GeVO | GeschäftshausVO | §§ 24 - 32 |
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Abschnitt 3: Anforderungen an Räume |
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(1) Verkaufsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben.
(2) Verkaufsräume mit Ausnahme von Erfrischungsräumen dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m, Verkaufsräume von Ladenstraßenbereichen nicht mehr als 10 m über den Aufstellung- Bewegungsflächen für die Feuerwehr (§ 3 Abs.2) liegen.
(3) Für die Einrichtung von Verkaufsräumen in Kellergeschossen dürfen Ausnahmen nach § 64 Abs.2 LBO (Anm-4) nur für das oberste Kellergeschoß gestattet werden.
§§§
(1) 1Von jeder Stelle einer Ladenstraße müssen mindestens zwei günstig
gelegene Ausgänge, einer davon in höchstens 35 m Entfernung, erreichbar sein.
2Die Entfernung ist in der Luftlinie zu messen.
3Kürzere Rettungswege können
verlangt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr wegen der Anordnung und Ausbildung der
Ladenstraße erforderlich ist.
4Die lichte Mindestbreite der Ausgänge muß 1 m je angefangene 150 m2
Grundfläche der Ladenstraße betragen.
5Die Ausgänge müssen mindestens 2 m breit sein.
(2) 1Im Erdgeschoß müssen die Ausgänge unmittelbar ins Freie oder über
gesicherte Flure (§ 12 Abs.4) auf öffentliche Verkehrsflächen oder auf als Rettungswege
dienende Verkehrsflächen (§ 3 Abs.1) führen.
2Sie dürfen durch Treppenräume nicht hindurchführen.
3In den Obergeschossen
müssen die Ausgänge unmittelbar, über Flure oder über Rettungsbalkone in Treppenräume
führen.
4Die Flure dürfen nicht länger als 35 m sein.
(3) 1Flure nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 sind als gesicherte
Flure auszubilden.
2Ausgänge aus Ladenstraßen in gesicherte Flure müssen dicht- und
selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
3Glasfüllungen dieser Türen müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit
verschweißtem Netz oder entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen.
4Die Flure müssen ausreichend gelüftet werden können.
5Sie müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von
mindestens 2 vH der Grundfläche haben.
6Unterirdische Flure müssen Bodenabläufe haben.
(4) 1Ladenstraßen müssen eine lichte Mindestbreite von 5 m haben, die
durch Einbauten nicht eingeschränkt werden darf.
2§ 11 Abs.7 bleibt unberührt.
(5) Einbauten innerhalb der Ladenstraßen müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(6) 1Bei der Bemessung der Ausgänge aus Verkaufsräumen sind die
Vorschriften des § 16 Abs.1 und 2 anzuwenden, wobei die
Mindestbreite von 1 m nicht unterschritten werden darf.
2In die Berechnung der notwendigen Ausgangsbreiten der Verkaufsstätten sind
die Ausgänge zu den Ladenstraßen nicht einzubeziehen.
3Dies gilt auch für die Ausgänge aus den Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m2
Nutzfläche der Verkaufsräume zur Ladenstraße.
(7) Bei Verkaufsstätten mit einer Nutzfläche der Verkaufsräume bis zu 100 m2 genügt ein Ausgang zur Ladenstraße, wenn sie nicht tiefer als 8 m sind.
(8) 1Verkaufsstätten mit einer Nutzfläche der Verkaufsräume von mehr als
100 bis 500 m2 müssen mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben.
2Einer der Ausgänge darf nicht auf die Ladenstraße führen.
(9) 1Verkaufsstätten mit mehr als 500 m2 Nutzfläche der
Verkaufsräume je Geschoß müssen mindestens zwei von der Ladenstraße unabhängige
Ausgänge besitzen.
2Werden Nebenräume nur durch Regale abgetrennt, so sind sie der Nutzfläche
der Verkaufsstätte zuzurechnen.
(10) 1aDas Tragwerk von Dächern über Ladenstraßen muß feuerbeständig
sein, der Träger der Dachhaut einschließlich der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen;
1bdie Dachhaut muß gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig
sein (harte Bedachung).
2aBei lichtdurchlässigen Überdeckungen der Ladenstraße darf das Tragwerk
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein;
2bdie lichtdurchlässigen Bauteile müssen aus mindestens schwerentflammbaren
Baustoffen bestehen und dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.
