VStättVO | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar
Verordnung
über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
vom 25.08.08 (Amtsbl_08,1489)
geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung
der Versammlungsstättenverordnung
vom 16.11.12 (Amtsbl_I_12,450)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2012 ] [ 2008 ] |
§§§
Allgemeine Vorschriften |
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(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
1Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen,
die einzeln mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher
fassen.
2Sie gelten auch für Versammlungsstätten
mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt
mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher
fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame
Rettungswege haben,
Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen oder Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen oder Besucher fassen.
(2) 1Die Anzahl der Besucherinnen oder Besucher ist wie folgt zu bemessen:
für Sitzplätze an Tischen:
eine Person je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,
für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze:
zwei Personen je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,
für Stehplätze auf Stufenreihen:
zwei Personen je laufendem Meter Stufenreihe,
bei Ausstellungsräumen:
eine Person je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes.
2Für Besucherinnen oder Besucher nicht zugängliche
Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen.
3Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien
gelten Satz 1 Nr.1 bis 3 und Satz 2 entsprechend.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
(4) 1Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes
geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie
auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen
der Landesbauordnung an diese Bauteile in Gebäuden
der Gebäudeklasse 5 anzuwenden.
2Die Erleichterungen
des § 30 Abs.3, § 31 Abs.3 Satz 2 Nr.1 und 2, § 36
Abs.1 Satz 2 Nr.2, § 39 Abs.1 Satz 3 Nr.4, § 40
Abs.1 Nr.1 und 3 sowie des Abs.9 Nr.1 und 3 der
Landesbauordnung sind nicht anzuwenden.
(5) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Türkei oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.
§§§
(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften.
(2) 1aErdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude
mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter
der Geländeoberfläche liegt;
1bdabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung
technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.
(3) 1Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen
oder für den Verzehr von Speisen und Getränken.
2Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und
Hörsäle sowie Studios.
(4) 1aSzenenflächen sind Flächen für künstlerische und
andere Darbietungen;
1bfür Darbietungen bestimmte Flächen
unter 20 m2 gelten nicht als Szenenflächen.
(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist
das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum,
adie Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende
Raum mit Szenenflächen;
bzur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und
Unterbühnen,
die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist,
die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist.
(6) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten.
(7) Studios sind Produktionsstätten für Film, Fernsehen und Hörfunk und mit Besucherplätzen.
(8) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucherinnen und Besucher.
(9) 1Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder
Szenenbildern.
2Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen
und sonstige Bühnenbildteile.
(10) 1Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände
von Bühnen- oder Szenenbildern.
2Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr.
(11) 1Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte
Dekorationsgegenstände.
2Zu den Ausschmückungen gehören insbesondere Drapierungen, Girlanden,
Fahnen und künstlicher Pflanzenschmuck.
(12) Sportstadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Besucherinnen und Besucher und mit nicht überdachten Sportflächen.
(13) Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen (Stufenreihen) für Besucherinnen und Besucher.
(14) Innenbereich ist die von Tribünen umgebene Fläche für Darbietungen.
§§§
Allgemeine Bauvorschriften | ||
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Bauteile und Baustoffe |
(1) 1Tragende und aussteifende Bauteile, wie Wände,
Pfeiler, Stützen und Decken, müssen feuerbeständig, in
erdgeschossigen Versammlungsstätten feuerhemmend
sein.
2Satz 1 gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten
mit automatischen Feuerlöschanlagen.
(2) Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) 1Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von
Versammlungsräumen und Bühnen.
2Diese Trennwände
müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten
mindestens feuerhemmend sein.
3In der
Trennwand zwischen der Bühne und dem Versammlungsraum
ist eine Bühnenöffnung zulässig.
(4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume sowie Räume unter Tribünen und Podien müssen feuerbeständige Trennwände und Decken haben.
(5) 1Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein.
2Betriebsbedingte Öffnungen sind zulässig.
3Die Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
4Räume unter dem Fußboden, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen feuerbeständige Wände und Decken haben.
(6) aDie Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen und Podien, die veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen;
bdies gilt nicht für Podien mit insgesamt
nicht mehr als 20 m2 Fläche.
(7) Veränderbare Einbauten sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können.
§§§
(1) 1Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss
von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die
von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile
getrennt sind, müssen feuerhemmend sein. Tragwerke
von Dächern über Tribünen und Szenenflächen
im Freien müssen mindestens feuerhemmend sein oder
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2Satz 1 gilt
nicht für Versammlungsstätten mit automatischen
Feuerlöschanlagen.
(2) 1Bedachungen, ausgenommen Dachhaut und
Dampf sperre, müssen bei Dächern, die den oberen
Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden
oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige
Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren
Baustoffen hergestellt werden.
2Dies gilt nicht für Bedachungen
über Versammlungsräumen mit nicht mehr
als 1.000 m2 Grundfläche.
