GeVO GeschäftshausVO §§ 15 - 23
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Abschnitt 2: Bauvorschriften

§_15  GeVO
Aufzüge

(1) Geschosse mit Verkaufsräumen, die nicht zu ebener Erde liegen, müssen auch über Aufzüge erreichbar sein.

(2) Sind Aufzüge vorhanden, so muß mindestens ein Aufzug so ausgebildet sein, daß er für Rollstuhlbenutzer geeignet ist.

(3) Vor der Aufzugstür ist eine Bewegungsfläche von mindestens 1,40 m x 1,40 m erforderlich.

§§§

§_16  GeVO
Ausgänge und Türen

(1) Im Erdgeschoß müssen die Ausgänge so breit sein, daß für je angefangene 100 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume des Erdgeschosses mindestens 35 cm nutzbare Ausgangsbreite vorhanden sind.

(2) Die aus anderen Geschossen in Treppenräume notwendiger Treppen führenden Ausgänge müssen zusammen so breit sein, daß für je angefangene 100 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume des Geschosses mindestens 30 cm nutzbare Ausgangsbreite vorhanden sind.

(3) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Verkaufsstätten mit geringem Kundenverkehr, wie Fachgeschäfte für Kraftfahrzeuge.

(4) 1Ausgänge aus Verkaufsräumen auf notwendige Flure, in Treppenräume notwendiger Treppen und ins Freie müssen mindestens 2 m breit sein.
2Sie dürfen nicht breiter sein als die Flure und Treppen, zu denen sie führen.

(5) 1Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben.
2Soweit sie sich in beiden Richtungen öffnen lassen, müssen sie Vorrichtungen haben, die ein Pendeln ausschließen.
3Drehtüren im Zuge von Rettungswegen sind unzulässig.

(6) 1Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht mit einem Griff in voller Breite geöffnet werden können.
2Der Griff des Verschlusses muß bei Hebelverschlüssen mindestens 1,50 m, bei Klinkenverschlüssen etwa 1 m über dem Fußboden liegen und von oben nach unten zu betätigen sein.
3Türbeschläge müssen so ausgebildet sein, daß Personen nicht mit der Kleidung daran hängenbleiben können.
4Riegel und Feststeller an diesen Türen sind unzulässig.

(7) Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten müssen so eingerichtet sein, daß sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können.

(8) 1Türen dürfen feststellbar sein, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung und bei Temperaturen über 70° C ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken.
2Die Schließeinrichtungen müssen auch von Hand betätigt werden können.

(9) 1Türen, die aus den Verkaufsräumen in die Treppenräume notwendiger Treppen und in gesicherte Flure führen, müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.
2aIn Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen (§ 6 Abs. 3 Satz 3) genügen dichte und selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen;
2bGlasfüllungen dieser Türen müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit verschweißtem Netz oder entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen.

§§§

§_17  GeVO
Elektrische Anlagen

(1) Alle Räume, Eingänge, inneren und äußeren Verkehrswege der Verkaufsstätten müssen ausreichend elektrisch beleuchtet werden können.

(2) Die Beleuchtung der inneren und äußeren Verkehrswege und der Eingänge muß zentral schaltbar sein.

(3) 1Die elektrischen Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
2Als anerkannte Regeln der Technik gelten die Bestimmungen der Deutschen Elektrotechnischen Kommission - DKE - (VDE-Bestimmungen).

(4) 1Für Verkaufsstätten, deren Nutzfläche der Verkaufsräume mehr als 2000 m2 beträgt, und für Ladenstraßenbereiche kann eine Ersatzstromerzeugungsanlage für die sicherheitstechnischen Einrichtungen, wie Schließeinrichtungen für Brandschutztore, Pumpen für die Löschwasserversorgung, verlangt werden.
2Das Stromerzeugungsaggregat muß sich bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung innerhalb von höchstens 15 Sekunden einschalten.

§§§

§_18  GeVO
Sicherheitsbeleuchtung

(1) 1In Verkaufsstätten muß eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
2Sie muß so beschaffen sein, daß sich Kunden und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu den öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.

(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muß vorhanden sein:

  1. in Verkaufsräumen, Aborträumen und Waschräumen mit mehr als 50 m2 Grundfläche,


  2. in Arbeitsräumen und Pausenräumen,


  3. in den elektrischen Betriebsräumen,


  4. in den Rettungswegen im Gebäude (§ 11 Abs.1) und


  5. in den Betriebsräumen für haustechnische Anlagen.

(3) Für Verkehrsflächen auf dem Grundstück, die als Rettungswege dienen, kann eine Sicherheitsbeleuchtung verlangt werden.

(4) 1Die Sicherheitsbeleuchtung muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig innerhalb einer Sekunde einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens dreistündigen Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung ausgelegt ist.
2Wenn zum Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung auch noch ein selbsttätig anlaufendes Stromerzeugungsaggregat vorhanden ist, so genügt es, die Ersatzstromquelle für einen einstündigen Betrieb auszulegen.

