PPVO | ||
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[ I ] | [ ] |
Verordnung
über die Prüfberechtigten und
Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung
vom 26.01.11 (Amtsbl_11,30)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Prüfberechtigten- und
Prüfsachverständigenverordnung
vom 08.10.14 (Amtsbl_I_14,385)
= Art.1 der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnun (PPVO und TPrüfVO)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2014 ] [ 2013 ] [ 2011 ] |
§§§
Allgemeine Vorschriften |
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1Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit
der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (Prüfberechtigten)
und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen
nach Satz 2 sowie die Rechtsverhältnisse der
Prüfstellen.
2aPrüfberechtigte und Prüfsachverständige
werden anerkannt in den Fachbereichen
2bPrüfsachverständige werden darüber hinaus anerkannt in den Fachbereichen
§§§
(1) 1Prüfberechtigte nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich
bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Landesbauordnung oder von Vorschriften aufgrund der
Landesbauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr.
2Sie unterstehen der Fachaufsicht der Obersten
Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
(2) 1aPrüfsachverständige prüfen und bescheinigen in
ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn
oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen
die Einhaltung bauordnungsrechtlicher
Anforderungen, soweit dies in der Landesbauordnung
oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung
vorgesehen ist;
1bsie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr.
2Die Prüfsachverständigen
sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten
unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht
gebunden.
§§§
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 und die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs sowie, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.
(2) 1Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen und Bewerbern,
die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs.1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn
die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist.
2Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.
§§§
1Prüfberechtigte und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,
(1) im Zeitpunkt der Anerkennung die Altersgrenze nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 noch nicht überschritten haben.
2Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr.3 ist,
wer seine berufliche Tätigkeit als alleiniger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
a) sich mit anderen Prüfberechtigten oder Prüfsachverständigen, Ingenieurinnen oder Ingenieuren, Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat,
b) innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführerin, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
c) kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Berufsaufgaben nach dieser Verordnung selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann
oder
wer als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.
3Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr.3 ist, wer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
§§§
(1) 1aPrüfberechtigte und Prüfsachverständige haben
ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen;
1bsie müssen sich darüber und über die Entwicklungen
in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen
Geräte und Hilfsmittel verfügen.
2Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz der prüfberechtigten oder prüfsachverständigen Person, für die die Anerkennung als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person ausgesprochen worden ist, erfolgen.
3Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfberechtigte und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können.
4aPrüfberechtigte und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500.000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein;
4bdie Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl.I S.2631), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl.I S.410), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach § 6 Abs.2 Satz 2 Nr.4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der Anerkennungsbehörde (§ 6 Abs.1) unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Die Errichtung einer Zweitniederlassung als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde.
2Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen.
3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen.
4Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes.
5Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 3 Satz 2 und § 28 Absatz 6 Satz 1 entsprechend.
(4) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr.2 mit dem Gegenstand der Prüfung oder Bescheinigung, insbesondere als entwurfsverfassende, nachweiserstellende oder bauleitende Person oder als Unternehmerin oder Unternehmer, bereits befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
(5) 1Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige, die aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen können, müssen die Ablehnung unverzüglich erklären.
2Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften
Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
(6) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfberechtigen oder Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu unterrichten.
§§§
(1) 1Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die
Oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde).
2Örtlich zuständig ist die Anerkennungsbehörde des Geschäftssitzes der Bewerberin oder des Bewerbers.
(2) 1Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,
für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
ob und wie oft die Antragstellerin oder der Antragsteller sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat.
2Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der oder das nicht älter als drei Monate sein soll,
Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und
die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.
3Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.
(3) 1Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
2Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und
im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.
3aÜber den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden;
3bdie Anerkennungsbehörde kann die Frist gegenüber dem Bewerber oder der Bewerberin einmal um bis zu zwei Monate verlängern.
4Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.
5Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
6Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne von § 71a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S.1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2010 (Amtsbl. S.64), in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.
(4) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.
(5) 1Verlegt eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige
Person ihren Geschäftssitz, für den die Anerkennung
ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land,
hat sie dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen.
2Die Anerkennungsbehörde übersendet die über diese
Person vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem der neue Geschäftssitz gegründet
werden soll.
3aDiese trägt die prüfberechtigte oder prüfsachverständige
Person in die von ihr geführte Liste
nach Absatz 4 ein;
3bdamit erlischt die Eintragung in die
Liste nach Absatz 3 in dem Land des ursprünglichen
Geschäftssitzes.
4Im Übrigen findet ein neues Anerkennungsverfahren nicht statt.
§§§
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person
gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet,
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder
den erforderlichen Versicherungsschutz (§ 5 Abs.1 Satz 4) nicht oder nicht mehr besitzt.
(2) Unbeschadet des § 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person
in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
gegen die ihr obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,
ihre Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten nicht erwarten lässt oder
in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für die ihre Anerkennung ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Zweitniederlassungen als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person einrichtet.
(3) § 48 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.
§§§
Wer nicht als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung „Prüfingenieurin“ oder „Prüfingenieur“ oder „Prüfsachverständige“ oder Prüfsachverständiger“ für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.
§§§
(1) 1Die Anerkennungen als prüfberechtigte oder prüfsachverständige
Person für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig.
2Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Saarland, solange die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist (1).
3Eine Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Absatz 4 geführte Liste erfolgt nicht.
4Die Länder, deren Anerkennungen von Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen
für Brandschutz als gleichwertig gelten, werden in der Liste nach § 6 Absatz 4 bekannt gegeben.
(2) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
2Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei
eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten,
vorzulegen.
3aDie Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind;
3bsie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.
(3) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen.
2Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind.
3§ 6 Absatz 3 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.
(4) 1Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.
2Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§§§
Prüfberechtigte und Prüfsachverständige | ||
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für Standsicherheit |
1Als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die
das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
(1) nach Abschluss des Studiums mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
(1) durch ihre Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,
(1) die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und
(1) über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen
2Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Nummer 2 bis 5 (2) ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.
§§§
(1) 1Die Oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde)
bildet einen Prüfungsausschuss.
2Soweit ein Prüfungsausschuss nicht mehr eingerichtet ist, kann
von der Anerkennungsbehörde bestimmt werden, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land oder bei einer gemeinsamen
Einrichtung der Länder besteht.
(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern.
2Die Oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall.
3Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
eine Hochschulprofessorin oder ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,
ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft oder ein von einer Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied (1),
ein von der Vereinigung der Prüfingenieure vorgeschlagenes Mitglied und
ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer (2) Obersten Bauaufsichtsbehörde.
4aDie Berufung erfolgt für fünf Jahre;
4bWiederberufungen sind zulässig.
5Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft
im Prüfungsausschuss
wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder
eingeleitete Prüfungsverfahren können abgeschlossen
werden.
6Unbeschadet des Satzes 3 Nr.4 ist die Oberste
Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht
teilzunehmen.
(3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
2Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
3Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten.
4Die Kosten des Prüfungsausschusses tragen die antragstellenden Personen anteilmäßig (3).
5Soweit mit anderen Ländern gemeinsame Prüfungsverfahren durchgeführt werden, können die Kosten aller beteiligten Prüfungsausschüsse auf alle antragstellenden Personen anteilig umgelegt werden (3).
6Die Teilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Prüfung darf davon abhängig gemacht werden, dass die antragstellende Person eine anteilige Vorauszahlung auf die dem Prüfungsausschuss voraussichtlich entstehenden Kosten leistet (3).
(4) 1Die Oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied.
2Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§§§
(1) (1) 1Die
Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu.
2Das Prüfungsverfahren besteht aus der Überprüfung des fachlichen Werdeganges im Sinne von § 10 Satz 1 Nummer 2 und 3 (Stufe 1) und einer schriftlichen Prüfung (Stufe 2).
3Antragstellende Personen, die die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nummer 2 oder 3 nicht erfüllen, werden zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen, und der Anerkennungsantrag wird durch die Anerkennungsbehörde abgelehnt.
4Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nummer 2 bis 5.
5Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen verneint; im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.“
(2) (2) 1Antragstellende Personen, die die schriftliche Prüfung nicht bestanden haben, können sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist.
2Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(3) (3) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind in der Anlage 4 (f) geregelt.
§§§
(1) Versucht eine antragstellende Person bei der Prüfung zu täuschen, einer anderen antragstellenden Person zu helfen oder ist sie nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.
(2) 1Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die antragstellende Person von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.
2Die Prüfung wird als insgesamt nicht bestanden bewertet.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 trifft in der schriftlichen Prüfung die aufsichtführende Person.
§§§
1aDie Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die antragstellende Person nach erfolgter Zulassung
von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt;
1bder Grund nach Nummer 2 ist gegenüber der Prüfungskommission glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung.
2Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§§§
(1) 1Prüfberechtigte für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche
Prüfaufgaben nur wahrnehmen, Prüfsachverständige für Standsicherheit Bescheinigungen nur
hinsichtlich baulicher Anlagen ausstellen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind.
2Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen.
3aGehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die die Prüfberechtigten oder die Prüfsachverständigen für Standsicherheit nicht anerkannt sind, haben sie unter ihrer Federführung weitere, für diese Fachrichtungen
anerkannte Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Prüfergebnisse
in den Prüfbericht oder in die Bescheinigung aufzunehmen sind;
3bder Auftraggeber ist darüber zu unterrichten.
(2) 1Prüfberechtigte und Prüfsachverständige dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 78 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Landesbauordnung sicherstellen können.
(3) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit
können sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen
Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen.
2Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 stehen angestellten Mitarbeitern nach § 5 Absatz 1 Satz 3
gleich, sofern die prüfberechtigte oder die prüfsachverständige Person für Standsicherheit hinsichtlich ihrer Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung der Standsicherheitsnachweise an dem Geschäftssitz der prüfberechtigten oder prüfsachverständigen Person, für den die Anerkennung als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person ausgesprochen worden ist, erfolgt.
(4) 1aPrüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise;
1bdas Ergebnis ist zu bescheinigen (Anlage 2).
2Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann für Prüfberichte der Prüfberechtigten und Bescheinigungen der Prüfsachverständigen Muster einführen und deren Verwendung vorschreiben.
