GeVO GeschäftshausVO §§ 24 - 32
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Abschnitt 3: Anforderungen an Räume

§ 24  GeVO
Verkaufsräume

(1) Verkaufsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben.

(2) Verkaufsräume mit Ausnahme von Erfrischungsräumen dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m, Verkaufsräume von Ladenstraßenbereichen nicht mehr als 10 m über den Aufstellung- Bewegungsflächen für die Feuerwehr (§ 3 Abs.2) liegen.

(3) Für die Einrichtung von Verkaufsräumen in Kellergeschossen dürfen Ausnahmen nach § 64 Abs.2 LBO (Anm-4) nur für das oberste Kellergeschoß gestattet werden.

§§§

§ 25  GeVO
Ladenstraßenbereiche

(1) 1Von jeder Stelle einer Ladenstraße müssen mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge, einer davon in höchstens 35 m Entfernung, erreichbar sein.
2Die Entfernung ist in der Luftlinie zu messen.
3Kürzere Rettungswege können verlangt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr wegen der Anordnung und Ausbildung der Ladenstraße erforderlich ist.
4Die lichte Mindestbreite der Ausgänge muß 1 m je angefangene 150 m2 Grundfläche der Ladenstraße betragen.
5Die Ausgänge müssen mindestens 2 m breit sein.

(2) 1Im Erdgeschoß müssen die Ausgänge unmittelbar ins Freie oder über gesicherte Flure (§ 12 Abs.4) auf öffentliche Verkehrsflächen oder auf als Rettungswege dienende Verkehrsflächen (§ 3 Abs.1) führen.
2Sie dürfen durch Treppenräume nicht hindurchführen.
3In den Obergeschossen müssen die Ausgänge unmittelbar, über Flure oder über Rettungsbalkone in Treppenräume führen.
4Die Flure dürfen nicht länger als 35 m sein.

(3) 1Flure nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 sind als gesicherte Flure auszubilden.
2Ausgänge aus Ladenstraßen in gesicherte Flure müssen dicht- und selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
3Glasfüllungen dieser Türen müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit verschweißtem Netz oder entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen.
4Die Flure müssen ausreichend gelüftet werden können.
5Sie müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 2 vH der Grundfläche haben.
6Unterirdische Flure müssen Bodenabläufe haben.

(4) 1Ladenstraßen müssen eine lichte Mindestbreite von 5 m haben, die durch Einbauten nicht eingeschränkt werden darf.
2§ 11 Abs.7 bleibt unberührt.

(5) Einbauten innerhalb der Ladenstraßen müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(6) 1Bei der Bemessung der Ausgänge aus Verkaufsräumen sind die Vorschriften des § 16 Abs.1 und 2 anzuwenden, wobei die Mindestbreite von 1 m nicht unterschritten werden darf.
2In die Berechnung der notwendigen Ausgangsbreiten der Verkaufsstätten sind die Ausgänge zu den Ladenstraßen nicht einzubeziehen.
3Dies gilt auch für die Ausgänge aus den Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume zur Ladenstraße.

(7) Bei Verkaufsstätten mit einer Nutzfläche der Verkaufsräume bis zu 100 m2 genügt ein Ausgang zur Ladenstraße, wenn sie nicht tiefer als 8 m sind.

(8) 1Verkaufsstätten mit einer Nutzfläche der Verkaufsräume von mehr als 100 bis 500 m2 müssen mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben.
2Einer der Ausgänge darf nicht auf die Ladenstraße führen.

(9) 1Verkaufsstätten mit mehr als 500 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume je Geschoß müssen mindestens zwei von der Ladenstraße unabhängige Ausgänge besitzen.
2Werden Nebenräume nur durch Regale abgetrennt, so sind sie der Nutzfläche der Verkaufsstätte zuzurechnen.

(10) 1aDas Tragwerk von Dächern über Ladenstraßen muß feuerbeständig sein, der Träger der Dachhaut einschließlich der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen;
1bdie Dachhaut muß gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).
2aBei lichtdurchlässigen Überdeckungen der Ladenstraße darf das Tragwerk feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein;
2bdie lichtdurchlässigen Bauteile müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen und dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.

§§§

§ 26  GeVO
Schaufenster

1Werden Schaufenster gegen Verkaufsräume abgeschlossen, so ist der Abschluß feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen auszubilden.
2Schaufensterräume, die durch mehrere Geschosse reichen, müssen gegen die Verkaufsräume durch feuerbeständige Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen abgeschlossen sein.
3Türen in den Abschlüssen müssen mindestens feuerhemmend sein.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichungen (§ 6 Abs.3 Satz 3).
5§ 10 Abs.5 Satz 1 bleibt unberührt.

