GeVO | GeschäftshausVO | §§ 6 - 14 |
---|---|---|
[ « ][ ][ O ][ A ][ Abk ][ I ][ U ][ » ] |
Abschnitt 2: Bauvorschriften |
---|
(1) 1Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler, Stützen und Decken sind
feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
2Obere, unterhalb der Rohdecke angebrachte Abschlüsse (abgehängte
Unterdecken) bleiben bei der Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit außer Betracht.
3Für erdgeschossige Geschäftshäuser können Ausnahmen von Satz 1 gestattet
werden, wenn wegen, des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(2) 1Verkaufsräume sind von sonstigen Räumen, mit Ausnahme von
Aborträumen und Waschräumen, durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren
Baustoffen zu trennen.
2Türen in diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend
sein.
3§ 35 Abs.6 LBO (Anm-2) bleibt unberührt.
(3) 1Lagerräume sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie
Schreinereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, sind von anderen Räumen durch
feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen zu trennen.
2Türen zu diesen Räumen müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.
3Werden in allen Verkaufsräumen, Schaufensterräumen,
Werkräumen und Lagerräumen Feuerlöscheinrichtungen mit selbsttätigen, über die Räume
verteilten Sprühdüsen, wie Sprinkleranlagen, eingebaut, so genügen feuerhemmende
selbstschließende Türen.
4Mit Verkaufsräumen dürfen Werkräume nach Satz 1 nur durch
Sicherheitsschleusen § 35 Abs.3 LBO (Anm-3) verbunden
werden.
(4) 1Zum Betrieb gehörige Räume sind von fremden Räumen und von
Betriebswohnungen durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen und ohne
Öffnungen zu trennen.
2Eine Verbindung zu Betriebswohnungen über Sicherheitsschleusen oder über
Treppenräume notwendiger Treppen ist zulässig.
(5) Wände und Decken von Fluren und Durchfahrten, die als Rettungswege dienen, müssen feuerbeständig sein.
(6) 1Abgehängte Unterdecken einschließlich der
Aufhängungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2Das gleiche gilt für die Aufhängungen der in dem Zwischenraum verlegten
Leitungen.
(7) 1Nichttragende Außenwände sind aus nichtbrennbaren Baustoffen
herzustellen.
2Schwerentflammbare Baustoffe sind bei erdgeschossigen Gebäuden zulässig.
3In Verkaufsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen nach Absatz 3 Satz 3 kann die
Verwendung schwerentflammbarer Baustoffe auch bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten
gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(8) 1An Außenwänden müssen zwischen Öffnungen verschiedener Geschosse
Brüstungen und Kragplatten so angeordnet werden, daß der Überschlagweg für Feuer von
Geschoß zu Geschoß mindestens 1 m beträgt.
2Die Brüstungen müssen mindestens 90 Minuten gegen Feuer widerstandsfähig
sein, die Kragplatten müssen der gleichen Feuerwiderstandsklasse angehören wie die
zugehörigen Decken.
(9) Glaswände müssen so ausgebildet oder so gesichert werden, daß sie bei Gedränge nicht eingedrückt werden können.
(10) Öffnungen in Außenwänden können verlangt werden, wenn dies zur Brandbekämpfung erforderlich ist.
§§§
(1) 1Verkleidungen feuerbeständiger Wände und Decken sowie Dämmschichten
auf Wänden und Decken dieser Bauart sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
2In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen (§ 6 Abs.3 Satz 3) sind außer in Fluren und Treppenräumen
schwerentflammbare Baustoffe für Wandverkleidungen zulässig.
3Für Büroräume können normalentflammbare Baustoffe gestattet werden, wenn
wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(2) Außenwandverkleidungen einschließlich ihrer Halterungen und Befestigungen sowie Dämmschichten müssen bei Gebäuden mit mehr als einem Geschoß aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.
(3) Verkleidungen und Dämmschichten von Schächten und Kanälen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
§§§
1Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluß der Räume von
Verkaufsstätten bilden, muß feuerbeständig sein.
2Der Träger der Dachhaut einschließlich der Dämmstoffe muß aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
3§ 6 Abs.6 gilt entsprechend.