(3) 1Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungsräumen
müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
2Bei Versammlungsräumen mit automatischen
Feuerlöschanlagen genügen schwerentflammbare Baustoffe,
die nicht brennend abtropfen können.
§§§
(1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) 1Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen
müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen
bestehen.
2In Versammlungsräumen mit nicht mehr
als 1.000 m² Grundfläche genügen geschlossene, nicht
hinterlüftete Holzbekleidungen.
(3) 1Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen
müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
2In Versammlungsräumen mit nicht
mehr als 1.000 m² Grundfläche genügen Bekleidungen
aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen oder
geschlossene, nicht hinterlüftete Holzbekleidungen.
(4) In Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, in notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie notwendigen Fluren müssen Unterdecken und Bekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(5) Unterdecken und Bekleidungen, die mindestens schwerentflammbar sein müssen, dürfen nicht brennend abtropfen.
(6) 1aUnterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken und Bekleidungen nach den Absätzen 2 bis 4 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen;
1bdies gilt nicht für Versammlungsräume mit
nicht mehr als 100 m² Grundfläche.
2In den Hohlräumen hinter Unterdecken und Bekleidungen aus brennbaren Baustoffen dürfen Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten
oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren
Baustoffen verlegt werden.
(7) 1In notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie
müssen Bodenbeläge nichtbrennbar sein.
2In notwendigen Fluren sowie in Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen Bodenbeläge mindestens schwerentflammbar sein.
§§§
Rettungswege |
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(1) 1Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen
Verkehrsflächen führen.
2Zu den Rettungswegen von
Versammlungsstätten gehören insbesondere die freizuhaltenden
Gänge und Stufengänge, die Ausgänge
aus Versammlungsräumen, die notwendigen Flure und
notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als
Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und
Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf
dem Grundstück.
(2) 1Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss
mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander
unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt
für Tribünen entsprechend.
2Die Führung beider Rettungswege
innerhalb eines Geschosses durch einen
gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig.
3Rettungswege
dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen
auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall
sicher begehbar sind.
(3) Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist.
(4) Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben.
(5) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m2 Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben.
(6) Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
§§§
(1) 1Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum
nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder
von der Tribüne darf nicht länger als 30 m sein.
2Bei
mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter
Höhe über der zu entrauchenden Ebene für diesen
Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig.
3Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang
darf nicht überschritten werden.
(2) 1Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis
zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein.
2aGänge zwischen den Wänden der Bühne und dem
Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine
lichte Breite von 1,20 m haben;
2bin Großbühnen müssen
diese Gänge vorhanden sein.
(3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sein.
(4) 1Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen.
2Die lichte Breite eines
jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens
1,20 m betragen.
3Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei
1. Versammlungsstätten im Freien
sowie Sportstadien 1,20 m je 600 Personen,
2. anderen Versammlungsstätten
1,20 m je 200 Personen.
4Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig.
5Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit
nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen
im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von
0,90 m.
6Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt
eine Breite von 0,80 m.
7§ 50 Abs.4 der Landesbauordnung bleibt unberührt.
(5) 1Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von
Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt.
2Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen;
3sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Entfernung nicht angerechnet.
4Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen.
5Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3 m betragen.
(6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen.
§§§
(1) Die Führung der jeweils anderen Geschossen zugeordneten notwendigen Treppen in einem gemeinsamen notwendigen Treppenraum (Schachteltreppen) ist zulässig.
(2) 1Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein.
2Für notwendige Treppen in notwendigen Treppenräumen
oder als Außentreppen genügen nichtbrennbare
Baustoffe.
3Für notwendige Treppen von Tribünen und
Podien als veränderbare Einbauten genügen Bauteile
aus nichtbrennbaren Baustoffen und Stufen aus Holz.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für notwendige Treppen
von Ausstellungsständen.
(3) Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen.
(4) 1Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr
dienende Treppen müssen auf beiden Seiten
feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden
haben.
2Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen.
(5) aNotwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr
dienende Treppen müssen geschlossene
Trittstufen haben;
bdies gilt nicht für Außentreppen.
(6) Wendeltreppen sind als notwendige Treppen für Besucher unzulässig.
§§§
(1) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig sein müssen, sowie in inneren Brandwänden müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.
(2) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerhemmend sein müssen, müssen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
(3) 1Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung
aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben.
2Während
des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte
müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege
jederzeit von innen leicht und in voller Breite
geöffnet werden können.
(4) 1Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig;
dies gilt nicht für automatische Schiebetüren,
die die Rettungswege nicht beeinträchtigen.
2Pendeltüren
müssen in Rettungswegen Vorrichtungen haben,
die ein Durchpendeln der Türen verhindern.
(5) aTüren, die selbstschließend sein müssen, dürfen
offen gehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben,
die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen
der Türen bewirken;
bsie müssen auch von Hand geschlossen
werden können.
