GastBauVO (1) | 1-19 | |
---|---|---|
[ ][ ][ I ][ » ] |
BS-Saar Nr.2130-1-23
Vierundzwanzigste Verordnung zur Landesbauordnung
Vom 22.Januar 1979 (Amtsbl.79,237, ber. S.708)
Zuletzt geändert durch Art.3 Abs.13 des Gesetzes Nr.1544 vom 18.02.04 (Amtsbl_04,822)
§§§
Auf Grund des § 112 Abs.1 Nrn.1 und 2 sowie Abs.3 des § 91 Abs.2 Satz 2 und des § 107 Abs.9 der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung - LBO -) (f) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Dezember 1974 (Amtsbl.1975 S.85)sowie auf Grund der Verordnung über die Zuständigkeiten zum Erlaß von Mindestanforderungen an Räume in Gaststätten vom 26 Oktober 1978 (Amtsbl.S.939) wird verordnet:
Teil I: Allgemeine Vorschriften |
---|
(1) Die Vorschriften dieser Verordung gelten für den Bau und Betrieb
von Schank- oder Speisegaststätten (1) mit Gasträumen oder mit Gastplätzen im Freien
und
von Beherbergungsbetrieben mit mehr als 8 Gastbetten.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Straußwirtschaften mit höchstens 40 Gastplätzen, für Berghütten, Baracken auf Baustellen und für vorübergehend eingerichtete Beherbergungsbetriebe sowie für Zeltlager.
§§§
(1) Gaststätten sind bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen für Schank- oder Speisegaststätten (1) oder für Beherbergungsbetriebe, wenn sie jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sind.
(2) Schank- oder Speisegaststätte (1) sind zum Verzehr von Speisen oder Getränken bestimmte Gaststätten.
(3) Beherbergungsbetriebe sind zur Beherbergung von Gästen bestimmte Gaststätten.
(4) Gasträume sind Räume zum Verzehr von Speisen oder Getränken, auch wenn die Räume außerdem für Veranstaltungen oder sonstige Zwecke bestimmt sind.
(5) Beherbergungsräume sind Wohn- oder Schlafräume für Gäste.
(6) Gastplätze sind Sitz- oder Stehplätze für Gäste.
(7) Gastbetten sind die für eine regelmäßige Beherbergung eingerichteten Schlafstätten.
§§§
(1) 1Gäste und Betriebsangehörige müssen aus Gaststätten unmittelbar oder zügig über Flächen des Grundstücks, die nicht anderweitig genutzt werden dürfen (als Rettungswege dienende Verkehrsflächen), auf eine öffentliche Verkehrsfläche gelangen können.
2Für die Breite der Rettungswege gilt § 8 Abs.4.
(2) 1Bei Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen müssen Zufahrten und Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen zusätzlich einen mindestens 1 m breiten Gehsteig haben.
2Sind die Gesteige von der Fahrbahn durch Pfeiler oder Wände getrennt, so muß die Fahrbahn mindestens 3,50 m breit sein.
(3) 1Bei Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen müssen Wände von Durchfahrten und Durchgängen feuerbeständig, Türen in diesen Wänden mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.
2Decken von Durchfahrten und Durchgängen müssen feuerbeständig ohne Öffnungen sein.
(4) 1Bei Schank- oder Speisegaststätte (1) mit mehr als 400 Gastplätzen müß mindestens ein Zugang von einer öffentlichen Verkehrfläche aus stufenlos erreichbar sein.
2Stufenlose Zugänge sind mit Schildern, die der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen, zu kennzeichnen. (2)
3...(3)
(5) (aufgehoben) (4)
(5) 1Der Zugang nach Absatz 4 muß eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 95 cm haben.
2Vor Zugangstüren müssen ausreichend große waagerechte Flächen für Rollstuhlbenutzer vorhanden sein.
3Ist der Zugang über eine Rampe erreichbar, so darf die Rampe höchstens 6 vH geneigt sein.
4Rampen müssen mindestens 1,20 m breit sein und müssen beiderseitige Handläufe haben.
