PPVO | 1-37 | |
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[ I ] | [ ] |
Verordnung
über die Prüfberechtigten und
Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung
vom 25.08.08 (Amtsbl_08,1470)
gemäß Art.1 § 38 S.2 PPVO mit Wirkung vom 11.02.11 außer Kraft getreten durch (PPVO und TPrüfVO) vom 26.01.11 (Amtsbl_11,30)
= Art.1 der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnun (PPVO und TPrüfVO) vom 25.08.08 (Amtsbl_08,1470)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2008 ] |
§§§
T-1 | Allgemeine Vorschriften | 1-9 |
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1Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit
der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (Prüfberechtigten)
und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen
nach Satz 2 sowie die Rechtsverhältnisse der
Prüfstellen.
2aPrüfberechtigte und Prüfsachverständige
werden anerkannt in den Fachbereichen
2bPrüfsachverständige werden darüber hinaus anerkannt in den Fachbereichen
§§§
(1) 1Prüfberechtigte nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich
bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Landesbauordnung oder von Vorschriften aufgrund der
Landesbauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr.
2Sie unterstehen der Fachaufsicht der Obersten
Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
(2) 1aPrüfsachverständige prüfen und bescheinigen in
ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn
oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen
die Einhaltung bauordnungsrechtlicher
Anforderungen, soweit dies in der Landesbauordnung
oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung
vorgesehen ist;
1bsie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen
Prüfaufgaben wahr.
2Die Prüfsachverständigen
sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten
unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht
gebunden.
§§§
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 und die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs sowie, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.
(2) 1Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen und Bewerbern,
die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs.1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn
die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist.
2Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.
§§§
1Prüfberechtigte und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,
2Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr.3 ist,
wer seine berufliche Tätigkeit als alleiniger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
a) sich mit anderen Prüfberechtigten oder Prüfsachverständigen, Ingenieurinnen oder Ingenieuren, Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat,
b) innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführerin, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
c) kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Berufsaufgaben nach dieser Verordnung selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
wer als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.
3Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr.3 ist, wer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
§§§
(1) 1aPrüfberechtigte und Prüfsachverständige haben
ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen;
1bsie müssen sich darüber und über die Entwicklungen
in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen
Geräte und Hilfsmittel verfügen.
2Sie dürfen außerhalb ihres Geschäftssitzes, für den die Anerkennung
als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person ausgesprochen worden ist, keine weiteren Niederlassungen
als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person unterhalten.
3Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfberechtigte und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können.
4aPrüfberechtigte und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500.000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein;
4bdie Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 171 Abs.2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23.November 2007 (BGBl.I S.2631), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 28.Mai 2008 (BGBl.I S.874), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach § 6 Abs.2 Satz 2 Nr.4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der Anerkennungsbehörde (§ 6 Abs.1) unverzüglich anzuzeigen.
(3) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr.2 mit dem Gegenstand der Prüfung oder Bescheinigung, insbesondere als entwurfsverfassende, nachweiserstellende oder bauleitende Person oder als Unternehmerin oder Unternehmer, bereits befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
(4) 1Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige, die aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen können, müssen die Ablehnung unverzüglich erklären.
2Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften
Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
(5) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfberechtigen oder Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu unterrichten.
§§§
(1) 1Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die
Oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde).
2Örtlich zuständig ist die Anerkennungsbehörde des Geschäftssitzes der Bewerberin oder des Bewerbers.
(2) 1Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,
für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
ob und wie oft die Antragstellerin oder der Antragsteller sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat.
2Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
je eine beglaubigte Abschrift (§ 33 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15.Dezember 1976 (Amtsbl. S.1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8.Oktober 2003 (Amtsbl.S.2874), in der jeweils geltenden Fassung) der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P), der nicht älter als drei Monate sein soll,
Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und
die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.
Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.
(3) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.
(4) 1Verlegt eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige
Person ihren Geschäftssitz, für den die Anerkennung
ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land,
hat sie dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen.
2Die Anerkennungsbehörde übersendet die über diese
Person vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem der neue Geschäftssitz gegründet
werden soll.
3aDiese trägt die prüfberechtigte oder prüfsachverständige
Person in die von ihr geführte Liste
nach Absatz 3 ein;
3bdamit erlischt die Eintragung in die
Liste nach Absatz 3 in dem Land des ursprünglichen
Geschäftssitzes.
4Im Übrigen findet ein neues Anerkennungsverfahren
nicht statt.
§§§
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person
gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet,
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder
den erforderlichen Versicherungsschutz (§ 5 Abs.1 Satz 4) nicht oder nicht mehr besitzt.
