GeVO | GeschäftshausVO | §§ 1 - 5 |
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BS-Saar Nr.2130-1-10
Zehnte Verordnung zur Landesbauordnung
Vom 5.September 1977 (Amtsbl.85,910)
zuletzt geändert durch ANr.542 4.RBG (Amtsbl.94,509)
§§§
Auf Grund des § 112 Abs.1 Nr.1 und 2, des § 107 Abs.9 Nr.2 und des § 91 Abs.2 der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung - LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Dezember 1974 (Amtsbl.1975, S.85) wird verordnet:
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften |
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Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von Geschäftshäusern oder entsprechend genutzten Teilen von baulichen Anlagen mit
§§§
(1) Geschäftshäuser sind bauliche Anlagen mit mindestens einer Verkaufsstätte, wie Kaufhäuser, Warenhäuser, Gemeinschaftswarenhäuser, Supermärkte, Verbrauchermärkte, Selbstbedienungsgroßmärkte, Einkaufszentren.
(2) 1Verkaufsstätten sind Betriebe des Einzelhandels oder des Großhandels mit Verkaufsräumen.
2Zu einer Verkaufsstätte gehören außer den Verkaufsräumen auch alle
sonstigen Räume, die unmittelbar oder durch Rettungswege mit den Verkaufsräumen
verbunden sind, wie Büroräume, Lagerräume und Sozialräume.
(3) 1Verkaufsräume sind Räume von Verkaufsstätten nach §
1 Abs.1 (Anm-1), in denen Waren zum Kauf angeboten werden, einschließlich der zugehörigen Ausstellungsräume und Erfrischungsräume,
Vorführräume und Beratungsräume sowie aller dem Kundenverkehr dienenden anderen Räume,
mit Ausnahme von Fluren, Treppenräumen, Aborträumen und Waschräumen.
2Bei der Bestimmung der Nutzfläche sind Flächen von Schaufenstern, die nicht
feuerbeständig gegen angrenzende Verkaufsräume abgetrennt sind, mitzurechnen.
(4) aGeschäftshäuser sind erdgeschossig, wenn sie nur aus einem
Erdgeschoß ohne Unterkellerung, Dachraum und Dachaufbauten bestehen;
buntergeordnete Unterkellerungen, Dachräume oder Dachaufbauten für technische
Anlagen und Einrichtungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
(5) Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsstätten, Schankwirtschaften und Speisewirtschaften oder sonstige gewerbliche Räume liegen.
(6) Ladenstraßenbereiche umfassen die Ladenstraße und die angrenzenden Verkaufsstätten, die einzeln weniger als 2000 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume haben, sowie die angrenzenden Schankwirtschaften, Speisewirtschaften oder sonstige gewerbliche Räume.
§§§
(1) 1Kunden und
Betriebsangehörige müssen aus dem Geschäftshaus unmittelbar oder zügig über Flächen,
die nicht anderweitig genutzt werden dürfen (als Rettungswege dienende Verkehrsflächen),
auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können, die neben dem sonstigen Verkehr zu
Zeiten des größten Besuches auch den Kundenstrom aufnehmen können.
2Bauteile, auf denen als Rettungswege dienende Verkehrsflächen liegen, sind
feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
(2) 1Die freien Außenwände der Geschäftshäuser
müssen auf befahrbaren Flächen für Feuerwehrfahrzeuge erreichbar sein (Aufstell- und
Bewegungsflächen für die Feuerwehr).
2Zufahrten und Durchfahrten im Zuge von als Rettungswege dienenden
Verkehrsflächen müssen einen erhöhten, mindestens 1 m breiten Gehsteig erhalten.
3Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 können gestattet werden, wenn wegen des
Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
4Getrennte Zufahrten und Abfahrten sind erforderlich bei Verkaufsstätten nach § 1, die einzeln oder zusammen eine Verkaufsraumnutzfläche von mehr als
15000 m2 haben.
§§§
(1) 1Mindestens ein Zugang muß von einer
öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein.
2Es kann verlangt werden, daß die stufenlosen Zugänge besonders
gekennzeichnet werden.
3Die Schilder müssen der Anlage 1 entsprechen.
(2) 1Ist der Zugang über eine Rampe erreichbar, so darf
die Rampe höchsten 6 vH geneigt sein.
2Sie muß mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen Handlauf
haben.
3Am Anfang und Ende jeder Rampe ist ein Absatz, alle 6 m ein Zwischenabsatz
anzuordnen.
4Absätze müssen eine Länge von mindestens 1,20 m haben.
5§ 11 Abs.7 bleibt unberührt.
(3) 1Der Zugang muß eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 95 cm
haben.
2Vor Zugangstüren müssen für Rollstuhlbenutzer ausreichende
Bewegungsflächen liegen.
§§§
(1) Stellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die nicht als Rettungswege dienende Verkehrsflächen oder Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind.
(2) 1Mindestens 3 v.H. der Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz muß für Schwerbehinderte vorhanden sein.
2Diese Stellplätze müssen mindestens 3,50 m breit und stufenlos auf kürzestem Wege erreichbar sein.
3Es kann verlangt werden, daß diese Stellplätze durch Schilder besonders
gekennzeichnet werden.
4Die Schilder müssen der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen.
§§§
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