(5) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß in den Hauptgängen und Nebengängen der Verkaufsräume und in den übrigen Rettungswegen mindestens 1 Lux betragen.

(6) Die Beleuchtung für die Schilder nach § 11 Abs.8 ist an das Stromnetz der Sicherheitsbeleuchtung anzuschließen.

§§§

§_19  GeVO
Beheizung

(1) 1Die zum Betrieb einer Verkaufsstätte nach § 1 Abs.1 (Anm-1) gehörenden Räume dürfen nur durch Zentralheizung oder elektrisch beheizbar sein.
2Feuerstätten dürfen nicht in Verkaufsräumen, Lagerräumen und Werkräumen aufgestellt werden.

(2) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110° C erreichen können, müssen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.

(3) 1Vor den Wänden liegende Leitungen, zur Verteilung der Wärme, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110° C erreichen können, müssen in den Verkaufsräumen und den Rettungswegen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden abnehmbare Schutzvorrichtungen oder stoßfeste, wärmedämmende Umhüllungen haben.
2Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie müssen so ausgebildet sein, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.

(4) Die Temperatur der eingeblasenen Luft von Warmlufterzeugern und Elektroheizungen darf 90° C nicht überschreiten.

(5) Elektrische Heizungsanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und fest verlegte Leitungen haben. Elektrische Wärmestrahlgeräte sind unzulässig.

(6) Einzelfeuerstätten können in Büroräumen gestattet werden, wenn diese von Räumen anderer Nutzung durch feuerbeständige Wände und Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen getrennt sind,

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§_20  GeVO
Lüftung

(1) Verkaufsräume und andere Aufenthaltsräume müssen Lüftungsanlagen haben, wenn eine ausreichende Erneuerung der Raumluft durch Fensterlüftung nicht möglich ist.

(2) 1Die Lüftungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß während des Betriebes keine gesundheitsschädlichen oder unzumutbar belästigenden Luftverhältnisse auftreten.
2aSie müssen geräuscharm sein;
2bZugbelästigungen müssen vermieden werden.

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§_21  GeVO
Rauchabführung

(1) Es kann verlangt werden, daß Lüftungsanlagen im Brandfall so betrieben werden können, daß sie nur entlüften, oder daß besondere Rauchabzugsvorrichtungen geschaffen werden.

(2) 1Ladenstraßen müssen Rauchabzugsvorrichtungen mit einem wirksamen Querschnitt von mindestens 5 v.H. der größten Grundfläche der Ladenstraße haben.
2Es kann gestattet werden, daß der Rauch über eine Lüftungsanlage abgeführt wird, wenn diese ausreichend bemessen und im Brandfall wirksam ist.

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§_22  GeVO
Feuermelde-, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen

(1) 1Die Verkaufsstätten müssen eine Feuermeldeeinrichtung haben, die eine unmittelbare Benachrichtigung der Feuerwehr ermöglicht.
2Verkaufsstätten mit mehr als 5000 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume müssen zusätzlich Nebenmeldeeinrichtungen haben.

(2) Verkaufsräume im Kellergeschoß mit insgesamt mehr als 500 m2 Nutzfläche müssen selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen (§ 6 Abs.3 Satz 3) haben.

(3) Es kann verlangt werden, daß jedes Auslösen selbsttätiger Feuerlöscheinrichtungen der Feuerwehr selbsttätig gemeldet wird.

(4) 1Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an die Kunden und die Betriebsangehörigen gegeben werden können.
2Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen die Einrichtungen weiterbetrieben werden können.

(5) 1In unmittelbarer Nähe aller notwendigen Ausgänge aus den Verkaufsräumen, an geeigneten Stellen für die übrigen Betriebsräume und in den Ladenstraßen sind Wandhydranten mit absperrbarem Strahlrohr anzubringen.
2Sie müssen leicht zu erreichen sein.
3Die Anordnung der Wandhydranten ist mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle festzulegen.

(6) Für die Verkaufsräume, Lagerräume und Werkräume müssen Feuerlöscher in ausreichender Zahl und gut sichtbar angebracht sein.

(7) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr können weitere Feuerlöscheinrichtungen verlangt werden.

(8) 1Ladenstraßenbereiche müssen eine Feuermeldeeinrichtung mit Nebenmeldeanlagen haben, die eine unmittelbare Benachrichtigung der Feuerwehr ermöglicht.
2Sind den Ladenstraßenbereichen Verkaufsstätten, die einzeln mehr als 2000 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume haben, angegliedert, so muß die wechselseitige Alarmierung gesichert sein.

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§_23  GeVO
Blitzschutzanlagen

Geschäftshäuser müssen Blitzschutzanlagen haben.

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