3Verfügen die Prüfberechtigten oder die Prüfsachverständigen für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder haben sie
Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihnen im Einvernehmen mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber Prüfsachverständige für den Erd- und
Grundbau einzuschalten.
(5) 1aPrüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten Standsicherheitsnachweise;
1bdas Ergebnis ist zu bescheinigen (Anlage 3).
2Für die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung darf sich die Bauherrschaft nur aus wichtigem Grund einer anderen prüfsachverständigen Person für Standsicherheit als derjenigen bedienen, die den Standsicherheitsnachweis bescheinigt hat.
3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die zuvor bescheinigende prüfsachverständige Person verstorben, auf unbestimmte Zeit erkrankt oder aus sonstigem wichtigen Grund verhindert ist.
4Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung
kann sich auf Stichproben beschränken.
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 nicht vor, unterrichten die Prüfsachverständigen die Bauaufsichtsbehörde.
(7) 1Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit
haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge und die von ihnen erteilten
Bescheinigungen nach einem von der Obersten Bauaufsichtsbehörde
festgelegten Muster zu führen.
2Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens
am 30. Juni des folgenden Jahres, über die nach § 30 zuständige Bewertungs- und
Abrechnungsstelle der Anerkennungsbehörde vorzulegen.
§§§
Standsicherheit Fliegender Bauten |
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(1) 1Prüfstellen sind von der Obersten Bauaufsichtsbehörde
anerkannte Behörden oder sonstige Stellen, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben im
Bereich der Standsicherheit wahrnehmen.
2Sie unterstehen der Aufsicht der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
(2) 1Die Prüfstellen müssen mit geeigneten Ingenieurinnen
oder Ingenieuren besetzt sein.
2Sie müssen von einer oder einem im Bauingenieurwesen besonders
vorgebildeten und erfahrenen Beamtin oder Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbaren Angestellten geleitet werden.
3Für Organisationen der Technischen Überwachung, die für
bestimmte Aufgaben als Prüfstelle anerkannt werden, kann die Oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen
von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen.
(3) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Saarland.
§§§
(1) Sollen prüf- oder bescheinigungspflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen (§ 67 Absatz 4 der Landesbauordnung) in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft oder durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt ist, müssen die Standsicherheitsnachweise von einer Prüfstelle geprüft sein (Typenprüfung).
(2) 1aDie Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen;
1bsie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen.
2Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen von Prüfstellen nach § 14 geprüft werden.
§§§
Brandschutz |
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1Als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die
als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,
danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung, erworben haben,
die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,
die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten,
die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und
die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen.
2Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Nummer 2 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.
§§§
(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens acht Mitgliedern.
2Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
ein von einer (1) Architektenkammer vorgeschlagenes Mitglied,
ein von einer (1) Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,
ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer (1) Obersten Bauaufsichtsbehörde,
ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer Brandschutzdienststelle,
ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.
(2) § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 6, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der Anerkennungsbehörde über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Satz 1 Nr.2 bis 6 (1).
(2) (2) 1aAntragstellende Personen, die die schriftliche oder mündliche Prüfung nicht bestanden haben, können sie insgesamt nur zweimal wiederholen;
1bdies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist.
2Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(3) (2) § 12 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die besonderen Voraussetzungen des § 16 Satz 1 Nummer 2 erfüllt.
2Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung.
3Eine antragstellende Person, die die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.
(2) 1Die antragstellende Person hat eine Darstellung ihres fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen.
2Bei den Vorhaben muss die antragstellende Person die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären.
3Die Auswahl der Vorhaben hat von der antragstellenden Person so zu erfolgen, dass ein Zeitraum ihrer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird.
4aDie Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein;
4bdie antragstellende Person muss über die Unterlagen der Vorhaben und gegebenenfalls Prüfberichte verfügen.
(3) 1Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz 1 mindestens drei Brandschutznachweise/Prüfberichte aus.
2Die Brandschutznachweise/Prüfberichte werden durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der antragstellenden Person beurteilt.
3Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss.
4Wiederholt die antragstellende Person die Prüfung, ist eine erneute Überprüfung des fachlichen Werdeganges nur erforderlich, wenn seit der letzten Überprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.
§§§
(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.
(2) 1Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
2Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen.
(3) 1Die Person, die im Prüfungsausschuss den Vorsitz führt, lädt die antragstellenden Personen schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit.
2Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen.
(4) 1Den antragstellenden Personen werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt.
2Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten.
3Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.
(5) Vor Beginn der Prüfung haben sich die antragstellenden Personen durch Lichtbildausweis auszuweisen.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.
(7) 1Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet.
2Die Bewertung erfolgt mit ganzen Punkten.
3Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 vom Hundert der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt.
4Bei größeren Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
5Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.
(8) Das Ergebnis der Prüfung lautet
„Die antragstellende Person hat die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen.“ oder
„Die antragstellende Person hat die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.“
(9) Eine antragstellende Person, die die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.
(10) Die Regelungen der §§ 12a und 12b gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gegenstände nach § 18b Absatz 2.
2Sie ist vorrangig Verständnisprüfung.
(2) 1Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden.
2§ 18b Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die mündliche Prüfung wird von mindestens sechs Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen.