(2) Unbeschadet des § 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person
in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
gegen die ihr obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,
ihre Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten nicht erwarten lässt oder
außerhalb des Geschäftssitzes, für die ihre Anerkennung ausgesprochen worden ist, Niederlassungen als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person einrichtet.
(3) § 48 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.
§§§
Wer nicht als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung „Prüfingenieurin“ oder „Prüfingenieur“ oder „Prüfsachverständige“ oder Prüfsachverständiger“ für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.
§§§
1Die Anerkennungen als prüfberechtigte oder prüfsachverständige
Person für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung
sind gleichwertig.
2Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Saarland, wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches eine
Gleichwertigkeit gegeben ist.
3Eine Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs.3 geführte Liste erfolgt nicht.
4Die Länder, deren Anerkennungen von Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen
für Brandschutz als gleichwertig gelten, werden in der Liste nach § 6 Abs.3 bekannt gegeben.
§§§
T-2 | Prüfberechtigte und Prüfsachverständige | 10-15 |
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A-1 | für Standsicherheit | 10-13 |
Als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die
das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasste Ingenieurin oder befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberufliche Hochschullehrerin oder hauptberuflicher Hochschullehrer tätig sind,
mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen;
die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu
höchstens drei Jahren angerechnet werden,
über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
durch ihre Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.
§§§
(1) 1Die Oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde)
bildet einen Prüfungsausschuss.
2Soweit ein Prüfungsausschuss nicht mehr eingerichtet ist, kann
von der Anerkennungsbehörde bestimmt werden, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land oder bei einer gemeinsamen
Einrichtung der Länder besteht.
(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern.
2Die Oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall.
3Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
eine Hochschulprofessorin oder ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,
ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der Obersten Bauaufsichtsbehörde.
4aDie Berufung erfolgt für fünf Jahre;
4bWiederberufungen sind zulässig.
5Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft
im Prüfungsausschuss
wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder
eingeleitete Prüfungsverfahren können abgeschlossen
werden.
6Unbeschadet des Satzes 3 Nr.4 ist die Oberste
Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht
teilzunehmen.
(3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig
und an Weisungen nicht gebunden.
2Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit
verpflichtet.
3Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf
eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen
einschließlich der Reisekosten.
(4) 1Die Oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus
der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied.
2Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§§§
(1) 1Die Anerkennungsbehörde leitet die vollständigen
Antragsunterlagen (§ 6 Abs.2) dem Prüfungsausschuss zu.
2Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der
Anerkennungsbehörde über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen
nach § 10 Nr.4 bis 6 sowie über die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten im Sinne des
§ 10 Nr.3 Halbsatz 1.
3Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) 1Die antragstellenden Personen haben ihre Kenntnisse
schriftlich oder mündlich nachzuweisen.
2Die antragstellenden Personen können bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihnen der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung
unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt.
3Die Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb
von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich
zu begründen.
4Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung seiner Bewertung zugeleitet.
5§ 74 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19.März 1991 (BGBl.I S.686), zuletzt geändert durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 12.Dezember 2007 (BGBl.I S.2840), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(3) 1aAntragstellende Personen, die die Prüfung nicht bestanden
haben, können sie insgesamt nur zweimal wiederholen;
1bdies gilt auch, soweit die Prüfung in einem
anderen Land nicht bestanden worden ist.
2Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
§§§
(1) 1Prüfberechtigte für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche
Prüfaufgaben nur wahrnehmen, Prüfsachverständige für Standsicherheit Bescheinigungen nur
hinsichtlich baulicher Anlagen ausstellen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind.
2Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen.
3aGehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die die Prüfberechtigten oder die Prüfsachverständigen für Standsicherheit nicht anerkannt sind, haben sie unter ihrer Federführung weitere, für diese Fachrichtungen
anerkannte Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Prüfergebnisse
in den Prüfbericht oder in die Bescheinigung aufzunehmen sind;
3bder Auftraggeber ist darüber zu unterrichten.
(2) 1Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit
können sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen
Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen
Personal bedienen.
2Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr.2 stehen angestellten Mitarbeitern nach § 5 Abs.1 Satz 3
gleich, sofern die Prüfberechtigten oder die Prüfsachverständigen für Standsicherheit hinsichtlich ihrer Mithilfe bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht haben und die Prüfung an dem Geschäftssitz, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, erfolgt.
(3) 1aPrüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise;
1bdas Ergebnis ist zu bescheinigen (Anlage 2).
2Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann für Prüfberichte der Prüfberechtigten und
Bescheinigungen der Prüfsachverständigen Muster einführen und deren Verwendung vorschreiben.
3Verfügen die Prüfberechtigten oder die Prüfsachverständigen für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder haben sie
Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihnen im Einvernehmen mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber Prüfsachverständige für den Erd- und
Grundbau einzuschalten.
(4) 1aPrüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten Standsicherheitsnachweise;
1bdas Ergebnis ist zu bescheinigen (Anlage 3).
2Für die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung darf sich die Bauherrschaft nur aus wichtigem Grund einer anderen prüfsachverständigen Person für Standsicherheit als
derjenigen bedienen, die den Standsicherheitsnachweis bescheinigt hat.
3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die zuvor bescheinigende prüfsachverständige Person verstorben, auf unbestimmte Zeit erkrankt oder aus sonstigem wichtigen Grund verhindert ist.
4Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung
kann sich auf Stichproben beschränken.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 nicht vor, unterrichten die Prüfsachverständigen die Bauaufsichtsbehörde.
(6) 1Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit
haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge und die von ihnen erteilten
Bescheinigungen nach einem von der Obersten Bauaufsichtsbehörde
festgelegten Muster zu führen.
2Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens
am 30.Juni des folgenden Jahres, über die nach § 30 zuständige Bewertungs- und
Abrechnungsstelle der Anerkennungsbehörde vorzulegen.
§§§
A-2 | Standsicherheit Fliegender Bauten | 14-15 |
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(1) 1Prüfstellen sind von der Obersten Bauaufsichtsbehörde
anerkannte Behörden oder sonstige Stellen, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben im
Bereich der Standsicherheit wahrnehmen.
2Sie unterstehen der Aufsicht der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
(2) 1Die Prüfstellen müssen mit geeigneten Ingenieurinnen
oder Ingenieuren besetzt sein.
2Sie müssen von einer oder einem im Bauingenieurwesen besonders
vorgebildeten und erfahrenen Beamtin oder Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbaren Angestellten geleitet werden.
3Für Organisationen der Technischen Überwachung, die für
bestimmte Aufgaben als Prüfstelle anerkannt werden, kann die Oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen
von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen.
(3) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Saarland.
§§§
(1) Sollen prüf- oder bescheinigungspflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen (§ 67 Abs.4 der Landesbauordnung) in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft oder durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt ist, müssen die Standsicherheitsnachweise von einer Prüfstelle geprüft sein (Typenprüfung).
(2) 1aDie Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen;
1bsie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen.
2Sie kann auf schriftlichen Antrag durch die Prüfstelle,
die die Typenprüfung vorgenommen hat, um jeweils
höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen von Prüfstellen nach § 14 geprüft werden.
§§§
T-3 | Brandschutz | 16-19 |
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Als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die
als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,
danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung, erworben haben,
die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,
die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten,
die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und
die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen.
§§§
(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens acht Mitgliedern.
2Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der Obersten Bauaufsichtsbehörde,
ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer Brandschutzdienststelle,
ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.
(2) § 11 Abs.1, Abs.2 Satz 2 und 4 bis 6, Abs.3 und 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der Anerkennungsbehörde über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Nr.2 bis 6.
(2) § 12 Abs.1 Satz 1 und 3, Abs.2 und Abs.3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1aPrüfberechtigte und Prüfsachverständige für
Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der
Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr;
1bsie haben die für den abwehrenden Brandschutz zuständige
Dienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen;
1cdas Ergebnis ist zu bescheinigen (Anlage 2).
2Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz können
Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen des Brandschutzes zulassen (§ 3 Abs.4 Satz 3 und § 68 Abs.1 der Landesbauordnung).
3aPrüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz überwachen die
ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten Brandschutznachweise;
3bdas Ergebnis ist zu bescheinigen (Anlage 3).
(2) 1§ 13 Abs.2, Abs.3 Satz 2, Abs.4 Satz 2 bis 4 und Abs.5 gilt entsprechend.
2§ 13 Abs.6 gilt mit der Einschränkung, dass die in Satz 2 geforderte Beteiligung einer Bewertungs- und Abrechnungsstelle erst dann erforderlich wird, wenn eine solche Stelle von der Obersten Bauaufsichtsbehörde benannt worden ist (§ 33 Abs.2).
§§§
T-4 | technischer Anlagen und Einrichtungen | 20-22 |
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(1) Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 und § 2 Abs.1 der Technischen Prüfverordnung vom 25.August 2008 (Amtsbl. S.1487) werden nur Personen anerkannt, die
ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 21, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der Obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht haben,
als Ingenieurin oder Ingenieur mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.
