GeVO GeschäftshausVO §§ 6 - 14
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Abschnitt 2: Bauvorschriften

§_6   GeVO
Wände und Decken

(1) 1Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler, Stützen und Decken sind feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
2Obere, unterhalb der Rohdecke angebrachte Abschlüsse (abgehängte Unterdecken) bleiben bei der Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit außer Betracht.
3Für erdgeschossige Geschäftshäuser können Ausnahmen von Satz 1 gestattet werden, wenn wegen, des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(2) 1Verkaufsräume sind von sonstigen Räumen, mit Ausnahme von Aborträumen und Waschräumen, durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen zu trennen.
2Türen in diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.
3§ 35 Abs.6 LBO (Anm-2) bleibt unberührt.

(3) 1Lagerräume sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreinereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, sind von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen zu trennen.
2Türen zu diesen Räumen müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.
3Werden in allen Verkaufsräumen, Schaufensterräumen, Werkräumen und Lagerräumen Feuerlöscheinrichtungen mit selbsttätigen, über die Räume verteilten Sprühdüsen, wie Sprinkleranlagen, eingebaut, so genügen feuerhemmende selbstschließende Türen.
4Mit Verkaufsräumen dürfen Werkräume nach Satz 1 nur durch Sicherheitsschleusen § 35 Abs.3 LBO (Anm-3) verbunden werden.

(4) 1Zum Betrieb gehörige Räume sind von fremden Räumen und von Betriebswohnungen durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen und ohne Öffnungen zu trennen.
2Eine Verbindung zu Betriebswohnungen über Sicherheitsschleusen oder über Treppenräume notwendiger Treppen ist zulässig.

(5) Wände und Decken von Fluren und Durchfahrten, die als Rettungswege dienen, müssen feuerbeständig sein.

(6) 1Abgehängte Unterdecken einschließlich der Aufhängungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2Das gleiche gilt für die Aufhängungen der in dem Zwischenraum verlegten Leitungen.

(7) 1Nichttragende Außenwände sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
2Schwerentflammbare Baustoffe sind bei erdgeschossigen Gebäuden zulässig.
3In Verkaufsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen nach Absatz 3 Satz 3 kann die Verwendung schwerentflammbarer Baustoffe auch bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(8) 1An Außenwänden müssen zwischen Öffnungen verschiedener Geschosse Brüstungen und Kragplatten so angeordnet werden, daß der Überschlagweg für Feuer von Geschoß zu Geschoß mindestens 1 m beträgt.
2Die Brüstungen müssen mindestens 90 Minuten gegen Feuer widerstandsfähig sein, die Kragplatten müssen der gleichen Feuerwiderstandsklasse angehören wie die zugehörigen Decken.

(9) Glaswände müssen so ausgebildet oder so gesichert werden, daß sie bei Gedränge nicht eingedrückt werden können.

(10) Öffnungen in Außenwänden können verlangt werden, wenn dies zur Brandbekämpfung erforderlich ist.

§§§

§_7   GeVO
Wand- und Deckenverkleidungen, Dämmschichten

(1) 1Verkleidungen feuerbeständiger Wände und Decken sowie Dämmschichten auf Wänden und Decken dieser Bauart sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
2In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen (§ 6 Abs.3 Satz 3) sind außer in Fluren und Treppenräumen schwerentflammbare Baustoffe für Wandverkleidungen zulässig.
3Für Büroräume können normalentflammbare Baustoffe gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(2) Außenwandverkleidungen einschließlich ihrer Halterungen und Befestigungen sowie Dämmschichten müssen bei Gebäuden mit mehr als einem Geschoß aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.

(3) Verkleidungen und Dämmschichten von Schächten und Kanälen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§§§

§_8   GeVO
Dächer

1Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluß der Räume von Verkaufsstätten bilden, muß feuerbeständig sein.
2Der Träger der Dachhaut einschließlich der Dämmstoffe muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
3§ 6 Abs.6 gilt entsprechend.
4Bei erdgeschossigen Geschäftshäusern können Ausnahmen von Satz 1 gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

§§§

§_9   GeVO
Brandabschnitte

(1) 1aVerkaufsstätten sind in allen Geschossen durch feuerbeständige Decken in Verbindung mit feuerbeständig abgeschlossenen Treppenräumen in waagerechte Brandabschnitte zu unterteilen;
1bWände und Decken müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2Bei vorgehängten Außenwänden sind die Decken bis an diese Außenwände heranzuführen.

