GastBauVO (3) | 36-48 | |
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Teil V: Betriebsvorschriften |
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(1) Auf Rettungswegen sowie auf Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr ist es verboten, Kraftfahrzeuge abzustellen oder Gegenstände abzustellen oder zu lagern. (OWi)
(2) 1Auf die Verbote des Absatzes 1 ist durch Schilder hinzuweisen.
2Die Schilder müssen der Anlage 3 zu dieser Verordnung entsprechen.
§§§
(1) Rettungswege müssen freigehalten und bei Dunkelheit während der Betriebszeit beleuchtet werden, (OWi)
(2) 1Bewegliche Verkaufsstände, Möbel und sonstige Gegenstände dürfen an Rettungswegen nur so aufgestellt werden, daß die Rettungswege nicht eingeengt werden.
2In Treppenräumen ist das Aufstellen jeglicher Gegenstände unzulässig.
(3) aDichtschließende, feuerhemmende oder feuerbeständige Türen dürfen in geöffneten Zustand auch vorübergehend nicht festgestellt werden;
bsie dürfen offengehalten werden, wenn sie bei Räucheinwirkung selbsttätig schließen. (OWi)
(4) 1aIn Räumen von Schank- oder Speisegaststätte (1), die nicht durch Tageslicht ausreichend erhellt sind, muß die Sicherheitsbeleuchtung vom Einlaß der Gäste ab in Betrieb sein;
1bsie muß in Betrieb bleiben, bis die Gäste -und Betriebsangehörigen die Schlank- oder Speisewirtschaft verlassen haben.
2In Räumen von Beherbergungsbetrieben, die nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind, muß die Sicherheitsbeleuchtung ständig in Betrieb sein.(OWi)
§§§
(1) 1Für Ausschmückungen in Gaststätten dürfen leichtentflammbare Stoffe nicht verwendet werden. (OWi)
2Ausschmückungen aus Kunststoff die nach dem Einbau unter Hitzeinwirkung brennend abtropfen können, dürfen nicht verwendet werden.
3Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz dürfen sich in Gasträumen nur befinden, solange sie frisch sind. (OWi)
4In Fluren und Treppenräumen sind Ausschmückungen unzulässig.
(2) Offenes Licht, wie Kerzen und Petroleumlampen, darf in Gasträumen nur auf Tischen und Theken verwendet werden.
§§§
(1) Abfallbehälter aus brennbaren Stoffen dürfen in Gasträumen nicht aufgestellt werden.
(2) Brennbare Abfallstoffe sind bei Betriebsschluß aus den Gasträumen zu entfernen. (OWi)
(3) Die nach § 26 Abs.2 und 3 erforderlichen Toiletten (1) dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.
(4) 1Seife und Handtrocknungseinrichtungen dürfen nicht ausschließlich gegen Entgelt benutzt werden können.
2Gemeinschaftshandtücher dürfen nicht bereitgehalten werden.
(5) Abweichungen von den Absätzen 3 und 4 sind zulässig, wenn die Inhaberin oder (2) der Inhaber der Gaststätte auf Grund der Lage und Art seines Betriebes nicht verhindern kann, in erheblichem Umfang andere Personen als Gäste diese Aborte benutzen.
§§§
aWährend des Betriebes von Schank- oder Speisegaststätte und von Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Gastbetten muß die Inhaberin oder der Inhaber oder eine beauftragte Person ständig anwesend sein;
bsie oder er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.
§§§
(1) In Schank- oder Speisegaststätte (1) darf die Gästezahl nach § 23 Abs.1 nicht überschritten werden.
(2) 1Bei Gasträumen mit mehr als 400 Gastplätzen, deren Einrichtung, wie Tische, Stühle, veränderlich ist, müssen als Rettungswegpläne bereitgehalten werden. (OWi)
2Die hierin festgelegten Rettungswege, dürfen nicht geändert werden, es sei denn, daß weniger Plätze geschaffen und die Rettungswege nicht wesentlich geändert werden.
(3) 1In allen Fluren von Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Gastbetten ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Treppenraumes ein ständig beleuchteter Übersichtsplan anzubringen, der Angaben über die im Gefahrenfall zu benutzenden Rettungswege, die Rückzugsrichtung und die Feuerlöscheinrichtungen enthält.
2Die Rettungswege ins Freie sind durch Richtungspfeile zu kennzeichnen, die auch, bei Dunkelheit gut sichtbar sind.