(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nr.3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.
(3) 1Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen erforderlichen
Kenntnissen und Erfahrungen gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige
nach Absatz 1.
2Sie werden in der Liste nach § 6 Abs.3 nicht geführt.
§§§
1Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:
Lüftungsanlagen (§ 2 Abs.1 Nr.1 der Technischen Prüfverordnung),
CO-Warnanlagen (§ 2 Abs.1 Nr.2 der Technischen Prüfverordnung),
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (§ 2 Abs.1 Nr.3 der Technischen Prüfverordnung),
Feuerlöschanlagen (§ 2 Abs.1 Nr.4 und 5 der Technischen Prüfverordnung),
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§ 2 Abs.1 Nr.6 der Technischen Prüfverordnung),
Sicherheitsstromversorgungen (§ 2 Abs.1 Nr.7 der Technischen Prüfverordnung).
2Die Anerkennung nach Satz 1 Nr.1 kann auf Lüftungsanlagen für Garagen (§ 14 der Garagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.August 1976 [Amtsbl. S.951]) beschränkt werden.
§§§
1Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer
Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen
mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von §§ 1 und 2 der Technischen Prüfverordnung.
2Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen
festgelegten Frist beseitigt, haben sie die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.
§§§
T-5 | Erd- und Grundbau | 23-25 |
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(1) 1Als Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die
als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
danach mindestens neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Aufstellung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen,
anicht an einem Unternehmen der Bauwirtschaft
oder einem Bohrunternehmen beteiligt sind;
bdies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Angehörige eines Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr.2.
2aDer Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach
Satz 1 Nr.3 ist durch die Vorlage eines Verzeichnisses
aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu führen;
2bvon ihnen müssen mindestens zehn Gutachten die
Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben bestätigen;
2czwei dieser Gutachten sind gesondert vorzulegen.
3Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung nach
Satz 1 Nr.4 hat der Bewerber eine besondere Erklärung
abzugeben.
(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nr.3 müssen Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.
§§§
1Die Anerkennungsbehörde holt bei einem Beirat, der
bei einer von der Obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle gebildet ist, ein Gutachten über die
Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.3 ein.
2§ 12 Abs.1 Satz 3 und Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
1Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen
die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur
und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung
der baulichen Anlage.
2§ 13 Abs.2 gilt entsprechend.
§§§
T-6 | Vergütung | 26-35 |
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A-1 | Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit | 26-32 |
(1) 1Die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für
Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung.
2Die Vergütung besteht
sowie den notwendigen Auslagen.
(2) 1Die Gebühr und das Honorar richten sich nach den
anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Abs.1 und 2) und der Bauwerksklasse
(§ 27 Abs.4), soweit die Leistungen nicht nach dem Zeitaufwand
(§ 29 Abs.5) zu vergüten sind.
2Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag
festzuhalten.
(3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die von der prüfberechtigten oder prüfsachverständigen Person nicht zu vertreten sind, so wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.
(4) Schuldner der Vergütung ist, wer die Prüfung in Auftrag gegeben hat.
(5) 1Ein Nachlass auf die Gebühr und das Honorar ist
unzulässig.
2§ 29 bleibt unberührt.
§§§
(1) Die anrechenbaren Bauwerte (BW) ergeben sich für Bauvorhaben aus der Vervielfachung des Brutto-Rauminhaltes (nach DIN 277-1) mit den für das Saarland von der Obersten Bauaufsichtsbehörde im Amtsblatt des Saarlandes für die verschiedenen Gebäudearten bekannt gemachten durchschnittlichen Rohbauraummeterpreisen.
(2) 1Für die nicht in der Bekanntmachung aufgeführten
baulichen Anlagen gelten die anrechenbaren Kosten nach § 62 Abs.4 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4.März 1991 (BGBl.I S.533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10.November
2001 (BGBl.I S.2992), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend als anrechenbare Bauwerte.
2Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den
Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden.
3Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar.
4Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 62 Abs.7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Kosten.
4Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind.
5Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden.
(4) 1Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend
ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen nach Anlage 1
eingeteilt.
2Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang
einzustufen.
(5) 1Mit dem Prüfauftrag teilt die Untere Bauaufsichtsbehörde
der prüfberechtigten Person die anrechenbaren Bauwerte, die für die Gebührenberechnung anzuwendende
Bauwerksklasse und etwaige Zuschläge mit.
2Die Untere Bauaufsichtsbehörde kann sich zum Zweck
der Festlegung der Vergütungsgrundlagen der Bewertungs- und Verrechnungsstelle nach § 30 bedienen.
