GeVO | GeschäftshausVO | §§ 33 - 38 |
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Abschnitt 5: Zusätzliche Bauvorlagen |
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(1) 1Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über
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Dein Bauantrag ist eine Berechnung der Nutzfläche der Verkaufsräume und der notwendigen Ausgangsbreiten beizufügen.(2) Die Anordnung von Einbauten in der Ladenstraße ist in einem besonderen Plan im Maßstab von mindestens 1 : 100 darzustellen.
§§§
(1) (OWi) 1Der Inhaber einer Verkaufsstätte mit einer
Nutzfläche der Verkaufsräume von mehr als 2000 m2 und der Beauftragte für
den Ladenstraßenbereich haben die Rauchabzugsvorrichtungen nach § 21 sowie die
Feuermelde-, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen (§ 22 Abs.1
und 3 bis 8) mindestens einmal jährlich, die
Blitzschutzanlagen alle drei Jahre durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
2Die Prüfungen sind nicht erforderlich, wenn andere amtliche Prüfungen
durchgeführt werden oder ein Überwachungsvertrag mit einer fachlich geeigneten Firma
besteht.
3Außerdem sind die selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen (§ 6 Abs.3 Satz 3 und § 22
Abs.2) mindestens jährlich durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, es sei
denn, daß ein Überwachungsvertrag mit einer technischen Prüfstelle besteht.
4Der örtlichen Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, an den Prüfungen
teilzunehmen.
(2) (OWi) 1Der Inhaber oder der Beauftragte hat die Lüftungsanlagen (§ 20) und die Starkstromanlagen einschließlich der
Sicherheitsbeleuchtung (§§ 17, 18) vor der ersten Inbetriebnahme durch einen anerkannten
Sachverständigen prüfen zu lassen.
2Er hat sie auch prüfen zu lassen, bevor die Anlage nach einer wesentlichen
Änderung wieder in Betrieb genommen werden soll.
3Die Prüfung ist in Abständen von höchstens zwei Jahren zu wiederholen.
(3) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 und
2 genannten Fristen verkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
2Sie kann bei Schadensfällen an Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1
und 2 im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen.
(4) 1Die Kosten der Prüfungen hat der Inhaber oder der Beauftragte zu
tragen.
2Für die Prüfungen sind die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten
Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten oder dem
Sachverständigen auf Anforderung zuzuleiten.
(5) Für die Prüfung der Starkstromanlagen sind folgende Unterlagen erforderlich:
(6) 1Der Inhaber oder der Beauftragte hat den
Sachverständigen den Zugang zu den Einrichtungen und Anlagen zu gestatten.
2Er hat die von den Sachverständigen bei den Prüfungen festgestellten Mängel
unverzüglich beseitigen zu lassen. (OWi)
(7) 1Sachverständige im Sinne des Absatzes 2 sind die Sachverständigen der
Technischen Überwachungsorganisation, die nach der Verordnung über die Organisation der
technischen Überwachung vom 31.Mai 1960 (Amtsbl.S.459) anerkannt sind.
2Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann Sachverständige anderer technischer
Organisationen oder Stellen anerkennen.
(8) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat die Verkaufsstätten in Abständen von
längstens zwei Jahren zu prüfen.
2Dabei ist auch festzustellen, ob die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2
fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind.
3An der Prüfung sind alle mit der Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung betrauten Behörden zu beteiligen.
(9) 1Die Fristen nach den Absätzen 1, 2 und 8 rechnen bei bestehenden
Verkaufsstätten (§ 36) von dem Zeitpunkt, an dem sie zuletzt
geprüft worden sind.
2Sind solche Prüfungen bisher nicht vorgenommen worden, so sind die Prüfungen
innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.
§§§
Abschnitt 6: Schlußvorschriften |
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1Soweit die Vorschriften der §§ 3 bis 31 wegen der Besonderheiten des Einzelfalles zur Verhinderung
oder Beseitigung von Gefahren nicht ausreichen, können weitere Anforderungen gestellt
werden.
2Diese können sich insbesondere auf Verkaufsstände und ähnliche
Einrichtungen, auf Einbauten, Rettungswege, Beleuchtung, Versorgungs- und
Entsorgungsleitungen, Rauchabführung und Feuerlöscheinrichungen (§ 6 Abs.3 Satz 3) beziehen.
§§§
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind die Betriebsvorschriften und Prüfvorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
§§§
Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 111 Abs.1 Nr.1 LBO (= § 95 Abs.1 Nr.1 LBO-96) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.November 1977 in Kraft.
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Anlage |
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Anlage nicht abgedruckt
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