(6) aMechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder
Zählung von Besucherinnen und Besuchern, wie Drehtüren
oder -kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig;
bdies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im
Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.
§§§
Besucher |
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(1) 1aIn Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar
befestigt sein;
1bwerden nur vorübergehend
Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen
fest miteinander zu verbinden.
2Satz 1 gilt nicht für
Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche
von Versammlungsräumen mit nicht mehr als
20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen.
(2) Die Sitzplatzbereiche der Tribünen von Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen unverrückbar befestigte Einzelsitze haben.
(3) 1Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein.
2Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite
von mindestens 0,40 m vorhanden sein.
(4) 1Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30
Sitzplatzreihen angeordnet sein.
2Hinter und zwischen
den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite
von 1,20 m vorhanden sein.
3Die Gänge müssen auf
möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen.
(5) 1Seitlich eines Ganges dürfen höchstens zehn
Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und
Sportstadien höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein.
2Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze,
bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien
höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein.
3In Versammlungsräumen
dürfen zwischen zwei Seitengängen
höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf
jeder Seite des Versammlungsraumes für jeweils vier
Sitzreihen eine Tür mit einer lichten Breite von 1,20 m
angeordnet ist.
(6) 1Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein.
2Der Abstand von Tisch zu
Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten.
(7) 1In Versammlungsräumen müssen für Rollstuhlbenutzerinnen und -benutzer mindestens 1 Prozent der
Besucherplätze, mindestens jedoch zwei Plätze auf
ebenen Standflächen vorhanden sein.
2Den Plätzen für
Rollstuhlbenutzerinnen und -benutzer sind Besucherplätze
für Begleitpersonen zuzuordnen.
3Die Plätze für Rollstuhlbenutzerinnen und -benutzer und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen.
(8) 1Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung
von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und
einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben.
2Der Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und
der Fußboden von Stehplatzreihen muss mit dem anschließenden
Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe
liegen.
3Stufengänge in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen und in Sportstadien müssen sich
durch farbliche Kennzeichnung von den umgebenden
Flächen deutlich abheben.
§§§
(1) 1Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt
sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen
angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren,
soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit
der tiefer liegenden Fläche verbunden sind.
2Satz 1 ist
nicht anzuwenden
für die den Besucherinnen und Besuchern zugewandten Seiten von Bühnen und Szenenflächen,
vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes liegt, oder
vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor liegenden Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mindestens 0,65 m überragen.
(2) 1Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer,
Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände,
müssen mindestens 1,10 m hoch sein.
2aUmwehrungen
und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit
von Kleinkindern zu rechnen ist, sind so zu
gestalten, dass ein Überklettern erschwert wird;
2bder
Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in
einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen.
(3) 1aVor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von
0,90 m Höhe;
1bbei mindestens 0,20 m Brüstungsbreite
der Umwehrung genügen 0,80 m;
1cbei mindestens
0,50 m Brüstungsbreite genügen 0,70 m.
2Liegt die Stufenreihe
nicht mehr als 1 m über dem Fußboden der
davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes,
genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m.
(4) Abschrankungen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten.
(5) Die Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Bühnen oder Szenenflächen dürfen keine Öffnungen haben, durch die Personen abstürzen können.
(6) 1Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport
und Reitbahnen müssen durch Abschrankungen, Netze oder andere Vorrichtungen so gesichert
sein, dass Besucherinnen und Besucher durch die Darbietung
oder den Betrieb des Spielfeldes, der Manege oder der
Bahn nicht gefährdet werden.
2Für Darbietungen und
für den Betrieb technischer Einrichtungen im Luftraum
über den Besucherplätzen gilt Satz 1 entsprechend.
(7) Werden Besucherplätze im Innenbereich von Fahrbahnen angeordnet, so muss der Innenbereich ohne Betreten der Fahrbahnen erreicht werden können.
§§§
(1) 1Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume
für Damen und Herren haben.
2Toiletten sollen in
jedem Geschoss angeordnet werden.
3Es sollen mindestens
vorhanden sein:
Besucherplätze | Damentoiletten | Herrentoiletten | |
Toilettenbecken | Toilettenbecken | Urinalbecken | |
bis 1000 je 100 | 1,2 | 0,8 | 1,2 |
über 1000 je weitere 100 | 0,8 | 0,4 | 0,6 |
über 20.000 je weitere 100 | 0,4 | 0,3 | 0,6 |
4Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden.
5Soweit die Aufteilung der Toilettenräume nach
Satz 2 nach der Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig
ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere
Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend
gekennzeichnet werden.
6Auf dem Gelände
der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene
Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die
Besucherinnen und Besucher der Versammlungsstätte
zugänglich sind.