2aNeben der Person, die im Prüfungsausschuss den Vorsitz führt, muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommission angehören;
2bdie Person, die im Prüfungsausschuss den Vorsitz führt, bestellt die Prüfungskommission.
3aWeitere Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörden dürfen anwesend sein;
3ban den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.
(5) 1Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der Person, die im Prüfungsausschuss den Vorsitz führt, zu unterschreiben ist.
2Die Niederschrift muss
(6) Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Der antragstellenden Person wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt.
(7) Das Ergebnis der Prüfung lautet
„Die antragstellende Person hat die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen.“ oder
„Die antragstellende Person hat die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.“
(8) 1Die antragstellende Person kann bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihr der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt.
2Die Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen.
3Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung seiner Bewertung zugeleitet.
4§ 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl.I S.686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl.I S.3786), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(9) § 12a Absatz 1 und 2 sowie § 12b gelten entsprechend. Entscheidungen im Rahmen des § 12a Absatz 1 und 2 werden in der mündlichen Prüfung von der Prüfungskommission getroffen.
§§§
(1) (1) 1aPrüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr;
1bsie haben die für den abwehrenden Brandschutz zuständige Dienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen; das Ergebnis ist zu bescheinigen (Anlage 2).
2aPrüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten Brandschutznachweise unter Berücksichtigung der Regelungen zum Brandschutz im Sinne von § 51 und 68 Absatz 1 der Landesbauordnung, die die Bauaufsichtsbehörde getroffen hat;
2bdas Ergebnis ist zu bescheinigen (Anlage 3).“
(2) (2) 1§ 13 Absatz 2, 3, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 bis 4, Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
§§§
Prüfung Technischer Anlagen und Einrichtungen |
---|
(1) Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 und § 2 Absatz 1 der Technischen Prüfverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsbl.I,48) werden nur Personen anerkannt, die
ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 21, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der Obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht haben,
als Ingenieurin oder Ingenieur mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.
(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.
(3) 1Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen erforderlichen
Kenntnissen und Erfahrungen gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige
nach Absatz 1.
2Sie werden in der Liste nach § 6 Absatz 4 nicht geführt.
§§§
1Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:
Lüftungsanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 der Technischen Prüfverordnung),
CO-Warnanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 der Technischen Prüfverordnung),
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 der Technischen Prüfverordnung),
Feuerlöschanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Technischen Prüfverordnung),
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 6 der Technischen Prüfverordnung),
Sicherheitsstromversorgungen (§ 2 Absatz 1 Nr.7 der Technischen Prüfverordnung).
2Die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 1 kann auf Lüftungsanlagen für Garagen (§ 14 der Garagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976 (Amtsbl. S.951) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. August 2008, (Amtsbl. S.1470), in der jeweils geltenden Fassung) beschränkt werden.
§§§
(1) Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann.
umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich
a) Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),
b) Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik,
die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.
2Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte).
(3) 1Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil.
2Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.
(4) 1§ 12 Absatz 2 sowie die §§ 12a und 12b gelten entsprechend.
2Entscheidungen im Rahmen des § 12a Absatz 1 und 2 werden in der mündlich-praktischen Prüfung von der Prüfungskommission getroffen.
1Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer
Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen
mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von §§ 1 und 2 der Technischen Prüfverordnung.
2Bei der Prüfung sind die Muster-Prüfgrundsätze des Arbeitskreises Technische Gebäudeausrüstung der Fachkommission Bauaufsicht Stand 26. November 2010, (DIBt-Mitteilungen 4/2011 S.128), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten (1).
3Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen
festgelegten Frist beseitigt, haben sie die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.
§§§
Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau |
---|
(1) 1Als Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die
als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
(1) neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Aufstellung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen,
(2) weder selbst noch ihre Mitarbeiter noch Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder einem Bohrunternehmen beteiligt sind.
2Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach
Satz 1 Nummer 3 ist durch ein Fachgutachten eines Beirates, der bei einer von der Obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle gebildet ist, zu erbringen.
3Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 hat die antragstellende Person (3) eine besondere Erklärung abzugeben.
(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.
§§§
§§§
(1) 1Die antragstellende Person hat dem Beirat (§ 23 Absatz 1 Satz 2) ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen.
2aAus dem Verzeichnis müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen;
2bzwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen.
3Die Gutachten müssen folgende erd- und grundbauspezifische Themen behandeln:
Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden – Bauwerk – Wechselwirkung),
boden- und felsmechanische Annahmen zum Tragverhalten und zum Berechnungsmodell,
4Die Gutachten sollen im Falle von Gründungsvorschlägen die Einsatzbereiche mit den erforderlichen Randbedingungen festlegen.
(2) 1Der Beirat beurteilt das Verzeichnis und die beiden vorgelegten Gutachten nach Absatz 1 im Hinblick auf die Eignung der antragstellenden Person.
2Eine antragstellende Person, die bereits danach die Anforderungen des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt, wird nicht zum schriftlichen Kenntnisnachweis zugelassen.
(3) Wiederholt die antragstellende Person den schriftlichen Kenntnisnachweis, ist eine erneute Vorlage des Verzeichnisses und der Gutachten nach Absatz 1 und der Beurteilung nach Absatz 2 nur erforderlich, wenn seit der letzten Beurteilung mehr als fünf Jahre vergangen sind.