5Bei Rampen von mehr als 6 m Länge müssen Zwischenabsätze von mindestens 1,20 m Länge vorhanden sein.
6Waagerechte Flächen mit mindestens 1,20 m Länge sind außerdem am Anfang und am Ende der Rampe anzuordnen.
§§§
(aufgehoben) (1)
§§§
Teil II: Bauvorschriften |
---|
(1) 1Wände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.
2Es kann gestattet werden, daß Wände erdgeschossiger Gebäude aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen hergestellt werden, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind.
3Bei kleinen erdgeschossigen Gebäuden, wie Kiosken, Trinkhallen, Imbißstuben, genügen Wände aus normalentflammbaren Baustoffen.
(2) (1) 1Beherbergungsbetriebe der Gebäudeklasse 1 müssen die Anforderungen nach Nummer 1.1 der im Anhang zur Landesbauordnung enthaltenen Übersicht für die
Gebäudeklasse 2 erfüllen.
2Beherbergungsbetriebe der Gebäudeklassen 1 bis 3 müssen die Anforderungen nach Nummer 2.1 der im Anhang zur Landesbauordnung enthaltenen Übersicht für die Gebäudeklasse 4 erfüllen.
(3) 1Räume von Gaststätten sind von Wohnungen und betriebsfremden Räumen durch feuerbeständige Wände zu trennen.
2Türen in diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.
(4) Trennwände von Beherbergungsräumen sowie Trennwände zwischen Gaststätten und betriebsfremden Aufenthaltsräumen müssen schalldämmend sein.
§§§
(1) 1Decken müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.
2Es kann gestattet werden, daß Decken erdgeschossiger Gebäude mit Gasträumen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen hergestellt werden.
3Bei kleinen erdgeschossigen Gebäuden, wie Kiosken, Trinkhallen, Imbißstuben, genügen Decken aus normalentflammblaren Baustoffen.
(2) Decken über Räumen von Schank- oder Speisegaststätte (1) müssen feuerbeständig sein, wenn sich darüber noch Aufenthaltsräume befinden.
(3) (2) Beherbergungsbetriebe der Gebäudeklasse 1 müssen die Anforderung nach Nummer 5.1 der im Anhang zur Landesbauordnung erhaltenen Übersicht für die Gebäudeklasse 2 erfüllen.
(4) 1Decken über und unter Beherbergungsräumen und, Decken zwischen Gaststätten und betriebsfremden: Aufenthaltsräumen müssen schalldämmend sein.
2Dies gilt nicht, für Beherbergungsräume, über denen sich keine anderen Räume befinden.
§§§
(1) 1aIn Gasträumen müssen Verkleidungen an Wänden einschließlich der Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen hergestellt werden;
1bVerkleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässige wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
2Hochflorige textile Wandverkleidungen sind unzulässig.
3Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) 1aIn Gasträumen dürfen Verkleidungen von Decken einschließlich der Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen aus normalentflammbaren Baustoffen hergestellt werden;
1bVerkleidungen von Decken in Hochhäusern müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen hergestellt werden.
2Baustoffe, die unter Hitzeeinwirkung brennend abtropfen können, dürfen nicht verwendet werden.
3Hochflorige textile Deckenverkleidungen sind unzulässig.
(3) Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen sowie der Dämmstoffe in Fluren und Treppenräumen sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
§§§
(1) Gänge in Gasträumen, Ausgänge zu den Fluren, Flure, Treppen und andere Ausgänge (Rettungswege) müssen in solcher Anzahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, daß Gäste und Betriebsangehörige auf kürzestem Wege leicht und gefahrlos ins Freie auf Verkehrsflächen gelangen können.
(2) 1Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muß dem Verhältnis von 1 m zu 150 darauf angewiesene Personen entsprechen.
2Gänge in Gasträumen müssen mindestens 80 cm, Türen im Zuge von Rettungswegen mindestens 90 cm, Flure und alle übrigen Rettungswege mindestens 1 m breit sein.
3Die erforderlichen Mindestbreiten der Rettungswege dürfen durch geöffnete Türen nicht eingeengt werden.
(3) 1Bei mehreren Benutzungsarten sind die Rettungswege nach der größtmöglichen Personenzahl zu berechnen.