(4) In Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Gastbetten ist auf der Innenseite der Tür aus dem Beherbergungsraum zum Flur ein gut lesbares Schild anzubringen, auf dem die Lage des Raumes, der Verlauf der Rettungswege bis zu den Ausgängen oder Treppen und die Art des Alarmzeichens, (§ 19 Abs.5) darzustellen sind. (OWi)
(5) Die Inhaberin oder (2) der Inhaber hat für die Beherbergungsbetriebe mit mehr ab 50 Gastbetten im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr eine Brandschutzordnung aufzustellen.
§§§
Teil VI: Zusätzliche Bauvorlagen, Prüfungen |
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(1) Die Bauvorlagen müssen den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung entsprechen und zusätzlich Angaben enthalten über
die Art des Betriebes und die Nutzung der Räume (§ 2),
die Zahl der Gastplätze in Schank- oder Speisegaststätte (1) (§ 23 Abs.1),
die Gesamtzahl, der Gastbetten (§ 2 Abs.7),
die erforderlichen Rettungswege und ihre Abmessungen mit rechnerischem Nachweis, (§§ 3 und 8) sowie
die erforderlichen Rettungswegpläne (§ 41 Abs.2) und Übersichtspläne (§ 41 Abs.3).
(2) Der Lageplan muß die Anordnung und den, Verlauf der Rettungswege auf dem Grundstück und der Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr enthalten.
(3) 1Bei Gasträumen mit mehr als 400 GastplätzenGP ist der Verlauf der Rettungswege in einem besonderen Plan (Rettungswegplan) im Maßstab von mindestens 1:100 darzustellen.
2Ist die Einrichtung, wie Stühle, Tische, veränderlich, so ist für jede ein Rettungswegplan vorzulegen.
3Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die nach Satz 2 erforderlichen Rettungswegpläne verzichten, wenn durch, die veränderte Einrichtung weniger Plätze vorgesehen und die Rettungswege nicht wesentlich verändert werden,
(4) Über Anlagen für Beheizung, Rauchabführung und Lüftung, über Feuermelde-, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen sowie über elektrische Sicherheitseinrichtungen sind auf Anforderungen besondere Zeichnungen und Beschreibungen vorzulegen.
§§§
(1) 1Die Inhaberin oder (2) der Inhaber hat bei Schank- oder Speisegaststätte (1) mit mehr als 100 Gastplätzen und bei Beherbergsbetrieben mit mehr aufs 30 Gastbetten die Betriebssicherheit der Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie die Wirksamkeit der Lüftungsanlagen und der Rauchabzugseinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme durch eine Sachverständig oder (2) einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
2Dies gilt auch, bevor die Anlagen und Einrichtungen nach einer wesentlichen Änderung wieder in Betrieb genommen, werden sollen.
3Die Prüfungen sind mindestens alle drei Jahre, bei Lüftungsanlagen alle fünf Jahre zu wiederholen dies ist nicht erforderlich, wenn andere amtliche, Prüfungen durchgeführt werden oder ein Überwachungsvertrag mit einer fachlich geeigneten Firma besteht.
4Selbsttätige Feuerlöschanlagen hat die Inhaberin oder (3) der Inhaber mindestens jährlich durch eine Sachverständig oder (3) einen Sachverständigen prüfen zu lassen, es sei denn, daß ein Überwachungsvertrag mit einer technischen Prüfstelle besteht. (OWi)
(2) 1Die Inhaberin oder (4) der Inhaber hat die Betriebssicherheit der elektrischen Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme:
bei Schank- oder Speisegaststätte (1) mit 100 bis 400 Gastplätzen und bei Beherbergungsbetrieben mit 30 bis 50 Gastbetten durch einen Sachverständigen,
bei Schank- oder Speisegaststätte (1) mit mehr als 400 Gastplätzen, und bei Beherbergungsbetrieben mit mehr als 50 Gastbetten durch einen anerkannten Sachverständigen (Absatz 7),
prüfen zu lassen.
2Dies gilt auch, bevor die Anlage nach einer wesentlichen Änderung wieder in Betrieb genommen wird.
3aDie Prüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen;
3ban Stelle der Prüfung nach Nr.1 genügt ein Überwachungsvertrag mit einer fachlich geeigneten Firma.(OWi)
(3) Bei Schadensfällen oder Mängeln an Anlagen, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.
(4) 1Die Kosten der Prüfung hat die Inhaberin oder (4) der Inhaber der Schank- oder Speisewirtschaft oder des Beherbergungsbetriebes zu tragen.
2Für die Prüfungen hat die Inhaber in oder (4) der Inhaber die nötigen Vorrichtungen bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
3Für die Prüfungen sind folgende Unterlagen erforderlich:
ein in maßstäbliche Grundrißpläne aller Geschosse eingetriagener Installationsplan, der die Lage der Schaltstellen für die Sicherheitsbelleuchtung erkennen läßt.
