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BS-Saar Nr.2130-1-20
Einundzwanzigste Verordnung zur Landesbauordnung
Vom 24.Januar 1977 (Amtsbl.77,179)
zuletzt geändert durch Art.6 Abs.13 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung
und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen
vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174) (f)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ][ Vorbemerkungen ] |
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§§§
Auf Grund des § 94 Abs.2 Nr.2 der Bauordnung für das Saarland (LBO) (f) vom 27.März 1996 (Amtsbl.477) in seiner jeweils geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt: (F)
(1) 1Technische Bühnenvorstände sind Bühnenmeisterinnen und -meister und Bühnenbeleuchtungsmeisterinnen und -meister (1).
2Für den Betrieb des Films und Fernsehens sind technische Studiofachkräfte Studiomeisterinnen und Studiomeister sowie Studiobeleuchtungsmeisterinnen und (2) Studiobeleuchtungsmeister.
(2) Als Bühnenmeisterinnen oder -meister, Bühnenbeleuchtungsmeisterin oder -meister, Studiomeisterin oder -meister oder Studiobeleuchtungsmeisterin oder -meister (3) darf nur bestellt werden, wer ein entsprechendes Befähigungszeugnis (§ 2) besitzt.
(3) (4) Als technischer Dirketorin oder technischer Direktor, technische Oberleiterin oder technischer Oberleiter, technische Leiterin oder technischer Leiter darf nur bestellt werden, wer die Befähigungszeugnisse als Bühnenmeisterin oder -meister und als Bühnenbeleuchtungsmeisterin oder -meister (§ 2) besitzt.
§§§
(1) Befähigungszeugnisse sind amtliche Nachweise über die Eignung als Bühnenmeisterin oder -meister, Studiomeisterin oder -meister und als Bühnenbeleuchtungsmeisterin oder -meister, Studiobeleuchtungsmeisterin oder -meister (3), die von einer -deutschen Prüfstelle erteilt worden sind oder erteilt werden. (1)
(2) Den Befähigungszeugnissen im Sinne des Absatzes 1 sind gleichgestellt andere amtliche Nachweise über die Eignung zur Leitung eines technischen Bühnenbetriebes, die von einer deutschen Behörde, bei der eine Prüfstelle für technische Bühnenvorstände und Studiofachkräfte eingerichtet ist, nach Anhörung des Prüfungsausschusses als gleichwertig anerkannt und mit einem Gültigkeitsvermerk versehen worden sind oder versehen werden. (2)
§§§
Das Befähigungszeugnis ist der Bauaufsichtsbehörde, der Polizeibehörde, dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (2) und der Feuerwehr auf Verlangen vorzulegen. (1)
§§§
(1) Das Befähigungszeugnis kann für ungültig erklärt werden. wenn der Inhaber
wiederholt gegen die einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften verstoßen hat,
wegen eines Verbrechens oder vorsätzlich begangenen Vergehens gerichtlich bestraft worden ist oder
körperlich oder geistig untauglich ist, seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen.
(2) Das Befähigungszeugnis ist der Behörde zurückzugeben, die es für ungültig erklärt hat.
(3) Kommt der Inhaber eines für ungültig erklärten Befähigungszeugnisses dieser Rückgabepflicht nicht nach, so wird die Ungültigkeitserklärung im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.
(4) Teilt eine Behörde eines anderen Bundeslandes mit, daß ein Befähigungszeugnis für ungültig erklärt worden ist, so wird, die Ungültigkeitserklärung im Amtsblatt des Saarlandes bekanntgemacht. (1)
§§§
(1) 1Befähigungszeugnisse und Gültigkeitsvermerke erteilen die Behörden, bei denen Prüfstellen eingerichtet sind.
2aSie sind auch zuständig, Befähigungszeugnisse, die sie erteilt oder mit einem Gültigkeitsvermerk versehen haben, für ungültig zu erklären oder Zweitschriften auszustellen;
2bdie gleiche Befugnis haben sie für Befähigungszeugnisse, die eine nicht mehr bestehende oder eine ausländische Behörde erteilt hat. (1)
(2) 1Für die Ausbildung und Prüfung gelten die Vorschriften der Länder, in denen Prüfstellen eingerichtet sind.
2Die Namen dieser Länder und Anschriften der Behörden, bei denen Prüfstellen eingerichtet sind, werden im Amtsblatt des Saarlandes bekanntgemacht.
§§§
(1) Ordnungswidrig nach § 87 Abs.1 Nr.1 der Landesbauordnung (1) handelt, wer die Berufsbezeichnung Bühnenmeisterin oder -meister, Studiomeisterin oder -meister, Bühnenbeleuchtungsmeisterin oder -meister oder Studiobeleuchtungsmeisterin oder -meister (3) vorsätzlich zu Unrecht führt oder das nach § 3 geforderte Befähigungszeugnis auf Verlangen nicht vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro (2) geahndet werden.
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.März 1977 in Kraft. (1)
§§§
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