2In Gasträumen ohne Sitzplätze,sind auf je 1 m2 Platzfläche zwei Personen zu rechnen.
(4) Haben mehrere, in verschiedenen Geschossen gelegene Gasträume gemeinsame Rettungswege, so sind bei der Berechnung die Räume des Geschosses mit der größten Personenzahl ganz, die Räume der übrigen Geschosse nur zur Hälfte zugrunde zu legen.
(5) Verkaufsstände, Wandtische, Bordbretter, Wandsitze, Garderoben, Einbauten und ähnliche feste Einrichtungen dürfen die notwendige Mindestbreite von Rettungswegen nicht einengen.
In notwendigen Treppenräumen, sind sie unzulässig.
(6) 1Die Rettungswege von Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Gastbetten sowie von Schank- oder Speisegaststätte (1) mit mehr als 400 Gastplätzen sind durch Schilder zu kennzeichnen.
2Bei kleineren Gaststätten kann die Kennzeichnung der Rettungswege verlange werden.
(7) 1Die Schilder müssen, der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.
2Es kann verlangt werden, daß die Schilder beleuchtbar sind.
(8) 1Fußbodenbeläge in Fluren und Treppen, räumen müssen mindestens schwerentflammbar sein;
2Fußbodenbeläge in Treppenräumen von Hochhäusern müssen nichtbrennbar sein.
§§§
(1) 1Jeder Gastraum muß mindestens einen Ausgang haben, der unmittellbar oder über Flure und Treppenräume ins Freie führt.
2Bei zu ebener Erde liegenden Gasträumen darf der Ausgang auch durch einen Gastraum führen, wenn die Gasträume zusammen nicht mehr als 100 Gastplätze haben.
3Gasträume, die zusammen mehr als, 200 Gastplätze haben und Gasträume in Kellergeschossen, deren Fußboden mehr als 1,20 m unten der Geländeoberfläche liegt, müssen mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben.
4Einer der beiden Ausgänge darf auch durch andere Gasträume führen.
5Bei Gasträumen mit mehr als 400 Gastplätzen darf der Weg von einem Gastplatz bis zum nächsten Ausgang nicht länger als 25 m sein.
(2) 1Von jeder Stelle eines zu ebener Erde liegenden Gastraumes mit bis zu 400 Gastplätzen, eines Beherbergungsraumes oder eines sonstigen Aufenthaltsraumes muß unmittelbar oder über Flure mindestens ein Aulsgang ins, Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.
2Bei zu ebener Erde liegenden Gasträumen darf der Ausgang auch durch einen anderen Gastraum führen, wenn die Gasträume zusammen nicht mehr als 100 Gastplätze haben.
(3) Von jeder Steile ,eines nicht zu ebener Erde ,liegenden Gastraumes mit bis zu 400 Gastplätzen, eines Beherbergungsraumes oder sonstigen Aufenthaltsraumes muß unmittelbar oder über Flure der Treppenraum mindestens einer notwendigen Treppe in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.
(4) 1Beherbergungsräume müssen einen unmittellbaren Ausgang auf einen allgemein zugänglichen, als Rettungsweg dienenden Flur haben.
2Bei nur gemeinsam vermietbaren Raumgruppen, wie Appartements, Suiten, genügt es, wenn sie nur einen unmittelbaren Ausgang auf einen solchen Flur haben.
§§§
(1) 1Jeder zu ebener Erde liegende Flur von Gasträumen mit mehr als 400 Gastplätzen muß mindestens zwei Ausgänge ins Freie haben.
2Von jeder Stelle des Flures, muß ein Ausgang in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.
(2) 1Jeder nicht zu ebenen Erde liegende Flur von Gasträumen mit mehr als 400 Gastplätzen muß zwei Ausgänge zu notwendigen Treppen haben.
2Von jeder Stelle des Flurs muß der Treppenraum mindestens einer notwendigen Treppe in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.