§§§
(1) Die antragstellende Person hat schriftlich vertiefte Kenntnisse nachzuweisen bei der
Bewältigung überdurchschnittlich schwieriger geotechnischer Aufgaben, insbesondere bei Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie 3,
Erfassung der Wechselwirkung von Baugrund und baulicher Anlage durch geeignete Berechnungsverfahren,
Ableitung und Beurteilung von Angaben zur Sicherheit der Gründung baulicher Anlagen,
Bildung von Berechnungs- oder Erkenntnismodellen als Grundlage der Beurteilung des Tragverhaltens des Baugrunds,
Ermittlung und Beurteilung von bodenmechanischen Kenngrößen, auch im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden.
(2) § 12 Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 12a und 12b gelten entsprechend.
§§§
1Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen
die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur
und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung
der baulichen Anlage.
2§ 13 Absatz 3 gilt entsprechend.
§§§
Vergütung | ||
---|---|---|
Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit |
(1) 1Die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für
Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung.
2Die Vergütung besteht
sowie den notwendigen Auslagen.
(2) 1Die Gebühr und das Honorar richten sich nach den
anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Absatz 1 und 2) und der Bauwerksklasse
(§ 27 Absatz 4), soweit die Leistungen nicht nach dem Zeitaufwand
(§ 29 Absatz 5) zu vergüten sind.
2Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten.
(3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die von der prüfberechtigten oder prüfsachverständigen Person nicht zu vertreten sind, so wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.
(4) Schuldner der Vergütung ist, wer die Prüfung in Auftrag gegeben hat.
(5) 1Ein Nachlass auf die Gebühr und das Honorar ist unzulässig.
2§ 29 bleibt unberührt.
§§§
(1) Die anrechenbaren Bauwerte (BW) ergeben sich für Bauvorhaben aus der Vervielfachung des Brutto-Rauminhaltes (nach DIN 277-1) mit den für das Saarland von der Obersten Bauaufsichtsbehörde im Amtsblatt des Saarlandes für die verschiedenen Gebäudearten bekannt gemachten durchschnittlichen Rohbauraummeterpreisen.
(2) 1Für die nicht in der Bekanntmachung aufgeführten
baulichen Anlagen gelten die anrechenbaren Kosten nach § 48 Absatz 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S.2732), in der in der jeweils geltenden Fassung entsprechend als anrechenbare Bauwerte.
2Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den
Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden.
3Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar.
4Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 48 Absatz 4 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Kosten.
4Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind.
5Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle 500,00 Euro aufzurunden.
(4) 1Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend
ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen nach Anlage 1
eingeteilt.
2Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang
einzustufen.
(5) 1Mit dem Prüfauftrag teilt die Untere Bauaufsichtsbehörde
der prüfberechtigten Person die anrechenbaren Bauwerte, die für die Gebührenberechnung anzuwendende
Bauwerksklasse und etwaige Zuschläge mit.
2Die Untere Bauaufsichtsbehörde kann sich zum Zweck
der Festlegung der Vergütungsgrundlagen der Bewertungs- und Verrechnungsstelle nach § 30 bedienen.
3Die Untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen
mit der Bauherrschaft den Prüfauftrag mit der Bedingung
versehen, dass Vergütungsanforderungen unmittelbar
an die Bauherrschaft zu richten sind.
4Im Falle
der Beauftragung einer prüfsachverständigen Person
durch die Bauherrschaft oder deren Bevollmächtigte
werden die Vergütungsgrundlagen für den Prüfauftrag
durch die Bewertungs- und Verrechnungsstelle nach
§ 30 ermittelt.
§§§
(1) 1Die Grundgebühr und das Grundhonorar errechnen
sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten
(§ 27 Absatz 1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 27 Absatz 4).
2Die volle Grundgebühr und das volle Grundhonorar ergibt sich durch Multiplikation des anrechenbaren Bauwertes (BW) mit dem Wert (Y), wobei (Y)
nach folgender Gleichung zu berechnen ist:
Y = F × 0,0576853 × BW - 0,2.
3In die Gleichung sind für die unterschiedlichen Bauwerksklassen folgende Werte für (F) einzusetzen:
Bauwerksklasse | Bauwerksklasse | Bauwerksklasse | Bauwerksklasse | Bauwerksklasse | |
(F) | 1,0000 |
1,5000 | 2,0000 |
2,5000 | 3,1333 |
4Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) über 25 Millionen Euro ist für die Ermittlung der vollen Grundgebühr und des vollen Grundhonorars in die Gleichung zur Errechnung des Wertes (Y) ein anrechenbarer Bauwert (BW) in Höhe von 25 Millionen Euro einzusetzen.
(2) 1Umfasst ein Prüfauftrag mehrere in statisch-konstruktiver
Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen,
so ist die Gebühr und das Honorar für jede einzelne
bauliche Anlage getrennt zu ermitteln.
2aGehören bauliche
Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an,
so sind, wenn sie auch im Übrigen in statisch-konstruktiver
Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und
die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt
werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen
Anlagen zusammenzufassen;
2bdie Gebühr und das Honorar
sind danach wie für eine einzige bauliche Anlage
zu ermitteln.
3Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.
(3) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen einschließlich gleichen Nachweisen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, so ermäßigen sich die Gebühren und die Honorare nach § 29 Absatz 1 Nr.1 bis 4 sowie nach Absatz 2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel.
(4) 1Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen
durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche
zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis
und dieselben Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit
der tragenden Bauteile gelten sollen, so
ermäßigen sich die Gebühr und das Honorar nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte.
2Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder in einer
baulichen Anlage gleich sind.
(5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.
(6) 1Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den
Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz der Prüfberechtigten oder der Prüfsachverständigen für Standsicherheit
hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden.
2Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand
(§ 29 Absatz 5) zu ersetzen.
3Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.
§§§
(1) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit erhalten:
für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit die Grundgebühr oder das Grundhonorar nach § 28 Absatz 1,
für die Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht die Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaues sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag zur Gebühr oder zum Honorar nach Nummer 2 bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
a) des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile ein Zwanzigstel der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1, höchstens jedoch ein Zwanzigstel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
b) der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis bzw auf Einhaltung weiterer Forderungen nach lfd Nummer 3.1 der im Saarland aufgrund von § 3 Absatz 4 der Landesbauordnung eingeführten Liste der Technischen Baubestimmungen, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist, ein Zehntel der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1, höchstens jedoch je ein Zehntel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlern eine Gebühr oder ein Honorar je nach dem zusätzlichen Aufwand, in der Regel eine Gebühr oder ein Honorar nach den Nummern 1, 2 oder 3, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, höchstens jedoch jeweils die Gebühren oder die Honorare nach den Nummern 1, 2 oder 3,
für die Prüfung einer Lastvorberechnung zusätzlich ein Viertel der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1.
(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Absatz 1 Nr.1 und 2 vergütet werden.
(3) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Absatz 1 Nr.1 vergütet werden.
(4) In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren oder die Honorare nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen, abweichend davon höhere oder niedrigere Gebühren oder Honorare berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.
(5) 1Nach Zeitaufwand werden vergütet
Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte nach § 27 Absatz 1 und 2 ermittelten Gebühren oder Honorare in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen,
die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss,
die Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile,
die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie Erdbebenschutz, Militärlastklassen, Bergschädensicherung und Bauzustände,
adie Überwachung von Baumaßnahmen in statischkonstruktiver
Hinsicht;
bdie Gebühr und das Honorar
dürfen jedoch höchstens die Hälfte der Gebühr
oder des Honorars nach Absatz 1 Nr.1 betragen,
sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 5 und in den Absätzen 1 bis 4 nicht aufgeführt sind.
2Bei der Berechnung der Gebühr und des Honorars
ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer
entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird.
3Für jede angefangene Arbeitsstunde wird ein Betrag
in Höhe des Stundensatzes der Nummer 37.1.1 des
Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden
des Saarlandes sowie für Amtshandlungen
der Gemeinden nach der Landesbauordnung
vom 25. August 2008 (Amtsbl.S.1523), geändert durch die Verordnung vom 5. Dezember 2008 (Amtsbl. S.2107), in der jeweils geltenden Fassung, berechnet.
4Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
5In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(6) Als Mindestgebühr und als Mindesthonorar für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Absatz 5 vergütet.
§§§
(1) 1Prüfberechtigte und Prüfsachverständige der Fachbereiche Standsicherheit und Brandschutz (1)
sind verpflichtet, sich zur einheitlichen Vertragsgestaltung
und zur Abrechnung ihrer Gebühren und Honorare einer gemeinsamen
Abrechnungsstelle zu bedienen.
2Zuständige Stelle ist die Bewertungs- und
Verrechnungsstelle der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
für Standsicherheit Hessen, Rheinland- Pfalz und Saarland — (BVS ) — mit Sitz in Mainz.
(2) 1Die BVS bewertet die Grundlagen der Gebühren-
bzw Honorarerhebung und erhebt die Gebühren und Honorare im Namen und im Auftrag der prüfberechtigten
oder prüfsachverständigen Person.
2Die BVS leitet im Namen und im Auftrag der prüfberechtigten oder
prüfsachverständigen Person die Vollstreckung nicht einziehbarer Gebühren oder Honorare durch die örtlich
zuständige Vollstreckungsbehörde ein.
(3) Die Bauaufsichtsbehörden können sich zu Prüfungs- und Kontrollzwecken der BVS bedienen.
(4) Im Falle der Beauftragung einer prüfsachverständigen Person durch die Bauherrschaft hat die prüfsachverständige Person Bearbeitungskennzeichen zu nennen, die eine Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 ermöglichen (BVS-Nummer in Anlage 2 und 3).
§§§
1Die Prüfung der Standsicherheit von Fliegenden Bauten
wird nach dem Zeitaufwand vergütet.
2§ 26 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1, § 28 Absatz 6, § 29 Absatz 5 Satz 2 bis 5,
§ 32 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1 Nr.2 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1In der Gebühr für Prüfberechtigte für Standsicherheit
und dem Honorar für Prüfsachverständige für Standsicherheit ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
2Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit
haben die Umsatzsteuer in ihrer Rechnung gesondert auszuweisen, sofern sie nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Februar 2005 (BGBl.I S.386), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.5 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl.I S.1112), in der jeweils geltenden Fassung, unerhoben bleibt.