§§§

§ 27  GeVO
Räume für die Lagerung von Abfallstoffen

1Werden AbfaIlstoffe, wie Altpapier und Verpackungsmaterial vorübergehend gelagert, so sind besondere Räume herzustellen, die mindestens den Abfall zweier Tage, auch an Tagen mit Verkaufsspitzen, aufnehmen können.
2Die Räume müssen feuerbeständige Wände und Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen und mindestens feuerhemmende, selbstschließende Türen haben.

§§§

§ 28  GeVO
Abortanlagen

1aFür Behinderte muß mindestens ein geeigneter Abortraum vorhanden sein;
1ber ist besonders zu kennzeichnen.
2Die Schilder müssen der Anlage 1 entsprechen.
3Auf einer Seite des Spülklosetts muß eine 80 cm breite Bewegungsfläche vorhanden sein.
4Die freie Zufahrt zu dieser Bewegungsfläche muß gesichert sein.
5Vor dem Spülklosett ist eine 1,20 m tiefe Bewegungsfläche freizuhalten.
6Die Tür darf nicht nach innen aufschlagen.


Abschnitt 4: Betriebsvorschriften

§ 29  GeVO
Hausfeuerwehr

(1) 1aIn jeder Verkaufsstätte mit einer Nutzfläche der Verkaufsräume von mehr als 2000 m2 und im Ladenstraßenbereich (§ 2 Abs.6) muß während des Betriebes eine Hausfeuerwehr, die aus Feuerwehrmännern und Hilfsfeuerwehrmännern besteht, anwesend sein;
1bin Verkaufsstätten bis zu 15000 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume genügt eine Hausfeuerwehr, die aus Hilfsfeuerwehrmännern besteht.
2Bei Verkaufsstätten mit geringem Kundenverkehr können Ausnahmen gestattet werden.

(2) 1Feuerwehrmänner müssen von der Feuerwehr als im Brandschutz ausgebildet anerkannt sein.
2Sie müssen als Feuerwehrmänner erkennbar sein.
3Zu ihren Aufgaben gehört es, insbesondere die Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen, die anderen Sicherheitseinrichtungen und die Freihaltung der Rettungswege zu überwachen.

(3) 1Als Hilfsfeuerwehrmänner sind Betriebsangehörige einzuteilen, die für den Brandschutzdienst geeignet sind.
2Sie sind von der Feuerwehr mindestens halbjährlich einmal durch Übungen und Unterweisungen zu schulen.

(4) (OWi) 1Der Inhaber der Verkaufsstätte oder der Beauftragte hat einen für den Brandschutz verantwortlichen Betriebsangehörigen, dessen Stellvertreter und die Feuerwehrmänner zu bestimmen.
2Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Feuerwehr schriftlich anzuzeigen,

(5) Die erforderliche Zahl der Feuerwehrmänner und der Hilfsfeuerwehrmänner wird von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Feuerwehr nach Anhören des Inhabers der Verkaufsstätte oder des Ladenstraßenbereiches festgelegt.

(6) (OWi) Mindestens einmal im Jahr ist unter Beteiligung der Feuerwehr eine Feuerschutzübung durchzuführen. 

(7) 1Der für den Brandschutz verantwortliche Betriebsangehörige hat für die Ausbildung der Hausfeuerwehr zu sorgen.
2Er hat ferner darüber zu wachen, daß die Sicherheitseinrichtungen, wie Feuermelde-, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen, Rauchabzugsvorrichtungen, betriebsbereit sind.
3Er hat die Löschmaßnahmen und Rettungsmaßnahmen zu leiten, bis ein Angehöriger der örtlichen Feuerwehr diese Aufgaben übernimmt.

§§§

§ 30  GeVO
Rettungswege und Verkehrswege

(1) (OWi) 1Auf Rettungswegen außerhalb von Gebäuden und auf Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, die aIs solche in den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen gekennzeichnet sind, ist es verboten, Kraftfahrzeuge oder Gegenstände abzustellen oder zu lagern.
2Auf das Verbot ist durch dauerhafte Schilder hinzuweisen.
3Die Verbotsschilder müssen der Anlage 4 zu dieser Verordnung entsprechen.

(2) (OWi) Auf Rettungswegen in Gebäuden ist es verboten, während der Betriebszeit Waren oder sonstige Gegenstände aufzustellen, abzustellen, aufzuhängen oder zu lagern.