3Die Untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen
mit der Bauherrschaft den Prüfauftrag mit der Bedingung
versehen, dass Vergütungsanforderungen unmittelbar
an die Bauherrschaft zu richten sind.
4Im Falle
der Beauftragung einer prüfsachverständigen Person
durch die Bauherrschaft oder deren Bevollmächtigte
werden die Vergütungsgrundlagen für den Prüfauftrag
durch die Bewertungs- und Verrechnungsstelle nach
§ 30 ermittelt.
§§§
(1) 1Die Grundgebühr und das Grundhonorar errechnen
sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten
(§ 27 Abs.1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 27 Abs.4).
2Die volle Grundgebühr und das volle Grundhonorar ergibt sich durch Multiplikation des anrechenbaren Bauwertes (BW) mit dem Wert (Y), wobei (Y)
nach folgender Gleichung zu berechnen ist:
Y = F × 0,0576853 × BW - 0,2.
3In die Gleichung sind für die unterschiedlichen Bauwerksklassen folgende Werte für (F) einzusetzen:
Bauwerks-
klasse | Bauwerks-
klasse | Bauwerks-
klasse | Bauwerks-
klasse | Bauwerks-
klasse | |
(F) | 1,0000 |
1,5000 | 2,0000 |
2,5000 | 3,1333 |
4Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) über 25 Millionen Euro ist für die Ermittlung der vollen Grundgebühr und des vollen Grundhonorars in die Gleichung zur Errechnung des Wertes (Y) ein anrechenbarer Bauwert (BW) in Höhe von 25 Millionen Euro einzusetzen.
(2) 1Umfasst ein Prüfauftrag mehrere in statisch-konstruktiver
Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen,
so ist die Gebühr und das Honorar für jede einzelne
bauliche Anlage getrennt zu ermitteln.
2aGehören bauliche
Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an,
so sind, wenn sie auch im Übrigen in statisch-konstruktiver
Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und
die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt
werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen
Anlagen zusammenzufassen;
2bdie Gebühr und das Honorar
sind danach wie für eine einzige bauliche Anlage
zu ermitteln.
3Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.
(3) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen einschließlich gleichen Nachweisen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, so ermäßigen sich die Gebühren und die Honorare nach § 29 Abs.1 Nr.1 bis 4 sowie nach Abs.2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel.
(4) 1Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen
durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche
zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis
und dieselben Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit
der tragenden Bauteile gelten sollen, so
ermäßigen sich die Gebühr und das Honorar nach § 29 Abs.1 Nr.1 bis 4 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte.
2Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder in einer
baulichen Anlage gleich sind.
(5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.
(6) 1Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den
Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz der Prüfberechtigten oder der Prüfsachverständigen für Standsicherheit
hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden.
2Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand
(§ 29 Abs.5) zu ersetzen.
3Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.
§§§
(1) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit erhalten:
für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit die Grundgebühr oder das Grundhonorar nach § 28 Abs.1,
für die Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht die Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaues sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag zur Gebühr oder zum Honorar nach Nummer 2 bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
a) des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile ein Zwanzigstel der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1, höchstens jedoch ein Zwanzigstel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
b) der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis bzw auf Einhaltung weiterer Forderungen nach lfd Nr.3.1 der im Saarland aufgrund von § 3 Abs.4 der Landesbauordnung eingeführten Liste der Technischen Baubestimmungen, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist, ein Zehntel der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1, höchstens jedoch je ein Zehntel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlern eine Gebühr oder ein Honorar je nach dem zusätzlichen Aufwand, in der Regel eine Gebühr oder ein Honorar nach den Nummern 1, 2 oder 3, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, höchstens jedoch jeweils die Gebühren oder die Honorare nach den Nummern 1, 2 oder 3,
für die Prüfung einer Lastvorberechnung zusätzlich ein Viertel der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1.
(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Absatz 1 Nr.1 und 2 vergütet werden.
(3) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Absatz 1 Nr.1 vergütet werden.
(4) In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren oder die Honorare nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen, abweichend davon höhere oder niedrigere Gebühren oder Honorare berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.
(5) 1Nach Zeitaufwand werden vergütet
Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte nach § 27 Abs.1 und 2 ermittelten Gebühren oder Honorare in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen,
die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss,
die Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile,
die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie Erdbebenschutz, Militärlastklassen, Bergschädensicherung und Bauzustände,
die Überwachung von Baumaßnahmen in statischkonstruktiver Hinsicht; die Gebühr und das Honorar dürfen jedoch höchstens die Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Absatz 1 Nr.1 betragen,
sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 5 und in den Absätzen 1 bis 4 nicht aufgeführt sind.
