GeVO | GeschäftshausVO | §§ 15 - 23 |
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Abschnitt 2: Bauvorschriften |
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(1) Geschosse mit Verkaufsräumen, die nicht zu ebener Erde liegen, müssen auch über Aufzüge erreichbar sein.
(2) Sind Aufzüge vorhanden, so muß mindestens ein Aufzug so ausgebildet sein, daß er für Rollstuhlbenutzer geeignet ist.
(3) Vor der Aufzugstür ist eine Bewegungsfläche von mindestens 1,40 m x 1,40 m erforderlich.
§§§
(1) Im Erdgeschoß müssen die Ausgänge so breit sein, daß für je angefangene 100 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume des Erdgeschosses mindestens 35 cm nutzbare Ausgangsbreite vorhanden sind.
(2) Die aus anderen Geschossen in Treppenräume notwendiger Treppen führenden Ausgänge müssen zusammen so breit sein, daß für je angefangene 100 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume des Geschosses mindestens 30 cm nutzbare Ausgangsbreite vorhanden sind.
(3) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Verkaufsstätten mit geringem Kundenverkehr, wie Fachgeschäfte für Kraftfahrzeuge.
(4) 1Ausgänge aus Verkaufsräumen auf notwendige Flure, in Treppenräume
notwendiger Treppen und ins Freie müssen mindestens 2 m breit sein.
2Sie dürfen nicht breiter sein als die Flure und Treppen, zu denen sie
führen.
(5) 1Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen
und dürfen keine Schwellen haben.
2Soweit sie sich in beiden Richtungen öffnen lassen, müssen sie Vorrichtungen
haben, die ein Pendeln ausschließen.
3Drehtüren im Zuge von Rettungswegen sind unzulässig.
(6) 1Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht mit einem
Griff in voller Breite geöffnet werden können.
2Der Griff des Verschlusses muß bei Hebelverschlüssen mindestens 1,50 m, bei
Klinkenverschlüssen etwa 1 m über dem Fußboden liegen und von oben nach unten zu
betätigen sein.
3Türbeschläge müssen so ausgebildet sein, daß Personen nicht mit der
Kleidung daran hängenbleiben können.
4Riegel und Feststeller an diesen Türen sind unzulässig.
(7) Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten müssen so eingerichtet sein, daß sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können.
(8) 1Türen dürfen feststellbar sein, wenn sie Einrichtungen haben, die bei
Raucheinwirkung und bei Temperaturen über 70° C ein selbsttätiges Schließen der Türen
bewirken.
2Die Schließeinrichtungen müssen auch von Hand betätigt werden können.
(9) 1Türen, die aus den Verkaufsräumen in die Treppenräume notwendiger
Treppen und in gesicherte Flure führen, müssen feuerbeständig und selbstschließend
sein.
2aIn Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen (§ 6 Abs. 3 Satz 3) genügen dichte und selbstschließende
Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen;
2bGlasfüllungen dieser Türen müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit
verschweißtem Netz oder entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen.
§§§
(1) Alle Räume, Eingänge, inneren und äußeren Verkehrswege der Verkaufsstätten müssen ausreichend elektrisch beleuchtet werden können.
(2) Die Beleuchtung der inneren und äußeren Verkehrswege und der Eingänge muß zentral schaltbar sein.
(3) 1Die elektrischen Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik
entsprechen.
2Als anerkannte Regeln der Technik gelten die Bestimmungen der Deutschen
Elektrotechnischen Kommission - DKE - (VDE-Bestimmungen).
(4) 1Für Verkaufsstätten, deren Nutzfläche der Verkaufsräume mehr als
2000 m2 beträgt, und für Ladenstraßenbereiche kann eine
Ersatzstromerzeugungsanlage für die sicherheitstechnischen Einrichtungen, wie
Schließeinrichtungen für Brandschutztore, Pumpen für die Löschwasserversorgung,
verlangt werden.
2Das Stromerzeugungsaggregat muß sich bei Ausfall der allgemeinen
Stromversorgung innerhalb von höchstens 15 Sekunden einschalten.
§§§
(1) 1In Verkaufsstätten muß eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
2Sie muß so beschaffen sein, daß sich Kunden und Betriebsangehörige
auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu den öffentlichen
Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muß vorhanden sein:
(3) Für Verkehrsflächen auf dem Grundstück, die als Rettungswege dienen, kann eine Sicherheitsbeleuchtung verlangt werden.
(4) 1Die Sicherheitsbeleuchtung muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige,
bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig innerhalb einer Sekunde einschaltende
Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens dreistündigen Betrieb der
Sicherheitsbeleuchtung ausgelegt ist.
2Wenn zum Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung auch noch ein selbsttätig
anlaufendes Stromerzeugungsaggregat vorhanden ist, so genügt es, die Ersatzstromquelle
für einen einstündigen Betrieb auszulegen.