(3) 1Während der Betriebszeit müssen alle Türen im Zuge von Rettungswegen unverschlossen sein sowie leicht und ohne Schlüssel geöffnet werden können. (OWi)
2Außerhalb der Betriebszeit dürfen Türen im Zuge von Rettungswegen innerhalb von Verkaufsstätten nur so geschlossen sein, daß sie jederzeit leicht geöffnet werden können. (OWi)
3Rauchdichte, feuerhemmende oder feuerbeständige Türen dürfen offengehalten sein, wenn sie sich bei Rauch- und Wärmeeinwirkung selbsttätig schließen.
4Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten dürfen während der Betriebszeit nicht durch Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse geschlossen sein. (OWi)

(4) Rettungswege in Gebäuden müssen während der Betriebszeit bei Dunkelheit, die nach § 11 Abs.8 Satz 1 notwendigen Schilder während der gesamten Betriebszeit beleuchtet sein.

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§ 31  GeVO
Brandverhütung

(1)(OWi) 1Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer sind verboten.
2Auf das Verbot ist durch dauerhafte Schilder deutlich hinzuweisen.
3Die Schilder müssen der Anlage 3 entsprechen.

(2) 1Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt nicht für abgetrennte Erfrischungsräume, für Ladenstraßen, Büroräume, Sozialräume und ähnliche Räume.
2An den Zugängen zu anderen Räumen mit Rauchverbot sind Ablagen für Zigarren und Zigaretten in ausreichender Zahl aufzustellen oder anzubringen.

(3) Ausnahmen vom Verbot der Verwendung offenen Feuers können für Werkräume, Konditoreien, Küchen und ähnliche Räume gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(4) (OWi) Die Verwendung von Raumheizgeräten, deren Luftaustrittstemperatur mehr als 90° C beträgt, sowie von elektrischen Wärmestrahlgeräten ist verboten.

(5) 1Leuchten und Scheinwerfer müssen so weit von brennbaren Stoffen entfernt sein, daß diese nicht entflammen können.
2Durch Schutzvorrichtungen ist zu verhindern, daß Glühlampen mit hoher Leuchtdichte und mit Leistungen über 1000 Watt oder Teile von ihnen herabfallen.
3Die Oberflächentemperatur der Gehäuse darf 110° C nicht überschreiten.
4Dies gilt auch für andere elektrische Einrichtungen mit Wärmeentwicklung, wie Transformatoren und Drosselspulen.
5Halterungen müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen.

(6) (OWi) 1aDekorationen innerhalb der Verkaufsräume, Schaufensterräume, Ausstellungsräume und Ladenstraßen müssen aus mindestens normalentflammbaren Stoffen bestehen;
1bdies gilt nicht für Preisschilder, Plakate und sonstige Dekorationen entsprechend geringer Größe und Ausdehnung.
2Dekorationen dürfen keine Brandbrücken bilden.
3In notwendigen Fluren, Treppenräumen mit notwendigen Treppen sowie in den als Rettungswege dienenden Hauptgängen in den Verkaufsräumen sind Dekorationen verboten.

(7) (OWi) Schweißarbeiten oder ähnliche feuergefährliche Arbeiten dürfen nur in Anwesenheit von Angehörigen der Hausfeuerwehr durchgeführt werden,

(8) (OWi) Brennbare Abfallstoffe sind nach Bedarf, täglich jedoch mindestens einmal, aus den Verkaufsräumen zu entfernen.

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§ 32  GeVO
Sonstige Betriebsvorschriften

(1) (OWi) 1aWährend der Betriebszeit einer Verkaufsstätte mit einer Nutzfläche der Verkaufsräume von mehr als 2000 m2 muß der Inhaber oder ein Beauftragter ständig anwesend sein;
1ber hat auf die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu achten.
2Für den Ladenstraßenbereich ist der Bauaufsichtsbehörde außerdem mindestens ein Beauftragter zu benennen, der während der Betriebszeit ständig anwesend sein muß und auf die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu achten hat.

(2) (OWi) Der Inhaber oder der Beauftragte nach Absatz 1 hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle für Verkaufsstätten mit einer Nutzfläche der Verkaufsräume von mehr als 2000 m2 und für den Ladenstraßenbereich eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekanntzumachen.

(3) (OWi) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach halbjährlich mindestens einmal zu belehren über

  1. die Lage und Bedienung der Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen,


  2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik,


  3. die Betriebsvorschriften.

(4) 1Im Erdgeschoß sind an gut sichtbarer Stelle ein Lageplan und Grundrißplan aller Geschosse anzubringen, in denen die Rettungswege, die für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen, die Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie die Bedienungseinrichtungen der technischen Anlagen für die Brandbekämpfung eingetragen sind.
2Eine Ausfertigung der Pläne ist der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

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