4Bei erdgeschossigen Geschäftshäusern können Ausnahmen von Satz 1 gestattet
werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
§§§
(1) 1aVerkaufsstätten sind in allen Geschossen durch feuerbeständige
Decken in Verbindung mit feuerbeständig abgeschlossenen Treppenräumen in waagerechte
Brandabschnitte zu unterteilen;
1bWände und Decken müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2Bei vorgehängten Außenwänden sind die Decken bis an diese Außenwände
heranzuführen.
(2) 1Innerhalb der Verkaufsstätte sind in Abständen von höchstens 50 m
Brandwände herzustellen.
2In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen (§ 6 Abs.3 Satz 3) sind Abstände bis 100 m zulässig.
(3) 1In Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen (§ 6 Abs.3 Satz 3) dürfen die Brandabschnitte in den Verkaufsräumen
durch andere als notwendige Treppen in Verbindung stehen, wenn sie sich auf nicht mehr als
drei Geschosse erstrecken und die Nutzfläche der miteinander verbundenen Verkaufsräume
zusammen nicht mehr als 3000 m2 beträgt.
2Eine Nutzfläche bis zu 5000 m2 kann gestattet werden, wenn wegen des
Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(4) 1aIn Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen (§ 6 Abs.3 Satz 3) dürfen die Brandabschnitte nach Absatz 1 je
Geschoß nicht größer als 5000 m2 sein;
1bsie dürfen in den Verkaufsräumen durch andere als notwendige Treppen in
Verbindung stehen.
2aBrandabschnitte bis zu 20000 m2 können in erdgeschossigen Gebäuden
gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen;
2bin diesen Fällen gelten die Abstände des Absatzes 2 Satz 2 nicht.
(5) 1In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen (§ 6 Absatz 3 Satz 3) sind Sprühdüsen auch um die Deckendurchbrüche
verdichtet anzuordnen oder an den freien Schrägen der Treppen oder Fahrtreppen
anzuordnen.
2aBei verdichteter Anordnung dürfen die Sprühdüsen nicht mehr als 2 m
voneinander entfernt sein;
2bsie dürfen sich jedoch in ihrer Wirkung nicht gegenseitig
beeinträchtigen.
(6) 1aUnbeschadet des Absatzes 2 müssen Werkräume und Lagerräume durch
feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Abschnitte von höchstens 1000
m2, Werkräume und Lagerräume in Kellergeschossen in Abschnitte von höchstens 500 m2
unterteilt werden;
1bin Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen (§ 6 Abs.3 Satz 3) dürfen die Abschnitte 2000 m2, in
Kellergeschossen 1000 m2 groß sein.
2Türen in diesen Wänden müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.
§§§
(1) Die Fläche eines Brandabschnittes im Ladenstraßenbereich darf 20000 m2 nicht überschreiten, je Geschoß jedoch nicht mehr als 5000 m2 betragen.
(2) Ladenstraßen, die übereinander liegen, dürfen durch andere als notwendige Treppen, durch Innenhöfe oder durch sonstige Deckenöffnungen in Verbindung stehen.
(3) Ladenstraßenbereiche müssen selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen (§ 6 Abs.3 Satz 3) haben.
(4) 1Verkaufsstätten, die einzeln weniger als 2000 m2
Nutzfläche der Verkaufsräume haben, sind von Ladenstraßen durch Wände aus
nichtbrennbaren Baustoffen zu trennen.
2Öffnungen müssen durch dichte Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen
geschlossen werden können.
(5) 1Zwischen Verkaufsstätten mit- selbsttätigen
Feuerlöscheinrichtungen (§ 6 Abs.3 Satz 3), die einzeln mehr als
2000 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume haben, und Ladenstraßen sind Glaswände
zulässig.
2Vor oder hinter diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmende Abschlüsse
angeordnet sein, die sich bei Rauch- und Wärmeeinwirkung selbsttätig schließen.
3Öffnungen zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen müssen durch
selbstschließende dichte Türen oder Tore aus nichtbrennbaren Baustoffen geschlossen
werden können.
4Glasfüllungen müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit verschweißtem
Netz oder aus entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen.
5Die Türen oder Tore können offengehalten sein, wenn sie sich bei Rauch- und
Wärmeeinwirkung selbsttätig schließen.
6Die Schließeinrichtungen müssen auch von Hand betätigt werden können.