(5) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß in den Hauptgängen und Nebengängen der Verkaufsräume und in den übrigen Rettungswegen mindestens 1 Lux betragen.
(6) Die Beleuchtung für die Schilder nach § 11 Abs.8 ist an das Stromnetz der Sicherheitsbeleuchtung anzuschließen.
§§§
(1) 1Die zum Betrieb einer Verkaufsstätte nach §
1 Abs.1 (Anm-1) gehörenden Räume dürfen nur durch
Zentralheizung oder elektrisch beheizbar sein.
2Feuerstätten dürfen nicht in Verkaufsräumen, Lagerräumen und Werkräumen
aufgestellt werden.
(2) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110° C erreichen können, müssen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.
(3) 1Vor den Wänden liegende Leitungen, zur Verteilung der Wärme, die eine
Oberflächentemperatur von mehr als 110° C erreichen können, müssen in den
Verkaufsräumen und den Rettungswegen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden
abnehmbare Schutzvorrichtungen oder stoßfeste, wärmedämmende Umhüllungen haben.
2Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen; sie müssen so ausgebildet sein, daß auf ihnen Gegenstände nicht
abgelegt werden können.
(4) Die Temperatur der eingeblasenen Luft von Warmlufterzeugern und Elektroheizungen darf 90° C nicht überschreiten.
(5) Elektrische Heizungsanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und fest verlegte Leitungen haben. Elektrische Wärmestrahlgeräte sind unzulässig.
(6) Einzelfeuerstätten können in Büroräumen gestattet werden, wenn diese von Räumen anderer Nutzung durch feuerbeständige Wände und Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen getrennt sind,
§§§
(1) Verkaufsräume und andere Aufenthaltsräume müssen Lüftungsanlagen haben, wenn eine ausreichende Erneuerung der Raumluft durch Fensterlüftung nicht möglich ist.
(2) 1Die Lüftungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß während des
Betriebes keine gesundheitsschädlichen oder unzumutbar belästigenden Luftverhältnisse
auftreten.
2aSie müssen geräuscharm sein;
2bZugbelästigungen müssen vermieden werden.
§§§
(1) Es kann verlangt werden, daß Lüftungsanlagen im Brandfall so betrieben werden können, daß sie nur entlüften, oder daß besondere Rauchabzugsvorrichtungen geschaffen werden.
(2) 1Ladenstraßen müssen Rauchabzugsvorrichtungen mit einem wirksamen
Querschnitt von mindestens 5 v.H. der größten Grundfläche der Ladenstraße haben.
2Es kann gestattet werden, daß der Rauch über eine Lüftungsanlage abgeführt
wird, wenn diese ausreichend bemessen und im Brandfall wirksam ist.
§§§
(1) 1Die Verkaufsstätten müssen eine Feuermeldeeinrichtung haben,
die eine unmittelbare Benachrichtigung der Feuerwehr ermöglicht.
2Verkaufsstätten mit mehr als 5000 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume müssen zusätzlich Nebenmeldeeinrichtungen haben.
(2) Verkaufsräume im Kellergeschoß mit insgesamt mehr als 500 m2 Nutzfläche müssen selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen (§ 6 Abs.3 Satz 3) haben.
(3) Es kann verlangt werden, daß jedes Auslösen selbsttätiger Feuerlöscheinrichtungen der Feuerwehr selbsttätig gemeldet wird.
(4) 1Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die alle
Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an die Kunden und die Betriebsangehörigen
gegeben werden können.
2Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen die Einrichtungen
weiterbetrieben werden können.
(5) 1In unmittelbarer Nähe aller notwendigen Ausgänge aus den
Verkaufsräumen, an geeigneten Stellen für die übrigen Betriebsräume und in den
Ladenstraßen sind Wandhydranten mit absperrbarem Strahlrohr anzubringen.
2Sie müssen leicht zu erreichen sein.
3Die Anordnung der Wandhydranten ist mit der für den Brandschutz zuständigen
Dienststelle festzulegen.
(6) Für die Verkaufsräume, Lagerräume und Werkräume müssen Feuerlöscher in ausreichender Zahl und gut sichtbar angebracht sein.
(7) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr können weitere Feuerlöscheinrichtungen verlangt werden.
(8) 1Ladenstraßenbereiche müssen eine Feuermeldeeinrichtung mit
Nebenmeldeanlagen haben, die eine unmittelbare Benachrichtigung der Feuerwehr ermöglicht.
2Sind den Ladenstraßenbereichen Verkaufsstätten, die einzeln mehr als 2000
m2 Nutzfläche der Verkaufsräume haben, angegliedert, so muß die
wechselseitige Alarmierung gesichert sein.
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Geschäftshäuser müssen Blitzschutzanlagen haben.
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