(2) Für Rollstuhlbenutzerinnen und -benutzer muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je zehn Plätzen für Rollstuhlbenutzerinnen oder -benutzer eine Toilette, vorhanden sein.
(3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben.
§§§
1aDie Zahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge behinderter Personen muss mindestens der
Hälfte der Zahl der nach §
1b10 Abs.3 erforderlichen Besucherplätze entsprechen.
2Auf diese Stellplätze ist
dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
§§§
Technische Anlagen und Einrichtungen |
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(1) Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
(2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten, wie Mehrzweckhallen, Theater und Studios, sind für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und Leitungen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, zu treffen, die die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern und die sichere Begehbarkeit, insbesondere der Rettungswege, gewährleisten.
(3) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucherinnen und Besucher nicht zugänglich sein.
(4) Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).
§§§
(1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucherinnen und Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucherinnen und Besucher (zB Foyers, Garderoben, Toiletten),
in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m2 Grundfläche, ausgenommen Büro räume,
in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen,
in Versammlungsstätten im Freien und Sport stadien, die während der Dunkelheit benutzt werden,
(3) 1In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen,
auf Bühnen und Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung
in Bereitschaftsschaltung vorhanden
sein.
2Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum
müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar
sein.
3Bei Gängen in Versammlungsräumen mit auswechselbarer
Bestuhlung sowie bei Sportstadien mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung
nicht erforderlich.
§§§
(1) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m2 Grundfläche, Versammlungsräume in Kellergeschossen, Bühnen sowie notwendige Treppenräume müssen entraucht werden können.
(2) Für die Entrauchung von Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche genügen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche, Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche oder maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvolumenstrom von 36 m3/h je Quadratmeter Grundfläche.
(3) Für die Entrauchung von Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit mehr als 1.000 m2 Grundfläche sowie von Bühnen müssen Rauchabzugsanlagen vorhanden sein, die so bemessen sind, dass sie eine raucharme Schicht von mindestens 2,50 m auf allen zu entrauchenden Ebenen, bei Bühnen jedoch mindestens eine raucharme Schicht von der Höhe der Bühnenöffnung, ermöglichen.
(4) Notwendige Treppenräume müssen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von mindestens 1 m2 haben.
(5) 1Rauchableitungsöffnungen sollen an der höchsten
Stelle des Raumes liegen und müssen unmittelbar ins
Freie führen.
2aDie Rauchableitung über Schächte mit
strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten ist zulässig,
wenn die Wände der Schächte die Anforderungen
nach §
2b3 Abs.3 erfüllen.
3Die Austrittsöffnungen
müssen mindestens 0,25 m über der Dachfläche liegen.
4Fenster und Türen, die auch der Rauchableitung dienen,
müssen im oberen Drittel der Außenwand der zu
entrauchenden Ebene angeordnet werden.
(6) 1aDie Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen von
Bühnen mit Schutzvorhang müssen bei einem Überdruck
von 350 Pa selbsttätig öffnen;
1beine automatische
Auslösung durch geeignete Temperaturmelder ist zulässig.
(7) 1aMaschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine
Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur
von 300°
1bC auszulegen.
2Maschinelle Lüftungsanlagen
können als maschinelle Rauchabzugsanlagen
betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen
erfüllen.
(8) 1Die Vorrichtungen zum Öffnen oder Einschalten
der Rauchabzugsanlagen, der Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen
und zum Öffnen der nach Absatz 5 angerechneten Fenster müssen von einer jederzeit
zugänglichen Stelle im Raum aus leicht bedient werden
können.
2Bei notwendigen Treppenräumen muss
die Vorrichtung zum Öffnen von jedem Geschoss aus leicht bedient werden können.
(9) 1Jede Bedienungsstelle muss mit einem Hinweisschild
mit der Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der Bezeichnung des jeweiligen Raumes gekennzeichnet
sein.
2An der Bedienungsvorrichtung muss die Betriebsstellung
der Anlage oder Öffnung erkennbar sein.
§§§
(1) 1Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen
dauerhaft fest eingebaut sein.
2Sie müssen so angeordnet
sein, dass ausreichende Abstände zu Personen,
brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material
eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen
durch Abgase entstehen.
(2) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m2 Grundfläche müssen Lüftungsanlagen haben.
§§§
(1) 1Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von
Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen, wie Schnürböden,
Beleuchtungstürme oder Arbeitsbrücken, müssen
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2Der Abstand
zwischen Arbeitsgalerien und Raumdecken muss mindestens
2 m betragen.
(2) 1Von Arbeitsgalerien müssen mindestens zwei Rettungswege erreichbar sein.
2Jede Arbeitsgalerie einer
Hauptbühne muss auf beiden Seiten der Hauptbühne einen Ausgang zu Rettungswegen außerhalb des Bühnenraumes haben.
(3) Öffnungen in Arbeitsgalerien müssen so gesichert sein, dass Personen oder Gegenstände nicht herabfallen können.
