TPrüfVO  
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BS-Saar

Verordnung
über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach der Landesbauordnung

(Technische Prüfverordnung)

(TPrüfVO)


vom 26.01.11 (Amtsbl_11,30)
geändert durch Art.4 Absatz 2 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1864 zur Änderung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
vom 15.07.15 (Amtsbl_I_15,632)

= Art.2 der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung (PPVO und TPrüfVO)

frisiert und verlinkt
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2015 ]       [ 2011 ]

§§§




§_1   TPrüfVO (F)
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in

  1. Verkaufsstätten im Sinne des § 1 der Verkaufsstättenverordnung vom 25.September 2000 (Amtsbl.S.1934), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl.I S.632, 649) (1) in der jeweils geltenden Fassung,

  2. Versammlungsstätten im Sinne des § 1 der Versammlungsstättenverordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl.S.1489) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. November 2012 (Amtsbl.I S.450), in der jeweils geltenden Fassung, (2)

  3. Beherbergungsstätten im Sinne des § 1 der Beherbergungsstättenverordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl.S.1520) in der jeweils geltenden Fassung, (3)

  4. Krankenhäusern im Sinne der Nummer 1.2 der Krankenhausbaurichtlinie vom 1. März 2003 (GMBl. Saar 2003, S.406), geändert durch Erlass vom 17. Juli 2008 (Amtsbl.S.1538) in der jeweils geltenden Fassung, (4)

  5. Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen (auch Kurzzeitpflege) und Wohnheimen für Menschen mit Behinderung (5),

  6. Hochhäusern im Sinne des § 1 der Hochhausverordnung vom 26 .Februar 2011 (Amtsbl_I_11,24) in der jeweils geltenden Fassung, (6)

  7. Mittel- und Großgaragen im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 2 und 3 der Garagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976 (Amtsbl.S.951), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl.S.1470), in der jeweils geltenden Fassung,

  8. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, ausgenommen Schulen, die ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen,

  9. sonstigen Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 der Landesbauordnung, soweit die Prüfung zur Gefahrenabwehr erforderlich und nach § 51 der Landesbauordnung im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde angeordnet worden ist.

§§§




§_2   TPrüfVO
Prüfungen

(1) Durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:

  1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoß unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,

  2. CO-Warnanlagen,

  3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,

  4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel- Löschanlagen,

  5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,

  6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,

  7. Sicherheitsstromversorgungen.

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen oder Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchzuführen.

(3) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die in Absatz 2 genannte Frist verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
2Sie kann bei Schadensfällen oder wesentlichen Mängeln an Anlagen oder Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 7 im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.

(4) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§§§




§_3   TPrüfVO
Bestehende Anlagen und Einrichtungen

1Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen ist die Frist nach § 2 Absatz 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen.
2Ist eine Prüfung nach § 2 bisher nicht vorgenommen worden, beginnt die Dreijahresfrist nach § 2 Absatz 2 mit dem 1. Oktober 2006.

§§§




§_4   TPrüfVO
Ordnungswidrigkeiten

Nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung kann mit Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den §§ 2 und 3 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.

§§§




§_5   TPrüfVO
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
2Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Technische Prüfverordnung vom 25. August 2008 (Amtsbl. S.1470, 1487) außer Kraft.

§§§




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§§§