§§§
1
Werden Schaufenster gegen Verkaufsräume abgeschlossen, so ist der Abschluß feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen auszubilden.§§§
1Werden AbfaIlstoffe, wie Altpapier und Verpackungsmaterial vorübergehend
gelagert, so sind besondere Räume herzustellen, die mindestens den Abfall zweier Tage,
auch an Tagen mit Verkaufsspitzen, aufnehmen können.
2Die Räume müssen feuerbeständige Wände und Decken aus nichtbrennbaren
Baustoffen und mindestens feuerhemmende, selbstschließende Türen haben.
§§§
1aFür Behinderte muß mindestens ein geeigneter Abortraum vorhanden sein;
1ber ist
besonders zu kennzeichnen.
2Die Schilder müssen der Anlage 1 entsprechen.
3Auf einer Seite des Spülklosetts muß eine 80 cm breite Bewegungsfläche
vorhanden sein.
4Die freie Zufahrt zu dieser Bewegungsfläche muß gesichert sein.
5Vor dem Spülklosett ist eine 1,20 m tiefe Bewegungsfläche freizuhalten.
6Die Tür darf nicht nach innen aufschlagen.
Abschnitt 4: Betriebsvorschriften |
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(1) 1aIn jeder Verkaufsstätte mit einer Nutzfläche der Verkaufsräume von
mehr als 2000 m2 und im Ladenstraßenbereich (§ 2
Abs.6) muß während des Betriebes eine Hausfeuerwehr, die aus Feuerwehrmännern und
Hilfsfeuerwehrmännern besteht, anwesend sein;
1bin Verkaufsstätten bis zu 15000 m2 Nutzfläche der Verkaufsräume
genügt eine Hausfeuerwehr, die aus Hilfsfeuerwehrmännern besteht.
2Bei Verkaufsstätten mit geringem Kundenverkehr können Ausnahmen gestattet
werden.
(2) 1Feuerwehrmänner müssen von der Feuerwehr als im Brandschutz
ausgebildet anerkannt sein.
2Sie müssen als Feuerwehrmänner erkennbar sein.
3Zu ihren Aufgaben gehört es, insbesondere die Feuermelde- und
Feuerlöscheinrichtungen, die anderen Sicherheitseinrichtungen und die Freihaltung der
Rettungswege zu überwachen.
(3) 1Als Hilfsfeuerwehrmänner sind Betriebsangehörige einzuteilen, die
für den Brandschutzdienst geeignet sind.
2Sie sind von der Feuerwehr mindestens halbjährlich einmal durch Übungen und
Unterweisungen zu schulen.
(4) (OWi) 1Der Inhaber der Verkaufsstätte oder der
Beauftragte hat einen für den Brandschutz verantwortlichen Betriebsangehörigen, dessen
Stellvertreter und die Feuerwehrmänner zu bestimmen.
2Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Feuerwehr schriftlich
anzuzeigen,
(5) Die erforderliche Zahl der Feuerwehrmänner und der Hilfsfeuerwehrmänner wird von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Feuerwehr nach Anhören des Inhabers der Verkaufsstätte oder des Ladenstraßenbereiches festgelegt.
(6) (OWi) Mindestens einmal im Jahr ist unter Beteiligung der Feuerwehr eine Feuerschutzübung durchzuführen.
(7) 1Der für den Brandschutz verantwortliche Betriebsangehörige hat für
die Ausbildung der Hausfeuerwehr zu sorgen.
2Er hat ferner darüber zu wachen, daß die Sicherheitseinrichtungen, wie
Feuermelde-, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen, Rauchabzugsvorrichtungen, betriebsbereit
sind.
3Er hat die Löschmaßnahmen und Rettungsmaßnahmen zu leiten, bis ein
Angehöriger der örtlichen Feuerwehr diese Aufgaben übernimmt.
§§§
(1) (OWi) 1Auf Rettungswegen außerhalb von Gebäuden und auf
Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, die aIs solche in den zur
Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen gekennzeichnet sind, ist es verboten,
Kraftfahrzeuge oder Gegenstände abzustellen oder zu lagern.
2Auf das Verbot ist durch dauerhafte Schilder hinzuweisen.
3Die Verbotsschilder müssen der Anlage 4 zu dieser Verordnung entsprechen.
(2) (OWi) Auf Rettungswegen in Gebäuden ist es verboten, während der Betriebszeit Waren oder sonstige Gegenstände aufzustellen, abzustellen, aufzuhängen oder zu lagern.