§§§
(1) 1Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten,
Magazine, Lagerräume und notwendige Flure sind
mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl
auszustatten.
2Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und
leicht zugänglich anzubringen.
(2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen Wandhydranten in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein.
(3) aVersammlungsstätten mit Versammlungsräumen
von insgesamt mehr als 3.600 m2 Grundfläche müssen
eine automatische Feuerlöschanlage haben;
bdies gilt
nicht für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume
jeweils nicht mehr als 400 m2 Grundfläche haben.
(4) Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben.
(5) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit automatischer Feuerlöschanlage zulässig.
(6) 1Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen
eine automatische Feuerlöschanlage haben.
2Dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als
200 m2, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 5 m
unter der Geländeoberfläche liegt.
(7) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m2 eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage haben.
(8) Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt werden.
(9) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale angeschlossen sein.
§§§
(1) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.
(2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Besucherinnen und Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können.
(3) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedie nungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen in einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden.
(4) 1In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen
von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen
die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet
sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage
ausgelöst wird.
2Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen,
dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem
nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss
unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb
gehen.
(5) 1Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch
technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein.
2Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale
unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet werden.
§§§
(1) Für feuergefährliche Arbeiten, wie Schweiß-, Löt- oder Klebearbeiten, müssen dafür geeignete Werkstätten vorhanden sein.
(2) Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten und anderem brennbaren Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein.
(3) Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Behälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein.
(4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.
§§§
Besondere Bauvorschriften | ||
---|---|---|
Großbühnen |
(1) In Versammlungsstätten mit Großbühnen sind alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus unterzubringen.
(2) 1Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus
muss feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand hergestellt sein.
2Türen in dieser Trennwand
müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.
§§§
(1) 1Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen
den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem
Material dicht geschlossen werden können (Schutzvorhang).
2Der Schutzvorhang muss durch sein
Eigengewicht schließen können.
3Die Schließzeit darf
30 Sekunden nicht überschreiten.
4Der Schutzvorhang
muss einem Druck von 450 Pa nach beiden Richtungen
standhalten.
5Eine höchstens 1 m breite, zur Hauptbühne
sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im
Schutzvorhang ist zulässig.
(2) 1Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass
er im geschlossenen Zustand an allen Seiten an feuerbeständige
Bauteile anschließt.
2Der Bühnenboden darf
unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden.
3Das
untere Profil dieses Schutzvorhangs muss ausreichend
steif sein oder mit Stahldornen in entsprechende stahlbewehrte
Aussparungen im Bühnenboden eingreifen.
(3) 1Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs
muss mindestens an zwei Stellen von Hand ausgelöst
werden können.
2Beim Schließen muss auf der Bühne
ein Warnsignal zu hören sein.
§§§
(1) Großbühnen müssen eine automatische Sprühwasserlöschanlage haben, die auch den Schutzvorhang beaufschlagt.
(2) Die Sprühwasserlöschanlage muss zusätzlich mindestens von zwei Stellen aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können.
(3) In Großbühnen müssen neben den Ausgängen zu den Rettungswegen in Höhe der Arbeitsgalerien und des Schnürbodens Wandhydranten vorhanden sein.
(4) Großbühnen und Räume mit besonderen Brandgefahren müssen eine Brandmeldeanlage mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.
(5) Die Auslösung eines Alarmes muss optisch und akustisch am Platz der Brandsicherheitswache erkennbar sein.
§§§
(1) 1Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die
Brandsicherheitswache ein besonderer Platz mit einer
Grundfläche von mindestens 1 m mal 1 m und einer
Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein.
2Die Brandsicherheitswache muss die Fläche, die bespielt
wird, überblicken und betreten können.
(2) 1Am Platz der Brandsicherheitswache müssen die
Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs und die
Auslösevorrichtungen der Rauchabzugs- und Sprühwasserlöschanlagen
der Bühne sowie ein nichtautomatischer
Brandmelder leicht erreichbar angebracht
und durch Hinweisschilder gekennzeichnet sein.
2Die
Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein.
3Diese
Beleuchtung muss an die Sicherheitsstromversorgung
angeschlossen sein.
4Die Vorrichtungen sind gegen unbeabsichtigtes
Auslösen zu sichern.
§§§
Mehr als 5.000 Besucherplätze |
---|
(1) 1Mehrzweckhallen und Sportstadien müssen einen
Raum für eine Lautsprecherzentrale haben, von dem
aus die Besucherbereiche und der Innenbereich überblickt
und Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste benachrichtigt
werden können.
2Die Lautsprecheranlage
muss eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der
Polizei haben.
(2) 1In Mehrzweckhallen und Sportstadien sind ausreichend
große Räume für die Polizei und die Feuerwehr anzuordnen.