(3) aWände von Fluren, die als Rettungswege dienen, sind mindestens feuerhemmend herzustellen;
bsie müssen im Keller und über dem zweiten Vollgeschoß feuerbeständig sein,
(4) Befinden sich im Kellergeschoß Gasträume, so müssen in Fluren die Türen zu Räumen, die nicht von Gästen benutzt werden, mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.
(5) 1Einzelne Stufen im Zuge von Fluren sind unzulässig.
2Eine Folge von mindestens drei Stufen kann gestattet werden, wenn sie Stufenbeleuchtung und Beleuchtung von oben hat.
3Für das Steigungsverhältnis der Stufen gilt § 11 Abs.3.
(6) Stichflure in Beherbergungsbetrieben dürfen nicht länger als 10 m sein.
(7) 1Allgemein zugängliche Flure von mehr als 30 m Länge, die als Rettungswege dienen, sollen mit nicht abschließbaren, selbstschließenden, Türen unterteilt sein.
2Die Türen, müssen Glasfüllungen haben, die aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit verschweißtem Netz oder entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen.
3...(1)
(8) 1Türen von Fluren zu Treppenräumen in Gaststätten nach § 8 Abs.7 Satz 1 sind durch beleuchtbare Schilder zu kennzeichnen.
2Die Schilder müssen der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.
§§§
(1) 1Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß mit mehr als 20 Gastbetten und Gasträume mit mehr als 200 Gastplätzen in Obergeschossen müssen über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen oder eine Treppe in einem Sicherheitstreppenraum zugänglich sein (notwendige Treppen).
2Dies gilt auch für Beherbergungsbetriebe mit zusammen mehr als 60 Gastbetten in Obergeschossen.
3Nummer 7.5.1 der im Anhang zur Landesbauordnung
enthaltenen Übersicht bleibt unberührt. (1)
(2) Notwendige Treppen dürfen nicht breiter als 2,50 m sein.
(3) 1Treppenstufen notwendiger Treppen müssen eine Auftrittbreite von mindestens 28 cm haben und dürfen nicht höher als 17 cm sein.
2Bei gebogenen Läufen darf die Auftrittbreite der Stufen an der schmalsten Stelle nicht kleiner als 23 cm sein.
(4) Befinden sich im Kellergeschoß Gasträume, so müssen Türen von Treppenräumen zu Räumen im Kellergeschoß, die nicht von Gästen benutzt werden, mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.
(5) Treppenräume sind gegen Flure durch Türen abzuschließen.
(6) 1In Treppenräumen müssen Türen, soweit sie nicht ins Freie führen, dicht- und selbstschließend sein.
2Im übrigen bleibt Nummer 7.5.1 der in der Anlage zur Landesbauordnung enthaltenen Übersicht (1) unberührt.
(7) Abweichend von § 33 Abs.3 Satz 1 Landesbauordnung (2) sind Treppenräume, die über eine Halle oder über Flure mit dem Freien in Verbindung stehen, zulässig, wenn, die Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 erfülllt sind:
1In einem Gebäude mit mehreren notwendigen Treppen darf ein Treppenraum über eine Halle, wie Hotelhalle, mit dem Freien verbunden sein.
2Die Entfernung von der Untersten Treppenstufe bis, ins Freie darf nicht mehr als 20 m betragen.
3Die Halle muß durch feuerbeständige Wände von anderen Räumen abgetrennt sein.
4aÖffnungen zu diesen Räumen müssen mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen haben;
4bÖffnungen zu allgemein zugänglichen Fluren müssen dicht und selbstschließende Türen haben.
5Glasfüllungen müssen, aus mindestem 6 mm dickem Drahtglas mit verschweißtem Netz oder aus entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen.
6Auskunftsstellen, Kleiderablagen, Verkaufsstände und Verkaufsräume können in die Halle einbezogen werden.
1Führt der Ausgang aus Treppenräumen über Flure ins Freie, so sind die Flure gegen andere Räume feuerbeständig ohne Öffnungen abzutrennen.
2Unterirdische Flure (Rettungstunnel) müssen Bodenabläufe haben.
3Die Flure sind ausreichend zu beleuchten und zu lüften.
4Die Länge der Flure bis ins Freie darf 50 m nicht überschreiten,.