(2) 1Innerhalb der Verkaufsstätte sind in Abständen von höchstens 50 m Brandwände herzustellen.
2In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen (§ 6 Abs.3 Satz 3) sind Abstände bis 100 m zulässig.

(3) 1In Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen (§ 6 Abs.3 Satz 3) dürfen die Brandabschnitte in den Verkaufsräumen durch andere als notwendige Treppen in Verbindung stehen, wenn sie sich auf nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Nutzfläche der miteinander verbundenen Verkaufsräume zusammen nicht mehr als 3000 m2 beträgt.
2Eine Nutzfläche bis zu 5000 m2 kann gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(4) 1aIn Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen (§ 6 Abs.3 Satz 3) dürfen die Brandabschnitte nach Absatz 1 je Geschoß nicht größer als 5000 m2 sein;
1bsie dürfen in den Verkaufsräumen durch andere als notwendige Treppen in Verbindung stehen.
2aBrandabschnitte bis zu 20000 m2 können in erdgeschossigen Gebäuden gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen;
2bin diesen Fällen gelten die Abstände des Absatzes 2 Satz 2 nicht.

(5) 1In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen (§ 6 Absatz 3 Satz 3) sind Sprühdüsen auch um die Deckendurchbrüche verdichtet anzuordnen oder an den freien Schrägen der Treppen oder Fahrtreppen anzuordnen.
2aBei verdichteter Anordnung dürfen die Sprühdüsen nicht mehr als 2 m voneinander entfernt sein;
2bsie dürfen sich jedoch in ihrer Wirkung nicht gegenseitig beeinträchtigen.

(6) 1aUnbeschadet des Absatzes 2 müssen Werkräume und Lagerräume durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Abschnitte von höchstens 1000 m2, Werkräume und Lagerräume in Kellergeschossen in Abschnitte von höchstens 500 m2 unterteilt werden;
1bin Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen (§ 6 Abs.3 Satz 3) dürfen die Abschnitte 2000 m2, in Kellergeschossen 1000 m2 groß sein.
2Türen in diesen Wänden müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.

§§§

§_10  GeVO
Brandabschnitte in Ladenstraßenbereichen

(1) Die Fläche eines Brandabschnittes im Ladenstraßenbereich darf 20000 m2 nicht überschreiten, je Geschoß jedoch nicht mehr als 5000 m2 betragen.

(2) Ladenstraßen, die übereinander liegen, dürfen durch andere als notwendige Treppen, durch Innenhöfe oder durch sonstige Deckenöffnungen in Verbindung stehen.

(3) Ladenstraßenbereiche müssen selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen (§ 6 Abs.3 Satz 3) haben.

(4) 1Verkaufsstätten, die einzeln weniger als 2000 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume haben, sind von Ladenstraßen durch Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen zu trennen.
2Öffnungen müssen durch dichte Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen geschlossen werden können.

(5) 1Zwischen Verkaufsstätten mit- selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen (§ 6 Abs.3 Satz 3), die einzeln mehr als 2000 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume haben, und Ladenstraßen sind Glaswände zulässig.
2Vor oder hinter diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmende Abschlüsse angeordnet sein, die sich bei Rauch- und Wärmeeinwirkung selbsttätig schließen.
3Öffnungen zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen müssen durch selbstschließende dichte Türen oder Tore aus nichtbrennbaren Baustoffen geschlossen werden können.
4Glasfüllungen müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit verschweißtem Netz oder aus entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen.
5Die Türen oder Tore können offengehalten sein, wenn sie sich bei Rauch- und Wärmeeinwirkung selbsttätig schließen.
6Die Schließeinrichtungen müssen auch von Hand betätigt werden können.