(6) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 nicht vor, so sind die
Verkaufsstätten von den Ladenstraßen durch Brandwände und feuerbeständige, bei Rauch
und Wärme selbsttätig schließende Brandschutztore zu trennen.
2§ 35 Abs.5 LBO (Anm-3) bleibt unberührt.
(7) 1In inneren Brandwänden dürfen Öffnungen vorhanden sein, wenn die
Nutzung des Gebäudes dies erfordert.
2Die Öffnungen müssen mit feuerbeständigen selbstschießenden Abschlüssen
versehen, die Wände und Decken angrenzender Räume aus nichtbrennbaren Baustoffen
hergestellt sein.
3aLiegen diese Öffnungen im Zuge von Ladenstraßen oder Fluren, so können
selbstschließende dichte Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen verwendet werden;
3bGlasfüllungen dieser Türen müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit
verschweißtem Netz oder entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen.
4Die Wände sind in einem Bereich von mindestens 2,50 m auf beiden Seiten der
Türen mindestens feuerbeständig herzustellen und dürfen keine Öffnungen haben.
5Auf die feuerbeständige Ausführung der Wände kann verzichtet werden, wenn
beiderseits der Türen eine selbsttätige Feuerlöscheinrichtung (§ 6
Abs.3 Satz 3) vorhanden ist.
6Die Türen dürfen offengehalten sein, wenn sie bei Rauch- und
Wärmeeinwirkung selbsttätig schließen.
§§§
(1) Zu den Rettungswegen gehören die Hauptgänge in den Verkaufsräumen, die notwendigen Treppen, die Flure, die zu den notwendigen Treppen und Ausgängen führen (notwendige Flure), die Ladenstraßen sowie die Rettungsbalkone.
(2) 1Rettungswege müssen in solcher Anzahl vorhanden und so verteilt sein,
daß Kunden und Betriebsangehörige auf kürzestem Wege leicht und gefahrlos auf
öffentliche Verkehrsflächen oder auf als Rettungswege dienende Verkehrsflächen (§ 3 Abs.1) ins Freie gelangen können.
2Für jeden Raum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege
vorhanden sein.
(3) 1Von jeder Stelle eines zu ebener Erde liegenden Raumes einer
Verkaufsstätte müssen mindestens zwei Ausgänge, einer davon in höchstens 25 m
Entfernung, erreichbar sein.
2Die Entfernung ist in der Lauflinie, innerhalb von Verkaufsräumen in der
Luftlinie zu messen.
3Die Ausgänge müssen entweder unmittelbar oder über gesicherte Flure (§ 12 Abs.4) auf öffentliche Verkehrsflächen (§ 3 Abs.1) führen.
4Sie dürfen nicht durch Treppenräume hindurchführen.
(4) 1Von jeder Stelle eines nicht zu ebener Erde liegenden Raumes einer
Verkaufsstätte müssen mindestens zwei Treppenräume mit notwendigen Treppen, davon einer
in höchstens 25 m Entfernung, erreichbar sein.
2Die Entfernung ist in der Lauflinie, innerhalb von Verkaufsräumen in der
Luftlinie zu messen.
(5) Einer der Rettungswege kann auch über außen angeordnete Treppen und Gänge (Rettungsbalkone), Terrassen und begehbare Dächer in Verbindung mit Treppen führen, wenn diese Bauteile feuerbeständig hergestellt und ausreichend breit sind.
(6) 1Wandbretter, Wandtische, Ausstellungsvitrinen und ähnliche
Einrichtungen sind in Treppenräumen und notwendigen Fluren unzulässig.
2In sonstigen Rettungswegen dürfen derartige Einrichtungen die notwendige
Mindestbreite nicht einengen.
(7) Rettungswege müssen mindestens 2 m nutzbare Breite haben. Rettungswege dürfen nicht auf Flächen führen, die der Warenanlieferung dienen.
(8) 1An den Kreuzungen der
Hauptgänge in den Verkaufsräumen sowie an allen Ausgängen und Türen, die im Zuge von
Rettungswegen liegen, ist durch Schilder auf die Ausgänge oder notwendigen Treppen
hinzuweisen.
2Im übrigen sind die Rettungswege durch Richtungspfeile zu kennzeichnen.