(2) 1Die Gebühr und das Honorar werden mit Eingang der Rechnung fällig.
2Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt oder ein
besonderer Fall (§ 29 Abs.4) geltend gemacht werden.
§§§
Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Brandschutz |
---|
(1) 1Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz
erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung.
2Die Vergütung besteht
sowie den notwendigen Auslagen.
(2) (3) § 30 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) 1Mit dem Prüfauftrag teilt die Untere Bauaufsichtsbehörde
der prüfberechtigten Person die anrechenbaren Bauwerte und etwaige Zuschläge mit.
2Die Untere Bauaufsichtsbehörde kann sich zum Zweck der
Festlegung der Vergütungsgrundlagen der Bewertungs- und Verrechnungsstelle nach Absatz 2 bedienen.
3Die Untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit
der Bauherrschaft den Prüfauftrag mit der Bedingung versehen, dass Vergütungsanforderungen unmittelbar an die Bauherrschaft zu richten sind.
4Im Falle der Beauftragung einer prüfsachverständigen Person durch die Bauherrin oder den Bauherrn oder deren Bevollmächtigte werden die Vergütungsgrundlagen für den Prüfauftrag durch die Bewertungs- und Verrechnungsstelle nach Absatz 2 ermittelt.
5Solange eine Bewertungs- und Verrechnungsstelle noch nicht durch die Oberste Bauaufsichtsbehörde benannt ist, erfolgt die Ermittlung der Vergütungsgrundlagen für den Prüfauftrag durch die Untere Bauaufsichtsbehörde.
(4) 1Die Grundgebühr und das Grundhonorar errechnen
sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Absatz 1, 2 und 3), soweit die Leistungen nicht nach Zeitaufwand zu vergüten sind.
2Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten.
(5) 1Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) über 100.000,00 Euro ergibt sich die volle Grundgebühr und das volle Grundhonorar durch Multiplikation des anrechenbaren Bauwertes (BW) mit dem Wert (Y), wobei (Y) nach folgender Gleichung zu berechnen ist:
Y= A × BW B.
2In die Gleichung sind in Abhängigkeit des anrechenbaren Bauwertes (BW) folgende Werte für (A) und (B) einzusetzen:
Anrechen- |
> 100.000 € ≤ 7.500.000 € |
> 7.500.000 € ≤ 15.000.000 € |
> 15.000.000 € ≤ 25.000.000 € |
> 25.000.000 € |
(A) | 0,034655 | 1,19218 | 98,9073 | 0,0007682 |
(B) | - 0,1998 | - 0,4233 | - 0,6907 | 0 |
3Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz erhalten
für die Prüfung der Brandschutznachweise die Grundgebühr oder das Grundhonorar nach Satz 1 und 2,
für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Nummer 1 eine Gebühr oder ein Honorar nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
für die Prüfung der Brandschutznachweise bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen je nach zeitlichem Aufwand einen Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
afür die Überwachung der Bauausführung eine Gebühr oder ein Honorar nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1;
bErmäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
3Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Brandschutznachweisen, so ermäßigt sich die Grundgebühr und das Grundhonorar nach Nummer 1
für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel.
4Nummer 2 und 4 bleiben unberührt.
5§ 26 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1, § 28 Absatz 6, § 29 Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 bis 5, § 32 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.
§§§
Prüfberechtigten für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen |
---|
1Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer
Anlagen und Einrichtungen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen.
2Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet.
3§ 26 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1, § 28 Absatz 6, § 29 Absatz 5 Satz 2 bis 5, § 32 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1 Nummer.2 gelten entsprechend.
§§§
Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau |
---|
1Die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen.
2Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet.
3§ 26 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1, § 28 Absatz 6, § 29 Absatz 5 Satz 2 bis 5, § 32 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 gelten entsprechend.
§§§
Schlussvorschriften |
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(1) Nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung kann mit Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro belegt werden, wer
entgegen § 8 die Bezeichnung „Prüfingenieurin“ oder „Prüfingenieur“ oder „Prüfsachverständige“ oder „Prüfsachverständiger“ führt oder wer ohne Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger zu sein Bescheinigungen ausstellt, die nach den Vorschriften der Landesbauordnung oder aufgrund der Landesbauordnung nur von Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen,
entgegen § 26 Absatz 5 einen Nachlass auf die Gebühr oder das Honorar gewährt,
entgegen § 30 Absatz 1 oder § 33 Absatz 2 für die Bewertung der Grundlagen einer Gebühr oder eines Honorars und die Erhebung die benannte Bewertungs- und Verrechnungsstelle nicht einschaltet.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl.I S.602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl.I S.2353), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Anerkennungsbehörde.
§§§
(1) 1Die Anerkennungen von Prüfingenieuren für
Baustatik aufgrund der Bautechnischen Prüf- und
Vergütungsordnung vom 14. August 1996 (Amtsbl. S.896), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.Dezember 2006 (Amtsbl. S.2235), in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung gelten als Anerkennung im Sinne von § 10 dieser Verordnung.
