VkVO (3) | ||
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1Verkaufsstätten müssen für Abfälle und Wertstoffe besondere Räume haben, die mindestens den Abfall und die Wertstoffe von zwei Tagen aufnehmen können.
2Die Räume müssen feuerbeständige Wände und Decken sowie mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen haben.
§§§
(1) 1Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten.
2Dies gilt nicht für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen verabreicht oder Besprechungen abgehalten werden.
3Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
(2) 1In Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen und in notwendigen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein.
2In diesen Räumen sowie auf Ladenstraßen und Hauptgängen innerhalb der nach § 13 Abs.1 und 4 erforderlichen Breiten dürfen keine Gegenstände abgestellt sein.
§§§
(1) Kundinnen und Kunden und Betriebsangehörige müssen aus der Verkaufsstätte unmittelbar oder über Flächen auf dem Grundstück auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.
(2) Die erforderlichen Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen vorhanden sein.
(3) 1Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr nach Absatz 2 müssen ständig freigehalten werden.
2Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
§§§
(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm bestimmter Vertreter ständig anwesend sein.
(2) 1Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat
eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und
für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 15.000 m2 haben, Selbsthilfekräfte für den Brandschutz
zu bestellen.
2Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle auf Verlangen mitzuteilen.
3Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu sorgen.
(3) Die Brandschutzbeauftragte oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des § 10 Abs.2 Satz 3, des § 13 Abs.5, der §§ 24, 25 Abs.3, des § 26 Abs.5 und des § 27 zu sorgen.
(4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle festzulegen.
(5) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.
§§§
(1) 1Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen.
2In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzerinnen und -benutzer, erforderlich sind.
(2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über
die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und
die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik.
(3) Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
§§§
1Mindestens 3 vom Hundert der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz, müssen für Behinderte vorgesehen sein.
2Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
§§§
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über
eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte,
eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen,
die Sprinkleranlagen, die sonstigen Feuerlöscheinrichtungen und die Feuerlöschgeräte,
die Brandmeldeanlagen,
die Alarmierungseinrichtungen,
die Sicherheitsbeleuchtung und die Sicherheitsstromversorgung,
die Rauchabzugsvorrichtungen und Rauchabzugsanlagen,
die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr.
§§§
§§§
An Lagerräume, deren lichte Höhe mehr als 9 in beträgt, können aus Gründen des Brandschutzes weiter gehende AnforderunIgen gestellt werden.
§§§
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind § 13 Abs.4 und 5 und die §§ 24 bis 27 sowie § 30 anzuwendenden
§§§
Ordnungswidrig nach § 87 Abs.1 Nr.1 der Landesbauordnung (1) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
die Länge der Lauflinie der Rettungswege nach § 10 Abs.2 Satz 3 vergrößert,
Rettungswege entgegen § 13 Abs.5 einengt oder einengen lässt
Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 15 Abs.3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt
in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 24 Abs.2 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 24 Abs.2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 25 Abs.3 nicht freihält oder freihalten lässt,
als Betreiberin oder Betreiber oder die Person, die sie oder ihn vertritt, entgegen § 26 Abs.1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,
als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 26 Abs.2 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,
als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 26 Abs.5 nicht sicherstellt, dass die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind,
die vorgeschriebenen Prüfungen entgegen § 30 Abs.1 nicht durchführen lässt.
1Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Zehnte Verordnung zur Landesbauordnung (Geschäftshausverordnung - GeVO -) vom 5.September 1977 (Amtsbl.S.910) außer Kraft.
§§§
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