(3) 1Während der Betriebszeit müssen alle Türen im
Zuge von Rettungswegen unverschlossen sein sowie leicht und ohne Schlüssel geöffnet
werden können. (OWi)
2Außerhalb der Betriebszeit dürfen Türen im Zuge von Rettungswegen innerhalb
von Verkaufsstätten nur so geschlossen sein, daß sie jederzeit leicht geöffnet werden
können. (OWi)
3Rauchdichte, feuerhemmende oder feuerbeständige Türen dürfen offengehalten
sein, wenn sie sich bei Rauch- und Wärmeeinwirkung selbsttätig schließen.
4Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten dürfen
während der Betriebszeit nicht durch Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse
geschlossen sein. (OWi)
(4) Rettungswege in Gebäuden müssen während der Betriebszeit bei Dunkelheit, die nach § 11 Abs.8 Satz 1 notwendigen Schilder während der gesamten Betriebszeit beleuchtet sein.
§§§
(1)(OWi) 1Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer
sind verboten.
2Auf das Verbot ist durch dauerhafte Schilder deutlich hinzuweisen.
3Die Schilder müssen der Anlage 3 entsprechen.
(2) 1Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt nicht für abgetrennte
Erfrischungsräume, für Ladenstraßen, Büroräume, Sozialräume und ähnliche Räume.
2An den Zugängen zu anderen Räumen mit Rauchverbot sind Ablagen für Zigarren
und Zigaretten in ausreichender Zahl aufzustellen oder anzubringen.
(3) Ausnahmen vom Verbot der Verwendung offenen Feuers können für Werkräume, Konditoreien, Küchen und ähnliche Räume gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(4) (OWi) Die Verwendung von Raumheizgeräten, deren Luftaustrittstemperatur mehr als 90° C beträgt, sowie von elektrischen Wärmestrahlgeräten ist verboten.
(5) 1Leuchten und Scheinwerfer müssen so weit von brennbaren Stoffen
entfernt sein, daß diese nicht entflammen können.
2Durch Schutzvorrichtungen ist zu verhindern, daß Glühlampen mit hoher
Leuchtdichte und mit Leistungen über 1000 Watt oder Teile von ihnen herabfallen.
3Die Oberflächentemperatur der Gehäuse darf 110° C nicht überschreiten.
4Dies gilt auch für andere elektrische Einrichtungen mit Wärmeentwicklung,
wie Transformatoren und Drosselspulen.
5Halterungen müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen.
(6) (OWi) 1aDekorationen innerhalb der Verkaufsräume,
Schaufensterräume, Ausstellungsräume und Ladenstraßen müssen aus mindestens
normalentflammbaren Stoffen bestehen;
1bdies gilt nicht für Preisschilder, Plakate und sonstige Dekorationen
entsprechend geringer Größe und Ausdehnung.
2Dekorationen dürfen keine Brandbrücken bilden.
3In notwendigen Fluren, Treppenräumen mit notwendigen Treppen sowie in den als
Rettungswege dienenden Hauptgängen in den Verkaufsräumen sind Dekorationen verboten.
(7) (OWi) Schweißarbeiten oder ähnliche feuergefährliche Arbeiten dürfen nur in Anwesenheit von Angehörigen der Hausfeuerwehr durchgeführt werden,
(8) (OWi) Brennbare Abfallstoffe sind nach Bedarf, täglich jedoch mindestens einmal, aus den Verkaufsräumen zu entfernen.
§§§
(1) (OWi) 1aWährend der Betriebszeit einer Verkaufsstätte
mit einer Nutzfläche der Verkaufsräume von mehr als 2000 m2 muß der Inhaber
oder ein Beauftragter ständig anwesend sein;
1ber hat auf die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu achten.
2Für den Ladenstraßenbereich ist der Bauaufsichtsbehörde außerdem
mindestens ein Beauftragter zu benennen, der während der Betriebszeit ständig anwesend
sein muß und auf die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu achten hat.
(2) (OWi) Der Inhaber oder der Beauftragte nach Absatz 1 hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle für Verkaufsstätten mit einer Nutzfläche der Verkaufsräume von mehr als 2000 m2 und für den Ladenstraßenbereich eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekanntzumachen.
(3) (OWi) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach halbjährlich mindestens einmal zu belehren über
(4) 1Im Erdgeschoß sind an gut sichtbarer Stelle ein Lageplan und
Grundrißplan aller Geschosse anzubringen, in denen die Rettungswege, die für die
Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen, die Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen
sowie die Bedienungseinrichtungen der technischen Anlagen für die Brandbekämpfung
eingetragen sind.
2Eine Ausfertigung der Pläne ist der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu
stellen.
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