2Bei der Berechnung der Gebühr und des Honorars
ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer
entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird.
3Für jede angefangene Arbeitsstunde wird ein Betrag
in Höhe des Stundensatzes der Nummer 37.1.1 des
Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden
des Saarlandes sowie für Amtshandlungen
der Gemeinden nach der Landesbauordnung
vom 25.August 2008 (Amtsbl.S.1523), in der jeweils
geltenden Fassung, berechnet.
4Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
5In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer
nicht enthalten.
(6) Als Mindestgebühr und als Mindesthonorar für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Absatz 5 vergütet.
§§§
(1) 1Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit
sind verpflichtet, sich zur einheitlichen Vertragsgestaltung
und zur Abrechnung ihrer Gebühren und Honorare einer gemeinsamen
Abrechnungsstelle zu bedienen.
2Zuständige Stelle ist die Bewertungs- und
Verrechnungsstelle der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
für Standsicherheit Hessen, Rheinland- Pfalz und Saarland — (BVS ) —
mit Sitz in Mainz.
(2) 1Die BVS bewertet die Grundlagen der Gebühren-
bzw Honorarerhebung und erhebt die Gebühren und Honorare im Namen und im Auftrag der prüfberechtigten
oder prüfsachverständigen Person.
2Die BVS leitet im Namen und im Auftrag der prüfberechtigten oder
prüfsachverständigen Person die Vollstreckung nicht einziehbarer Gebühren oder Honorare durch die örtlich
zuständige Vollstreckungsbehörde ein.
(3) Die Bauaufsichtsbehörden können sich zu Prüfungs- und Kontrollzwecken der BVS bedienen.
(4) Im Falle der Beauftragung einer prüfsachverständigen Person durch die Bauherrschaft hat die prüfsachverständige Person Bearbeitungskennzeichen zu nennen, die eine Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 ermöglichen (BVS-Nummer in Anlage 2 und 3).
§§§
1Die Prüfung der Standsicherheit von Fliegenden Bauten
wird nach dem Zeitaufwand vergütet.
2§ 26 Abs.3, 4 und 5 Satz 1, § 28 Abs.6, § 29 Abs.5 Satz 2 bis 5,
§ 32 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 sowie § 36 Abs.1 Nr.2 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1In der Gebühr für Prüfberechtigte für Standsicherheit
und dem Honorar für Prüfsachverständige für Standsicherheit ist die Umsatzsteuer
nicht enthalten.
2Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit
haben die Umsatzsteuer in ihrer Rechnung gesondert auszuweisen, sofern sie nicht nach § 19 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21.Februar 2005 (BGBl.I S.386), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20.Dezember 2007 (BGBl.I S.3150), in der jeweils geltenden Fassung, unerhoben bleibt.
(2) 1Die Gebühr und das Honorar werden mit Eingang der Rechnung fällig.
2Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt oder ein
besonderer Fall (§ 29 Abs.4) geltend gemacht werden.
§§§
A-2 | Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Brandschutz | 33 |
---|
(1) 1Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz
erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung.
2Die Vergütung besteht
sowie den notwendigen Auslagen.
(2) 1Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für
Brandschutz sind verpflichtet, sich zur einheitlichen
Vertragsgestaltung und zur Abrechnung ihrer Gebühren
und Honorare einer gemeinsamen Bewertungs- und
Verrechnungsstelle zu bedienen, sobald eine Stelle von
der Obersten Bauaufsichtsbehörde benannt ist.
2§ 30 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
(3) 1Mit dem Prüfauftrag teilt die Untere Bauaufsichtsbehörde
der prüfberechtigten Person die anrechenbaren Bauwerte und etwaige Zuschläge mit.
2Die Untere Bauaufsichtsbehörde kann sich zum Zweck der
Festlegung der Vergütungsgrundlagen der Bewertungs- und Verrechnungsstelle nach Absatz 2 bedienen.
3Die Untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit
der Bauherrschaft den Prüfauftrag mit der Bedingung versehen, dass Vergütungsanforderungen unmittelbar an die Bauherrschaft zu richten sind.
(4) Im Falle der Beauftragung einer prüfsachverständigen Person durch die Bauherrschaft hat die prüfsachverständige Person Bearbeitungskennzeichen zu nennen, die eine Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 Satz 1 ermöglichen (BVS-Nummer in Anlage 2 und 3).