2Vorgegebene Befristungen der Anerkennungen entfallen.
3Die Anerkennung endet spätestens mit
dem Erreichen der in § 7 Absatz 1 Nummer 2 angegebenen Altersgrenze.
(2) Die Anerkennungen für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit aufgrund der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen (PPVO) vom 25. August 2008 (Amtsbl. S.1470) gelten als Anerkennung im Sinne von § 10 dieser Verordnung.
(3) Die Anerkennungen für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz aufgrund der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen (PPVO) vom 25. August 2008 (Amtsbl. S.1470) gelten als Anerkennung im Sinne von § 16 dieser Verordnung.
(4) Die Anerkennung der Prüfstelle für Baustatik „Fliegende Bauten“ aufgrund der Bautechnischen Prüf- und Vergütungsordnung in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung gilt als Anerkennung im Sinne der §§ 14 und 15 dieser Verordnung.
(5) Die Berufungen von Mitgliedern in den Prüfungsausschuss zur Beurteilung von Antragstellerinnen und Antragstellern für die Anerkennung als prüfberechtigte Person für Standsicherheit aufgrund der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen (PPVO) vom 25. August 2008 (Amtsbl. S.1470) gelten als Berufungen im Sinne von § 11 dieser Verordnung.
(6) Die Berufungen von Mitgliedern in den Prüfungsausschuss zur Beurteilung von Antragstellerinnen und Antragstellern für die Anerkennung als prüfberechtigte und prüfsachverständige Person für Brandschutz aufgrund der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen (PPVO) vom 25. August 2008 (Amtsbl. S.1470) gelten als Berufungen im Sinne von § 17 dieser Verordnung.
(7) 1Die Anerkennungen von Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach
§ 26 Abs.7 der Garagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976 (Amtsbl. S.951 in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung,),
§ 30 Abs.1 der Verkaufsstättenverordnung vom 25. September 2000 (Amtsbl. S.1934), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.8 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S.822 in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung,),
§ 43 Abs.7 der Gaststättenbauverordnung vom 22. Januar 1979 (Amtsbl. S.237), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.13 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl.S.822 in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung,),
§ 123 Abs.9 Versammlungsstättenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1979 (Amtsbl. S.298), geändert durch Artikel 3 Abs.9 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl.S.822 in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung,),
Abschnitt 6.2 der Krankenhausbaurichtlinie vom 1. März 2003 (GMBl. Saar, S.406), geändert durch Erlass vom 17. Juli 2008 (Amtsbl. S.1538), in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung),
Erlass des Ministeriums für Umwelt vom 5. September 2000, Az.: C/3 — III.2.2 — 311/00 kien/N zur Richtlinie betreffend bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen vom 31. Januar 2000 (GMBl. Saar 2000, S.144 in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung,),
gelten als Anerkennung im Sinne der §§ 20 und 21 dieser Verordnung, sofern die Prüfsachverständigen ihren Geschäftssitz im Saarland haben.
2Vorgegebene Befristungen der Anerkennungen entfallen.
3Die Anerkennung endet spätestens mit dem Erreichen der in § 7 Absatz 1 Nummer 2 angegebenen Altersgrenze.
(8) Die Anerkennungen von Sachverständigen nach Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 mit Geschäftssitz außerhalb des Saarlandes erlöschen.
(9) Die Anerkennungen von Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen aufgrund der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen (PPVO) vom 25. August 2008 (Amtsbl. S.1470) gelten als Anerkennung im Sinne der §§ 20 und 21 dieser Verordnung.
(10) 1Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
bei der Bundesingenieurkammer im Verzeichnis der anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau
sowie der als vergleichbar geltenden Personen geführten Personen für den Bereich des Saarlandes
werden auf Antrag von der Obersten Bauaufsichtsbehörde als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau
im Sinne dieser Verordnung anerkannt, sofern sie die Voraussetzungen der §§ 4 und 23 Abs.1 Satz 1 Nummer.1 und 4 erfüllen und die Altersgrenze nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 noch nicht erreicht haben.
2§ 23 Absatz 2 gilt entsprechend.
(11) Für gebühren- oder honorarpflichtige Leistungen der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die bisherigen Vorschriften, wenn sie für die Gebühren- oder Honorarschuldner günstiger sind.
§§§
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
2Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470) außer Kraft.
§§§
Anlage 1 (zu § 27 Abs.4 PPVO) |
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Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
einfache statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten,
ohne Nachweis horizontaler Aussteifung.
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannung und Verbundkonstruktionen mit ruhenden Lasten,
Deckenkonstruktionen mit ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannung und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht in Bauwerksklasse 3 erwähnt,
schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen,
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
räumliche Stabtragwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
Flächentragwerke (Platten, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach Theorie II. Ordnung erfordern,
Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,
Tragwerke, bei denen mehrere Schwingungsmerkmale der Bauklasse 4 gleichzeitig auftreten, wenn sich dadurch die Prüfleistung wesentlich erhöht.
§§§
Anlage 2 |
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§§§
Anlage 3 |
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PPVO | [ ] |
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