2Der Raum für die Einsatzleitung der Polizei
muss eine räumliche Verbindung mit der Lautsprecherzentrale haben und mit Anschlüssen für eine
Videoanlage zur Überwachung der Besucherbereiche ausgestattet sein.
(3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr innerhalb der Versammlungsstätte durch die bauliche Anlage gestört, ist die Versammlungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.
(4) In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens ein ausreichend großer Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst vorhanden sein.
§§§
(1) 1Die Besucherplätze müssen vom Innenbereich
durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen abgetrennt
sein.
2In diesen Abschrankungen sind den Stufengängen
zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Tore
anzuordnen, die sich im Gefahrenfall leicht zum Innenbereich
hin öffnen lassen.
3Die Tore dürfen nur vom
Innenbereich oder von zentralen Stellen aus zu öffnen
sein und müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende
Feststeller gesichert werden.
3Der Übergang
in den Innenbereich muss niveaugleich sein.
(2) Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2.500 Besucherinnen oder Besucher angeordnet werden, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen Zugängen abgetrennt sind.
(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 gelten nicht, soweit in dem mit den für öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, abgestimmten Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende Abschrankungen oder Blockbildungen unbedenklich sind.
§§§
1Werden mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so ist vor der vordersten Stufe
eine durchgehende Schranke von 1,10 m Höhe anzuordnen.
2Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind Schranken
gleicher Höhe (Wellenbrecher) anzubringen, die einzeln mindestens 3 m und höchstens 5,50 m lang sind.
3Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern
dürfen nicht mehr als 5 m betragen.
4Die Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden
Seiten mindestens 0,25 m länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwischen den
Wellenbrechern.
5Die Wellenbrecher sind im Bereich der Stufenvorderkante
anzuordnen.
§§§
(1) Werden vor Szenenflächen Stehplätze für Besucherinnen und Besucher angeordnet, so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist.
(2) 1Werden vor Szenenflächen mehr als 5.000 Stehplätze
für Besucherinnen oder Besucher angeordnet,
so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen
vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden.
2Die Abschrankungen
müssen voneinander an den Seiten einen Abstand von
jeweils mindestens 5 m und über die Breite der Szenenfläche
einen Abstand von mindestens 10 m haben.
§§§
(1) Stadionanlagen müssen eine mindestens 2,20 m hohe Einfriedung haben, die das Überklettern erschwert.
(2) 1Vor den Eingängen sind Geländer so anzuordnen,
dass Besucherinnen und Besucher nur einzeln und hintereinander Einlass finden.
2Es sind Einrichtungen für Zugangskontrollen sowie für die Durchsuchung von Personen und Sachen vorzusehen.
3Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten sind von den Besuchereingängen getrennte Eingänge anzuordnen.
(3) 1Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen besondere
Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden sein.
2Von den Zufahrten und Aufstellflächen aus
müssen die Eingänge der Versammlungsstätten unmittelbar erreichbar sein.
3Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge
muss eine Zufahrt zum Innenbereich vorhanden sein.
4Die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen
müssen gekennzeichnet sein.
§§§
Betriebsvorschriften | ||
---|---|---|
Rettungswege, Besucherplätze |
(1) 1Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten,
Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge
von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten
müssen ständig frei gehalten werden.
2Darauf ist dauerhaft
und gut sichtbar hinzuweisen.
(2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.
(3) Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.
§§§
(1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.
(2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.
(3) aIst nach der Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach § 29 auch in Versammlungsstätten mit nicht mehr als 5.000 Stehplätzen einzurichten.
§§§
Brandverhütung |
---|
(1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
(2) 1Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5.000
Besucherplätzen müssen aus mindestens schwerentflammbarem
Material bestehen.
2Die Unterkonstruktion
muss aus nichtbrennbarem Material bestehen.
(3) 1Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
2Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen
Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material.
(4) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.
(5) 1Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
2Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.
(6) 1Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden,
Decken oder Ausstattungen angebracht werden.
2Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig,
wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben.
3Ausschmückungen aus natürlichem
Pflanzenschmuck dürfen sich nur solange sie frisch sind in den Räumen befinden.
(7) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird.
(8) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.
§§§
(1) 1aAusstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden;
1bdies gilt nicht für den Tagesbedarf.
(2) Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind.
(3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen.
(4) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden.
§§§
(1) 1Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten
und Magazinen ist das Rauchen verboten.
2Das Rauchverbot gilt nicht für Darstellerinnen, Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen- und Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist.
(2) 1In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen
und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen,
pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen
Stoffen verboten.
2§ 17 Abs.1 bleibt
unberührt.
3Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit
das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und
der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen
im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt
hat.
4Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände
muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person
überwacht werden.
(3) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig.
(4) Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
§§§
Betrieb technischer Einrichtungen |
---|
(1) 1Der Schutzvorhang muss täglich vor der ersten
Vorstellung oder Probe durch Aufziehen und Herablassen
auf seine Betriebsbereitschaft geprüft werden.
