigen technischen Stellen nach der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung

 

34.1.

Anerkennung als Prüfingenieur/in oder Prüfsachverständige/r
je Fachbereich, ggf. Fachrichtung

275 – 500

34.2.

Anerkennung einer rechtsfähigen technischen Stelle

275 – 500

34.3.

Überprüfung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen als Voraussetzung zur Anerkennung als Prüfingenieur/-in oder Prüfsachverständige/-r für Brandschutz oder als Prüfingenieur/-in oder als Prüfsachverständige/-r für Standsicherheit

500 – 3 700

34.4.

eine sonstige Amtshandlung in Verbindung mit Nummern 33.1. bis 34.3.

50 – 500

34.5.

für die Zustimmung zur Verlegung des Geschäftssitzes in eine andere Gemeinde innerhalb des Saarlandes


50

35.

Abschriften, Auszüge, Ausfertigungen, Fotokopien, elektronische Dateien

entsprechend der jeweiligen
Gebühr zu Gebührenstellen
Nrn.3 und 121 des Allg.GebVerz.

36.

Einsicht in Bauakten

zu Nummer 36.: Die Erhebung der Gebühr gilt auch für die Einsicht in archivierte Bauakten.


25

37.

Bescheinigung (§ 7 Abs.4 Nr.2 oder § 32 Abs.2 Nr.2) mit Aufteilungsplan (§ 7 Abs.4 Nr.1 oder § 32 Abs.2 Nr.1) nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

 

37.1.

innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens
je Nutzungseinheit
Zuschlag ab 4.Ausfertigung, je Ausfertigung

50
10

37.2.

ausserhalb eines Baugenehmigungsverfahrens
je Nutzungseinheit
Zuschlag ab 4. Ausfertigung, je Ausfertigung


 
70
10

37.3.

nachträgliche Erteilung von Mehrausfertigungen zu bestehenden Abgeschlossenheitsbescheinigungen

je Mehrausfertigung

10 – 30

37.4.

Bearbeitung von Änderungsanträgen

je Änderungsantrag

30 bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummern 37.1. und 37.2.

38.

Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EE-Wärmegesetz) und dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

 

38.1.

Zulassen einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung

je Ausnahme- oder Befreiungstatbestand

  50 – 500

38.2.

Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen


  50 – 5 000

38.3.

Überprüfung nach § 11 EE-Wärmegesetz


  50 – 500

39.

Prüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Anmerkung: Die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen sind nach § 2 Abs.2 Buchstabe c) SaarlGebG als besondere Auslagen zusätzlich zu erheben.

entsprechend der jeweiligen Gebühr zu den Gebührenstellen der Nr.662 des Allg. GebVerz.

40.

Leistungen nach Zeitaufwand

 

40.1.

Für Leistungen nach dem Zeitaufwand werden berechnet
je angefangene Arbeitsstunde:

 

40.1.1.

für den Beamten des höheren Dienstes oder den vergleichbaren Angestellten

76,30

40.1.2.

für den Beamten des gehobenen Dienstes oder den vergleichbaren Angestellten

58,90

40.2.

für Beratungen, die länger als 15 Minuten dauern

nach Zeitaufwand

40.3.

soweit in einer Nummer eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben ist, wird berechnet:
je angefangene Arbeitshalbstunde


 
29,45

41.

Entscheidungen nach Baugesetzbuch (BauGB)

 

41.1.

Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs.2 BauGB

30 – 1 500

41.2.

Genehmigung nach § 22 Abs.5 BauGB

 
mindestens

nach Zeitaufwand naxh Nummer 40

40

41.3.

Zeugnis nach § 22 Abs.5 Satz 5 BauGB

25

41.4.

Genehmigung nach § 145 Abs.1 Satz 2 BauGB

30 – 5 000

42.

Genehmigungen, Erlaubnisse und andere Amtshandlungen in naturschutz-, wasserschutz- und bodenschutzrechtlichen Angelegenheiten

entsprechend der
jeweiligen Gebühr
zu Gebührenstellen
Nrn.205, 542, 661 und 703
des Allg.GebVerz.

43.

Für sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse und andere Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist

40 – 1 000

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