§§§
(1) 1Türen von, Gasträumen sowie Flurtüren, Treppenraumtüren und Ausgangstüren müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.
2Türen zu Treppenräumen sind so -anzuordnen-, daß sie, beim Öffnen und im geöffneten Zustand die erforderliche Laufbreite nicht einengen.
(2) 1Drehtüren sind in Rettungswegen unzulässig;
2Türen, die sich in beiden, Richtungen öffnen lassen, müssen Bodenschließer haben.
3aAutomatische Schiebetüren müssen, so beschaffen sein, daß sie sich bei Stromausfall, selbsttätig öffnen und, in offener Stellung stehenbleiben;
3bandere Bauarten von Schiebetüren sind in Rettungswegen, - außer zwischen Gasträumen - unzulässig.
§§§
(1) Gasträume und andere Aufenthaltsräume (1) müssen Lüftungsanlagen haben, wenn eine ausreichende Erneuerung der Raumluft durch Fensterlüftung nicht möglich ist.
(2) 1Die Lüftungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß während des Betriebes keine Gesundheitsschäden oder unzumutbar belästigende Luftverhältnisse auftreten.
2aSie müssen geräuscharm sein;
2bZugbelästigungen müssen vermieden werden,.
(3) 1Die Lüftungsanlagen müssen Gasträumen und anderen Aufenthaltsräumen je m2 Grundfläche, eine Außenluftmenge (Außenluftrate) von mindestens 12 m3/h zuführen können.
2Diese Außenluftrate gilt für Außenlufttemperaturen zwischen 0° C und + 26° C.
3aBei niedrigeren oder höheren Außenlufttemperaturen dürfen die Außenluftraten herabgesetzt werden;
3bfolgende Werte dürfen jedoch nicht unterschritten werden:
bei Außenlufttemperaturen unter 0° C 6 m3/h und
bei Außenlufttemperaturen über 26° C 9m3/h.
(4) 1In Gasträumen oder anderen Aufenthaltsräumen müssen die Lüftungsanlagen, allein oder im Zusammenwirken mit Heizungs- oder Kühlanlagen die Einhaltung folgender Raumlufttemperaturen ermöglichen:
mindestens + 19° C und
höchstens + 26° C bei Außenlufttemperaturen bis + 32° C.
2In Gasträumen oder anderen Aufenthaltsräumen mit einer Grundfläche bis, 100 m2 darf die Höchsttemperatur nach Satz 1 Buchstabe b), überschritten werden, wenn die Lüftungsanlagen mindestens das 1,5 fache der Außenluftrate nach Absatz 3 zuführen können.
(5) Küchen müssen über Dach entlüftet werden, wenn dies zum Schutz der Gäste, der Bewohnerinnen und (2) Bewohner des, Betriebsgrundstückes oder der Nachbagrundstücke oder der Allgemeinheit gegen erhebliche Geruchsbelästigungen erforderlich ist.
(6) 1Lüftungsleitungen, durch die stark fetthaltige Luft abgeführt wird, wie von Koch- und Grilleinrichtungen, sind durch Fettfilter gegen Fettablagerung zu schätzen.
2Ist dennoch mit Fettablagerung in den Abluftleitungen zu rechnen, die zu einer Brandgefahr führen kann, so können weitere Anforderungen gestellt werden, wie Reinigungsöffungen, von der allgemeinen Abluft getrennte Abluftführung.
§§§
(1) 1Gasträume mit mehr als 400 Gastplätzen ohne Fenster oder ohne, offenbare Fenster und Gasträume, in Kellergeschossen müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 0,5 vH ihrer Grundfläche haben.
2Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen.
3Die Öffnungen von Wandabzügen müssen unmittelbar unter der Decke liegen.
4Die Vorichtung zum Öffnen der Rauchabzüge muß an einer jederzeit zugänglichen Stelle des Gastraumes liegen und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben.
5An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar seine ob der Rauchabzug offen oder geschlossen ist.
(2) 1Raudabzugsleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2Führen die Leitungen durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen.
3Rauchabzugslleitungen sollen senkrecht geführt werden.