3Die Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege müssen der Anlage 2 zu dieser
Verordnung entsprechen.
4Sie müssen gut sichtbar sein.
(9) Außenliegende Treppen und Rettungsbalkone müssen bei jeder Witterung sicher begehbar sein.
§§§
(1) 1In den Verkaufsräumen sind Hauptgänge so anzuordnen, daß von jeder
Stelle des Raumes mindestens ein Hauptgang in höchstens 10 m Entfernung erreichbar ist.
2Nebengänge müssen auf möglichst kurzem Wege auf die Hauptgänge führen und
mindestens 1 m breit sein.
3aVerkaufsstände müssen von Ausgängen und von Türen, die zu notwendigen
Fluren oder Treppen führen, einen seitlichen Abstand von mindestens 50 cm haben;
3bdies gilt nicht, wenn Ausgänge und Türen die notwendige Breite um
mindestens 1 m überschreiten.
(2) Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.
(3) 1Stufen im Zuge von Haupt- und Nebengängen und notwendigen Fluren sind
unzulässig.
2Eine Folge von mindestens drei Stufen kann gestattet werden, wenn sie
Stufenbeleuchtung und Beleuchtung von oben haben und wenn die Stufenbeleuchtung
zusätzlich an die Sicherheitsbeleuchtung (§ 18)
angeschlossen ist.
(4) 1aFlure, die Ausgänge aus Verkaufsräumen oder
innenliegende Treppenräume notwendiger Treppen mit öffentlichen Verkehrsflächen oder
als Rettungswege dienende Verkehrsflächen (§ 3 Abs.1)
verbinden, sind gegen andere Räume durch feuerbeständige Bauteile aus nichtbrennbaren
Baustoffen und ohne Öffnungen abzuschließen sowie ausreichend zu beleuchten und zu
lüften;
1bunterirdische Flure müssen Bodenabläufe haben (gesicherte Flure).
2aDie Länge der Flure bis ins Freie darf 35 m nicht überschreiten;
2blängere Flure können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des
Brandschutzes nicht bestehen.
(5) 1Rampen sind in Gängen und Fluren nur mit einer Neigung von höchstens
6 vH zulässig.
2Im übrigen gilt § 4 Abs.2 entsprechend.
§§§
(1) 1Die nutzbare Breite notwendiger Treppen muß mindestens 1,25 m betragen
und darf 2,50 m nicht überschreiten.
2Sie darf sich in Fluchtrichtung nicht verringern.
(2) 1Notwendige Treppen müssen feuerbeständig aus nichtbrennbaren
Baustoffen hergestellt und an den Unterseiten geschlossen sein.
2Sonstige Treppen und Fahrtreppen müssen in ihren tragenden Teilen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) 1Treppen, die für den Kundenverkehr bestimmt sind (Kundentreppen) und
sonstige Treppen mit einer nutzbaren Breite von mehr als 1,50 m müssen auf beiden
2Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.
(4) 1aDie Stufenhöhe der Treppen darf nicht mehr als 17 cm, die
Auftrittsbreite nicht weniger als 28 cm betragen;
1bfür Treppen mit geringer Benutzung können Ausnahmen gestattet werden.
2Bei gebogenen Läufen darf die Auftrittsbreite der Stufen an der schmalsten
Stelle nicht geringer als 23 cm sein.
3Eine Folge von weniger als drei Stufen ist unzulässig.
(5) Notwendige Kundentreppen aus Kellergeschossen und von oberen Geschossen herabführende Kundentreppen müssen getrennte Ausgänge haben.
(6) 1Wendeltreppen sind unzulässig.
2Für Verkaufsstätten bis zu 500 m2 und für nicht notwendige Treppen zwischen Räumen, die nicht für den Kundenverkehr bestimmt sind, können Ausnahmen gestattet werden.
§§§
1
Treppenräume, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen Vorrichtungen haben, die eine wirksame Entlüftung der Treppenräume an ihrer höchsten Stelle gewährleisten und die vom Erdgeschoß aus bedient werden können.§§§
[ « ] | GeVO §§ 6 - 14 | [ ][ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Digitales Informationssystem-Recht - © H-G Schmolke 1998-2000
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066,
Email: hg@schmolke.com
§§§