(5) 1Die Grundgebühr und das Grundhonorar errechnen
sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Abs.1, 2 und 3), soweit die Leistungen nicht nach Zeitaufwand zu vergüten sind.
2Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten.
(6) 1Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) über 100.000 Euro ergibt sich die volle Grundgebühr und das volle Grundhonorar durch Multiplikation des anrechenbaren Bauwertes (BW) mit dem Wert (Y), wobei (Y) nach folgender Gleichung zu berechnen ist:
Y= A × BW B.
2In die Gleichung sind in Abhängigkeit des anrechenbaren Bauwertes (BW) folgende Werte für (A) und (B) einzusetzen:
Anrechen- |
> 100.000 ≤ 7.500.000 |
> 7.500.000 ≤ 15.000.000 |
> 15.000.000 ≤ 25.000.000 |
> 25.000.000 |
(A) | 0,034655 | 1,19218 | 98,9073 | 0,0007682 |
(B) | - 0,1998 | - 0,4233 | - 0,6907 | 0 |
3Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz erhalten
für die Prüfung der Brandschutznachweise die Grundgebühr oder das Grundhonorar nach Satz 1 und 2,
für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Nummer 1 eine Gebühr oder ein Honorar nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
für die Prüfung der Brandschutznachweise bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen je nach zeitlichem Aufwand einen Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
afür die Überwachung der Bauausführung eine Gebühr
oder ein Honorar nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr oder des
Honorars nach Nummer 1;
bErmäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
3Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Brandschutznachweisen, so ermäßigt sich die Grundgebühr und das Grundhonorar nach Nummer 1
für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel.
4Nummer 2 und 4 bleiben unberührt.
5§ 26 Abs.3, 4 und 5 Satz 1, § 27 Abs.1, Abs.2 Satz 1 und Satz 4 bis 6, Abs.3, § 28 Abs.6, § 29 Abs.4, Abs.5 Satz 1 Nr.1 und 6, Satz 2 bis 5 und Abs.6, § 32 sowie § 36 Abs.1 Nr.2 und 3 gelten entsprechend.
(7) 1Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) bis einschließlich
100.000 Euro erhalten Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz für die Prüfung des Brandschutznachweises eine Vergütung in Höhe von 300 Euro.
2Absatz 6 Satz 3 Nr.2 bis 4, § 26 Abs.3, 4 und 5 Satz 1, § 28 Abs.6, § 29 Abs.4 und Abs.5 Satz 2 bis 5, § 32 sowie § 36 Abs.1 Nr.2 und 3 gelten entsprechend.
§§§
A-3 | Prüfberechtigten für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen | 34 |
---|
1Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer
Anlagen und Einrichtungen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen.
2Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet.
3§ 26 Abs.3, 4 und 5 Satz 1, § 28 Abs.6, § 29 Abs.5 Satz 2 bis 5, § 32 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 sowie § 36 Abs.1 Nr.2 gelten entsprechend.
§§§
A-4 | Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau | 35 |
---|
1Die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau erhalten
für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen.
2Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet.
3§ 26 Abs.3, 4 und 5 Satz 1, § 28 Abs.6, § 29 Abs.5 Satz 2 bis 5, § 32 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 sowie § 36 Abs.1 Nr.2 gelten entsprechend.
§§§
T-7 | Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften | 36-37 |
---|
(1) Nach § 87 Abs.1 Nr.1 der Landesbauordnung kann mit Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro belegt werden, wer
entgegen § 8 die Bezeichnung „Prüfingenieurin“ oder „Prüfingenieur“ oder „Prüfsachverständige“ oder „Prüfsachverständiger“ führt oder wer ohne Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger zu sein Bescheinigungen ausstellt, die nach den Vorschriften der Landesbauordnung oder aufgrund der Landesbauordnung nur von Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen,
entgegen § 26 Abs.5 einen Nachlass auf die Gebühr oder das Honorar gewährt,
entgegen § 30 Abs.1 oder § 33 Abs.2 für die Bewertung der Grundlagen einer Gebühr oder eines Honorars und die Erhebung die benannte Bewertungs- und Verrechnungsstelle nicht einschaltet.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl.I S.602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7.August 2007 (BGBl.I S.1786), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Anerkennungsbehörde.
§§§
(1) 1Die Anerkennungen von Prüfingenieuren für
Baustatik aufgrund der Bautechnischen Prüf- und
Vergütungsordnung vom 14.August 1996 (Amtsbl. S.896), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.Dezember 2006 (Amtsbl. S.2235), gelten
als Anerkennung im Sinne von § 10 dieser Verordnung.