2Der Schutzvorhang ist nach jeder
Vorstellung herabzulassen und zu allen arbeitsfreien Zeiten
geschlossen zu halten.
(2) Die Automatik der Sprühwasserlöschanlage kann während der Dauer der Anwesenheit der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik abgeschaltet werden.
(3) Die automatische Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, soweit dies in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat.
(4) Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für die eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, muss diese in Betrieb sein, soweit die Räume nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind.
§§§
Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§§§
Verantwortliche Personen |
---|
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
(5) 1Die Betreiberin oder der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche
Vereinbarung auf die Veranstalterin oder den Veranstalter übertragen, wenn diese oder dieser oder deren oder dessen beauftragte Veranstaltungsleiterin
oder beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte
und deren Einrichtungen vertraut ist.
2Die Verantwortung der Betreiberin oder des Betreibers
bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind
die Geprüften Meisterinnen und Meister für Veranstaltungstechnik der Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26.Januar 1997 (BGBl.I S.118), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29.Juli 2002 (BGBl.I S.2904), in der jeweils geltenden Fassung,
technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit den §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/ Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle in der jeweiligen Fachrichtung,
Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen eine deutsche Prüfstelle ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt hat,
1technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften oder andere gleichgestellte amtliche Nachweise über die Eignung zur Leitung eines technischen Bühnenbetriebes erworben haben oder die Tätigkeit als technische Bühnen- oder Studiofachkraft ohne Befähigungszeugnis ausüben durften und in den letzten 3 Jahren ausgeübt haben.
2Auf Antrag können sich auch die Personen nach Satz 1
Nr.1, 2 oder 4 ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1
von einer deutschen Prüfstelle ausstellen lassen, das im
Saarland anerkannt wird.
3Die in einem anderen Land
der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse
werden anerkannt.
(2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.
§§§
(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebs gewährleisten.
(2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen, wesentliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von einer oder einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.
(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen mindestens eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein.
(4) 1Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m2 und nicht
mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen
mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen die
Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer
Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens
drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden.
2Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkerinnen
oder Bühnenhandwerkern oder Beleuchterinnen
oder Beleuchtern wahrgenommen werden,
die diese Aufgaben nach den bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung geltenden Vorschriften wahrnehmen
durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.
(5) 1Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn
die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte von der oder dem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
2Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtsführenden Person wahrgenommen werden, wenn
von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können,
von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
(6) 1Bei Darbietungen auf Großbühnen und auf Szenenflächen
mit mehr als 200 m2 Grundfläche sowie bei
Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau
in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung
eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem
Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden.
2Diese technische Probe ist der Bauaufsichtsbehörde
mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen.
3Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues
nach der technischen Probe sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde
rechtzeitig anzuzeigen.
4Die Bauaufsichtsbehörde
kann auf die technische Probe verzichten,
wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach
dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.
§§§
(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat die Betreiberin oder der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.
(2) 1Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie
Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein.
2Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist
zu folgen.
3Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr
ist nicht erforderlich, wenn die für den Brandschutz
zuständige Dienststelle dem Betreiber bestätigt, dass
er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte
verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache
übernehmen.
(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.
§§§
(1) 1Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von
ihr oder ihm Beauftragte oder ein von ihr oder ihm Beauftragter
hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz
zuständigen Dienststelle eine Brandschutzordnung
aufzustellen und durch Aushang bekannt zu
machen.
2In der Brandschutzordnung sind insbesondere
die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten
und der Kräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen,
die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzerinnen und
-benutzer, erforderlich sind.
(2) 1Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über
die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik und
2Der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle ist
Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen.
3Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen
vorzulegen ist.
(3) Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
§§§
(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.
(2) 1Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen hat die Betreiberin oder der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, ein Sicherheitskonzept aufzustellen.
2Im Sicherheitskonzept sind die
Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt
nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie
die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die
allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen
festzulegen.
(3) Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung einer oder eines von der Betreiberin oder von dem Betreiber oder der Veranstalterin oder dem Veranstalter bestellten Ordnungsdienstleiterin oder Ordnungsdienstleiters stehen.
(4) 1Die Ordnungsdienstleiterin oder der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die
betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich.
2Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein-
und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken,
die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl
und der Anordnung der Besucherplätze, die
Beachtung der Verbote des § 35, die Sicherheitsdurchsagen
sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall
verantwortlich.
§§§
Zusätzliche Bauvorlagen |
---|
(1) Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen, in dem insbesondere die maximal zulässige Zahl der Besucherinnen und Besucher, die Anordnung und Bemessung der Rettungswege und die zur Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und betrieblichen Maßnahmen dargestellt sind.
(2) Für die nach dieser Verordnung erforderlichen technischen Einrichtungen sind besondere Pläne, Beschreibungen und Nachweise vorzulegen.