(6) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 nicht vor, so sind die Verkaufsstätten von den Ladenstraßen durch Brandwände und feuerbeständige, bei Rauch und Wärme selbsttätig schließende Brandschutztore zu trennen.
2§ 35 Abs.5 LBO (Anm-3) bleibt unberührt.

(7) 1In inneren Brandwänden dürfen Öffnungen vorhanden sein, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert.
2Die Öffnungen müssen mit feuerbeständigen selbstschießenden Abschlüssen versehen, die Wände und Decken angrenzender Räume aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.
3aLiegen diese Öffnungen im Zuge von Ladenstraßen oder Fluren, so können selbstschließende dichte Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen verwendet werden;
3bGlasfüllungen dieser Türen müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit verschweißtem Netz oder entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen.
4Die Wände sind in einem Bereich von mindestens 2,50 m auf beiden Seiten der Türen mindestens feuerbeständig herzustellen und dürfen keine Öffnungen haben.
5Auf die feuerbeständige Ausführung der Wände kann verzichtet werden, wenn beiderseits der Türen eine selbsttätige Feuerlöscheinrichtung (§ 6 Abs.3 Satz 3) vorhanden ist.
6Die Türen dürfen offengehalten sein, wenn sie bei Rauch- und Wärmeeinwirkung selbsttätig schließen.

§§§

§_11  GeVO
Rettungswege im Gebäude

(1) Zu den Rettungswegen gehören die Hauptgänge in den Verkaufsräumen, die notwendigen Treppen, die Flure, die zu den notwendigen Treppen und Ausgängen führen (notwendige Flure), die Ladenstraßen sowie die Rettungsbalkone.

(2) 1Rettungswege müssen in solcher Anzahl vorhanden und so verteilt sein, daß Kunden und Betriebsangehörige auf kürzestem Wege leicht und gefahrlos auf öffentliche Verkehrsflächen oder auf als Rettungswege dienende Verkehrsflächen (§ 3 Abs.1) ins Freie gelangen können.
2Für jeden Raum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein.

(3) 1Von jeder Stelle eines zu ebener Erde liegenden Raumes einer Verkaufsstätte müssen mindestens zwei Ausgänge, einer davon in höchstens 25 m Entfernung, erreichbar sein.
2Die Entfernung ist in der Lauflinie, innerhalb von Verkaufsräumen in der Luftlinie zu messen.
3Die Ausgänge müssen entweder unmittelbar oder über gesicherte Flure (§ 12 Abs.4) auf öffentliche Verkehrsflächen (§ 3 Abs.1) führen.
4Sie dürfen nicht durch Treppenräume hindurchführen.

(4) 1Von jeder Stelle eines nicht zu ebener Erde liegenden Raumes einer Verkaufsstätte müssen mindestens zwei Treppenräume mit notwendigen Treppen, davon einer in höchstens 25 m Entfernung, erreichbar sein.
2Die Entfernung ist in der Lauflinie, innerhalb von Verkaufsräumen in der Luftlinie zu messen.

(5) Einer der Rettungswege kann auch über außen angeordnete Treppen und Gänge (Rettungsbalkone), Terrassen und begehbare Dächer in Verbindung mit Treppen führen, wenn diese Bauteile feuerbeständig hergestellt und ausreichend breit sind.

(6) 1Wandbretter, Wandtische, Ausstellungsvitrinen und ähnliche Einrichtungen sind in Treppenräumen und notwendigen Fluren unzulässig.
2In sonstigen Rettungswegen dürfen derartige Einrichtungen die notwendige Mindestbreite nicht einengen.

(7) Rettungswege müssen mindestens 2 m nutzbare Breite haben. Rettungswege dürfen nicht auf Flächen führen, die der Warenanlieferung dienen.

(8) 1An den Kreuzungen der Hauptgänge in den Verkaufsräumen sowie an allen Ausgängen und Türen, die im Zuge von Rettungswegen liegen, ist durch Schilder auf die Ausgänge oder notwendigen Treppen hinzuweisen.
2Im übrigen sind die Rettungswege durch Richtungspfeile zu kennzeichnen.
3Die Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege müssen der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.
4Sie müssen gut sichtbar sein.