2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung entfallen für
die vorhandenen Anerkennungen die vorgegebenen Befristungen.
3Die Anerkennung endet spätestens mit
dem Erreichen der in § 7 Abs.1 Nr.2 angegebenen Altersgrenze.
(2) Die Anerkennung der Prüfstelle für Baustatik „Fliegende Bauten“ aufgrund der Bautechnischen Prüf- und Vergütungsordnung gilt als Anerkennung im Sinne der §§ 14 und 15 dieser Verordnung.
(3) Die Berufungen von Mitgliedern in den Prüfungsausschuss zur Beurteilung von Antragstellerinnen und Antragstellern für die Anerkennung als prüfberechtigte Person für Standsicherheit aufgrund der Bautechnischen Prüf- und Vergütungsordnung gelten als Berufungen im Sinne von § 11 Abs.2 dieser Verordnung.
(4) 1Die Anerkennungen von Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach
§ 26 Abs.7 der Garagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.August 1976 (Amtsbl. S.951),
§ 30 Abs.1 der Verkaufsstättenverordnung vom 25.September 2000 (Amtsbl. S.1934), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.8 des Gesetzes vom 18.Februar 2004 (Amtsbl. S.822),
§ 43 Abs.7 der Gaststättenbauverordnung vom 22.Januar 1979 (Amtsbl.S.237), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.13 des Gesetzes vom 18.Februar 2004 (Amtsbl.S.822),
§ 123 Abs.9 Versammlungsstättenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.Januar 1979 (Amtsbl. S.298), geändert durch Artikel 3 Abs.9 des Gesetzes vom 18.Februar 2004 (Amtsbl.S.822),
Abschnitt 6.2 der Krankenhausbaurichtlinie vom 1.März 2003 (GMBl. Saar, S.406),
Erlass des Ministeriums für Umwelt vom 5.September 2000, Az.: C/3 — III.2.2 — 311/00 kien/N zur Richtlinie betreffend bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen vom 31.Januar 2000 (GMBl. Saar 2000, S.144),
gelten als Anerkennung im Sinne der §§ 20 und 21 dieser Verordnung, sofern die Prüfsachverständigen ihren Geschäftssitz im Saarland haben.
2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung entfallen für diese Anerkennungen die
vorgegebenen Befristungen.
3Die Anerkennung endet spätestens mit dem Erreichen der in § 7 Abs.1 Nr.2
angegebenen Altersgrenze.
(5) Die Anerkennungen von Prüfsachverständigen nach Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 mit Geschäftssitz außerhalb des Saarlandes erlöschen.
(6) 1Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
bei der Bundesingenieurkammer im Verzeichnis der anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau
sowie der als vergleichbar geltenden Personen geführten Personen für den Bereich des Saarlandes
werden auf Antrag von der Obersten Bauaufsichtsbehörde als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau
im Sinne dieser Verordnung anerkannt, sofern sie die Voraussetzungen der §§ 4 und 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 4 erfüllen.
2§ 23 Abs.2 gilt entsprechend.
(7) Für gebühren- oder honorarpflichtige Leistungen der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die bisherigen Vorschriften, wenn sie für die Gebühren- oder Honorarschuldner günstiger sind.
§§§
A-1 | Anlage 1 (zu § 27 Abs.4 PPVO) |
---|
Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
— einfache statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten,
ohne Nachweis horizontaler Aussteifung.
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
— statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannung und Verbundkonstruktionen
mit ruhenden Lasten,
— Deckenkonstruktionen mit ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
— Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler
Aussteifung,
— Flachgründungen und Stützwände einfacher Art.
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
— schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne
Vorspannung und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
— einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und
Schwinden,
— Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,
— ausgesteifte Skelettbauten,
— ebene Pfahlgründungen.
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
— statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits-
und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
— vielfach statisch unbestimmte Systeme,
— statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
— einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
— Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der
Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
— Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht in Bauwerksklasse 3 erwähnt,
— Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
— schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen,
besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen.
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
— statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
— schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
— räumliche Stabtragwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
— Flächentragwerke (Platten, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
— statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach Theorie II. Ordnung erfordern,
— Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen
beurteilt werden können,
— Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen,
— Tragwerke, bei denen mehrere Schwingungsmerkmale der Bauklasse 4 gleichzeitig auftreten, wenn sich
dadurch die Prüfleistung wesentlich erhöht.
§§§
A-2 | Anlage 2 |
---|
§§§
A-3 | Anlage 3 |
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§§§
PPVO | [ ] |
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