(3) Mit den bautechnischen Nachweisen sind Standsicherheitsnachweise für dynamische Belastungen vorzulegen.
(4) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen.
(5) 1Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich
der Plätze für Rollstuhlbenutzerinnen und
Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen
sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem
Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von
mindestens 1:200 darzustellen.
2Sind verschiedene Anordnungen
vorgesehen, so ist für jede ein besonderer
Plan vorzulegen.
§§§
(1) Für den eigenen, gleich bleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden Gastspielveranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag ein Gastspielprüfbuch erteilt werden.
(2) 1Das Gastspielprüfbuch muss dem Muster der Anlage
2 entsprechen.
2Die Veranstalterin oder der Veranstalter
ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung
entbunden, an jedem Gastspielort die Sicherheit
des Szenenaufbaues und der dazu gehörenden technischen
Einrichtungen erneut nachzuweisen.
(3) Das Gastspielprüfbuch wird von der Unteren Bauaufsichtsbehörde
erteilt, in deren Bezirk die erste Veranstaltung
oder die erste nichtöffentliche technische
Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung
stattfindet.
2Die Geltungsdauer ist auf die Dauer
der Tournee zu befristen und kann auf schriftlichen
Antrag verlängert werden.
3Vor der Erteilung ist eine
technische Probe durchzuführen.
4Die in einem anderen
Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten
Gastspielprüfbücher werden anerkannt.
(4) 1Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort
zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig
vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen.
2Werden für die Gastspielveranstaltung Fliegende
Bauten genutzt, ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige
der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen.
3Die Befugnisse nach § 57 der Landesbauordnung
bleiben unberührt.
§§§
Bestehende Versammlungsstätten |
---|
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen sind innerhalb von zwei Jahren folgenden Vorschriften anzupassen:
(2) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Teils 4 sowie § 10 Abs.1, § 14 Abs.3 und § 19 Abs.8 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde hat
Versammlungsstätten in Zeitabständen von höchstens
drei Jahren zu prüfen.
2Dabei ist auch die Einhaltung
der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen,
ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen
fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel
beseitigt worden sind.
3Den Ordnungsbehörden, der
Gewerbeaufsicht und der für den Brandschutz zuständigen
Dienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an
den Prüfungen zu geben.
§§§
Schlussvorschriften |
---|
Ordnungswidrig nach § 87 Abs.1 Nr.1 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 31 Abs.1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- oder Bewegungsflächen nicht frei hält,
entgegen § 31 Abs.2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält,
entgegen § 31 Abs.3 Türen in Rettungswegen verschließt oder feststellt,
entgegen § 32 Abs.1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert,
entgegen § 32 Abs.3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,
entgegen § 33 Abs.1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Abs.6 bis 8 anbringt,
entgegen § 34 Abs.1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt,
entgegen § 34 Abs.4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt,
entgegen § 35 Abs.1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet,
entgegen § 36 Abs.4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,
als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs.2 während des Betriebes nicht anwesend ist,
als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs.4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
entgegen § 40 Abs.2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Abs.1 als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerkerinnen, Bühnenhandwerker, Beleuchterinnen oder Beleuchter oder die aufsichtsführenden Personen anwesend sind,
entgegen § 40 Abs.2 bis 5 als Verantwortliche oder Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrene Bühnenhandwerkerin oder Bühnenhandwerker, Beleuchterin oder Beleuchter oder als aufsichtführende Person die Versammlungsstätte während des Betriebes verlässt,
als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 41 Abs. 1 und 2 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 41 Abs.3 die Veranstaltung nicht anzeigt,
als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter die nach § 42 Abs.2 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt,
als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter entgegen § 43 Abs.1 bis 3 keinen Ordnungsdienst oder keine Ordnungsdienstleiterin oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt,
als Ordnungsdienstleiterin oder Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Abs.3 oder 4 seinen Aufgaben nicht nachkommt,
als Betreiberin oder Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 46 Abs.1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
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1Diese Verordnung tritt am 1.Oktober 2008 in Kraft
und mit Ablauf des 31.Dezember 2020 (1) außer Kraft.
2Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten treten außer Kraft:
die Elfte Verordnung zur Landesbauordnung (Versammlungsstättenverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.Januar 1979 (Amtsbl. S.298), geändert durch Artikel 3 Abs.9 des Gesetzes vom 18.Februar 2004 (Amtsbl. S.822),
die Einundzwanzigste Verordnung zur Landesbauordnung (Verordnung über technische Fachkräfte) vom 24.Januar 1977 (Amtsbl.S.179), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.12 des Gesetzes vom 18.Februar 2004 (Amtsbl.S.822).
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Anlagen |
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sind hier nicht abgebildet, siehe Amtsbl_I_08,1505 bis 1519)
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