(3) Alle beweglichen Teile von Rauchabzügen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.
(4) Es kann gestattet werden, daß der Rauch über eine Lüftungsanlage mit Maschinenantrieb abgeführt wird, wenn sie ausreichend bemessen und auch im Brandfall wirksam ist.
§§§
(1) 1In Beherbergungsräumen sind Einzelfeuerstätten unzulässig.
2Dies gilt nicht für Gasfeuerstätten, denen die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen so zugeführt, wird, daß ihr Feuerraum gegenüber dem Aufstellraum dicht ist.
(2) Feuerstätten und elektrische Heizgeräte für Gasträume müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1Feuerstätten müssen unverrückbar befestigt sein.
2Feuerstätten mit freiliegenden Metallteilen müssen in Räumen für Besucher Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen keine Gegenstände abgelegt werden können.
3Es kann verlange werden, daß Einzelfeuerstätten geschlossene Verbrennungskammen haben müssen oder,die Zuluft nur durch Schächte oder Kanäle unmittelbar aus dem Freien entnehmen dürfen.
aElektrische Heizgeräte müssen ortsfest aufgestellt sein und fest verlegte Leitungen haben;
bglühende Teile dürfen; nicht offenliegen.
§§§
(1) Gaststätten müssen Anlagen zur elektrischen Beleuchtung haben.
(2) In Beherbergungsbetrieben müssen Flure, Treppenräume und andere Rettungswege ausreichend elektrisch belleuchtet werden können.
(3) 1Die elektrischen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben.
2Als (anerkannte Regeln der Technik gelten die Bestimmungen der Deutschen Elektrotechnischen Kommission - DKE (VDE-Bestimmungen).
§§§
(1) 1In Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 30 Gastebetten muß zur Beleuchtung von Fluren, Treppenräumen, Ausgängen und anderen Rettungswegen eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die gewährleistet, daß sich Gäste und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
2Bei kleineren Gaststätten kann eine Sicherheitsbeleuchtung nach Satz 1 verlange werden, wenn dies wegen mangelnder Übersichtlichkeit erforderlich ist oder die Rettungswege länger als 20 m sind.
(2) 1Die Sicherheitsbeleuchtung, muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich -selbsttätig innerhalb einer Sekunde einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens dreistündigen Betrieb ausgelegt ist.
2Bei Beherbergungsbetrieben kann also Erstatzstromquelle auch ein bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung sellbsttätig sich mindestens innerhalb von 15 Sekunden einschaltendes Stromerzeugungsaggregat verwendet werden.
(3) Die Beleuchtungssstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß in den Achsen der Rettungswege mindestens 1 Lux betragen.
(4) Ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, so ist die Bleuchtung der Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege (§ 8 Abs.7 und § 9 Abs.2) an die Ersatzstromversorgungsanlage anzuschließen.
(5) Ist eine Stufenbeleuchtung nach § 10 Abs.3 erforderlich, so muß diese zusätzlich an die Sicherheitsbelleuchtung angeschlossen sein.
§§§
(1) Beherbergungsbetriebe mit Beherbergungsräumen auch über dem dritten Vollgeschoß sollen mindestens einen Personenaufzug haben.
(2) Neben den Türen von Personenaufzügen ist ein Schild anzubringen mit der Aufschrift "Aufzug im Brandfall nicht benutzen".
(3) 1Beherbergungsbetriebe in Gebäuden oder Gebäudeteilen, bei denen der Fußboden mindestens eines Beherbergungsraumes mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, müssen mindestens einen Aufzug haben, der im Brandfalle der Feuerwehr zur Verfügung steht (Feuerwehraufzug).
2Der Feuerwehraufzug muß folgende Anforderungen erfüllen:
1Der Feuerwehraufzug ist in einem eigenen feuerbeständigen Fahrschacht anzuordnen.
2Er muß in jedem Geschoß des Hochhauses eine Haltestelle haben, die durch einen Vorraum mit feuerbeständigen Wänden zugänglich ist.
3Der Vorraum muß mindestens so groß sein, daß eine Krankentrage mit einer Breite von 60 cm und einer Transportlänge von 2,26 m ungehindert in den Aufzug eingebracht werden kann.