(5) Die Inhaberin oder der Inhaber (5) hat den Sachverständigen den Zugang zu den Einrichtungen und Anlagen zu gestatten.
(6) 1Die Inhaberin oder der Inhaber (5) hat ,die von den Sachverständigen bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen.
2Er hat die Berichte der Sachverständigen der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. (OWi)
(7) 1Sachverständige im Sinne des Absatzes 2 sind die Sachverständigen, der Technischen Überwachungsorganisation, die nach der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 27.Februar 1992 (Amtsbl.S.302) (6) anerkannt sind.
2Die Oberste Blauaufsichtsbehörde kann Sachverständige anderer technischer Organisationen oder Stellen anerkennen.
(8) Als technische Prüfstellen für selbstätige Feuerlöschanlagen nach Absatz 1 letzter Satz kommt neben den technischen, Überwachungsorganisationen auch die technische Prüfstelle des Verbandes der Sachversicherer in Betracht.
(9) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat Schank- oder Speisegaststätte (1) mit mehr als 400 Gastplätzen und Beherbergungsbetriebe mit mehr als 100 Gastbetten in Abständen von längstens fünf Jahren zu prüfen.
2Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 fristgerecht durchgeführt, und etwaige Mängel beseitigt worden sind.
(10) 1Absatz 3 ist auf Gaststätten des Bundes und der Länder nicht anzuwenden.
2Absatz 9 gilt nicht für Gaststätten nach Satz 1.
3Die Prüfungen derartiger Gaststätten sind von den zuständigen Behörden dies Bundes oder der Länder in eigener Verantwortung durchzuführen und zu überwachen.
§§§
Teil VII: Schlußvorschriften |
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1
Weitere Anforderungen als nach dieser Verordnung können gestellt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr im Einzelfall erforderlich ist.§§§
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Gaststätten sind folgenden Bauvorschriften anzupassen
a) innerhalb einer Frist von sechs Monaten:
§ 8 Abs.7 und 8 sowie
§ 15 Abs.2 Nr.2 sowie
b) innerhalb einer Frist von fünf Jahren:
§ 11 Abs.4 und 6,
§ 11 Abs.5 für Gasträume mit mehr als 100 Gastplätzen oder Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Gastbetten,
§ 16,
§ 17 sowie
(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Gaststätten sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung (§§ 36 bis 41) sowie § 19 Abs.3,und § 23 Abs.1 ebenfalls anzuwenden.
(3) 1Bei bestehenden Gaststätten sind die Prüfungen erstmalig innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.
2Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nicht § 43 Abs.1 und 2 rechnen von dem Zeitpunkt, an, dem die Anlagen, Vorrichtungen und Einrichtungen erstmalig nach Satz 1 geprüft worden sind.
(4) § 57 Abs.3 Landesbauordnung (1) bleibt unberührt.
§§§
Ordnungswidrig gemäß § 87 Abs.1 Nr.1 Landesbauordnung (1) handelt, wer vorsätzlich oder fährlässig
entgegen dem Verbot des § 36 Abs.1 auf Rettungswegen oder auf Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr Kraftfahrzeuge abstellt oder Gegenstände abstellt oder lagert,
entgegen dem Gebot des § 37 Abs.1 Rettungswege während der Betriebszeit nicht freihält,
entgangen dem Verbot des, § 37 Abs.3 Türen feststellt,
entgangen den Geboten des § 37 Abs.1 und 4,die Nacht- oder Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb hält,
entgegen den Geboten des § 38 Abs.1 Sätze 1 und 3 für Ausschmückungen andere als die dort genannten Stoffe verwendet,
entgegen dem Gebot des § 39 Abs.2 Abfallstoffe nicht aus den Gasträumen entfernt,
entgegen dem Verbot des § 41 Abs.2 die in dem Rettungswegplan festgelegten Rettungswege ändert,
entgegen dem Gebot des § 41 Abs.4 das Schild in den Beherbergungsräumen nicht anbringen läßt,
entgegen den Geboten des § 43 Abs.1, 2 und, 6 die Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen, und die festgestellten Mängel nicht beseitigen läßt.
entgegen dem Gebot des § 45 Abs.1 die Gaststätte den dort genannten Bauvorschriften nicht anpaßt.
§§§
Mit dem Inkraftreten dieser Verordnung treten die §§ 5 bis 12 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO) vom 27.April 1971 (Amtsbl.71,257), geändert durch Gesetz Nr.982 vom 5.Dezember 1973 (Amtsbl.73,33), außer Kraft.
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.Mai 1979 ein Kraft.
§§§
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