VkVO | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar Nr.2130-1-10
Verordnung
über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten
vom 25.09.2000 (Amtsbl_00,1934)
zuletzt geändert durch Art.4 Absatz 3 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1864 zur
Änderung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes,
des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
vom 15.07.15 (Amtsbl_I_15,632)
frisiert und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Vorbemerkungen ] [ Änderungen-2008 ] |
§§§
Auf Grund des § 94 Abs.1 Nr.3, Abs.2 Nr.1 und Abs.3 Nr.1 und 2 (A) der Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 27.März 1996 (Amtsbl.S.477), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8.Juli 1998 (Amtsbl.S.721), verordnet das Ministerium für Umwelt:
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m2 haben.
§§§
(1) 1Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile,
die ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,
mindestens einen Verkaufsraum haben und
keine Messebauten sind.
2Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen-, als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch Treppenräume notwendiger Treppen sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle und haustechnische Anlagen.
(2) aErdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt;
bdabei bleiben Treppenraumerweiterungen sowie Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen und Feuerungsanlagen dienen.
(3) 1Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen Treppenräume notwendiger Treppen, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen.
2Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.
(4) Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.
(5) Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppenräume mit Ausgängen ins Freie verbinden.
§§§
1Tragende Wände, Pfeiler und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein.
2Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.
§§§
Außenwände müssen bestehen aus
nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,
mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,
mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerhemmend sind, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten.
§§§
(1) Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.
(2) 1In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen sind Lagerräume mit einer Fläche von jeweils mehr als 100 m2 sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreinereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände zu trennen.
2Diese Werk- und Lagerräume müssen durch feuerbeständige Trennwände so unterteilt werden, dass Abschnitte von nicht mehr als 500 m2 entstehen.
3Öffnungen in den Trennwänden müssen mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.
§§§
(1) 1Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen.
2Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen in
erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 10.000 m2,
sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 5.000 m2,
erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 3.000 m2,
sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 1.500 m2, wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3.000 m2 beträgt.
(2) aAbweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn
die Ladenstraßen mindestens 10 m breit sind (vgl Anhang Abb.1),
die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben,
das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und
die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder, soweit sie lichtdurchlässig ist, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen besteht;
bsie darf im Brandfall nicht brennend abtropfen.
(3) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen brauchen Brandwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt werden, wenn
die Ladenstraßen eine Breite von mindestens 10 m über eine Länge von mindestens 10 m beiderseits der Brandwände haben (vgl Anhang Abb.2 und 3) und
die Anforderungen nach Absatz 2 Nr.2 und 3 in diesem Bereich erfüllt sind.
(4) 1Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie selbstschließende und feuerbeständige Abschlüsse haben.
2Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.
(5) Brandwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.
(6) § 30 Abs.2 Nr.1 der Landesbauordnung (1) bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Decken müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2Sie brauchen nur
feuerhemmend zu sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,
aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.
Für die Beurteilung der Feuerwiderstandsdauer bleiben abgehängte Unterdecken außer Betracht.
(2) 1Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen müssen in Verkaufsräumen, Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2In Verkaufsräumen mit Sprinkleranlagen dürfen Unterdecken aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn auch der Deckenhohlraum durch die Sprinkleranlagen geschützt ist.
(3) 1In Decken sind Öffnungen unzulässig.
2Dies gilt nicht für Öffnungen zwischen den Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen sowie zwischen Ladenstraßen
in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,
in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, soweit die Öffnungen für nicht notwendige Treppen erforderlich sind.
§§§
(1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muss
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, ausgenommen in erdgeschossigen Verkaufsstätten,
mindestens feuerhemmend sein in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,
feuerbeständig sein in sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen.
(2) Bedachungen müssen
gegen Flugfeuer und strahlende Wärme wider standsfähig sein und
bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre.
(3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nr.1
schwerentflammbar sein bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,
nichtbrennbar sein bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen.
Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.
§§§
(1) Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen bestehen aus
mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen und bei erdgeschossigen Verkaufsstätten,
nichtbrennbaren Baustoffen bei sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen.
(2) Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Wandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
§§§
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