4Der Vorraum darf nur Verbindung zu allgemein zugänglichen Fluren, Sicherheitsschleusen, Treppenräumen, Wasch- und Aborträumen oder anderen Aufzügen haben.
5aDie Türen zu den Fluren müssen feuerhemmend und selbstschließend sein;
5bsind andere Öffnungen in dieser Fluren weiter als 2,50 m entfernt, so genügen dicht- und selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen;
5cGlasfüllungen müssen aus Drahtglas von mindestens 6 mm Dicke mit verschweißtem Netz bestehen.
6Der Vorraum muß Fenster oder Einrichtungen haben, durch die er im Brandfall ausreichend rauchfrei gehalten wenden kann.
7Im Vorraum ist ein Wandhydrant anzubringen.
8Ein Vorraum ist nicht erforderlich, wenn der Zugang zum Feuerwehraufzug über einen offenen Gang führt, der den Anforderungen an einen offenen Gang vor einem Sicherheitstreppenraum entspricht.
1Das Triebwerk für den Feuerwehraufzug muß in einem eigenen Triebwerkraum liegen.
2Der Fahrschacht und der Triebwerkraum müssen voneinander und von anderen Fahrschächten und Triebwerkräumen getrennt unmittelbar oder über Schächte ins Freie ständig entlüftet werden.
1Die elektrischen Schaltereinrichtungen und die Leitungen und Kabel für die Stark- und Schwachstromversorgung des Feuerwehraufzugs sind ab Hauptverteiler räumlich und baulich von entsprechenden Anlagen für andere Aufzüge zu trennen.
2Die Kabelleitungen des Feuerwehraufzugs sind, wenn sie außerhalb des Fahrschachts verlegt werden, durch feuerbeständige Bauteile gegen Brandeinwirkung zu schützen.
1Der Feuerwehraufzug muß an eine Ersatzstromversorgungsanlage ,angeschlossen sein, die so ausgelegt und so geschaltet ist, daß der Feuerwehraufzug auch bei, Netzausfall stänidig betrieben werden kann.
2Die Ersatzstromversorgungsanlage muß mit einem bei Ausfall dies Netzstromes sich selbsttätig innerhalb von höchstens 15 Sekunden einschaltenden Stromerzeugungsaggregat ausgerüstet sein.
1Der Feuerwehraufzug ist in allen Geschossen mit einem Schild mit der Aufschrift "Feuerwehraufzug" zu kennzeichnen.
2Im Eingangsgeschoß sind Hinweisschilder anzubringen, die das sofortige Auffinden des Feuerwehraufzugs erleichtern.
(4) (aufgehoben) (1)
§§§
(1) 1In Schank- oder Speisegaststätte (1) sind für die Brandklassen A, B und C geeignete Feuerlöscher mit 6 kg Löschmittelinhalt in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.
2Weitere Feuerlöscheinrichtungen können verlangt werden, wenn dies der Brandschutz erfordert.
(2) 1Beherbergungsbetriebe müssen je Geschoß mindestens einen für die Brandklassen A, B und C geeigneten Feuerlöscher mit 6 kg Löschmittelinhalt haben.
2Überschreitet die Geschoßfläche 150 m2, so ist für je weitere 400 m2 ein zusätzlicher Feuerlöscher erforderlich.
3Einer der Feuerlöscher ist in der Nähe des Treppenhauses an gut sichtbaren und leidet zugänglicher Stelle anzubringen.
(3) Weitere Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen, wie selbstätige Feuerlöschanlagen oder Rauchmeldeanlagen, können gefordert werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist.
(4) In Schank- oder Speisegaststätte (1) mit mehr als, 50 Gastplätzen sowie in Beherbergungsbetrieben muß mindestens ein Fernsprecher vorhanden sein, von dem im Gefahrenfalle die Feuerwehr benachrichtigt werden kann.
(5) Beherbergungsbetriebe müssen Alarmeinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Gäste gewarnt werden können.
§§§
[ ] | GastBauVO §§ 1-19 | [ ][ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de