(9) Außenliegende Treppen und Rettungsbalkone müssen bei jeder Witterung sicher begehbar sein.

§§§

§_12  GeVO
Gänge und Flure

(1) 1In den Verkaufsräumen sind Hauptgänge so anzuordnen, daß von jeder Stelle des Raumes mindestens ein Hauptgang in höchstens 10 m Entfernung erreichbar ist.
2Nebengänge müssen auf möglichst kurzem Wege auf die Hauptgänge führen und mindestens 1 m breit sein.
3aVerkaufsstände müssen von Ausgängen und von Türen, die zu notwendigen Fluren oder Treppen führen, einen seitlichen Abstand von mindestens 50 cm haben;
3bdies gilt nicht, wenn Ausgänge und Türen die notwendige Breite um mindestens 1 m überschreiten.

(2) Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.

(3) 1Stufen im Zuge von Haupt- und Nebengängen und notwendigen Fluren sind unzulässig.
2Eine Folge von mindestens drei Stufen kann gestattet werden, wenn sie Stufenbeleuchtung und Beleuchtung von oben haben und wenn die Stufenbeleuchtung zusätzlich an die Sicherheitsbeleuchtung (§ 18) angeschlossen ist.

(4) 1aFlure, die Ausgänge aus Verkaufsräumen oder innenliegende Treppenräume notwendiger Treppen mit öffentlichen Verkehrsflächen oder als Rettungswege dienende Verkehrsflächen (§ 3 Abs.1) verbinden, sind gegen andere Räume durch feuerbeständige Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen und ohne Öffnungen abzuschließen sowie ausreichend zu beleuchten und zu lüften;
1bunterirdische Flure müssen Bodenabläufe haben (gesicherte Flure).
2aDie Länge der Flure bis ins Freie darf 35 m nicht überschreiten;
2blängere Flure können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(5) 1Rampen sind in Gängen und Fluren nur mit einer Neigung von höchstens 6 vH zulässig.
2Im übrigen gilt § 4 Abs.2 entsprechend.

§§§

§_13  GeVO
Treppen

(1) 1Die nutzbare Breite notwendiger Treppen muß mindestens 1,25 m betragen und darf 2,50 m nicht überschreiten.
2Sie darf sich in Fluchtrichtung nicht verringern.

(2) 1Notwendige Treppen müssen feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt und an den Unterseiten geschlossen sein.
2Sonstige Treppen und Fahrtreppen müssen in ihren tragenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3) 1Treppen, die für den Kundenverkehr bestimmt sind (Kundentreppen) und sonstige Treppen mit einer nutzbaren Breite von mehr als 1,50 m müssen auf beiden
2Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.

(4) 1aDie Stufenhöhe der Treppen darf nicht mehr als 17 cm, die Auftrittsbreite nicht weniger als 28 cm betragen;
1bfür Treppen mit geringer Benutzung können Ausnahmen gestattet werden.
2Bei gebogenen Läufen darf die Auftrittsbreite der Stufen an der schmalsten Stelle nicht geringer als 23 cm sein.
3Eine Folge von weniger als drei Stufen ist unzulässig.

(5) Notwendige Kundentreppen aus Kellergeschossen und von oberen Geschossen herabführende Kundentreppen müssen getrennte Ausgänge haben.

(6) 1Wendeltreppen sind unzulässig.
2Für Verkaufsstätten bis zu 500 m2 und für nicht notwendige Treppen zwischen Räumen, die nicht für den Kundenverkehr bestimmt sind, können Ausnahmen gestattet werden.

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§_14  GeVO
Treppenräume

1Treppenräume, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen Vorrichtungen haben, die eine wirksame Entlüftung der Treppenräume an ihrer höchsten Stelle gewährleisten und die vom Erdgeschoß aus bedient werden können.
2Die Lüftungsöffnungen müssen einen freien Querschnitt von mindestens 5 vH der Grundfläche des Treppenraumes, mindestens jedoch von 1 m2 haben.
3Die Vorrichtungen sind an der Bedienungsstelle mit der Aufschrift "Rauchklappe" zu versehen.
4Die jeweilige Stellung der Rauchklappe - offen oder geschlossen - muß erkennbar sein.

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